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{'item': 'W228 2209207-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW228 2209207-1 SpruchW228 2209207-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 05.04.2018 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 01.03.2018 als Telefonistin beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie den Vermittlungsvorschlag erst am 06.03.2018 nachmittags erhalten hab. Somit habe sie am 06.03.2018 nicht zur Vorauswahl erscheinen können. Am 08.03.2018 habe sie einen Zahnarzttermin gehabt und habe sie deshalb nicht zur Vorauswahl gehen können. Sie habe zum nächstmöglichen Termin am 13.03.2018 zur Vorauswahl gehen wollen, sei aber bereits am 12.03.2018 per Mail informiert worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. Sie ersuche, von einer Geldsperre abzusehen, da sie allein wohne und sämtliche Kosten allein tragen müsse.Bei der am 05.04.2018 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 01.03.2018 als Telefonistin beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie den Vermittlungsvorschlag erst am 06.03.2018 nachmittags erhalten hab. Somit habe sie am 06.03.2018 nicht zur Vorauswahl erscheinen können. Am 08.03.2018 habe sie einen Zahnarzttermin gehabt und habe sie deshalb nicht zur Vorauswahl gehen können. Sie habe zum nächstmöglichen Termin am 13.03.2018 zur Vorauswahl gehen wollen, sei aber bereits am 12.03.2018 per Mail informiert worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. Sie ersuche, von einer Geldsperre abzusehen, da sie allein wohne und sämtliche Kosten allein tragen müsse. Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 13.03.2018 bis 23.04.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene Stelle bei der Firma XXXX GmbH nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 13.03.2018 bis 23.04.2018 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene Stelle bei der Firma römisch 40 GmbH nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die Stellenzuweisung am 06.03.2018 per Post erhalten habe. Dem Stellenvorschlag sei zu entnehmen, dass sie sich jeweils Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 08:30 bis 10:30 Uhr im Rahmen einer Vorauswahl beim AMS bewerben könne. Da sie das Schreiben am 06.03.2018 erhalten habe, habe sie sich an diesem Tag nicht mehr bewerben können. Sie habe den Termin fristgerecht innerhalb von acht Tagen wahrnehmen wollen, da sie in der restlichen Woche noch andere Bewerbungen verfasst habe und habe sie daher am 13.03.2018 zum Vorstellungsgespräch gehen wollen. Am 12.03.2018 habe sie jedoch die Information erhalten, dass die Stelle bereits vergeben sei. Eine Sperre sei daher nicht gerechtfertigt, da ihr Verhalten keineswegs kausal für das Nichtzustandekommen gewesen sei und sie keinesfalls die Beschäftigung vorsätzlich nicht angenommen habe, da dies auch gar nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Stelle bereits vergeben gewesen sei. In einer am 04.06.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 06.03.2018 den Stellenvorschlag erhalten habe. Sie habe daher an diesem Tag nicht mehr zur Vorauswahl gehen können. Sie führte weiters aus, dass sie im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 08.03.2018 gesagt habe, dass die das Stellenangebot bereits am 05.03.2018 erhalten habe, dies sei ein Irrtum gewesen; richtig sei, dass sie das Stellenangebot am 06.03.2018 erhalten habe. Zu ihrer Angabe in der Niederschrift vom 05.04.2018, wonach sie am 08.03.2018 einen Zahnarzttermin gehabt habe, gebe sie an, dass sie sich diesbezüglich geirrt habe. Der Zahnarzttermin sei bereits am 07.03.2018 gewesen. Für den 08.03.2018 habe sie keinen triftigen Entschuldigungsgrund; sie habe an diesem Tag Bewerbungen geschrieben. Am 13.03.2018 sei sie nicht mehr zur Vorauswahl gegangen, da sie am 12.03.2018 informiert worden sei, dass die Stelle bereits besetzt sei. Die Beschwerdeführerin führte weites aus, dass ihr der Umstand, dass sie sich sofort nach Erhalt des Stellenvorschlages bewerben müsse, nicht so kommuniziert worden sei. Vielmehr sei ihr telefonisch von der Serviceline und von den Beratern gesagt worden, dass sie innerhalb von acht Tagen die Möglichkeit habe, sich zu bewerben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.06.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen sei und dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.06.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl erschienen sei und dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Mit Schreiben vom 22.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt werde, dass sie sich nach Erhalt des Stellenangebots unverzüglich bewerben hätte müssen und nicht erst innerhalb von acht Tagen; die Rückmeldung hätte innerhalb von acht Tagen an das AMS erfolgen müssen. Dazu teile sie mit, dass dies so nicht in ihrer Betreuungsvereinbarung stehe. Weiters sei ihr nicht bekannt gegeben worden, um welche Firma es sich handle. Eine Sperre der Leistung sei nicht gerechtfertigt, da ihr Verhalten nicht ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass die Stelle schließlich bereits vergeben war. Weiters sei ihr die Firma nicht bekannt gegeben worden, sodass auch aus diesem Grund eine Sperre nicht gerechtfertigt sei. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.01.2019 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 09.11.2018 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt und ihr aufgetragen, eine Liste sämtlicher Bewerbungen, die sie am 08.03.2018 geschrieben habe, vorzulegen. Zudem wurde aufgetragen, Stellung zu nehmen, weshalb das Verfassen von Bewerbungen nicht bis nach dem Vorstellungstermin um 10:30 Uhr warten habe können. Am 14.02.2019 langte eine mit 11.02.2019 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher eine Bewerbungsliste übermittelt wurde. In der Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 08.03.2018 ihre Bewerbungen am Vormittag verfasst habe, da sie um 11:00 Uhr einen Termin mit einem Elektriker gehabt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.07.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 08.12.2009 bezieht sie Notstandshilfe. Laut der am 26.02.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Büroangestellte bzw. Büroangestellte oder in allen anderen

§ 9Al

VG zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß im gewünschten Arbeitsort Wien vom AMS unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.Laut der am 26.02.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännische Büroangestellte bzw. Büroangestellte oder in allen anderen

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß im gewünschten Arbeitsort Wien vom AMS unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stellenangebot als Telefonistin mit möglichem Arbeitsantritt per Post übermittelt. In diesem Vermittlungsvorschlag wurde ausgeführt, dass eine persönliche Bewerbung, nur Dienstag oder Donnerstag in der Zeit von 08:30 bis 10:30 Uhr beim AMS, Service für Unternehmen, erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin hat das Stellenangebot am 05.03.2018 erhalten. Die nächstmöglichen Bewerbungstermine wären daher Dienstag, 06.03.2018 oder Donnerstag, 08.03.2018 gewesen. Die Beschwerdeführerin ist zu keinem der beiden Termine zur Vorauswahl beim AMS erschienen. Die Beschäftigung als Telefonistin wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie nicht zur Vorauswahl beim AMS erschienen ist, das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 05.03.2018 erhalten hat, ergibt sich aus ihren Aussagen im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 08.03.
  2. Den späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dieser Angabe um einen Irrtum gehandelt habe und sie das Stellenangebot erst am 06.03.2018 erhalten habe, kann nicht gefolgt werden, zumal es ständige Judikatur des VwGH ist, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme. Beweiswürdigend ist hierzu weiters auszuführen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin generell darunter litt, dass sie im Verfahren vor der belangten Behörde in mehreren Punkten Angaben tätigte, diese Angaben später revidierte und dieses Vorgehen stets damit rechtfertigte, dass sie sich geirrt habe. Abgesehen von den unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des Stellenangebots, gab sie am 05.04.2018 an, dass sie am 08.03.2018 einen Zahnarzttermin gehabt und deshalb an diesem Tag nicht zur Vorauswahl gehen habe können; am 04.06.2018 revidierte sie diese Aussage, gab an, dass sie sich geirrt habe und der Zahnarzttermin bereits am 07.03.2018 gewesen sei und sie am 08.03.2018 deshalb nicht zur Vorauswahl gegangen sei, weil sie Bewerbungen geschrieben habe. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin weder am 06.03.2018 noch am 08.03.2018 zur Vorauswahl beim AMS erschienen ist. Wenn sie dazu vorbringt, dass sie das Stellenangebot erst am 06.03.2018 erhalten habe und daher an diesem Tag nicht zur Vorauswahl gehen habe können, so kommt diesem Vorbringen - wie oben ausgeführt - keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie am 08.03.2018 nicht zur Vorauswahl gehen habe können, weil sie an dem Tag Bewerbungen geschrieben habe, ist entgegenzuhalten, dass aus der von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bewerbungsliste ersichtlich ist, dass sie am 08.03.2018 lediglich zwei Bewerbungen verfasst hat und erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, wieso es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, am Vormittag zur Vorauswahl zu gehen und am Nachmittag diese beiden Bewerbungen zu verfassen. Selbst wenn sie an diesem Tag tatsächlich - wie vorgebracht - um 11:00 Uhr einen Termin mit einem Elektriker gehabt habe, so ist dennoch davon auszugehen, dass sie die beiden Bewerbungen auch nach diesem Termin machen hätte können. Die Beschwerdeführerin hätte sohin spätestens am 08.03.2018 zur Vorauswahl erscheinen können. Der Umstand, dass sie am 13.03.2018 nicht mehr zur Vorauswahl gegangen ist, weil sie am 12.03.2018 die Information erhalten habe, dass die Stelle bereits besetzt sei, ist gegenständlich nicht relevant, zumal die Beschwerdeführerin - um sich arbeitswillig zu zeigen - bereits am 06.03.2018 bzw. spätestens am 08.03.2018 zur Vorauswahl erscheinen hätte müssen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in der Betreuungsvereinbarung nicht vermerkt gewesen sei, dass eine Bewerbung unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebots zu erfolgen hätte, wird auf den Text in der Betreuungsvereinbarung hingewiesen, der wie folgt lautet: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen." Aus diesem Text ergibt sich sinngemäß, dass eine Bewerbung unverzüglich zu erfolgen hat, da ansonsten eine Rückmeldung in dem vorgegebenen Zeitrahmen von acht Tagen nicht möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Telefonistin jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Sie wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Die Beschwerdeführerin hat auch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass ihr die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie nicht zur Vorauswahl erschienen ist, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Telefonistin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als Telefonistin war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Den Feststellungen folgend ist die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl beim AMS erschienen. Ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl ist als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anzusehen und hat die Beschwerdeführerin dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Nichterscheinen bei der Vorauswahl hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Nichterscheinen bei der Vorauswahl hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Nichterscheinen bei der Vorauswahl zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Nichterscheinen bei der Vorauswahl zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, mit welchem sie auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187, verweist und ausführt, dass ihr der potentielle Dienstgeber nicht bekannt gegeben worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, zumal die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht zur Vorauswahl erschienen ist. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich vielmehr, dass eine arbeitslose Person verpflichtet ist, sich an einem Vorauswahlverfahren zu beteiligen und es rechtzeitig ist, wenn das AMS im Zuge des Vorauswahlverfahrens den potentiellen Dienstgeber bekannt gibt. Das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, im Zuge derer im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte ausgewählt werden, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (vgl. VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184, vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Vorauswahl, im Zuge derer der potentielle Dienstgeber genannt worden wäre, stellt daher eine Vereitelungshandlung dar.Das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, im Zuge derer im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte ausgewählt werden, zieht die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich vergleiche VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184, vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Vorauswahl, im Zuge derer der potentielle Dienstgeber genannt worden wäre, stellt daher eine Vereitelungshandlung dar. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2209207.1.00

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