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{'item': 'W220 2205972-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlW220 2205972-1 SpruchW220 2205972-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTER

wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins,

wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 2.

  1. Gegen diesen am 19.01.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde.2.
  2. Gegen diesen am 19.01.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. 2.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, Zl. W220 2205972-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, Zl. W220 2205972-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
  5. Am 04.02.2019 wurde die Vergleichsausfertigung des XXXX vom XXXX hinsichtlich der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten vorgelegt.2.
  6. Am 04.02.2019 wurde die Vergleichsausfertigung des römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten vorgelegt. 2.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2.
  8. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662, wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2019 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabevorrichtung eingelegt. Der Bescheid wurde ab 09.01.2017 zur Abholung bereitgehalten.
  11. Die Beschwerdeführerin erlangte am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-
  12. 3.
  13. Die Beschwerdeführerin legte im Wiedereinsetzungsantrag nicht dar, was sie üblicherweise unternehme, um die mangelnde Kenntnisnahme von Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin erstattete im Wiedereinsetzungsantrag kein über bloße Behauptungen hinausgehendes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, das die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt. 3.
  14. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder glaubhaft gemacht, dass sie das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorherzusehen und abzuwenden, noch, dass sie am Eintritt dessen ein nur minderer Grad des Versehens trifft.
  15. Der unter I.
  16. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.
  17. Der unter römisch eins.
  18. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.
  19. Beweiswürdigung:
  20. Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und dazu, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 131), an dessen Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Die Beschwerdeführerin hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dieser Feststellung entgegenstehen würde. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei fest, dass im Zuge des Zustellvorganges am 09.01.2017 eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und der Bescheid danach zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitlag. Der Bescheid ist somit mit Beginn der Abholfrist, laut dem unzweifelhaften Rückschein also dem 09.01.2017 (AS 131), durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden.
  21. Dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangte, ergibt sich daraus, dass sie hier zum ersten Mal mit der belangten Behörde Kontakt aufnahm und eine entsprechende Auskunft erhielt (vgl. AS 151, ebenso die Feststellung im angefochtenen Bescheid AS 202). Dem steht nicht entgegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hätte, dass sie vom "Zustellversuch" der belangten Behörde bzw. eines Bescheides nicht informiert gewesen wäre, da daraus jedenfalls keine Kenntnis des Bescheidinhalts abgeleitet werden kann.
  22. Dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangte, ergibt sich daraus, dass sie hier zum ersten Mal mit der belangten Behörde Kontakt aufnahm und eine entsprechende Auskunft erhielt vergleiche AS 151, ebenso die Feststellung im angefochtenen Bescheid AS 202). Dem steht nicht entgegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hätte, dass sie vom "Zustellversuch" der belangten Behörde bzw. eines Bescheides nicht informiert gewesen wäre, da daraus jedenfalls keine Kenntnis des Bescheidinhalts abgeleitet werden kann. 3.
  23. Zur Wiedereinsetzung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Bescheid "nie zugestellt erhalten" (AS 151) bzw. dass sie, da sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe (AS 153). Ein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht. Daher war zum einen festzustellen, dass sie kein Vorbringen erstattete, was sie üblicherweise unternehme, um die mangelnde Kenntnisnahme von Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen zu vermeiden. Zum anderen war daher festzustellen, dass sie kein Vorbringen erstattete, das die Entfernung der bereits deponierten Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt. 3.
  24. Zur mangelnden Glaubhaftmachung der gebotenen Sorgfalt und des Vorliegens eines nur minderen Grades des Versehens sei auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.
  25. verwiesen.
  26. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
  27. Rechtliche Beurteilung: I. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662,:römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662,: 3.
  28. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages: Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2

dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3

ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH

  1. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH
  2. 1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH
  3. 1992, 92/09/0009;
  4. 1994, 94/01/0121). (Hengstschläger/Leeb,

§ 71

(Stand 1.4.2009, rdb.at)).Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2,

dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3,

ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH

  1. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH
  2. 1994, 94/19/0393; vergleiche auch VwGH
  3. 1992, 92/09/0009;
  4. 1994, 94/01/0121). (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, (Stand 1.4.2009, rdb.at)). Fallgegenständlich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar allenfalls bereits im Jänner 2017 von der Existenz eines Bescheides wusste - schließlich kontaktierte sie (noch binnen offener Rechtsmittelfrist) aufgrund des Kontaktbriefes nicht nur den XXXX (13.01.2017), sondern auch das XXXX (02.02.2017) in Konnex mit dem Bescheid. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin damals schon vom konkreten Inhalt des Bescheides in Kenntnis war, sodass sie damals gehindert gewesen wäre, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags damals nicht zu laufen begonnen hat. Dass eine negative Entscheidung erlassen wurde, erfuhr die Beschwerdeführerin erst am

  1. oder 27.06.2018, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 06.07.2018 gewahrt ist.Fallgegenständlich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar allenfalls bereits im Jänner 2017 von der Existenz eines Bescheides wusste - schließlich kontaktierte sie (noch binnen offener Rechtsmittelfrist) aufgrund des Kontaktbriefes nicht nur den römisch 40 (13.01.2017), sondern auch das römisch 40 (02.02.2017) in Konnex mit dem Bescheid. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin damals schon vom konkreten Inhalt des Bescheides in Kenntnis war, sodass sie damals gehindert gewesen wäre, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags damals nicht zu laufen begonnen hat. Dass eine negative Entscheidung erlassen wurde, erfuhr die Beschwerdeführerin erst am
  2. oder 27.06.2018, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 06.07.2018 gewahrt ist. 3.
  3. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages: 3.2.
  4. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH
  5. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1

zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH

  1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH
  2. 1990, 91/19/0045zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH
  3. 1995, 95/19/0622;
  4. 1996, 95/04/0218;
  5. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH
  6. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). (Hengstschläger/Leeb,

§ 71Rz 115 (Stand 1.4.2009, rdb.at))3.2.1.

Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH

  1. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins,

zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH

  1. 2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH
  2. 1990, 91/19/0045zu Paragraph 46, VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH
  3. 1995, 95/19/0622;
  4. 1996, 95/04/0218;
  5. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH
  6. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, Rz 115 (Stand 1.4.2009, rdb.at)) Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH

  1. 1997, 97/02/0093;
  2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975). (Hengstschläger/Leeb,

§ 71Rz 116 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH

  1. 1997, 97/02/0093;
  2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975). (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, Rz 116 (Stand 1.4.2009, rdb.at)) Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH

  1. 1999, 97/19/0217;
  2. 2000, 97/19/1484;
  3. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH
  4. 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
  5. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
  6. 1999, 97/19/0217;
  7. 2000, 97/19/1484;
  8. 2000, 98/19/0198).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH
  9. 1999, 97/19/0217;
  10. 2000, 97/19/1484;
  11. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH
  12. 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH
  13. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH
  14. 1999, 97/19/0217;
  15. 2000, 97/19/1484;
  16. 2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH
  17. 1998, 97/08/0545;
  18. 1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH
  19. 1994, 94/11/0053). 3.2.
  20. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Wiedereinsetzungsantrag lediglich damit, dass sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, sodass sie auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe. Das Vorbringen zu Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit in - nicht hinreichenden - Behauptungen (vgl. VwGH
  21. 1997, 97/02/0093;
  22. 2003, 2002/10/2002). Die Beschwerdeführerin hat damit keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat im Antrag auf Wiedereinsetzung keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. VwGH
  23. 1998, 97/08/0545;
  24. 1999, 97/18/0418). Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (vgl. VwGH
  25. 2001, 2001/08/
  26. Schon aus diesen Gründen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.3.2.
  27. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Wiedereinsetzungsantrag lediglich damit, dass sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, sodass sie auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe. Das Vorbringen zu Gründen für die Wiedereinsetzung erschöpft sich damit in - nicht hinreichenden - Behauptungen vergleiche VwGH
  28. 1997, 97/02/0093;
  29. 2003, 2002/10/2002). Die Beschwerdeführerin hat damit keine Umstände, die einen Wiedereinsetzungsantrag begründen könnten, glaubhaft dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat im Antrag auf Wiedereinsetzung keine Bescheinigungsmittel bezeichnet und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die Hinterlegungsanzeige "verschwinden" hätte können. Die "Unerklärlichkeit" des behaupteten Verschwindens der Hinterlegungsanzeige geht daher zu Lasten der Beschwerdeführerin vergleiche VwGH
  30. 1998, 97/08/0545;
  31. 1999, 97/18/0418). Dem Konkretisierungsgebot des VwGH entsprach der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus vergleiche VwGH
  32. 2001, 2001/08/
  33. Schon aus diesen Gründen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. 3.2.
  34. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH
  35. 1995, 95/19/0622;
  36. 1996, 95/04/0218;
  37. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH
  38. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). Wie bereits dargestellt, erschöpfte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag darin, dass sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Soweit sich die belangte Behörde entgegen der Bindung an die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe zusätzlich auch mit anderen Umständen, nämlich der E-Mail einer Mitarbeiterin des XXXX vom 02.02.2017, auseinandersetzte, sei unbeschadet dessen, dass dem Antrag schon aufgrund der unter PunktWie bereits dargestellt, erschöpfte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag darin, dass sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Soweit sich die belangte Behörde entgegen der Bindung an die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe zusätzlich auch mit anderen Umständen, nämlich der E-Mail einer Mitarbeiterin des römisch 40 vom 02.02.2017, auseinandersetzte, sei unbeschadet dessen, dass dem Antrag schon aufgrund der unter Punkt 3.2.
  39. dargestellten Gründe keine Berechtigung zukommt, vollständigkeitshalber festgehalten: Die Würdigung der belangten Behörde, wonach daraus der "behauptete genaue Umgang mit der Sichtung der Post" nicht abgeleitet werden könne (dh nicht glaubhaft ist) und nicht von der Unkenntnis von der Existenz eines Bescheides auszugehen sei, ist nicht unvertretbar. Dass, wie im E-Mail vom 02.02.2017 behauptet, die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerinnen "immer den Postkasten kontrollieren" würden, wurde überhaupt nicht belegt und steht die darin suggerierte Sorgfalt im krassen Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführerin, obwohl ihr die Existenz eines Bescheides bewusst gewesen sein musste (vgl. Punkt I.3.1.), sich erst über eineinhalb Jahre später an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte. Insofern ist die Folgerung der belangten Behörde, dass die Fristversäumung im Verschulden der Beschwerdeführerin liege, weil aufgrund der Kenntnis von der Existenz des Bescheides kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei und zudem von einem Verschulden, das den minderen Grad des Versehens überstiegen habe, nicht unvertretbar.Die Würdigung der belangten Behörde, wonach daraus der "behauptete genaue Umgang mit der Sichtung der Post" nicht abgeleitet werden könne (dh nicht glaubhaft ist) und nicht von der Unkenntnis von der Existenz eines Bescheides auszugehen sei, ist nicht unvertretbar. Dass, wie im E-Mail vom 02.02.2017 behauptet, die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerinnen "immer den Postkasten kontrollieren" würden, wurde überhaupt nicht belegt und steht die darin suggerierte Sorgfalt im krassen Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführerin, obwohl ihr die Existenz eines Bescheides bewusst gewesen sein musste vergleiche Punkt römisch eins.3.1.), sich erst über eineinhalb Jahre später an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wandte. Insofern ist die Folgerung der belangten Behörde, dass die Fristversäumung im Verschulden der Beschwerdeführerin liege, weil aufgrund der Kenntnis von der Existenz des Bescheides kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei und zudem von einem Verschulden, das den minderen Grad des Versehens überstiegen habe, nicht unvertretbar. Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes (vgl. zum Folgenden Hengstschläger/Leeb,

§ 71

Rz 120 (Stand 1.4.2009, rdb.at) ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dh die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der bescheinigten Tatsache zu überzeugen (§ 45 Rz 3; Thienel 4 325; Walter/Mayer Rz 623). Es wäre daher der Beschwerdeführerin oblegen, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Die Beschwerdeführerin erstattete aber auch hierzu im Wiedereinsetzungsantrag kein Vorbringen, sodass diesem auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zukam.Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes vergleiche zum Folgenden Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, Rz 120 (Stand 1.4.2009, rdb.at) ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dh die Behörde ist von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der bescheinigten Tatsache zu überzeugen (Paragraph 45, Rz 3; Thienel 4 325; Walter/Mayer Rz 623). Es wäre daher der Beschwerdeführerin oblegen, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Die Beschwerdeführerin erstattete aber auch hierzu im Wiedereinsetzungsantrag kein Vorbringen, sodass diesem auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zukam. 3.2.4. Soweit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein über den Wiedereinsetzungsantrag hinausgehendes Vorbringen erstattet, indem sie Näheres zum Aufsuchen des XXXX und des XXXX durch die Beschwerdeführerin schildert, ist dieses Vorbringen nicht beachtlich (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 71

Rz 117 (Stand 1.4.2009, rdb.at)), da infolge der Befristung ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht kommt (vgl. VwGH

  1. 1997, 96/21/0574;
  2. 1998, 96/17/0302;
  3. 2003, 2002/10/0223; vgl auch Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324 f; Walter/Mayer Rz 623; ferner Stoll, BAO III 2975). Daher vermögen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptungen - weil sie außerhalb der Frist des § 71 Abs 2

geltend gemacht werden - einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH

  1. 1997, 97/20/0299;
  2. 2000, 99/20/0543;
  3. 2001, 2000/20/0336). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (VwGH
  4. 2003, 2002/10/0223). Nichts Anderes kann für das im Beschwerdeverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht gelten.3.2.
  5. Soweit die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein über den Wiedereinsetzungsantrag hinausgehendes Vorbringen erstattet, indem sie Näheres zum Aufsuchen des römisch 40 und des römisch 40 durch die Beschwerdeführerin schildert, ist dieses Vorbringen nicht beachtlich vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 71, Rz 117 (Stand 1.4.2009, rdb.at)), da infolge der Befristung ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht kommt vergleiche VwGH

  1. 1997, 96/21/0574;
  2. 1998, 96/17/0302;
  3. 2003, 2002/10/0223; vergleiche auch Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324 f; Walter/Mayer Rz 623; ferner Stoll, BAO römisch drei 2975). Daher vermögen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptungen - weil sie außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2,

geltend gemacht werden - einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH

  1. 1997, 97/20/0299;
  2. 2000, 99/20/0543;
  3. 2001, 2000/20/0336). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (VwGH
  4. 2003, 2002/10/0223). Nichts Anderes kann für das im Beschwerdeverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht gelten. 3.2.
  5. Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2017, Zl. 1103546810-160142662,:römisch zwei. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2017, Zl. 1103546810-160142662,: Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G134/2017-12, G207/2017-8, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die Wortfolgen "2, 4 und" im
  6. Satz sowie den
  7. Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G134/2017-12, G207/2017-8, wurden Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die Wortfolgen "2, 4 und" im
  8. Satz sowie den
  9. Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Aufgrund dieser rückwirkenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beträgt im verfahrensgegenständlichen Fall die Frist für ein rechtzeitiges Erheben einer Beschwerde vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Gemäß § 32 Abs. 2

enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2,

enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1

durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins,

durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Hinterlegte Dokumente sind gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Hinterlegte Dokumente sind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor und gilt nach Aufhebung der Sonderreglung des § 16 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung des Bescheides am 09.01.2017 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 06.02.2017.Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor und gilt nach Aufhebung der Sonderreglung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung des Bescheides am 09.01.2017 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 06.02.

  1. Da die gegenständliche Beschwerde am 06.07.2018 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde am 06.07.2018 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für nicht erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für nicht erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insb. vgl. VwGH
  2. 1997, 97/02/0093 und
  3. 2003, 2002/10/2002 zur Notwendigkeit einer glaubhaften Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und dem Unzureichen von Behauptungen; sowie dazu, dass eine "Unerklärlichkeit" zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, VwGH
  4. 1998, 97/08/0545;
  5. 1999, 97/18/0418; schließlich zum Unzureichen des alleinige Vorbringens, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben VwGH
  6. 2001, 2001/08/0011), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insb. vergleiche VwGH
  7. 1997, 97/02/0093 und
  8. 2003, 2002/10/2002 zur Notwendigkeit einer glaubhaften Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und dem Unzureichen von Behauptungen; sowie dazu, dass eine "Unerklärlichkeit" zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, VwGH
  9. 1998, 97/08/0545;
  10. 1999, 97/18/0418; schließlich zum Unzureichen des alleinige Vorbringens, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben VwGH
  11. 2001, 2001/08/0011), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W220.2205972.1.00

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