Obsah (7)
§ 64Art. 133§ 9§ 19§ 38§ 1a§ 36RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW271 2211503-1 SpruchW271 2211503-1/9E W271 2211664-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
§ 64VSt
G auf EUR XXXX ,-.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf EUR römisch 40 ,- reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, VStG auf EUR römisch 40 ,-. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Aufgrund einer Anzeige der XXXX S.A. vom XXXX traten bei der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge: "KommAustria" oder "belangte Behörde") Bedenken wegen möglicher Verletzungen der Bestimmungen der § 13 Abs. 1 erster Satz (Erkennbarkeitsgebot) sowie § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G (Irreführungsverbot) wegen Schleichwerbung zugunsten von " XXXX " in der unter dem Link XXXX abrufbaren Online-Berichterstattung " XXXX " auf. Die belangte Behörde holte sodann die genannte Berichterstattung beim Österreichischen Rundfunk (in Folge: "ORF" oder "Zweitbeschwerdeführer") ein.
- Aufgrund einer Anzeige der römisch 40 S.A. vom römisch 40 traten bei der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge: "KommAustria" oder "belangte Behörde") Bedenken wegen möglicher Verletzungen der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz (Erkennbarkeitsgebot) sowie Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G (Irreführungsverbot) wegen Schleichwerbung zugunsten von " römisch 40 " in der unter dem Link römisch 40 abrufbaren Online-Berichterstattung " römisch 40 " auf. Die belangte Behörde holte sodann die genannte Berichterstattung beim Österreichischen Rundfunk (in Folge: "ORF" oder "Zweitbeschwerdeführer") ein.
- Mit Schreiben vom XXXX , KOA XXXX , wurde XXXX (in Folge: "Erstbeschwerdeführer") zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
§ 9Abs. 2 VSt
G zum verantwortliche Beauftragte, sachlich begrenzt u.a. für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers, ist. Ihm wurde vorgeworfen, dass die oben genannte Online-Berichterstattung Schleichwerbung zu Gunsten von XXXX enthalten habe und somit dem Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 ORF-G und dem Irreführungsverbot nach § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G widersprochen worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Generaldirektor des Zweitbeschwerdeführers über die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens in Kenntnis gesetzt.2. Mit Schreiben vom römisch 40 , KOA römisch 40 , wurde römisch 40 (in Folge: "Erstbeschwerdeführer") zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortliche Beauftragte, sachlich begrenzt u.a. für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G, für den gesamten Bereich des Zweitbeschwerdeführers, ist. Ihm wurde vorgeworfen, dass die oben genannte Online-Berichterstattung Schleichwerbung zu Gunsten von römisch 40 enthalten habe und somit dem Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 ORF-G und dem Irreführungsverbot nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G widersprochen worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Generaldirektor des Zweitbeschwerdeführers über die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens in Kenntnis gesetzt.
- Der Erstbeschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung nicht wahr, erstattete aber am XXXX zum Schreiben vom
- Der Erstbeschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung nicht wahr, erstattete aber am römisch 40 zum Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme. Diese führte zusammengefasst aus, dass ein Verstoß gegen das ORF-G aus mehreren Gründen nicht vorliege:römisch 40 eine Stellungnahme. Diese führte zusammengefasst aus, dass ein Verstoß gegen das ORF-G aus mehreren Gründen nicht vorliege: Vor der XXXX habe der Zweitbeschwerdeführer insgesamt und umfassend über die Hintergründe der Versorgung mit ORF-Programmen informiert. Die Konsumenten seien in diesem Zusammenhang auch über die Möglichkeiten von HD-Empfang via Satellit in Kenntnis gesetzt worden. Dabei seien Beiträge in allen Kanälen und Angeboten des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlt und in Summe ein ausgewogenes Bild über die Empfangsmöglichkeiten vermittelt worden. Es könne aufgrund der Informationsaufgabe des Zweitbeschwerdeführers daher nicht vertreten werden, dass nur völlig "neutralisierte" Formulierungen unter Vermeidung jedweden Superlativs zulässig seien und in Nachrichtensendungen jedwedes vor Ort befindliche Logo abzudecken bzw. unkenntlich zu machen sei.Vor der römisch 40 habe der Zweitbeschwerdeführer insgesamt und umfassend über die Hintergründe der Versorgung mit ORF-Programmen informiert. Die Konsumenten seien in diesem Zusammenhang auch über die Möglichkeiten von HD-Empfang via Satellit in Kenntnis gesetzt worden. Dabei seien Beiträge in allen Kanälen und Angeboten des Zweitbeschwerdeführers ausgestrahlt und in Summe ein ausgewogenes Bild über die Empfangsmöglichkeiten vermittelt worden. Es könne aufgrund der Informationsaufgabe des Zweitbeschwerdeführers daher nicht vertreten werden, dass nur völlig "neutralisierte" Formulierungen unter Vermeidung jedweden Superlativs zulässig seien und in Nachrichtensendungen jedwedes vor Ort befindliche Logo abzudecken bzw. unkenntlich zu machen sei. Der Beitrag sei zudem nicht zur Irreführung des Konsumenten geeignet, weil unter der Überschrift " XXXX " genau dies vermittelt worden sei: Es seien Informationen über das Datum der Umstellung, die betroffenen Programme und Sender, Hinweise auf eine Informations-Hotline, technische Notwendigkeiten, was sich der Zuseher selbst im Vorfeld überlegen könne, sowie für welche Schritte er einen Experten bzw. ein Fachgeschäft brauche, gegeben worden. Auch sei ein Hinweis auf einen konkreten "HD-lnfotag" im Landesstudio ersichtlich gewesen. Es liege außerdem keine Entgeltlichkeit vor.Der Beitrag sei zudem nicht zur Irreführung des Konsumenten geeignet, weil unter der Überschrift " römisch 40 " genau dies vermittelt worden sei: Es seien Informationen über das Datum der Umstellung, die betroffenen Programme und Sender, Hinweise auf eine Informations-Hotline, technische Notwendigkeiten, was sich der Zuseher selbst im Vorfeld überlegen könne, sowie für welche Schritte er einen Experten bzw. ein Fachgeschäft brauche, gegeben worden. Auch sei ein Hinweis auf einen konkreten "HD-lnfotag" im Landesstudio ersichtlich gewesen. Es liege außerdem keine Entgeltlichkeit vor. Selbst wenn man vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes ausgehen würde, sei die Tat dem Erstbeschwerdeführer mangels Verschuldens aufgrund des eingerichteten Kontrollsystems nicht vorwerfbar: Der Erstbeschwerdeführer verwies dazu auf die Niederschrift seiner Vernehmung vom XXXX zu KOA XXXX . Er habe vor der Umstellung im Oktober 2017 alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen; so sei angewiesen worden, dass in etwaigen Berichten keinerlei "werbliche" Aussagen getätigt werden dürfen, die geeignet wären, Zuseher oder Zuhörer insbesondere für den Erwerb von " XXXX "-Abos oder -Endgeräten zu gewinnen.Selbst wenn man vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes ausgehen würde, sei die Tat dem Erstbeschwerdeführer mangels Verschuldens aufgrund des eingerichteten Kontrollsystems nicht vorwerfbar: Der Erstbeschwerdeführer verwies dazu auf die Niederschrift seiner Vernehmung vom römisch 40 zu KOA römisch 40 . Er habe vor der Umstellung im Oktober 2017 alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen; so sei angewiesen worden, dass in etwaigen Berichten keinerlei "werbliche" Aussagen getätigt werden dürfen, die geeignet wären, Zuseher oder Zuhörer insbesondere für den Erwerb von " römisch 40 "-Abos oder -Endgeräten zu gewinnen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten verwies der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich auf die Niederschrift über seine Vernehmung vom XXXX zu KOA XXXX .Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten verwies der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich auf die Niederschrift über seine Vernehmung vom römisch 40 zu KOA römisch 40 .
- Daraufhin erließ die belangte Behörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX , XXXX , und legte dem Erstbeschwerdeführer folgende Übertretungen des ORF-G zur Last:
- Daraufhin erließ die belangte Behörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , und legte dem Erstbeschwerdeführer folgende Übertretungen des ORF-G zur Last: "Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
§ 9Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 0RF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 115/2017, zu verantworten, dass jedenfalls von XXXX bis zumindest XXXX die unter XXXX abrufbare Online-Berichterstattung " XXXX " Schleichwerbung zugunsten von " XXXX " enthalten hat und somit dem Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 ORF-G und dem Irreführungsverbot nach § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G widersprochen wurde."Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 0RF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017,, zu verantworten, dass jedenfalls von römisch 40 bis zumindest römisch 40 die unter römisch 40 abrufbare Online-Berichterstattung " römisch 40 " Schleichwerbung zugunsten von " römisch 40 " enthalten hat und somit dem Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 ORF-G und dem Irreführungsverbot nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G widersprochen wurde. Tatort: jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm § 13 Abs. 3 Z 6 iVm § 1a Z 7 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
4.000,- zwei Tagen § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
§ 9Abs. 7 VSt
G haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);römisch 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX Euro"römisch 40 Euro" 5. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer sprach die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass dieser für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten
§ 9Abs. 7 VSt
G zur ungeteilten Hand hafte.5. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer sprach die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass dieser für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
- Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: 6.
- Zum objektiven Tatbestand Bei der Online-Berichterstattung " XXXX " handle es sich um verbotene Schleichwerbung iSd § 1a Z 7 ORF-G, die dem Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G und dem Irreführungsverbot des § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G widerspreche.Bei der Online-Berichterstattung " römisch 40 " handle es sich um verbotene Schleichwerbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G, die dem Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G und dem Irreführungsverbot des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G widerspreche. Zwar sei Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 ORF-G nicht erfasst, jedoch stelle § 18 Abs. 1 erster Satz ORF-G klar, dass auf das gesamte öffentlich-rechtliche Onlineangebot alle Regelungen uneingeschränkt Anwendung finden würden. Abs. 2 leg. cit. schreibe vor, dass in inhaltlicher Hinsicht für das kommerzielle Teletext- und Online-Angebot die Grundsätze des §§ 10 und 13 bis 17 ORF-G Anwendung finden würden, soweit nicht etwas anderes bestimmt sei.Zwar sei Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot vom Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G nicht erfasst, jedoch stelle Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz ORF-G klar, dass auf das gesamte öffentlich-rechtliche Onlineangebot alle Regelungen uneingeschränkt Anwendung finden würden. Absatz 2, leg. cit. schreibe vor, dass in inhaltlicher Hinsicht für das kommerzielle Teletext- und Online-Angebot die Grundsätze des Paragraphen 10 und 13 bis 17 ORF-G Anwendung finden würden, soweit nicht etwas anderes bestimmt sei. Schleichwerbung erfülle den Tatbestand der Werbung, wozu die Entgeltlichkeit und das Ziel der unmittelbaren Absatzförderung zählen würden. Hinzu komme die Irreführungseignung hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung. Nach Auffassung der belangten Behörde seien diese drei Elemente gegenständlich gegeben: Das Erwähnen und Darstellen des " XXXX -Abos" sowie der Erwerb der Produkte innerhalb des Aktionszeitraumes seien geeignet, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb der Produkte zu gewinnen. Eine derartige Darstellung lasse auch keine Zweifel dahingehend aufkommen, dass diese üblicherweise gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolge. Die werbliche Darstellung von XXXX -Produkten in einer scheinbar redaktionellen Online-Berichterstattung sei zudem geeignet gewesen, über den eigentlichen Werbezweck irrezuführen. Ein Durchschnittsleser rechne bei allgemeinen Informationen zur Umstellung auf DVB-TV2 nicht damit, Werbung für XXXX -Produkte präsentiert zu bekommen. Die Informationskampagne sei sohin nicht ausschließlich dazu verwendet worden, den Konsumenten allgemein über die Umstellung zu informieren.Schleichwerbung erfülle den Tatbestand der Werbung, wozu die Entgeltlichkeit und das Ziel der unmittelbaren Absatzförderung zählen würden. Hinzu komme die Irreführungseignung hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung. Nach Auffassung der belangten Behörde seien diese drei Elemente gegenständlich gegeben: Das Erwähnen und Darstellen des " römisch 40 -Abos" sowie der Erwerb der Produkte innerhalb des Aktionszeitraumes seien geeignet, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb der Produkte zu gewinnen. Eine derartige Darstellung lasse auch keine Zweifel dahingehend aufkommen, dass diese üblicherweise gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolge. Die werbliche Darstellung von römisch 40 -Produkten in einer scheinbar redaktionellen Online-Berichterstattung sei zudem geeignet gewesen, über den eigentlichen Werbezweck irrezuführen. Ein Durchschnittsleser rechne bei allgemeinen Informationen zur Umstellung auf DVB-TV2 nicht damit, Werbung für römisch 40 -Produkte präsentiert zu bekommen. Die Informationskampagne sei sohin nicht ausschließlich dazu verwendet worden, den Konsumenten allgemein über die Umstellung zu informieren. Schleichwerbung widerspreche jedenfalls dem Erkennbarkeitsgebot sowie dem Irreführungsverbot (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 156 und 228 f). Es handle sich damit bei der abrufbaren Online-Berichterstattung " XXXX " um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm § 13 Abs. 3 Z 6 iVm § 1a Z 7 ORF-G.Schleichwerbung widerspreche jedenfalls dem Erkennbarkeitsgebot sowie dem Irreführungsverbot vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 156 und 228 f). Es handle sich damit bei der abrufbaren Online-Berichterstattung " römisch 40 " um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G. 6.
- Verantwortlichkeit und Verschulden des Erstbeschwerdeführers Der Erstbeschwerdeführer sei ein nach § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter.Der Erstbeschwerdeführer sei ein nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter. Das tatbestandsmäßige Verhalten sei dem Erstbeschwerdeführer auch vorzuwerfen. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte, die weder den Eintritt eines Schadens, noch einer konkreten Gefahr voraussetzen würden. Zur Strafbarkeit reiche fahrlässiges Verhalten. Der Erstbeschwerdeführer führe zwar das Kontrollsystem seines Vorgängers fort, jedoch sei mangels entsprechenden Vorbringens nicht dargelegt worden, wieso - trotz Vorliegens eines "funktionierenden Kontrollsystems" - die Übertretung nicht habe verhindert werden können; der Erstbeschwerdeführer habe lediglich angegeben, Dienstanweisungen getätigt zu haben, dass in etwaigen Berichten keinerlei "werbliche" Aussagen enthalten sein dürften. Die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG bleibe demnach aufrecht.Das tatbestandsmäßige Verhalten sei dem Erstbeschwerdeführer auch vorzuwerfen. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte, die weder den Eintritt eines Schadens, noch einer konkreten Gefahr voraussetzen würden. Zur Strafbarkeit reiche fahrlässiges Verhalten. Der Erstbeschwerdeführer führe zwar das Kontrollsystem seines Vorgängers fort, jedoch sei mangels entsprechenden Vorbringens nicht dargelegt worden, wieso - trotz Vorliegens eines "funktionierenden Kontrollsystems" - die Übertretung nicht habe verhindert werden können; der Erstbeschwerdeführer habe lediglich angegeben, Dienstanweisungen getätigt zu haben, dass in etwaigen Berichten keinerlei "werbliche" Aussagen enthalten sein dürften. Die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bleibe demnach aufrecht. 6.
- Zur Strafbemessung Die Verletzung des Schleichwerbungsverbotes beeinträchtige das durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut in einem erheblichen Ausmaß, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Es lägen keine Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe oder Strafausschließungsgründe vor. Selbiges gelte für Erschwerungsgründe
§ 19Abs. 2 VSt
G iVm § 33 StGB. Als Milderungsgrund sei
§ 19Abs. 2 VSt
G iVm § 34 Z 2 StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen
§ 38Abs. 1 Z 2 i
Vm den Werbebestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G oder andere Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit).Die Verletzung des Schleichwerbungsverbotes beeinträchtige das durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut in einem erheblichen Ausmaß, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Es lägen keine Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe oder Strafausschließungsgründe vor. Selbiges gelte für Erschwerungsgründe
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, StGB. Als Milderungsgrund sei
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Ziffer 2, StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Werbebestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-G oder andere Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit). Da der Erstbeschwerdeführer keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe, habe die belangte Behörde eine Schätzung vorgenommen. Der Strafbemessung sei ein Jahresbruttoeinkommen iHv jedenfalls ca. EUR XXXX und eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind zu Grunde gelegt worden. Die verhängte Strafe von EUR XXXX liege am unteren Strafrahmen des § 38 Abs. 1 Z2 ORF-G, der bis EUR XXXX ,- reiche.Da der Erstbeschwerdeführer keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe, habe die belangte Behörde eine Schätzung vorgenommen. Der Strafbemessung sei ein Jahresbruttoeinkommen iHv jedenfalls ca. EUR römisch 40 und eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind zu Grunde gelegt worden. Die verhängte Strafe von EUR römisch 40 liege am unteren Strafrahmen des Paragraph 38, Absatz eins, Z2 ORF-G, der bis EUR römisch 40 ,- reiche.
- Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bekämpften das Straferkenntnis insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens zur Gänze.
- Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bekämpften das Straferkenntnis insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens zur Gänze. 7.
- Zum festgestellten Sachverhalt brachten die Beschwerdeführer vor, dass nicht richtig sei, dass der Beitrag bis "zumindest XXXX " abrufbar gewesen sei, sondern seit XXXX nicht mehr auf der Homepage des Zweitbeschwerdeführers zugänglich gewesen sei.7.
- Zum festgestellten Sachverhalt brachten die Beschwerdeführer vor, dass nicht richtig sei, dass der Beitrag bis "zumindest römisch 40 " abrufbar gewesen sei, sondern seit römisch 40 nicht mehr auf der Homepage des Zweitbeschwerdeführers zugänglich gewesen sei. 7.
- Der Spruch der belangten Behörde sei unklar gefasst, sodass das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet werde: Es sei im Spruch keine Bezugnahme auf die Definition von Schleichwerbung iSd § 1a Z 7 ORF-G erfolgt. Erst im Kasten "Verwaltungsübertretung" sei eine solche angeführt - ein Verstoß gegen eine Definition sei aber denkunmöglich. Schleichwerbung werde zudem in § 13 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G verboten, der nach Ansicht der belangten Behörde im Online-Bereich nicht zur Anwendung gelange. Die belangte Behörde sei überdies von einer direkten Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G ausgegangen, weil § 18 Abs. 2 ORF-G als grundlegende Bestimmung nicht zitiert werde. Die Anwendbarkeit der Werbebestimmungen auf das Online-Angebot ergebe sich aber gerade aus dieser Bestimmung.7.
- Der Spruch der belangten Behörde sei unklar gefasst, sodass das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet werde: Es sei im Spruch keine Bezugnahme auf die Definition von Schleichwerbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G erfolgt. Erst im Kasten "Verwaltungsübertretung" sei eine solche angeführt - ein Verstoß gegen eine Definition sei aber denkunmöglich. Schleichwerbung werde zudem in Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G verboten, der nach Ansicht der belangten Behörde im Online-Bereich nicht zur Anwendung gelange. Die belangte Behörde sei überdies von einer direkten Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G ausgegangen, weil Paragraph 18, Absatz 2, ORF-G als grundlegende Bestimmung nicht zitiert werde. Die Anwendbarkeit der Werbebestimmungen auf das Online-Angebot ergebe sich aber gerade aus dieser Bestimmung. 7.
- Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Verletzung des Erkennbarkeitsgebotes nach § 13 Abs.1 erster Satz ORF-G rechtlich zu begründen. Diese habe die Werbung und Irreführung bejaht, aber nicht über die Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation geurteilt. Die Erkennbarkeit der Werbung sei jedenfalls durch die Erwähnung eines besonderen Aktionsraumes, des Vorteils eines begünstigten Preises innerhalb des Umstellungszeitraumes, die Hervorhebung des Angebots, die Nennung von Bezugsquellen und des Preises gegeben.7.
- Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Verletzung des Erkennbarkeitsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G rechtlich zu begründen. Diese habe die Werbung und Irreführung bejaht, aber nicht über die Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation geurteilt. Die Erkennbarkeit der Werbung sei jedenfalls durch die Erwähnung eines besonderen Aktionsraumes, des Vorteils eines begünstigten Preises innerhalb des Umstellungszeitraumes, die Hervorhebung des Angebots, die Nennung von Bezugsquellen und des Preises gegeben. 7.
- Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des Irreführungsverbotes nach § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G lasse der angefochtene Bescheid eine rechtliche Begründung vermissen. Die Bestimmung stelle - im Gegensatz zum Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung
§ 1a
Z 7 ORF-G - auf den Schutz der Verbraucher im Rahmen der kommerziellen Kommunikation ab. Der Begriff der "Irreführung" sei damit denklogisch mit jenem des Wettbewerbsrechts gleichzusetzen. All dies sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden.7.4. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des Irreführungsverbotes nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G lasse der angefochtene Bescheid eine rechtliche Begründung vermissen. Die Bestimmung stelle - im Gegensatz zum Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung
Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G - auf den Schutz der Verbraucher im Rahmen der kommerziellen Kommunikation ab. Der Begriff der "Irreführung" sei damit denklogisch mit jenem des Wettbewerbsrechts gleichzusetzen. All dies sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden. 7.5. Dem Erstbeschwerdeführer könne kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, weil im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem implementiert worden sei. Speziell für die Landesstudios sei eine weitere Maßnahme gesetzt worden, um diese zu einer zusätzlichen Rechtstreue zu "motivieren". So würden mehrfache Verstöße zu einer geringeren "Erfolgsbilanz" des jeweiligen Landesstudios führen. In Folge dessen seien die Landesstudios an die Rechtsabteilung herangetreten und es sei ein "Skriptum" mit rund 20 Seiten erarbeitet worden, in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln dargelegt werden würden. Auch würden Schulungen vor Ort abgehalten werden. Darüber hinaus sei mit dem Direktor des Landesstudios XXXX das Straferkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , erörtert worden. Es sei angeordnet worden, keinerlei werbliche Aussagen zu tätigen, die geeignet seien, das Publikum insbesondere für den Erwerb von XXXX -Abos oder -Endgeräten, zu gewinnen. Daraus werde ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer alle ihm möglichen Maßnahmen getroffen habe und fortgesetzt ergreife, um Regelverstöße zu verhindern.7.5. Dem Erstbeschwerdeführer könne kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, weil im Betrieb des Zweitbeschwerdeführers ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem implementiert worden sei. Speziell für die Landesstudios sei eine weitere Maßnahme gesetzt worden, um diese zu einer zusätzlichen Rechtstreue zu "motivieren". So würden mehrfache Verstöße zu einer geringeren "Erfolgsbilanz" des jeweiligen Landesstudios führen. In Folge dessen seien die Landesstudios an die Rechtsabteilung herangetreten und es sei ein "Skriptum" mit rund 20 Seiten erarbeitet worden, in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln dargelegt werden würden. Auch würden Schulungen vor Ort abgehalten werden. Darüber hinaus sei mit dem Direktor des Landesstudios römisch 40 das Straferkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , KOA römisch 40 , erörtert worden. Es sei angeordnet worden, keinerlei werbliche Aussagen zu tätigen, die geeignet seien, das Publikum insbesondere für den Erwerb von römisch 40 -Abos oder -Endgeräten, zu gewinnen. Daraus werde ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer alle ihm möglichen Maßnahmen getroffen habe und fortgesetzt ergreife, um Regelverstöße zu verhindern. 7.6. Die Strafbemessung der belangten Behörde sei aus mehreren Gründen fehlerhaft: (
- i)Diese gehe substanzlos und in rechtswidriger Weise von einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer aus. (
- ii)Die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers sei zu hoch gegriffen: Die belangte Behörde hätte nachvollziehbar und verwaltungsrechtlich überprüfbar darzutun gehabt, welche Aspekte es rechtfertigen, sich über die vorliegenden Angaben des Erstbeschwerdeführers zu KOA XXXX hinwegzusetzen. Diese beziehe sich zwar im angefochtenen Bescheid auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W271 2196047-1), jedoch sei gerade dieser Punkt Gegenstand einer eingebrachten ordentlichen Revision. Die zu beanstandende Rechtsverletzung wiege umso schwerer, zumal die geschätzte Einkommenslage rein rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Es werde zudem auf die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes und die anstehenden Karenzzeiten des Erstbeschwerdeführers, die eine Minderung des Einkommens bedeuten würden, hingewiesen.(
- ii)Die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers sei zu hoch gegriffen: Die belangte Behörde hätte nachvollziehbar und verwaltungsrechtlich überprüfbar darzutun gehabt, welche Aspekte es rechtfertigen, sich über die vorliegenden Angaben des Erstbeschwerdeführers zu KOA römisch 40 hinwegzusetzen. Diese beziehe sich zwar im angefochtenen Bescheid auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W271 2196047-1), jedoch sei gerade dieser Punkt Gegenstand einer eingebrachten ordentlichen Revision. Die zu beanstandende Rechtsverletzung wiege umso schwerer, zumal die geschätzte Einkommenslage rein rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Es werde zudem auf die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes und die anstehenden Karenzzeiten des Erstbeschwerdeführers, die eine Minderung des Einkommens bedeuten würden, hingewiesen. (iii) Die absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, seine uneingeschränkte Kooperation (Mitwirkung an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts) sowie sein "wohlwollendes Nachtatverhalten" seien nicht (ausreichend) berücksichtigt worden. Darüber hinaus könne diesem kein Verschulden, wenn überhaupt nur die geringste Form von Fahrlässigkeit, angelastet werden; das angelastete Verschulden sei bloß als geringfügig anzusehen. Die belangte Behörde treffe daneben keine Aussagen darüber, dass etwa spezialpräventive Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem empfindlichen Ausmaß unbedingt erforderlich machen würden. (
- iv)Die belangte Behörde habe die Grundsätze der Strafbemessung missachtet, indem sie die erheblichen Milderungsgründe (im Verhältnis zu den nicht vorliegenden Erschwerungsgründen) nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit, zumal die belangte Behörde fälschlicherweise von einer pauschalen Übernahme der verhängten Strafen durch den Zweitbeschwerdeführer ausgehe, hätte zu einer weitaus niedrigeren Strafe führen müssen, weil der Erstbeschwerdeführer über ein niedrigeres Jahresbruttogehalt verfüge als angenommen. (
- v)Das Verfahren hätte nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt werden müssen. So überhaupt vom Vorliegen eines subjektiven Sorgfaltsverstoßes auszugehen sei, liege die leichteste Form der Fahrlässigkeit vor. Dass die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG demnach aufrecht bleibe, entspreche weder der Rechtsprechung, noch der herrschenden Lehre. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung seien ebenfalls als gering zu qualifizieren, weil sich das Publikum unter der Überschrift " XXXX " genau die dargebotenen Informationen erwartet hätte.(
- v)Das Verfahren hätte nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt werden müssen. So überhaupt vom Vorliegen eines subjektiven Sorgfaltsverstoßes auszugehen sei, liege die leichteste Form der Fahrlässigkeit vor. Dass die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG demnach aufrecht bleibe, entspreche weder der Rechtsprechung, noch der herrschenden Lehre. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung seien ebenfalls als gering zu qualifizieren, weil sich das Publikum unter der Überschrift " römisch 40 " genau die dargebotenen Informationen erwartet hätte. 8. Die belangte Behörde erstattete am XXXX die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am XXXX ein. Es wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Feststellung unter Punkt 2.2. des angefochtenen Straferkenntnisses (pauschale Übernahme der Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer) aufgrund eines Übertragungsfehlers erfolgt sei.8. Die belangte Behörde erstattete am römisch 40 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am römisch 40 ein. Es wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass die Feststellung unter Punkt 2.2. des angefochtenen Straferkenntnisses (pauschale Übernahme der Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer) aufgrund eines Übertragungsfehlers erfolgt sei. 9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom XXXX an die Beschwerdeführer übermittelt und diesen die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese erstatteten am XXXX eine Äußerung, in der darauf verwiesen wurde, dass der Übertragungsfehler der belangten Behörde nur zur Stattgabe der Beschwerde führen könne, weil der "Fehler" zentrale Elemente der Strafbemessung betroffen habe.9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom römisch 40 an die Beschwerdeführer übermittelt und diesen die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese erstatteten am römisch 40 eine Äußerung, in der darauf verwiesen wurde, dass der Übertragungsfehler der belangten Behörde nur zur Stattgabe der Beschwerde führen könne, weil der "Fehler" zentrale Elemente der Strafbemessung betroffen habe. 10. Am 27.02.2019 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und die rechtliche und faktische Erörterung des verfahrensgegenständlichen Berichts erfolgte. In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, die von der Behörde vorgenommene Einschätzung seines Einkommens nicht mehr zu bestreiten. Zum Regel- und Kontrollsystem verwies er auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren. Weiters verwies der Erstbeschwerdeführer, insbesondere betreffend sein Einkommen und das Regel- und Kontrollsystem, auf seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2019 betreffend die Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ W249 2196046-1 und W249 2196194-1. Er brachte vor, dass keine Übereinkunft mit dem Zweitbeschwerdeführer betreffend die Übernahme der gegenständlichen Verwaltungsstrafe bestehe. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, die Bestimmungen zur Schleichwerbung würden nur Sendungen des ORF betreffen; eine Sendung liege jedoch nicht vor. Das Auffinden des verfahrensgegenständlichen Berichts sei nach dem 19.11.2017 über Suchmaschinen zwar möglich, aber unwahrscheinlich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass nur ORS die Berechtigung habe, die Programme des ORF über DVBT2 zu senden, glaublich sei die Umstellung auf DVBT2/HD nur über XXXX möglich gewesen.In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, die von der Behörde vorgenommene Einschätzung seines Einkommens nicht mehr zu bestreiten. Zum Regel- und Kontrollsystem verwies er auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren. Weiters verwies der Erstbeschwerdeführer, insbesondere betreffend sein Einkommen und das Regel- und Kontrollsystem, auf seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2019 betreffend die Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ W249 2196046-1 und W249 2196194-1. Er brachte vor, dass keine Übereinkunft mit dem Zweitbeschwerdeführer betreffend die Übernahme der gegenständlichen Verwaltungsstrafe bestehe. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, die Bestimmungen zur Schleichwerbung würden nur Sendungen des ORF betreffen; eine Sendung liege jedoch nicht vor. Das Auffinden des verfahrensgegenständlichen Berichts sei nach dem 19.11.2017 über Suchmaschinen zwar möglich, aber unwahrscheinlich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass nur ORS die Berechtigung habe, die Programme des ORF über DVBT2 zu senden, glaublich sei die Umstellung auf DVBT2/HD nur über römisch 40 möglich gewesen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass es auch andere Plattformen gebe, mit denen man Programme des Zweitbeschwerdeführers empfangen könne. Im Kern gehe es im Verfahren um die Berichterstattung, die über die Information betreffend die bevorstehende Umstellung hinausgehe; es seien Produkte hervorgehoben worden, die mit der konkreten Umstellung nicht im direkten Zusammenhang gestanden stünden. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, wenn so deutlich sei, das beim gegenständlichen Bericht Werbung vorliege, könne diese nicht gleichzeitig irreführend sein oder ein Problem mit der Erkennbarkeit bestehen. Die belangte Behörde verwies neuerlich auf die Judikatur zur Schleichwerbung und auf die Maßgeblichkeit der Frage, welche Erwartungen ein Konsument habe, wenn ein Beitrag als generelle Information präsentiert werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Aufgrund des von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.1. Online-Berichterstattung " XXXX "1.1. Online-Berichterstattung " römisch 40 " Im Rahmen der Online-Berichterstattung mit dem Titel " XXXX " sind unter dem Link XXXX zur Information über die DVB-T2-Umstellung u.a. folgende Ausschnitte zu lesen:Im Rahmen der Online-Berichterstattung mit dem Titel " römisch 40 " sind unter dem Link römisch 40 zur Information über die DVB-T2-Umstellung u.a. folgende Ausschnitte zu lesen: " XXXX" römisch 40 Am 23. Oktober 2017 wird in XXXX auf das digitale Antennenfernsehen in High Definition umgestellt. XXXX und XXXX , XXXX , XXXX + und XXXX ' sind dann in bester Bild- und Ton-Qualität mit dem neuen Antennenfernsehen XXXX zu erleben. Zusätzlich sind regional die Sender XXXX und XXXX verfügbar. Dafür fallen keine Zusatzkosten an."Am 23. Oktober 2017 wird in römisch 40 auf das digitale Antennenfernsehen in High Definition umgestellt. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 + und römisch 40 ' sind dann in bester Bild- und Ton-Qualität mit dem neuen Antennenfernsehen römisch 40 zu erleben. Zusätzlich sind regional die Sender römisch 40 und römisch 40 verfügbar. Dafür fallen keine Zusatzkosten an." (siehe Abbildung 1). Bild kann nicht dargestellt werden Abbildung 1: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter XXXXAbbildung 1: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter römisch 40 "Wer kann XXXX empfangen?"Wer kann römisch 40 empfangen? TV-Experten empfehlen TV-Konsumenten, die sich für XXXX interessieren, einen Empfangscheck unter [...] zu machen. Der Empfangscheck informiert auch über die Antennenart - ob eine Zimmer, Außen- oder Dachantenne benötigt wird. Wer bisher DVB-T empfangen hat, kann das neue Antennenfernsehen mit der XXXX Box oder dem XXXX Modul über die vorhandene Antenne genießen.TV-Experten empfehlen TV-Konsumenten, die sich für römisch 40 interessieren, einen Empfangscheck unter [...] zu machen. Der Empfangscheck informiert auch über die Antennenart - ob eine Zimmer, Außen- oder Dachantenne benötigt wird. Wer bisher DVB-T empfangen hat, kann das neue Antennenfernsehen mit der römisch 40 Box oder dem römisch 40 Modul über die vorhandene Antenne genießen. Box einfach anstecken und TV-Sender in HD erleben Um XXXX zu empfangen, wird für den bisher verwendeten Fernseher eine XXXX Box um € XXXX benötigt. Die Box wird mit wenigen einfachen Handgriffen mit einem HDMI-Kabel an den Fernseher angeschlossen. Bei einem DVB-T2-fähigen TV-Gerät wird das XXXX Steckmodul (€ XXXX ) auf der Rückseite des TV-Gerätes in den vorgesehenen Schacht geschoben [...]. Die Preise gelten bis 5. November 2017." (siehe Abbildung 2 und 3).Um römisch 40 zu empfangen, wird für den bisher verwendeten Fernseher eine römisch 40 Box um € römisch 40 benötigt. Die Box wird mit wenigen einfachen Handgriffen mit einem HDMI-Kabel an den Fernseher angeschlossen. Bei einem DVB-T2-fähigen TV-Gerät wird das römisch 40 Steckmodul (€ römisch 40 ) auf der Rückseite des TV-Gerätes in den vorgesehenen Schacht geschoben [...]. Die Preise gelten bis 5. November 2017." (siehe Abbildung 2 und 3). Bild kann nicht dargestellt werden Abbildung 2: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter XXXXAbbildung 2: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter römisch 40 Bild kann nicht dargestellt werden Abbildung 3: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter XXXXAbbildung 3: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter römisch 40 "Mehr TV-Sender inkl. HD mit dem neuen Antennenfernsehen XXXX"Mehr TV-Sender inkl. HD mit dem neuen Antennenfernsehen römisch 40 Wer in den Genuss von mehr als 40 TV-Sendern kommen möchte, viele davon in HD, kann ein XXXX -Abo um monatlich € XXXX ohne Bindung abschließen.Wer in den Genuss von mehr als 40 TV-Sendern kommen möchte, viele davon in HD, kann ein römisch 40 -Abo um monatlich € römisch 40 ohne Bindung abschließen. Brillant scharfe Bilder über die TV-Antenne Mit HD-TV wird das Fernsehbild in bis zu fünffach besserer Auflösung dargestellt. Somit ist das Bild gestochen scharf. Mit Dolby Digital 5.1 wird Fernsehen zu einem kristallklaren Hörerlebnis." (siehe Abbildung 4). Bild kann nicht dargestellt werden Abbildung 4: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter XXXXAbbildung 4: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter römisch 40 "[...] dann ist das TV-Programm auch wirklich in High Definition, also in perfekter Bild-Qualität." (siehe Abbildung 5) Bild kann nicht dargestellt werden Abbildung 5: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter XXXXAbbildung 5: Ausschnitt der Online Berichterstattung unter römisch 40 Abrufbarkeit Diese online-Berichterstattung war von 09.11.2017 bis 29.05.2018 über die oben zitierte Internetadresse abrufbar. Seit dem 19.11.2017 konnte sie nicht mehr über die Website des ORF "angesurft" werden, sondern blieb als über Suchmaschinen auffindbare "Archivversion" bestehen. DVB-T/2-Standard, Produkte und Berichtsumfeld "DVB-T" und "DVB-T2" bezeichnet ein Format des Antennenfernsehens. XXXX ist Name einer österreichischen DVB-T2-Plattform; mit dem Format DVB-T2 wurde schrittweise der bisherige DVB-T-Standard abgelöst. Anbieter und Betreiber der Plattform XXXX ist die XXXX GmbH & Co KG (kurz: " XXXX "), an der der Zweitbeschwerdeführer indirekt beteiligt ist."DVB-T" und "DVB-T2" bezeichnet ein Format des Antennenfernsehens. römisch 40 ist Name einer österreichischen DVB-T2-Plattform; mit dem Format DVB-T2 wurde schrittweise der bisherige DVB-T-Standard abgelöst. Anbieter und Betreiber der Plattform römisch 40 ist die römisch 40 GmbH & Co KG (kurz: " römisch 40 "), an der der Zweitbeschwerdeführer indirekt beteiligt ist. Der Empfang des DVB-T2-Signals setzt ein DVB-T2-kompatibles Gerät voraus. Es gibt verschiedene Anbieter für solche Geräte; manche davon sind mit XXXX kompatibel. Auch XXXX bietet solche Geräte an ( XXXX -Box). Darüber hinaus bietet XXXX Steckmodule für DVB-T2-kompatible Fernseher und unterschiedliche entgeltliche Abos für den Empfang verschiedener Fernsehsender, u.a. des Zweitbeschwerdeführers, an, die via Satellit oder eben über Antenne (nunmehr im DVB-T2-Format) empfangen werden können. Mit einer bloßen Registrierung für XXXX können einzelne Fernsehsender auch ohne Zusatzkosten empfangen werden.Der Empfang des DVB-T2-Signals setzt ein DVB-T2-kompatibles Gerät voraus. Es gibt verschiedene Anbieter für solche Geräte; manche davon sind mit römisch 40 kompatibel. Auch römisch 40 bietet solche Geräte an ( römisch 40 -Box). Darüber hinaus bietet römisch 40 Steckmodule für DVB-T2-kompatible Fernseher und unterschiedliche entgeltliche Abos für den Empfang verschiedener Fernsehsender, u.a. des Zweitbeschwerdeführers, an, die via Satellit oder eben über Antenne (nunmehr im DVB-T2-Format) empfangen werden können. Mit einer bloßen Registrierung für römisch 40 können einzelne Fernsehsender auch ohne Zusatzkosten empfangen werden. Im Vorfeld und im zeitlichen Umfeld der im gegenständlichen Bericht beschriebenen Umstellung veröffentlichte der Zweitbeschwerdeführer online noch weitere Berichte zu diesem Thema. In den Berichten wird angekündigt bzw. im Nachhinein berichtet, dass der Antennen-TV-Empfang nur noch via DVB-T2/ XXXX möglich sein wird bzw. ist (siehe etwa XXXX/, XXXX).In den Berichten wird angekündigt bzw. im Nachhinein berichtet, dass der Antennen-TV-Empfang nur noch via DVB-T2/ römisch 40 möglich sein wird bzw. ist (siehe etwa XXXX/, römisch 40 ). In mehreren dieser Artikel wird in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer XXXX -Box erwähnt (z.B. XXXX).In mehreren dieser Artikel wird in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer römisch 40 -Box erwähnt (z.B. römisch 40 ). In einzelnen Artikeln wird darauf hingewiesen, dass lediglich ein "Modul für die jeweilige Plattform" benötigt werde und nennt (Produkte von) XXXX nur exemplarisch (XXXX).In einzelnen Artikeln wird darauf hingewiesen, dass lediglich ein "Modul für die jeweilige Plattform" benötigt werde und nennt (Produkte von) römisch 40 nur exemplarisch (römisch 40 ). 1.2. Erstbeschwerdeführer 1.2.1. Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung "Recht- und Auslandsbeziehungen" des Zweitbeschwerdeführers mit Firmensitz in 1136 Wien, Würzburggasse 30, und wurde von diesem mit Schreiben vom 18.03.2016 für den gesamten Bereich des ORF zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, sachlich begrenzt für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 ORF-G, mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des § 38 Abs. 1 Z 7 ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach dem VStG haftet.Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung "Recht- und Auslandsbeziehungen" des Zweitbeschwerdeführers mit Firmensitz in 1136 Wien, Würzburggasse 30, und wurde von diesem mit Schreiben vom 18.03.2016 für den gesamten Bereich des ORF zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, sachlich begrenzt für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G, mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach dem VStG haftet. 1.2.2. Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen des Erstbeschwerdeführers Unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers besteht ein System, wonach aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors des Zweitbeschwerdeführers sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegten Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten sind. Auch gibt es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden. Zudem wird angeordnet, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen sind. Einzelfälle, bei denen wegen ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestehen, sind an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso ist in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass in der Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seinen Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden. Anlässlich des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , hat der Erstbeschwerdeführer mit dem Direktor des Landesstudios XXXX dieses Straferkenntnis erörtert und angewiesen, dass in etwaigen Berichten keinerlei werbliche Aussagen getätigt werden dürfen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere für den Erwerb von " XXXX "-Abos oder -Endgeräten zu gewinnen. Als "Motivation" für die Landesstudios wurde in Absprache mit den wirtschaftlichen Abteilungen des Zweitbeschwerdeführers vereinbart, dass Werbeverstöße auch Niederschlag in der sogenannten "Erfolgsbilanz" der Landesstudios finden, d.h. mehrfache Verstöße auch zu einer geringeren Erfolgsbilanz führen werden.Anlässlich des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , hat der Erstbeschwerdeführer mit dem Direktor des Landesstudios römisch 40 dieses Straferkenntnis erörtert und angewiesen, dass in etwaigen Berichten keinerlei werbliche Aussagen getätigt werden dürfen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere für den Erwerb von " römisch 40 "-Abos oder -Endgeräten zu gewinnen. Als "Motivation" für die Landesstudios wurde in Absprache mit den wirtschaftlichen Abteilungen des Zweitbeschwerdeführers vereinbart, dass Werbeverstöße auch Niederschlag in der sogenannten "Erfolgsbilanz" der Landesstudios finden, d.h. mehrfache Verstöße auch zu einer geringeren Erfolgsbilanz führen werden. Zusätzlich wurden ein "Skriptum" mit rund 20 Seiten erarbeitet, in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln in leicht verständlicher Form dargelegt werden. Weiters werden strukturierte Schulungen vor Ort abgehalten, in denen Themen wie das verfahrensgegenständliche ("Was führt zur Absatzförderungseignung?") erörtert werden. Diese Maßnahmen werden seit der Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ergriffen und stellen einen kontinuierlichen Prozess dar. 1.2.3. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf EUR XXXX ,- geschätzt. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und war zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Diese Schätzung wird vom Erstbeschwerdeführer nicht mehr bestritten.Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf EUR römisch 40 ,- geschätzt. Er ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und war zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Diese Schätzung wird vom Erstbeschwerdeführer nicht mehr bestritten. Es gibt im vorliegenden Fall keine Vereinbarung zur Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer. 2. Beweiswürdigung 2.1. Ad Online-Berichterstattung " XXXX "2.1. Ad Online-Berichterstattung " römisch 40 " Die Feststellungen zur abrufbaren Online-Berichterstattung des Zweitbeschwerdeführers gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der verfahrensgegenständliche Beitrag seit dem 19.11.2017 nicht mehr direkt über die Website des ORF "angesurft" werden konnte, jedoch als - grundsätzlich über Suchmaschinen auffindbare - Art "Archivversion" abrufbar blieb. Dies lässt sich als Ergänzung zu den bisherigen Feststellungen der belangten Behörde vereinbaren und konnte daher zusätzlich festgestellt werden. Die Feststellungen zum DVB-T/2 Standard, den Produkten von XXXX und anderen Anbietern sowie zum Berichtsumfeld in der zeitlichen Nähe zur Umstellung und der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung, gründen sich auf die ins Verfahren eingeführten und den Parteien vorgehaltenen Ermittlungen, Informationen und Berichte, die von diesen nicht bestritten wurden.Die Feststellungen zum DVB-T/2 Standard, den Produkten von römisch 40 und anderen Anbietern sowie zum Berichtsumfeld in der zeitlichen Nähe zur Umstellung und der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung, gründen sich auf die ins Verfahren eingeführten und den Parteien vorgehaltenen Ermittlungen, Informationen und Berichte, die von diesen nicht bestritten wurden. 2.2. Ad Erstbeschwerdeführer 2.2.1. Ad Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten Die Feststellung zur Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten ergibt sich aus dem zitierten Schreiben des ORF vom 18.03.2016. 2.2.2. Ad Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen des Erstbeschwerdeführers Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgesehenen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dessen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. 2.2.3. Ad Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und dessen Sorgepflichten an den vom Erstbeschwerdeführer in einem früheren Verfahren der belangten Behörde zu KOA XXXX gemachten Angaben:Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und dessen Sorgepflichten an den vom Erstbeschwerdeführer in einem früheren Verfahren der belangten Behörde zu KOA römisch 40 gemachten Angaben: Darin gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, im Jahr 2016 rund EUR XXXX brutto verdient zu haben und geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten iHv ca. EUR XXXX bis EUR XXXX zu haben. Er gab an, sorgepflichtig XXXX zu sein. Er sei XXXX , wobei der XXXX .Darin gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, im Jahr 2016 rund EUR römisch 40 brutto verdient zu haben und geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten iHv ca. EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 zu haben. Er gab an, sorgepflichtig römisch 40 zu sein. Er sei römisch 40 , wobei der römisch 40 . Auf dieser Basis schätzte die belangte Behörde das Einkommen des Erstbeschwerdeführers auf EUR XXXX ,-,Auf dieser Basis schätzte die belangte Behörde das Einkommen des Erstbeschwerdeführers auf EUR römisch 40 ,-, Der Erstbeschwerdeführer bestritt zunächst die Schätzung seines Einkommens der belangten Behörde, gab jedoch in der mündlichen Verhandlung bekannt, die behördliche Schätzung seines Einkommens nicht mehr zu bestreiten. Auch für das Bundesverwaltungsgericht war die vorgenommene Schätzung anhand der vorhandenen Informationen (bisherige Angaben des Erstbeschwerdeführers, seine Position beim Zweitbeschwerdeführer) nicht zu beanstanden. Somit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer ein Jahresbruttoeinkommen von EUR XXXX ,- erhält und konnte dies festgestellt werden.Somit geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer ein Jahresbruttoeinkommen von EUR römisch 40 ,- erhält und konnte dies festgestellt werden. Das Vorliegen von Sorgepflichten für nunmehr zwei minderjährige Kinder ist unstrittig. Mit Beschwerdevorlage vom 18.12.2018 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Annahme einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer in den Feststellungen (vgl. Punkt 2.2. des angefochtenen Straferkenntnisses) aufgrund eines Übertragungsfehlers passiert sei. Eine Vereinbarung zwischen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer zur Übernahme allfälliger Verwaltungsstrafen ließ sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den getätigten Ermittlungen nicht ableiten, zumal Vereinbarungen dieser Art vom OGH als nichtig angesehen werden (vgl. statt vieler nur OGH 15.10.1997, 3 Ob 2400/96d). Eine entsprechende Feststellung konnte daher nicht getroffen werden.Mit Beschwerdevorlage vom 18.12.2018 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Annahme einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer in den Feststellungen vergleiche Punkt 2.2. des angefochtenen Straferkenntnisses) aufgrund eines Übertragungsfehlers passiert sei. Eine Vereinbarung zwischen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer zur Übernahme allfälliger Verwaltungsstrafen ließ sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den getätigten Ermittlungen nicht ableiten, zumal Vereinbarungen dieser Art vom OGH als nichtig angesehen werden vergleiche statt vieler nur OGH 15.10.1997, 3 Ob 2400/96d). Eine entsprechende Feststellung konnte daher nicht getroffen werden. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Gesetzliche Grundlagen 3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk - ORF-Gesetz (ORF-G), StF: BGBl. Nr. 379/1984, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG), lauten auszugsweise:3.1.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk - ORF-Gesetz (ORF-G), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, VStG), lauten auszugsweise: § 38 ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010 (Hervorhebungen nur hier):Paragraph 38, ORF-G, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, (Hervorhebungen nur hier): "Verwaltungsstrafen § 38.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei [...]
- § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt; [...]"
- Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt; [...]" § 1a ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010:Paragraph eins a, ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 50/2010: "Begriffsbestimmungen § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet [...]
- "Schleichwerbung" die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk oder einer seiner Tochtergesellschaften absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt; [...]" § 13 ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010:Paragraph 13, ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 50/2010: "Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen § 13.
(1)Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt. [...]Paragraph 13,
(1)Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt. [...]
(3)Kommerzielle Kommunikation darf nicht [...] 6. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden [...]" § 18 ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012:Paragraph 18, ORF-G, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 15/2012: "Anforderungen an Teletext und Online-Angeboten § 18.
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. [...]Paragraph 18,
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. [...]
(2)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (§ 8a) finden in inhaltlicher Hinsicht §§ 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. [...]"
(2)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (Paragraph 8 a,) finden in inhaltlicher Hinsicht Paragraphen 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. [...]" 3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 idF Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:3.1.
- Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Nr. 58 aus 2018,, lauten auszugsweise: § 5 VStGParagraph 5, VStG "Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." § 9 VStG:Paragraph 9, VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. [...]
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand." § 16 VStG:Paragraph 16, VStG: "Ersatzfreiheitsstrafe § 16.
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen."
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen." § 19 VStG:Paragraph 19, VStG: "Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." § 45 VStG:Paragraph 45, VStG: "3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet [...]
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; [...]" Die Erläuterungen zu dem Bundesgesetz, mit dem u.a. das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wurde, lauten auszugsweise zu § 5 Abs. 1 VStG (ErläutRV 193 BlGNR XXVI. GP, 5):Die Erläuterungen zu dem Bundesgesetz, mit dem u.a. das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wurde, lauten auszugsweise zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG (ErläutRV 193 BlGNR römisch 26 . GP, 5): "§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden "ohne weiteres anzunehmen" ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist."§ 5 Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden "ohne weiteres anzunehmen" ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.
§ 9Abs. 1 VSt
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 9 Rz 43).
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Paragraph 9, Rz 43). In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ
§ 9Abs. 1 VSt
G ausgeschlossen ist (vgl. auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1)."Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ausgeschlossen ist vergleiche auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1)." 3.2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Nach § 2 Abs. 1 Z 9 KOG und §§ 35 ff ORF-G obliegt der belangten Behörde die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer und seine Tochtergesellschaften sowie das Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-G.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KOG und Paragraphen 35, ff ORF-G obliegt der belangten Behörde die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Zweitbeschwerdeführer und seine Tochtergesellschaften sowie das Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-G.
§ 36KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Komm
Austria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. § 37 KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. In Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 KOG und §§ 35 ff ORF-G kommt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Beschwerdeführer dem nunmehr angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu.Paragraph 37, KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. In Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KOG und Paragraphen 35, ff ORF-G kommt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Beschwerdeführer dem nunmehr angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu. 3.
- Zu den einzelnen Beschwerdegründen 3.3.
- Erfüllung des objektiven Tatbestands Auf Basis des bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (vgl. Punkt II.1.
- oben) ging diese davon aus, dass verbotene Schleichwerbung iSd § 1a Z 7 ORF-G vorliege und diese dem Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G sowie dem Irreführungsverbot nach § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G widersprechen würde (vgl. zur Argumentation der belangten Behörde Punkt I.6.
- oben).Auf Basis des bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts vergleiche Punkt römisch zwei.1.
- oben) ging diese davon aus, dass verbotene Schleichwerbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G vorliege und diese dem Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G sowie dem Irreführungsverbot nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G widersprechen würde vergleiche zur Argumentation der belangten Behörde Punkt römisch eins.6.
- oben). Die Beschwerdeführer traten der Beurteilung der belangten Behörde entgegen. Sie vertreten die Ansicht, dass weder ein Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot noch gegen das Irreführungsverbot vorliegen würde, weil jeweils der objektive Tatbestand nicht erfüllt worden sei. Die Anwendung des Erkennbarkeitsgebots sei nicht rechtlich begründet worden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen von Werbung und Irreführung bejaht, jedoch gehe es dabei um die Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation, was zwei "völlig unterschiedliche Bestimmungen" seien. In der Spruchpraxis sei "in keinem einzigen Fall, in dem Schleichwerbung vorliegt, auch gesagt [worden], dass Erkennbarkeit nicht vorliege". Auch die Anwendbarkeit des Irreführungsverbots sei nicht rechtlich begründet worden. Ein Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung sei die Irreführungseignung "über den eigentlichen Werbezweck". Liege Schleichwerbung vor, was die belangte Behörde bejaht habe, folge logisch, dass es sich nicht um "Werbung" handeln könne. § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G stelle auf den Schutz der Verbraucher im Rahmen kommerzieller Kommunikation ab, wobei der Begriff der Irreführung denklogisch mit dem wettbewerbsrechtlichen Begriff der Irreführung gleichzusetzen sei. Dabei gehe es "um die Täuschung über Unternehmenseigenschaften, täuschende Unternehmensbezeichnungen, Irreführung über Qualifikationen und Befähigungen, unrichtige Angaben wie nichtssagende oder unüberprüfbare Anpreisungen oder marktschreierische Übertreibungen, uä durch Werbetreibende". Dies sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden und liege nicht vor. Der dazu von der belangten Behörde zitierte Kommentar enthalte keine rechtlich fundierte Begründung dazu (siehe zur Argumentation der Beschwerdeführer auch Punkte I.7.
- und I.7.4.).Die Beschwerdeführer traten der Beurteilung der belangten Behörde entgegen. Sie vertreten die Ansicht, dass weder ein Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot noch gegen das Irreführungsverbot vorliegen würde, weil jeweils der objektive Tatbestand nicht erfüllt worden sei. Die Anwendung des Erkennbarkeitsgebots sei nicht rechtlich begründet worden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen von Werbung und Irreführung bejaht, jedoch gehe es dabei um die Erkennbarkeit von kommerzieller Kommunikation, was zwei "völlig unterschiedliche Bestimmungen" seien. In der Spruchpraxis sei "in keinem einzigen Fall, in dem Schleichwerbung vorliegt, auch gesagt [worden], dass Erkennbarkeit nicht vorliege". Auch die Anwendbarkeit des Irreführungsverbots sei nicht rechtlich begründet worden. Ein Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung sei die Irreführungseignung "über den eigentlichen Werbezweck". Liege Schleichwerbung vor, was die belangte Behörde bejaht habe, folge logisch, dass es sich nicht um "Werbung" handeln könne. Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G stelle auf den Schutz der Verbraucher im Rahmen kommerzieller Kommunikation ab, wobei der Begriff der Irreführung denklogisch mit dem wettbewerbsrechtlichen Begriff der Irreführung gleichzusetzen sei. Dabei gehe es "um die Täuschung über Unternehmenseigenschaften, täuschende Unternehmensbezeichnungen, Irreführung über Qualifikationen und Befähigungen, unrichtige Angaben wie nichtssagende oder unüberprüfbare Anpreisungen oder marktschreierische Übertreibungen, uä durch Werbetreibende". Dies sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden und liege nicht vor. Der dazu von der belangten Behörde zitierte Kommentar enthalte keine rechtlich fundierte Begründung dazu (siehe zur Argumentation der Beschwerdeführer auch Punkte römisch eins.7.
- und römisch eins.7.4.). Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht: Schleichwerbung § 1a Z 7 erster Satz ORF-G definiert Schleichwerbung als "die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk oder einer seiner Tochtergesellschaften absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt." Aus dem zweiten Satz leg.cit. ergibt sich, dass eine Absicht "insbesondere" dann angenommen wird, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.Paragraph eins a, Ziffer 7, erster Satz ORF-G definiert Schleichwerbung als "die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk oder einer seiner Tochtergesellschaften absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt." Aus dem zweiten Satz leg.cit. ergibt sich, dass eine Absicht "insbesondere" dann angenommen wird, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. "Schleichende Praktiken" im Online-Angebot können - wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt - aus den Blickwinkeln des Erkennbarkeitsgrundsatzes in § 13 Abs. 1 oder des Irreführungsverbots in § 13 Abs. 3 Z 6 ORF-G aufgegriffen werden (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 14)."Schleichende Praktiken" im Online-Angebot können - wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt - aus den Blickwinkeln des Erkennbarkeitsgrundsatzes in Paragraph 13, Absatz eins, oder des Irreführungsverbots in Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G aufgegriffen werden (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 14). Schleichwerbung setzt nach der Judikatur des VwGH "einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus" (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156; 18.09.2013, 2012/03/0162). Zum Werbezweck von (Schleich-)Werbung Werbung liegt vor, wenn eine Darstellung eines konkreten Produkts oder einer Dienstleistung geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen, sodass darauf auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern, geschlossen werden kann (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007). Wird etwa nur mit dem Geschäftsführer eines (bestimmten) Unternehmens ein Interview geführt und werden alleine die Vorzüge eines Produkts eines bestimmten Unternehmens herausgestrichen, ist ein Beitrag "jedenfalls" dazu geeignet, "bislang uninformiertes oder unentschlossenes Publikum für den Erwerb der Produkte dieses Unternehmens zu gewinnen, woraus auf das Ziel, den Absatz dieses Produkts zu fördern, geschlossen werden kann" (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156 mHa VwGH 21.10.2011, 2009/03/0183, mwH). Den Werbezweck bejahte der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in einem Fall, wo im Rahmen des Wetterberichts statt bloß Bildern der Skiregion und Informationen über Höhenlage und Wetter zusätzlich "die Besonderheiten dieses Wintersportgebietes wie vor allem die Pistenlängen hervorgehoben und auf bevorstehende Wintersportveranstaltungen mit dem klingenden Namen ‚Firn, Fun und Fire' hingewiesen" wurde. Auch wenn in diesem Fall die Veranstaltungen nicht im Einzelnen beschrieben wurden, sah der Verwaltungsgerichtshof doch die Vorzüge gerade dieser Skiregion herausgestrichen, "sodass die Darstellung geeignet war, bislang uninformierte oder unentschlossene Zuseher für dieses Skigebiet zu gewinnen"; da diese Präsentation als absatzfördernd beurteilt wurde, ging der Verwaltungsgerichtshof auch hier vom Vorliegen eines Werbezwecks aus (VwGH 30.06.2011, 2011/03/0140). Nichterforderlichkeit eines Entgelts für das Vorliegen von Schleichwerbung Die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen von Schleichwerbung (vgl. VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156, unter Verweis auf EuGH 09.06.2011, Alter Channel, Rs C-52/10, Slg 2011, I 4973, Rz 34, zu § 14 Abs. 2 ORF-G 2001). Liegt jedoch Entgeltlichkeit vor, vermutet das Gesetz Absichtlichkeit (§ 1a Z 7 zweiter Satz ORF-G).Die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen von Schleichwerbung vergleiche VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156, unter Verweis auf EuGH 09.06.2011, Alter Channel, Rs C-52/10, Slg 2011, römisch eins 4973, Rz 34, zu Paragraph 14, Absatz 2, ORF-G 2001). Liegt jedoch Entgeltlichkeit vor, vermutet das Gesetz Absichtlichkeit (Paragraph eins a, Ziffer 7, zweiter Satz ORF-G). Bei der Entgeltlichkeit ist - auch bei Schleichwerbung (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156) - von einem objektiven Maßstab auszugehen (vgl. zum an das Kriterium der Entgeltlichkeit anzulegenden objektiven Maßstab etwa VwGH 24.04.2018, Ro 2018/03/0002 oder 01.09.2017, Ra 2017/03/0007, wonach entscheidet, ob nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt zu leisten wäre). So ist etwa davon auszugehen, dass ein Fernsehveranstalter einem Unternehmen nur dann werbewirksam gestaltete Programmzeit einräumen wird, wenn dafür eine Gegenleistung erfolgt; in diesem Fall besteht an der Entgeltlichkeit kein Zweifel (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156 mHa VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172). Nicht entscheidend ist, ob überhaupt ein Entgelt oder eine Gegenleistung geleistet wurde, weil es sonst im Belieben der Beteiligten stünde, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde (vgl. VwGH 08.09.2011, Zl. 2011/03/0019; 21.10.2011, Zl. 2009/03/0173, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172, mwN).Bei der Entgeltlichkeit ist - auch bei Schleichwerbung (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156) - von einem objektiven Maßstab auszugehen vergleiche zum an das Kriterium der Entgeltlichkeit anzulegenden objektiven Maßstab etwa VwGH 24.04.2018, Ro 2018/03/0002 oder 01.09.2017, Ra 2017/03/0007, wonach entscheidet, ob nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt zu leisten wäre). So ist etwa davon auszugehen, dass ein Fernsehveranstalter einem Unternehmen nur dann werbewirksam gestaltete Programmzeit einräumen wird, wenn dafür eine Gegenleistung erfolgt; in diesem Fall besteht an der Entgeltlichkeit kein Zweifel (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156 mHa VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172). Nicht entscheidend ist, ob überhaupt ein Entgelt oder eine Gegenleistung geleistet wurde, weil es sonst im Belieben der Beteiligten stünde, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde vergleiche VwGH 08.09.2011, Zl. 2011/03/0019; 21.10.2011, Zl. 2009/03/0173, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172, mwN). Das Vorliegen der Absicht, einen Werbezweck zu verfolgen ist nicht iSd § 5 Abs. 2 StGB auszulegen, wonach es dem Täter gerade darauf ankommen muss, einen Sachverhalt zu verwirklichen. Zur Annahme des Vorliegens von Absicht reicht vielmehr aus, wenn schon aus der Gestaltung des Beitrags auf die Absicht geschlossen werden kann, einen Werbezweck zu erreichen (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156 mHa VwGH 30.06.2011, 2011/03/0140). Diesfalls bedarf es auch keiner Auseinandersetzung betreffend die "innere Tatseite" der Beschwerdeführer (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0183).Das Vorliegen der Absicht, einen Werbezweck zu verfolgen ist nicht iSd Paragraph 5, Absatz 2, StGB auszulegen, wonach es dem Täter gerade darauf ankommen muss, einen Sachverhalt zu verwirklichen. Zur Annahme des Vorliegens von Absicht reicht vielmehr aus, wenn schon aus der Gestaltung des Beitrags auf die Absicht geschlossen werden kann, einen Werbezweck zu erreichen (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156 mHa VwGH 30.06.2011, 2011/03/0140). Diesfalls bedarf es auch keiner Auseinandersetzung betreffend die "innere Tatseite" der Beschwerdeführer vergleiche VwGH 21.10.2011, 2009/03/0183). Zur Irreführung von Schleichwerbung Der Unterschied zur (zulässigen) Werbung liegt darin, dass Schleichwerbung über den Werbezweck irreführt. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (Hervorhebungen hinzugefügt): "Ist der Werbezweck einer Sendung bzw eines Sendeteils offensichtlich und wird der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen (Hinweis E vom
- September 2010, 2009/03/0174, und E vom
- Oktober 2011, 2009/03/0172)." (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156; 18.09.2013, 2012/03/0162). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Irreführungseignung kommt es maßgeblich auf die Erwartungshaltung des durchschnittlichen Zusehers an: Eine als redaktionelle Sendung gestaltete Sendung unter dem Titel "Infos & Tipps" erweckte nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs beim durchschnittlichen Seher den Eindruck, Informationen über ein Produkt und dessen Verwendung (bzw. dessen Beschaffung) zu erhalten. Ein durchschnittlicher Seher musste bei so einer Gestaltung aber nicht damit rechnen, mit den Vorzügen eines bestimmten Produzenten bzw. Vertreibers konfrontiert zu werden, weswegen der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen von Schleichwerbung ausging (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156). Bei Wirtschaftssendungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der durchschnittliche Fernsehzuseher eher Informationen über ökonomische Fakten konkreter Unternehmen, Regionen und Länder erwartet, weil diese "Fakten typischer Bestandteil" der Berichterstattung sind und Irreführung seltener in Betracht kommt (vgl.etwa BKS 26.03.2007, 611.009/0007-BKS/200/; VwGH 29.02.2008, 2005/04/0275). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Wie schon zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, ist in einem ersten Schritt zunächst das Vorliegen von Werbung bzw. des Werbezwecks zu prüfen, der im vorliegenden Fall klar bejaht werden kann: Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung (siehe Punkt II.1.1 oben) weckt Bedarf und streicht die Vorzüge von XXXX sowie des Erwerbs eines XXXX -Moduls hervor: Schon der Lead nach der Artikelüberschrift stimmt darauf ein, dass eine Umstellung des digitalen Antennenfernsehens bevorsteht und näher bezeichnete Sender der Zweitbeschwerdeführerin dann "in bester Bild- und Ton-Qualität mit dem neuen Antennenfernsehen XXXX " erlebt werden können. Der Text erweckt den Eindruck, dass XXXX notwendig ist, um überhaupt weiter fernsehen zu können, weil "[d]er Empfang von DVB-T ab dem [...] nicht mehr möglich" ist. Damit wird die Umstellung in einen unmittelbaren, nahezu "notwendigen", Zusammenhang mit den darauffolgenden Angaben zu den zusätzlich erwähnten Produkten von XXXX gebracht.Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung (siehe Punkt römisch zwei.1.1 oben) weckt Bedarf und streicht die Vorzüge von römisch 40 sowie des Erwerbs eines römisch 40 -Moduls hervor: Schon der Lead nach der Artikelüberschrift stimmt darauf ein, dass eine Umstellung des digitalen Antennenfernsehens bevorsteht und näher bezeichnete Sender der Zweitbeschwerdeführerin dann "in bester Bild- und Ton-Qualität mit dem neuen Antennenfernsehen römisch 40 " erlebt werden können. Der Text erweckt den Eindruck, dass römisch 40 notwendig ist, um überhaupt weiter fernsehen zu können, weil "[d]er Empfang von DVB-T ab dem [...] nicht mehr möglich" ist. Damit wird die Umstellung in einen unmittelbaren, nahezu "notwendigen", Zusammenhang mit den darauffolgenden Angaben zu den zusätzlich erwähnten Produkten von römisch 40 gebracht. Im Folgenden werden die Vorzüge verschiedener XXXX -Produkte dargelegt: "Wer in den Genuss von mehr als 40 TV-Sendern kommen möchte, viele davon in HD, kann ein XXXX -Abo um monatlich € XXXX ohne Bindung abschließen." Es wird ausgeführt, welche Sender dann mit XXXX "erlebt" werden können. Weiter: "Zusätzlich sind regional die Sender XXXX und XXXX verfügbar. Dafür fallen keine Zusatzkosten an. [...] Um XXXX zu empfangen, wird für den bisher verwendeten Fernseher eine XXXX Box um € XXXX benötigt. [...] Bei einem DVB-T2-fähigen TV-Gerät wird das XXXX Steckmodul (€ XXXX ) auf der Rückseite des TV-Gerätes in den vorgesehenen Schacht geschoben [...]. Die Preise gelten bis
- November
- [...]".Im Folgenden werden die Vorzüge verschiedener römisch 40 -Produkte dargelegt: "Wer in den Genuss von mehr als 40 TV-Sendern kommen möchte, viele davon in HD, kann ein römisch 40 -Abo um monatlich € römisch 40 ohne Bindung abschließen." Es wird ausgeführt, welche Sender dann mit römisch 40 "erlebt" werden können. Weiter: "Zusätzlich sind regional die Sender römisch 40 und römisch 40 verfügbar. Dafür fallen keine Zusatzkosten an. [...] Um römisch 40 zu empfangen, wird für den bisher verwendeten Fernseher eine römisch 40 Box um € römisch 40 benötigt. [...] Bei einem DVB-T2-fähigen TV-Gerät wird das römisch 40 Steckmodul (€ römisch 40 ) auf der Rückseite des TV-Gerätes in den vorgesehenen Schacht geschoben [...]. Die Preise gelten bis
- November
- [...]". Diese Aussagen sind klar geeignet, bislang uninformierte bzw. unentschlossene Personen für den Erwerb des des " XXXX -Abos" bzw. für den Erwerb eines sonstigen " XXXX -Produkts" zu gewinnen.Diese Aussagen sind klar geeignet, bislang uninformierte bzw. unentschlossene Personen für den Erwerb des des " römisch 40 -Abos" bzw. für den Erwerb eines sonstigen " römisch 40 -Produkts" zu gewinnen. Eingangs wird erwähnt, dass das konventionelle (Antennen-)Fernsehen in näherer Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Als Lösung für dieses "Problem" wird der Erwerb von XXXX --Produkten und -Abos präsentiert. Die zusätzliche Erwähnung, dass die genannten Preise für bestimmte XXXX -Produkte nur bis zu einem näher genannten Zeitpunkt gelten, lässt vermuten, dass die Preise danach höher sind. Insbesondere unentschlossene Personen könnten sich vor diesem Hintergrund unter Druck gesetzt fühlen, rasch eine Kaufentscheidung zu Gunsten der Plattform und der Produkte von XXXX zu treffen.Eingangs wird erwähnt, dass das konventionelle (Antennen-)Fernsehen in näherer Zukunft nicht mehr möglich sein wird. Als Lösung für dieses "Problem" wird der Erwerb von römisch 40 --Produkten und -Abos präsentiert. Die zusätzliche Erwähnung, dass die genannten Preise für bestimmte römisch 40 -Produkte nur bis zu einem näher genannten Zeitpunkt gelten, lässt vermuten, dass die Preise danach höher sind. Insbesondere unentschlossene Personen könnten sich vor diesem Hintergrund unter Druck gesetzt fühlen, rasch eine Kaufentscheidung zu Gunsten der Plattform und der Produkte von römisch 40 zu treffen. Die belangte Behörde verwies bereits zutreffend darauf, dass die Anpreisung des Leistungsumfangs des Angebots durch Aussagen wie "[...] Dafür fallen keine Zusatzkosten an. [...]" und "[...] Wer in den Genuss von mehr als 40 TV-Sendern kommen möchte [...] XXXX -Abo [...] ohne Bindung abschließen." eindeutig Absatzförderungseignung aufweisen, nicht zuletzt, weil sie sich als qualitativ wertender Leistungsvergleich mit Konkurrenzprodukten, insbesondere klassischen Kabelnetzen und den dort üblichen Bindungen bzw. laufenden Kosten und Zusatzkosten (Service-Pauschale, Herstellungsentgelt etc.) darstellen.Die belangte Behörde verwies bereits zutreffend darauf, dass die Anpreisung des Leistungsumfangs des Angebots durch Aussagen wie "[...] Dafür fallen keine Zusatzkosten an. [...]" und "[...] Wer in den Genuss von mehr als 40 TV-Sendern kommen möchte [...] römisch 40 -Abo [...] ohne Bindung abschließen." eindeutig Absatzförderungseignung aufweisen, nicht zuletzt, weil sie sich als qualitativ wertender Leistungsvergleich mit Konkurrenzprodukten, insbesondere klassischen Kabelnetzen und den dort üblichen Bindungen bzw. laufenden Kosten und Zusatzkosten (Service-Pauschale, Herstellungsentgelt etc.) darstellen. Offensichtlich wird die Absatzförderungsabsicht auch durch die Nennung von Bezugsquellen u.a. in Form der Internet-Adresse ("Die Endgeräte sind im Fachhandel oder im Online-Shop XXXX erhältlich.") ersichtlich. In Zusammenschau mit dem eingangs aufgebauten "Druck", umzusteigen, um weiterhin fernsehen zu können, kommt dies einem Kaufappell gleich. Zudem wird auf den monatlichen Preis für ein " XXXX -Abo" hingewiesen (" XXXX -Abo um monatlich € XXXX ohne Bindung"). Das Hervorheben besonderer Produktvorteile oder die Herausstellung eines besonders günstigen Preis-/Leistungsverhältnisses eines Angebotes verwirklicht einen Anreiz zur Inanspruchnahme durch den Konsumenten und ist daher Werbung (BKS 30.03.2009, GZ 611.976/0005-BKS/2009; BKS 25.01.2010, GZ 611.009/0017-BKS/2009).Offensichtlich wird die Absatzförderungsabsicht auch durch die Nennung von Bezugsquellen u.a. in Form der Internet-Adresse ("Die Endgeräte sind im Fachhandel oder im Online-Shop römisch 40 erhältlich.") ersichtlich. In Zusammenschau mit dem eingangs aufgebauten "Druck", umzusteigen, um weiterhin fernsehen zu können, kommt dies einem Kaufappell gleich. Zudem wird auf den monatlichen Preis für ein " römisch 40 -Abo" hingewiesen (" römisch 40 -Abo um monatlich € römisch 40 ohne Bindung"). Das Hervorheben besonderer Produktvorteile oder die Herausstellung eines besonders günstigen Preis-/Leistungsverhältnisses eines Angebotes verwirklicht einen Anreiz zur Inanspruchnahme durch den Konsumenten und ist daher Werbung (BKS 30.03.2009, GZ 611.976/0005-BKS/2009; BKS 25.01.2010, GZ 611.009/0017-BKS/2009). Somit ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass aus der Art der Darstellung auf einen Absatzförderungszweck zu Gunsten von XXXX geschlossen werden kann und somit Werbung vorliegt.Somit ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass aus der Art der Darstellung auf einen Absatzförderungszweck zu Gunsten von römisch 40 geschlossen werden kann und somit Werbung vorliegt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass vereinzelt Sachinformationen in den verfahrensgegenständlichen Artikel eingewoben wurden (Stattfinden der Umstellung, "fünffach bessere Auflösung" mit HD, Erwähnung des Mehrkanal-Tonsystems "Dolby Digital 5.1" oder die Möglichkeit zu prüfen, ob das TV-Programm in "High Definition" wiedergegeben wird). Diese Sachinformationen mögen zutreffen, problematisch ist aber, dass - wie von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hervorgehoben - darüber hinaus Produkte von XXXX werblich hervorgehoben werden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Umstieg stehen. Beispielhaft ist die Bewerbung eines XXXX -Abos "um monatlich € 10 ohne Bindung" zu nennen, was eindeutig über die Sachinformation einer bevorstehenden Umstellung hinausgeht - wobei der Abschluss eines solchen Abos auch nicht erforderlich ist, um auch nach der Umstellung fernsehen zu können.An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass vereinzelt Sachinformationen in den verfahrensgegenständlichen Artikel eingewoben wurden (Stattfinden der Umstellung, "fünffach bessere Auflösung" mit HD, Erwähnung des Mehrkanal-Tonsystems "Dolby Digital 5.1" oder die Möglichkeit zu prüfen, ob das TV-Programm in "High Definition" wiedergegeben wird). Diese Sachinformationen mögen zutreffen, problematisch ist aber, dass - wie von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hervorgehoben - darüber hinaus Produkte von römisch 40 werblich hervorgehoben werden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Umstieg stehen. Beispielhaft ist die Bewerbung eines römisch 40 -Abos "um monatlich € 10 ohne Bindung" zu nennen, was eindeutig über die Sachinformation einer bevorstehenden Umstellung hinausgeht - wobei der Abschluss eines solchen Abos auch nicht erforderlich ist, um auch nach der Umstellung fernsehen zu können. Eine Aussage oder Darstellung ist nach der Judikatur zudem als Ganzes zu beurteilen, selbst wenn Teilen (noch) kein werblicher Charakter zukommt (BKS 19.05.2008, 611.001/0001-BKS/2008). Gerade auch bei gesamthafter Betrachtung der oben bereits erwähnten werblichen Elementen konkret für verschiedene Produkte von XXXX und der Verwendung typisch werblicher Schlagwörter im Zusammenhang mit der angekündigten Umstellung auf "HD" ("Wer in den Genuss [...] kommen möchte [...]", "Brillant scharfe Bilder [...]", "[...] Fernsehbild in bis zu fünffach besserer Auflösung [...]", "[...] ist das Bild gestochen scharf.", "[...] wird Fernsehen zu einem kristallklaren Hörerlebnis.", und "[...] in perfekter Bild-Qualität"), ist der Werbezweck zu Gunsten von XXXX -Produkten durch den verfahrensgegenständlichen Bericht klar zu bejahen.Eine Aussage oder Darstellung ist nach der Judikatur zudem als Ganzes zu beurteilen, selbst wenn Teilen (noch) kein werblicher Charakter zukommt (BKS 19.05.2008, 611.001/0001-BKS/2008). Gerade auch bei gesamthafter Betrachtung der oben bereits erwähnten werblichen Elementen konkret für verschiedene Produkte von römisch 40 und der Verwendung typisch werblicher Schlagwörter im Zusammenhang mit der angekündigten Umstellung auf "HD" ("Wer in den Genuss [...] kommen möchte [...]", "Brillant scharfe Bilder [...]", "[...] Fernsehbild in bis zu fünffach besserer Auflösung [...]", "[...] ist das Bild gestochen scharf.", "[...] wird Fernsehen zu einem kristallklaren Hörerlebnis.", und "[...] in perfekter Bild-Qualität"), ist der Werbezweck zu Gunsten von römisch 40 -Produkten durch den verfahrensgegenständlichen Bericht klar zu bejahen. Ebenso zutreffend ist die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der relevanten Judikatur zum Ergebnis gelangt, dass die gegenständliche Darstellung und werbliche Hervorhebung der darin angepriesenen Produkte eine ist, die üblicherweise gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. Nach dem objektiven Entgeltbegriff im Zusammenhang mit Werbung ist sohin von einer Entgeltlichkeit auszugehen. Das Kriterium der "Absichtlichkeit" des § 1a Z 7 ORF-G ist ebenfalls erfüllt: Schon aus der Gestaltung des Beitrags lässt sich - wie dargestellt - auf einen Werbezweck schließen (vgl. VwGH 30.06.2011, 2011/03/0140). Zudem kann vom Vorliegen der Entgeltlichkeit ausgegangen werden, womit auch die gesetzliche Vermutung für die Annahme von Absichtlichkeit ausschlägt (§ 1a Z 7 zweiter Satz ORF-G).Das Kriterium der "Absichtlichkeit" des Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G ist ebenfalls erfüllt: Schon aus der Gestaltung des Beitrags lässt sich - wie dargestellt - auf einen Werbezweck schließen vergleiche VwGH 30.06.2011, 2011/03/0140). Zudem kann vom Vorliegen der Entgeltlichkeit ausgegangen werden, womit auch die gesetzliche Vermutung für die Annahme von Absichtlichkeit ausschlägt (Paragraph eins a, Ziffer 7, zweiter Satz ORF-G). Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Erwähnung oder Darstellung von Waren oder Dienstleistungen geeignet war, über den eigentlichen Werbezweck in die Irre zu führen, wobei auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuseher (bzw. Leser) abzustellen ist (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156). Auch das ist, wie gezeigt wird, der Fall: Der verfahrensgegenständliche Artikel trägt den Titel " XXXX ". Dieser Titel weckt den Eindruck, dass tatsächlich (nur) über die wichtigsten Themen im Zuge der erwähnten Umstellung auf DVB-T2 informiert wird. Die Erwartungshaltung ist daher darauf gerichtet, hauptsächlich objektive Sachinformationen über diese Umstellung zu halten. Die Erwartungshaltung eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zusehers, bzw. im vorliegenden Fall, Lesers, ist hingegen nicht auf eine werbliche Darstellung von Produkt- und Leistungsinformationen eines konkreten Anbieters gerichtet.Der verfahrensgegenständliche Artikel trägt den Titel " römisch 40 ". Dieser Titel weckt den Eindruck, dass tatsächlich (nur) über die wichtigsten Themen im Zuge der erwähnten Umstellung auf DVB-T2 informiert wird. Die Erwartungshaltung ist daher darauf gerichtet, hauptsächlich objektive Sachinformationen über diese Umstellung zu halten. Die Erwartungshaltung eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zusehers, bzw. im vorliegenden Fall, Lesers, ist hingegen nicht auf eine werbliche Darstellung von Produkt- und Leistungsinformationen eines konkreten Anbieters gerichtet. Im weiteren - ebenfalls nur scheinbar redaktionell gestalteten - Artikel sind sodann Sachinformationen und werbliche Aussagen zu Gunsten des Angebots von XXXX für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten nahezu ununterscheidbar miteinander vermengt. Schon die belangte Behörde führte zutreffend dazu aus, dass "als Art redaktioneller ‚Anstrich' zunächst Informationen zu HD und zur DVB-T2-Empfangssituation in XXXX geliefert werden, um dann ‚schleichend' zur dargestellten Bewerbung der XXXX -Produkte überzugehen." Ein Beitrag, der - wie hier - vorgibt, ein objektives Informationsangebot zu enthalten, tatsächlich aber Werbung für Produkte (nur) eines konkreten Anbieters enthält, ist in besonderem Maße geeignet, den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser über den eigentlichen Zweck der Erwähnung und Darstellung dieser Produkte irrezuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits die Werbung für ein Skigebiet im Rahmen einer Wetterinformationssendung als verbotene Schleichwerbung qualifiziert, weil hier die durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuseher angesichts ihrer Erwartungshaltung gegenüber einer Wetterinformationssendung nicht mit der werblichen Darstellung eines gewissen Produkts, hier: einem Skigebiet, rechnen mussten (VwGH 14.11.2007, 2005/0245). Diese Judikatur lässt sich auch auf den vorliegenden Fall umlegen, weil die Allgemeinheit bei einem klassischen Artikel der Online-Berichterstattung ebenfalls nicht mit der Werbung für die Produkte eines konkreten Anbieters rechnen muss.Im weiteren - ebenfalls nur scheinbar redaktionell gestalteten - Artikel sind sodann Sachinformationen und werbliche Aussagen zu Gunsten des Angebots von römisch 40 für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten nahezu ununterscheidbar miteinander vermengt. Schon die belangte Behörde führte zutreffend dazu aus, dass "als Art redaktioneller ‚Anstrich' zunächst Informationen zu HD und zur DVB-T2-Empfangssituation in römisch 40 geliefert werden, um dann ‚schleichend' zur dargestellten Bewerbung der römisch 40 -Produkte überzugehen." Ein Beitrag, der - wie hier - vorgibt, ein objektives Informationsangebot zu enthalten, tatsächlich aber Werbung für Produkte (nur) eines konkreten Anbieters enthält, ist in besonderem Maße geeignet, den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser über den eigentlichen Zweck der Erwähnung und Darstellung dieser Produkte irrezuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits die Werbung für ein Skigebiet im Rahmen einer Wetterinformationssendung als verbotene Schleichwerbung qualifiziert, weil hier die durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuseher angesichts ihrer Erwartungshaltung gegenüber einer Wetterinformationssendung nicht mit der werblichen Darstellung eines gewissen Produkts, hier: einem Skigebiet, rechnen mussten (VwGH 14.11.2007, 2005/0245). Diese Judikatur lässt sich auch auf den vorliegenden Fall umlegen, weil die Allgemeinheit bei einem klassischen Artikel der Online-Berichterstattung ebenfalls nicht mit der Werbung für die Produkte eines konkreten Anbieters rechnen muss. An der Irreführungseignung des gegenständlichen Artikels ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer ausgeführt haben, vor der XXXX habe der Zweitbeschwerdeführer insgesamt und umfassend über die Hintergründe der Versorgung mit ORF-Programmen informiert und ein ausgewogenes Bild über die Empfangsmöglichkeiten vermittelt. Liest ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Mensch den gegenständlichen Bericht, kann er wegen dessen besonderer Gestaltung ungeachtet sonstiger Berichterstattung irregeführt werden. Verträte man hierzu eine andere Ansicht, läge es im Belieben der Beschwerdeführer, Schleichwerbung zu kaschieren und zulässig zu machen, indem der Allgemeinheit in anderen Berichten auch andere Informationen zu einem bestimmten Thema geboten werden. Davon abgesehen ergibt sich aus den Feststellungen zum sonstigen Berichtsumfeld, dass die Berichte des Zweitbeschwerdeführers überwiegend konkret "DVB-T2/ XXXX " und zum Teil ebenfalls die Erforderlichkeit des Erwerbs einer XXXX -Box erwähnten. Dies, obwohl es auch andere Anbieter gibt, mit deren Produkten der DVB-T2-Standard empfangen werden kann, was kaum Erwähnung findet. Lediglich einzelne Artikel nennen Produkte von XXXX bloß als Beispiele. Da außerdem die DVB-T2-Plattform XXXX den gleichen Namen trägt, wie die ansonsten von XXXX in diesem Zusammenhang vertriebenen Produkte, ist eine Irreführung von durchschnittlich informierten und aufmerksamen Lesern umso eher gegeben. Bei Berücksichtigung des Berichtsumfelds liegt jedenfalls keine derart umfassende und ausgewogene Berichterstattung vor, welche die Werbung für bestimmte Produkte im verfahrensgegenständlichen Bericht für durchschnittliche Konsumenten erkennbar sein ließe oder eine Irreführung ausschließen könnte.An der Irreführungseignung des gegenständlichen Artikels ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer ausgeführt haben, vor der römisch 40 habe der Zweitbeschwerdeführer insgesamt und umfassend über die Hintergründe der Versorgung mit ORF-Programmen informiert und ein ausgewogenes Bild über die Empfangsmöglichkeiten vermittelt. Liest ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Mensch den gegenständlichen Bericht, kann er wegen dessen besonderer Gestaltung ungeachtet sonstiger Berichterstattung irregeführt werden. Verträte man hierzu eine andere Ansicht, läge es im Belieben der Beschwerdeführer, Schleichwerbung zu kaschieren und zulässig zu machen, indem der Allgemeinheit in anderen Berichten auch andere Informationen zu einem bestimmten Thema geboten werden. Davon abgesehen ergibt sich aus den Feststellungen zum sonstigen Berichtsumfeld, dass die Berichte des Zweitbeschwerdeführers überwiegend konkret "DVB-T2/ römisch 40 " und zum Teil ebenfalls die Erforderlichkeit des Erwerbs einer römisch 40 -Box erwähnten. Dies, obwohl es auch andere Anbieter gibt, mit deren Produkten der DVB-T2-Standard empfangen werden kann, was kaum Erwähnung findet. Lediglich einzelne Artikel nennen Produkte von römisch 40 bloß als Beispiele. Da außerdem die DVB-T2-Plattform römisch 40 den gleichen Namen trägt, wie die ansonsten von römisch 40 in diesem Zusammenhang vertriebenen Produkte, ist eine Irreführung von durchschnittlich informierten und aufmerksamen Lesern umso eher gegeben. Bei Berücksichtigung des Berichtsumfelds liegt jedenfalls keine derart umfassende und ausgewogene Berichterstattung vor, welche die Werbung für bestimmte Produkte im verfahrensgegenständlichen Bericht für durchschnittliche Konsumenten erkennbar sein ließe oder eine Irreführung ausschließen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht kein grundlegendes Verbot der Verwendung von Superlativen in der Berichterstattung. Ergeben sich aus dem Kontext einer Berichterstattung aber sowohl ein Werbezweck als auch eine Irreführungseignung darüber, liegt - so wie beim gegenständlichen Bericht - Schleichwerbung
§ 1a
Z 7 ORF-G vor.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besteht kein grundlegendes Verbot der Verwendung von Superlativen in der Berichterstattung. Ergeben sich aus dem Kontext einer Berichterstattung aber sowohl ein Werbezweck als auch eine Irreführungseignung darüber, liegt - so wie beim gegenständlichen Bericht - Schleichwerbung
Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G vor. Die Beschwerdeführer traten der Einordnung der gegenständlichen Berichterstattung als verpönte Schleichwerbung auch nur indirekt entgegen, indem sie ins Treffen führten, die belangte Behörde habe nicht rechtlich begründet, weshalb diese gegen § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 6 ORF-G verstoßen würde. Die Beschwerdeführer verkennen aber, dass sich schon aus der vorhergehenden Analyse ergibt, dass ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 6 ORF-G vorliegt. Hierzu noch einmal im Detail:Die Beschwerdeführer traten der Einordnung der gegenständlichen Berichterstattung als verpönte Schleichwerbung auch nur indirekt entgegen, indem sie ins Treffen führten, die belangte Behörde habe nicht rechtlich begründet, weshalb diese gegen Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G verstoßen würde. Die Beschwerdeführer verkennen aber, dass sich schon aus der vorhergehenden Analyse ergibt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G vorliegt. Hierzu noch einmal im Detail: Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G sieht vor, dass kommerzielle Kommunikation als solche leicht erkennbar sein muss. Das ist aber hier nicht der Fall: Die "Tarnung" der Werbung für XXXX unter der Vorgabe einer - laut Titel und Aufmachung - objektiven Berichterstattung ist nicht leicht durchschaubar - die erfolgte Werbung ist daher nicht leicht als solche erkennbar. Das verstößt gegen das Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G.Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G sieht vor, dass kommerzielle Kommunikation als solche leicht erkennbar sein muss. Das ist aber hier nicht der Fall: Die "Tarnung" der Werbung für römisch 40 unter der Vorgabe einer - laut Titel und Aufmachung - objektiven Berichterstattung ist nicht leicht durchschaubar - die erfolgte Werbung ist daher nicht leicht als solche erkennbar. Das verstößt gegen das Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G. Die Beschwerdeführer monieren, bei Werbung und Irreführungseignung einerseits und der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation andererseits gehe es um völlig unterschiedliche Dinge; in der Spruchpraxis gebe es keinen Fall, in dem Schleichwerbung vorliege und gleichzeitig gesagt werde, dass deren Erkennbarkeit nicht gegeben sei, "also doppelt abgesprochen würde". Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass § 13 Abs. 1 ORF-G aus zwei Sätzen mit unterschiedlichem Anwendungsbereich besteht: Zum einen dem allgemeinen Erkennbarkeitsgebot (erster Satz) und zum anderen dem absoluten Verbot von Schleichwerbung (laut Definition des § 1a Z 7 ORF-G) in "Programmen und Sendungen" (zweiter Satz). Der zweite Satz, der eine spezifischere Bestimmung enthält, ist seinem Wortlaut nach nicht auf Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot anzuwenden.Die Beschwerdeführer monieren, bei Werbung und Irreführungseignung einerseits und der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation andererseits gehe es um völlig unterschiedliche Dinge; in der Spruchpraxis gebe es keinen Fall, in dem Schleichwerbung vorliege und gleichzeitig gesagt werde, dass deren Erkennbarkeit nicht gegeben sei, "also doppelt abgesprochen würde". Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G aus zwei Sätzen mit unterschiedlichem Anwendungsbereich besteht: Zum einen dem allgemeinen Erkennbarkeitsgebot (erster Satz) und zum anderen dem absoluten Verbot von Schleichwerbung (laut Definition des Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G) in "Programmen und Sendungen" (zweiter Satz). Der zweite Satz, der eine spezifischere Bestimmung enthält, ist seinem Wortlaut nach nicht auf Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot anzuwenden. Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot, so auch im gegenständlichen Artikel, widerspricht jedoch - wie schon ausgeführt - dem umfassend geltenden Erkennbarkeitsgebot des § 13 Abs. 1 erster Satz ORF-G (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 156).Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot, so auch im gegenständlichen Artikel, widerspricht jedoch - wie schon ausgeführt - dem umfassend geltenden Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 2018, S. 156). Verstoß gegen das Irreführungsverbot