RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlI416 2197073-1 SpruchI416 2197073-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERT
Art 2
EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten für diesen weder eine
Artikel 2
, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten und zuletzt durch die Einsichtnahme in das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme in seinen Verfahren auf internationalen Schutz vom 04.10.
- Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie die Entscheidung des BG XXXX vom 07.05.2018, betreffend Strafverfahren nach § 117 Abs. 1 FPG, ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten und zuletzt durch die Einsichtnahme in das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme in seinen Verfahren auf internationalen Schutz vom 04.10.
- Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, sowie die Entscheidung des BG römisch 40 vom 07.05.2018, betreffend Strafverfahren nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG, ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen beiden mündlichen Verhandlungen vom 02.07.2018 sowie vom 29.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. Die Feststellungen zu seiner Identität, seinen familiären Verhältnissen in Ägypten, dem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie seines Reisepasses. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Wohnsitzmeldung und seiner Heirat ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, insbesondere deren Aufenthalt im Bundesgebiet und deren Beschäftigungszeiten ergeben sich aus aktuellen Abfragen aus dem ZMR und dem AJ-Web. Laut Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.01.2019 handelt es sich bei der derzeitigen Meldeadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers um ein Abbruchhaus, in welchem seit mehreren Monaten niemand mehr wohnhaft ist. Aus diesem Grund scheiterte ein Versuch, die Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2019 an ihrer Wohnadresse anzutreffen und wurde eine amtliche Abmeldung eingeleitet.Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, insbesondere deren Aufenthalt im Bundesgebiet und deren Beschäftigungszeiten ergeben sich aus aktuellen Abfragen aus dem ZMR und dem AJ-Web. Laut Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.01.2019 handelt es sich bei der derzeitigen Meldeadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers um ein Abbruchhaus, in welchem seit mehreren Monaten niemand mehr wohnhaft ist. Aus diesem Grund scheiterte ein Versuch, die Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2019 an ihrer Wohnadresse anzutreffen und wurde eine amtliche Abmeldung eingeleitet. Gleich mehrere Umstände führen zu der Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 02.03.2018 im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, nach entsprechender Belehrung über den Tatverdacht, der Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes und der Möglichkeit der Verweigerung der Aussage zugegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt. Dazu führte sie insbesondere aus, dass sie von einem ungarischen Freund mit einem Ägypter zusammengebracht worden sei, der die Ehe organisiert habe. Sie habe ihn nur geheiratet, damit dieser eine Aufenthaltsberechtigung bekomme. Sie habe damit ihrer Familie in Ungarn helfen wollen, diese würden in ärmlichen Verhältnissen leben und hätten kaum Geld. Ihr tue das alles so leid, sie habe nicht gewusst, dass das in Österreich so geahndet werde. Sie würde auch nicht an der gemeldeten Adresse wohnen, sondern in XXXX in der XXXX die Hausnummer würde sie nicht auswendig wissen. Mehr möchte sie dazu nicht angeben. Insgesamt führte sie schlüssig und nachvollziehbar unter Angabe der Details aus, wie es zu dieser Heirat gekommen sei.Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 02.03.2018 im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach entsprechender Belehrung über den Tatverdacht, der Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes und der Möglichkeit der Verweigerung der Aussage zugegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe führt. Dazu führte sie insbesondere aus, dass sie von einem ungarischen Freund mit einem Ägypter zusammengebracht worden sei, der die Ehe organisiert habe. Sie habe ihn nur geheiratet, damit dieser eine Aufenthaltsberechtigung bekomme. Sie habe damit ihrer Familie in Ungarn helfen wollen, diese würden in ärmlichen Verhältnissen leben und hätten kaum Geld. Ihr tue das alles so leid, sie habe nicht gewusst, dass das in Österreich so geahndet werde. Sie würde auch nicht an der gemeldeten Adresse wohnen, sondern in römisch 40 in der römisch 40 die Hausnummer würde sie nicht auswendig wissen. Mehr möchte sie dazu nicht angeben. Insgesamt führte sie schlüssig und nachvollziehbar unter Angabe der Details aus, wie es zu dieser Heirat gekommen sei. Dem gegenüber erscheint ihre Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX weder schlüssig noch nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau bereits 3 Monate nach ihrer Heirat ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet gewesen ist und erst seit Mitte Dezember 2017 wieder eine Meldeadresse aufweist, dies bezeichnenderweise 1 Monat vor der Antragstellung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltskarte aufgrund der Eheschließung.Dem gegenüber erscheint ihre Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 weder schlüssig noch nachvollziehbar, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau bereits 3 Monate nach ihrer Heirat ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet gewesen ist und erst seit Mitte Dezember 2017 wieder eine Meldeadresse aufweist, dies bezeichnenderweise 1 Monat vor der Antragstellung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltskarte aufgrund der Eheschließung. Es erscheint dem erkennenden Richter auch keineswegs nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Antrag erst 10 Monate nach seiner Heirat gestellt hat, wenn er doch wie in der Beschwerde ausgeführt, mit seiner Ehegattin in aufrechter und glücklicher Ehe leben würde und es sohin in seinem Interesse hätte sein müssen zum Lebensunterhalt beizutragen, eine erstmalige Arbeitsaufnahme ist jedoch erst mit 01.05.2018 aktenkundig. Bezeichnenderweise war auch seine Ehefrau erstmalig genau zum Zeitpunkt der Heirat, nämlich vom 10.03.2017 und 11.05.2017 im Bundesgebiet beschäftigt, dies zudem noch beim Vermieter des jetzigen Beschwerdeführers. Auch aus diesen zeitlichen Zusammenhängen erschließt sich für den erkennenden Richter, dass die Aussage der Ehefrau vor der Fremdenpolizei letztlich mehr Aussagekraft hat, als ihre Angaben im Verfahren vor dem Bezirksgericht. Wenn die Ehefrau im Rahmen der Einvernahme vor dem Bezirksgericht ohne nähere Ausführungen angibt, dass sie von einem Verhältnis des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau erfahren habe und ihre Aussage ein Racheakt gewesen sei und sie keine Probleme haben wolle, ist dazu auszuführen, dass es auch hier angezeigt gewesen wäre, dies entsprechend schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dass sich die Ehefrau bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Landespolizeidirektion XXXX derart selbst belasten haben sollte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.Wenn die Ehefrau im Rahmen der Einvernahme vor dem Bezirksgericht ohne nähere Ausführungen angibt, dass sie von einem Verhältnis des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau erfahren habe und ihre Aussage ein Racheakt gewesen sei und sie keine Probleme haben wolle, ist dazu auszuführen, dass es auch hier angezeigt gewesen wäre, dies entsprechend schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dass sich die Ehefrau bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Landespolizeidirektion römisch 40 derart selbst belasten haben sollte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Die im Anschluss an die Vernehmung der Ehefrau angesetzte Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers durch die Fremdenpolizei konnte nicht durchgeführt werden, da sich dieser ohne Angabe von Gründen unter Missachtung seiner Ladung von der Dienststelle entfernte und konnte sohin zusammengefasst auch aus seiner Rechtfertigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt, erblickt werden.Die im Anschluss an die Vernehmung der Ehefrau angesetzte Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers durch die Fremdenpolizei konnte nicht durchgeführt werden, da sich dieser ohne Angabe von Gründen unter Missachtung seiner Ladung von der Dienststelle entfernte und konnte sohin zusammengefasst auch aus seiner Rechtfertigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt, erblickt werden. Es ist darüberhinaus der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den zeitlichen Ablauf seines Aufenthaltes in Österreich als geplant ansieht und dies dahingehend in die Entscheidung bezüglich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes miteinbezieht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 konnte der Beschwerdeführer diese Zweifel nicht aus dem Weg räumen, sondern stützte er sich bei der Frage des erkennenden Richters, weshalb er das Bundesgebiet nach Ablauf seines Touristenvisums nicht verlassen habe auf jene Gründe, die er in einem am 19.09.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hatte und die weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bescheid vom 08.10.2018, Zl. 1184903902/180892275), noch das Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 15.02.2019, Zl. I406 2197073-2/4E) als glaubwürdig befanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2018 zusätzlich einen offenbar unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte zeigt, dass der Beschwerdeführer um jeden Preis versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Zum Vorwurf der Scheinehe und der diversionellen Erledigung im gegenständlichen Verfahren ist grundsätzlich auszuführen, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen sie geführten Strafverfahrens hingenommen haben, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen sie erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann (vgl VwGH vom
- März 2010, 2009/03/0049).Zum Vorwurf der Scheinehe und der diversionellen Erledigung im gegenständlichen Verfahren ist grundsätzlich auszuführen, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen sie geführten Strafverfahrens hingenommen haben, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen sie erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom
- März 2010, 2009/03/0049). Der VwGH führt dazu in seiner Judikatur aus, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht allein aus der Zustimmung zur Diversion ableiten darf, sondern eigene Feststellungen zu treffen hat und die Aussagen zum Tatvorwurf im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen hat, um letztlich zu einem Ergebnis zu kommen, welches sich nicht auf das "Schuldeingeständnis" aufgrund der Annahme der Diversion gründet. Wenn in der Beschwerde nunmehr unsubstantiiert ausgeführt wird, dass das strafgerichtliche Verfahren mit einer Einstellung geendet habe und sie beide die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten, sodass die seitens der Behörde angeführte Begründung einer Aufenthaltsehe nicht zutreffend wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren nicht wie behauptet eingestellt wurde, sondern lediglich auf unbestimmte Zeit zur Durchführung einer diversionellen Maßnahme vertagt worden ist, zudem sind gerade die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer diversionellen Maßnahme, dass ein hinreichend geklärter Sachverhalt feststeht und die Einstellung aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Bezugnehmend auf den hinreichend geklärten Sachverhalt ist dazu vor allem auf die Ausführungen im Beschluss des BG XXXX zu verweisen, wonach die beiden Angeklagten die Verantwortung für den gegenständlichen Vorfall übernehmen würden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung erfolgte jedoch nicht.Wenn in der Beschwerde nunmehr unsubstantiiert ausgeführt wird, dass das strafgerichtliche Verfahren mit einer Einstellung geendet habe und sie beide die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten, sodass die seitens der Behörde angeführte Begründung einer Aufenthaltsehe nicht zutreffend wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren nicht wie behauptet eingestellt wurde, sondern lediglich auf unbestimmte Zeit zur Durchführung einer diversionellen Maßnahme vertagt worden ist, zudem sind gerade die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer diversionellen Maßnahme, dass ein hinreichend geklärter Sachverhalt feststeht und die Einstellung aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Bezugnehmend auf den hinreichend geklärten Sachverhalt ist dazu vor allem auf die Ausführungen im Beschluss des BG römisch 40 zu verweisen, wonach die beiden Angeklagten die Verantwortung für den gegenständlichen Vorfall übernehmen würden. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung erfolgte jedoch nicht. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass es zu keiner gerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der Aufenthaltsehe gekommen ist und auch, dass das Eingehen einer diversionellen Maßnahme kein Schuldeingeständnis ist, es ist jedoch aber auch zu keinen gerichtlichen Feststellungen gekommen, wonach vom Bestehen einer regulären Ehe auszugehen wäre und sohin die Anschuldigungen betreffend eine Aufenthaltsehe unrichtig wären. Auch die zweite mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2019 lieferte keinerlei Anhaltspunkte, die auf das Bestehen einer regulären Ehe deuten würden und die geeignet wären, eine anderweitige Entscheidung zu erwirken. Neuerlich blieb die als Zeugin geladene Ehefrau des Beschwerdeführers fern - diesmal unentschuldigt. Gerade vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Ehe und Liebesbeziehung bestehen würde und den Angaben der Ehefrau, dass sie ihn nun noch mehr lieben würde, ist das Verhalten der (nachweislich) schon zwei Mal als Zeugin geladenen und nicht erschienenen Ehefrau gänzlich unverständlich. Auf die Frage des Richters, weshalb seine Frau im Juli 2018 trotz Ladung zur Verhandlung nach Ungarn gefahren sei, gab der Beschwerdeführer, diametral zur Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 29.06.2018, derzufolge der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erscheinen könne, weil seine Ehegattin aus familiären Gründen nach Ungarn gereist sei und er nicht alleine nach Innsbruck fahren könne, wie folgt an, wie der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigt: "RI: Können sie mir den Grund nennen, weshalb ihre Frau im Juli 2018, trotz Ladung zur Verhandlung nach Ungarn gefahren ist? Um was für familiäre Dinge hat es sich gehandelt? BF: Wir waren damals zusammen und gingen zum Anwalt. Ich verlangte einen Terminaufschub, dann hat man mich festgenommen. Der RI wiederholt die Frage. BF: Sie ging nicht nach Ungarn. Wir waren bei einem Anwalt und wollten den Termin aufschieben. Wir bekamen beide eine Ladung. Wir waren bei einem Anwalt, wir waren damals nicht bereit ins Gericht zu kommen. Wir haben verlangt das Verfahren aufzuschieben, weil wir damals nicht bereit waren. Am 29.06.2018 waren wir beim Anwalt und der Anwalt teilte mir mit, dass er vergessen hat den Termin aufzuschieben. Er sagte zu mir, dass er ein Mail zum Gericht geschickt hat, dass sie krank wäre und wir wären nicht bereit ins Gericht zu kommen, daraufhin bekamen wir keine Antwort. Danach bekam ich mit, dass ein mündliches Erkenntnis erlassen wurde, ich war dann beim Anwalt und wenig später wurde ich festgenommen. Sie hat eine Aufschiebung beantragt, weil der Weg so lange bis hierher ist. Sie war nicht bereit ins Gericht zu kommen. Sie wollte zwei Wochen oder einen Monat Zeit haben. RI: Wieso haben Sie Ihre Ladungen damals nicht behoben? BF: Die habe ich bekommen, ich habe auch das Erkenntnis bekommen. Ich ging zum Anwalt und habe ihm gesagt, dass das Gericht mündlich verkündet hatte und habe ihm gesagt, dass ich eine Aufschiebung verlange. Das habe ich auch geschrieben, dass ich den Brief bekommen habe. RI: War Ihre Frau zum Zeitpunkt der damaligen Verhandlung in Ungarn oder ist sie nach Ungarn gefahren? BF: Nein, sie war bei mir. Sie hat gearbeitet." Auf die Frage, wo seine für den 29.01.2019 neuerlich als Zeugin geladene Frau sei, erklärte der Beschwerdeführer lapidar, sie sei in London. Auf Nachfrage erklärte er: "Nachdem ich das Gefängnis verlassen habe (Anmerkung: 02.11.2018) ging ich nach Hause und fand sie nicht, ich weiß gar nichts von ihr." Den letzten Kontakt zu seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer "ein paar Tage vor seiner Festnahme, im August 2018" gehabt. Dahingehend ist auch das weitere Beschwerdevorbringen zu relativieren, wonach der Beschwerdeführer angibt, dass er mit seiner Ehegattin in aufrechter und glücklicher Ehe leben würde und eine intensive und eheliche Lebensgemeinschaft führen würde - der Beschwerdeführer hat seine Frau seit rund einem halben Jahr nicht mehr gesehen und weiß weder wo sie ist, noch was sie derzeit macht. Auch seine Antworten auf die Fragen des erkennenden Richters betreffend die Hochzeit, der Eltern seiner Frau und wie oft diese nach Ungarn gefahren sei, blieben vage, detailarm und ohne jegliche Stringenz. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass das vorrangige Interesse der Ehefrau des Beschwerdeführers auf den weiteren Verbleib ihres Ehemannes im Bundesgebiet gerichtet ist, bzw. kann aus ihrem Verhalten kein schützenswertes Familienleben abgeleitet werden, da gerade die Teilnahme an diesen beiden Verhandlungen im Interesse der Eheleute gelegen wäre, um die im Verlauf des behördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellten Widersprüchlichkeiten bezüglich einer im Raum stehenden Aufenthaltsehe auszuräumen. Daher konnte eine Befragung der als Zeugin beantragten Ehefrau unterbleiben - die Aufnahme des begehrten Beweises erscheint weder im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig, noch ist eine Durchführung aufgrund ihrer Abwesenheit überhaupt möglich. (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0135)Daher konnte eine Befragung der als Zeugin beantragten Ehefrau unterbleiben - die Aufnahme des begehrten Beweises erscheint weder im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig, noch ist eine Durchführung aufgrund ihrer Abwesenheit überhaupt möglich. vergleiche etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121; VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0135) Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers (BF) auf die Fragen des erkennenden Richters (RI) zu seinem Familienleben waren sehr allgemein gehalten, wie folgender Auszug aus der Verhandlungsniederschrift verdeutlicht: "RI: Was haben Sie und Ihre Frau gemeinsam unternommen, als Sie zusammengelebt haben? BF: Wir haben ein Familienleben geführt. Der RI wiederholt die Frage. BF: Wir gingen spazieren. Am Samstag gingen wir aus. Wir haben gekocht, Musik gehört. RI: Wie hat sich Ihr Tagesablauf in der Wohnung gestaltet, wer hat die Hausarbeit gemacht? BF: Sie hat sich um den Haushalt gekümmert, aber wenn sie gearbeitet hat, habe ich die Wohnung geputzt. Sie hat immer Omelette und Käse gefrühstückt, wir gingen zusammen einkaufen. Wir haben uns gegenseitig geholfen." Insgesamt waren die knappen, vagen, und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Bestehen einer regulären Ehe glaubhaft zu machen. Zuletzt darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2018 befragt, warum er erst jetzt einen Asylantrag stellen würde, wörtlich ausgeführt hat: "LA: Warum haben Sie erst am 20.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? VP: Weil ich geheiratet habe. Am 20.02.2018 habe ich einen Meldezettel gemacht. Am 20.04.2018 habe ich meine Frau geheiratet. Ich bin legal in Österreich. Das heißt ich bin rechtmäßig in Österreich. LA: Falls Sie wirklich so sehr bedroht und verfolgt werden, warum stellen Sie dann nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Weil Freunde zu mir gesagt haben, dass wenn ich eine EU Bürgerin heirate, darf ich in Österreich bleiben und arbeiten. Sie sagten zu mir, dass ich keinen Asylantrag stellen muss." Von den beiden in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen, die das glückliche Eheleben des Beschwerdeführers laut Revisionsschrift bestätigen könnten, erschien lediglich einer zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; der andere blieb unentschuldigt fern. Die Ausführungen des Zeugen, der unter anderem angab, bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen zu sein, die gemeinsame Ehewohnung nie betreten zu haben, nur oberflächlichen Kontakt zur Ehefrau des Beschwerdeführers gepflegt zu haben und nicht zu wissen, was die Ehefrau des Beschwerdeführers beruflich gemacht hat, vermochten nicht zu überzeugen. Zur Frage, was er über das gemeinsame Familienleben der beiden erzählen könne, sagte er nur: "Sie kamen nach dem Essen zu uns in das Cafehaus. Ich habe nichts auffälliges bei den beiden gesehen, es war ganz normal." Der Zeuge erweckte zusammenfassend nicht gerade den Eindruck, als wäre er über eine intensive, glückliche eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers speziell im Bilde. Letztlich wird aufgrund der obigen Ausführungen und des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und ist es dem Beschwerdeführer augenscheinlich durch seine Handlungen nur darum gegangen seinen letztlich unberechtigten Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Dies zeigt sich exemplarisch für sein Verhalten auch darin, dass er sich seinen Reisepass für die Verhandlung vor dem BVwG hat ausfolgen lassen, obwohl er laut eigenen Angaben gar nicht vorgehabt hatte, zu dieser Verhandlung zu kommen. Die im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz angeführte Behauptung, dass er diesen verloren habe ist sohin auch als reine Schutzbehauptung zu werten, die der Beschwerdeführer durch nichts belegen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass es sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung vorgebrachten Stellungnahme, dass die Länderinformationsblätter keine Ausführungen zur Blutrache enthalten würden, ist auf die obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu verweisen, die letztlich eine dahingehende inhaltliche Auseinandersetzung obsolet machen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2, § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: Aufenthaltsverbot § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Paragraph 70,
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."Paragraph 18,
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)-
(7)..." Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre. Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliegt.Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliegt. Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vom
- August 2013, 2013/22/0070, vom
- Mai 2011, 2008/22/0831 sowie vom
- Mai 2010, 2007/21/0297).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vom
- August 2013, 2013/22/0070, vom
- Mai 2011, 2008/22/0831 sowie vom
- Mai 2010, 2007/21/0297). Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stellt - was auch in § 53 Abs. 2 Z 8 FPG zum Ausdruck komme - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Ein solches Verhalten rechtfertigt sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 67 FPG.Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stellt - was auch in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG zum Ausdruck komme - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Ein solches Verhalten rechtfertigt sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 67, FPG. Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser Eingriff ist jedoch zulässig, weil er für das Erreichen von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier konkret: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten sei.Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser Eingriff ist jedoch zulässig, weil er für das Erreichen von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, hier konkret: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten sei. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde steht ihre - in der Beschwerde nicht weiter bekämpfte - Beurteilung, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in § 67 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG ausgedrückte Annahme und sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, mit dem Gesetz im Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2010/21/0467, mwN).Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde steht ihre - in der Beschwerde nicht weiter bekämpfte - Beurteilung, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in Paragraph 67, Absatz eins, (erster und zweiter Satz) FPG ausgedrückte Annahme und sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, mit dem Gesetz im Einklang vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2010/21/0467, mwN). Darüberhinaus ist festzuhalten, dass wer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin schließt, seine Geringschätzung für ihn maßgeblicher Rechtsvorschriften erkennen lasse. Denn die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Es bestehe demgemäß auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer jedoch in gravierender Weise verstoßen. Lediglich auf Grund der Eheschließung mit der freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin hat der Beschwerdeführer eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bevorzugte Stellung erhalten und wäre es ihm möglich gewesen, einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde in seinem Gewicht durch das Eingehen der Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen sei zum Ergebnis zu kommen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung der gegenständlichen Maßnahme. Es ist unbestritten, dass sich aus dem Umstand, dass er - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann (vgl VwGH vom
- März 2010, 2009/03/0049). Es ist jedoch auszuführen, dass der erkennende Richter seine Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsehe geschlossen, nicht allein daraus ableitet, dass er der Diversion zugestimmt hat, sondern er die Aussagen und Angaben der beteiligten Personen iVm dem vorliegenden Akteninhalt insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponenten im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat und letztlich dadurch zum Ergebnis gekommen ist, dass der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht - in der er den Tatvorwurf der Scheinehe leugnete ("Ich bekenne mich nicht schuldig") - nicht zu folgen sei.Es ist unbestritten, dass sich aus dem Umstand, dass er - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom
- März 2010, 2009/03/0049). Es ist jedoch auszuführen, dass der erkennende Richter seine Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsehe geschlossen, nicht allein daraus ableitet, dass er der Diversion zugestimmt hat, sondern er die Aussagen und Angaben der beteiligten Personen in Verbindung mit dem vorliegenden Akteninhalt insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponenten im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat und letztlich dadurch zum Ergebnis gekommen ist, dass der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht - in der er den Tatvorwurf der Scheinehe leugnete ("Ich bekenne mich nicht schuldig") - nicht zu folgen sei. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgebliche integrative Schritte gesetzt hat, konnte nicht festgestellt werden, so war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, dies umso mehr, da seine Ehefrau laut seinen eigenen Angaben seit zumindest Juni 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Der Beschwerdeführer hat weder Nachweise über besuchte Deutschkurse oder abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Es wird dabei vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.05.2018 erstmalig einer legalen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, es wird aber auch nicht verkannt, dass er trotz seiner Heirat die ersten 12 Monate seines Aufenthaltes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Während er somit in Österreich über keinerlei Integration verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und seine Familie dort lebt. Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war und er nun seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) zu legitimieren suchte.Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war und er nun seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) zu legitimieren suchte. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (§ 27a FPG) beantragen kann und steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem in seinem Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren, darüberhinaus beschränkt sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, weshalb grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, das Familienleben in Ungarn weiterzuführen und ist ihm dies zweifelsfrei auch zumutbar.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (Paragraph 27 a, FPG) beantragen kann und steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem in seinem Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren, darüberhinaus beschränkt sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, weshalb grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, das Familienleben in Ungarn weiterzuführen und ist ihm dies zweifelsfrei auch zumutbar. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom
- März 2017 auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltsehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom
- März 2017 auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltsehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren weiter zu reduzieren. Die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.Aufgrund der obenstehenden Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren weiter zu reduzieren. Die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht. Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Vor dem Hintergrund des kurzen Aufenthaltes, der Tatsache, dass kein schutzwürdiges Familien- und Privatleben festgestellt hat werden können, dass das erkennende Gericht von einer Aufenthaltsehe ausgeht, ist eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und war daher vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes Abstand zu nehmen und wurde auch in der Beschwerde nicht Gegenteiliges vorgebracht. Da somit auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Da somit auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. 3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 07.06.2018, Zl. I416 2197073-1/3Z, den damit korrespondierenden Spruchpunkt III. ersatzlos behoben, wodurch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und war daher sohin gegenständlich nicht abermals zu entscheiden.Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 07.06.2018, Zl. I416 2197073-1/3Z, den damit korrespondierenden Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben, wodurch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und war daher sohin gegenständlich nicht abermals zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insb. zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I416.2197073.1.00