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{'item': 'W275 2211301-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2019 GeschäftszahlW275 2211301-1 SpruchW275 2211298-1/2E W275 2211305-1/2E W275 2211301-1/2E W275 2211307-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 3

EMRK bedeuten würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Ukraine auf Grund von Religion, politischer Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung verfolgt würden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wären,

Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer wären im Fall der Rückkehr in die Ukraine nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht. Sie würden auch nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine und einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage sowie zur Grundversorgung und medizinischen Versorgungssituation wird unter Übernahme der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt (gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen): "[...] Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). [...] Wehrdienst und Rekrutierungen Am 1.5.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen (AA 7.2.2017). Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt: • Stellungspflichtige (Pre-conscripts) • Wehrpflichtige (Conscripts) • aktive Soldaten • zum Wehrdienst verpflichtete Personen (persons liable for military service) - sie haben bereits den Grundwehrdienst geleitet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden • Reservisten - zum Wehrdienst verpflichtete Personen, die freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren. (BFA/OFPRA 5.2017) Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für physisch taugliche Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, jedoch für Akademiker nur 12 Monate. Binnenvertriebene (IDPs) sind ebenso wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage). Das System der Wehrpflicht in der Ukraine funktioniert und ist gerecht, aber nur eine kleine Zahl der Wehrpflichtigen wird auf einmal einberufen (16.000 bis 20.000), denn viele Wehrpflichtige sind aus verschiedenen Gründen untauglich (gesundheitliche oder familiäre Gründe, Verurteilungen, usw.). Der Wehrdienst kann aus bestimmten familiären, beruflichen oder Gründen der Bildung verschoben werden (BFA/OFPRA 5.2017). Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt (AA 7.2.2017). Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z. B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017). An den Wehrpflichtigen ergeht ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Im Dezember 2014 wurde vom ukrainischen Verteidigungsministerium verlautbart, dass die Streitkräfte von 130.000 auf einen Personalstand von 250.000 aufgestockt werden sollen. Um dies zu erreichen wurde der Sold für Zeitsoldaten attraktiviert. Ende 2014 lag er bei UAH 3.453 und wurde 2016 nochmals auf UAH 7.000 angehoben (BFA/OFPRA 5.2017). Zum Vergleich: der ukrainische Durchschnittslohn lag im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €) (ÖB 4.2017). Diese Verträge sind derart beliebt (2016 bis September 53.000 Verpflichtungen), dass 2014-2016 40-60% der ukrainischen Soldaten Zeitsoldaten waren, 50% Mobilisierte und 10% Grundwehrdiener. Wehrdiener werden, ebenso wie kampferfahrene Mobilisierte ermutigt, sich als Zeitsoldaten weiter zu verpflichten. 2015 waren 4,4% derer, die Zeitverträge abschlossen Grundwehrdiener, 24,2% waren Mobilisierte und 71,4% waren Zivilisten. Gemäß Gesetz können sich Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren verpflichten (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt Berichte über Schikane im Militär. Es gab 2016 deswegen einen Selbstmord, der von der Polizei mittlerweile als Tötungsdelikt verfolgt wird (USDOS 3.3.2017a). Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen und körperlicher Eignung (und geeigneter familiärer Situation) gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfalle können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (BFA/OFPRA 5.2017). Wehrersatzdienst Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Stellung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag auf Wehrersatzdienst einreichen. Als Grund ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft zulässig (AA 7.2.2017), und zwar
  2. Adventists-Reformists
  3. Seventh Day Adventists
  4. Evangelical Christians
  5. Evangelical Christians-Baptists
  6. "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost
  7. Jehovah's Witnesses
  8. Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes)
  9. Union of Christians of the Evangelical Faith - Pentecostals (and churchesassimilated to them according to registered statutes)
  10. Christians of Evangelical Faith;
  11. Society for Krishna Consciousness (BFA/OFPRA 5.2017) Im Kriegsfalle oder Ausnahmezustand kann das Recht auf den Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus (AA 7.2.2017). Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst auch in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden wären, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit engen Zeitfenstern, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017). Kleriker sind nicht grundsätzlich von der Wehrpflicht ausgenommen. Seit Anfang 2016 ist der militärseelsorgerische Dienst neue geregelt und genaue Auswahlkriterien, Rechte und Pflichten und die rechtliche Stellung der Militärkapläne festgelegt (USDOS 10.8.2016). Das Recht auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfalle ist aber nicht eindeutig geregelt. Trotzdem verständigte man sich darauf, die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und informierte die Militärkommissariate entsprechend. Aber es gab dennoch Fälle, in denen dieses Recht verletzt wurde. Gerichtsurteile in solchen Fällen sind uneinheitlich - es gab zumindest einen Freispruch, aber auch mehrere Verurteilungen wegen Nichtbefolgung der Mobilisierung trotz Vorliegens religiöser Verweigerungsgründe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaft vorlag (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. IRF 22.6.2016).Das Recht auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfalle ist aber nicht eindeutig geregelt. Trotzdem verständigte man sich darauf, die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und informierte die Militärkommissariate entsprechend. Aber es gab dennoch Fälle, in denen dieses Recht verletzt wurde. Gerichtsurteile in solchen Fällen sind uneinheitlich - es gab zumindest einen Freispruch, aber auch mehrere Verurteilungen wegen Nichtbefolgung der Mobilisierung trotz Vorliegens religiöser Verweigerungsgründe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaft vorlag (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche IRF 22.6.2016). Es gab Beschwerden von Religionsgemeinschaften an den Präsidenten und den Premier, dass die Armee versucht Verweigerer aus Gewissengründen trotzdem einzuziehen. Letzteres wird auf Gesetzeslücken zurückgeführt, die im Falle der Mobilisierung keinen Ersatzdienst vorsehen. Die Regierung wurde gebeten das zu reparieren. Im Juni 2016 bestätigte der High Specialized Court of Ukraine das Urteil eines Bezirksgerichts von 2014, dass Verweigerer aus Gewissensgründen auch im Falle der Mobilisierung das Recht auf einen Ersatzdienst haben. Es gab keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes. Im September 2016 wurde vom selben Gerichtshof ein Urteil aufgehoben, mit dem ein Verweigerer aus Gewissensgründen wegen Flucht vor der Mobilisierung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Im Juni 2016 unterstütze der Kharkiv District Administrative Court die Beschwerde eines Verweigerers aus Gewissensgründen, der zum Wehrdienst einberufen werden sollte. (USDOS 10.8.2016). Mobilisierung Gemäß Gesetz können zum Wehrdienst verpflichtete Männer (also solche, die den Grundwehrdienst bereits abgeleistet haben) im Alter von 18 bis 60 Jahren und zum Wehrdienst verpflichtete Frauen zwischen 20 und 50 Jahren dienen. Umfang und Ausgestaltung einer (Teil-)Mobilisierung sind vom Staatspräsidenten festzulegen. Sie gelten für das gesamte Staatsgebiet mit Ausnahme der Krim. Grundsätzlich gibt es vier Stufen, abhängig von der Eskalation des Konflikts. In der ersten Stufe werden Freiwillige, Reserveoffiziere und -unteroffiziere aus besonders benötigten militärischen Bereichen einberufen. In der zweiten Stufe werden Reserveoffiziere und -unteroffiziere aller militärischen Bereiche einberufe. In der dritten Stufe werden auch Ungediente und Frauen (Ärztinnen, Krankenschwestern, Technikerinnen) einberufen. In der vierten und letzten Stufe muss alles diesen, was eine Waffe halten kann. Am
  12. August 2014 beschränkte der Präsident die Mobilisierung auf Reservisten mit Spezialkenntnissen (Fallschirmjäger, Granatwerfertruppen, Artilleristen, Logistiker und andere Spezialisten (Ärzte, Elektriker, Mechaniker, Fahrer), sowie Personen mit Kampferfahrung. Für eine Mobilisierung infrage kamen nur Personen im Alter von 25 bis 46 Jahren. 8% der Mobilisierten waren Frauen, meist Medizinerinnen oder Funkerinnen (BFA/OFPRA 5.2017). Am 1.Mai.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen (Teilmobilisierungen), die hauptsächlich Reservisten betrafen. Aber auch Grundwehrdienstleistende wurden zur sechsmonatigen Grundausbildung einberufen. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind von der Mobilisierung ausgenommen. Ende Oktober 2016 wurde die
  13. Mobilisierungswelle abgeschlossen. Weitere Mobilisierungswellen sind bislang nicht vorgesehen. Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017). Hintergrund für die Mobilisierungswellen war die Notwendigkeit zusätzliches qualifiziertes Personal in die Armee zu holen und eine Rotation der Truppen zu ermöglichen. Von den sechs Mobilisierungswellen in der Ukraine zwischen 2014 und 2016, war die
  14. mit ca. 150.000 Einberufenen die umfangreichste. Aber nach den medizinischen Tests wurde nur knapp die Hälfte tatsächlich mobilisiert. Mobilisierte wurden frühestens nach einem dreimonatigen Training in die ATO-Zone geschickt. Es gibt aber auch Berichte, dass die Dinge in der Praxis etwas anders gehandhabt wurden, etwa telefonische Einberufungen, nichterfolgte medizinische Untersuchungen was dazu führte, dass Kranke (Tuberkulose, Epilepsie) einberufen wurden. Einige sollen auch ohne die dreimonatige Vorbereitung in die ATO-Zone verlegt worden sein. Es gibt aber auch Berichte überbewusste Falschinformationen, die von Russland im Internetlanciert werden, um den Mobilisierungsprozess zu stören. Hatte es 2014 noch Beschwerden über die schlechte Ausrüstung gegeben, wurde dieses Problem 2015 gelöst. (BFA/OFPRA 5.2017). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z.B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017). Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle (AA 7.2.2017). Binnenvertriebene (IDPs) sind nicht ausgenommen, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017). Wehrpflichtige haben einen Wohnortwechsel binnen einer Woche zu melden. Im Fall einer Vollmobilisierung, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Bei den bisherigen Mobilisierungswellen war die Vorgehensweise folgendermaßen: An den Wehrpflichtigen ergeht per Post ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid persönlich zugestellt oder hinterlegt (etwa bei einem Concierge) (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt auch Berichte, dass die Einberufung an die Arbeitsstätte gesandt oder der Betreffende direkt an der Arbeitsstätte abgeholt wurde (AA 7.2.2017). [...] Der Betreffende muss zu einer Gesundheitsüberprüfung erscheinen und wird je nach Ergebnis für tauglich, teiltauglich oder untauglich befunden. Wer gesundheitlich untauglich ist, kann nach 6 Monaten zu einer erneuten Untersuchung geladen werden. Es ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Tauglichkeitskommission möglich. Nicht mobilisiert werden u.a. bestimmte Funktionsträger, Väter mit fünf oder mehr Kindern unter 16 Jahren und Personen, die sich um Pflegefälle kümmern, Studenten, Lehrer usw. Im Falle einer allgemeinen Mobilisierung ist auch kein Ersatzdienst mehr möglich. Die Bezahlung ist geregelt. Wird ein Mobilisierter verwundet, ist eine Kompensation vorgesehen, die sich am Grad der Behinderung orientiert. Wir ein Soldat getötet, erhält die Familie eine Einmalzahlung von UAH 609.
  15. Die soziale Absicherung der Soldaten und ihrer Familien wurde legislativ abgesichert, wenn auch der ukrainische Sozialminister Mitte 2016 verlautbarte kaum mehr Mittel für die Kompensationszahlungen für die Einkommen der Mobilisierten zu haben (BFA/OFPRA 5.2017). Durch die Attraktivierung des Dienstes als Zeitsoldat verpflichteten sich derart viele Personen, dass nach der
  16. Mobilisierungswelle auf eine (bereits angekündigte)
  17. Welle verzichtet werden konnte. Im November 2016 versicherte Präsident Poroschenko, dass es nach Abschluss der Demobilisierung der
  18. Welle keine Mobilisierten mehr an der Front der ATO-Zone geben würde. Die Demobilisierten werden in die Reserve übernommen, wobei diejenigen mit einer guten Akte im Notfall auch als erste wieder mobilisiert würden (BFA/OFPRA 5.2017). Im Juli 2016 verabschiedete das ukrainische Parlament ein umstrittenes Amnestiegesetz, das die in der ATO-Zone in der Ostukraine eingesetzten Kämpfer für minderschwere Verbrechen der Strafverfolgung ausnehmen würde. Präsident Poroschenko legte aber sein Veto gegen das Gesetz ein. Im Juli verhafteten die Behörden den Chef des Freiwilligenbataillons Aidar wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltverbrechen gegen Zivilisten. Bei der Anklage blockierten Bataillonsangehörige das Gerichtsgebäude und mehrere Parlamentsabgeordnete forderten seine Freilassung. Das Gericht setzte ihn schließlich zur weiteren Untersuchung auf freien Fuß (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Im Juli 2016 verabschiedete das ukrainische Parlament ein umstrittenes Amnestiegesetz, das die in der ATO-Zone in der Ostukraine eingesetzten Kämpfer für minderschwere Verbrechen der Strafverfolgung ausnehmen würde. Präsident Poroschenko legte aber sein Veto gegen das Gesetz ein. Im Juli verhafteten die Behörden den Chef des Freiwilligenbataillons Aidar wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltverbrechen gegen Zivilisten. Bei der Anklage blockierten Bataillonsangehörige das Gerichtsgebäude und mehrere Parlamentsabgeordnete forderten seine Freilassung. Das Gericht setzte ihn schließlich zur weiteren Untersuchung auf freien Fuß (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Wehrdienstverweigerung / Desertion Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 7.2.2017).Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 7.2.2017). Desertion ist gemäß Art. 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Art. 409 beschrieben sind. Gemäß Art. 210 des Code of Ukraine ist Vermeidung der Mobilisierung durch Reservisten eine Straftat (BFA/OFPRA 5.2017).Desertion ist gemäß Artikel 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Artikel 409, beschrieben sind. Gemäß Artikel 210, des Code of Ukraine ist Vermeidung der Mobilisierung durch Reservisten eine Straftat (BFA/OFPRA 5.2017). Aufgrund des Problems der Wehrdienstverweigerung regeln seit Jänner 2015 Gesetzesänderungen die Auslandreisen von Personen, die unter die Teilmobilisierungen fallen. Ukrainische Bürger im wehrfähigen Alter müssen demnach ein Dokument eines Militärkommissariats vorweisen, wenn sie ins Ausland reisen wollen (GS 9.2.2017). Demgegenüber besagt der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amts, dass derzeit keine Erkenntnisse vorliegen, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 7.2.2017). Die Mobilisierungswellen waren in der Ukraine nicht sehr beliebt und die Ukrainer unternahmen einiges, um die Mobilisierung zu vermeiden. Viele Personen hatten legale Verweigerungsgründe, aber selbst wenn man diese nicht hatte, war/ist die Verweigerung auch innerhalb der Ukraine recht einfach. Das Ausmaß des Problems ist umstritten. Generell nennen offizielle Stellen eher geringere Zahlen, als andere Quellen. Im März und April 2014 wurde inoffiziellen Zahlen zufolge die Einberufung von 70 bis 95% der Reservisten in Kiew ignoriert. Hunderte ukrainische Männer sollen vor der Wehrpflicht ins Ausland geflohen sein. Es gibt sogar Berichte über Ukrainer die auf der Flucht vor der Mobilisierung in Sri Lanka gestrandet sind. Offiziellen Zahlen zufolge sind 2014 85.792 im Rahmen der Teilmobilisierung Einberufene, nicht erschienen und 9.969 haben erwiesenermaßen den Dienst verweigert. 2015 waren rund 40.000 Mobilisierungsbefehle nötig, um 1.000 Personen tatsächlich einzuziehen. Viele Verweigerer verstecken sich aktiv unter einer anderen als ihrer offiziellen Meldeadresse, während es Fälle geben mag, in denen die Betreffenden ohne Meldung unter einer anderen Adresse leben, verreist sind, etc. Um die Einberufung zu verweigern gibt es de facto viele Wege, zur Not Bestechung, welche in den Militärkommissariaten ein massives Problem darstellt. Es soll sogar Unternehmen möglich gewesen sein Mitarbeiter vom Dienst freizukaufen. Es gibt aber auch Berichte über Rigorose Kontrollen an Straßen, Grenzübergängen und Arbeitsplätzen bei der Suche nach Wehrdienstverweigerern (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt Berichte über einen korrupten Handel mit medizinischen Untauglichkeitsbescheinigungen in dessen Zusammenhang es zur Verhaftung eines Militärbeamten kam (Reuters 3.2.2015). Darüber hinaus haben 2014 bis zu 30% der Soldaten ihre Posten verlassen, was auf mangelnde Vorbereitung/Ausbildung oder mangelnde geistige Stabilität zurückgeführt wurde. Gegen diese Probleme wurde aber etwas unternommen und später sank die Rate der Soldaten, die den Dienst in der ATO-Zone verweigerten, auf unter 1%. Die ukrainische Armee wird heute als besser geführt und disziplinierter wahrgenommen, als früher. Die Furcht vor der Mobilisierung hat auch dazu geführt, dass sich viele männliche Binnenflüchtlinge nicht aktiv als IDPs registrierten (BFA/OFPRA 5.2017). 8.490 Soldaten wurden 2014 Wehrvermeidung strafverfolgt, 2.287 gemäß Art. 407 des Strafgesetzbuches (unerlaubte Abwesenheit), 4.880 wegen Desertion, (Art. 408) und 1.323 wegen Art. 409 (Selbstverstümmelung etc.). 2015 wurden bis Mitte April 7.560 Ermittlungen gegen Soldaten begonnen, davon 1.964 wegen Art. 407, 948 wegen Art. 408 und 107 wegen Art.
  19. 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann aus der Ostukraine wegen Nichtbefolgung zweier Mobilisierungsbefehle gemäß Art. 336 zu 3 Jahren Haft verurteilt. 2016 gab es weitere Ermittlungen wegen Wehrdienstverweigerung. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA/OFPRA 5.2017).8.490 Soldaten wurden 2014 Wehrvermeidung strafverfolgt, 2.287 gemäß Artikel 407, des Strafgesetzbuches (unerlaubte Abwesenheit), 4.880 wegen Desertion, (Artikel 408,) und 1.323 wegen Artikel 409, (Selbstverstümmelung etc.). 2015 wurden bis Mitte April 7.560 Ermittlungen gegen Soldaten begonnen, davon 1.964 wegen Artikel 407, 948, wegen Artikel 408 und 107 wegen Artikel 409, 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann aus der Ostukraine wegen Nichtbefolgung zweier Mobilisierungsbefehle gemäß Artikel 336, zu 3 Jahren Haft verurteilt. 2016 gab es weitere Ermittlungen wegen Wehrdienstverweigerung. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA/OFPRA 5.2017). Der
  20. Mobilisierungswelle haben sich insgesamt 26.800 Personen entzogen, etwa 1.500 davon wurden strafverfolgt. Die Korruption im Militärapparat wird von Verweigerern immer wieder als Schlupfloch genützt. Menschenrechtsanwälte bezweifeln aufgrund der nie erfolgten Ausrufung des Kriegsrechtes generell die Legalität der Mobilisierungen. In Kiew liefen im August 2015 47 Verfahren gegen Wehrdienstverweigerer und ca. 400 Personen verbüßten deshalb Haftstrafen (KP 27.8.2015). 2015 hat die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen beschränkte (UNHCR 9.2015; VB 10.12.2015). Viel größer war aber das Problem der ukrainischen Behörden, die Verweigerer bzw. Deserteure aufzufinden. Es war für sie leicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäumte es schlichtweg, Deserteure zu Hause aufzuspüren und festzunehmen (die Ukraine verfügt über keine Militärpolizei, Anm.). Bei den Personen, die sich der Einberufung entziehen, ist es meist so, dass diese nach unbekannt verzogen sind oder das Land überhaupt verlassen haben. Auch medizinische Untauglichkeit war ein zunehmendes Problem (IBT 5.10.2015). Da die Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden, genügt es bereits, sich nicht zu melden und/oder schwarz zu arbeiten, um sich der Zustellung zu entziehen. Aber auch die Korruption ist ein Problem. Zum Teil fordern korrupte Militärbeamte Bestechungsgelder aktiv ein (WP 25.4.2015).2015 hat die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen beschränkte (UNHCR 9.2015; VB 10.12.2015). Viel größer war aber das Problem der ukrainischen Behörden, die Verweigerer bzw. Deserteure aufzufinden. Es war für sie leicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäumte es schlichtweg, Deserteure zu Hause aufzuspüren und festzunehmen (die Ukraine verfügt über keine Militärpolizei, Anmerkung Bei den Personen, die sich der Einberufung entziehen, ist es meist so, dass diese nach unbekannt verzogen sind oder das Land überhaupt verlassen haben. Auch medizinische Untauglichkeit war ein zunehmendes Problem (IBT 5.10.2015). Da die Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden, genügt es bereits, sich nicht zu melden und/oder schwarz zu arbeiten, um sich der Zustellung zu entziehen. Aber auch die Korruption ist ein Problem. Zum Teil fordern korrupte Militärbeamte Bestechungsgelder aktiv ein (WP 25.4.2015). Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der Generalstab der Streitkräfte der Ukraine und auch das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017). Grundversorgung und Wirtschaft Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab
  21. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab
  22. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017). Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017). Sozialsystem Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40 Euro) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am
  23. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro). Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017). Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühen Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017). [...]"
  24. Beweiswürdigung: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus den nachstehenden Erwägungen an: 2.
  25. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde (AS 81 und 283 zu 2211298-1). Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerde (AS 90 und 199 zu 2211301-1). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Erst- und Drittbeschwerdeführers im Asylverfahren, da ihre Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten ukrainischen Inlandsreisepass (AS 143ff zu 2211305-1). Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 31 zu 2211307-1). Diese Feststellungen wurden zudem bereits von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Geburtsorten, ihren Aufenthaltsorten, ihrer Schulausbildung, ihrer Berufsausbildung und Berufsausübung, ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrem Familienstand bzw. ihren Familienverhältnissen und ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in der Ukraine plausibel (vgl. etwa AS 81 und 85ff zu 2211298-1, AS 77 und 83ff zu 2211305-1 sowie AS 91 zu 2211301-1). Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 123 zu 2211305-1).Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Geburtsorten, ihren Aufenthaltsorten, ihrer Schulausbildung, ihrer Berufsausbildung und Berufsausübung, ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrem Familienstand bzw. ihren Familienverhältnissen und ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in der Ukraine plausibel vergleiche etwa AS 81 und 85ff zu 2211298-1, AS 77 und 83ff zu 2211305-1 sowie AS 91 zu 2211301-1). Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 123 zu 2211305-1). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren (AS 81); die Feststellung zum Gesundheitszustand des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den im Verfahren vorgelegten Patientenbriefen. Dass eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) angedacht war, dieser Eingriff jedoch verschoben und seitdem nicht durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Ambulanzbefund vom XXXX (AS 115 zu 2211305-1) sowie dem Präambulanzschreiben vom XXXX (AS 113 zu 2211305-1) in Verbindung mit dem Umstand, dass hinsichtlich der geplanten Hysterektomie seit deren Verschiebung keinerlei Befunde mehr vorgelegt wurden. Als Grund der Verschiebung ist dem genannten Präambulanzschreiben vom XXXX zu entnehmen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein Verdacht auf Morbus Cushing bestand. Zur weiterführenden Diagnostik dieses Verdachtes sowie einer Lebererkrankung wurde die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX bis XXXX in einem Krankenhaus stationär aufgenommen. Im Zuge dieser Abklärung wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin Adipositas per magna, Fettleber mit erhöhten Leberwerten, Bluthochdruck und Hyperlipidämie diagnostiziert und der Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich Medikation sowie eine Kontrolle des Fettstoffwechsels durch den Hausarzt in drei Monaten empfohlen (Patientenbrief vom XXXX , AS 185 zu 2211305-1) Einem Patientenbrief vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX bis XXXX neuerlich in einem Krankenhaus stationär aufhältig war; dabei wurden zusätzlich eine Endometriose (Erkrankung der Gebärmutter) sowie der Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (starke Verengung der Luftwege) diagnostiziert. Diesem Patientenbrief ist auch zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein künstliches Kniegelenk hat, wobei diesbezüglich im Verfahren keine konkreten Beschwerden vorgebracht wurden. Im Zuge dieses Aufenthaltes wurde schließlich am XXXX ein Magenbypass gesetzt und der Zweitbeschwerdeführerin Medikation empfohlen (AS 186 zu 2211305-1).Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den im Verfahren vorgelegten Patientenbriefen. Dass eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) angedacht war, dieser Eingriff jedoch verschoben und seitdem nicht durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem Ambulanzbefund vom römisch 40 (AS 115 zu 2211305-1) sowie dem Präambulanzschreiben vom römisch 40 (AS 113 zu 2211305-1) in Verbindung mit dem Umstand, dass hinsichtlich der geplanten Hysterektomie seit deren Verschiebung keinerlei Befunde mehr vorgelegt wurden. Als Grund der Verschiebung ist dem genannten Präambulanzschreiben vom römisch 40 zu entnehmen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein Verdacht auf Morbus Cushing bestand. Zur weiterführenden Diagnostik dieses Verdachtes sowie einer Lebererkrankung wurde die Zweitbeschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 in einem Krankenhaus stationär aufgenommen. Im Zuge dieser Abklärung wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin Adipositas per magna, Fettleber mit erhöhten Leberwerten, Bluthochdruck und Hyperlipidämie diagnostiziert und der Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich Medikation sowie eine Kontrolle des Fettstoffwechsels durch den Hausarzt in drei Monaten empfohlen (Patientenbrief vom römisch 40 , AS 185 zu 2211305-1) Einem Patientenbrief vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 neuerlich in einem Krankenhaus stationär aufhältig war; dabei wurden zusätzlich eine Endometriose (Erkrankung der Gebärmutter) sowie der Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (starke Verengung der Luftwege) diagnostiziert. Diesem Patientenbrief ist auch zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein künstliches Kniegelenk hat, wobei diesbezüglich im Verfahren keine konkreten Beschwerden vorgebracht wurden. Im Zuge dieses Aufenthaltes wurde schließlich am römisch 40 ein Magenbypass gesetzt und der Zweitbeschwerdeführerin Medikation empfohlen (AS 186 zu 2211305-1). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus zwei in dem Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin einliegenden Patientenbriefen (AS 180ff zu 2211305-1) sowie seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2018 (AS 90 zu 2211301-1). Den Patientenbriefen ist zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX in einem Wiener Spital stationär aufhältig war und in der Psychiatrischen Abteilung behandelt wurde. Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme wurden beim Drittbeschwerdeführer im XXXX eine akute psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) und eine psychotische Störung durch Substanzgebrauch (F19.5) diagnostiziert. Diesbezüglich wurden dem Drittbeschwerdeführer Medikation sowie regelmäßige EKG- und Laborkontrollen empfohlen sowie die Weiterbetreuung über den Psychosozialen Dienst. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2018 erklärte der Drittbeschwerdeführer ausdrücklich, dass es ihm gut gehe und er gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung stehe; er legte auch keinen allfälligen zukünftigen Behandlungsbedarf oder die Notwendigkeit medizinischer Kontrollen dar. Zu Beginn seiner Befragung gab der Drittbeschwerdeführer an, einen Gedächtnisverlust erlitten zu haben und nach seiner psychiatrischen Behandlung Erinnerungslücken gehabt zu haben; wichtige Dinge könne er sich jedoch merken. Aus den Angaben des Drittbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den oben erwähnten Patientenbriefen ergibt sich somit, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen psychischen Probleme des Drittbeschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) aktuell sind.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus zwei in dem Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin einliegenden Patientenbriefen (AS 180ff zu 2211305-1) sowie seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2018 (AS 90 zu 2211301-1). Den Patientenbriefen ist zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in einem Wiener Spital stationär aufhältig war und in der Psychiatrischen Abteilung behandelt wurde. Nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme wurden beim Drittbeschwerdeführer im römisch 40 eine akute psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) und eine psychotische Störung durch Substanzgebrauch (F19.5) diagnostiziert. Diesbezüglich wurden dem Drittbeschwerdeführer Medikation sowie regelmäßige EKG- und Laborkontrollen empfohlen sowie die Weiterbetreuung über den Psychosozialen Dienst. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2018 erklärte der Drittbeschwerdeführer ausdrücklich, dass es ihm gut gehe und er gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung stehe; er legte auch keinen allfälligen zukünftigen Behandlungsbedarf oder die Notwendigkeit medizinischer Kontrollen dar. Zu Beginn seiner Befragung gab der Drittbeschwerdeführer an, einen Gedächtnisverlust erlitten zu haben und nach seiner psychiatrischen Behandlung Erinnerungslücken gehabt zu haben; wichtige Dinge könne er sich jedoch merken. Aus den Angaben des Drittbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den oben erwähnten Patientenbriefen ergibt sich somit, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen psychischen Probleme des Drittbeschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) aktuell sind. Dass sich die belangte Behörde - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - mit der Schizophrenieerkrankung des Drittbeschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat und die Bescheide dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet sind, kann im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im angefochtenen Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer fest, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung habe festgestellt werden können und verwies bezüglich dieser Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers zutreffend auf die in der Einvernahme getätigten Angaben des Drittbeschwerdeführers - aus welchen, wie oben dargelegt, ein Behandlungsbedarf nicht hervorgeht - sowie die vorgelegten Patientenbriefe (denen sich ebenfalls keine andauernde Behandlungsbedürftigkeit entnehmen lässt, siehe wiederum oben). Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des den Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheides legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies dar, dass der Drittbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2018 selbst angegeben habe, in keiner medizinischen Behandlung zu stehen (AS 179 zu 2211301-1); eine lebensbedrohliche Erkrankung könne somit nicht festgestellt werden. Schließlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zitierung von EGMR-Judikatur zu dem zutreffenden Ergebnis, dass es dem Drittbeschwerdeführer zumutbar sei, sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und familiärer Unterstützung seinen Lebensunterhalt sowie eine allfällige, notwendig werdende Behandlung zu sichern (AS 180 zu 2211301-1).Dass sich die belangte Behörde - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - mit der Schizophrenieerkrankung des Drittbeschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat und die Bescheide dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet sind, kann im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im angefochtenen Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer fest, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung habe festgestellt werden können und verwies bezüglich dieser Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers zutreffend auf die in der Einvernahme getätigten Angaben des Drittbeschwerdeführers - aus welchen, wie oben dargelegt, ein Behandlungsbedarf nicht hervorgeht - sowie die vorgelegten Patientenbriefe (denen sich ebenfalls keine andauernde Behandlungsbedürftigkeit entnehmen lässt, siehe wiederum oben). Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des den Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheides legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überdies dar, dass der Drittbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2018 selbst angegeben habe, in keiner medizinischen Behandlung zu stehen (AS 179 zu 2211301-1); eine lebensbedrohliche Erkrankung könne somit nicht festgestellt werden. Schließlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zitierung von EGMR-Judikatur zu dem zutreffenden Ergebnis, dass es dem Drittbeschwerdeführer zumutbar sei, sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und familiärer Unterstützung seinen Lebensunterhalt sowie eine allfällige, notwendig werdende Behandlung zu sichern (AS 180 zu 2211301-1). Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere der beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und dem Schulbesuch sowie dem Bestehen eines Freundeskreises des Drittbeschwerdeführers und seinem Wunsch zu studieren, ist ihren jeweiligen Angaben im Verfahren (vgl. etwa AS 151 zu 2211298-1 und AS 92 zu 2211301-1) sowie den vorgelegten Gewerbeanmeldungen und Einkommensteuerbescheiden des Erstbeschwerdeführers (AS 105ff, AS 117ff und AS 171ff) bzw. der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, der Schulnachricht vom XXXX und der Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX , wonach der Drittbeschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtig sei (AS 179 zu 2211305-1 und AS 101ff zu 2211301-1), zu entnehmen.Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere der beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und dem Schulbesuch sowie dem Bestehen eines Freundeskreises des Drittbeschwerdeführers und seinem Wunsch zu studieren, ist ihren jeweiligen Angaben im Verfahren vergleiche etwa AS 151 zu 2211298-1 und AS 92 zu 2211301-1) sowie den vorgelegten Gewerbeanmeldungen und Einkommensteuerbescheiden des Erstbeschwerdeführers (AS 105ff, AS 117ff und AS 171ff) bzw. der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, der Schulnachricht vom römisch 40 und der Entscheidung der Klassenkonferenz vom römisch 40 , wonach der Drittbeschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtig sei (AS 179 zu 2211305-1 und AS 101ff zu 2211301-1), zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus den in den Gerichtsakten einliegenden Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zum Schulbesuch des minderjährigen Viertbeschwerdeführers beruht auf dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.09.2018 (AS 182 zu 2211298-1). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren (AS 81 zu 2211298-1; AS 77 zu 2211305-1; AS 91 zu 2211301-1; AS 182 zu 2211298-1) sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2 Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Feststellung, wonach nicht erkannt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Ukraine auf Grund von Religion, politischer Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung verfolgt würden, beruht auf den zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgt: Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht fest, dass die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden könne, womit die Ukraine in einem verhältnismäßigen Rahmen liege; auch in Österreich würden im Fall einer Totalverweigerung vom Wehr- oder Zivildienst Sanktionen drohen (AS 175 zu 2211301-1). Weder aus der Erstbefragung noch aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl würden Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers mit Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehen (AS 175 zu 2211301-1). Dieser Beurteilung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen: Insbesondere hat der Drittbeschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich vorgebracht, dass in der Ukraine große Korruption herrsche und er sich in Wien eine Zukunft aufbauen wolle (AS 9 zu 2211301-1); in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der Drittbeschwerdeführer, in der Ukraine nie politisch oder religiös tätig gewesen zu sein (AS 93 zu 2211301-1). Er sei wehrpflichtig und würde bei einer Verweigerung der Wehrpflicht verhaftet, er wolle im Zuge des Krieges zwischen der Ukraine und Russland nicht seine Brüder töten (AS 93 zu 2211301-1). Aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid und den auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zur Ukraine ergibt sich jedoch, dass Wehrpflichtige bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt worden seien und dies seitdem nicht mehr geschehe. Wehrpflichtige würden hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können, dienen; ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre gesetzeswidrig.Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht fest, dass die Entziehung vom Wehrdienst nach Artikel 335, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden könne, womit die Ukraine in einem verhältnismäßigen Rahmen liege; auch in Österreich würden im Fall einer Totalverweigerung vom Wehr- oder Zivildienst Sanktionen drohen (AS 175 zu 2211301-1). Weder aus der Erstbefragung noch aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl würden Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers mit Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehen (AS 175 zu 2211301-1). Dieser Beurteilung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen: Insbesondere hat der Drittbeschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich vorgebracht, dass in der Ukraine große Korruption herrsche und er sich in Wien eine Zukunft aufbauen wolle (AS 9 zu 2211301-1); in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der Drittbeschwerdeführer, in der Ukraine nie politisch oder religiös tätig gewesen zu sein (AS 93 zu 2211301-1). Er sei wehrpflichtig und würde bei einer Verweigerung der Wehrpflicht verhaftet, er wolle im Zuge des Krieges zwischen der Ukraine und Russland nicht seine Brüder töten (AS 93 zu 2211301-1). Aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid und den auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zur Ukraine ergibt sich jedoch, dass Wehrpflichtige bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt worden seien und dies seitdem nicht mehr geschehe. Wehrpflichtige würden hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können, dienen; ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre gesetzeswidrig. Beim Vorbringen des Drittbeschwerdeführers handelt es sich daher nicht um ein Szenario, das mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten würde. Dass er den Wehrdienst - abgesehen von einem Kampfeinsatz im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ostukraine - aus religiöser oder politischer Überzeugung generell ablehnen würde, hat der Drittbeschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht dargelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zudem den Umstand, dass die für den Fall der Verweigerung des Wehrdienstes angedrohten Haftstrafen nicht unverhältnismäßig wären, ebenso in seine Erwägungen miteinbezogen. Hinweise darauf, dass der Drittbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Sohin gelangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nachvollziehbar zu der Beurteilung, dass aus den Äußerungen des Drittbeschwerdeführers kein Fluchtvorbringen mit Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hervorgehe (AS 175 zu 2211301-1). Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt, dass es in der Ukraine im Zusammenhang mit einer Mobilisierungsentziehung trotz zahlreicher Fahndungen nur zu wenigen Anklagen und kaum zu Verurteilungen gekommen sei. Auch hier legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem richtig dar, dass sich die Strafe für Mobilisierungsentziehung - bis zu fünf Jahre Haft - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewege (AS 258 zu 2112981-1). Auch der Erstbeschwerdeführer war nie politisch tätig; dass er aus einer inneren Überzeugung den Wehrdienst generell ablehnen und deshalb verfolgt würde, legte er nicht dar (AS 259 zu 2112981-1). Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatteten (allgemeinen) Äußerung, niemanden töten zu wollen und dass ihm im Krieg eine solche Entscheidung nicht zustünde, ist auf das oben zum Drittbeschwerdeführer Festgehaltene zu verweisen - ein Kampfeinsatz des Erstbeschwerdeführers in der Ostukraine ist entsprechend der Länderberichte nicht zu erwarten und stellt die soeben angeführte Befürchtung des Erstbeschwerdeführers kein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Szenario dar. Auch für den Erstbeschwerdeführer gilt, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass er im Fall der Rückkehr in die Ukraine aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten. Demnach gelangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer in einem Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention stehenden Bedrohung zu entnehmen sei (AS 259 zu 2112981-1). In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher unter Berücksichtigung der Länderinformationen zur Ukraine nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wären,

Art. 3

EMRK bedeuten würde.In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher unter Berücksichtigung der Länderinformationen zur Ukraine nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wären,

Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und einer Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin: Die - auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden getroffenen - Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. In der Beschwerde wird unter Zitierung eines Ausschnittes aus dem Länderinformationsblatt für die Ukraine vom 12.06.2015 zum Thema "Medizinische Versorgung" vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin in medizinischer Behandlung stehe und eine solche in der Ukraine nicht ausreichend gegeben wäre. Dazu ist zunächst anzumerken, dass aus dem zitierten Abschnitt keineswegs hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführerin eine medizinische Behandlung in der Ukraine nicht möglich wäre. Ausgeführt wird vielmehr, dass das ukrainische Gesundheitssystem in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell sei und Krankenhäuser sowie Fachärzte eine zentrale Rolle spielen würden; Allgemeinmediziner gäbe es kaum. Es sei bislang keine gesetzliche Krankheitsversicherung eingeführt worden; vielmehr bestehe ein verfassungsmäßig verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollten. In Spitälern seien Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich; Medikamente seien in den meisten Fällen erhältlich, müssten jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Inwiefern demnach der Zweitbeschwerdeführerin eine medizinische Behandlung in der Ukraine nicht zugänglich sein sollte, wird nicht konkret dargelegt und kann allein aus diesen Aussagen zum grundsätzlich flächendeckend bestehenden und funktionierenden Gesundheitssystem in der Ukraine nicht erkannt werden. Vielmehr ist auf die dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde liegenden und gegenüber den in der Beschwerdeschrift zitierten Feststellungen aktuelleren Quellen im Länderinformationsblatt für die Ukraine zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung im Wesentlichen in der Regel flächendeckend und kostenlos verfügbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu der von ihr benötigten Behandlung und Medikation (siehe die Empfehlungen insbesondere im jüngsten Patientenbrief vom XXXX [AS 182 zu 2211305-1]) hat. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und Beschaffung von Medikamenten entsprechend der Länderfeststellungen in der Ukraine vorkommen kann, dass Patienten für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen sowie für die Beschaffung von Medikamenten teilweise Kosten entstehen können. Die Zweitbeschwerdeführerin ist jedoch eine gut ausgebildete Frau mit Berufserfahrung; sie hat in der Ukraine mehrere Jahre lang gearbeitet und ist in Anbetracht ihres Ausbildungsniveaus davon auszugehen, dass sie wieder eine Arbeit finden wird, deren Ausübung ihr in Anbetracht ihrer körperlichen Beschwerden möglich sein wird. Zudem haben die Beschwerdeführer bereits früher im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers gelebt, welche die Beschwerdeführer - ebenso wie die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, die eine Eigentumswohnung in der Ukraine besitzt - finanziell unterstützen könnte. Der Erstbeschwerdeführer ist darüber hinaus gesund und voll arbeitsfähig, er verfügt über viele Jahre Berufserfahrung in einer Möbelfabrik, im Gastronomiebereich und am Bau und könnte damit einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikation leisten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat schließlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass sie genug zum Leben verdient hätten (AS 83 zu 2211305-1); der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass es finanziell schwer, aber "ok" gewesen sei, er wäre in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt durch seine berufliche Tätigkeit zu finanzieren und hätte auch von Ersparnissen gelebt (AS 87 zu 2211298-1). Es kann daher in einer Gesamtbetrachtung nicht erkannt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin jeglicher Zugang zu medizinischer Versorgung verunmöglicht wäre.In der Beschwerde wird unter Zitierung eines Ausschnittes aus dem Länderinformationsblatt für die Ukraine vom 12.06.2015 zum Thema "Medizinische Versorgung" vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin in medizinischer Behandlung stehe und eine solche in der Ukraine nicht ausreichend gegeben wäre. Dazu ist zunächst anzumerken, dass aus dem zitierten Abschnitt keineswegs hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführerin eine medizinische Behandlung in der Ukraine nicht möglich wäre. Ausgeführt wird vielmehr, dass das ukrainische Gesundheitssystem in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell sei und Krankenhäuser sowie Fachärzte eine zentrale Rolle spielen würden; Allgemeinmediziner gäbe es kaum. Es sei bislang keine gesetzliche Krankheitsversicherung eingeführt worden; vielmehr bestehe ein verfassungsmäßig verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollten. In Spitälern seien Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich; Medikamente seien in den meisten Fällen erhältlich, müssten jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Inwiefern demnach der Zweitbeschwerdeführerin eine medizinische Behandlung in der Ukraine nicht zugänglich sein sollte, wird nicht konkret dargelegt und kann allein aus diesen Aussagen zum grundsätzlich flächendeckend bestehenden und funktionierenden Gesundheitssystem in der Ukraine nicht erkannt werden. Vielmehr ist auf die dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde liegenden und gegenüber den in der Beschwerdeschrift zitierten Feststellungen aktuelleren Quellen im Länderinformationsblatt für die Ukraine zu verweisen, wonach die medizinische Versorgung im Wesentlichen in der Regel flächendeckend und kostenlos verfügbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu der von ihr benötigten Behandlung und Medikation (siehe die Empfehlungen insbesondere im jüngsten Patientenbrief vom römisch 40 [AS 182 zu 2211305-1]) hat. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und Beschaffung von Medikamenten entsprechend der Länderfeststellungen in der Ukraine vorkommen kann, dass Patienten für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen sowie für die Beschaffung von Medikamenten teilweise Kosten entstehen können. Die Zweitbeschwerdeführerin ist jedoch eine gut ausgebildete Frau mit Berufserfahrung; sie hat in der Ukraine mehrere Jahre lang gearbeitet und ist in Anbetracht ihres Ausbildungsniveaus davon auszugehen, dass sie wieder eine Arbeit finden wird, deren Ausübung ihr in Anbetracht ihrer körperlichen Beschwerden möglich sein wird. Zudem haben die Beschwerdeführer bereits früher im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers gelebt, welche die Beschwerdeführer - ebenso wie die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, die eine Eigentumswohnung in der Ukraine besitzt - finanziell unterstützen könnte. Der Erstbeschwerdeführer ist darüber hinaus gesund und voll arbeitsfähig, er verfügt über viele Jahre Berufserfahrung in einer Möbelfabrik, im Gastronomiebereich und am Bau und könnte damit einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikation leisten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat schließlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass sie genug zum Leben verdient hätten (AS 83 zu 2211305-1); der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass es finanziell schwer, aber "ok" gewesen sei, er wäre in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt durch seine berufliche Tätigkeit zu finanzieren und hätte auch von Ersparnissen gelebt (AS 87 zu 2211298-1). Es kann daher in einer Gesamtbetrachtung nicht erkannt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin jeglicher Zugang zu medizinischer Versorgung verunmöglicht wäre. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer an einer milden Form der Schizophrenie leide und diese in der Ukraine nicht ausreichend behandelbar wäre, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach der Drittbeschwerdeführer keinen aktuellen Behandlungsbedarf seiner im XXXX vorübergehend und seitdem nicht mehr aufgetretenen psychotischen Störung dargelegt hat. Selbst wenn aber beim Drittbeschwerdeführer in der Zukunft wieder eine psychotische Störung auftreten sollte, so ist - wie auch im Fall der Zweitbeschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass ihm eine medizinische Behandlung in der Ukraine überhaupt nicht möglich wäre und unter Beachtung der Länderfeststellungen vielmehr anzunehmen, dass dem Drittbeschwerdeführer zumindest eine - auch psychiatrische - Grundversorgung zugänglich wäre; Entgegenstehendes ist letztlich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer an einer milden Form der Schizophrenie leide und diese in der Ukraine nicht ausreichend behandelbar wäre, ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach der Drittbeschwerdeführer keinen aktuellen Behandlungsbedarf seiner im römisch 40 vorübergehend und seitdem nicht mehr aufgetretenen psychotischen Störung dargelegt hat. Selbst wenn aber beim Drittbeschwerdeführer in der Zukunft wieder eine psychotische Störung auftreten sollte, so ist - wie auch im Fall der Zweitbeschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass ihm eine medizinische Behandlung in der Ukraine überhaupt nicht möglich wäre und unter Beachtung der Länderfeststellungen vielmehr anzunehmen, dass dem Drittbeschwerdeführer zumindest eine - auch psychiatrische - Grundversorgung zugänglich wäre; Entgegenstehendes ist letztlich auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Dass, wie in der Beschwerde weiters dargelegt, eine Rückkehr in die Ukraine wegen der andauernden Konflikte nicht möglich wäre, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Die in der Beschwerdeschrift genannten Konflikte betreffen vielmehr ausschließlich die Ostukraine, die Beschwerdeführer stammen jedoch aus einem ganz im Westen der Ukraine gelegenen Gebiet.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Beschwerden sind zulässig und rechtzeitig. 3.
  4. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.2.
  5. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:3.2.
  6. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer in einem Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention stehenden Bedrohung zu entnehmen sei. Aus den Äußerungen des Drittbeschwerdeführers gehe kein Fluchtvorbringen mit Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund hervor; er habe keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, welcher er ausgesetzt gewesen wäre, schildern können. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis im Recht. Dazu ist auch auf folgende maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen: Die Flucht wegen der Einberufung zum Militärdienst ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann asylrechtlich relevant, wenn die Einberufung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH 08.03.1999, 98/01/0371). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof

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