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{'item': 'W228 2210341-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 12§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW228 2210341-1 SpruchW228 2210341-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2018 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2018 wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom 02.01.2018 wurde die Notstandshilfe

§ 33i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a. AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.11.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Firma XXXX . sowie bei der Firma XXXX GmbH über der Geringfügigkeitsgrenze 2017 liege.Mit Bescheid des AMS vom 02.01.2018 wurde die Notstandshilfe

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 6, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.11.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Firma römisch 40 . sowie bei der Firma römisch 40 GmbH über der Geringfügigkeitsgrenze 2017 liege. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie im November 2017 nicht mehr bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei. Sie sei Anfang September 2017 telefonisch gekündigt worden. Als sie ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX . aufgenommen habe, sei ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH schon beendet gewesen. Mittlerweile sei auch ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . beendet worden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie im November 2017 nicht mehr bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen sei. Sie sei Anfang September 2017 telefonisch gekündigt worden. Als sie ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . aufgenommen habe, sei ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH schon beendet gewesen. Mittlerweile sei auch ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . beendet worden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.03.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Monat November 2017 zwei - jeweils für sich genommen - geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe, welche sich zeitlich teilweise überschnitten hätten. Es werde sohin seitens der Gebietskrankenkasse, zumal das Einkommen aus diesen beiden geringfügigen Beschäftigungen zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, nachträglich die Anmeldung zur Vollversicherung für November 2017 vorgenommen und gelte die Beschwerdeführerin daher nicht als arbeitslos.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 23.03.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Monat November 2017 zwei - jeweils für sich genommen - geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe, welche sich zeitlich teilweise überschnitten hätten. Es werde sohin seitens der Gebietskrankenkasse, zumal das Einkommen aus diesen beiden geringfügigen Beschäftigungen zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, nachträglich die Anmeldung zur Vollversicherung für November 2017 vorgenommen und gelte die Beschwerdeführerin daher nicht als arbeitslos. Mit Schreiben vom 28.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem sie auf ihr Beschwerdevorbringen verwies. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war in der Zeit von 29.06.2017 bis 28.08.2017 bei der XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Von 15.10.2017 bis 01.01.2018 war sie bei der XXXX GesmbH geringfügig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war in der Zeit von 29.06.2017 bis 28.08.2017 bei der römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Von 15.10.2017 bis 01.01.2018 war sie bei der römisch 40 GesmbH geringfügig beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November 2017 lag bei der Beschwerdeführerin lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis vor und erzielte sie daraus auch nur ein geringfügiges Einkommen in Höhe von € 350,00 brutto/netto.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend die Zeiträume der beiden geringfügigen Beschäftigungen ergeben sich aus dem HV-Versicherungszeitenauszug vom 28.11.
  3. Die belangte Behörde hat im Beschwerdevorlageschreiben vom 28.11.2018 zudem selbst ausgeführt, dass die Versicherungspflicht bei der XXXX GmbH laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dahingehend geändert worden sei, dass dieses geringfügige Dienstverhältnis schon am 28.08.2018 (gemeint: 28.08.2017) geendet habe.Die Feststellung betreffend die Zeiträume der beiden geringfügigen Beschäftigungen ergeben sich aus dem HV-Versicherungszeitenauszug vom 28.11.
  4. Die belangte Behörde hat im Beschwerdevorlageschreiben vom 28.11.2018 zudem selbst ausgeführt, dass die Versicherungspflicht bei der römisch 40 GmbH laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dahingehend geändert worden sei, dass dieses geringfügige Dienstverhältnis schon am 28.08.2018 (gemeint: 28.08.2017) geendet habe. Im Beschwerdevorlageschreiben wurde weiters ausgeführt, dass sich zwischenzeitlich die Lohnbescheinigung der XXXX GmbH als falsch herausgestellt habe bzw. sei das von der Beschwerdeführerin ursprünglich mithilfe der Kammer für Arbeiter und Angestellte Niederösterreich betriebene Verfahren zur Einbringung offener Lohnforderungen bis einschließlich 07.11.2017 beim Dienstgeber XXXX GmbH eingestellt worden.Im Beschwerdevorlageschreiben wurde weiters ausgeführt, dass sich zwischenzeitlich die Lohnbescheinigung der römisch 40 GmbH als falsch herausgestellt habe bzw. sei das von der Beschwerdeführerin ursprünglich mithilfe der Kammer für Arbeiter und Angestellte Niederösterreich betriebene Verfahren zur Einbringung offener Lohnforderungen bis einschließlich 07.11.2017 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH eingestellt worden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 12Al

VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze desGemäß Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Für das Jahr 2017 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG EUR 425,70 monatlich.Für das Jahr 2017 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG EUR 425,70 monatlich. Den oben getroffenen Feststellungen lag bei der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November 2017 lediglich ein geringfügiges Dienstverhältnis vor und erzielte sie daraus auch nur ein geringfügiges Einkommen in Höhe von € 350,00 brutto/netto. Sie war sohin im November 2017 arbeitslos im Sinne von § 12 AlVG. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 01.11.2017 erfolgte daher nicht zu Recht.Sie war sohin im November 2017 arbeitslos im Sinne von Paragraph 12, AlVG. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 01.11.2017 erfolgte daher nicht zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2210341.1.00

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