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{'item': 'W185 2210281-1'}

Obsah (21)§ 5Art. 133Art. 12§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlW185 2210281-1 SpruchW185 2210281-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNST

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte am 03.09.2018 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 06.01.2018 bis 21.04.2018 gültigen Visums C für die Niederlande war. Am 03.09.2018 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg befragt angab, seine Heimat am 24. August 2018 verlassen zu haben und über ihm unbekannten Länder, darunter Ungarn, schlepperunterstützt nach Österreich gekommen zu sein. Die Schleppung habe insgesamt 35.000,00 türkische Lira gekostet. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper vor sechs Tagen in Serbien abgenommen; auf seinem Handy wäre ein Foto seines Reisepasses, doch habe er das Smartphone verloren oder sei es ihm gestohlen worden. Der Beschwerdeführer habe bislang in keinem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht. Im Jahr 2016 habe er ein Visum für Österreich bekommen und sich damals hier für 5 bis 6 Tage aufgehalten. Im Jahr 2018 habe er ein Visum für die Niederlande erhalten und sich dort im Jänner 2018 für 7 Tage aufgehalten. Sein Visum sei zwar bis 21.04.2018 gültig gewesen, jedoch sei der Beschwerdeführer noch im Jänner wieder in die Türkei zurückgekehrt. Im Zuge der Befragung machte der Beschwerdeführer weder gesundheitliche Probleme noch das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich oder in einem anderen EU-Land geltend. In Österreich kenne er einen Landsmann, welcher ihm helfen könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.09.2018 ein Aufnahmeersuchen

Art. 12Abs.

4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an die Niederlande und verwies dabei auf die (unbelegten) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser sich im Jänner 2018 für ca 7 Tage in den Niederlanden aufgehalten habe und anschließend in die Türkei zurückgekehrt sein soll, wo er sich angeblich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte (AS 47ff).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.09.2018 ein Aufnahmeersuchen

Artikel 12

, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an die Niederlande und verwies dabei auf die (unbelegten) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser sich im Jänner 2018 für ca 7 Tage in den Niederlanden aufgehalten habe und anschließend in die Türkei zurückgekehrt sein soll, wo er sich angeblich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte (AS 47ff). Die Niederlande stimmten mit Schreiben vom 30.10.2018 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zu übernehmen (AS 75).Die Niederlande stimmten mit Schreiben vom 30.10.2018 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zu übernehmen (AS 75). Am 12.11.2018 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Er wohne in Österreich bei Bekannten, welche in der Türkei seine Nachbarn gewesen seien. Von diesen habe Sachleistungen und 5 bis 6 Mal auch eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von 100 bis 150 Euro erhalten. In der Heimat habe der Beschwerdeführer keine Unterstützung durch die genannten Personen bekommen. Nachdem dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Überstellung in die Niederlande zur Kenntnis gebracht wurde, erklärte dieser, dort niemanden zu kennen. In den Niederlanden könne ihm niemand helfen, wohingegen er in Österreich von der Familie, bei der er wohnhaft sei, unterstützt würde. Er habe kein Interesse an den Niederlanden und werde nicht dorthin gehen. Zudem sei die psychische Situation des Beschwerdeführers nicht so gut; er habe dies vorhin nicht erwähnt, da die psychischen Probleme "nicht so schlimm" seien. Da er aufgrund des Privatverzuges nicht mehr versichert sei, sei er bislang noch nicht bei einem Arzt gewesen. Zuletzt fragte die anwesende Rechtsberaterin, ob der Beschwerdeführer beweisen könne, dass er von den Niederlanden wieder in die Türkei gereist sei, was dieser verneinte und damit begründete, "keine Dokumente" zu haben. Nachdem dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt wurde, verweigerte dieser die Unterschriftsleistung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12Abs.

4 der Dublin III-VO die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Niederlande

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12

Absatz 4, der Dublin III-VO die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Niederlande

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in den Niederlanden wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vergleiche GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung GoN - Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.a): Asylum, https://ind.nl/en/asylum, Zugriff 16.02.2018 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor der niederländischen Einwanderungsbehörde (Immigratie-en Naturalisatiedienst - IND). Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und erhalten einen Vormund. UMA können grundsätzlich selbst einen Asylantrag stellen, sind sie jedoch unter 12 Jahren, muss der Vormund oder ein Rechtsvertreter den Asylantrag für sie stellen. Der Vormund wird von der unabhängigen Vormundschaftsagentur NIDOS bereitgestellt und er betreut den UMA während des gesamten Aufenthalts und kümmert sich um alle wichtigen Themen, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Betreuung usw. Bestehen Zweifel am Alter eine Antragstellers, wird eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung durchgeführt, deren Qualität vom Inspektorat des Ministeriums für Justiz und Sicherheit überwacht wird. Trotzdem wird das Fehlen eines multidisziplinären Ansatzes bei der Altersbestimmung kritisiert (AIDA 2.2017). Unbegleitete Minderjährige unter 13 Jahren werden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei Pflegefamilien untergebracht. Solche zwischen 13 und 18 Jahren werden zuerst für maximal drei Monate in einer speziellen Einrichtung für UMA (sog. POL-amv) beherbergt. Dann wird entschieden welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: ein kommunales Kinderwohnheim, kleine Wohneinheiten, Campus-Unterbringung (15-18jährige) oder eine geschützte Unterbringungsstätte. Alle unter 18-jährigen haben das Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o.D.a; vgl. Nidos o.D.).Unbegleitete Minderjährige unter 13 Jahren werden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei Pflegefamilien untergebracht. Solche zwischen 13 und 18 Jahren werden zuerst für maximal drei Monate in einer speziellen Einrichtung für UMA (sog. POL-amv) beherbergt. Dann wird entschieden welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: ein kommunales Kinderwohnheim, kleine Wohneinheiten, Campus-Unterbringung (15-18jährige) oder eine geschützte Unterbringungsstätte. Alle unter 18-jährigen haben das Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o.D.a; vergleiche Nidos o.D.). Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob sie überhaupt physisch und psychisch in der Lage sind, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur FMMU an, welche von IND beauftragt wird. Dieses Verfahren dient nicht dazu eine Vulnerabilität festzustellen. Es geht darum, IND darauf aufmerksam zu machen, auf welche Art und Weise bestimmte Personen befragt werden sollen (z.B. Verschiebung des Interviews, mehr Pausen, Geschlecht des Interviewers etc.). Aufgrund der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde jedoch eine medizinische Untersuchung für Asylwerber zur Feststellung von Vulnerabilität eingeführt. Das niederländische Recht sieht vor, dass diese Untersuchung durchgeführt werden muss, wenn das IND es für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird eine unabhängige Stelle wie das Niederländische Institut für Rechtsmedizin (NFI) oder das Niederländische Institut für Forenische Psychiatrie und Psychologie beauftragt. Ist ein Asylwerber der Meinung, dass dieses Verfahren auch bei ihm notwendig sei, aber IND ist nicht einverstanden, kann der Asylwerber die Untersuchung auf eigene Kosten vornehmen lassen. Die NGO namens iMMO ist jedoch auch berechtigt bei Asylwerbern auf deren Wunsch eine medizinische Untersuchung durchzuführen, die staatlich anerkannt wird (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen weder für Vulnerable noch für (alleinstehende) Frauen. Menschen mit Behinderung können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch spezielle Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.a): Reception centres for youngsters, https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres/reception-centres-for-youngsters, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung Nidos (o.D.): Wonen, https://www.nidos.nl/en/voor-jongeren/living-in-the-netherlands/where-will-you-live/, Zugriff 16.02.2018 Non-Refoulement Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, die Reisefreiheit, das Recht auf Emigration und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Der Staat arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 3.3.2017). Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Netherland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394769.html, Zugriff 16.02.2018 Versorgung

Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vgl. AIDA 2.2017).

Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vergleiche AIDA 2.2017). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017). Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.c).Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vergleiche CAO o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Asylum seekers, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Work and education, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/work-and-education, Zugriff 16.02.2018 Unterbringung Es gibt in den Niederlanden insgesamt 106 Unterbringungszentren, mit 26.185 Plätzen. Es handelt sich dabei um: * Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum - AC): geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren. * Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie - COL): wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage. * 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie - POL): dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt der Asylwerber im POL. * Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum - AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt, aber auch Schutzberechtigte untergebracht, bis sie eine Wohnmöglichkeit finden. * Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie - VBL): bis zwölf Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung. * 8 Familienzentren (Gezinslocatie - GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.d).* 8 Familienzentren (Gezinslocatie - GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017; vergleiche CAO o.D.d). Die Familienzentren wurden vom niederländischen Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert, da der eingeschränkte Zugang zu Versorgung mit den Regelungen über Kinderrechte nicht übereinstimmen (AIDA 2.2017). Die zeitlich begrenzte und bedingte Unterstützung der niederländischen Regierung für abgelehnte Asylwerber gab weiterhin Anlass zur Besorgnis. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisiert das Gesetz, welches die medizinische Versorgung, Bildung und Sozialhilfe für Asylwerber mit einem negativen Bescheid von deren Bereitschaft zur Rückkehr in das Herkunftsland abhängig macht (HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.d): Types of reception centres, https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422356.html, Zugriff 16.02.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vgl. GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e).Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vergleiche GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e). Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.e): Asylum seeker, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Asylum-seeker.aspx, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung GoN - Government of the Netherlands (o.D.b): Health insurance and residence permit, https://www.government.nl/topics/health-insurance/health-insurance-and-residence-permit, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung GZA - Gzasielzoekers (o.D.a): I am asylum seeker, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 16.02.2018GZA - Gzasielzoekers (o.D.a): römisch eins am asylum seeker, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung GZA - Gzasielzoekers (o.D.b): About GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/aboutgza, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung GZA - Gzasielzoekers (o.D.c): Going to the doctor, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/goingtothedoctor, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (8.2015): Before your asylum procedure begins, https://ind.nl/documents/rvt_engels.pdf, Zugriff 16.02.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten von IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre. Für beide Schutzformen gelten die gleichen materiellen Rechte (AIDA 2.2017). Nach 5 Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind (IND o.D.b). Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, wird in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen die Aufenthaltsberechtigten das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei in persönlichen Beratungsgesprächen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft und bietet Sprachkurse an (COA o.D.f). Liegt ein entsprechendes Angebot des COA vor, muss der Betreffende dieses annehmen, weil damit das Recht auf Unterbringung im Zentrum endet (AIDA 2.2017). Nach Auskunft der niederländischen Einwanderungsbehörde (IND), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014). Personen mit einem Schutzstatus haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie niederländische Bürger (AIDA 2.2017). Schutzberechtigte haben zwar vollen Zugang zu Beschäftigung, Studien zufolge sind sie auf dem Arbeitsmarkt mit zahlreichen Problemen (fehlende Sprachkenntnisse, Ausbildung, physische und psychische Belastungen etc.) konfrontiert (AIDA 2.2017). Quellen: ? AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report: Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018 ? CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.f): Accomodation for residence permit holders, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/accommodation-for-residence-permit-holders, Zugriff 16.02.2018 ? IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.b): Permanent asylum residence permit, https://ind.nl/en/permanent-residence/Pages/permanent-residence-permit-asylum.aspx, Zugriff 16.02.2018 ? IND - Immigration and Naturalisation Service (12.8.2014): Auskunft des IND, per Email Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des volljährigen Beschwerdeführers nicht feststünden. Er habe keine Verwandten in Österreich. Hinsichtlich des von ihm angeführten Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen in Österreich aufhältigen Landsleuten sei anzuführen, dass es trotz einer Überstellung in die Niederlande möglich wäre, dem Beschwerdeführer weiterhin Sachleistungen und Geld zukommen zu lassen, und diesen auch in den Niederlanden weiter zu unterstützen. Die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die angeführten Bekannten habe erst begonnen, als der Beschwerdeführer freiwillig aus der Grundversorgung ausgeschieden sei. Außerdem wäre der Beschwerdeführer nicht gefährdet, in eine finanziell oder gesundheitlich ausweglose Situation zu geraten, zumal er nach seiner Überstellung in die niederländische Grundversorgung aufgenommen werden würde und ihm somit Verpflegung, Unterkunft und eine medizinische Versorgung zugänglich gemacht werden würde. Zudem habe die vom Beschwerdeführer angegebene vermeintliche Unterstützung erst mit seiner Asylantragstellung und dem freiwilligen Ausscheiden aus der Grundversorgung begonnen. Der Beschwerdeführer habe nach den Länderberichten vollen Zugang zum Asylverfahren sowie zu einer entsprechenden Unterbringung und Versorgung. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Hinsichtlich der vorgebrachten "psychischen Probleme" gebe es keine medizinischen Unterlagen oder Befunde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Arzt aufgesucht und auch selbst angegeben, dass sein Leiden "nicht so schlimm" sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um keine überstellungshindernde oder gar lebensbedrohende Erkrankung handle. Die Zuständigkeit der Niederlande habe sich aufgrund ausdrücklicher Zustimmung zur Übernahme ergeben. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in den Niederlanden Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der niederländischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diesen dort ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Das Vorbringen, aus den Niederlanden ausgereist und in die Türkei zurückgekehrt zu sein, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen erst über Nachfrage seiner Rechtsberaterin erstattet und habe bis zur Bescheiderlassung nicht glaubhaft darlegen können, dass er tatsächlich aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder ausgereist sei. Zudem hätten die niederländischen Behörden nicht

der Dublin III-VO eine ausdrückliche Zustimmung erteilt, wenn die Ausreise des Beschwerdeführers belegbar gewesen wäre. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund des erst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO ergeben.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des volljährigen Beschwerdeführers nicht feststünden. Er habe keine Verwandten in Österreich. Hinsichtlich des von ihm angeführten Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen in Österreich aufhältigen Landsleuten sei anzuführen, dass es trotz einer Überstellung in die Niederlande möglich wäre, dem Beschwerdeführer weiterhin Sachleistungen und Geld zukommen zu lassen, und diesen auch in den Niederlanden weiter zu unterstützen. Die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die angeführten Bekannten habe erst begonnen, als der Beschwerdeführer freiwillig aus der Grundversorgung ausgeschieden sei. Außerdem wäre der Beschwerdeführer nicht gefährdet, in eine finanziell oder gesundheitlich ausweglose Situation zu geraten, zumal er nach seiner Überstellung in die niederländische Grundversorgung aufgenommen werden würde und ihm somit Verpflegung, Unterkunft und eine medizinische Versorgung zugänglich gemacht werden würde. Zudem habe die vom Beschwerdeführer angegebene vermeintliche Unterstützung erst mit seiner Asylantragstellung und dem freiwilligen Ausscheiden aus der Grundversorgung begonnen. Der Beschwerdeführer habe nach den Länderberichten vollen Zugang zum Asylverfahren sowie zu einer entsprechenden Unterbringung und Versorgung. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Hinsichtlich der vorgebrachten "psychischen Probleme" gebe es keine medizinischen Unterlagen oder Befunde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Arzt aufgesucht und auch selbst angegeben, dass sein Leiden "nicht so schlimm" sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um keine überstellungshindernde oder gar lebensbedrohende Erkrankung handle. Die Zuständigkeit der Niederlande habe sich aufgrund ausdrücklicher Zustimmung zur Übernahme ergeben. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in den Niederlanden Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der niederländischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diesen dort ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Das Vorbringen, aus den Niederlanden ausgereist und in die Türkei zurückgekehrt zu sein, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen erst über Nachfrage seiner Rechtsberaterin erstattet und habe bis zur Bescheiderlassung nicht glaubhaft darlegen können, dass er tatsächlich aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder ausgereist sei. Zudem hätten die niederländischen Behörden nicht

der Dublin III-VO eine ausdrückliche Zustimmung erteilt, wenn die Ausreise des Beschwerdeführers belegbar gewesen wäre. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund des erst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO ergeben. Laut dem Akt einliegenden Zustellschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den (nunmehr) angefochtenen Bescheid am 26.11.2018 eigenhändig übernommen hat (AS 169). Der Bescheid wurde am selben Tag auch dem Rechtsvertreter zugestellt (AS 167). Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde am 26.11.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht und zusammengefasst vorgebracht, dass die Entscheidung des Bundesamtes dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nie eine Hinterlegungsbescheinigung/ein Abholschein ("gelber Zettel") in den Briefkasten gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe so nie eine Hinterlegungsbestätigung erhalten und gelte somit die Hinterlegung nicht als Zustellung. Da im Fall des Beschwerdeführers die Hinterlegungsanzeige unterblieben sei und ihn die Entscheidung nie erreicht habe, trete keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustG ein. Sohin liege ein "Nichtbescheid" vor. Ohne Zustellung könne der Bescheid keine Gültigkeit erlangen. Da der Bescheid am 13.11.2018 abgeschickt worden sei, erfolge die Beschwerde aber jedenfalls rechtzeitig. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels eines Visums am 15.01.2018 von der Türkei legal in die Niederlande gereist sei, um Urlaub zu machen. Er habe sich dort ca. 12 Tage lang aufgehalten. Nach dem Urlaub sei er wieder zurück in die Türkei gereist, wo er von Ende Jänner bis September 2018 aufhältig gewesen sei. Aufgrund der Verfolgung in seiner Heimat habe er aber aus der Türkei flüchten müssen und sei im September 2018 illegal nach Österreich gereist, wo er den vorliegenden Asylantrag gestellt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Niederlanden, hinsichtlich seines vorgebrachten Nahverhältnisses zu seinem Bekannten in Österreich, bei welchem der Beschwerdeführer wohne, sowie hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu tätigen. Zumal das Verfahren mangelhaft geblieben sei, dürften gegenständlich neue Tatsachen und ev neue Beweismittel vorgebracht werden. Es werde eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer auch entsprechende Nachweise besorgen können, welche beweisen würden, dass dieser zwischen dem Aufenthalt in den Niederlanden und der Asylantragstellung in Österreich in die Türkei zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang lege der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung aus der Türkei vor, die er in dieser Zeit erhalten habe. Zudem lege er die Zahlungsbestätigung seiner Internetrechnung aus der Türkei vor (beides wurde nicht übersetzt in Vorlage gebracht). Diese Unterlagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Urlaub in den Niederlanden zurück in die Türkei gereist sei und sich dort mehrere Monate aufgehalten habe. Somit sei die Zuständigkeit der Niederlande erloschen. Die Niederlande hätten dem Aufnahmegesuch Österreichs nicht entsprochen, wenn Österreich als ersuchender Staat die Auskunftspflichten wahrgenommen und die Niederlande ordnungsgemäß über den vorliegenden Sachverhalt informiert hätte. Gegenständlich liege ein grob fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor, was die Zustimmung der Niederlande unrechtmäßig mache. Es liege eine Zuständigkeit Österreichs nach Art 3 Abs 2 Dublin III-VO vor. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine Verletzung seiner in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es bedürfe auch zunächst einer Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, da nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung und den notwendigen Medikamenten haben werde.Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde am 26.11.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht und zusammengefasst vorgebracht, dass die Entscheidung des Bundesamtes dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nie eine Hinterlegungsbescheinigung/ein Abholschein ("gelber Zettel") in den Briefkasten gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe so nie eine Hinterlegungsbestätigung erhalten und gelte somit die Hinterlegung nicht als Zustellung. Da im Fall des Beschwerdeführers die Hinterlegungsanzeige unterblieben sei und ihn die Entscheidung nie erreicht habe, trete keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ein. Sohin liege ein "Nichtbescheid" vor. Ohne Zustellung könne der Bescheid keine Gültigkeit erlangen. Da der Bescheid am 13.11.2018 abgeschickt worden sei, erfolge die Beschwerde aber jedenfalls rechtzeitig. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels eines Visums am 15.01.2018 von der Türkei legal in die Niederlande gereist sei, um Urlaub zu machen. Er habe sich dort ca. 12 Tage lang aufgehalten. Nach dem Urlaub sei er wieder zurück in die Türkei gereist, wo er von Ende Jänner bis September 2018 aufhältig gewesen sei. Aufgrund der Verfolgung in seiner Heimat habe er aber aus der Türkei flüchten müssen und sei im September 2018 illegal nach Österreich gereist, wo er den vorliegenden Asylantrag gestellt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Niederlanden, hinsichtlich seines vorgebrachten Nahverhältnisses zu seinem Bekannten in Österreich, bei welchem der Beschwerdeführer wohne, sowie hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu tätigen. Zumal das Verfahren mangelhaft geblieben sei, dürften gegenständlich neue Tatsachen und ev neue Beweismittel vorgebracht werden. Es werde eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer auch entsprechende Nachweise besorgen können, welche beweisen würden, dass dieser zwischen dem Aufenthalt in den Niederlanden und der Asylantragstellung in Österreich in die Türkei zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang lege der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung aus der Türkei vor, die er in dieser Zeit erhalten habe. Zudem lege er die Zahlungsbestätigung seiner Internetrechnung aus der Türkei vor (beides wurde nicht übersetzt in Vorlage gebracht). Diese Unterlagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Urlaub in den Niederlanden zurück in die Türkei gereist sei und sich dort mehrere Monate aufgehalten habe. Somit sei die Zuständigkeit der Niederlande erloschen. Die Niederlande hätten dem Aufnahmegesuch Österreichs nicht entsprochen, wenn Österreich als ersuchender Staat die Auskunftspflichten wahrgenommen und die Niederlande ordnungsgemäß über den vorliegenden Sachverhalt informiert hätte. Gegenständlich liege ein grob fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor, was die Zustimmung der Niederlande unrechtmäßig mache. Es liege eine Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO vor. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es bedürfe auch zunächst einer Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, da nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung und den notwendigen Medikamenten haben werde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die in der Beschwerde vorgelegten Beilagen im Original in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen (behaupteten Urlaub) in den Niederlanden und seine behauptete Ausreise aus den Niederlanden durch entsprechende Nachweise zu belegen. Im Zuge eines Telefonats mit der Beschwerdeführervertreterin am 29.11.2018 wurde einer Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer auf Urlaub in der Türkei befinde und deshalb die geforderten Unterlagen nicht innerhalb dreier Tagen vorgelegt werden könnten. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer - nach einem Antrag in einem erläuternden Schreiben vom 29.11.2018, in der eine urlaubsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht mehr erwähnt wurde - eine Fristerstreckung bis zum 12.12.2018 gewährt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2018 gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2018 gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 07.12.2018 langte ein Schreiben beim erkennenden Gericht ein, wonach der Beschwerdeführer nunmehr den Originalbeleg der Telekomrechnung vorlege, welcher belege, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2018 in der Türkei seine Rechnung einbezahlt und sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei befunden habe. Zudem lege er Fotos seines Urlaubs in den Niederlanden vor, die aufzeigen würden, dass er dort gewesen sei. Weiters sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Hotelreservierung seines Urlaubes in den Niederlanden zu besorgen. Ebenfalls werde eine Arztbestätigung übermittelt, die aufzeige, dass er nach dem Urlaub in den Niederlanden in der Türkei einen Arzt aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer wolle darüber hinaus die Originalbestätigung der Gewerbeanmeldung in der Türkei vorlegen. Eine Passkopie könne er nicht vorlegen, da sein Reisepass zwischenzeitlich nach der Ankunft in Österreich verloren gegangen bzw. gestohlen worden sei. Die Übersetzung der Urkunden sei in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen, weshalb beantragt werde, das Gericht möge die vorgelegten Originalurkunden übersetzen lassen. In weiterer Folge wurde eine Übersetzung der entsprechenden Unterlagen durch das erkennende Gericht veranlasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Türkei, suchte am 03.09.2018 in Österreich um internationalen Schutz an. Er war in Besitz eines vom 06.01.2018 bis 21.04.2018 gültigen niederländischen Schengen-Visums der Kategorie C. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.09.2018 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die Niederlande. Hiebei wurden die Niederlande darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer - ohne hiefür Nachweise vorzulegen - behauptete habe, nach einem etwa sieben Tage dauernden Aufenthalt im Jänner 2018 die Niederlande verlassen zu haben und die Türkei zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.09.2018 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an die Niederlande. Hiebei wurden die Niederlande darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer - ohne hiefür Nachweise vorzulegen - behauptete habe, nach einem etwa sieben Tage dauernden Aufenthalt im Jänner 2018 die Niederlande verlassen zu haben und die Türkei zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte. Die Niederlande stimmten in Kenntnis des o.a. Vorbringens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.10.2018 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu übernehmen.Die Niederlande stimmten in Kenntnis des o.a. Vorbringens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.10.2018 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu übernehmen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Aufenthalt in den Niederlanden das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für mehr als drei Monate verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Niederlande an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet, die eine Überstellung in die Niederlande unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Befunde vorgelegt. In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und ist eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine Abhängigkeit zu jenen Bekannte, bei der er wohnhaft ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist persönlich nicht glaubwürdig. Mit Beschluss vom 03.12.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der legalen Einreise des Beschwerdeführers in die Niederlande mittels gültigen niederländischen Schengen-Visums der Kategorie C ergeben sich aus dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - Auszug aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 03.09.
  3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen zu haben, sich während dieser Zeit in der Türkei aufgehalten und sich anschließend nach Österreich begeben zu haben, wo er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die zum Nachweis des angeblichen, über drei Monate dauernden Aufenthaltes in der Türkei vorgelegten Unterlagen, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Das vorgelegte, handschriftlich verfasste Schreiben eines XXXX /Ankara, weist keine besondere Form und Gestaltung auf; es wurde kein vorgedrucktes Formular verwendet, sondern wurde auf einem losen weißen DIN A4-Batt verfasst. Selbst unter der Annahme der Echtheit und Richtigkeit des Inhalts vermag dieses Schreiben keinen Nachweis eines zumindest dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten nachzuweisen. Laut beglaubigter Übersetzung wird in dieser Bestätigung lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2018 den unterfertigten Zahnarzt zu einer Zahnsteinentfernung aufgesucht habe.Das vorgelegte, handschriftlich verfasste Schreiben eines römisch 40 /Ankara, weist keine besondere Form und Gestaltung auf; es wurde kein vorgedrucktes Formular verwendet, sondern wurde auf einem losen weißen DIN A4-Batt verfasst. Selbst unter der Annahme der Echtheit und Richtigkeit des Inhalts vermag dieses Schreiben keinen Nachweis eines zumindest dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten nachzuweisen. Laut beglaubigter Übersetzung wird in dieser Bestätigung lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2018 den unterfertigten Zahnarzt zu einer Zahnsteinentfernung aufgesucht habe. Zur vorgelegten Quittung einer Telekomrechnung (datiert mit 16.07.2018) ist auszuführen, dass diese nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann. Vor allem ergibt sich daraus auch kein Nachweis einer persönlich durch den Beschwerdeführer erfolgten Einzahlung. Auch eine solche Einzahlung wäre für sich genommen kein Beleg eines zumindest dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Heimat. Die weiters vorgelegte Bestätigung der Kammer für Goldschmiede und Uhrenmacher in Ankara vom 27.12.2017 bezeugt lediglich, dass der Beschwerdeführer seit 02.11.2016 Mitglied der Kammer sei. Der Nachweis einer Mitgliedschaft zu einer Berufsvertretung belegt hingegen in keinster Weise einen über drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr
  4. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden wieder in die Türkei zurückbegeben hat; valide Nachweise für einen mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten konnte der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten aber zweifellos nicht erbringen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2017 einen Zahnarzt in XXXX aufgesucht und am 16.07.2017 vor Ort eine Telekomrechnung einbezahlt hätte, wäre damit lediglich ein Zeitraum von etwa 5 Wochen umfasst. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2018 angegeben hat, den angeblichen Aufenthalt in der Türkei nicht beweisen zu können, da er hierüber "keine Dokumente" habe. Die nunmehrige Vorlage von "Dokumenten" zum Nachweis eines Aufenthalts in der Türkei im Jahre 2018 nährt den Verdacht, dass es sich hiebei etwa um ein Gefälligkeitsschreiben (eines Zahnarztes) handeln könnte, welches sich der Beschwerdeführer von Europa aus besorgt haben könnte. Ein mehr als dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2018 (vor Einreise nach Österreich) konnte vom Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen werden.Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden wieder in die Türkei zurückbegeben hat; valide Nachweise für einen mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten konnte der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten aber zweifellos nicht erbringen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2017 einen Zahnarzt in römisch 40 aufgesucht und am 16.07.2017 vor Ort eine Telekomrechnung einbezahlt hätte, wäre damit lediglich ein Zeitraum von etwa 5 Wochen umfasst. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2018 angegeben hat, den angeblichen Aufenthalt in der Türkei nicht beweisen zu können, da er hierüber "keine Dokumente" habe. Die nunmehrige Vorlage von "Dokumenten" zum Nachweis eines Aufenthalts in der Türkei im Jahre 2018 nährt den Verdacht, dass es sich hiebei etwa um ein Gefälligkeitsschreiben (eines Zahnarztes) handeln könnte, welches sich der Beschwerdeführer von Europa aus besorgt haben könnte. Ein mehr als dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2018 (vor Einreise nach Österreich) konnte vom Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen werden. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Jänner 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die niederländischen Behörden im Konsultationsverfahren- entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - seitens des Bundesamtes sehr wohl konkret auf die (unbelegten) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich dieser im Jänner 2018 für ca 7 Tage in den Niederlanden aufgehalten habe und anschließend in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er sich angeblich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte, hingewiesen wurden. Es wurde auch mitgeteilt, dass sich keine Hinweise für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ergeben hätten. Dass die niederländischen Behörden - in Kenntnis dieser Umstände - mit Schreiben vom 30.10.2018 der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist als starkes Indiz dafür zu werten, dass auch die niederländischen Behörden keine Hinweise auf einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten gefunden haben. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens der Niederlande leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der niederländischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in den Niederlanden grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in den Niederlanden, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich für das erkennende Gericht aus einer Vielzahl von Ungereimtheiten bzw Widersprüchen in den Ausführungen des Beschwerdeführers. So hat dieser in der Erstbefragung angegeben, sich für 7 Tage in den Niederlanden aufgehalten zu haben, laut den Beschwerdeausführungen hätte er sich jedoch 12 Tage (also beinahe doppelt so lang) in den Niederlanden aufgehalten. Zunächst verneinte der Beschwerdeführer, Nachweise für seine mehr als dreimonatige Ausreise in Türkei zu haben, legte dann jedoch Unterlagen, die gerade dies beweisen sollten vor. Widersprüchlich waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass; so hat er bei der Erstbefragung noch angegeben, sein Reisepass sei ihm im August 2018 von den Schleppern in Serbien abgenommen worden, wogegen in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass ihm der Reisepass in Österreich gestohlen worden sei oder er diesen hier verloren hätte. Letztlich sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Rechtsvertreterin am 29.11.2018, sohin während des laufenden Dublin-Verfahrens in Österreich, in der Türkei auf Urlaub befunden.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 25/2016, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

(1)...
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich im Besitz eines niederländischen Visums war, das weniger als sechs Monate abgelaufen war (Gültigkeit bis 21.04.2018). Die Niederlande haben sich mit Schreiben vom 30.10.2018 explizit nach Art 12 Abs 4 leg cit zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht (diesbezüglich wird nochmals auf die obige Beweiswürdigung verwiesen), wodurch auch eine Zuständigkeit nach Art 3 Abs 2 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt. Der Ablauf der Überstellungsfrist ist durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gehemmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich im Besitz eines niederländischen Visums war, das weniger als sechs Monate abgelaufen war (Gültigkeit bis 21.04.2018). Die Niederlande haben sich mit Schreiben vom 30.10.2018 explizit nach Artikel 12, Absatz 4, leg cit zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht (diesbezüglich wird nochmals auf die obige Beweiswürdigung verwiesen), wodurch auch eine Zuständigkeit nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO nicht in Betracht kommt. Der Ablauf der Überstellungsfrist ist durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gehemmt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Niederlande in Hinblick auf Asylwerber aus der Türkei unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Warum die Behörde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden weitere Ermittlungen hätte durchführen müssen, wie dies in der Beschwerde moniert wird, ist dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum Asylwesen in den Niederlanden. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in den Niederlanden in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Auch die Beschwerde zeigt keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in den Niederlanden auf. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in den Niederlanden eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Er kann dort als "take charge"-Fall einen Erstantrag stellen. Nach endgültiger Ablehnung des Asylantrages ist noch eine Folgeantragstellung möglich. Mittellose Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung. Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung, darunter auch Zugang zu Psychologen. Es gibt sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande und einer entsprechenden Asylantragstellung dort, kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. keine ordnungsgemäße (medizinische, psychologische) Versorgung erhalten würde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer während seiner Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in den Niederlanden jemals geltend gemacht. Er hat dort eigenen Angaben zufolge Urlaub gemacht.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer während seiner Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in den Niederlanden jemals geltend gemacht. Er hat dort eigenen Angaben zufolge Urlaub gemacht. Der Beschwerdeführer hat bei einer Überstellung in die Niederlande auch keine unmittelbare Abschiebung in seine Heimat zu befürchten, zumal die Niederlande das Non-Refoulement-Gebot beachten und dort demnach Rückführungen in Länder, in welchem das Leben oder die Freiheit der Person gefährdet ist oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, nicht durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Die niederländischen Behörden sind in der Lage und auch willens, Asylwerber vor Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten; der Aufenthalt in den Niederlanden ist keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Schutzfähigkeit oder mangelnde Schutzwilligkeit der Sicherheitsorgane in den Niederlanden vor.Die niederländischen Behörden sind in der Lage und auch willens, Asylwerber vor Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten; der Aufenthalt in den Niederlanden ist keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK verbunden. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Schutzfähigkeit oder mangelnde Schutzwilligkeit der Sicherheitsorgane in den Niederlanden vor. Soweit der Beschwerdeführer angibt, in den Niederlanden niemanden zu haben, wohingegen er in Österreich von hier aufhältigen Bekannten unterstützt werde, weshalb er auch hierbleiben wolle, ist hiezu festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit der Niederlande ergeben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Die Niederlande habe sich - wie bereits erwähnt - ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dort jedenfalls die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen und in der Folge Unterbringung und (medizinische) Versorgung zu erhalten. Er ist weder in finanzieller noch in sonstiger Hinsicht von Bekannten abhängig, sondern stehen ihm in den Niederlanden (wie auch in Österreich) die Leistungen aus der Grundversorgung zur Verfügung. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in den Niederlanden: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling").Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Niederlande sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat erstmalig in der Einvernahme vom 12.11.2018 "psychische Probleme" erwähnt, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren (Anm: in derselben Einvernahme hat der Beschwerdeführer das Vorliegen von schwerwiegenden Erkrankungen auch explizit ausgeschlossen (AS 115). Auch in der Erstbefragung wurde das Vorhandensein von gesundheitlichen Problemen verneint. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 12.11.2018 über Nachfrage erklärt hat, dass die psychischen Probleme "nicht so schlimm" seien und er in Österreich noch nicht bei einem Arzt gewesen sei (AS 119). Bis dato wurden keine ärztlichen Schreiben oder Befunde in Vorlage gebracht. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf aktuelle akute medizinische Notfälle oder auf die aktuelle Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers. Mangelnde Ermittlungen seitens der Behörde zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und somit das Vorliegen eines Verfahrensmangels kann das Gericht jedenfalls nicht erkennen.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Niederlande sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat erstmalig in der Einvernahme vom 12.11.2018 "psychische Probleme" erwähnt, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren Anmerkung, in derselben Einvernahme hat der Beschwerdeführer das Vorliegen von schwerwiegenden Erkrankungen auch explizit ausgeschlossen (AS 115). Auch in der Erstbefragung wurde das Vorhandensein von gesundheitlichen Problemen verneint. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 12.11.2018 über Nachfrage erklärt hat, dass die psychischen Probleme "nicht so schlimm" seien und er in Österreich noch nicht bei einem Arzt gewesen sei (AS 119). Bis dato wurden keine ärztlichen Schreiben oder Befunde in Vorlage gebracht. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf aktuelle akute medizinische Notfälle oder auf die aktuelle Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers. Mangelnde Ermittlungen seitens der Behörde zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und somit das Vorliegen eines Verfahrensmangels kann das Gericht jedenfalls nicht erkennen. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig eine ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ohne weiteres auch in den Niederlanden durchführen lassen, zumal sich aus den Feststellungen zu den Niederlanden das Vorliegen einer ausreichenden medizinischen Versorgung ergibt, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf eine medizinische Versorgung. Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert und besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse. Es besteht Zugang zu psychologischer Behandlung. Diesbezüglich ist noch auf die aktuelle Judikatur des EGMR respektive des VfGH hinzuweisen, aus der sich keinerlei Anspruch auf eine medizinische Versorgungsleistung in einem bestimmten vom Asylwerber nach subjektiven Kriterien gewillkürten Mitgliedsland ableiten lässt - dies auch nicht im Falle qualitativer Unterschiede der konkret standardmäßig angewandten Heilmethoden, finanzieller Unterschiede oder erschwerter Zugangsbedingungen, wobei der konkrete Schweregrad der Erkrankung selbst im Falle lebensbedrohlicher Ausmaße oder Suizidalität ohne Hinzutreten exzeptioneller Faktoren irrelevant ist. So ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor einer Rückführung durch einen fachkundigen Arzt standardmäßig überprüft wird, um allfällige Komplikation während des Transportes ausschließen zu können. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung in die Niederlande beeinträchtigt sein könnte.Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung in die Niederlande beeinträchtigt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr bei Bekannten, welche in der Türkei seine Nachbarn gewesen seien sollen, wohnhaft ist, und von diesen nach eigenen Angaben auch mit Sachleistungen und einige Male mit geringen finanziellen Zuwendungen unterstützt worden ist, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seines Verfahrens sowohl in Österreich als auch in den Niederlanden (sofern er dort einen Asylantrag stellt) Anspruch auf Unterbringung und Versorgung hat, weshalb er keinesfalls auf jene von den Bekannten bereit gestellte Schlaf- bzw. Unterkunftsmöglichkeit und gelegentliche finanzielle Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus können ihm die genannten Personen eine finanzielle Hilfe auch bei einer Überstellung in die Niederlande weiterhin zukommen lassen. Sonstige wechselseitige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf wurden nicht einmal behauptet. Es bestand, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, für die Behörde auch keine weitere Veranlassung, weitere Ermittlungen zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Unterkunftgebern zu führen. Ein Verfahrensmangel ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufig

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