GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt.römisch eins.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt. I.
Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr römisch 40
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. I.
Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt wurde.1.1.1.Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, mit welchem
Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung erteilt wurde. 1.1.
Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr römisch 40
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. 1.2.
1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
28 Absatz 5, VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.2. Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid: Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, betrachtet. Zu A) 3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 3.3.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).3.3.1. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder hätten haben müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG). 3.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Vm 24f Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie Anhang 1 Z 9 lit. h UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt, welcher der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 23.07.2015 postalisch zugestellt wurde.3.3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde
Paragraphen 17, Absatz eins, 3, 4 und 6 in Verbindung mit 24f Absatz eins, 39, Absatz eins, sowie Anhang 1 Ziffer 9, Litera h, UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung im vereinfachten Verfahren erteilt, welcher der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 23.07.2015 postalisch zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.08.2015.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 3.3.3.
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.3.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von Herr XXXX eingebracht und von "i.V. XXXX " unterschrieben. Im Verfahrensakt findet sich jedoch weder eine schriftliche Vollmacht noch ein Aktenvermerk zur Beurkundung einer mündlich vor der Behörde erteilten Vollmacht. Dies stellt einen Mangel dar.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von Herr römisch 40 eingebracht und von "i.V. römisch 40 " unterschrieben. Im Verfahrensakt findet sich jedoch weder eine schriftliche Vollmacht noch ein Aktenvermerk zur Beurkundung einer mündlich vor der Behörde erteilten Vollmacht. Dies stellt einen Mangel dar. 3.3.4.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.3.4.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Einschreiter (hier: XXXX ) und nicht die - angeblich - Vertretene (hier: XXXX ) zu erlassen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 durch Hinterlegung am Postamt 6820 zugestellt worden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr XXXX
Vm § 17 VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019, Zl. W193 2114926-1/367Z, wurde Herr römisch 40
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgefordert, eine Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen durch Nachreichung einer Vollmacht, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Mängelbehebungsauftrag war ihm am 05.03.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Eine Äußerung oder Mängelbehebung hierzu unterblieb. 3.3.5. Die Beschwerde ist daher
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.3.3.5. Die Beschwerde ist daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) 3.4. Ausspruch über die Revision: 3.4.1.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.11. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W193.2114926.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.