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{'item': 'W124 2215087-1'}

Obsah (13)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 9§ 58§ 50§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlW124 2215087-1 SpruchW124 2215087-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm 9 und 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und §§ 52 Abs.2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit 9 und 18 Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Zuge einer Hauserhebung am XXXX festgenommen, da die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte und der dringende Verdacht bestand, dass dieser in Österreich unrechtmäßig sei.römisch 40 festgenommen, da die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte und der dringende Verdacht bestand, dass dieser in Österreich unrechtmäßig sei.
  2. In der Folge stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und führte als Fluchtgrund aus, dass der ältere Bruder des Vaters des BF hinter deren Grundstücke her gewesen sei. Dabei habe es zwischen ihnen einen heftigen Streit gegeben, bei dem der Bruder des BF ums Leben gekommen sei. Sein Bruder sei von seinem Vater ermordet worden. Aus Angst habe der Vater des BF die Flucht nach Österreich organisiert. Die Eltern des BF würden nicht mehr in deren Dorf leben und sich woanders versteckt halten, da der Onkel des BF hinter ihnen allen her sei und ein Einfluss auf die Politik habe, weil er ein mächtiger Mann sein würde.
  3. In der Folge stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte als Fluchtgrund aus, dass der ältere Bruder des Vaters des BF hinter deren Grundstücke her gewesen sei. Dabei habe es zwischen ihnen einen heftigen Streit gegeben, bei dem der Bruder des BF ums Leben gekommen sei. Sein Bruder sei von seinem Vater ermordet worden. Aus Angst habe der Vater des BF die Flucht nach Österreich organisiert. Die Eltern des BF würden nicht mehr in deren Dorf leben und sich woanders versteckt halten, da der Onkel des BF hinter ihnen allen her sei und ein Einfluss auf die Politik habe, weil er ein mächtiger Mann sein würde. In der mit dem BF vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er vor ca. 2 Monaten nach Österreich gekommen sei; dies sei Ende September gewesen. Er wisse nicht aus welchem Land er nach Österreich eingereist sei. Auf die Frage, was der BF unternommen habe, nachdem ihm sein Reisepass zerrissen worden sei und er sich nunmehr bereits über drei Monate in Österreich befinden würde, gab dieser an, nicht gewusst zu haben, was er tun solle. Sein eigener Reisepass sei dem BF im Jahr XXXX ausgestellt worden.In der mit dem BF vor dem BFA am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er vor ca. 2 Monaten nach Österreich gekommen sei; dies sei Ende September gewesen. Er wisse nicht aus welchem Land er nach Österreich eingereist sei. Auf die Frage, was der BF unternommen habe, nachdem ihm sein Reisepass zerrissen worden sei und er sich nunmehr bereits über drei Monate in Österreich befinden würde, gab dieser an, nicht gewusst zu haben, was er tun solle. Sein eigener Reisepass sei dem BF im Jahr römisch 40 ausgestellt worden. Geflüchtet sei der BF deshalb, weil er in Indien einen Grundstücksstreit gehabt habe. Bei diesem sei sein Bruder getötet worden und sei nun auch das Leben des BF gefährdet, weshalb er Indien verlassen habe. Auf die Frage, wieso der BF erst jetzt einen Asylantrag stellen wolle, nachdem er durch die Polizei aufgegriffen worden sei, gab dieser an nicht gewusst zu haben, wie man das machen könne. In den letzten drei Monaten seines Aufenthaltes in Österreich habe er sich im Sikh-Tempel, wovon er die Adresse nicht wissen würde, aufgehalten. Er habe dort religiöse Dienste verrichtet und etwas zu essen bekommen. An der Adresse, an der er aufgegriffen worden sei, würde er seit einem Monat leben und im Haushalt helfen, damit er dort wohnen dürfe. Die Frage, weshalb sich der BF nicht angemeldet habe, beantwortete dieser damit, dass die Personen von ihm € 300 pro Monat verlangt hätten und würde er dafür das Geld nicht haben. Seine Familienangehörigen würden in XXXX , in Indien, leben. In Österreich würden sich keine Familienmitglieder aufhalten. Mit den indischen Behörden würde der BF keine Probleme haben.In den letzten drei Monaten seines Aufenthaltes in Österreich habe er sich im Sikh-Tempel, wovon er die Adresse nicht wissen würde, aufgehalten. Er habe dort religiöse Dienste verrichtet und etwas zu essen bekommen. An der Adresse, an der er aufgegriffen worden sei, würde er seit einem Monat leben und im Haushalt helfen, damit er dort wohnen dürfe. Die Frage, weshalb sich der BF nicht angemeldet habe, beantwortete dieser damit, dass die Personen von ihm € 300 pro Monat verlangt hätten und würde er dafür das Geld nicht haben. Seine Familienangehörigen würden in römisch 40 , in Indien, leben. In Österreich würden sich keine Familienmitglieder aufhalten. Mit den indischen Behörden würde der BF keine Probleme haben. Nach Mitteilung, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gab dieser an einen Asylantrag stellen zu wollen. 1.
  4. In der mit dem BF am XXXX durchgeführten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion XXXX , gab dieser zu seinen Fluchtgründen an, dass der ältere Bruder seines Vaters hinter deren Grundstücken her sei. Es habe dabei einen heftigen Streit zwischen ihnen gegeben und sei dabei der Bruder des BF ums Leben gekommen. Dieser sei von seinem Onkel ermordet worden. Aus Angst habe der Vater des BF die Flucht nach Österreich vorbereitet. Die Eltern des BF würden nicht mehr in deren Dorf leben und sich woanders versteckt halten, da sein Onkel hinter ihnen allen her sein würde. Er würde Einfluss in die Politik haben und es sich dabei um einen mächtigen Mann handeln. Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF Angst um sein Leben haben und genauso wie sein Bruder ermordet werden.1.
  5. In der mit dem BF am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , gab dieser zu seinen Fluchtgründen an, dass der ältere Bruder seines Vaters hinter deren Grundstücken her sei. Es habe dabei einen heftigen Streit zwischen ihnen gegeben und sei dabei der Bruder des BF ums Leben gekommen. Dieser sei von seinem Onkel ermordet worden. Aus Angst habe der Vater des BF die Flucht nach Österreich vorbereitet. Die Eltern des BF würden nicht mehr in deren Dorf leben und sich woanders versteckt halten, da sein Onkel hinter ihnen allen her sein würde. Er würde Einfluss in die Politik haben und es sich dabei um einen mächtigen Mann handeln. Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF Angst um sein Leben haben und genauso wie sein Bruder ermordet werden. 1.
  6. Am XXXX wurde mit dem BF vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:1.
  7. Am römisch 40 wurde mit dem BF vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm: (......) "L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? A: Nein. L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? A:Nein. L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen. Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit. Haben Sie alles verstanden? A: Ja. Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? A: Nein. L: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden? A:Ja. L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. Der Reisepass wurde mir vom Schlepper nach der Ankunft in Russland weggenommen. Andere Dokumente habe ich nicht. Nachgefragt sind die Eltern bei Verwandten, aber sie können mir meine Geburtsurkunde nicht schicken, weil sie nicht mehr zuhause sind. L: Welchen Glauben haben Sie? A: Sikhismus. L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: XXXX .A: römisch 40 . L: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Ich war landwirtschaftlicher Arbeiter. L: Welchen Erwerbstätigkeiten sind Sie in Indien nachgegangen? A: Ich war in der Landwirtschaft tätig, das war eine eigene Landwirtschaft gemeinsam mit den Eltern und mit dem älteren Bruder. L: Haben Sie bis zur Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet? A: Ja. Ich war bis zur Ausreise aus Indien dort tätig. L: Wann haben Sie Indien nach Europa verlassen? A: Im XXXX .A: Im römisch 40 . L: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Am XXXX in der Nacht.A: Am römisch 40 in der Nacht. L: Anm: Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.L: Anmerkung, Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. L: Bei der Polizei haben Sie angegeben seit XXXX in Österreich zu sein, was Sie dazu?L: Bei der Polizei haben Sie angegeben seit römisch 40 in Österreich zu sein, was Sie dazu? A: Als mich die Polizei mitnahm bin ich mit der Decke eingeschlafen. Als ich aufwachte, habe ich in der Nervosität das gesagt. L: Wo haben Sie sich aufgehalten und wovon haben Sie gelebt? A: Ich war im Sikh Tempel im
  8. Bezirk die ganze Zeit über. Ich kannte diesen nicht, aber ein Bekannter hat mir darüber Bescheid gegeben. Dort lebte ich, habe mitgearbeitet und wurde versorgt. L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig? A: Nein. L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit? A: Ich gehe zum Tempel, reinige dort alles. Auch in Indien ging ich zum Tempel und machte Reinigungstätigkeiten. Ich werde dort versorgt. L: Halten Sie sich in der XXXX auf?L: Halten Sie sich in der römisch 40 auf? A: Nein, dort ist mein Meldezettel. Man sagte mir, dass ich jede Woche dorthin kommen soll um nach Schriftstücken zu fragen. Nachgefragt komme ich meiner Meldeverpflichtung nach. L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig? A: Nein. L: Sprechen Sie deutsch? A: Nein. L: Welche Sprache sprechen Sie am besten? A: Punjabi und auch englisch. L: Welche Angehörigen befinden sich in Indien? A: Meine Eltern. L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indien? A: Nein. L: Warum nicht? A: Die Polizei fordert die Eltern immer auf mich zu übergeben, ansonsten würden Sie eingesperrt werden. Meine Eltern leben beim Bruder der Mutter wegen der Sicherheit. Der Bruder der Mutter wohnt in Punjab. L: Aus welchem Grund fordert das die Polizei? A: Weil es ein Polizeiverfahren gegen mich gibt. L: Was für ein Verfahren ist das? A: Wir hatten Auseinandersetzungen wegen den Grundstücken und es gab auch ein Verfahren. Ich dachte mir, dass ich für 2 Monate weggehe, und dass der Streit danach geschlichtet wird. Das Problem ist, dass mein Onkel väterlicherseits bei der Polizei ist. Man hat bei mir zuhause weißes Pulver, Kokain und eine Pistole abgestellt und hat mir den Drogenverkauf vorgeworfen und mir somit ein Strafverfahren angehängt. L: Davon haben Sie in Ihrer Erstbefragung kein Wort gesagt, warum? A: Ich war im Gefängnis, man hat mich nicht einmal sprechen lassen, man warf mir vor, dass alle Inder lügen und dass er/sie sich kümmert, dass ich so schnell wie möglich abgeschoben werde. L: Sie wurden aber gefragt, ob Sie alle Fluchtgründe angegeben haben und haben das bejaht und Ergänzungen verneint. A: Als ich gefragt wurde was passiert ist habe ich geantwortet und man sagte mir, dass alle Inder lügen. Es war nicht einmal 5 Minuten. L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? A: Sie sind ja nicht zuhause. Sie sind schwach, mein Vater ist bereits 90 Jahre alt und ist krank. Meine Mutter ist ebenso schwach wie er, sie ist 70 oder 80 Jahre alt. L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? A: Nein. L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Ich habe im Tempel eine Person kennengelernt, er ist aus Indien, der untertags und in der Nacht arbeitet. Er sagte, falls ich seine Wohnung reinige und koche, kann ich bei ihm wohnen. Er wohnt im
  9. Bezirk. Sein Name ist XXXX . Nachgefragt ist das keine Beziehung.A: Ich habe im Tempel eine Person kennengelernt, er ist aus Indien, der untertags und in der Nacht arbeitet. Er sagte, falls ich seine Wohnung reinige und koche, kann ich bei ihm wohnen. Er wohnt im
  10. Bezirk. Sein Name ist römisch 40 . Nachgefragt ist das keine Beziehung. L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte? A: Nein. L: Hatten Sie in Indien jemals Probleme mit der Polizei oder dem Militär? A: Ich bin ca. 40Jahre alt. Normalerweise denkt man nach dem College an einen Handel oder an eine Geschäftsidee nach. Ich habe Probleme und bin deswegen dort weggegangen. Schauen Sie mein Gesícht an, ich habe bereits weiße Barthaare.... L: Nochmal die Frage nach Problemen mit der Polizei? A: Nur dieses Verfahren, davor nicht. L: Seit wann gibt es dieses Verfahren? A: Seit letztem Jahr im Februar. L: Was genau wird Ihnen vorgeworfen? A: Der Pistolen und Kokainbesitz. Die Polizei ist im Punjab, eigentlich in ganz Indien am korruptesten. Man kann mit Geld an die Polizei jedem ein Strafverfahren anhängen. L: Was genau wurde Ihnen angedroht? A: Ich war wegen den Auseinandersetzungen nicht zu Hause, meine Eltern jedoch schon. Man hat jemanden zu uns nach Hause geschickt und hat diese Sachen ablegen lassen und die Polizei gerufen. Nachgefragt war das im Februar. da hat der Streit begonnen, im April ist es passiert. In diesen zwei Monaten hofften wir auf eine Streitschlichtung. L: Was war das für ein Streit? A: Meine Großmutter war vor dem Tod sehr krank, weswegen mein Vater sich um Sie kümmerte. Mein Onkel väterlicherseits eben nicht. Aus diesem Grund hat meine Großmutter im Testament als Erbe meinen Vater für das Grundstück vorgesehen. Da neben diesem Grundstück eine Straße errichtet wurde, ist der Wert dieses Grundstückes sehr gestiegen, weshalb mein Onkel es für sich beanspruchen möchte. Nachgefragt begann der Streit nach dem Tod der Großmutter im Jahr XXXX . Meine Großmutter war bereits im Spital und der Arzt gab Bescheid, dass sie bald sterben würde. Meine Großmutter hat meinen Vater in meiner Anwesenheit aufgefordert einen Anwalt und Unterlagen zu besorgen, damit sie im Testament dieses Grundstück meinem Vater überscheiben kann. Bereits damals machte mein Onkel Probleme, da er trank.A: Meine Großmutter war vor dem Tod sehr krank, weswegen mein Vater sich um Sie kümmerte. Mein Onkel väterlicherseits eben nicht. Aus diesem Grund hat meine Großmutter im Testament als Erbe meinen Vater für das Grundstück vorgesehen. Da neben diesem Grundstück eine Straße errichtet wurde, ist der Wert dieses Grundstückes sehr gestiegen, weshalb mein Onkel es für sich beanspruchen möchte. Nachgefragt begann der Streit nach dem Tod der Großmutter im Jahr römisch 40 . Meine Großmutter war bereits im Spital und der Arzt gab Bescheid, dass sie bald sterben würde. Meine Großmutter hat meinen Vater in meiner Anwesenheit aufgefordert einen Anwalt und Unterlagen zu besorgen, damit sie im Testament dieses Grundstück meinem Vater überscheiben kann. Bereits damals machte mein Onkel Probleme, da er trank. L: Was passierte mit Ihrem Bruder? A: Wir hatten eine Veranstaltung bei uns zuhause und es war bereits nachts. Es war der Geburtstag meines Neffen. Wir hörten auch Musik mit der Stereoanlage. Der Onkel väterlicherseits wohnte daneben und kam zu uns und suchte mit uns den Streit und beschimpfte uns In Anwesenheit des Onkels mütterlicherseits. Er kam betrunken mit 4-5 weiteren Trinkkumpanen, mein Vater besuchte ihn zu beruhigen, wurde aber weggestoßen und am Kopf verletzt. Mein Bruder hatte auch etwas getrunken und ist mit meinem Onkel hinausgegangen durchs Tor. Mein Onkel hatte einen Dolch mit sich. Ich versuchte die 4-5 anderen Personen abzuhalten, mein Onkel verletzte meinen Bruder mit dem Dolch, ich kann mich heute noch erinnern am Hals. Ich habe ihn dann schnell ins Auto und ins Spital gebracht. Als sich ihn der Arzt im Spital ansah, sagte er, dass mein Bruder schon am Weg gestorben wäre. Nachgefragt wurde mein Bruder am XXXX ermordet.A: Wir hatten eine Veranstaltung bei uns zuhause und es war bereits nachts. Es war der Geburtstag meines Neffen. Wir hörten auch Musik mit der Stereoanlage. Der Onkel väterlicherseits wohnte daneben und kam zu uns und suchte mit uns den Streit und beschimpfte uns In Anwesenheit des Onkels mütterlicherseits. Er kam betrunken mit 4-5 weiteren Trinkkumpanen, mein Vater besuchte ihn zu beruhigen, wurde aber weggestoßen und am Kopf verletzt. Mein Bruder hatte auch etwas getrunken und ist mit meinem Onkel hinausgegangen durchs Tor. Mein Onkel hatte einen Dolch mit sich. Ich versuchte die 4-5 anderen Personen abzuhalten, mein Onkel verletzte meinen Bruder mit dem Dolch, ich kann mich heute noch erinnern am Hals. Ich habe ihn dann schnell ins Auto und ins Spital gebracht. Als sich ihn der Arzt im Spital ansah, sagte er, dass mein Bruder schon am Weg gestorben wäre. Nachgefragt wurde mein Bruder am römisch 40 ermordet. L: War das Grundstück um das es ging dasselbe das sie bewirtschaftet haben? A: Ja. L: Wurden Ihr Vater oder Sie auch bedroht? A: Meine Eltern kamen immer mehr unter Druck, sie wurden bedroht, dass einer ja jetzt weg ist. Wenn die Unterschrift wegen des Grundstückes nicht versehen wird, wird noch einer weg sein. Meine Mutter hatte Angst um mich und deswegen haben mich meine Eltern weggeschickt. L: Wurden Sie persönlich bedroht? A: Ja einige Male. Wenn ich zum Beispiel zum Grundstück ging um zu arbeiten hat man mich oft beschimpft und geschlagen. L: Waren Sie in Indien jemals in Haft? A: Nein. L: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe genannt? A: Ja. L: Was war der konkrete Anlass für Ihre Flucht? A: Erstens wurde mein Bruder umgebracht, zweitens wurden meine Eltern unter Druck gesetzt die entsprechende Unterschrift zu geben, drittens ist man zu den Verwandten gegangen in der Hoffnung eine Streitschlichtung zu erwirken und zuallerletzt hat man mir ein Strafverfahren angehängt weswegen mich die Polizei sucht. L: Gibt es etwas Schriftliches, dass Sie gesucht werden? A: Ich war ja damals schon außerhalb von zuhause und bin so auch ausgereist. Wäre ich nach Hause gegangen, wäre ich ins Gefängnis gekommen. Ich war vor der Ausreise bei Verwandten untergebracht in Punjab in XXXX . Nachgefragt war das der Onkel mütterlicherseits, ich lebte 2 Monate dort. Ich bin gemeinsam mit den Eltern dorthin gegangen. Nachgefragt wohnt mein Onkel mehr als drei Stunden von unserem Zuhause entfernt.A: Ich war ja damals schon außerhalb von zuhause und bin so auch ausgereist. Wäre ich nach Hause gegangen, wäre ich ins Gefängnis gekommen. Ich war vor der Ausreise bei Verwandten untergebracht in Punjab in römisch 40 . Nachgefragt war das der Onkel mütterlicherseits, ich lebte 2 Monate dort. Ich bin gemeinsam mit den Eltern dorthin gegangen. Nachgefragt wohnt mein Onkel mehr als drei Stunden von unserem Zuhause entfernt. L: Wurde etwas Schriftliches hinterlassen? A: Als meine Eltern noch zuhause waren hat man sie nach mir gefragt. Ich weiß nicht ob etwas hinterlassen wurde ich war nicht zuhause. L: Wo waren Sie denn? A: Ich bin mit meinen Eltern zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dort habe ich einen Schlepper kontaktiert der mich nach XXXX schickte.A: Ich bin mit meinen Eltern zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dort habe ich einen Schlepper kontaktiert der mich nach römisch 40 schickte. L: Wer glauben Sie könnte die Pistole oder das Kokain bei Ihnen versteckt haben? A: Mein Onkel, mit sonst habe ich ja mit niemanden Streit. Nachdem er meinen Bruder umgebracht hat, wollte er mich für 10-15 Jahre ins Gefängnis schicken. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich würde zunichtegemacht werden und vom Flughafen direkt ins Gefängnis für 15 oder 20 Jahre kommen. L: Woher wollen Sie das wissen? A: Weil es gegen mich ein Strafverfahren gibt, weil die Polizei mich sucht wegen des Drogenbesitzes und der Pistole und andererseits wegen des Haftbefehles. L: Was ist das für ein Haftbefehl? A: Über den Haftbefehl weiß ich nicht Bescheid, aber mein Onkel hat gesagt ein Junge ist ja weg, der andere wird auch weg sein. Ich hatte keine strafrechtliche Vergangenheit, mein Vater ist als Direktor einer öffentlichen Schule pensioniert. Wir sind eine gebildete Familie, ich habe nichts Kriminelles gemacht. L: Die Polizei sucht Ihre Eltern auf, gab es schon irgendwelche Konsequenzen für die Eltern? A: Sie werden befragt, aber nicht mitgenommen, weil sie alt und krank sind. Es wird beobachtet wer ein und aus geht. L: Was ist mit dem Grundstück passiert, was unternimmt der Onkel? A: Der Stand ist jener, dass das Grundstück immer noch dem Vater gehört. L: Wird Ihr Vater nicht mehr bedroht oder zur Unterschrift gezwungen? A: Er wird schon belästigt und aufgefordert zu unterschreiben, deswegen ist er ja von zu Hause weggegangen. L: Das heißt an seinem neuen Wohnort wird er nicht mehr belästigt? A: Nein, das nicht, weil der Onkel nicht weiß, wo sie sich versteckt halten. Nachgefragt weiß auch die Polizei nicht wo die Eltern sind. L: Dann hätten Sie ja auch dort bleiben können? A: Nein, weil gegen mich ein Verfahren läuft und mich die Polizei deswegen sucht. Hätte ich kein Strafverfahren wäre ich nicht weggegangen, egal ob nach 2 oder 4 oder 6 Monaten hätte man mich erwischt und ich wäre ins Gefängnis gekommen. L: Nochmal befragt was das für ein Strafverfahren ist, wissen Sie nicht? A: Der Drogenverkauf und der Drogenbesitz. Wie der Stand des Verfahrens ist weiß ich nicht, aber ein Haftbefehl wurde ausgestellt, sodass sie mich überall suchen können. L: Woher wissen Sie vom Haftbefehl, haben Sie ihn gesehen? A: Meine Eltern haben es mir telefonisch gesagt, das war 2-3 Monate bevor ich hierherkam. Nachgefragt war das ein schriftlicher Haftbefehl. L: Nachdem Sie ca. 3 Monate unterwegs waren, müssen Sie damals noch zuhause gewesen sein. A: Ja, wäre der Haftbefehl nicht ausgestellt worden und hätte man mich nicht gesucht, hätte ich Indien nicht verlassen. Nachgefragt war ich damals noch zuhause. Ich hatte nur telefonisch Kontakt zu meinen Eltern. Als die Polizei zu uns nach Hause kam um mich festzunehmen, haben sie mir das im Nachhinein gesagt. L: Sie sagten vorhin, dass Sie keinen Kontakt zu den Eltern haben, weil die Polizei immer nach Ihnen fragt, wie haben Sie das gemeint? A: Sie wissen ja die Polizei kontrolliert dann die Anruflisten. Außerdem kann mein Vater kein Mobiltelefon benutzen, sondern braucht immer ein Festnetztelefon, derzeit gibt es keines. Ich meine, dass er ein Handy wegen der schlechten Augen nicht benutzen kann. L: Warum glauben Sie kann Ihre Familie dort noch leben? A: Meine Eltern sind ja bei meinem Onkel mütterlicherseits. Meine Eltern werden nur befragt wegen mir. L: Haben Sie je daran gedacht in ein anderes Gebiet in Indien umzuziehen? A: Wir dachten, dass wir all unsere Eigentümer verkaufen und woanders neu starten, aber keiner wusste ja, dass man mir ein Verfahren anhängen würde. Meine Mutter suchte für mich schon nach einer Frau um mich zu verheiraten, wegen dieser Sachen konnte ich nicht heiraten. L: Haben Sie die Möglichkeit sich den Haftbefehl schicken zu lassen? A: Aber mein Vater ist schon 90, man muss ihn festhalten. Nachgefragt arbeitet mein Onkel mütterl. in Dubai, Frau und Kind leben in Indien. L: Dann könnte ja die Frau den Haftbefehl schicken. A: Man kann sagen sie ist gänzlich Analphabetin. L: Trotzdem könnte sie ihn schicken. A: Sie wird keine Chance vor der Polizei haben. Als meine Eltern noch zuhause waren ist die Polizei gekommen. Jetzt hat mein Onkel väterlicherseits unser Zuhause besetzt, ich meine der Haftbefehl liegt dort. L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Indien vor, welche Ihnen am XXXX ausgefolgt wurden. Sie hatten Gelegenheit binnen drei Tagen dazu Stellung zu nehmen, wovon Sie keinen Gebrauch machten. Möchten Sie jetzt zur Lage in Indien etwas angeben?L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Indien vor, welche Ihnen am römisch 40 ausgefolgt wurden. Sie hatten Gelegenheit binnen drei Tagen dazu Stellung zu nehmen, wovon Sie keinen Gebrauch machten. Möchten Sie jetzt zur Lage in Indien etwas angeben? A: Indien ist ein gutes Land, aber die Polizei im Punjab... der Drogenhandel ist sehr stark im Punjab. Wenn jemand Geld hat oder eine gute Beziehung kann man willkürlich jemanden ein Strafverfahren anhängen. Ich hatte eine gute Arbeit und hätte mein Land nicht verlassen müssen. L: Wurde die Ermordung des Bruders angezeigt? A: Ja, aber es wurde bei der Anzeige gesagt, dass man nicht feststellen kann unter den vielen Beschuldigten wer den Mord begangen hat. L: Was haben Sie vor im Falle einer negativen Entscheidung zu machen? A: Ich bitte um Schutz, ich bin hierhergekommen wegen der Androhung des Gefängnisses aufgrund des Verfahrens. L: Fragen/ Anträge der Rechtsberatung? RB: Keine Fragen/Anträge. L: Was möchten Sie noch ergänzen? A: Nichts. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich bin wegen des Verfahren gegen mich geflohen, meine Eltern wollten mich verheiraten, da ich schon um die 40 Jahre alt bin. Sie wollten nicht, dass einer schon gestorben ist und der andere im Gefängnis verharrt. Hätte ich das Verfahren nicht, wäre ich nicht geflohen, ich dachte ich würde heiraten, es war alles in Ordnung. L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A: Ja." (....)
  11. Am XXXX wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Indien zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
  12. Am römisch 40 wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Indien zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
  13. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57

wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Spruchpunkt VI. wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Ziffer 4 BFA-VG aberkannt und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Spruchpunkt römisch sechs. wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 BFA-VG aberkannt und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei beim BFA glaubwürdig in Erscheinung zu treten: Der BF habe mehrfach seine Angaben willkürlich geändert. Habe der BF bei seinem polizeilichen Aufgriff noch behauptet seinen Reisepass bei der Einreise nach Österreich verloren zu haben, behauptete er bei der Einvernahme und beim Parteiengehör, dass ihn dieser vom Schlepper in Russland abgenommen worden sei. Darüber hinaus habe der BF gemeint ursprünglich bereits seit September XXXX in Österreich gewesen zu sein, änderte dies in der Erstbefragung auf "Zeit ca. Anfang November 2018" um das Einreisedatum beim Parteiengehör auf das exakte Datum " XXXX " zu präzisieren.Der BF habe mehrfach seine Angaben willkürlich geändert. Habe der BF bei seinem polizeilichen Aufgriff noch behauptet seinen Reisepass bei der Einreise nach Österreich verloren zu haben, behauptete er bei der Einvernahme und beim Parteiengehör, dass ihn dieser vom Schlepper in Russland abgenommen worden sei. Darüber hinaus habe der BF gemeint ursprünglich bereits seit September römisch 40 in Österreich gewesen zu sein, änderte dies in der Erstbefragung auf "Zeit ca. Anfang November 2018" um das Einreisedatum beim Parteiengehör auf das exakte Datum " römisch 40 " zu präzisieren. Während der Erstbefragung habe der BF das Alter seines Vaters mit 70 Jahren und das Alter seiner Mutter mit 60 Jahren angegeben. In Widerspruch dazu meinte der BF im Parteiengehör, dass sein Vater bereits 90 Jahre alt sei und seine Mutter zwischen 70 und 80 Jahren. Sein Vater sei schon 90 Jahre alt, man müsse ihn festhalten, trotzdem habe dieser den Angaben des BF zu Folge die Ausreise organisiert. In der Einvernahme habe der BF dann angegeben, dass er selbst Kontakt zum Schlepper aufgenommen habe. Der BF habe während seiner Erstbefragung Gelegenheit gehabt all seine Fluchtgründe darzulegen und habe dieser auch bestätigt, dass er keine weiteren Gründe mehr haben würde, Ergänzungen dazu seien von diesem verneint worden. Im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs sei dem BF die Möglichkeit gegeben worden sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, zu schildern, um für die Behörde sein Fluchtvorbringen nachvollziehbar zu machen. Sein Vorwurf, dass der BF nicht alles sagen hätte können bzw. die Erstbefragung nur kurz angedauert hätte, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die Erstbefragung über mehrere Seiten erstreckt habe. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass der BF ein behauptetes Strafverfahren oder sogar einen angeblichen Haftbefehl nicht schon bei der Erstbefragung dargelegt hätte oder zumindest bei der Nachfrage nach möglichen Ergänzungen nicht noch hinzugefügt hätte. Der BF behauptete den Beginn des Grundstücksstreits einerseits mit dem Tod seiner Großmutter im Jahr XXXX , später meinte er dazu es hätte im Februar XXXX begonnen und würde es seit diesem Zeitpunkt auch ein Verfahren gegen den BF geben. Die Polizei würde im Punjab sehr korrupt sein und könne gegen Geld jeden ein Strafverfahren anhängen.Der BF behauptete den Beginn des Grundstücksstreits einerseits mit dem Tod seiner Großmutter im Jahr römisch 40 , später meinte er dazu es hätte im Februar römisch 40 begonnen und würde es seit diesem Zeitpunkt auch ein Verfahren gegen den BF geben. Die Polizei würde im Punjab sehr korrupt sein und könne gegen Geld jeden ein Strafverfahren anhängen. Sein Onkel sei angeblich bei der Polizei gewesen. In der Erstbefragung sei er noch ein mächtiger Mann mit Einfluss in der Politik gewesen und hätte dieser Kokain und eine Pistole beim BF hinterlegt, um diesen etwas anzuhängen. Sein Onkel habe am XXXX seinen Bruder während einer Veranstaltung bei ihnen zu Hause ermordet und hätte den BF nach der Ermordung seines Bruders für 10 oder 15 Jahre ins Gefängnis schicken wollen. Abgesehen von den zeitlichen Diskrepanzen hätte sein Onkel, falls er tatsächlich Polizist gewesen wäre, Möglichkeiten gehabt den BF festnehmen zu lassen. Der BF habe zu Beginn der Einvernahme behauptet, dass seine Eltern immer noch von der Polizei aufgefordert worden seien den BF zu übergeben, ansonsten der BF eingesperrt werden würde.Sein Onkel sei angeblich bei der Polizei gewesen. In der Erstbefragung sei er noch ein mächtiger Mann mit Einfluss in der Politik gewesen und hätte dieser Kokain und eine Pistole beim BF hinterlegt, um diesen etwas anzuhängen. Sein Onkel habe am römisch 40 seinen Bruder während einer Veranstaltung bei ihnen zu Hause ermordet und hätte den BF nach der Ermordung seines Bruders für 10 oder 15 Jahre ins Gefängnis schicken wollen. Abgesehen von den zeitlichen Diskrepanzen hätte sein Onkel, falls er tatsächlich Polizist gewesen wäre, Möglichkeiten gehabt den BF festnehmen zu lassen. Der BF habe zu Beginn der Einvernahme behauptet, dass seine Eltern immer noch von der Polizei aufgefordert worden seien den BF zu übergeben, ansonsten der BF eingesperrt werden würde. Später habe der BF gemeint, dass es einen Haftbefehl geben würde. Die Polizei würde die Eltern des BF immer aufsuchen und diese befragen. Sie seien nicht mitgenommen worden, weil sie schon alt sein würden. Später erklärte er dazu, dass die Polizei gar nicht gewusst hätte, wo sich die Eltern aufhalten würden. Auch der Onkel würde nicht wissen, wo sich seine Eltern derzeit aufhalten würden. Obwohl der BF mit seinen Eltern an seiner ursprünglichen Adresse gewohnt hätte und ca. zwei Monate vor Verlassen seines Heimatlandes gemeinsam mit seinen Eltern zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen wäre, hätte der BF von einem schriftlichen Haftbefehl gegen seine Person und auch den Umstand, dass die Polizei den BF mitnehmen hätte wollen, erst telefonisch im Nachhinein von seinen Eltern erfahren. Befragt danach, ob er sich den Haftbefehl schicken lassen könne, habe der BF gemeint, dass seine Eltern dafür schon zu alt sein würden. Der Onkel mütterlicherseits würde in XXXX arbeiten (davon sei bisher keine Rede gewesen, als der BF lediglich gemeint habe, dass diese zu seinem Onkel nach Punjab gezogen seien) und sei die Tante Analphabetin. Außerdem würde der Haftbefehl in dem vom Onkel väterlicherseits besetzten Haus liegen. Befragt nach seinem Aufenthalt vor der Ausreise, habe der BF angegeben, dass er bei einem Verwandten im Punjab, bei seinem Onkel mütterlicherseits, gelebt habe. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern dort hingegangen und hätte vor der Ausreise zwei Monate dort gewohnt. Der Onkel hätte 3 Stunden entfernt vom seinem ursprünglichen Wohnort (Gegenstand des Streites) gelebt. Seine Angaben, bis zur Ausreise am ursprünglichen Wohnort in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, erscheine aufgrund der Entfernung, aber auch aufgrund der Bedrohung durch den Onkel des BF, als völlig unglaubhaft.Befragt danach, ob er sich den Haftbefehl schicken lassen könne, habe der BF gemeint, dass seine Eltern dafür schon zu alt sein würden. Der Onkel mütterlicherseits würde in römisch 40 arbeiten (davon sei bisher keine Rede gewesen, als der BF lediglich gemeint habe, dass diese zu seinem Onkel nach Punjab gezogen seien) und sei die Tante Analphabetin. Außerdem würde der Haftbefehl in dem vom Onkel väterlicherseits besetzten Haus liegen. Befragt nach seinem Aufenthalt vor der Ausreise, habe der BF angegeben, dass er bei einem Verwandten im Punjab, bei seinem Onkel mütterlicherseits, gelebt habe. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern dort hingegangen und hätte vor der Ausreise zwei Monate dort gewohnt. Der Onkel hätte 3 Stunden entfernt vom seinem ursprünglichen Wohnort (Gegenstand des Streites) gelebt. Seine Angaben, bis zur Ausreise am ursprünglichen Wohnort in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, erscheine aufgrund der Entfernung, aber auch aufgrund der Bedrohung durch den Onkel des BF, als völlig unglaubhaft. Zudem sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der BF sein Land habe verlassen müssen und seine Familie nach wie vor in Indien leben könne. Es wäre eher nachvollziehbar, wenn seine gesamte Familie aufgrund einer bestehenden Bedrohungssituation fliehen hätte müssen. Genau dies habe der BF aber nicht behauptet bzw. nicht angegeben. Unerklärlich sei demnach, warum nur der BF sein Heimatland verlassen habe müssen. Zusammenfassend sei sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland Indien habe nicht festgestellt werden können. Es habe keine Bedrohung erkannt werden können, die weder von einer staatlichen Behörde Indiens noch eine dem indischen Staat zurechenbare Verfolgung darstelle, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet worden wäre. Eine individuelle, von staatlicher Stellen initiierte Verfolgung oder Bedrohung seiner Person im Herkunftsland Indien, habe der BF weder selbst angegeben noch habe diese durch die Behörde festgestellt werden können. Sein behauptetes Strafverfahren bzw. Existenz eines Haftbefehls entbehre jeglicher Grundlage. Der BF habe in erster Linie Verfolgung durch Private, seinen Onkel, behauptet. Dies stelle keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise geben würde, dass die indischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens sein würden, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei in Indien ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde nicht möglich. Von einer allgemeinen, dass Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituationen im Sinne des Art. 3 EMRK sei aber nicht auszugehen.In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise geben würde, dass die indischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens sein würden, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei in Indien ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde nicht möglich. Von einer allgemeinen, dass Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituationen im Sinne des Artikel 3, EMRK sei aber nicht auszugehen. Im Fall der Rückkehr in sein Heimatland sei nicht davon auszugehen, dass der BF einer allgemeinen Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde, ausgesetzt sein würde. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung von staatlicher Seite drohe und der BF Anknüpfungspunkte habe, gehe die Behörde davon aus, dass den BF auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des Schutzes rechtfertigen würden. Der BF verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würde deshalb nach seiner Rückkehr auch Unterstützung-, und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten des BF bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung versagen würden, zumal diese es auch vor der Ausreise des BF getan hätten. Das BFA gehe nicht davon aus, dass der BF im seinem Heimatland verfolgt werden würde. Dennoch würde erwähnt werden, dass im Heimatland des BF kein Meldewesen existieren würde und somit den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF bei tatsächlichen Bestehen von Bedrohungen ohne weiteres von seinen Gegnern auffindbar wäre. Daher könne davon ausgegangen werden, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, sich in einen anderen Landesteil in Indien niederzulassen, sollte es in seinem Heimatdorf tatsächlich Probleme geben. Seine Angaben und Behauptungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und zu seinen familiären Anknüpfungspunkten seien nachvollziehbar und für glaubhaft anzusehen. Der BF habe auch angegeben zwölf Jahre die Grundschule besucht zu haben. Die gesamte Familie würde in seinen Herkunftsstaat leben, weswegen der BF über entsprechende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr nach Indien verfügen würde. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben würde, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohen würde, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Insgesamt stehe daher für das BFA fest, dass der BF in seinem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein würde. Dass der BF nach einer Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftliche existenzbedrohende Lage geraten würde, sei schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei den BF um einen gesunden jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handeln würde, der offenkundig auch bisher schon sein Auskommen in Indien gefunden habe. Dass es dem BF nicht zumutbar sei seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr, notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, zu verdienen oder sich beruflich anders zu orientieren, würde sich weder aus seinen Angaben noch im Hinblick auf die den Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergeben bzw. eine derartige Lage erkannt werden, dass die objektive Lage in Indien dies von vornherein als aussichtslos erscheinen lasse. Hinsichtlich den Feststellungen zu seinem Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Dies würde sich einerseits aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich i.V.m. mit dem Umstand, dass der BF mit seiner illegalen Einreise nach Österreich realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme. Auch habe der BF im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung der Person des BF in Österreich erfolgen habe können. Der BF verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte und spreche kein Deutsch. Auch würde er sich weder in einen Verein engagieren noch gehe er einer Arbeit in Österreich nach, welche im laufenden Verfahren unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Die Feststellung zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet würde sich aus dem Umstand ergeben, dass der BF die Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise-, oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolge seine Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente. Der BF habe sich über Monate illegal aufgehalten.Hinsichtlich den Feststellungen zu seinem Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Dies würde sich einerseits aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich in Verbindung mit mit dem Umstand, dass der BF mit seiner illegalen Einreise nach Österreich realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme. Auch habe der BF im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung der Person des BF in Österreich erfolgen habe können. Der BF verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte und spreche kein Deutsch. Auch würde er sich weder in einen Verein engagieren noch gehe er einer Arbeit in Österreich nach, welche im laufenden Verfahren unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Die Feststellung zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet würde sich aus dem Umstand ergeben, dass der BF die Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise-, oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolge seine Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente. Der BF habe sich über Monate illegal aufgehalten. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe werden können. Im Falle einer Rückkehr des BF sei nicht anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr auf Grund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe werden können. Im Falle einer Rückkehr des BF sei nicht anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr auf Grund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Es sei davon auszugehen, dass es in seinem Fall keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe geben würde. Dies schon im Hinblick darauf, dass die bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus den in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan worden seien. Des weiteres bestehe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in andere Landesteile Indiens zu reisen. Dies ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien. Sein Vorbringen auf Grund der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte sei nicht asylrelevant. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, könne auch sonst keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht werden und somit nicht festgestellt werden können. Im Fall des BF sei die Behörde von keiner realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen: Nach der Judikatur des VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, komme es darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich sei. Mithin könne eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährungen führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht angewendet werden könne. Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen könne, müsse nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lasse. Es sei nämlich keine Polizei in jedem Falle imstande, eine strafbare Handlung im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge bloß aufzuklären. Dies könne dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichen Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben würden, könne weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörde geschlossen werden (AsylGH 18.04.2011, C8 418.174-1/2011/6E). Eine mangelnde Schutzfähigkeit Indiens habe der BF nicht glaubhaft machen können. Schon aus dem Grunde, dass er selbst angegeben habe bei der Polizei eine Anzeige gemacht zu haben. Seine Angabe könne nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichen Schutz herangezogen werden. Wie bereits unter Spruchpunkt I. sei weder eine Bedrohung der Lebensgrundlage den Feststellungen zufolge zu entnehmen, noch lasse sich der Umstand, dass er einen Grundstücksstreifen gehabt habe und deswegen von seinem Onkel bedroht werden würde, auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen und ergebe sich aus der allgemeinen Situation allein auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr bedroht wäre, weshalb auch nicht erkannt werden könne, dass der BF im Sinne des § 8 AsylG bedroht worden sei.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. sei weder eine Bedrohung der Lebensgrundlage den Feststellungen zufolge zu entnehmen, noch lasse sich der Umstand, dass er einen Grundstücksstreifen gehabt habe und deswegen von seinem Onkel bedroht werden würde, auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen und ergebe sich aus der allgemeinen Situation allein auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr bedroht wäre, weshalb auch nicht erkannt werden könne, dass der BF im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht worden sei. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF sei ein gesunder und junger Mann, der über eine Grundschulausbildung verfügen würde, sodass es diesem zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Dies sei selbst dann gegeben, wenn der BF bloß eine "minimale Grundschulausbildung" genossen hätte. Der BF verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, zumal anzunehmen sei, dass er bei seinen Angehörigen Unterkunft finden würde. (zu Spruchpunkt II.).Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF sei ein gesunder und junger Mann, der über eine Grundschulausbildung verfügen würde, sodass es diesem zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Dies sei selbst dann gegeben, wenn der BF bloß eine "minimale Grundschulausbildung" genossen hätte. Der BF verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, zumal anzunehmen sei, dass er bei seinen Angehörigen Unterkunft finden würde. (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würde, zumal der BF weder die deutsche Sprache spreche, noch über nennenswerte private Kontakte verfügen würde, die ihn an Österreich binden könnten. Auch sein erst kurzer Aufenthalt würde gegen eine solche Integration sprechen. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen der BF alleine schon mit seiner illegalen Einreise und seines illegalen Aufenthaltes vor der Antragstellung verstoßen habe. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs.1 Asyl

G sei von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei im Fall des BF nicht der Fall. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthalts nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Abs. 2 AsylG).Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sei von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Dies sei im Fall des BF nicht der Fall. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthalts nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Absatz 2, AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G habe das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1-3 BFA-VG zulässig sei, sei

§ 10Abs. 1 Asyl

G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt, würde sich im Falle des BF keine derartige Gefährdung ergeben.Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, würde sich im Falle des BF keine derartige Gefährdung ergeben.

§ 50Abs.

2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen solle. Auch dies sei bereits verneint worden.

§ 50Abs.

3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Falle des BF nicht empfohlen.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen solle. Auch dies sei bereits verneint worden.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Falle des BF nicht empfohlen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem bisherigen Verhalten des BF keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliegen würde. Die gesetzlich vorgesehene Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. (zu Spruchpunkt III.).Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. (zu Spruchpunkt römisch drei.).

§ 18Abs. 1 Asyl

G könne das BFA eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Z 4 der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG könne das BFA eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Ziffer 4, der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe. Für die Behörde stehe fest, dass der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeende Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaats drohe, sei es zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. (zu Spruchpunkt IV.).Für die Behörde stehe fest, dass der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeende Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaats drohe, sei es zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. (zu Spruchpunkt römisch vier.). 4. Gegen diesen Bescheid wurde im vollen Umfang vom BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass das BFA i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylG davon absehe in das Verfahren einzutreten, die Sache offenbar für hinreichend entscheidungsreif beachtet worden sei. Das Zulassungsverfahren diene lediglich der Klärung der Frage, ob überhaupt ein inhaltliches Verfahren zu führen sei. Folglich würde eine inhaltliche Entscheidung im Zulassungsverfahren nur bei Vorliegen eklatanter Entscheidungsreife gerechtfertigt sein. Davon könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass das BFA i.S.d. Paragraph 28, Absatz eins, AsylG davon absehe in das Verfahren einzutreten, die Sache offenbar für hinreichend entscheidungsreif beachtet worden sei. Das Zulassungsverfahren diene lediglich der Klärung der Frage, ob überhaupt ein inhaltliches Verfahren zu führen sei. Folglich würde eine inhaltliche Entscheidung im Zulassungsverfahren nur bei Vorliegen eklatanter Entscheidungsreife gerechtfertigt sein. Davon könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. So habe der BF vorgebracht, er werde Indien aufgrund einer Fehde zwischen seinem Vater und seinem Onkel von diesem verfolgt. Die indische Polizei sei infolge der grassierenden Korruption sowie des gesellschaftlichen Status des Onkels schutzunwillig. Darüber hinaus würden die indischen Behörden auf die Verleumdung des Onkels hin nun selbst nach dem BF fahnden. Aufgrund dessen stünde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das Grundsätzliche Vorbringen des BF zur Korruption innerhalb der indischen Behörden, decke sich mit den Länderfeststellungen des BFA, wonach Korruption weit verbreitet sei. Somit erscheine das Vorbringen des BF angesichts der Berichtslage als wahrscheinlich und plausibel. Nach der ständigen Rechtsprechung "kontraindiziere" ein durch entsprechende Herkunftsländerinformationen untermauertes Vorbringen, wonach ein Asylwerber aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Grundstückseigentümers Verfolgung zu befürchten habe, das "offensichtliche" Fehlen eines Konventionsgrundes, erfülle doch eine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie drohende Verfolgung den Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. VwGH vom 26.02.2002, 2000/20/0517).Das Grundsätzliche Vorbringen des BF zur Korruption innerhalb der indischen Behörden, decke sich mit den Länderfeststellungen des BFA, wonach Korruption weit verbreitet sei. Somit erscheine das Vorbringen des BF angesichts der Berichtslage als wahrscheinlich und plausibel. Nach der ständigen Rechtsprechung "kontraindiziere" ein durch entsprechende Herkunftsländerinformationen untermauertes Vorbringen, wonach ein Asylwerber aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Grundstückseigentümers Verfolgung zu befürchten habe, das "offensichtliche" Fehlen eines Konventionsgrundes, erfülle doch eine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie drohende Verfolgung den Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vergleiche VwGH vom 26.02.2002, 2000/20/0517). Der BF habe somit einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der seiner Art nach sowohl im vorgehaltenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Deckung finde als auch asylrelevant sei. Der Asylantrag sei daher keinesfalls offensichtlich unbegründet. Eine Zulassung des Asylantrags sowie die Führung eines Verfahrens sei jedenfalls geboten gewesen. Das BFA kenne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

4 BFA-VG ab, weil der BF angeblich keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Die Ansicht der Behörde sei jedoch verfehlt, weshalb eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Basis der genannten Bestimmung rechtswidrig sei. Darüber hinaus verkenne die Behörde auch, dass die genannte Bestimmung des BFA-VG keine Anwendung finde, sondern tatsächlich offenkundig § 18 Abs. 4 AsylG gemeint sei.Das BFA kenne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG ab, weil der BF angeblich keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Die Ansicht der Behörde sei jedoch verfehlt, weshalb eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Basis der genannten Bestimmung rechtswidrig sei. Darüber hinaus verkenne die Behörde auch, dass die genannte Bestimmung des BFA-VG keine Anwendung finde, sondern tatsächlich offenkundig Paragraph 18, Absatz 4, AsylG gemeint sei. Wie ausgeführt, sei der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheine (vgl. VWGH 28.05.2014, Ra 2014/20/001).Wie ausgeführt, sei der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheine vergleiche VWGH 28.05.2014, Ra 2014/20/001). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Name bzw. das Geburtsdatum des BF kann auf Grund mangelnder unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Auf Grund der ansonsten glaubwürdigen widerspruchsfreien Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der BF indischer Staatsbürger ist und aus dem Bundesstaat Punjab stammt und dort von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Indien gelebt hat. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religion der Sikhs an. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Indien in seinem Heimatdorf. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Er hat bis zur
  3. Klasse die Grundschule besucht. Seine Muttersprache ist Punjabi. Die Eltern des BF leben nach wie vor in Indien. Der BF ist gesund und war zuletzt als Landarbeiter tätig. 1.
  4. Das darüberhinausgehende Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen, wonach er von seinem Onkel wegen eines Grundstückstreites, wie sein Bruder, der von diesem im Zuge einer Auseinandersetzung getötet worden sein soll, bedroht worden sei, ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF dadurch eine individuelle Verfolgung droht. 1.
  5. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.1.
  6. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und hat 12 Jahre die Grundschule besucht. Der BF war zudem zuletzt als Landarbeiter tätig. 1.
  7. Der BF verfügt in Österreich bzw. der EU über keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF geht in Österreich keiner regelmäßig erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus können keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden. 1.
  8. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Zu Indien werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Jänner 2017).
  9. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1) Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017). Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017). Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017). Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017). Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017). Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8, http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017
  10. Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016
  11. Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 3.
  12. Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
  13. Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können

Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden

CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.

Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016

  1. Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
  2. Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016). Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch da

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