GVG stattgegeben und der Bescheid vom 24.09.2018 wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 24.09.2018 wird behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 13.01.2014 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 13.01.2014 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (im Folgenden: AMS) vom 18.04.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 mangels Erfüllung der Anwartschaft
Vm § 14 AlVG keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (im Folgenden: AMS) vom 18.04.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 mangels Erfüllung der Anwartschaft
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG keine Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.07.2018, Zl. W218 2009919-1/9E, die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Am 12.01.2017 hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und bezog er seit 12.01.2017 Arbeitslosengeld aufgrund des Erwerbs einer neuen Anwartschaft. Mit Schreiben vom 13.09.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachzahlung des Arbeitslosengeldes von Jänner 2009 mindestens bis Oktober 2013, und wenn er ab Oktober 2013 keine Pension erhält, auf unbestimmte Zeit weiter. Der Antrag vom 13.09.2017 wurde vom AMS als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet, dem mit Bescheid vom 12.10.2017
Begründend wurde ausgeführt, dass, da im Zeitraum Jänner 2009 bis Oktober 2013 keine Antragstellung bzw. Bescheiderstellung erfolgt sei, auch kein Verfahren für eine Wiederaufnahme anhängig sei.Der Antrag vom 13.09.2017 wurde vom AMS als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet, dem mit Bescheid vom 12.10.2017
Paragraph 69, AVG keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass, da im Zeitraum Jänner 2009 bis Oktober 2013 keine Antragstellung bzw. Bescheiderstellung erfolgt sei, auch kein Verfahren für eine Wiederaufnahme anhängig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.02.2018 wurde die am 04.12.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.10.2017 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Am 08.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, welcher mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 14.03.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2018, Zl. W218 2194526-1/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 27.08.2018 beantrage der Beschwerdeführer, ihm das Arbeitslosengeld ab 01.02.2010 rückwirkend zuzuerkennen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.09.2018 hat das AMS den Antrag vom 27.08.2018 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab Jänner 2010
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 13.09.2017 mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass es keine Antragstellung in den Jahren 2009 bis 2013 gegeben habe.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.09.2018 hat das AMS den Antrag vom 27.08.2018 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab Jänner 2010
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 13.09.2017 mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass es keine Antragstellung in den Jahren 2009 bis 2013 gegeben habe. Gegen diesen Bescheid vom 24.09.2018 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben an das AMS vom 24.01.2019 Ausführungen getätigt. Das AMS hat in einer Stellungnahme vom 05.02.2019 auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Schreiben vom 24.01.2019 repliziert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 13.01.2014 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Mit Bescheid des AMS vom 18.04.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 mangels Erfüllung der Anwartschaft
Vm § 14 AlVG keine Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.07.2018, Zl. W218 2009919-1/9E, die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag sohin betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein Verfahrenszeitraum ab Antragstellung, folglich ab 13.01.2014, zugrunde.Mit Bescheid des AMS vom 18.04.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 mangels Erfüllung der Anwartschaft
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG keine Folge gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.07.2018, Zl. W218 2009919-1/9E, die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag sohin betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein Verfahrenszeitraum ab Antragstellung, folglich ab 13.01.2014, zugrunde. Am 13.09.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachzahlung des Arbeitslosengeldes von Jänner 2009 mindestens bis Oktober 2013, und wenn er ab Oktober 2013 keine Pension erhält, auf unbestimmte Zeit weiter. Über diesen Leistungsantrag vom 13.09.2017 wurde mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 jedoch nicht direkt abgesprochen. In diesem Bescheid wurde der Antrag vom 13.09.2017 vom AMS als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet, dem
Begründend wurde ausgeführt: "Da im Zeitraum Jänner 2009 bis Oktober 2013 keine Antragstellung bzw. Bescheiderstellung erfolgte, ist auch kein Verfahren für eine Wiederaufnahme anhängig."Über diesen Leistungsantrag vom 13.09.2017 wurde mit Bescheid des AMS vom 12.10.2017 jedoch nicht direkt abgesprochen. In diesem Bescheid wurde der Antrag vom 13.09.2017 vom AMS als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet, dem
Paragraph 69, AVG keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt: "Da im Zeitraum Jänner 2009 bis Oktober 2013 keine Antragstellung bzw. Bescheiderstellung erfolgte, ist auch kein Verfahren für eine Wiederaufnahme anhängig." Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.02.2018 wurde die am 04.12.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.10.2017 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Am 08.03.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, welcher mit Bescheid des AMS vom 14.03.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.07.2018, Zl. W218 2194526-1/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2018 liegt sohin der Antrag vom 13.09.2017 zugrunde, über den im Bescheid des AMS vom 12.10.2017 abgesprochen wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 27.08.2018 begehrte der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Verfahrenszeitraum rückwirkend ab 01.02.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Tulln an der Donau.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Tulln an der Donau. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2213396.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.