GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 20.09.2018, Zl: XXXX , festgestellt, dass die Krankenversicherung von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
B-KUVG mit Zustellung dieses Bescheides ende. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente sowie des Wohnortes der Beschwerdeführerin in Deutschland und dem damit verbundenen Sachleistungsanspruch
1 Nr 13a SBG V gegenüber der deutschen Krankenversicherung ihre Krankenversicherung nach B-KUVG
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 20.09.2018, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass die Krankenversicherung von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
B-KUVG mit Zustellung dieses Bescheides ende. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente sowie des Wohnortes der Beschwerdeführerin in Deutschland und dem damit verbundenen Sachleistungsanspruch
Paragraph 5, Absatz eins, Nr 13a SBG römisch fünf gegenüber der deutschen Krankenversicherung ihre Krankenversicherung nach B-KUVG
Mangels Abmeldung von der Krankenversicherung und der über sechs Monaten unbeanstandeten Annahme ihrer Beiträge habe seit diesem Zeitpunkt eine Formalversicherung
1 B-KUVG bestanden, die
Abs. 2 dieses Paragraphen mit Zustellung dieses Bescheides ende.Artikel 23 VO (EG) 883 aus 2004, mit 13.11.2013 geendet habe. Mangels Abmeldung von der Krankenversicherung und der über sechs Monaten unbeanstandeten Annahme ihrer Beiträge habe seit diesem Zeitpunkt eine Formalversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, B-KUVG bestanden, die
Absatz 2, dieses Paragraphen mit Zustellung dieses Bescheides ende. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt sie keine substantiellen Argumente gegen den Bescheid vom 20.09.2018 vor. Die Beschwerdesache wurde am 23.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, weitere Beweismittel für die im Bescheid getroffenen Feststellungen vorzulegen, langte am 07.03.2019 eine Aktenvorlage der BVA beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 11.03.2019 langte ein mit 11.03.2019 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie ausführte, dass sie schwer krank und nicht reisefähig sei und sie Untersuchungen in der Klinik in XXXX habe. Gleichzeitig übermittelte sie ein Schreiben an die BVA vom 11.03.2018.Am 11.03.2019 langte ein mit 11.03.2019 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie ausführte, dass sie schwer krank und nicht reisefähig sei und sie Untersuchungen in der Klinik in römisch 40 habe. Gleichzeitig übermittelte sie ein Schreiben an die BVA vom 11.03.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde
VO (EG) 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates Anspruch auf Rente hätte.
lit j dieser Verordnung ist der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person.
VO (EG) 883 aus 2004, erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates Anspruch auf Rente hätte.
Artikel eins, Litera j, dieser Verordnung ist der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person. Aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber dem am 16.02.2011 verstorbenen XXXX hat die Beschwerdeführerin seit 01.03.2011 einen Anspruch auf einen Versorgungsgenuss gegenüber der Österreichischen Post AG. Aufgrund dieses Anspruchs, der als Rente im Sinne des genannten Artikels 23 gilt, ist sie seitdem bei der BVA krankenversichert. Seit 01.09.2000 bezieht sie von der PVA eine ASVG-Pension. Weiters erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2000 eine Rente sowie eine Zulage zur Krankenversicherung. Demnach ist bezüglich der Zuständigkeit für die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin nach EU-Recht ihr Wohnort im Sinne des genannten Artikel 1 entscheidend.Aufgrund des bestehenden Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin gegenüber dem am 16.02.2011 verstorbenen römisch 40 hat die Beschwerdeführerin seit 01.03.2011 einen Anspruch auf einen Versorgungsgenuss gegenüber der Österreichischen Post AG. Aufgrund dieses Anspruchs, der als Rente im Sinne des genannten Artikels 23 gilt, ist sie seitdem bei der BVA krankenversichert. Seit 01.09.2000 bezieht sie von der PVA eine ASVG-Pension. Weiters erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2000 eine Rente sowie eine Zulage zur Krankenversicherung. Demnach ist bezüglich der Zuständigkeit für die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin nach EU-Recht ihr Wohnort im Sinne des genannten Artikel 1 entscheidend. Hinsichtlich der Feststellung des Wohnorts ist eine Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten durchzuführen. Beispielhaft sind folgende Fakten zu berücksichtigen: Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates; die Situation der Person einschließlich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten (entgeltlichen) Tätigkeit, insbesondere des Orts, an dem eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrages; die familiären Verhältnisse und Bindungen; die Ausübung einer nichtbezahlten Tätigkeit; die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter. Des Weiteren ist der Wille der Person zu berücksichtigen, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben. Im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Verordnung hat der EuGH mehrfach klargestellt, dass die Staatsbürgerschaft der betroffenen Person keine Relevanz hat. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnort mit 13.11.2013 nach Deutschland verlegt. Die Beschwerdeführerin gab als Grund dafür an, dass ihre ärztliche Betreuung in Österreich nicht optimal bzw. eine entsprechende Behandlung in Österreich nicht möglich sei. Aus schulmedizinischer Sicht sind keine wesentlichen Unterschiede in der Behandlung der Beschwerdeführerin zwischen Österreich und Deutschland zu erkennen. Der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in einem Staat ist bei der nach EU-Recht vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bezüglich des Wohnortes nicht zu berücksichtigen, weil die VO (EG) 883/2004 gerade die Zuständigkeit für den entsprechenden Leistungsbezug regelt. Zudem stellt die genannte Verordnung im Artikel 20 den Leistungsbezug in einem anderen Mitgliedstaat sicher, wenn die erforderliche Leistung nicht oder nicht rechtzeitig im zuständigen Mitglied- und/oder Wohnortstaat erbracht werden kann. Zudem wurde auch durch die Richtlinie 2011/24/EU vom 09.03.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bzw. die entsprechenden gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen ein EU-weiter Anspruch auf Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen außerhalb des Wohnortes geschaffen. Die Beschwerdeführerin hätte daher die Möglichkeit, sich für ärztliche Behandlungen, auf die sich nach österreichischem Leistungsrecht Anspruch hat, nach Deutschland zu begeben.Aus schulmedizinischer Sicht sind keine wesentlichen Unterschiede in der Behandlung der Beschwerdeführerin zwischen Österreich und Deutschland zu erkennen. Der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in einem Staat ist bei der nach EU-Recht vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bezüglich des Wohnortes nicht zu berücksichtigen, weil die VO (EG) 883 aus 2004, gerade die Zuständigkeit für den entsprechenden Leistungsbezug regelt. Zudem stellt die genannte Verordnung im Artikel 20 den Leistungsbezug in einem anderen Mitgliedstaat sicher, wenn die erforderliche Leistung nicht oder nicht rechtzeitig im zuständigen Mitglied- und/oder Wohnortstaat erbracht werden kann. Zudem wurde auch durch die Richtlinie 2011/24/EU vom 09.03.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bzw. die entsprechenden gesetzlichen Umsetzungsbestimmungen ein EU-weiter Anspruch auf Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen außerhalb des Wohnortes geschaffen. Die Beschwerdeführerin hätte daher die Möglichkeit, sich für ärztliche Behandlungen, auf die sich nach österreichischem Leistungsrecht Anspruch hat, nach Deutschland zu begeben. Es ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein dauerhafter Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland aus medizinischen Gründen notwendig ist. Vielmehr legt die hinsichtlich der Festlegung des Wohnortes im Sinne des Artikel 1 lit j VO (EG) 883/2004 vorzunehmende Gesamtbetrachtung eine von der Beschwerdeführerin bewusste Verlegung ihres Wohnortes mit 13.11.2013 nach Deutschland nahe.Es ergeben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein dauerhafter Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Deutschland aus medizinischen Gründen notwendig ist. Vielmehr legt die hinsichtlich der Festlegung des Wohnortes im Sinne des Artikel 1 Litera j, VO (EG) 883 aus 2004, vorzunehmende Gesamtbetrachtung eine von der Beschwerdeführerin bewusste Verlegung ihres Wohnortes mit 13.11.2013 nach Deutschland nahe. Aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente sowie des Wohnortes der Beschwerdeführerin in Deutschland und dem damit verbundenen Sachleistungsanspruch
1 Nr. 13a SBG V gegenüber der deutschen Krankenversicherung hat die Krankenversicherung nach B-KUBG
Mangels Abmeldung von der Krankenversicherung und der über sechs Monaten unbeanstandeten Annahme der Beiträge der Beschwerdeführerin hat seit diesem Zeitpunkt eine Formalversicherung
1 B-KUVG bestanden, die
2 B-KUVG mit Zustellung des Bescheides der BVA vom 20.09.2018 endete.
Paragraph 5, Absatz eins, Nr. 13a SBG römisch fünf gegenüber der deutschen Krankenversicherung hat die Krankenversicherung nach B-KUBG
Mangels Abmeldung von der Krankenversicherung und der über sechs Monaten unbeanstandeten Annahme der Beiträge der Beschwerdeführerin hat seit diesem Zeitpunkt eine Formalversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, B-KUVG bestanden, die
Paragraph 8, Absatz 2, B-KUVG mit Zustellung des Bescheides der BVA vom 20.09.2018 endete. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2209985.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.