← Österreich

{'item': 'I416 1248891-3'}

Obsah (23)Art. 133§ 7§ 8§ 36§ 53§ 125§ 77§ 69§ 11§ 55§ 57§ 10§ 52§ 46§ 4§ 18§ 63§ 70§ 179§ 50§ 9§ 46a§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlI416 1248891-3 SpruchI416 1248891-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte am 09.10.2003 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. XXXX,

§ 7Asyl

G 1997 idgF abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig erklärt.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Liberia, stellte am 09.10.2003 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2004, XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.03.2004, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.06.2005, XXXX, wurde der BF wegen § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.06.2005, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
  5. Die Bundespolizeidirektion XXXX erließ mit Bescheid vom 14.07.2005, Zl. XXXX, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 36Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 und § 39 Abs. 1 Fremdengesetz idgF gegen den BF.4. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 erließ mit Bescheid vom 14.07.2005, Zl. römisch 40 , ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz eins, Fremdengesetz idgF gegen den BF.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2008, XXXX, wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 27 Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.12.2008, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009, Zl. A5 248891-0/2008, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. 0330.764-BAW,

§§ 7, 8 Asyl

G 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Asylrelevanz zu versagen sei, weil nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen sei und sich aus dem Umstand, dass er als Mandingo einer ethnischen Minderheit angehört, kein Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK konstruieren lasse. Zur Frage des Refoulementschutzes wurde festgehalten, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es lägen keine "außergewöhnlichen Umstände" vor, die eine Abschiebung des BF unzulässig erscheinen ließen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009, Zl. A5 248891-0/2008, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. 0330.764-BAW,

Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Asylrelevanz zu versagen sei, weil nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen sei und sich aus dem Umstand, dass er als Mandingo einer ethnischen Minderheit angehört, kein Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK konstruieren lasse. Zur Frage des Refoulementschutzes wurde festgehalten, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es lägen keine "außergewöhnlichen Umstände" vor, die eine Abschiebung des BF unzulässig erscheinen ließen. 7. Am 04.03.2011 wurde der BF wegen rechtswidrigen Aufenthalts auf freiem Fuß angezeigt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 19.05.2011, Zl. XXXX, wurde der BF

§ 53Abs.

1 FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 08.11.2011, Zl. UVS-FRG/4/7700/2011-14, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 125Abs. 14 FPG id

F BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 erlassen wird.7. Am 04.03.2011 wurde der BF wegen rechtswidrigen Aufenthalts auf freiem Fuß angezeigt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 19.05.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 08.11.2011, Zl. UVS-FRG/4/7700/2011-14, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 125, Absatz 14, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassen wird. 8. Am 15.02.2012 nahm die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid, Zl. XXXX,

§ 77FPG idg

F iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand und ordnete die Anwendung eines gelinderen Mittels

§ 77Abs.

3 Z 1 und Z 2 FPG an.8. Am 15.02.2012 nahm die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 77, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand und ordnete die Anwendung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG an. 9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF

§ 69Abs. 2 FPG idg

F vom 13.01.2012 auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.03.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF

Paragraph 69, Absatz 2, FPG idgF vom 13.01.2012 auf Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.07.2005, Zl. XXXX, mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21.05.2012, Zl. UVS-FRG/63/4131/2012-14, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bezug habende Norm des Antrags § 60 Abs. 5 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet.römisch 40 vom 14.07.2005, Zl. römisch 40 , mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21.05.2012, Zl. UVS-FRG/63/4131/2012-14, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bezug habende Norm des Antrags Paragraph 60, Absatz 5, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet. 10. Am 09.04.2013 wies das Amt der XXXX Landesregierung, XXXX, mit Bescheid, Zl. XXXX, den Antrag des BF vom 06.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 11Abs. 1 Z 1 NAG idg

F ab.10. Am 09.04.2013 wies das Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , mit Bescheid, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF vom 06.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG idgF ab. 11. Am 18.01.2016 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G per Post ein, wobei er im Wesentlichen anführte, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei, ledig sei, Grundversorgung und private Zuwendungen von Freunden erhalte, von seiner Kirche unterstützt werde, seit 2003 durchgängig in Österreich aufhältig sei, ein wenig Deutsch spreche, über eine Beschäftigungszusage verfüge und sich seit seiner letzten Verurteilung vor acht Jahren wohl verhalten habe. Unter einem brachte er folgende Unterlagen in Vorlage; zwei Sozialberichte und eine Bestätigung über die Grundversorgung ausgestellt vom Verein XXXX, Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, E-Card, ein Unterstützungsschreiben vom 25.10.2015, "Arbeitsvorvertrag" vom 22.12.2015, Anmeldebestätigung, Antrittsmeldung und Teilbesuchsbestätigung für einen Deutsch-Integrationskurs A1 und eine Bestätigung der Mitgliedschaft in einer Freikirche. Nachdem der BF mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2016 aufgefordert worden war, seinen Antrag persönlich einzubringen und Identitätsdokumente vorzulegen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste, stellte er am 12.02.2016 persönlich den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 25.02.2016 beantragte der BF nach § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde, weil er keine Angehörige in Liberia habe, die ihm bei der Beschaffung der Geburtsurkunde behilflich sein könnten, und er nach Deutschland reisen müsste, um sich dort bei der liberianischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen. In der Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.03.2016 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.03.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF seit mehr als 12 Jahren in Österreich aufhalte und er weitreichende Integrationsschritte gesetzt habe. Derzeit werde er vom Verein XXXX betreut, er stehe in Grundversorgung und könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eingestellt werden. Im Falle einer Rückkehr nach Liberia wäre seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet und er wäre aufgrund der herrschenden Massenarmut und des fehlenden Kontakts zu seinen Angehörigen mittellos, was einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gleichkommen würde.11. Am 18.01.2016 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG per Post ein, wobei er im Wesentlichen anführte, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei, ledig sei, Grundversorgung und private Zuwendungen von Freunden erhalte, von seiner Kirche unterstützt werde, seit 2003 durchgängig in Österreich aufhältig sei, ein wenig Deutsch spreche, über eine Beschäftigungszusage verfüge und sich seit seiner letzten Verurteilung vor acht Jahren wohl verhalten habe. Unter einem brachte er folgende Unterlagen in Vorlage; zwei Sozialberichte und eine Bestätigung über die Grundversorgung ausgestellt vom Verein römisch 40 , Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, E-Card, ein Unterstützungsschreiben vom 25.10.2015, "Arbeitsvorvertrag" vom 22.12.2015, Anmeldebestätigung, Antrittsmeldung und Teilbesuchsbestätigung für einen Deutsch-Integrationskurs A1 und eine Bestätigung der Mitgliedschaft in einer Freikirche. Nachdem der BF mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2016 aufgefordert worden war, seinen Antrag persönlich einzubringen und Identitätsdokumente vorzulegen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste, stellte er am 12.02.2016 persönlich den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 25.02.2016 beantragte der BF nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde, weil er keine Angehörige in Liberia habe, die ihm bei der Beschaffung der Geburtsurkunde behilflich sein könnten, und er nach Deutschland reisen müsste, um sich dort bei der liberianischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen. In der Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.03.2016 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.03.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF seit mehr als 12 Jahren in Österreich aufhalte und er weitreichende Integrationsschritte gesetzt habe. Derzeit werde er vom Verein römisch 40 betreut, er stehe in Grundversorgung und könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eingestellt werden. Im Falle einer Rückkehr nach Liberia wäre seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet und er wäre aufgrund der herrschenden Massenarmut und des fehlenden Kontakts zu seinen Angehörigen mittellos, was einer unmenschlichen Behandlung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gleichkommen würde. 12. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF vom 12.02.2016

§ 55Asyl

G 2005 idgF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ gegen ihn

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 3 FPG idg

F (Spruchpunkt I.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Liberia zulässig sei (Spruchpunkt II.) und setzte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde der Antrag auf Heilung vom 25.02.2016

§ 4Abs. 1 Z 2 und Z 3 i

Vm Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege, zumal der BF in Österreich keine Angehörigen habe und seine Familie in Liberia lebe. Da sich der BF überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, straffällig geworden sei, am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitwirke, untergetaucht sei und keine gelungenen Integrationsschritte vorweisen könne, würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht komme. Seine Abschiebung nach Liberia sei zulässig, weil die Asylgründe durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und der BF keinerlei Gründe angeführt habe, die zu einer neuerlichen Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung geführt hätten. Da die Beschaffung von Dokumenten bei den liberianischen Vertretungsbehörden möglich sei und der BF am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt habe, sei der Antrag auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV abzuweisen.12. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF vom 12.02.2016

Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF (Spruchpunkt römisch eins.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Liberia zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und setzte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde der Antrag auf Heilung vom 25.02.2016

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege, zumal der BF in Österreich keine Angehörigen habe und seine Familie in Liberia lebe. Da sich der BF überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, straffällig geworden sei, am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitwirke, untergetaucht sei und keine gelungenen Integrationsschritte vorweisen könne, würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht komme. Seine Abschiebung nach Liberia sei zulässig, weil die Asylgründe durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und der BF keinerlei Gründe angeführt habe, die zu einer neuerlichen Prüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung geführt hätten. Da die Beschaffung von Dokumenten bei den liberianischen Vertretungsbehörden möglich sei und der BF am Verfahren zur Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt habe, sei der Antrag auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV abzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen moniert wurde, dass gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung der annähernd 13-jährige Aufenthalt des BF, seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freikirche, seine ausreichenden Deutschkenntnisse und der Arbeitsvorvertrag sprechen würden. Zudem sei sein Aufenthalt knapp sechs Jahre rechtmäßig gewesen und habe er sich seit Entlassung aus der Strafhaft sieben Jahre lang wohl verhalten. Im Hinblick auf die angezweifelte Mitwirkung im Rückkehrverfahren werde daran erinnert, dass der BF keine Möglichkeit habe, Dokumente zu erhalten, und dass seit 2009 für keinen einzigen Liberianer ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zl. W 144 1248891-2/11E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018

§§ 10Abs. 3, 55 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt" ersatzlos behoben wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK"

§ 55Asyl

G 2005 nicht vorgesehen und auch nicht notwendig ist, weshalb der zweite Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder über verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen verfügt, noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führt, sodass kein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch das vom BF begründete Privatleben macht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht notwendig, zumal der Eingriff in sein Privatleben, unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt ist. Dazu wurde insbesondere auf die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, der bewussten Verschleierung seiner Identität und seine wiederholte strafgerichtliche Verurteilung wegen Vergehen nach dem SMG Bezug genommen. Hinsichtlich seiner vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt, dass es keine Hinweise gebe, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Abschiebung nach Liberia unzulässig erscheinen lassen.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zl. W 144 1248891-2/11E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018

Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt" ersatzlos behoben wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK"

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorgesehen und auch nicht notwendig ist, weshalb der zweite Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder über verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen verfügt, noch eine familienähnliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führt, sodass kein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Auch das vom BF begründete Privatleben macht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht notwendig, zumal der Eingriff in sein Privatleben, unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt ist. Dazu wurde insbesondere auf die Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, der bewussten Verschleierung seiner Identität und seine wiederholte strafgerichtliche Verurteilung wegen Vergehen nach dem SMG Bezug genommen. Hinsichtlich seiner vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wurde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt, dass es keine Hinweise gebe, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Abschiebung nach Liberia unzulässig erscheinen lassen.

  1. Der BF wurde am 19.07.2018 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens des Suchgifthandels nach § 28 a Abs. 1, fünfter Fall SMG verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2018, Zl.: XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Der BF wurde am 19.07.2018 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens des Suchgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins,, fünfter Fall SMG verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2018, Zl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Schreiben vom 04.12.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens des BF persönlich in englischer Sprache Stellung genommen.
  4. Mit Schreiben vom 04.12.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde seitens des BF persönlich in englischer Sprache Stellung genommen.
  5. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2019 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten und wurde dieses seiner gewillkürten Rechtsvertretung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen nicht möglich sei, da diese keine Informationen seitens des BF erhalten habe und werde ersucht die künftige Korrespondenz direkt mit dem BF abzuführen.
  6. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2019 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm aufgetragen, zur Beurteilung seiner derzeitigen Situation einen detaillierten Fragenkatalog binnen zwei Wochen zu beantworten und wurde dieses seiner gewillkürten Rechtsvertretung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 08.02.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen nicht möglich sei, da diese keine Informationen seitens des BF erhalten habe und werde ersucht die künftige Korrespondenz direkt mit dem BF abzuführen.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2019, Zl. XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46

FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).18. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). "

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 19. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 11.02.2019 wurde dem BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige Gmb

H, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 20. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.03.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei, da dieser nicht einvernommen worden sei und sich das BFA nicht ausreichend mit der Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt habe. Das BFA habe keinerlei Interessensabwägung getroffen und es verabsäumt sich zur Frage des Privatlebens zu äußern. Weiters wurde ausgeführt, dass es für den BF unmöglich sei einen Reisepass zu erhalten, sodass seine Abschiebung unmöglich und sein Aufenthalt sohin zu dulden sei und ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass diese rechtswidrig sei und zugleich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, um sich ein Bild vom BF machen zu können. Weiters wurde ausgeführt, dass das Gesamtverhalten des BF nicht so schwerwiegend sei, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 8 Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen sei und habe die belangte Behörde es unterlassen, genauere Ermittlungen anzustellen, ob das Verhalten des BF tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstellt. Darüberhinaus sei das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken. Zuletzt wurde ausgeführt, dass unzulässiger Weise eine Gebührenvorschreibung erfolgt sei, da sich die gegenständliche Entscheidung sowohl auf das AsylG als auch das FPG stützen würde und

§ 70Asyl

G Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht von Gebühren befreit seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der Einvernahme des BF - anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkts I. und II. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; in eventu Spruchpunkt III. und IV. ersatzlos beheben; Spruchpunkt V. aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VI. ersatzlos beheben bzw. ihn dahingehend abändern, dass das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird sowie das auf acht Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen wird; den Aufenthalt des BF in Österreich zu dulden und ihm eine entsprechende Karte ausstellen; sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.19. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 11.02.2019 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 20. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.03.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden sei, da dieser nicht einvernommen worden sei und sich das BFA nicht ausreichend mit der Situation des BF in Österreich auseinandergesetzt habe. Das BFA habe keinerlei Interessensabwägung getroffen und es verabsäumt sich zur Frage des Privatlebens zu äußern. Weiters wurde ausgeführt, dass es für den BF unmöglich sei einen Reisepass zu erhalten, sodass seine Abschiebung unmöglich und sein Aufenthalt sohin zu dulden sei und ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass diese rechtswidrig sei und zugleich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, um sich ein Bild vom BF machen zu können. Weiters wurde ausgeführt, dass das Gesamtverhalten des BF nicht so schwerwiegend sei, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 8 Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen sei und habe die belangte Behörde es unterlassen, genauere Ermittlungen anzustellen, ob das Verhalten des BF tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen darstellt. Darüberhinaus sei das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken. Zuletzt wurde ausgeführt, dass unzulässiger Weise eine Gebührenvorschreibung erfolgt sei, da sich die gegenständliche Entscheidung sowohl auf das AsylG als auch das FPG stützen würde und

Paragraph 70, AsylG Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht von Gebühren befreit seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der Einvernahme des BF - anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunkts römisch eins. und römisch zwei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel besonderer Schutz" erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" erteilt wird; in eventu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. ersatzlos beheben; Spruchpunkt römisch fünf. aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos beheben bzw. ihn dahingehend abändern, dass das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabgesetzt wird sowie das auf acht Jahre befristete bzw. auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen wird; den Aufenthalt des BF in Österreich zu dulden und ihm eine entsprechende Karte ausstellen; sowie die ordentliche Revision zulassen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. 21. Mit Schriftsatz vom 08.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, männlichen, Staatsangehörigen von Liberia und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, männlichen, Staatsangehörigen von Liberia und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt in Liberia verheiratet und hat zwei Kinder. Der BF verfügt über keine Schulbildung und hat seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als Fischer bestritten. Seine Eltern sind verstorben. Seine Ehefrau, seine zwei Kinder und seine vier Geschwister lebten zuletzt im Herkunftsstaat des BF. Zu seinen Familienangehörigen hat er keinen Kontakt. Aufgrund seiner Berufserfahrung in Liberia hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist arbeitsfähig. Er hält sich seit (mindestens) 09.10.2003 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004 wurde der Asylantrag des BF vom 09.10.2003

§ 7Asyl

G 1997 idgF abgewiesen und unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig erklärt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009

§§ 7, 8 Asyl

G 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.Er hält sich seit (mindestens) 09.10.2003 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004 wurde der Asylantrag des BF vom 09.10.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen und unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009

Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.05.2011 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, der Berufung gegen diesen Bescheid wurde keine Folge gegeben und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Antrag des BF vom 06.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 11Abs.

1 Z 1 NAG wurde abgewiesen. Der Antrag des BF vom 12.02.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G wurde mit Bescheid des BFA vom 13.04.2016 abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Unter einem wurde der Antrag auf Heilung vom 25.02.2016

§ 4Abs. 1 Z 2 und Z 3 i

Vm Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zl. W144 1248891-2/11E abgewiesen.Der Antrag des BF vom 06.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG wurde abgewiesen. Der Antrag des BF vom 12.02.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 13.04.2016 abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Unter einem wurde der Antrag auf Heilung vom 25.02.2016

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG-DV abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2018, Zl. W144 1248891-2/11E abgewiesen. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der BF ist seiner Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Integration ist festzustellen, dass er einige Deutschkurse besucht hat und am 22.12.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2 mit der Beurteilung "gut" bestanden hat. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Hilfskraft bei der Firma XXXX. Der BF geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, hilft in der Flüchtlingsunterkunft beim XXXX als Remunerant, ist gemeinnützig in einer Freikirche tätig und verteilt Flugblätter in Schwarzarbeit. Vom 27.01.2005 bis einschließlich 06.08.2018 hat der BF - abgesehen von einem Zeitraum von insgesamt rund drei Jahren - staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung bezogen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig.Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Integration ist festzustellen, dass er einige Deutschkurse besucht hat und am 22.12.2016 eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2 mit der Beurteilung "gut" bestanden hat. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Hilfskraft bei der Firma römisch 40 . Der BF geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, hilft in der Flüchtlingsunterkunft beim römisch 40 als Remunerant, ist gemeinnützig in einer Freikirche tätig und verteilt Flugblätter in Schwarzarbeit. Vom 27.01.2005 bis einschließlich 06.08.2018 hat der BF - abgesehen von einem Zeitraum von insgesamt rund drei Jahren - staatliche Unterstützung in Form der Grundversorgung bezogen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über einen hauptsächlich aus afrikanischen Staatsangehörigen bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und ist Mitglied einer Freikirche. Darüber hinaus konnten weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer besonderen Integration des BF im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, nicht festgestellt werden. Der BF weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 29.03.2004 RK 01.04.200401) LG römisch 40 vom 29.03.2004 RK 01.04.2004 PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 01.04.2004zu LG römisch 40 RK 01.04.2004 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig LG XXXX vom 09.05.2007LG römisch 40 vom 09.05.2007 02) LG XXXX vom 08.06.2005 RK 08.06.200502) LG römisch 40 vom 08.06.2005 RK 08.06.2005 PAR 28/2 SMG Freiheitsstrafe 10 Monate zu LG XXXX RK 08.06.2005zu LG römisch 40 RK 08.06.2005 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 13.10.2005, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 10.10.2005LG römisch 40 vom 10.10.2005 zu LG XXXX RK 08.06.2005zu LG römisch 40 RK 08.06.2005 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig LG XXXX vom 20.10.2008LG römisch 40 vom 20.10.2008 03) LG XXXX vom 04.12.2008 RK 04.12.200803) LG römisch 40 vom 04.12.2008 RK 04.12.2008 PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG Freiheitsstrafe 13 Monate zu LG XXXX RK 04.12.2008zu LG römisch 40 RK 04.12.2008 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.05.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 09.04.2009LG römisch 40 vom 09.04.2009 zu LG XXXX RK 04.12.2008zu LG römisch 40 RK 04.12.2008 Zuständigkeit

§ 179Abs. 1 STVG übernommen

Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX vom 19.05.2009LG römisch 40 vom 19.05.2009 zu LG XXXX RK 04.12.2008zu LG römisch 40 RK 04.12.2008 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 13.10.2009LG römisch 40 vom 13.10.2009 zu LG XXXX RK 04.12.2008zu LG römisch 40 RK 04.12.2008 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig LG XXXX vom 24.09.2012LG römisch 40 vom 24.09.2012 04) LG XXXXvom 22.11.2018 RK 22.11.2018 §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(3)1. Fall SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)
  1. Fall SMG Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Liberia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Liberia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt: Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen. Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne. Bei der Stichwahl am
  3. Dezember 2017 erhielt der 51-Jährige George Manneh Weah 61,5 Prozent der Stimmen, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt. Der ehemalige George Manneh Weah Fußballstar wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt. Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am
  4. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt. Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll. Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist. Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratisch gewählten Regierungschefs seit
  5. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen. Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei.Die Ebola-Epidemie 2014 aus 2015, stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei. Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, mitunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und weiterer Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (Armed Forces Liberia) sind für Landesverteidigung bzw. die äußere Sicherheit zuständig. Sie haben aber auch Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die United Nations Mission in Liberia (UNMIL) hat bereits offiziell die volle Sicherheitsverantwortung an Liberia zurückgegeben, obwohl eine Resttruppe von 1.240 Soldaten und 606 U.N.-Polizisten übrig ist. Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte beibehalten. Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten. Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen. Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt. Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern. Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten. Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi-Annan-Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von
  6. Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich. Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus. Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten. Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von
  7. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag. Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen. Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär.Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vergleiche GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär. Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab. Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen. Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars. Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt. Zurzeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF

§ 50FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre.

Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF

Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Liberia eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei dahingehend festgestellt wird, dass er über ein familiäres Netzwerk in Liberia verfügt. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Stellungnahme zum Parteiengehör, den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia. 2.1 Zum Sachverhalt Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Wenn der BF in seiner Beschwerde unsubstantiiert vorbringt, die Behörde hätte, um den Grad seiner Integration und der Schützenswürdigkeit seines Privat- und Familienlebens klären zu können, eine mündliche Einvernahme durchführen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF weder in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör noch im Beschwerdeschriftsatz selbst, über die bereits vorliegenden und im Rahmen des letzten Verfahrens vor dem BVwG berücksichtigten Unterlagen und festgestellten Integrationsbemühungen hinaus neue Sachverhalte vorgebracht hat. Ein sachverhaltsveränderndes Vorbringen war sohin seinen Ausführungen nicht zu entnehmen bzw. wurde ein solches gar nicht erstattet. Diesbezüglich ist vor allem darauf zu verweisen, dass der BF zuletzt am 29.05.2018 im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG einvernommen wurde und er bereits sechs Wochen später verhaftet wurde und seitdem in Haft sitzt. Mit seinem bis dahin bestehenden Privatleben in Österreich hat sich bereits das BVwG in seiner Entscheidung vom 03.08.2018 hinreichend auseinandergesetzt und dieses entsprechend gewürdigt, eine Änderung nach diesem Zeitpunkt wurde weder in seiner Stellungnahme noch in seinen Beschwerdeausführungen aufgezeigt. Bezüglich seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Rückkehrentscheidung außer Acht gelassen, dass sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen müsste, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ist entgegenzuhalten, dass der BF in Österreich wiederholt wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden ist und somit der erforderliche Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwirklicht wurde. Wenn der BF nur allgemein und unsubstantiiert behauptet, die Behörde habe bei der Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes keine Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft und dementsprechend keine richtige Zukunftsprognose getroffen, so verkennt er, dass es an ihm gelegen wäre, konkrete Umstände aufzuzeigen, die der Beurteilung der belangten Behörde entgegenstehen. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.05.
  3. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt. Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die Feststellung, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt in Bundesgebiet vor Inhaftierung durch Leistungen aus der Grundversorgung bestritten hat, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.
  4. Dass der BF in Österreich über ein Familienleben verfügt wurde nicht behauptet, ebenso wurden keine maßgeblichen Beziehungen zu ÖstereicherInnen vorgebracht. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Akt und dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018, Zl. W144 1248891-2/5Z, sowie aus der Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 30.06.
  5. Die Feststellungen zu seinen sonstigen integrativen Schritten ergeben sich aus dem unbestritten geblieben Akteninhalt und den vorgelegten Unterlagen. Daraus ergeben sich zwar durchaus Integrationsbemühungen, welche jedoch keine hinreichende Integration in Österreich weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darstellen, dies insbesondere unter Zugrundelegung seiner, wenn auch langen Verweildauer im Bundesgebiet, die darüberhinaus zum überwiegenden Teil unrechtmäßig war. Auch seinen Angaben in der Stellungnahme zum Parteiengehör und seinem Beschwerdevorbringen ist dahingehend nichts entscheidungsmaßgebliches zu entnehmen. Die vom BF vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des BF selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Der BF trat den Feststellungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Aus Sicht des erkennenden Richters ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.03.
  6. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Liberia getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Liberia getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Liberia, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung DS - der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-Liberias-Praesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (22.1.2018): Politique, Libéria, George Weah investi président du Liberia devant des dizaines de milliers de personnes, http://www.jeuneafrique.com/518474/politique/liberia-george-weah-investi-president-ce-lundi/, Zugriff 10.4.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.2018): Liberia - Reise und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/ reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Liberia; Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419367/1930_1512565337_60915.pdf, Zugriff 30.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Liberia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Liberia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Liberia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Liberia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2, sowie §§ 55, 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2,, sowie Paragraphen 55, 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Paragraph 10,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;" Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. -
  3. ... Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG (Spruchpunkt I.)3.2.1 Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch eins.

des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.)3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) Da die Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden und sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da die Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden und sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund fünfzehn Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden BF ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund fünfzehn Jahre gedauert hat. vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden BF ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Sofern der BF vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund fünfzehn Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Sofern der BF vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund fünfzehn Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Ein Aufenthalt von 15 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der BF in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wird (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; 26.08.2010, 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 20.01.2011, 2010/22/0158; siehe idS auch VwGH 25.09.2009, 2007/18/0538, vgl. auch die noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnisse VwGH 11.11.2005, 2002/21/0124; 04.09.2003, 2003/21/0057). Es wird aber auch nicht verkannt, dass im Falle, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. dazu VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH vom 10.02.2017, Ra 2016/18/0268; VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028).Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wird vergleiche etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; 26.08.2010, 2010/21/0206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 20.01.2011, 2010/22/0158; siehe idS auch VwGH 25.09.2009, 2007/18/0538, vergleiche auch die noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnisse VwGH 11.11.2005, 2002/21/0124; 04.09.2003, 2003/21/0057). Es wird aber auch nicht verkannt, dass im Falle, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche dazu VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100; VwGH vom 10.02.2017, Ra 2016/18/0268; VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Vorliegen solcher Umstände wurde vom BF nicht behauptet und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt.Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention aber Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Vorliegen solcher Umstände wurde vom BF nicht behauptet und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt. Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN).Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2015, Ra 2015/19/0247 mwN). Der BF musste sich daher zumindest seit 2005 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein und kann daher auch nicht für sich ableiten, im Bundesgebiet geduldet gewesen zu sein bzw. sich legal im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden hat der BF hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht behauptet und stellte der VfGH in seinem Erkenntnis 12.06.2010, Gz. U 613/10-10, unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der Beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Der BF war den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigt.Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden hat der BF hinsichtlich der Verfahrensdauer nicht behauptet und stellte der VfGH in seinem Erkenntnis 12.06.2010, Gz. U 613/10-10, unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der Beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Der BF war den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigt. Im Erkenntnis vom
  5. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
  6. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH
  7. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Weiters erschließt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Liberia verbracht hat und dort sozialisiert wurde und gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen ist. Er spricht nach wie vor die dortige Sprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen "Entwurzelung" in Liberia gesprochen werden, dies vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass dort noch seine Frau, seine Kinder und Geschwister von ihm aufhältig sind. Hinsichtlich seines Privatlebens und seinen integrativen Schritten ist der Vollständigkeithalber auszuführen, dass der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 auch zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde und sich der erkennende Richter in seiner Entscheidung vom 03.08.2018 mit seinem Privatleben umfassend auseinandergesetzt hat und dieser letztlich zum Schluss gekommen ist, dass kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Da der BF bereits 6 Wochen nach dieser Verhandlung wieder in Haft genommen wurde und sich auch derzeit noch in Haft befindet, ist insbesondere unter Zugrundelegung seiner Stellungnahme vom 12.12.2018 und seinen Ausführungen in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes darstellt, die eine neue inhaltliche Prüfung seiner privaten Lebensumstände in Österreich notwendig machen würde.Hinsichtlich seines Privatlebens und seinen integrativen Schritten ist der Vollständigkeithalber auszuführen, dass der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 auch zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde und sich der erkennende Richter in seiner Entscheidung vom 03.08.2018 mit seinem Privatleben umfassend auseinandergesetzt hat und dieser letztlich zum Schluss gekommen ist, dass kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Da der BF bereits 6 Wochen nach dieser Verhandlung wieder in Haft genommen wurde und sich auch derzeit noch in Haft befindet, ist insbesondere unter Zugrundelegung seiner Stellungnahme vom 12.12.2018 und seinen Ausführungen in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes darstellt, die eine neue inhaltliche Prüfung seiner privaten Lebensumstände in Österreich notwendig machen würde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass dem BF umfassend Gelegenheit gegeben wurde auch hinsichtlich seiner Integration entsprechende Vorbringen zu erstatten und entsprechende Unterlagen vorzulegen und dass grundsätzlich der BF darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (z.B. VwGH 04.07.1994, 94/19/0337), wobei er auch in seiner Beschwerde nicht anführt, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu ei

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.