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{'item': 'L526 1431455-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlL526 1431455-2 SpruchL526 1431454-2/16E L526 1431455-2/16E L526 1431457-2/18E L526 1431456-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundes

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zu Recht:4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "BF" oder gemäß ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4") stellten nach nicht rechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2012 beim damaligen Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weitern auch kurz bezeichnet als "BFA") einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "BF" oder gemäß ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4") stellten nach nicht rechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2012 beim damaligen Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weitern auch kurz bezeichnet als "BFA") einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei BF1 handelt es sich um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Armenien und Angehöriger der Volksgruppe der Jeziden ist. Bei BF2 handelt es sich um eine Frau, die Gattin des BF1, welche ihren Angaben zufolge ebenfalls Staatsangehörige von Armenien ist und zur Volksgruppe der Jeziden gehört. BF1 und BF2 gaben an, aus XXXX in Armenien zu stammen.Bei BF1 handelt es sich um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Armenien und Angehöriger der Volksgruppe der Jeziden ist. Bei BF2 handelt es sich um eine Frau, die Gattin des BF1, welche ihren Angaben zufolge ebenfalls Staatsangehörige von Armenien ist und zur Volksgruppe der Jeziden gehört. BF1 und BF2 gaben an, aus römisch 40 in Armenien zu stammen. Bei BF3 und BFF4 handelt es sich um die inzwischen volljährigen Söhne von BF1 und BF
  3. I.
  4. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF1 im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, bereits über Jahre hinweg an "kriminelle Subjekte" Gelder bezahlt zu haben. Eines Tages seien andere kriminelle Subjekte aufgetaucht, welche ebenfalls Geld gefordert hätten. Nachdem sich BF1 geweigert habe, das Geld zu zahlen, sei ihm ein Ultimatum gestellt worden, woraufhin er dies gemeinsam mit ihrer Gattin der örtlichen Polizei mitgeteilt hätte. Im Glauben darauf, dass die Polizei die BF unter Beobachtung und Schutz stellen würden, hätte sie trotz des Tages des Ultimatums ihr Geschäft geöffnet und seien sie in Folge tatsächlich von den Kriminellen aufgesucht worden. Nachdem BF1 sich weiterhin geweigert habe, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen, seien sie und ihr Sohn zusammengeschlagen, BF2 an den Haaren gezerrt und der Inhalt des Geschäftes verwüstet worden. Die Polizei sei entgegen deren Angaben nicht vor Ort gewesen. Einzig dieser einmalige Angriff durch kriminelle Dritte, bei welchem BF1 und weitere Familienangehörige verletzt worden wären, sei für die Ausreise kausal gewesen. Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben. BF1 hätte sich geärgert, weil ihrem Kind einmal gesagt worden sei, dass Jeziden keine Geschäfte haben sollten.römisch eins.
  5. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF1 im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, bereits über Jahre hinweg an "kriminelle Subjekte" Gelder bezahlt zu haben. Eines Tages seien andere kriminelle Subjekte aufgetaucht, welche ebenfalls Geld gefordert hätten. Nachdem sich BF1 geweigert habe, das Geld zu zahlen, sei ihm ein Ultimatum gestellt worden, woraufhin er dies gemeinsam mit ihrer Gattin der örtlichen Polizei mitgeteilt hätte. Im Glauben darauf, dass die Polizei die BF unter Beobachtung und Schutz stellen würden, hätte sie trotz des Tages des Ultimatums ihr Geschäft geöffnet und seien sie in Folge tatsächlich von den Kriminellen aufgesucht worden. Nachdem BF1 sich weiterhin geweigert habe, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen, seien sie und ihr Sohn zusammengeschlagen, BF2 an den Haaren gezerrt und der Inhalt des Geschäftes verwüstet worden. Die Polizei sei entgegen deren Angaben nicht vor Ort gewesen. Einzig dieser einmalige Angriff durch kriminelle Dritte, bei welchem BF1 und weitere Familienangehörige verletzt worden wären, sei für die Ausreise kausal gewesen. Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben. BF1 hätte sich geärgert, weil ihrem Kind einmal gesagt worden sei, dass Jeziden keine Geschäfte haben sollten. BF2 tätigte im Wesentlichen dieselben Aussagen und wurden für BF2 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 11.07.2012 wurde die Staatendokumentation um Erhebungen im Herkunftsland in Bezug auf das Vorbringen der BF ersucht.römisch eins.
  7. Mit Schreiben des BFA vom 11.07.2012 wurde die Staatendokumentation um Erhebungen im Herkunftsland in Bezug auf das Vorbringen der BF ersucht. Am 23.08.2012 langte beim BFA eine ausführliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, worin unter anderem festgehalten wurde, dass weder die von den BF angegebene Straße noch das Lebensmittelgeschäft existiere, von welchem diese im Verfahren gesprochen haben. Die BF seien weder an der angegebenen Adresse, noch im Dorf bekannt. Auch seien sie nicht in den Wählerlisten eingetragen. Die Rechercheergebnisse wurden BF1 und BF2 zur Kenntnis gebracht, welche sich dahingehend verantworteten, dass sie sich die Unstimmigkeiten nicht erklären könnten. I.
  8. Die Anträge der BF wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).römisch eins.
  9. Die Anträge der BF wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die BF eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. I.
  10. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen diese Entscheidungen in Rechtskraft.römisch eins.
  11. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen und erwuchsen diese Entscheidungen in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Beweiswürdigung den Ausführungen der belangten Behörde an. Nicht nachvollziehbar sei tatsächlich, dass die BF, wie von ihnen geschildert, zunächst angegriffen werden, nachdem sie einander zu Hilfe geeilt sind, und in der Folge dann dennoch von ihnen abgelassen wird, um allein das Geschäft zu zerstören. Als lebensfremd wurde außerdem beurteilt, dass die Angreifer die BF unbehelligt ließen und die BF auch nicht daran gehindert hätten, sich einzuschließen, das gesamte Bargeld aus den Verstecken zu holen, um dann mit einem Pkw zu fliehen. Zum Vorbringen, die BF hätten ihren Sohn XXXX nach diesem Übergriff alleine auf der Straße zurückgelassen, führte die belangte Behörde aus, dass Eltern ihren Sohn wohl nicht zurücklassen würden, obwohl sie ihn problemlos, ohne dadurch selbst gefährdet zu werden, mitnehmen hätten können.Zum Vorbringen, die BF hätten ihren Sohn römisch 40 nach diesem Übergriff alleine auf der Straße zurückgelassen, führte die belangte Behörde aus, dass Eltern ihren Sohn wohl nicht zurücklassen würden, obwohl sie ihn problemlos, ohne dadurch selbst gefährdet zu werden, mitnehmen hätten können. Allein diese Unplausibilitäten würden für sich allein genügen, um dem Vorbringen den Boden der Glaubwürdigkeit zu entziehen. Der Vollständigkeit halber wurden demonstrativ einige der zahlreichen Widersprüche zwischen dem Vorbringen des BF1 und der BF2 (Standort des Geschäfts, Zeitpunkt des Überfalls) angeführt und wurde auch auf das Rechercheergebnis der Staatendokumentation hingewiesen. Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnisses der BF wurden zwar ob des von den BF verwendeten Idioms der armenischen Sprache, ihrer Kenntnisse und der diesbezüglich unbestrittenen Angaben festgestellt. Die Identität der BF konnte jedoch nicht verifiziert werden, zumal sich die von den BF angegebenen Namen der beauftragten Recherche zufolge nicht auf der Melde- oder Wählerliste befanden. Zum Vorbringen, dass in Armenien Jeziden Diskriminierungen und Angriffen ausgesetzt sind, weshalb dazu nähere Erhebungen getätigt werden hätten müssen, wurde vom Asylgericht ausgeführt, dass grundsätzlich dem Vorbringen der BF die Glaubhaftmachung abzusprechen war und dadurch den vorgebrachten Diskriminierungen und persönlichen Angriffen gegen die BF der Boden entzogen worden wäre. Auch habe sich aus der Berichtslage kein konkreter Hinweis, dass die BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit entscheidungsrelevante Probleme hatten, bzw. im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit relevanten Repressalien zu rechnen hätten, ergeben. Schließlich hielt es der Asylgerichtshof aufgrund der Aktenlage für nachvollziehbar, dass die beschwerdeführenden Parteien Präferenzen haben, in Österreich zu leben. Weiters wurde ausgeführt: "Zur Erreichung dieses Zieles scheuen die beschwerdeführenden Parteien offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführenden Parteien dazu tendierten ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen." Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.09.2013, Zl. U1314/2013-6 abgelehnt. I.
  12. Am 14.05.2013 wurden BF1 und BF2 einer Einvernahme wegen der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch die belangte Behörde unterzogen, wo die BF dieselben Daten wie im Asylverfahren zu Protokoll gaben und behaupteten, außer dem zurückgelassenen Sohn lebe in Armenien kein Verwandter mehr. Wie sie nach Österreich gelangt wären - über welche Grenzen und Länder - wüssten sie nicht. Sie seien schlepperunterstützt gereist und hätte der Schleppers ihre Reisepässe einbehalten. Nachgefragt nach dem von BF1 erwähnten Führerschein führte dieser an, dass auch dieser vom Schlepper abgenommen worden wäre.römisch eins.
  13. Am 14.05.2013 wurden BF1 und BF2 einer Einvernahme wegen der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch die belangte Behörde unterzogen, wo die BF dieselben Daten wie im Asylverfahren zu Protokoll gaben und behaupteten, außer dem zurückgelassenen Sohn lebe in Armenien kein Verwandter mehr. Wie sie nach Österreich gelangt wären - über welche Grenzen und Länder - wüssten sie nicht. Sie seien schlepperunterstützt gereist und hätte der Schleppers ihre Reisepässe einbehalten. Nachgefragt nach dem von BF1 erwähnten Führerschein führte dieser an, dass auch dieser vom Schlepper abgenommen worden wäre. I.
  14. Am 03.10.2014 brachten die BF persönlich bei der Regionaldirektion OÖ gegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 AsylG ein. In den Formularen wurden lediglich die Grunddaten wie Adresse und Name ausgefüllt. Beigelegt waren Unterlagen zum Schulbesuch der BF3 und BF4 sowie eine Bestätigung des Fußballclubs, in welchen BF3 und BF4 Mitglied waren bzw. sind.römisch eins.
  15. Am 03.10.2014 brachten die BF persönlich bei der Regionaldirektion OÖ gegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, AsylG ein. In den Formularen wurden lediglich die Grunddaten wie Adresse und Name ausgefüllt. Beigelegt waren Unterlagen zum Schulbesuch der BF3 und BF4 sowie eine Bestätigung des Fußballclubs, in welchen BF3 und BF4 Mitglied waren bzw. sind. I.
  16. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2014 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass die Botschaft der Republik Armenien in Wien mitgeteilt habe, es könne aufgrund fehlender Angaben bezüglich Passinformation und Registrierung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die BF nicht nähergetreten werden.römisch eins.
  17. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2014 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass die Botschaft der Republik Armenien in Wien mitgeteilt habe, es könne aufgrund fehlender Angaben bezüglich Passinformation und Registrierung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die BF nicht nähergetreten werden. I.
  18. Am 19.06.2015 wurden BF1 und BF2 zu ihren Anträgen gemäß § 55 AsylG vom BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  19. Am 19.06.2015 wurden BF1 und BF2 zu ihren Anträgen gemäß Paragraph 55, AsylG vom BFA niederschriftlich einvernommen. BF1 gab an, dass er keine Dokumente zu seiner Identität vorlegen könne, jedoch versuchen werde, entsprechende Dokumente von der Botschaft zu erlangen. Auf die Frage, mit welchem Aufenthaltstitel sie sich bislang in Österreich aufgehalten habe, gab BF1 an: "Ich war im Asylverfahren mit vorläufigem Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufhältig. Seit 5.11.2013 ist das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und ist die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden." Es lebe lediglich der Sohn XXXX in Armenien. Zu diesem bestehe jedoch kein Kontakt; BF1 wisse nicht, was mit ihm seit seiner Inhaftierung passiert ist.Es lebe lediglich der Sohn römisch 40 in Armenien. Zu diesem bestehe jedoch kein Kontakt; BF1 wisse nicht, was mit ihm seit seiner Inhaftierung passiert ist. BF2 gab an, dass sie versuchen werde, ehestmöglich Dokumente wie Reisepass, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde von der Botschaft zu besorgen. Bis zum rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens am 06.05.2013 hätte sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügt. Auch BF2 gab an, dass ihr Sohn in Armenien inhaftiert wurde und sie nicht wisse, was mit ihm passiert ist. Ihre Eltern und eine Schwester würden in Armenien leben, es bestünde jedoch kein Kontakt mit diesen Verwandten. Übereinstimmend gaben die BF an, dass in Österreich keine Verwandten leben würden. Die BF würden von der Grundversorgung leben, einer Beschäftigung wäre noch keine der BF nachgegangen. Sie würden untereinander in den Sprachen Armenisch, Kurdisch, Russisch und zeitweise in Deutsch kommunizieren. BF1 und BF2 hätten Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. I.
  20. Mit Schreiben vom 29.10.2015 sowie Mails vom 25.11.2015 und 13.08.2015 wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Vorgelegt wurden einige Unterstützungs-Erklärungen, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass die BF liebenswürdig und hilfsbereit sind. Insbesondere BF3 und BF4 wären im Ort gut integriert und würden über einen großen Freundeskreis verfügen. Die Familie identifiziere sich mit den österreichischen Werten. Beigelegt wurde auch ein Schreiben des österreichischen Integrationsfonds, wonach BF1 und BF2 zwar die ausreichende Punkteanzahl zur Ablegung der A2 Deutschprüfung erreicht hätten, jedoch mangels Vorlage eines Identitätsnachweises kein Zeugnis ausgestellt hätte werden können.römisch eins.
  21. Mit Schreiben vom 29.10.2015 sowie Mails vom 25.11.2015 und 13.08.2015 wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Vorgelegt wurden einige Unterstützungs-Erklärungen, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass die BF liebenswürdig und hilfsbereit sind. Insbesondere BF3 und BF4 wären im Ort gut integriert und würden über einen großen Freundeskreis verfügen. Die Familie identifiziere sich mit den österreichischen Werten. Beigelegt wurde auch ein Schreiben des österreichischen Integrationsfonds, wonach BF1 und BF2 zwar die ausreichende Punkteanzahl zur Ablegung der A2 Deutschprüfung erreicht hätten, jedoch mangels Vorlage eines Identitätsnachweises kein Zeugnis ausgestellt hätte werden können. Für BF3 und BF4 wurden vierseitige, rechtlich verbindliche Arbeitsvorverträge unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der XXXX vom 07.12.2016 vorgelegt. Zudem wurden Unterlagen zur schulischen Laufbahn von BF3 und BF4, Einstellungsbestätigungen BF1 und BF2 betreffend sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt.Für BF3 und BF4 wurden vierseitige, rechtlich verbindliche Arbeitsvorverträge unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der römisch 40 vom 07.12.2016 vorgelegt. Zudem wurden Unterlagen zur schulischen Laufbahn von BF3 und BF4, Einstellungsbestätigungen BF1 und BF2 betreffend sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt. Aus einer im Verfahren vorgelegten Bestätigung der armenischen Botschaft vom XXXX 2015 geht hervor, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind.Aus einer im Verfahren vorgelegten Bestätigung der armenischen Botschaft vom römisch 40 2015 geht hervor, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Da die BF ihre armenische Staatsangehörigkeit mit keinem Dokument nachweisen konnten, stellte die damalige Rechtsvertreterin einen Zusatzantrag gem. § 4 AsylG-Durchführungsverordnung.Da die BF ihre armenische Staatsangehörigkeit mit keinem Dokument nachweisen konnten, stellte die damalige Rechtsvertreterin einen Zusatzantrag gem. Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung. I.
  22. Am 30.12.2015 langte ein Bericht der PI XXXX beim BFA ein. Demnach wurde BF 4 sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen bzw. Nötigung vorgeworfen. BF 4 wurde verdächtigt, eine 15-jährige Schulkollegin gegen ihren Willen in der elterlichen Wohnung in der Toilette eingesperrt und sich vor ihr sexuell befriedigt zu haben.römisch eins.
  23. Am 30.12.2015 langte ein Bericht der PI römisch 40 beim BFA ein. Demnach wurde BF 4 sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen bzw. Nötigung vorgeworfen. BF 4 wurde verdächtigt, eine 15-jährige Schulkollegin gegen ihren Willen in der elterlichen Wohnung in der Toilette eingesperrt und sich vor ihr sexuell befriedigt zu haben. Aus dem am 18.01.2016 nachgereichten Abschlussbericht geht hervor, dass BF 4 mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.Aus dem am 18.01.2016 nachgereichten Abschlussbericht geht hervor, dass BF 4 mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. I.
  24. Mit E-Mail vom 19.12.2016 wurde von der neuen Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass das Vollmachtverhältnis zur ehemaligen Rechtsvertreterin zur Auflösung gebracht wurde.römisch eins.
  25. Mit E-Mail vom 19.12.2016 wurde von der neuen Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass das Vollmachtverhältnis zur ehemaligen Rechtsvertreterin zur Auflösung gebracht wurde. I.
  26. Mit E-Mail vom 20.12.2016 gab die ehemalige Rechtsvertreterin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.römisch eins.
  27. Mit E-Mail vom 20.12.2016 gab die ehemalige Rechtsvertreterin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. I.
  28. Mit E-Mail vom 27.01.2017 wurden eine Arbeits-Aussichtsbestätigung für BF1, ein Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertretung an die Botschaft von Armenien in Wien vom XXXX 2017 (ersucht wurde darin, die Staatsbürgerschaft der BF zu bestätigen), Arbeitsvorverträge für BF3 und BF4 und das oben genannte Gerichtsurteil BF 4 betreffend vorgelegt.römisch eins.
  29. Mit E-Mail vom 27.01.2017 wurden eine Arbeits-Aussichtsbestätigung für BF1, ein Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertretung an die Botschaft von Armenien in Wien vom römisch 40 2017 (ersucht wurde darin, die Staatsbürgerschaft der BF zu bestätigen), Arbeitsvorverträge für BF3 und BF4 und das oben genannte Gerichtsurteil BF 4 betreffend vorgelegt. Der Antrag, von der Vorlage von Identitätsdokumenten abzusehen, wurde wiederholt. I.
  30. Mit Schreiben vom 13.06.2017 teilte das BFA dem Arbeitsmarktservice auf eine Anfrage in Bezug auf den Aufenthaltstitel der BF2 mit, dass diese über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Die Anfrage wurde damit begründet, dass BF2 einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eingebracht hätte.römisch eins.
  31. Mit Schreiben vom 13.06.2017 teilte das BFA dem Arbeitsmarktservice auf eine Anfrage in Bezug auf den Aufenthaltstitel der BF2 mit, dass diese über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Die Anfrage wurde damit begründet, dass BF2 einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eingebracht hätte. I.
  32. Am 14.06.2017 wurden BF1 bis BF4 vor der belangten Behörde einvernommen. BF1 und BF2 gaben an, dass sie nach wie vor keine Identitätsdokumente vorlegen könnten. Sie seien zwar mehrmals bei der armenischen Botschaft in Wien gewesen, dort sei ihnen aber gesagt worden, dass sie zwar armenische Staatsbürger wären, aufgrund fehlender Dokumente jedoch die Identität nicht belegt werden könnte und damit keine Reisepässe ausgestellt würden. Die BF hätten Antragsformulare bekommen, welche sie ausgefüllt hätten. Nach einigen Wochen hätten sie eine Bestätigung erhalten, wonach keine Angaben hinsichtlich der armenischen Staatsbürgerschaft vorhanden wären und sie über keinen armenischen Pass verfügten. BF3 und BF4 gaben an, während der Beantragung der Reisepässe durch die Eltern im Warteraum gewartet zu haben.römisch eins.
  33. Am 14.06.2017 wurden BF1 bis BF4 vor der belangten Behörde einvernommen. BF1 und BF2 gaben an, dass sie nach wie vor keine Identitätsdokumente vorlegen könnten. Sie seien zwar mehrmals bei der armenischen Botschaft in Wien gewesen, dort sei ihnen aber gesagt worden, dass sie zwar armenische Staatsbürger wären, aufgrund fehlender Dokumente jedoch die Identität nicht belegt werden könnte und damit keine Reisepässe ausgestellt würden. Die BF hätten Antragsformulare bekommen, welche sie ausgefüllt hätten. Nach einigen Wochen hätten sie eine Bestätigung erhalten, wonach keine Angaben hinsichtlich der armenischen Staatsbürgerschaft vorhanden wären und sie über keinen armenischen Pass verfügten. BF3 und BF4 gaben an, während der Beantragung der Reisepässe durch die Eltern im Warteraum gewartet zu haben. Vorgehalten wurde den BF, die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass die Angaben der BF zu ihrer Identität nicht der Richtigkeit entsprechen. Die BF wurden daher aufgefordert, irgendein Schriftstück wie beispielsweise Bankverbindungen, Kontoauszüge oder dergleichen vorzulegen, auf welchen ihr richtiger Name aufscheint. BF1 gab dazu an, dass sie in Armenien einen Supermarkt besessen hätten, diesbezügliche Unterlagen gäbe es jedoch nicht mehr. Die Eltern seien bereits verstorben und haben sie keine Kontakte zu Armenien mehr. BF2 gab an, dass die Eltern zwar noch in Armenien leben würden, sie jedoch keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Die Telefonnummer hätte sie sich nicht gemerkt. Als sie in Russland gewesen wäre, hätte sie Kontakt zu den Eltern gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch noch über einen Reisepass verfügt und die Telefonnummern der Eltern aufgeschrieben gehabt. Bei der Flucht nach Österreich habe der Schlepper die Pässe abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Die BF gaben zudem an, seit ca. einem Monat keine Mittel mehr aus der Grundversorgung zu erhalten. Die Miete in Höhe von Euro 790 würde einstweilen von Freunden der Eltern bezahlt werden bis die BF ein eigenes Einkommen haben. Die BF beantworteten die Frage, mit welchem Aufenthaltstitel sie sich in Österreich aufgehalten haben, wie folgt: "Wir waren im Asylverfahren mit vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufhältig. Seit 06.05.2013 ist das Asylverfahren zweitinstanzliche rechtskräftig negativ abgeschlossen und ist die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden." Wiederum gab BF1 an, in Armenien würde nur ein Sohn leben, welcher von Schutzgelderpressern entführt worden sei. Man wisse nicht, wo sich der Sohn nun aufhalte. Die BF hätten zu den Verwandten der BF2 in Armenien keinen Kontakt. BF3 und BF4 legten einen Arbeitsvorvertrag für die XXXX vor. Vorgelegt wurden weiters eine Zeitbestätigung über einen einstündigen Aufenthalt der BF1 und BF2 am XXXX 2017 in der armenischen Botschaft in Wien sowie eine Bestätigungen der armenischen Botschaft vom XXXX 2017 darüber, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über Personen mit den von den BF jeweils angegebenen Identitätsdaten vorhanden seienBF3 und BF4 legten einen Arbeitsvorvertrag für die römisch 40 vor. Vorgelegt wurden weiters eine Zeitbestätigung über einen einstündigen Aufenthalt der BF1 und BF2 am römisch 40 2017 in der armenischen Botschaft in Wien sowie eine Bestätigungen der armenischen Botschaft vom römisch 40 2017 darüber, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über Personen mit den von den BF jeweils angegebenen Identitätsdaten vorhanden seien I.
  34. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ferner ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.
  35. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ferner ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. I.
  36. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 30.08.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  37. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 30.08.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser werden die Anträge gestellt, es solle festgestellt werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der BF auf Dauer unzulässig ist und wolle den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt werden. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.In dieser werden die Anträge gestellt, es solle festgestellt werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der BF auf Dauer unzulässig ist und wolle den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt werden. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Die BF hätten nach rechtskräftigen negativen Entscheidungen über ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können, da laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden wären. In den nunmehr die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ablehnenden Bescheiden seien die vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt geblieben. Die privaten Interessen der BF würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies, da sich die BF über fünf Jahre in Österreich aufhielten. Eine Abschiebung sei schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung der ersten Asylanträge aus tatsächlichen, von den BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen. Nach Angaben der armenischen Botschaft sei die Familie in Armenien unbekannt. Man hätte den BF eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausstellen müssen. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen, weswegen die BF selber einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" stellen hätten müssen.Die BF hätten nach rechtskräftigen negativen Entscheidungen über ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können, da laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden wären. In den nunmehr die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ablehnenden Bescheiden seien die vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt geblieben. Die privaten Interessen der BF würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies, da sich die BF über fünf Jahre in Österreich aufhielten. Eine Abschiebung sei schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung der ersten Asylanträge aus tatsächlichen, von den BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen. Nach Angaben der armenischen Botschaft sei die Familie in Armenien unbekannt. Man hätte den BF eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG ausstellen müssen. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen, weswegen die BF selber einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" stellen hätten müssen. Die Behörde hätte die Unterstützungsschreiben, die Schulzeugnisse, die Deutschkursbestätigungen und dergleichen berücksichtigen müssen. Mangels Kontakt zu den Familienangehörigen in Armenien könnten sie auch keinerlei Unterstützungsleistungen von diesen dort erwarteten. Die Behörde hätte es unterlassen zu überprüfen, ob die BF in Armenien eine Wohnmöglichkeit hätten und in der Lage wären, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Gerade die BF3 und BF4 seien sehr gut integriert. Die doppelte Berücksichtigung der Frage des unsicheren Aufenthaltsstatus im Rahmen der Interessenabwägung sei jedenfalls kritisch zu hinterfragen. I.
  38. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  39. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  40. Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde berichtet, dass BF1 einen Herzinfarkt erlitten habe und es wurde ein Arztbrief des Krankenhauses vom XXXX 2017 über den stationären Aufenthalt von BF1 von 28.11.2017 bis XXXX 2017 beigelegt.römisch eins.
  41. Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde berichtet, dass BF1 einen Herzinfarkt erlitten habe und es wurde ein Arztbrief des Krankenhauses vom römisch 40 2017 über den stationären Aufenthalt von BF1 von 28.11.2017 bis römisch 40 2017 beigelegt. I.
  42. Im Schreiben vom 01.03.2018 wurde festgehalten, dass sich die BF seit Juni 2012 ununterbrochen in Österreich aufhielten. Eine Rückkehr nach Armenien sei nicht möglich und wären entsprechende Heimreisedokumente nicht ausgestellt worden, weshalb die BF Duldungskarten erhalten hätten. Die Situation der BF sei prekär, dazu komme, dass die BF1 am 28.11.2017 einen Herzinfarkt erlitten habe und unbedingt therapiert werden müsse. Es bestünden aufrechte Arbeitsplatzzusagen und würden BF2 bis BF4 über gute Deutschkenntnisse verfügen.römisch eins.
  43. Im Schreiben vom 01.03.2018 wurde festgehalten, dass sich die BF seit Juni 2012 ununterbrochen in Österreich aufhielten. Eine Rückkehr nach Armenien sei nicht möglich und wären entsprechende Heimreisedokumente nicht ausgestellt worden, weshalb die BF Duldungskarten erhalten hätten. Die Situation der BF sei prekär, dazu komme, dass die BF1 am 28.11.2017 einen Herzinfarkt erlitten habe und unbedingt therapiert werden müsse. Es bestünden aufrechte Arbeitsplatzzusagen und würden BF2 bis BF4 über gute Deutschkenntnisse verfügen. I.
  44. Am 30.07.2018 langte eine Information der Finanzpolizei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mitgeteilt wurde, dass BF3 und BF4 in den Räumlichkeiten der XXXX angetroffen wurden, wo sie ohne Beschäftigungsbewilligung seit Februar 2018 gearbeitet hätten. Der Strafantrag gegen den Arbeitgeber der BF3 und BF4 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, welcher die mit dem Arbeitgeber aufgenommene Niederschrift beinhaltet, wurde beigelegt. Aus der Mitteilung geht auch hervor, dass der Arbeitgeber zu seinem Fehler stehe und angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass BF3 und BF4 arbeiten dürften, da er ihnen bereits im Vorjahr eine Einstellungsbestätigung für den Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis ausgestellt habe. Er habe sich lediglich die Sozialversicherungskarten vorlegen lassen und nicht weiter nachgedacht, da überdies ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem langjährigen Mitarbeiter bestünde.römisch eins.
  45. Am 30.07.2018 langte eine Information der Finanzpolizei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mitgeteilt wurde, dass BF3 und BF4 in den Räumlichkeiten der römisch 40 angetroffen wurden, wo sie ohne Beschäftigungsbewilligung seit Februar 2018 gearbeitet hätten. Der Strafantrag gegen den Arbeitgeber der BF3 und BF4 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, welcher die mit dem Arbeitgeber aufgenommene Niederschrift beinhaltet, wurde beigelegt. Aus der Mitteilung geht auch hervor, dass der Arbeitgeber zu seinem Fehler stehe und angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass BF3 und BF4 arbeiten dürften, da er ihnen bereits im Vorjahr eine Einstellungsbestätigung für den Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis ausgestellt habe. Er habe sich lediglich die Sozialversicherungskarten vorlegen lassen und nicht weiter nachgedacht, da überdies ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem langjährigen Mitarbeiter bestünde. Aus dem eingeholten Sozialversicherungs-Auszug ergibt sich, dass BF3 und BF4 auch tatsächlich zur Sozialversicherung angemeldet worden sind. I.
  46. Mit Mandatsbescheiden vom 29.08.2018 wurde den BF aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer angegebenen Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung hätten die BF binnen drei Tagen nachzukommen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wären, die BF damit zur Ausreise verpflichtet wären, sie sich kein Heimreisezertifikat besorgt hätten und die Identität in Ermangelung von unbedenklichen Dokumenten nicht feststehe. Es seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, welche eine Tätigkeit der BF zur selbstständigen Erlangung eines Reisedokuments belegen würden. Die BF gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und würden trotz gesetzlicher Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigern. Sie hätten in keinster Weise eine eigene, selbstständige Bereitschaft an der zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokuments notwendigen Mitwirkung gezeigt.römisch eins.
  47. Mit Mandatsbescheiden vom 29.08.2018 wurde den BF aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer angegebenen Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung hätten die BF binnen drei Tagen nachzukommen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wären, die BF damit zur Ausreise verpflichtet wären, sie sich kein Heimreisezertifikat besorgt hätten und die Identität in Ermangelung von unbedenklichen Dokumenten nicht feststehe. Es seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, welche eine Tätigkeit der BF zur selbstständigen Erlangung eines Reisedokuments belegen würden. Die BF gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und würden trotz gesetzlicher Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigern. Sie hätten in keinster Weise eine eigene, selbstständige Bereitschaft an der zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokuments notwendigen Mitwirkung gezeigt. I.
  48. Mit E-Mail vom 02.10.2018 wurde mitgeteilt, dass die BF in prekären Verhältnissen leben würden. Mittlerweile hätten die BF vom BFA Mandatsbescheide (Wohnsitzauflage) erhalten, welche beigelegt wurden. Entgegen den Ausführungen in den Mandatsbescheiden hätten sich die BF bemüht, Heimreisezertifikate zu erhalten, hätten diese aber nicht bekommen. Ersucht wurde um die Anberaumung einer Verhandlung.römisch eins.
  49. Mit E-Mail vom 02.10.2018 wurde mitgeteilt, dass die BF in prekären Verhältnissen leben würden. Mittlerweile hätten die BF vom BFA Mandatsbescheide (Wohnsitzauflage) erhalten, welche beigelegt wurden. Entgegen den Ausführungen in den Mandatsbescheiden hätten sich die BF bemüht, Heimreisezertifikate zu erhalten, hätten diese aber nicht bekommen. Ersucht wurde um die Anberaumung einer Verhandlung. I.
  50. Mit Schreiben vom 15.10.2018 teilte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung mit, dass aktuell ein Vollmachtverhältnis bestehe und wurde eine Vertretungsanzeige beigelegt.römisch eins.
  51. Mit Schreiben vom 15.10.2018 teilte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung mit, dass aktuell ein Vollmachtverhältnis bestehe und wurde eine Vertretungsanzeige beigelegt. Mit Schreiben vom 16.10.2018 wurde vom bisherigen Vertreter mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst ist. I.
  52. Am 14.12.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und alsbaldige Entscheidung in der Sache.römisch eins.
  53. Am 14.12.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und alsbaldige Entscheidung in der Sache. I.
  54. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurden den BF zusammen mit Einladungen zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung länderkundliche Informationen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und wurden sie zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eingeladen.römisch eins.
  55. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurden den BF zusammen mit Einladungen zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung länderkundliche Informationen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und wurden sie zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eingeladen. Eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage langte am 25.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wurde, dass gerade hinsichtlich der Sicherheitslage in Berg-Karabach ein Defizit bestünde. BF3 und BF4 müssten bei der Rückkehr nach Armenien dort den Militärdienst leisten. Sie befürchten, an der umkämpften Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt zu werden. Aufgrund der ungelösten Konflikte um die aserbaidschanische Region Berg-Karabach und den periodisch zunehmenden Spannungen müssten die BF ernsthaft davon ausgehen, dass damit eine Gefahr für ihr Leben gegeben sei. Es folgten Ausführungen zum Rechtschutz bzw. Justizwesen und Gesundheitswesen in Armenien sowie zur allgemeinen Menschenrechtslage. Die Erkrankungen des BF1 könnten im Herkunftsland nur unzureichend behandelt werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Vorgelegt wurde ein Arztbrief vom XXXX 2017 betreffend BF1, eine Beschäftigungszusage der XXXX für BF2 bis BF4 vom 10.01.2018, eine zusätzliche Zusage für die Beschäftigung der BF2 als Reinigungshilfe für 10 Stunden pro Woche sowie ein Unterstützungsschreiben - beide von Frau Magister XXXX - und ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXXVorgelegt wurde ein Arztbrief vom römisch 40 2017 betreffend BF1, eine Beschäftigungszusage der römisch 40 für BF2 bis BF4 vom 10.01.2018, eine zusätzliche Zusage für die Beschäftigung der BF2 als Reinigungshilfe für 10 Stunden pro Woche sowie ein Unterstützungsschreiben - beide von Frau Magister römisch 40 - und ein Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 . I.
  56. Am 08.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Gründe für die Antragstellung sowie ihre persönliche Situation in Österreich umfassend darzulegen. Zudem wurde auch die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der bereits vor der Verhandlung übermittelten aktuellen Länderdokumentationsunterlagen erörtert.römisch eins.
  57. Am 08.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Gründe für die Antragstellung sowie ihre persönliche Situation in Österreich umfassend darzulegen. Zudem wurde auch die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der bereits vor der Verhandlung übermittelten aktuellen Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Die Verfahren der BF wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 38 Abs. 2 AVG verbunden.Die Verfahren der BF wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AVG verbunden. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die Sprache Armenisch beigezogen. BF3 und BF4 waren in der Lage, die meisten Fragen, ohne dessen Unterstützung zu beantworten. Bei einigen Fragen griffen BF3 und BF4 auf den Dolmetscher zurück. BF1 und BF2 benötigten diesen durchgehend für ihre Befragung. Vorgelegt wurden ein Konvolut an Unterstützungserklärungen (einige der Unterlage wurden zum widerholten Male vorgelegt), Bestätigungen über die Teilnahme an Erste Hilfe Kursen für BF3 und BF4, die Teilnahme von BF1 an einem Deutschkurs für das Sprach-Niveau A1 und ein Zertifikat über die bestandene Prüfung für das Sprach-Niveau B1 betreffend BF3 sowie Bestätigungen der armenischen Botschaft in Wien, welchen zufolge die Republik Armenien keine Angaben über Personen mit den in den Zertifikaten angeführten - von den BF verwendeten - Namen machen könne und die genannten Personen auch über keinen Pass verfügten. I.
  58. In der Verhandlung wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen vorzulegen, wovon mit der Eingabe vom 22.02.2019 Gebrauch gemacht wurde. Es wurden zwei Rezepte für BF1 und ein Bericht zur Lage in Berg-Karabach vorgelegt. Zudem wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der in Armenien eingeführte Wehrersatzdienst funktioniert.römisch eins.
  59. In der Verhandlung wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen vorzulegen, wovon mit der Eingabe vom 22.02.2019 Gebrauch gemacht wurde. Es wurden zwei Rezepte für BF1 und ein Bericht zur Lage in Berg-Karabach vorgelegt. Zudem wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der in Armenien eingeführte Wehrersatzdienst funktioniert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  60. Feststellungen: 1.
  61. Die BF sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Volksgruppe. Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF wurden in Armenien geboren und lebten dort bis zur Ausreise gemeinsam in einem Haushalt. In Armenien besuchten BF1 und BF2 die Schule für 8 bzw. 10 Jahre. BF2 war im Anschluss Hausfrau, BF1 ging einer Beschäftigung als Verkäufer und in der Landwirtschaft nach. Die BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. BF1 erlitt im November 2017 einen Herzinfarkt und befand sich aus diesem Grund bis XXXX 2017 stationär im Krankenhaus. Empfohlen wurden bei der Entlassung regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt, das nächste Mal in sechs Monaten nach Ausstellung des Artzbriefes. Zudem wurden regelmäßige Blutdruck Kontrollen sowie eine Kontroll-Coloskopie etwa in einem Jahr nach Beendigung der dualen Thrombozytenaggregationshemmung mit Abtragung des Polypens empfohlen. BF1 nimmt Thrombo Ass, Arosura, Lisinopril und Dancor Tabletten ein. BF1 ist nunmehr beschwerdefrei und keiner akuten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt. Neben der medikamentösen Behandlung steht BF1 in keiner weiteren Behandlung und schätzt er sich selbst als arbeitsfähig ein. Weitere Befunde bzw. Bestätigungen über wahrgenommene Kontrolltermine wurden nicht zum Akt gegeben.Die BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. BF1 erlitt im November 2017 einen Herzinfarkt und befand sich aus diesem Grund bis römisch 40 2017 stationär im Krankenhaus. Empfohlen wurden bei der Entlassung regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt, das nächste Mal in sechs Monaten nach Ausstellung des Artzbriefes. Zudem wurden regelmäßige Blutdruck Kontrollen sowie eine Kontroll-Coloskopie etwa in einem Jahr nach Beendigung der dualen Thrombozytenaggregationshemmung mit Abtragung des Polypens empfohlen. BF1 nimmt Thrombo Ass, Arosura, Lisinopril und Dancor Tabletten ein. BF1 ist nunmehr beschwerdefrei und keiner akuten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt. Neben der medikamentösen Behandlung steht BF1 in keiner weiteren Behandlung und schätzt er sich selbst als arbeitsfähig ein. Weitere Befunde bzw. Bestätigungen über wahrgenommene Kontrolltermine wurden nicht zum Akt gegeben. In Armenien leben die Eltern und eine Schwester der BF2 sowie ein weiterer Sohn der BF1 und BF
  62. 1.
  63. Die BF halten sich seit der rechtswidrigen, schlepperunterstützten Einreise im Juni 2012 in Österreich auf. BF1 bis BF4 leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Erlangung eines internationalen Schutzes mit Entscheidung des Asylgerichtshofes, rechtskräftig per 06.05.2013, halten sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich auf. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet.1.
  64. Die BF halten sich seit der rechtswidrigen, schlepperunterstützten Einreise im Juni 2012 in Österreich auf. BF1 bis BF4 leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Erlangung eines internationalen Schutzes mit Entscheidung des Asylgerichtshofes, rechtskräftig per 06.05.2013, halten sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich auf. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Trotz über alle Instanzen negativ abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz erhielten die BF Leistungen aus der Grundversorgung. Bis Mai 2017 erhielten die BF volle Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung - als Entlassungsgrund wird im Betreuungsinformationssystem genannt: "Keine Mitwirkung im Asylverfahren". Danach sind für BF2 vereinzelte Leistungen aus der Krankenversicherung vermerkt. Auch BF1 hat nach Entlassung aus der Grundversorgung, nämlich von 24.11.2017 bis 30.11.2017, von 01.12.2017 bis 06.12.2017, am 31.07.2018, von 01.08.2018 bis 06.08.2018, von 07.08.2018 bis 31.08.2018 und von 01.09.2018 bis 10.09.2018 Leistungen aus der Krankenversicherung über die Grundversorgung bezogen. 1.
  65. Die BF begründeten am 01.06.2017 einen Wohnsitz in XXXX . Sie leben nach wie vor dort, obwohl ihnen bereits am 29.08.2018 eine Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme in einer Betreuungsstelle erteilt wurde. Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem scheint zudem auf, dass die BF am 20.03.2018 neuerlich persönlich vorgesprochen haben, um der Zuweisung in ein bestimmtes Quartier zu widersprechen. Festgehalten wurde, dass keine Änderung der Zuweisung beabsichtigt ist bis ein fachärztliches Gutachten die Behauptung der BF, dass BF1 im Ort des zugewiesenen Quartiers nach seiner Herz-OP keine Luft bekommt, belegt. Vermerkt wurde zudem, dass zum bisherigen Aufenthaltsort ein Höhenunterschied von 14 Metern besteht.1.
  66. Die BF begründeten am 01.06.2017 einen Wohnsitz in römisch 40 . Sie leben nach wie vor dort, obwohl ihnen bereits am 29.08.2018 eine Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme in einer Betreuungsstelle erteilt wurde. Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem scheint zudem auf, dass die BF am 20.03.2018 neuerlich persönlich vorgesprochen haben, um der Zuweisung in ein bestimmtes Quartier zu widersprechen. Festgehalten wurde, dass keine Änderung der Zuweisung beabsichtigt ist bis ein fachärztliches Gutachten die Behauptung der BF, dass BF1 im Ort des zugewiesenen Quartiers nach seiner Herz-OP keine Luft bekommt, belegt. Vermerkt wurde zudem, dass zum bisherigen Aufenthaltsort ein Höhenunterschied von 14 Metern besteht. 1.
  67. BF3 ist im Alter von zwölf Jahren in Österreich eingereist. Zuvor hatte er in Armenien fünf Jahre Schulbildung genossen. In Österreich hat er nach 2 Jahren Hauptschule ein Jahr den Polytechnischen Lehrgang besucht und das Lehrfach Deutsch mit "Nicht genügend" abgeschlossen. Er hat am 24.01.2017 die Deutschprüfung für das Sprach-Niveau B1 abgelegt. Im Jahr 2014 hat er einen Erste Hilfe Kurs gemacht und "Schnupperlehren" absolviert. BF4 ist im Alter von elf Jahren in Österreich eingereist. Davor ist er vier Jahre in Armenien zur Schule gegangen. Er hat in Österreich die Hauptschule für 3 Jahre besucht und nach einem Jahr den Polytechnischen Lehrgang abgeschlossen. Das Lehrfach Deutsch hat er nach dem Sonderschullehrplan mit "Befriedigend" abgeschlossen. BF3 spielt im Fußballverein XXXX , BF4 hat früher dort gespielt.BF3 spielt im Fußballverein römisch 40 , BF4 hat früher dort gespielt. BF1 verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. BF2 spricht alltagstaugliches Deutsch. Beide besuchten Deutschkurse. BF3 und BF4 können sich in der deutschen Sprache sehr gut verständigen. Die BF haben sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und BF2 kocht ehrenamtlich bei Veranstaltungen der Caritas. BF3 und BF4 wurden im Juni 2017 dabei betreten, wie sie entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und ohne Beschäftigungsbewilligung bei der XXXX gearbeitet haben. Die Finanzpolizei stellte fest, dass die BF seit Februar 2017 der illegalen Beschäftigung nachgingen.BF3 und BF4 wurden im Juni 2017 dabei betreten, wie sie entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und ohne Beschäftigungsbewilligung bei der römisch 40 gearbeitet haben. Die Finanzpolizei stellte fest, dass die BF seit Februar 2017 der illegalen Beschäftigung nachgingen. Die BF gingen darüber hinaus noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und kann damit nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Es liegen Einstellungszusagen vor. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  68. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wären. Den BF droht im Falle einer Rückkehr nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in Armenien. BF3 und BF4 sind junge Menschen, BF1 und BF2 sind Menschen mittleren Alters, welche alle anpassungs-, arbeitsfähig und -willig sind. Sie verfügen über bestehende Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Sie verfügen in Armenien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. BF1 und BF2 verfügen über grundlegende Schulbildung und BF1 verfügt auch über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung. BF3 und BF4 absolvierten einen Teil ihrer Pflichtschullaufbahn in Armenien und einen Teil in Österreich, weshalb sie insbesondere im Fremdsprachenbereich über eine gute Ausbildung verfügen. Den BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Auskommens der Familie in Armenien möglich und zumutbar. 1.
  69. Zur Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner

(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 26.9.2018). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Die Verfassungsreform sieht einen Übergang vom derzeitigen semi-präsidentiellen System zu einer parlamentarischen Demokratie vor. Diese Änderung wurde mit 63 % der Stimmen gebilligt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 3.2018a). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 8.5.2018). Paschinyan versprach vor der Abstimmung einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung (WZ 8.5.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 16.10.2018 * ARMENPRESS - Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 10.12.2018 * BBC News (8.5.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 16.10.2018 * CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 16.10.2018 * EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 16.10.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 10.12.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/ Radiohttps://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, Zugriff 10.12.2018 * WZ - Wiener Zeitung (8.5.2018): Oppositionsführer Paschinian wird Regierungschef, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/963598_Oppositionsfuehrer-Paschinian-wird-Regierungschef.html, Zugriff 16.10.2018 Sicherheitslage Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  1. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vgl. CFR 15.10.2018).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  2. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vergleiche CFR 15.10.2018). Der Konflikt um die aserbaidschanische Region Bergkarabach sowie sieben angrenzende aserbaidschanische Provinzen bleibt ungelöst. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint. Entlang der Konfliktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Spannungen nehmen periodisch zu. Die Grenzübergänge ins aserbaidschanische Kerngebiet sind geschlossen (EDA 16.10.2018). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  3. und
  4. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). Quellen: * CFR - Council on Foreign Relations (15.10.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 16.10.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2018): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 16.10.2018 * Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 16.10.2018 * UK Gov (16.10.2018): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 16.10.201 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Die sogenannte "Republik Bergkarabach" ("RBK", russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die "Republik Bergkarabach" offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten - neben ihrem BK-Pass - armenische Pässe (AA 17.4.2018). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017). Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Der amtierende Präsident Sahakyan, dessen zweite Amtszeit zu Ende ging, wurde im Juli 2017 mit 28 von 33 Stimmen zum Übergangspräsidenten gewählt. Er besiegte Eduard Agabekyan, den Vorsitzenden der oppositionellen "Bewegung 88". Nach der neuen Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Nach der Einweihung von Sahakyan im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 1.2018). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien und die öffentlichen Fernseh- und Radiosender haben keine lokale Konkurrenz. Die meisten Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, einschließlich Veranstaltungen, die von armenischen Aktivisten der Opposition geplant sind. Proteste, die die diplomatischen und sicherheitspolitischen Interessen des Territoriums unterstützen oder bestimmte wirtschaftliche Missstände anprangern, werden eher toleriert (FH 1.2018). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaid- schanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. Angaben dazu, wie viele Armenier aserbaidschanischer Abstammung bzw. Azeris in Bergkarabach leben, sind nicht möglich. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und alleinerziehende Mütter. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 17.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442453.html, Zugriff 16.10.2018 * NKR - The Office of the NKR President (16.10.2018): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz haben keine juristische Ausbildung. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 17.4.2018). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 1.2018). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Das Kassationsgericht nimmt eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Richter unterliegen weiterhin politischem Druck von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber der Justiz fehlt weitgehend die Unabhängigkeit, um dieses Recht durchzusetzen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtigen wird dieses Recht in der Regel nicht zugestanden. Während der Gerichtsverhandlungen informieren die Behörden die Angeklagten ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und das Gesetz verlangt, dass bei Bedarf fremdsprachige Dolmetscher für nicht-armenisch Sprechende zur Verfügung gestellt werden (USDOS 20.4.2018). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten haben, um Klagen auf Schadenersatz wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einzureichen, werden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger haben auch die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten anzufechten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzen. Nach Ansicht von Juristen halten sich die Gerichte der unteren Instanzen nicht an die Präzedenzfälle des Kassationsgerichts, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Verfassungsgerichts. Während zivil- und verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren zwar mit einem höheren Maß an Unabhängigkeit geführt werden, besteht bei Strafverfahren ein Mangel an Unabhängigkeit, wodurch es zu einer allgemeinen Diskreditierung des Justizsystems kommt (USDOS 20.4.2018). Der Machtmissbrauch unter armenischen Beamten ist nach wie vor grassierend und unkontrolliert. Ein solcher Missbrauch manifestiert sich zum Teil in der Verankerung von Korruption in staatlichen Institutionen. In den letzten zwei Jahren gab es jedoch mehrere Fälle von Verhaftungen und Strafverfolgung von Beamten und sogar Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden wegen korruptionsbezogener Verbrechen und Machtmissbrauch, was einen Trend bestätigt, der zumindest darauf abzielt, die Schwere und Anzahl der flagranteren Amtsmissbräuche zu begrenzen und zu verringern (BS 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 16.10.2018 * FH - Freedom House Ä(1.2018): Freedom in the World 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442337.html, Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Sicherheitsbehörden Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 17.4.2018). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Laut einigen Beobachtern setzt die Polizei überlange Untersuchungshaft als Mittel ein, um die Angeklagten dazu zu bringen, ihre Schuld einzugestehen oder selbstbelastende Beweise vorzubringen (USDOS 20.4.2018). Die Rechenschaftspflicht der Polizei angesichts des übermäßigen Einsatzes von Gewalt gegen weitgehend friedliche Demonstranten, die im Juli 2016 in Jerewan gegen die Regierung demonstrierten, war begrenzt, als Hunderte von Personen verletzt und willkürlich verhaftet wurden. Dutzende von Demonstranten wurden wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung und anderer Straftaten strafrechtlich verfolgt. Die strafrechtliche Untersuchung von Vorwürfen des Machtmissbrauchs durch Polizeibeamte führte zu keiner Strafanzeige (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424997.html Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018).Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018). Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018). Das Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen (CAT) zeigte sich weiterhin besorgt ob der Berichte, dass erzwungene Geständnisse in der Praxis immer noch als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, und wegen der Vorwürfe hinsichtlich der Folter- und Misshandlung durch Organe der Strafverfolgung, der Mängel bei der wirksamen Untersuchung und Verfolgung diesbezüglicher Beschwerden, insbesondere durch den Sonderermittlungsdienst, sowie die Diskrepanz zwischen der Anzahl der aufgezeichneten Beschwerden über Folter und der besonders geringen Anzahl der daraus resultierenden Untersuchungen und Verfolgungen (CAT 26.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * CAT - UN Committee Against Torture (26.1.2017): Concluding observations on the fourth periodic report of Armenia [CAT/C/ARM/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/1151639/1930_1485421506_g1701892.pdf, Zugriff 8.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 8.11.2018 Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Zwar entspricht die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption im Wesentlichen internationalen Standards; zuletzt wurde im Juni 2017 ein "Anti-Korruption"-Gesetzespaket verabschiedet. Ein wachsendes Bewusstsein ist festzustellen, aber es mangelt an der konsequenten Umsetzung (AA 17.4.2018). Es gab zahlreiche Medienberichte über systemische Regierungskorruption in Bereichen wie Bauwesen, öffentliche Verwaltung, Justiz, Beschaffungspraktiken und Bereitstellung von Zuschüssen durch den Staat (einschließlich der Präsidialverwaltung), Gesundheitswesen, Steuern, Strafverfolgung, Bildung und Militär. Vorwürfe gab es auch wegen Veruntreuung staatlicher Gelder, der Beteiligung von Regierungsbeamten an fragwürdigen Geschäftsaktivitäten sowie von Steuer- und Zollprivilegien für regierungsnahe Unternehmen (USDOS 20.4.2018). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 107 von 180 Staaten (2016: Platz 113 von 176) und erhielt einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2017). Ein Bericht der armenischen Generalstaatsanwaltschaft besagt, dass die Zahl der von den Strafverfolgungsbehörden des Landes in der ersten Jahreshälfte 2018 eingeleiteten Korruptionsuntersuchungen mehr als doppelt so hoch ist wie in der ersten Jahreshälfte 2017. Im ersten Halbjahr 2018 wurden 786 Verfahren eingeleitet, von denen 579 zu Strafverfahren führten. Die Zunahme wird auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Strafverfolgungsbehörden und die größere Rolle der Gesellschaft bei der Meldung von Korruptionsfällen zurückgeführt (Hetq 7.9.2018). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 9.11.2018 * JAMnews (24.7.2018): Armenia's fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018 * Hetq (7.9.2018): Armenia: Criminal Investigations of Corruption More than Double, https://hetq.am/en/article/92788, Zugriff 9.11.2018 * TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 NGOs und Menschrechtsaktvisten Der NGO-Sektor ist zwar konsolidiert und recht gut entwickelt, jedoch von der breiteren Gesellschaft losgelöst. Eine völlig neue Entwicklung ist der Aufstieg des zivilen Aktivismus einer neuen Art: fallbezogen, weitgehend spontan, meist von Jugendlichen betrieben und von sozialen Medien angetrieben. Der Einfluss der Zivilgesellschaft wird im Allgemeinen dadurch eingeschränkt, dass es dem Staat nicht gelingt, sie in einen konstruktiven Dialog einzubinden oder ihr eine Rolle in der öffentlichen Debatte oder bei der Formulierung von Politik einzuräumen. Sowohl bei der Anzahl als auch bei der Tätigkeit der zivilgesellschaftlichen Gruppen wurden weitere Fortschritte erzielt, wobei eine größere Bandbreite von zivilen und nicht-staatlichen Organisationen (NGOs), die sich mit einem breiten Spektrum von Themen befassen, vertreten ist (BS 2018). Die armenische Zivilgesellschaft ist frei von übermäßigen finanziellen und administrativen Beschränkungen, denen Pendants in vielen post-sowjetischen Staaten ausgesetzt sind. Trotz dieses positiven regionalen Ansehens sind die zivilgesellschaftlichen Organisationen eher schwach in ihrer Fähigkeit, die Politik über formale Kanäle zu beeinflussen. Die größten Herausforderungen für NGOs sind schwache Kapazitäten und finanzielle Nachhaltigkeit. Inländische Organisationen sind stark von ausländischen Zuwendungen abhängig, obwohl viele von ihnen eine Diversifizierung der Finanzierungsquellen anstreben. Nach eingehenden Konsultationen mit der Zivilgesellschaft verabschiedete die Nationalversammlung Ende 2016 ein neues Gesetz über NGOs und änderte mehrere Rechtsvorschriften über öffentliche Organisationen und Stiftungen. Unter anderem erleichterte die Gesetzgebung die Registrierungsprozesse und Möglichkeit unternehmerischer Aktivitäten zu entfalten, was der Zivilgesellschaft helfen dürfte, ihre finanzielle Nachhaltigkeit zu verbessern (FH 11.4.2018). Quellen: * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 9.11.2018 * FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429159.html, Zugriff 9.11.2018 Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte "Ombudsperson für Menschenrechte" muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 17.4.2018). Die Ombudsperson bietet Personen Schutz, deren Menschenrechte und Freiheiten von staatlichen oder lokalen Behörden verletzt wurden. Auf breiterer Ebene schützt und fördert die Ombudsperson die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Einzelpersonen (und juristischen Personen), indem sie die Menschenrechtssituation im Land beobachtet, individuelle Beschwerden bearbeitet und sich an der Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsstandards beteiligt. 2015 wurde das Mandat der Ombudsperson auf den Privatsektor ausgedehnt und ein neues Verfassungsgesetz über Ombudsperson im Einklang mit den Verfassungsänderungen ausgearbeitet. Nach dem neuen Gesetz ist die Ombudsperson für private Unternehmen im Bereich Gesundheit, Bildung und Kultur zuständig. Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes im September 2016 ist die Ombudsperson direkt in den Prozess der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingebunden und verfügt über einen ständigen Vertreter in der Nationalversammlung (ENNHRI 19.12.2017). Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Human Rights Defender of the Republic of Armenia, http://ennhri.org/The-Human-Rights-Defender-of-the-Republic-of-Armenia, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  1. bis zum
  2. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Armenische Wehrdienstleistende werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  3. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
  4. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts "Armee-Nation" zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm "Jawohl" ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u. a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm "Es ist mir eine Ehre" erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 17.4.2018). Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 17.4.2018). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (13.4.2018): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security,https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/380284?download=true, Zugriff 9.11.2018 Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Wehrdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Das novellierte Zivildienstgesetz vom 8.6.2013 eröffnet die Möglichkeit des Zivildienstes auch aus religiöser Überzeugung. Der Zivildienst untersteht dabei nicht mehr der Dienstaufsicht des Militärs, sondern wird von einem Gremium bestehend aus je zwei Vertretern des Sozial-, Gesundheits- und Verteidigungsministeriums gestaltet und beaufsichtigt (AA 17.4.2018). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 9.11.2018 Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
  5. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 17.4.2018). Am 12.10.2017 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK), dass Mitglieder der Zeugen Jehovas zu Unrecht verurteilt wurden, weil sie sich geweigert hatten, unter militärischer Aufsicht Zivildienst zu leisten, feststellend, dass die Regierung Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen "einen alternativen Militärdienst wirklich ziviler Art" anbieten muss. Die Regierung führte noch im selben Jahr einen alternativen Zivildienst ein, der nicht vom Militär kontrolliert wird. Laut Vertretern der Zeugen Jehovas sei das Staatskomitee, zuständig für Koordination und Prüfung der Anträge auf Ersatzdienst, weiterhin kooperativ, und das Programm funktioniere gut (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 17.4.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; fehlende faire Gerichtsverfahren; Gewalt gegen Journalisten; Einmischung in die Freiheit der Medien, wobei die staatliche Justizbehörde zur Bestrafung kritischer Inhalte herangezogen wurde; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; mangelnder Schutz von Mitgliedern sexueller Minderheiten und schlimmste Formen der Kinderarbeit, wobei die Regierung nur minimale Anstrengungen zur Abhilfe unternimmt. Die Regierung führt nur flüchtige Untersuchungen zu Berichten über Missbrauch durch Beamte durch. Strafverfolgungsbeamte machen sich oft ungestraft Vergehen schuldig, manchmal auf direkte Anweisung von Vorgesetzten (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
  6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 17.4.2018, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
  7. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 17.4.2018, vergleiche Standard 19.4.2003). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 16.11.2018 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 17.4.2018).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 17.4.2018). Laut Vertretern christlicher Minderheitengruppen besteht Freiheit in der Ausrichtung ihres Glaubens, allerdings fühlen sie sich verpflichtet, ihre Religion diskret auszuüben, besonders während sie im Militärdienst dienen. Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 29.5.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436783.html, Zugriff 16.11.2018 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen. Weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA (17.4.2018). Die vielleicht größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * MRGI - Minority Rights Group International
(2018): Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/, Zugriff 16.11.2018 Grundversorgung und Wirtschaft Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5 %, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Das Durchschnittseinkommen betrug 2017 177.817 Dram [ca. 323 Euro] , während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018). In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2016 zufolge leben 29,4 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2015: 29,8 %) (AA 17.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 19.11.2018 * UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 19.11.2018 * WKO - Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 19.11.2018 Sozialbeihilfen Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: * Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren * Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate * staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. * Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: ?Altersrente ?Verlängerte Dienstrente ?Behindertenrente ?Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Die

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