RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlW247 2120408-4 SpruchW247 1431710-5/3E W247 1431711-5/3E W247 1431712-6/3E W247 1431713-5/3E W247 1431714-5/3E W247 1432569-5/3E W247
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 53 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 53, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraph 52, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraph 52, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraph 52, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraph 52, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraph 52, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und § 52 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraph 52, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF8) sind russische Staatsangehörige und der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (BF3-BF8). BF1 und BF2) sind gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erster Antrag auf internationalen Schutz: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) reisten spätestens am 24.09.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 06.12.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden und die BF1 bis BF5 unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Der minderjährige BF6 wurde am 10.01.2013 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für diesen am 22.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF6 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die russische Föderation ausgewiesen.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) reisten spätestens am 24.09.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 06.12.2012 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurden und die BF1 bis BF5 unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Der minderjährige BF6 wurde am 10.01.2013 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung für diesen am 22.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF6 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in die russische Föderation ausgewiesen. 1.
- Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF6 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: "BVwG") vom 24.03.2014 abgewiesen. Weiters wurde jeweils mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 28.09.2015 gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt.1.
- Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF1 bis BF6 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: "BVwG") vom 24.03.2014 abgewiesen. Weiters wurde jeweils mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 28.09.2015 gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. 1.
- Der minderjährige BF7 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 21.10.2015 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, der mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF7 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt.1.
- Der minderjährige BF7 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 21.10.2015 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, der mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem BF7 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt. 1.
- Die gegen diese Entscheidungen des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom BVwG vom 29.03.2016 abgewiesen. Der Bescheid des BFA erwuchs daher mit 31.03.2016 in Rechtskraft.
- Zweiter Antrag auf internationalen Schutz: 2.
- Am 15.11.2016 stellten die BF1 bis BF7 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.2.
- Am 15.11.2016 stellten die BF1 bis BF7 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. 2.
- Gegen diese Entscheidungen brachten die BF1 bis BF7 Beschwerden ein, die jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2017 abgewiesen wurden. Die Bescheide erwuchsen am 03.05.2017 in Rechtskraft. Der minderjährige BF8 wurde am 13.11.2017 in Österreich geboren.
- Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen 3.
- Am 21.12.2017 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF8) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Diese wurden mit Bescheiden der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen und es wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2018 als unbegründet abgewiesen.3.
- Am 21.12.2017 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF8) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Diese wurden mit Bescheiden der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen und es wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2018 als unbegründet abgewiesen. 3.
- Am 11.05.2018 wurden die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. 3.
- Am 25.05.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 183.
- Am 25.05.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18
(1)(
- b)Dublin-VO der Bundesrepublik bei der Behörde ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 04.05.2018 nach Deutschland eingereist wären und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Mit Schreiben vom 05.06.2018 stimmte Österreich der Übernahme zu. Am 03.12.2018 wurden Sie von Deutschland nach Österreich überstellt. 3.4. Die Beschwerdeführer sind seit dem 03.12.2018 wieder im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. 4. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz 4.1. Am 03.12.2018 brachten die Beschwerdeführer (BF1-BF8) den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF1 brachte im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 03.12.2018 zusammengefasst vor, der Fluchtgrund sei gleichgeblieben und sei immer noch aktuell. Seine Fluchtgründe seien bei der ersten Befragung schon gesagt worden und es habe sich nichts geändert. Die gleichen Leute würden dem BF1 und seiner Familie mit dem Tod drohen. Der BF1 habe damals der Zusammenarbeit nur zugestimmt, da diese Leute den BF1 ansonsten sofort umgebracht hätten. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, verneinte dies der BF1. Nachgefragt, wiederholte der BF1, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. 4.2. Am 18.12.2018 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF1 zusammengefasst an, am 16.09.2012 seien maskierte Leute beim BF1 eingebrochen. Der BF1 habe seither Angst vor diesen Leuten, dass sie ihn oder seine Familie im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland umbringen würden. Seit dem ersten Asylverfahren habe es einen Vorfall gegeben, wo der BF1 mit zwei weiteren Taxifahrern Zeuge gewesen sei. Einer der Taxifahrer sei nun verschwunden, der andere tot aufgefunden worden. Von diesen Ereignissen wisse der BF1 seit ca. 2 Jahren. 4.3. Am 07.01.2019 fand vor dem BFA eine ergänzende Einvernahme des BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache statt in dem die Verhängung eines Einreiseverbotes erörtert wurde. Der BF1 bracht zusammengefasst vor, er werde Österreich auf keinen Fall verlassen; Man könne ihn auch ins Gefängnis stecken. 4.4. Die BF2 brachte bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am 03.12.2018 zusammengefasst vor, dass sich ihre Fluchtgründe seit ihrer ersten Antragstellung nicht geändert hätten. Im besten Fall würde ihr Mann (BF1) spurlos verschwinden, im Schlimmsten gefoltert und getötet werden. Nachgefragt, ob sie alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte sie dies. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, verneinte dies die BF2. Nachgefragt, wiederholte die BF1, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. 4.5. Am 18.12.2018 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Zu den Fluchtgründen befragt gab die BF2 zusammengefasst an, in ihrer Heimat wäre es für ihre Familie nicht ungefährlich. Die BF2 habe Verwandte als Zeuge zum Beweis dafür, dass der BF1 vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsland geschlagen worden wäre und blaue Flecken habe. 4.6. Am 07.01.2019 fand vor dem BFA eine ergänzende Einvernahme der BF2 unter Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache statt in dem die Verhängung eines Einreiseverbotes erörtert wurde. Die BF2 brachte vor, sie sei im 4. Monat schwanger. Die BF2 vermutet, dass bei ihrer Schwangerschaft Komplikationen auftreten könnten, sie müsse ab dem sechsten Monat unter ständiger medizinischer Beobachtung stehen. Es könne passieren, dass das Kind zu früh zur Welt komme. BF6 leide an Autismus, der BF8 leide an "etwas". 4.7. Der BF3 gab bei seiner polizeilichen Ersteinvernahme am 03.12.2018 zusammengefasst an, dass sich die Fluchtgründe nicht geändert hätten. Des Weiteren habe er alle Fluchtgründe genannt. Bei Rückkehr in sein Herkunftsland würde er nichts befürchten, er wolle jedoch nicht zurück nach Tschetschenien, da er seit dem 10. Lebensjahr in Österreich sei. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, verneinte dies der BF3. Nachgefragt, wiederholte der BF3, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. 4.8. Am 18.12.2018 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF3 unter Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF3 zusammengefasst an, dass die Gründe seiner Eltern die seinen seien. Er wisse sein Vater (BF1) habe Probleme und deshalb sei er nach Österreich gekommen. Der BF3 befürchte er würde seinen Vater verlieren. BF4 bis BF8 hatten im gegenständlichen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführer brachten folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage: * Semesterinformation der BF5 für das Schuljahr 2017/18 * Kopie des Jahres- und Abschlusszeugnis des BF3 für das Schuljahr 2017/18 * Kopie des Jahreszeugnises des BF4 für das Schuljahr 2017/18 * Arztbrief des XXXX betreffend die psychischen Erkrankungen des BF6* Arztbrief des römisch 40 betreffend die psychischen Erkrankungen des BF6 4.9. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 21.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgeführt das gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine freiwillige Frist für die Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI. und VII.). Gegen BF1 und BF2 wurden jeweils zweijährige Einreiseverbote verhängt (Spruchpunkt VIII.).4.9. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 21.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgeführt das gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine freiwillige Frist für die Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). Gegen BF1 und BF2 wurden jeweils zweijährige Einreiseverbote verhängt (Spruchpunkt römisch acht.). 4.10. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die BF1 bis BF7 keine neuen Fluchtgründe geltend machten; Dazu sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Gründe nicht glaubhaft sind. Somit läge eine bereits entschiedene Rechtssache vor. BF8 habe keine glaubhaften Fluchtgründe geltend gemacht; Die vorgebrachten Fluchtgründe des Vaters seien schon in vorherigen Entscheidungen als unglaubwürdig qualifiziert worden. Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG alle Anträge von Familienangehörigen gemeinsam als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen wären, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF (BF1-BF8) daher abgewiesen.4.10. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die BF1 bis BF7 keine neuen Fluchtgründe geltend machten; Dazu sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die Gründe nicht glaubhaft sind. Somit läge eine bereits entschiedene Rechtssache vor. BF8 habe keine glaubhaften Fluchtgründe geltend gemacht; Die vorgebrachten Fluchtgründe des Vaters seien schon in vorherigen Entscheidungen als unglaubwürdig qualifiziert worden. Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG alle Anträge von Familienangehörigen gemeinsam als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen wären, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der BF (BF1-BF8) daher abgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2019 wurde den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2019 wurde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 4.11. Gegen die Bescheide vom 21.01.2019 erhoben die Beschwerdeführer am 18.02.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Bescheid an einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, mangelhaften Länderfeststellungen und an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide. Die BF würden sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt sehen. Die erkennende Behörde stütze ihr Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation auf unvollständige und zt. veraltete Länderberichte und wertete ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Es wäre aber an der belangten Behörde gelegen, die Lage zum Entscheidungszeitpunkt festzustellen. Die Behörde habe darüber hinaus in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Aufgrund der von den BF vorgebrachten Gesinnung drohe ihnen Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat. Es bestehe aufgrund der Länderfeststellungen eine reale Gefahr, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer Behandlung ausgesetzt wären, die Art. 3 EMRK widerspricht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen, 2.) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und den BF Asyl zuerkennen, 3.) in eventu, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF subsidiären Schutz gewähren, 4.) feststellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, 5.) in eventu, die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen;4.11. Gegen die Bescheide vom 21.01.2019 erhoben die Beschwerdeführer am 18.02.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Bescheid an einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, mangelhaften Länderfeststellungen und an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide. Die BF würden sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt sehen. Die erkennende Behörde stütze ihr Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation auf unvollständige und zt. veraltete Länderberichte und wertete ihre eigenen Berichte nur unvollständig aus. Es wäre aber an der belangten Behörde gelegen, die Lage zum Entscheidungszeitpunkt festzustellen. Die Behörde habe darüber hinaus in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Aufgrund der von den BF vorgebrachten Gesinnung drohe ihnen Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat. Es bestehe aufgrund der Länderfeststellungen eine reale Gefahr, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer Behandlung ausgesetzt wären, die Artikel 3, EMRK widerspricht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen, 2.) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und den BF Asyl zuerkennen, 3.) in eventu, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF subsidiären Schutz gewähren, 4.) feststellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, 5.) in eventu, die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; 4.12. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 19.02.2019, mit 20.02.2019 hg. einlangend, an das BVwG übermittelt. 4.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.4.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2019, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.12.2018, der polizeilichen Erstbefragung des BF1, der BF2 und des BF3 am 03.12.2018, der Einvernahmen des BF1, der BF2 und des BF3 am 18.12.2018 vor dem BFA, der ergänzenden Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor dem BFA am 07.01.2019, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2019 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 21.01.2019, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.1. Zum Verfahrensgang Die BF1 bis BF5 stellten am 24.09.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der in Österreich nachgeborene BF6 stellte am 22.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diese wurden in der Sache von der belangten Behörde behandelt und per Bescheid entschieden. Die Beschwerde dagegen wurde mit Sammelerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, Zl. XXXX bis XXXX und XXXX , rechtskräftig abgewiesen. Dieses Sammelerkenntnis begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführer brachten vor, der BF1 sei von bewaffneten, maskierten Männern verfolgt, bedroht und misshandelt worden, weil der BF1 der Freund des Bruders eines ehemaligen Widerstandskämpfers sei. Die maskierten Männer hätten verlangt, dass der BF1 mit ihnen zusammenarbeite. Weder im Rahmen der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung konnten die dargelegten Unplausibilitäten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt worden. Schließlich konnte daher in Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Die Beschwerdeführer verfügten im Herkunftsland über familiäre Anküpfungspunkte und auch über Unterkunftsmöglichkeiten in einem Haus und einer Wohnung. Es konnte daher nicht erkannt werden, warum der Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt von sich und seiner Familie zu sorgen. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurden nicht vorgebracht, wobei der BF1 selbst angab bereits in seiner Heimat an Gastritis und Hepatitis gelitten zu haben, in Österreich aber deshalb nicht mehr behandelt werde.Die BF1 bis BF5 stellten am 24.09.2012 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der in Österreich nachgeborene BF6 stellte am 22.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diese wurden in der Sache von der belangten Behörde behandelt und per Bescheid entschieden. Die Beschwerde dagegen wurde mit Sammelerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, Zl. römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Dieses Sammelerkenntnis begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführer brachten vor, der BF1 sei von bewaffneten, maskierten Männern verfolgt, bedroht und misshandelt worden, weil der BF1 der Freund des Bruders eines ehemaligen Widerstandskämpfers sei. Die maskierten Männer hätten verlangt, dass der BF1 mit ihnen zusammenarbeite. Weder im Rahmen der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung konnten die dargelegten Unplausibilitäten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt worden. Schließlich konnte daher in Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Die Beschwerdeführer verfügten im Herkunftsland über familiäre Anküpfungspunkte und auch über Unterkunftsmöglichkeiten in einem Haus und einer Wohnung. Es konnte daher nicht erkannt werden, warum der Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt von sich und seiner Familie zu sorgen. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurden nicht vorgebracht, wobei der BF1 selbst angab bereits in seiner Heimat an Gastritis und Hepatitis gelitten zu haben, in Österreich aber deshalb nicht mehr behandelt werde. Der für den am XXXX in Österreich nachgeborenen BF7 durch seine gesetzliche Vertreterin am 21.10.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 abgewiesen und dem BF7 unter einem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2016, Zl. XXXX rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den minderjährigen BF7 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht wurden und die behaupteten Fluchtgründe der Eltern bereits zutreffend im Erkenntnis vom 24.03.2014 als unglaubhaft erachtet wurden. Es war auch nicht davon auszugehen, dass der minderjährige BF7 nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. BF7 ist gesund, leide an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, eine Rückkehr erfolge im Verbund mit den Angehörigen seiner Kernfamilie. Darüber hinaus leben noch weitere Verwandte des BF7 im Herkunfststaat.Der für den am römisch 40 in Österreich nachgeborenen BF7 durch seine gesetzliche Vertreterin am 21.10.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015 abgewiesen und dem BF7 unter einem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2016, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den minderjährigen BF7 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht wurden und die behaupteten Fluchtgründe der Eltern bereits zutreffend im Erkenntnis vom 24.03.2014 als unglaubhaft erachtet wurden. Es war auch nicht davon auszugehen, dass der minderjährige BF7 nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. BF7 ist gesund, leide an keinen akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, eine Rückkehr erfolge im Verbund mit den Angehörigen seiner Kernfamilie. Darüber hinaus leben noch weitere Verwandte des BF7 im Herkunfststaat. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF7) stellten am 15.11.2016 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidungen brachten die BF1 bis BF7 Beschwerden ein, die jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017, Zl. XXXX bis XXXX und XXXX sowie XXXX , abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer begründete ihren zweiten Antrag damit, dass die Mutter von BF1 dem BF1 mitteilte, zwei seiner Freunde seien getötet worden bzw. seien verschwunden. Der BF1 habe mit diesen Freunden (auch Taxifahrer wie
- er)einen Mord durch Soldaten der russischen Armee mitangesehen. Alle drei Taxifahrer seien daraufhin bedroht worden, dass sie genauso sterben würden, wenn sie jemanden davon erzählen. Das Fluchtvorbringen konnte allerdings nicht als glaubhaft festgestellt werden können. Falls der BF1 wirklich die Tötung eines Menschen von russischen Soldaten mitangesehen hätte und er daraufhin von diesen Soldaten mit ebensolcher Vorgehensweise bedroht worden wäre, ist davon auszugehen, dass er dies in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erwähnte hätte. Die Argumentation des BF1, er habe nicht gedacht, dass dies gefährlich werden könnte, sei eine reine Schutzbehauptung. BF6 leide zwar an einer psychomotorischen Retardierung (F83), einer kombinierten rezeptiven-expressiven Sprachstörung (F80.8) und frühkindlichen Autismus (F84.0); psychische Erkrankungen sind jedoch laut den vorliegenden Länderfeststellungen behandelbar und ist nicht davon auszugehen, dass gerade dem BF6 eine notwendige medizinische Versorgung in ihrem Heimatland vorenthalten werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.Die beschwerdeführenden Parteien (BF1 bis BF7) stellten am 15.11.2016 erneut Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheid des BFA vom 22.02.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidungen brachten die BF1 bis BF7 Beschwerden ein, die jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017, Zl. römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer begründete ihren zweiten Antrag damit, dass die Mutter von BF1 dem BF1 mitteilte, zwei seiner Freunde seien getötet worden bzw. seien verschwunden. Der BF1 habe mit diesen Freunden (auch Taxifahrer wie
- er)einen Mord durch Soldaten der russischen Armee mitangesehen. Alle drei Taxifahrer seien daraufhin bedroht worden, dass sie genauso sterben würden, wenn sie jemanden davon erzählen. Das Fluchtvorbringen konnte allerdings nicht als glaubhaft festgestellt werden können. Falls der BF1 wirklich die Tötung eines Menschen von russischen Soldaten mitangesehen hätte und er daraufhin von diesen Soldaten mit ebensolcher Vorgehensweise bedroht worden wäre, ist davon auszugehen, dass er dies in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz erwähnte hätte. Die Argumentation des BF1, er habe nicht gedacht, dass dies gefährlich werden könnte, sei eine reine Schutzbehauptung. BF6 leide zwar an einer psychomotorischen Retardierung (F83), einer kombinierten rezeptiven-expressiven Sprachstörung (F80.8) und frühkindlichen Autismus (F84.0); psychische Erkrankungen sind jedoch laut den vorliegenden Länderfeststellungen behandelbar und ist nicht davon auszugehen, dass gerade dem BF6 eine notwendige medizinische Versorgung in ihrem Heimatland vorenthalten werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist. 1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem islamischen Glauben zugehörig. Die BF1 bis BF5 reisten spätestens am 24.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der minderjährige BF8 wurde am 13.11.2017 in Österreich geboren. Die BF1 bis BF5 halten sich seit 24.09.2012 bis 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, die in Österreich nachgeborenen BF6, BF7 und BF8 seit ihrer Geburt bis 2018. Am 04.05.2018 verließen die Beschwerdeführer Österreich in Richtung Deutschland. Am 11.05.2018 wurden die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Am 25.05.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18
(1)(b) Dublin-VO der Bunderepublik Deutschland ein und am 03.12.2018 wurden die Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt. Zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den beschwerdeführenden Parteien ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Der BF1 war im Rahmen eines Projektes in einer namentlich genannten Stadtgemeinde gemeinnützig tätig. Der BF1 war überdies bei der freiwilligen Feuerwehr in einer namentlich genannten Gemeinde tätig. Die Beschwerdeführer verfügen - außer eines Cousins des BF1 - über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Cousin bzw. ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dem besagten Cousin besteht nicht. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat weiters an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die minderjährigen BF3 bis BF8 besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten bzw. befinden sich diese in Betreuung durch ihre Mutter, die BF
- Die BF2 ist im vierten Monat (err. Geburtstermin laut Mutter-Kind-Pass: 28.08.2019) schwanger; Die BF leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten; lediglich der minderjährige BF6 leidet an einer psychomotorischen Retardierung (F83) kombiniert mit einer rezeptiv-expressiven Sprachstörung (F80.8), einer autistischen Störung (F84) sowie einer Störung des Sozialverhaltens bekommt aber derzeit keine Behandlung. Der BF leidet nach eigenen Angaben bereits seit seinem
- Lebensjahr an Hepatitis B, wurde in Österreich untersucht, ihm wurde gesagt, dass die Erkrankung eingeschlafen ist. 2017 hatte er Krebs im Anfangsstadium, wurde aber im August 2018 erfolgreich operiert und Nachuntersuchungen haben keine Probleme für den BF1 mehr ergeben.Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem islamischen Glauben zugehörig. Die BF1 bis BF5 reisten spätestens am 24.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der minderjährige BF8 wurde am 13.11.2017 in Österreich geboren. Die BF1 bis BF5 halten sich seit 24.09.2012 bis 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, die in Österreich nachgeborenen BF6, BF7 und BF8 seit ihrer Geburt bis
- Am 04.05.2018 verließen die Beschwerdeführer Österreich in Richtung Deutschland. Am 11.05.2018 wurden die Beschwerdeführer aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Am 25.05.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18,
(1)(b) Dublin-VO der Bunderepublik Deutschland ein und am 03.12.2018 wurden die Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt. Zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den beschwerdeführenden Parteien ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Der BF1 war im Rahmen eines Projektes in einer namentlich genannten Stadtgemeinde gemeinnützig tätig. Der BF1 war überdies bei der freiwilligen Feuerwehr in einer namentlich genannten Gemeinde tätig. Die Beschwerdeführer verfügen - außer eines Cousins des BF1 - über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Cousin bzw. ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dem besagten Cousin besteht nicht. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat weiters an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die minderjährigen BF3 bis BF8 besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten bzw. befinden sich diese in Betreuung durch ihre Mutter, die BF
- Die BF2 ist im vierten Monat (err. Geburtstermin laut Mutter-Kind-Pass: 28.08.2019) schwanger; Die BF leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten; lediglich der minderjährige BF6 leidet an einer psychomotorischen Retardierung (F83) kombiniert mit einer rezeptiv-expressiven Sprachstörung (F80.8), einer autistischen Störung (F84) sowie einer Störung des Sozialverhaltens bekommt aber derzeit keine Behandlung. Der BF leidet nach eigenen Angaben bereits seit seinem
- Lebensjahr an Hepatitis B, wurde in Österreich untersucht, ihm wurde gesagt, dass die Erkrankung eingeschlafen ist. 2017 hatte er Krebs im Anfangsstadium, wurde aber im August 2018 erfolgreich operiert und Nachuntersuchungen haben keine Probleme für den BF1 mehr ergeben. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF1 bis BF7 betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in den Personen der BF1 bis BF7 gelegenen Umständen, abseits der Geburt des BF8 nach Rechtskraft der Entscheidungen im
- Asylverfahren am 03.05.
- Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF1 bis BF7 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1 bis BF8) Die Beschwerdeführer BF1 bis BF8 stützten ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, welche die BF1 bis BF7 bereits in vorangegangenen Asylverfahren, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden worden sind, geltend gemacht haben. Es wurden in casu keine neuen Gründe bzw. keine neuen Gründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnen würde, von BF1 bis BF7 vorgebracht und auch für BF8 geltend gemacht. Für den BF8 wurde auch keine eigenen Fluchtgründe genannt. Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern (BF1-BF8) in der russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der BF (BF1-BF8) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF (BF1-BF8) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der russischen Föderation
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
- Bewegungsfreiheit bzw. 19.
- Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens). Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
- Rechtsschutz / Justizwesen). Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email
- Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 2.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die WillkürHeutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 3.
- Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 3.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018
- Korruption Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert, um sich selbst zu bereichern (FH 1.2018). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, die Regierung bestätigt aber, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind. Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 20.4.2018, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet:Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert, um sich selbst zu bereichern (FH 1.2018). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, die Regierung bestätigt aber, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind. Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 20.4.2018, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (US DOS 20.4.2018). Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl der Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatlichen Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter sind sich jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeiter/innen. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen, um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeiter/innen, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt, ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl der Staatsangestellten relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach gering oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind - unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft - wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramzan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 7.2018a).Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 7.2018a). Korruption ist vor allem in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete der "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2017). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen - außer der Notfallversorgung - hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 6.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 6.8.2018 -Strichaufzählung IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 6.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698619/17129252/17046926/17255781/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256004&vernum=-2, Zugriff 6.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 6.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 6.8.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 21.5.2018). Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2017 weiter eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs sahen sich nach wie vor mit Schikanen und Einschüchterungsversuchen konfrontiert (AI 22.2.2018). Auch Journalisten und Aktivisten riskieren Opfer von Gewalt zu werden (FH 1.2018). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur, führten zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Angehörige religiöser Minderheiten mussten mit Schikanen und Verfolgung rechnen. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde häufig verletzt. Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vgl. FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%). Der Jahresbericht der föderalen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Moskalkowa für das Jahr 2017 bestätigt die Tendenz der russischen Bevölkerung zur Priorisierung der sozialen vor den politischen Rechten. Unter Druck steht auch die Freiheit der Kunst, wie etwa die jüngsten Kontroversen um zeitgenössisch inszenierte Produktionen von Film, Ballett und Theater zeigen (ÖB Moskau 12.2017). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. (AA 21.5.2018). Auch 2017 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und trafen sich mit den einzelnen Republiksoberhäuptern, wobei ein Treffen mit Ramzan Kadyrow abgesagt wurde, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters des Komitees gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten (ÖB Moskau 12.2017).Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel
- Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2017 weiter eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs sahen sich nach wie vor mit Schikanen und Einschüchterungsversuchen konfrontiert (AI 22.2.2018). Auch Journalisten und Aktivisten riskieren Opfer von Gewalt zu werden (FH 1.2018). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur, führten zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Angehörige religiöser Minderheiten mussten mit Schikanen und Verfolgung rechnen. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde häufig verletzt. Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018). Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, da