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{'item': 'W193 2114926-1'}

Obsah (15)§ 13Art 133§§ 17Art. 130Art. 131§ 6§ 40§ 58§ 28§ 31§ 24Art. 132§ 7§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlW193 2114926-1 SpruchW193 2114926-1/379E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISE

§ 13Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde (belangte Behörde) vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "Stadttunnel Feldkirch" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.römisch eins.
  2. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde (belangte Behörde) vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "Stadttunnel Feldkirch" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 beantragten das Land Vorarlberg, Abteilung VII b - Straßenbau, als Erstantragstellerin, die Stadt Feldkirch als Zweitantragstellerin und die Vorarlberger Energienetze GmbH als Drittantragstellerin die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Stadttunnel Feldkirch" inklusive der Vorhabensteile "Schulbrüderstraße - Verbindungsstraße zwischen L 191a und Carinagasse" und "Übernahme eines Teilabschnitts der L 191a als Gemeindestraße" sowie des Vorhabensteils "Verlegung einer 110 kV Erdkabelleitung".römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 beantragten das Land Vorarlberg, Abteilung römisch sieben b - Straßenbau, als Erstantragstellerin, die Stadt Feldkirch als Zweitantragstellerin und die Vorarlberger Energienetze GmbH als Drittantragstellerin die UVP-Genehmigung des Vorhabens "Stadttunnel Feldkirch" inklusive der Vorhabensteile "Schulbrüderstraße - Verbindungsstraße zwischen L 191a und Carinagasse" und "Übernahme eines Teilabschnitts der L 191a als Gemeindestraße" sowie des Vorhabensteils "Verlegung einer 110 kV Erdkabelleitung". I.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde

§§ 17Abs. 1, 3, 4 und 6 i

Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt.römisch eins.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde

Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt. I.

  1. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid war der Beschwerdeführerin am 23.07.2015 zugestellt worden.römisch eins.
  2. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid war der Beschwerdeführerin am 23.07.2015 zugestellt worden. I.
  3. Mit E-Mail vom 19.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015.römisch eins.
  4. Mit E-Mail vom 19.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.
  5. I.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, aus der sich ergibt, dass Herr XXXX im August 2015 befugt war, eine Beschwerde in ihrem Namen zu erheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt.römisch eins.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, aus der sich ergibt, dass Herr römisch 40 im August 2015 befugt war, eine Beschwerde in ihrem Namen zu erheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr XXXX

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr römisch 40

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. I.

  1. Eine Äußerung zum Mängelbehebungsauftrag erfolgte nicht.römisch eins.
  2. Eine Äußerung zum Mängelbehebungsauftrag erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgegenstand: 1.1.1.Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, mit welchem

§§ 17Abs. 1, 3, 4 und 6 i

Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt wurde.1.1.1.Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, mit welchem

Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt wurde. 1.1.

  1. Der gesamte Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens blieb unbeanstandet und wird dem hg. Verfahren zugrunde gelegt. 1.
  2. Zur Beschwerdelegitimation: 1.2.
  3. Die postalische Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 23.07.2015 an die Beschwerdeführerin. Zudem wurde die Kundmachung des angefochtenen Bescheides am 23.07.2015 im redaktionellen Teil der Tageszeitung "Vorarlberger Nachrichten" und am 24.07.2015 im Amtsblatt des Landes Vorarlberg veröffentlicht und der angefochtene Bescheid im Zeitraum vom 27.07.2015 bis 21.09.2015 bei der belangten Behörde und in den Standortgemeinden zur öffentlich Einsicht aufgelegt. Weiters erfolgte die Kundmachung auf der Internetseite der belangten Behörde. 1.2.
  4. Die Beschwerdeführerin ist im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft. 1.2.
  5. Mit E-Mail vom 19.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.
  6. Der Beschwerde war keine schriftliche Vollmacht für Herr XXXX beigefügt.1.2.
  7. Mit E-Mail vom 19.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.
  8. Der Beschwerde war keine schriftliche Vollmacht für Herr römisch 40 beigefügt. 1.2.
  9. Am 13.02.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht vom 02.01.2018 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin durch XXXX vertreten wird.1.2.
  10. Am 13.02.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Vollmacht vom 02.01.2018 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin durch römisch 40 vertreten wird. 1.2.
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin persönlich aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt worden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr XXXX

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr römisch 40

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. 1.2.

  1. Eine Äußerung zum Mängelbehebungsauftrag erfolgte nicht.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgegenstand: 2.1.
  4. Die Feststellungen zum Gegenstand des Verfahrens ergeben sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten. 2.1.
  5. Die Feststellungen, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der Beschwerdeführerin. Damit war der Entscheidung der gesamte Akteninhalt zugrunde zu legen. 2.
  6. Zur Beschwerdelegitimation: 2.2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung und der Kundmachung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Daraus ergibt sich insbesondere auch das Datum der Kundmachung und die öffentliche Auflage des angefochtenen Bescheides, der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin sowie das Datum deren Beschwerdeerhebung. 2.2.
  8. Dass die Beschwerdeführerin im möglichen Immissionsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens wohnhaft ist, geht aus den Wohnsitzangaben der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz und ihren Angaben im Administrativverfahren hervor. 2.2.
  9. Die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung und zum Inhalt der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2.4 Die Feststellungen zur Vollmacht für XXXX ergeben sich aus dem Akteninhalt, OZ 219.2.2.4 Die Feststellungen zur Vollmacht für römisch 40 ergeben sich aus dem Akteninhalt, OZ
  10. 2.2.
  11. Die Feststellungen hinsichtlich des Inhaltes und der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2.
  12. Die Feststellungen zur nicht erfolgten Äußerung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG i

Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 40Abs.

1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

28 Absatz 5, VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.2. Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid: Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, betrachtet. Zu A) 3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 3.3.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).3.3.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG). 3.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde

§§ 17Abs. 1, 3, 4 und 6 i

Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt, welcher der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 23.07.2015 postalisch zugestellt wurde.3.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde

Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt, welcher der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 23.07.2015 postalisch zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.08.2015.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 3.3.3.

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.3.3.3.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von Herr XXXX eingebracht und von "i.V. XXXX " unterschrieben. Im Verfahrensakt findet sich jedoch weder eine schriftliche Vollmacht noch ein Aktenvermerk zur Beurkundung einer mündlich vor der Behörde erteilten Vollmacht. Dies stellt einen Mangel dar.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von Herr römisch 40 eingebracht und von "i.V. römisch 40 " unterschrieben. Im Verfahrensakt findet sich jedoch weder eine schriftliche Vollmacht noch ein Aktenvermerk zur Beurkundung einer mündlich vor der Behörde erteilten Vollmacht. Dies stellt einen Mangel dar. 3.3.4.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.3.4.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Einschreiter (hier: XXXX ) und nicht die - angeblich - Vertretene (hier: XXXX ) zu erlassen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), RZ 142; VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 09.09.2009, 2004/10/0116; 22.05.2012, 2008/04/0208; 13.10.2011, 2010/22/0093).Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Einschreiter (hier: römisch 40 ) und nicht die - angeblich - Vertretene (hier: römisch 40 ) zu erlassen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), RZ 142; VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 09.09.2009, 2004/10/0116; 22.05.2012, 2008/04/0208; 13.10.2011, 2010/22/0093). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt worden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr XXXX

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr römisch 40

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Eine Äußerung oder Mängelbehebung hierzu unterblieb. 3.3.5. Die Beschwerde ist daher

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.3.3.5. Die Beschwerde ist daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) 3.4. Ausspruch über die Revision: 3.4.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.

  1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.4.
  2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3.4.
  3. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.

  1. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).3.4.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.11. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W193.2114926.1.00

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