FA) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Nigerias, sind laut eigener Angabe Cousinen. Die BF gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 06.08.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF zuvor aufgrund illegaler Einreise am 21.07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden waren. In ihrer Erstbefragung am 06.08.2016 gaben die BF im Wesentlichen an, sie seien über Niger und Libyen nach Italien gelangt. Dort hätten sie sich eine Woche aufgehalten und seien dann weiter nach Österreich gefahren. Sie hätten ihr Heimatland verlassen und seien nach Österreich gereist, um ihre leibliche Mutter zu suchen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 13.08.2016 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 13.08.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 31.10.2016 setzte das BFA die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf
7 Dublin III-VO in Kenntnis.Mit Schreiben vom 31.10.2016 setzte das BFA die italienischen Behörden vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2017 gaben die BF, jeweils im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, zusammengefasst an, dass sie psychisch und physisch in der Lage seien, die Befragung zu absolvieren. Sie seien Cousinen und hätten keine Verwandten im Bereich der EU. Sie seien von "Big Mama" nach Österreich gebracht worden, diese habe die Reise für sie organisiert. Derzeit würden sie im Frauenhaus leben. Den derzeitigen Aufenthaltsort von "Big Mama" würden sie nicht kennen. In Italien hätten sie keine Einvernahme gehabt und keine Entscheidung bekommen. Im Zuge ihrer Einvernahme legten die BF jeweils das Protokoll ihrer Opfervernehmung als besonders schutzbedürftiges Opfer
PO vom 12.10.2016 vor dem Bundesministerium für Inneres, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschenhandel, vor.Im Zuge ihrer Einvernahme legten die BF jeweils das Protokoll ihrer Opfervernehmung als besonders schutzbedürftiges Opfer
Paragraph 66 a, StPO vom 12.10.2016 vor dem Bundesministerium für Inneres, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschenhandel, vor. Mit Stellungnahmen vom 24.01.2017 wiesen die BF durch ihre Vertreterin darauf hin, dass sie Opfer von Menschenhandel seien und ihnen dies erst in Österreich bewusst geworden sei. Laut den internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Thema Menschenhandel würden ihnen ab dem Zeitpunkt, in dem sie als Opfer identifiziert worden seien, sämtliche gesetzliche Schutzmaßnahmen zustehen. Die Lage für von Menschenhandel Betroffene finde in den Länderfeststellungen des BFA zu Italien überhaupt keine Berücksichtigung und sei eine Überstellung nach Italien eine eindeutige Verletzung der sich aus Art. 4 EMRK ergebenden Verpflichtungen. Weitere positive Verpflichtungen des BFA als österreichischer Behörde seien direkt aus der Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer abzuleiten.
dieser Richtlinien müsse der Staat Opfer von Menschenhandel betreuen und unterstützen, ungeachtet der Entwicklungen im Strafverfahren. Im konkreten Fall müsse betont werden, dass die Polizei intensiv gegen die Menschenhändler in diesem Fall ermittle. Um eine dem Verfassungsrecht, dem EU-Recht und dem internationalen Recht konforme Entscheidung treffen zu können, müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen.Mit Stellungnahmen vom 24.01.2017 wiesen die BF durch ihre Vertreterin darauf hin, dass sie Opfer von Menschenhandel seien und ihnen dies erst in Österreich bewusst geworden sei. Laut den internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Thema Menschenhandel würden ihnen ab dem Zeitpunkt, in dem sie als Opfer identifiziert worden seien, sämtliche gesetzliche Schutzmaßnahmen zustehen. Die Lage für von Menschenhandel Betroffene finde in den Länderfeststellungen des BFA zu Italien überhaupt keine Berücksichtigung und sei eine Überstellung nach Italien eine eindeutige Verletzung der sich aus Artikel 4, EMRK ergebenden Verpflichtungen. Weitere positive Verpflichtungen des BFA als österreichischer Behörde seien direkt aus der Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer abzuleiten.
, dieser Richtlinien müsse der Staat Opfer von Menschenhandel betreuen und unterstützen, ungeachtet der Entwicklungen im Strafverfahren. Im konkreten Fall müsse betont werden, dass die Polizei intensiv gegen die Menschenhändler in diesem Fall ermittle. Um eine dem Verfassungsrecht, dem EU-Recht und dem internationalen Recht konforme Entscheidung treffen zu können, müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen. Mit Bescheiden des BFA vom 15.02.2017 wurden in Spruchpunkt I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei. In Spruchpunkt II. wurde
1 FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Aus den Angaben der BF gehe nicht hervor, dass sie in Italien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt seien und sei auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen. Im gegenständlichen Verfahren sei keine drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien ersichtlich.Mit Bescheiden des BFA vom 15.02.2017 wurden in Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Aus den Angaben der BF gehe nicht hervor, dass sie in Italien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt seien und sei auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen. Im gegenständlichen Verfahren sei keine drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien ersichtlich. Gegen die Bescheide brachten die BF fristgerecht inhaltlich gleichlautende Beschwerden ein und führten im Wesentlichen aus, dass es die Behörde verabsäumt habe, die zutreffende Rechtslage für Opfer von Menschenhandel anzuwenden. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt und sei in der Folge die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden. Eine Überstellung der BF nach Italien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze und müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen.Gegen die Bescheide brachten die BF fristgerecht inhaltlich gleichlautende Beschwerden ein und führten im Wesentlichen aus, dass es die Behörde verabsäumt habe, die zutreffende Rechtslage für Opfer von Menschenhandel anzuwenden. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt und sei in der Folge die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden. Eine Überstellung der BF nach Italien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze und müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 14.03.2017, W161 2149727-1/4Z, W161 2149730-1/4Z und W161 214732-1/4Z, wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt, was den italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.03.2017 mitgeteilt wurde. Mit Beschlüssen des BVwG vom 28.03.2017, W161 2149727-1/5E, W161 2149730-1/5E und W161 214732-1/5E wurde den Beschwerden
3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Angaben der BF der Verdacht ergeben habe, dass diese Opfer von Frauenhandel seien. In den angefochtenen Bescheiden seien weder Feststellungen zum tatsächlichen Verfahrensstand noch darüber, ob die BF Zeugen bzw. Opfer im Strafverfahren seien, getroffen worden. Im fortgesetzten Verfahren werde die erstinstanzliche Behörde sohin Erhebungen zum Stand des Strafverfahrens sowie zu einer möglichen Stellung der BF als Zeugen bzw. Opfer in diesem Verfahren zu tätigen haben.Mit Beschlüssen des BVwG vom 28.03.2017, W161 2149727-1/5E, W161 2149730-1/5E und W161 214732-1/5E wurde den Beschwerden
Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Angaben der BF der Verdacht ergeben habe, dass diese Opfer von Frauenhandel seien. In den angefochtenen Bescheiden seien weder Feststellungen zum tatsächlichen Verfahrensstand noch darüber, ob die BF Zeugen bzw. Opfer im Strafverfahren seien, getroffen worden. Im fortgesetzten Verfahren werde die erstinstanzliche Behörde sohin Erhebungen zum Stand des Strafverfahrens sowie zu einer möglichen Stellung der BF als Zeugen bzw. Opfer in diesem Verfahren zu tätigen haben. Im fortgesetzten Verfahren wurden die BF am 08.06.2017 neuerlich vor dem BFA im Beisein ihrer Vertreterin einvernommen. Dabei gaben diese an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Die 1.-BF legte das Original ihrer Geburtsurkunde und die 2.-BF eine Kopie ihrer Geburtsurkunde vor. Die 3.-BF gab an, eine Kopie ihrer Geburtsurkunde bei der Opferschutzeinrichtung zu haben. Die BF hätten keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ob derzeit ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren anhängig sei, würden sie nicht wissen. Die 2.-BF und die 3.-BF gaben an, dass sie im April vor Gericht einvernommen worden seien, jedoch keine weiteren Details kennen würden. Die BF gaben im Wesentlichen gleichlautend an, dass sie in Italien Angst vor Menschenhändlern und keinen Schutz hätten. Sie würden sich in Österreich sicher fühlen. Mit Stellungnahme vom 16.06.2017 brachte die Vertreterin der BF Kritik an der Einvernahmesituation vor dem BFA vor und führte zusammengefasst aus, dass auf die Vulnerabilität der BF keine Rücksicht genommen worden sei. Die Angst und Unsicherheit der BF sei spürbar gewesen und werde dazu ein "Wahrnehmungsbericht" der BF beigelegt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Überstellung werde auf die ausführliche Stellungnahme vom 24.01.2017 sowie die Beschwerde vom 06.03.2017 verwiesen. Die Behörde müsse von der Überstellung nach Italien Abstand nehmen, um eine Art. 4 EMRK-Verletzung zu vermeiden.Mit Stellungnahme vom 16.06.2017 brachte die Vertreterin der BF Kritik an der Einvernahmesituation vor dem BFA vor und führte zusammengefasst aus, dass auf die Vulnerabilität der BF keine Rücksicht genommen worden sei. Die Angst und Unsicherheit der BF sei spürbar gewesen und werde dazu ein "Wahrnehmungsbericht" der BF beigelegt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Überstellung werde auf die ausführliche Stellungnahme vom 24.01.2017 sowie die Beschwerde vom 06.03.2017 verwiesen. Die Behörde müsse von der Überstellung nach Italien Abstand nehmen, um eine Artikel 4, EMRK-Verletzung zu vermeiden. In den beigelegten Wahrnehmungsberichten brachten die BF im Wesentlichen gleichlautend vor, dass sie bei der Einvernahme wie Verbrecher und nicht wie Opfer von Menschenhandel behandelt worden wären und Fragen gestellt bekommen hätten, die sie nicht beantworten hätten können. Am 21.06.2017 wurden die BF einer Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin und Psychotherapeutin unterzogen und von dieser eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren erstattet. Unter Einbeziehung der medizinischen Vorgeschichte trifft die Ärztin in ihren Stellungnahmen vom 26.06.2017 folgende Feststellungen: Bei der 1.-BF würden sich keine Hinweise auf Suizidalität finden und seien keine traumaspezifischen Symptome fassbar. Die 1.BF wirke desinteressiert am Gespräch. Es handle sich um eine seelisch gesunde junge Frau, die HIV-positiv sei. Eine Behandlung sei bereits eingeleitet worden. Bei der 2.-BF seien keine Zeichen einer Ängstlichkeit oder traumatypische Symptome fassbar und würden keine Hinweise auf Suizidalität bestehen. Es handle es sich um eine gesunde junge Frau ohne nennenswerte subjektive Beschwerden. Auch seien keinerlei Symptome von Krankheitswert beobachtbar. Bei der 3.-BF seien keine Suizidalität und keine Ängste oder traumatypischen Symptome fassbar. Sie wirke zur Zeit der Befundaufnahme sehr gesund, wenngleich auch gelangweilt bzw. desinteressiert an der Befundaufnahme. Es hätten keinerlei krankheitswertige Symptome festgestellt werden können und zwar weder subjektiv von der 3.BF angegeben noch beobachtbar. Mit Schreiben vom 20.06.2017 (2.-BF) bzw. 21.06.2017 (1.-BF und 3.-BF) beantragten die BF beim BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz"
G 2005. Das ausgefüllte Antragsformular wurde jeweils am 07.07.2017 persönlich abgegeben.Mit Schreiben vom 20.06.2017 (2.-BF) bzw. 21.06.2017 (1.-BF und 3.-BF) beantragten die BF beim BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz"
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Das ausgefüllte Antragsformular wurde jeweils am 07.07.2017 persönlich abgegeben. Auf Ersuchen des BFA langten am 31.07.2017 medizinische Unterlagen zur HIV-Erkrankung der 1.-BF ein. Mit Bescheiden des BFA vom 01.08.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge
Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie
1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Italien
2 FPG zulässig seien (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des BFA vom 01.08.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die BF würden an keinen schweren körperlichen Krankheiten oder psychischen Störungen leiden. In Bezug auf die HIV-Infektion der 1.-BF seien in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass den BF in Italien Versorgung oder ein ordnungsgemäßes Asylverfahren nicht zukommen würden, habe nicht festgestellt werden können. Die BF seien dem herangezogenen Berichtsmaterial zur Versorgungssituation für Asylwerber in Italien nicht in einer Art und Weise entgegengetreten, als dass sich hieraus eine die BF im Falle einer Überstellung nach Italien möglicherweise drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK ableiten ließe. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung sei den Angaben der BF kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des italienischen Staates zu entnehmen. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen und den BF stünde jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, weshalb im Falle der BF keine drohende Verletzung ihrer Rechte
EMRK ersichtlich wäre.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, da
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die BF würden an keinen schweren körperlichen Krankheiten oder psychischen Störungen leiden. In Bezug auf die HIV-Infektion der 1.-BF seien in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass den BF in Italien Versorgung oder ein ordnungsgemäßes Asylverfahren nicht zukommen würden, habe nicht festgestellt werden können. Die BF seien dem herangezogenen Berichtsmaterial zur Versorgungssituation für Asylwerber in Italien nicht in einer Art und Weise entgegengetreten, als dass sich hieraus eine die BF im Falle einer Überstellung nach Italien möglicherweise drohende Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK ableiten ließe. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung sei den Angaben der BF kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des italienischen Staates zu entnehmen. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen und den BF stünde jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, weshalb im Falle der BF keine drohende Verletzung ihrer Rechte
Am 16.08.2017 brachten die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein und führten im Wesentlichen aus, dass es das BFA verabsäumt habe, konkrete, entscheidungswesentliche Feststellungen in Bezug auf die Rolle der BF in diesem Verfahren zu treffen. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die BF in diesem Strafverfahren Opfer und gleichzeitig wichtige Zeugen seien und es sohin begründeten Verdacht dahingehend gebe, dass die BF Betroffene von Menschenhandel seien. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass auch die Begründung bzw. die Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall grob mangelhaft seien. So wäre es jedenfalls geboten gewesen, mit der spezialisierten Abteilung des Bundeskriminalamtes und/oder mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen, um fallspezifische Informationen einzuholen bzw. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jedenfalls die vorgelegten Kopien der zeugenschaftlichen Aussagen zu würdigen. Es sei auszuschließen, dass von der belangten Behörde eine Einzelfallzusicherung im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse der BF als Menschenhandelsopfer eingeholt worden wäre. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschlüssen des BVwG vom 04.09.2017, W165 2149230-2/3Z, W165 2149727-2/3Z und W165 2149732-2/3Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In einer Stellungnahme vom 24.11.2017 gab die Vertreterin der BF bekannt, dass den BF vom BFA "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" erteilt worden seien. Der Stellungnahme wurden Kopien der Geburtsurkunden der BF sowie Kopien von Aufenthaltsberechtigungskarten
G 2005 angeschlossen. Weiters wurde beantragt, die Verfahren der BF aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels zuzulassen.In einer Stellungnahme vom 24.11.2017 gab die Vertreterin der BF bekannt, dass den BF vom BFA "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" erteilt worden seien. Der Stellungnahme wurden Kopien der Geburtsurkunden der BF sowie Kopien von Aufenthaltsberechtigungskarten
Paragraph 57, AsylG 2005 angeschlossen. Weiters wurde beantragt, die Verfahren der BF aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels zuzulassen. Mit Schreiben vom 28.11.2017 teilte das BFA mit, dass den BF jeweils am 10.11.2017 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005, gültig bis 09.11.2018, erteilt worden sei.Mit Schreiben vom 28.11.2017 teilte das BFA mit, dass den BF jeweils am 10.11.2017 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, gültig bis 09.11.2018, erteilt worden sei. Mit Stellungnahme vom 09.03.2018 beantragte die Vertreterin unter Berufung auf Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO die Zulassung des Verfahrens der BF in Österreich.Mit Stellungnahme vom 09.03.2018 beantragte die Vertreterin unter Berufung auf Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO die Zulassung des Verfahrens der BF in Österreich. Mit Schreiben vom 24.03.2018 steilte das BFA mit, dass sich die 3.-BF seit 17.03.2018 in Untersuchungshaft befinde. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.08.2018 wurde die 3.-BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
1 Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen sei, zurück.Mit Schreiben vom 19.10.2018 zog die Vertreterin der BF ihre Vollmacht betreffend die 3.-BF unter gleichzeitigem abermaligem Hinweis darauf, dass aufgrund der Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels
, Absatz eins, Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen sei, zurück. Mit Schreiben vom 19.02.2019 setzte das BFA das BVwG hierüber in Kenntnis, dass der 1.-BF und der 2.-BF für ein weiteres Jahr gültige Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz
G 2005 erteilt worden seien. Bezüglich einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der 3.-BF liegt dem BVwG bis dato keine Information vor.Mit Schreiben vom 19.02.2019 setzte das BFA das BVwG hierüber in Kenntnis, dass der 1.-BF und der 2.-BF für ein weiteres Jahr gültige Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erteilt worden seien. Bezüglich einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der 3.-BF liegt dem BVwG bis dato keine Information vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, nigerianische Staatsangehörige, sind laut eigener Angabe Cousinen und reisten im Juli 2016 aus ihrem Heimatstaat kommend über den Niger und Libyen illegal nach Italien ein, wo diese am 21.07.2016 infolge illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurden. In der Folge reisten die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und stellten hier am 06.08.2016 einen Anträge auf internationalen Schutz. Am 13.08.2016 richtete das BFA Aufnahmeersuchen
1 Dublin III-VO an Italien. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort
7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und nunmehr Italien für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.Am 13.08.2016 richtete das BFA Aufnahmeersuchen
Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort
, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und nunmehr Italien für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei. Nachdem das BFA mit Bescheiden vom 15.02.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet hatte, gab das BVwG den dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom 28.03.2017, W161 2149727-1/5E, W161 2149730-1/5E und W161 214732-1/5E statt und behob die bekämpften Bescheide. Im fortgesetzten Verfahren wies das BFA die Anträge der BF mit Bescheiden vom 01.08.2017 abermals zurück und ordnete die Außerlandesbringung nach Italien an. Nach Einlangen der dagegen erhobenen Beschwerden beim BVwG wurde den BF vom BFA am 10.11.2017 jeweils für ein Jahr gültige "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungen der 1.-BF und der 2.-BF wurden um ein weiteres Jahr verlängert. Zu einer allfälligen ebenso seitens der 3.-BF beantragten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verfügt das BVwG gegenwärtig über keine Information.Nach Einlangen der dagegen erhobenen Beschwerden beim BVwG wurde den BF vom BFA am 10.11.2017 jeweils für ein Jahr gültige "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungen der 1.-BF und der 2.-BF wurden um ein weiteres Jahr verlängert. Zu einer allfälligen ebenso seitens der 3.-BF beantragten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verfügt das BVwG gegenwärtig über keine Information.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
der Richtlinie 2013/32/EU und der Richtlinie 2011/95/EU mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung l) "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA in Anbetracht der Tatsache, dass die BF aus einem Drittstaat kommend im Jahr 2016 die Grenze Italiens auf dem Seeweg illegal überschritten haben (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) und in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurden, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Italiens für die Aufnahme der BF gegeben sein könnte. Da Italien in weiterer Folge eine fristgerechte Beantwortung der österreichischen Aufnahmegesuche unterlassen hat, ist auch grundsätzlich die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der BF
7 Dublin III-VO eingetreten.
1 lit a Dublin III-VO hätte dies sohin grundsätzlich die Verpflichtung Italiens nach sich gezogen, die BF - die in Österreich erstmals Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben - nach Maßgabe des Art. 22 Dublin III-VO aufzunehmen.Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA in Anbetracht der Tatsache, dass die BF aus einem Drittstaat kommend im Jahr 2016 die Grenze Italiens auf dem Seeweg illegal überschritten haben (Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO) und in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurden, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Italiens für die Aufnahme der BF gegeben sein könnte. Da Italien in weiterer Folge eine fristgerechte Beantwortung der österreichischen Aufnahmegesuche unterlassen hat, ist auch grundsätzlich die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der BF
, Absatz 7, Dublin III-VO eingetreten.
, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO hätte dies sohin grundsätzlich die Verpflichtung Italiens nach sich gezogen, die BF - die in Österreich erstmals Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben - nach Maßgabe des Artikel 22, Dublin III-VO aufzunehmen. In weiterer Folge hat Österreich den BF jedoch "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erteilt.In weiterer Folge hat Österreich den BF jedoch "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erteilt. Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO normiert für den Fall, dass ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, dass diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO obliegen.Die Regelung des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO normiert für den Fall, dass ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, dass diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO obliegen. Bei der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine Sonderzuständigkeitsnorm, da in diesem Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach erfolgter (Asyl)antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO Relevanz zukommt. Diese Sonderzuständigkeitsnorm kommt ex lege mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Tragen (vgl. hierzu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Art. 19 sowie K7 zu Art. 3 Abs. 2).Bei der Regelung des Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO handelt es sich um eine Sonderzuständigkeitsnorm, da in diesem Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach erfolgter (Asyl)antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO Relevanz zukommt. Diese Sonderzuständigkeitsnorm kommt ex lege mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Tragen vergleiche hierzu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K1 zu Artikel 19, sowie K7 zu Artikel 3, Absatz 2,). Aus der Formulierung "dem Antragsteller" in Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich, dass Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - was gegenständlich der Fall ist - (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, aaO, K1 zu Art. 19).Aus der Formulierung "dem Antragsteller" in Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO ergibt sich, dass Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO erst dann zur Anwendung kommt, nachdem der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - was gegenständlich der Fall ist - vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, aaO, K1 zu Artikel 19,). Nach der Begriffsdefinition des Art. 2 lit. l Dublin III-VO ist unter "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (...) im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird (...), zu verstehen. Ausgenommen sind Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden.Nach der Begriffsdefinition des Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO ist unter "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (...) im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird (...), zu verstehen. Ausgenommen sind Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden. Unter "Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz" iSd diesbezüglichen Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. d Dublin III-VO sind jedoch nicht die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
dieser Verordnung zu verstehen, sodass die Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-VO hievon explizit ausgenommen werden (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, aaO, K10 zu Art. 2).Unter "Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz" iSd diesbezüglichen Begriffsbestimmung des Artikel 2, Litera d, Dublin III-VO sind jedoch nicht die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
dieser Verordnung zu verstehen, sodass die Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-VO hievon explizit ausgenommen werden vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, aaO, K10 zu Artikel 2,). Im vorliegenden Fall wurden die Aufenthaltsberechtigungen nach erfolgter Asylantragstellung und während des laufenden Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin III-VO erteilt. Ein Anwendungsfall der hinsichtlich Aufenthaltstitel in Art. 2 lit. l
6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Frage, welche österreichischen Aufenthaltstitel bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im Zulassungsverfahren von der Ausnahmebestimmung in Art. 2 lit. l Dublin III-VO erfasst wäre, liegt im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Frage, welche österreichischen Aufenthaltstitel bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Zulassungsverfahren von der Ausnahmebestimmung in Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO erfasst wäre, liegt im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W165.2149727.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.