4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1a. Mit Bescheid, GZ XXXX, XXXX vom 14.12.2015 sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse (im folgenden kurz GKK) aus, dass die XXXX KG (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX
Vm § 33 Abs. 1, 1 a und 2 und § 113 Abs 1 und 2 ASVG idgF wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen einen Betragszuschlag von Euro 1.300,00 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass am 24.11.2015 um 10:10 Uhr eine Kontrolle im XXXX durch die Finanzpolizei, XXXX stattfand. In deren Verlauf wurde festgestellt, dass XXXX (im folgenden kurz EM) VSNR XXXX ab 24.11.2015 als Regalbetreuer beschäftigt war, und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Dieser wurde vom Dienstgeber XXXX KG bis heute nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Verwiesen wird auf die Niederschrift mit ihm am 24.11.2015 um 11:40h, wonach er aufgrund der Erkrankung eines anderen Dienstnehmers mit Wissen von Mag. XXXX, nach gemeinsamer Anfahrt mit anderen Mitarbeitern der Firma Ware eingeräumt habe. Diese Angaben sind glaubhaft, sodass sie dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt werden können. Da EM nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde, war ein Betragszuschlag
Mit Bescheid, GZ römisch 40 , römisch 40 vom 14.12.2015 sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse (im folgenden kurz GKK) aus, dass die römisch 40 KG (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, eins, a und 2 und Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG idgF wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen einen Betragszuschlag von Euro 1.300,00 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass am 24.11.2015 um 10:10 Uhr eine Kontrolle im römisch 40 durch die Finanzpolizei, römisch 40 stattfand. In deren Verlauf wurde festgestellt, dass römisch 40 (im folgenden kurz EM) VSNR römisch 40 ab 24.11.2015 als Regalbetreuer beschäftigt war, und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Dieser wurde vom Dienstgeber römisch 40 KG bis heute nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Verwiesen wird auf die Niederschrift mit ihm am 24.11.2015 um 11:40h, wonach er aufgrund der Erkrankung eines anderen Dienstnehmers mit Wissen von Mag. römisch 40 , nach gemeinsamer Anfahrt mit anderen Mitarbeitern der Firma Ware eingeräumt habe. Diese Angaben sind glaubhaft, sodass sie dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt werden können. Da EM nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde, war ein Betragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG in der Höhe von insgesamt € 1.300,00 vorzuschreiben. 1b. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 15.03.2016 stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse (im folgenden kurz GKK) fest, dass EM hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zum Dienstgeber XXXX KG, XXXX, in der Zeit vom 24.11.2015 bis 24.11.2015 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die nunmehrige BF als Dienstgeberin verpflichtet, für das im Spruchpunkt I angeführte versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angegebenen Zeitraum aufgrund der Bestimmung der §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs 1 ASVG nachträglich Euro 49,52 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen zu bezahlen.1b. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 15.03.2016 stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse (im folgenden kurz GKK) fest, dass EM hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zum Dienstgeber römisch 40 KG, römisch 40 , in der Zeit vom 24.11.2015 bis 24.11.2015 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde die nunmehrige BF als Dienstgeberin verpflichtet, für das im Spruchpunkt römisch eins angeführte versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angegebenen Zeitraum aufgrund der Bestimmung der Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG nachträglich Euro 49,52 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen zu bezahlen. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs ausgeführt, dass EM nicht wie behauptet unentgeltliche Freundschaftsdienste geleistet hat, sondern im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt worden sei. EM hat anlässlich der Kontrolle angegeben, von ca.08:00 h weg die Produkte des Dienstgebers in die vorgesehenen Regale eingeschlichtet zu haben, das Arbeitsende war bis 13:00 h geplant. Er war 40 Jahre bei der Firma als Handelsreisender unterwegs und ist 2014 in Pension gegangen. Als Nachfolger für seinen Tätigkeitsbereich im Unternehmen sind zwei Herrn tätig geworden, die er eingeschult hat und mit denen er noch regelmäßig in ca. 14 täglichen freundschaftlichen Kontakt steht. Von diesen hat er erfahren, dass im Zuge der Umstellung von "XXXX" auf "XXXX" die Vorgabe der Firma war, die Produkte des neuen Dienstgebers in die vorgesehenen Regale in kürzester Zeit einzuschlichten. Diese seine beiden ehemaligen Kollegen haben ihn ca. drei Wochen vor dem Einsatztermin gefragt, ob er beim gemeinsamen Einräumen helfe, dies unentgeltlich und freiwillig. Der zukünftige Markt war aufgrund des Umbaues geschlossen. Die Umbautermine wurden von der Zentrale vorgegeben. Mit einem Mitarbeiter pro Filiale, je nach Gebietseinteilung, konnte in der vorgegebenen Zeit von ca. drei Wochen das Einräumen der Regale einer neuen Filiale nicht geschafft werden. Der Gebietsleiter war über den Einsatz von EM informiert und habe sich erfreut gezeigt. Das Unternehmen habe kein Kontrollsystem um zu verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. 2a. Mit Schreiben vom 12.01.2016 erhob der rechtsfreundliche Vertreter, Burgstaller & Preyer, Rechtsanwälte GmbH, Rooseveltplatz 10, 1090 Wien, der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.
dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch Paragraph 46, AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann
dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Der festgestellte Sachverhalt, der durch den Magistrat XXXX ermittelt wurde, wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen.Der festgestellte Sachverhalt, der durch den Magistrat römisch 40 ermittelt wurde, wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Magistrat als hinreichend um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner Einvernahme der BF sowie der Zeugen zu dieser Sache. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014,Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015,Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Vm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.3. Zu Spruchteil AI):
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
1 ASVG können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,).
2 leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-
Paragraph 113, Absatz 2, leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, 2010/08/0218). Sollte sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer auswirken, so ist nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; 11.07.2012, 2010/08/0218). Sollte sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer auswirken, so ist nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).
1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt
Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. 3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zu Spruchteil AI): Im vorliegenden Fall ist als Vorfrage zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Fall ist als Vorfrage zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Aufgrund der folgenden Ausführungen ist diese Frage zu verneinen, weshalb auch von der Verhängung eines Beitragszuschlages abzusehen war. Zu Spruchteil AII): Im konkreten Fall ist strittig, ob es sich bei EM um einen Dienstnehmer der BF handelte und die BF dadurch verpflichtet war, gem. § 33 Abs 1 ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für DN vor Arbeitsantritt vorzunehmen oder ob diese Verpflichtung entfiel, weil EM im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes tätig wurde.Im konkreten Fall ist strittig, ob es sich bei EM um einen Dienstnehmer der BF handelte und die BF dadurch verpflichtet war, gem. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für DN vor Arbeitsantritt vorzunehmen oder ob diese Verpflichtung entfiel, weil EM im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes tätig wurde. Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH v. 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH v. 06.08.2013, Zl. 2013/08/011). Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass kein Entgelt für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. Seitens der GKK wird zwar nicht bestritten, jedoch wird dazu ausgeführt, dass gegenständlich nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, weshalb das sog. "Anspruchslohnprinzip" gelte und die Dienstnehmer Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt hätten. Ein angemessenes Entgelt gelte im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB).Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass kein Entgelt für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. Seitens der GKK wird zwar nicht bestritten, jedoch wird dazu ausgeführt, dass gegenständlich nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, weshalb das sog. "Anspruchslohnprinzip" gelte und die Dienstnehmer Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt hätten. Ein angemessenes Entgelt gelte im Zweifel als bedungen (Paragraph 1152, ABGB). Zu diesen Darlegungen wird festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des § 1152 ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH v. 14.02.2013, Zl. 2011/08/0212).Zu diesen Darlegungen wird festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH v. 14.02.2013, Zl. 2011/08/0212). Gegenständlich gingen EM und seine Freunde dem erhobenen Sachverhalt entsprechend ganz offensichtlich von einem Freundschaftsdienst aus. Dies deckt sich einerseits mit dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis, was durch wiederkehrende Kontakte zum Ausdruck kommt, andererseits durch die Kurzfristigkeit des Aushelfens sowie dem Ergebnis des Verfahrens vor dem Magistrat XXXX.Gegenständlich gingen EM und seine Freunde dem erhobenen Sachverhalt entsprechend ganz offensichtlich von einem Freundschaftsdienst aus. Dies deckt sich einerseits mit dem zwischen ihnen bestehenden Verhältnis, was durch wiederkehrende Kontakte zum Ausdruck kommt, andererseits durch die Kurzfristigkeit des Aushelfens sowie dem Ergebnis des Verfahrens vor dem Magistrat römisch 40 . Die GKK legte ferner dar, dass Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn alle Geld- und Sachbezüge seien, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat. Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass eine relevante entgeltadäquate Leistung erbracht oder erwartet wurde. Als atypische Umstände, welche gegen ein Dienstverhältnis sprechen, wurden auch vor dem Magistrat XXXX geltend gemacht und sind aufgrund der Beweisaufnahme auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, dass EM nur kurzfristig tätig war, keinerlei Entlohnung vereinbart war und geleistet wurde, keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt und EM und seine ehemaligen Kollegen seit vielen Jahren befreundet sind und EM diesen in einer speziellen Situation kurzfristig helfen wollte.Als atypische Umstände, welche gegen ein Dienstverhältnis sprechen, wurden auch vor dem Magistrat römisch 40 geltend gemacht und sind aufgrund der Beweisaufnahme auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, dass EM nur kurzfristig tätig war, keinerlei Entlohnung vereinbart war und geleistet wurde, keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt und EM und seine ehemaligen Kollegen seit vielen Jahren befreundet sind und EM diesen in einer speziellen Situation kurzfristig helfen wollte. Insgesamt wird somit festgestellt, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass EM bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund seines kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Einsatzes für seine ehemaligen Kollegen, zu welchem eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2127816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.