4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der BF, syrischer Staatsangehöriger, reiste am 04.04.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag vor der PI Kittsee einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Der Asylgerichtshof gab einer gegen die Abweisung des Antrages auf Asyl gerichteten Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.10.2012 statt und erkannte dem BF Flüchtlingseigenschaft zu, weil es zum damaligen Zeitpunkt als wahrscheinlich angesehen wurde, dass der BF nach Folgeleistung seiner Einberufung zum Einsatz gegen die Zivilbevölkerung gelangen könnte bzw. gezwungen würde, menschenrechtswidrige Handlungen zu setzen. Erstmals wurde dem BF ein Konventionspass am 16.11.2012 mit einem Ablaufdatum bis 15.11.2017 gemäß § 94 FPG ausgestellt. Am 08.11.2017 wurde der - nunmehr gegenständliche - Konventionsreisepass mit der Nr. K 1311234, gültig bis 07.11.2022, durch das BFA ausgestellt.Erstmals wurde dem BF ein Konventionspass am 16.11.2012 mit einem Ablaufdatum bis 15.11.2017 gemäß Paragraph 94, FPG ausgestellt. Am 08.11.2017 wurde der - nunmehr gegenständliche - Konventionsreisepass mit der Nr. K 1311234, gültig bis 07.11.2022, durch das BFA ausgestellt. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 04.10.2018 zu 28 Hv 86/18t des LG Innsbruck wurde der BF als Angeklagter schuldig erkannt, er habe zu einem datumsmäßig nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018 in Innsbruck dadurch, dass er insgesamt 1000g Haschisch mit zumindest 8-prozentigem THC-Gehalt von den beiden abgesondert verfolgten XXXX und XXXX übernommen habe, drei Tage lang in seiner Wohnung aufbewahrt habe und den genannten das Suchtgift dann wieder übergeben habe, vorschriftswürdig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (vier Grenzmengen) anderen überlassen, hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG begangen und aufgrund § 28a Abs.1 SMG in Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit Euro 10,- bestimmt, Geldstrafe insgesamt Euro 2004,- , verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. In der Urteilsbegründung wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte unbescholten sei, ein umfassendes Geständnis abgelegt und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, als erschwerend, dass die Grenzmenge mehrfach überschritten worden sei. Begründend würde zur Bemessung des Tagessatzes unter anderem ausgeführt, der Angeklagte erwirtschafte als Arbeiter der Innsbrucker Vekehrsbetriebe im Nachtdienst (Wartung der Busse) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1500,- , 14 mal jährlich. Er sei verheiratet mit XXXX , die in Deutschland lebe und vom Sozialamt finanziell unterstützt werde. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden von insgesamt 11.000 Euro (Bankkredit und Privatschulden) zu bedienen, wobei sich die Rückzahlungen bei der Bank auf EUR 90,-Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 04.10.2018 zu 28 Hv 86/18t des LG Innsbruck wurde der BF als Angeklagter schuldig erkannt, er habe zu einem datumsmäßig nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018 in Innsbruck dadurch, dass er insgesamt 1000g Haschisch mit zumindest 8-prozentigem THC-Gehalt von den beiden abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 übernommen habe, drei Tage lang in seiner Wohnung aufbewahrt habe und den genannten das Suchtgift dann wieder übergeben habe, vorschriftswürdig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge (vier Grenzmengen) anderen überlassen, hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall SMG begangen und aufgrund Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit Euro 10,- bestimmt, Geldstrafe insgesamt Euro 2004,- , verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. In der Urteilsbegründung wurde als mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte unbescholten sei, ein umfassendes Geständnis abgelegt und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, als erschwerend, dass die Grenzmenge mehrfach überschritten worden sei. Begründend würde zur Bemessung des Tagessatzes unter anderem ausgeführt, der Angeklagte erwirtschafte als Arbeiter der Innsbrucker Vekehrsbetriebe im Nachtdienst (Wartung der Busse) ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1500,- , 14 mal jährlich. Er sei verheiratet mit römisch 40 , die in Deutschland lebe und vom Sozialamt finanziell unterstützt werde. Er verfüge über kein Vermögen und habe Schulden von insgesamt 11.000 Euro (Bankkredit und Privatschulden) zu bedienen, wobei sich die Rückzahlungen bei der Bank auf EUR 90,- (monatlich) beliefen. Er sei sorgepflichtig gegenüber einem minderjährigen Kind im Alter von zwei Jahren, das nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Er leiste monatlich Unterhaltszahlungen von Euro 200-300,-- . Die Verurteilung durch das LG Innsbruck wurde am 09.10.2018 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 11.12.2018 zu Zl. 13-820406610/180787765 wurde dem BF der Konventionsreisepass entzogen und der Auftrag erteilt, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Am 15.12.2018 wollte der BF unter Benutzung des Konventionsreisepasses von der Bundesrepublik Deutschland am Walserberg nach Österreich einreisen. Im Rahmen der Überprüfung des Reisedokuments wurde dieses als ungültig erkannt, dem BF zunächst die Einreise verweigert, letztlich durch Beamte der österreichischen Polizei der Konventionspass abgenommen und der BF auf freiem Fuß angezeigt (Aktenvermerkt der PI Itzling vom 15.12.2018 samt bezughabender Urkunden). Mit Schreiben vom 02.01.2019 wurde dem BF, vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, Parteiengehör zur Entziehung des Konventionsreisepasses gewährt. Gegen den Bescheid des BFA vom 11.12.2018 erhob der BF anwaltlich vertreten am 21.12.2018 Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF I. gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs.1 Z. 3 FPG der Konventionsreisepass Nr. K1311234 entzogen und II. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, am 17.08.2018 sei seitens der Behörde das Aberkennungsverfahren 180777905 eingeleitet worden, welches am 12.12.2018 eingestellt worden sei. Der BF halte sich rechtmäßig nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Es sei nachträglich ein Versagungsgrund bekanntgeworden. Der BF sei rechtskräftig am 04.10.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Lägen den Tatsachen, die in § 92 Abs.1 Z. 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt würden, gerichtlich strafbare Verhandlungen zu Grunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Im Übrigen gelte § 14 Passgesetz. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten. Es treffe § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG zu. Der Reisepass sei zu entziehen, weil die Verurteilung auf jeden Fall eine Passentziehung zur Folge habe, auch wenn das Aberkennungsverfahren von der Behörde eingestellt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF römisch eins. gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, FPG der Konventionsreisepass Nr. K1311234 entzogen und römisch zwei. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, am 17.08.2018 sei seitens der Behörde das Aberkennungsverfahren 180777905 eingeleitet worden, welches am 12.12.2018 eingestellt worden sei. Der BF halte sich rechtmäßig nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf. Es sei nachträglich ein Versagungsgrund bekanntgeworden. Der BF sei rechtskräftig am 04.10.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Lägen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt würden, gerichtlich strafbare Verhandlungen zu Grunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Im Übrigen gelte Paragraph 14, Passgesetz. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Dies müsse in gleicher Weise auch für die Entziehung eines Konventionsreisepasses gelten. Es treffe Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu. Der Reisepass sei zu entziehen, weil die Verurteilung auf jeden Fall eine Passentziehung zur Folge habe, auch wenn das Aberkennungsverfahren von der Behörde eingestellt worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde werde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug ausgeschlossen. Das überwiegende öffentliche Interesse sei: Nachdem der BF wegen Drogenhandel verurteilt worden sei, sei die Passentziehung dringend geboten. Der Umstand, dass er bei der Begehung der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat kein Reisedokument verwendet habe, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, zumal notorisch sei, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft sei. Ein Einreisedokument würde den Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, in eventu diesen aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der BF wohnt in Innsbruck, seine Frau mit dem 2 einhalbjährigen gemeinsamen Kind in Stuttgart. Des Öfteren ist die Frau mit dem Sohn auch beim BF in Innsbruck. Die eingangs erfolgten Feststellungen geben sowohl den Verfahrensgang als auch die entscheidungswesentlichen Feststellungen wieder. Sie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Zwar ist das BVwG nicht an die näheren Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Nachdem den dort getroffenenen Feststellungen nicht entgegengetreten wurde, werden diese übernommen. Soweit Ergänzungen erfolgten, beruhen sie auf der - dem BF naturgemäß bekannten - Beschuldigtenvernehmung des BF vor der Polizei. Dass das Kind auch Zeit beim Vater in Innsbruck verbringt, ergibt sich im Zusammenhalt mit der Beschuldigtenvernehmung schon aus dem dort vorhandenen Kinderbett - dem "Bunkerort" des Suchtgifts. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Unter dem Beschwerdepunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der BF aus, die belangte Behörde gehe im Bescheid davon aus, dass der BF aufgrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten das Reisedokument benutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Die Feststellung sei aufgrund der Verletzung der Ermittlungspflicht und antizipierender Beweiswürdigung verletzt worden. Wie dem Urteil und der geringen Strafhöhe zu entnehmen sei, habe der BF Suchtmittel nicht verkauft oder versucht, diese über die Landesgrenze zu handeln bzw. zu importieren oder zu exportieren. Tatsachen im Sinne des § 92 Abs. 1, Z 3 FPG, die die Annahme rechtfertigten, dass der Fremde das Dokument benutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, lägen nicht vor. Aufgrund der ebenso dem Urteil zu entnehmenden Familienverhältnisse gehe hervor, dass der BF nur nach Deutschland gefahren sei, um seine Familie zu besuchen.Unter dem Beschwerdepunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der BF aus, die belangte Behörde gehe im Bescheid davon aus, dass der BF aufgrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten das Reisedokument benutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Die Feststellung sei aufgrund der Verletzung der Ermittlungspflicht und antizipierender Beweiswürdigung verletzt worden. Wie dem Urteil und der geringen Strafhöhe zu entnehmen sei, habe der BF Suchtmittel nicht verkauft oder versucht, diese über die Landesgrenze zu handeln bzw. zu importieren oder zu exportieren. Tatsachen im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, FPG, die die Annahme rechtfertigten, dass der Fremde das Dokument benutzen wolle, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, lägen nicht vor. Aufgrund der ebenso dem Urteil zu entnehmenden Familienverhältnisse gehe hervor, dass der BF nur nach Deutschland gefahren sei, um seine Familie zu besuchen. Gemäß § 94 Abs.1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß § 94 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung oder Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung oder Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereichs und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereichs und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern, weshalb es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, wenn der Verurteilung bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat (VwGH 2008/18/0504 vom 24.01.2012). Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 2009/18/0095 vom 02.02.2009). Wenngleich die belangte Behörde die eingangs wiedergegeben sich aus dem Protokoll- und Urteilsvermerk ergebenden näheren Umstände nicht ausdrücklich festgestellt hat, ergibt sich keine Relevanz eines allfälligen diesbezüglichen Erhebungs- und Feststellungsmangels: Aus dem aktenkundigen Umstand, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht unmittelbar mit Suchtgiftimport oder -export durch den BF in Zusammenhang steht, ist im Hinblick auf die oben dargestellte ständige Rechtsprechung für den BF nichts zu gewinnen, da im Sinne der Rechtsprechung des VwGH schon aus dem Delikt des Handels mit Suchtgift auf eine Gefahr internationaler Drogenkriminalität zu schließen und diesbezüglich die Erleichterung durch die Verfügbarkeit eines Reisedokuments zu bedenken ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das BFA in seiner Begründung explizit davon ausgegangen wäre, dass der BF den Pass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstossen. Ein relevanter Erhebungsmangel liegt auch darin nicht begründet, dass die belangte Behörde nicht erhoben hat, ob der BF aufgrund eines Besuchs seiner Familie von Deutschland nach Österreich eingereist ist, dies einerseits unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Rechtsprechung, andererseits auch darauf, dass auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist. Wenn der BF weiters vorbringt, durch den Entzug des Konventionspasses sei ihm die Möglichkeit genommen, seine in Deutschlang wohnhafte Familie zu besuchen, eine gänzliche Hinderung eines Familienlebens mit einem Minderjährigen stelle zweifelsfrei einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar, so ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung des BF vom 03.04.2018 durch das Landeskriminalamt Tirol, dass er in Innsbruck wohne, seine Frau mit dem Sohn in Stuttgart. Des Öfteren sei sie auch bei ihm (auch zur Zeit der Vernehmung). Aufgrund des Alter des Kindes ist davon auszugehen, dass die Mutter daher mit dem Kind des Öfteren beim Vater in Österreich, der nach seinen Angaben vor der Polzei über ein Kinderbett verfügt, sei.Wenn der BF weiters vorbringt, durch den Entzug des Konventionspasses sei ihm die Möglichkeit genommen, seine in Deutschlang wohnhafte Familie zu besuchen, eine gänzliche Hinderung eines Familienlebens mit einem Minderjährigen stelle zweifelsfrei einen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, so ergibt sich aus der Beschuldigtenvernehmung des BF vom 03.04.2018 durch das Landeskriminalamt Tirol, dass er in Innsbruck wohne, seine Frau mit dem Sohn in Stuttgart. Des Öfteren sei sie auch bei ihm (auch zur Zeit der Vernehmung). Aufgrund des Alter des Kindes ist davon auszugehen, dass die Mutter daher mit dem Kind des Öfteren beim Vater in Österreich, der nach seinen Angaben vor der Polzei über ein Kinderbett verfügt, sei. Wie der BF selbst erkennt, könnte nur die gänzliche Hinderung an einem Familienleben allenfalls einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Schon aufgrund der vom BF selbst der Polizei geschilderten Umstände, dass die Ehefrau (und damit auch das Kind) öfters bei ihm in Österreich seien, liegt durch die erfolgte Maßnahme jedenfalls kein relevanter Eingriff in Art. 8 EMRK vor, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein relevanter Erhebungsmangel aufgezeigt wird. Dafür, dass sich diese Umstände zu Lasten des BF geändert hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor.Wie der BF selbst erkennt, könnte nur die gänzliche Hinderung an einem Familienleben allenfalls einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Schon aufgrund der vom BF selbst der Polizei geschilderten Umstände, dass die Ehefrau (und damit auch das Kind) öfters bei ihm in Österreich seien, liegt durch die erfolgte Maßnahme jedenfalls kein relevanter Eingriff in Artikel 8, EMRK vor, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein relevanter Erhebungsmangel aufgezeigt wird. Dafür, dass sich diese Umstände zu Lasten des BF geändert hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aufgrund des Umstandes, dass bereits in der Sache zu entscheiden war, bedarf es keines Eingehens auf die lediglich die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Vorbringensteile. In weiterer Folge bemängelt der BF unter dem Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit offenbar den Umstand, dass nach dem Spruch der Konventionspass unter Bezugnahme auf § 93 Abs. 1 Z 3 FPG entzogen worden sei, während in der rechtlichen Beurteilung auf § 92 Abs. 1 Z 3 FPG Bezug genommen werde, weshalb der Bescheid im Spruchpunkt einer Rechtsgrundlage entbehre und wegen Willkür aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sei.In weiterer Folge bemängelt der BF unter dem Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit offenbar den Umstand, dass nach dem Spruch der Konventionspass unter Bezugnahme auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entzogen worden sei, während in der rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Bezug genommen werde, weshalb der Bescheid im Spruchpunkt einer Rechtsgrundlage entbehre und wegen Willkür aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sei. Zu Recht zeigt der BF hier auf, dass im Spruch mit der Nennung des § 93 Abs. 1 Z 3 FPG eine offensichtlich nicht einschlägige Rechtsnorm herangezogen wurde (Entziehung eines Passes, wenn eine Eintragung unkenntlich geworden ist). Aus der Begründung wird aber unzweifelhaft deutlich, dass die zugrundeliegende Norm § 92 Abs. 1 ZZu Recht zeigt der BF hier auf, dass im Spruch mit der Nennung des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eine offensichtlich nicht einschlägige Rechtsnorm herangezogen wurde (Entziehung eines Passes, wenn eine Eintragung unkenntlich geworden ist). Aus der Begründung wird aber unzweifelhaft deutlich, dass die zugrundeliegende Norm Paragraph 92, Absatz eins, Z 3 - bezugnehmend auf Suchtmittelgesetz - darstellt. Es handelt sich dabei um eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit, die keinen rechtlich relevanten Begründungsfehler darstellt. Die Beschwerde zeigt daher keine formellen oder inhaltliche Mängel des Bescheides auf, die zu einer Abänderung oder Behebung des Bescheides bzw. einer Rückverweisung führen könnten. Ergänzend ist auszuführen, dass die Tat noch nicht einmal ein Jahr zurückliegt, sodass die verstrichene Zeit zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (siehe VwGH 2008/18/0504, wie oben). Wenngleich sich aus dem Akt Anhaltspunkte für eine positive Integration des BF (seit längerem ununterbrochene Berufstätigkeit bei den Innsbrucker Verkehrsbetrieben, über die Anlasstat hinaus Unbescholtenheit) ergeben, ist nicht zu übersehen, dass der BF in seiner Beschuldigtenvernehmung einräumte, die Tat begangen zu haben, weil er dringend Geld gebraucht habe und sich des Öfteren von Simo Geld geliehen habe (Beschuldigtenvernehmung Seite 4). Im Zusammenhalt mit den sich aus dem Urteil ergebenden Schulden liegen jene schwierigen finanziellen Verhältnisse, die offenbar zur Anlasstat geführt haben, weiterhin vor, sodass allein hiedurch die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Z 3 weiter bestehen.Ergänzend ist auszuführen, dass die Tat noch nicht einmal ein Jahr zurückliegt, sodass die verstrichene Zeit zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen (siehe VwGH 2008/18/0504, wie oben). Wenngleich sich aus dem Akt Anhaltspunkte für eine positive Integration des BF (seit längerem ununterbrochene Berufstätigkeit bei den Innsbrucker Verkehrsbetrieben, über die Anlasstat hinaus Unbescholtenheit) ergeben, ist nicht zu übersehen, dass der BF in seiner Beschuldigtenvernehmung einräumte, die Tat begangen zu haben, weil er dringend Geld gebraucht habe und sich des Öfteren von Simo Geld geliehen habe (Beschuldigtenvernehmung Seite 4). Im Zusammenhalt mit den sich aus dem Urteil ergebenden Schulden liegen jene schwierigen finanziellen Verhältnisse, die offenbar zur Anlasstat geführt haben, weiterhin vor, sodass allein hiedurch die Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, weiter bestehen. Die ohne nähere Anträge beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Sachverhalt durch das BFA im Wesentlichen vollständig erhoben wurde und kein rechtlich relevanter darüber hinausgehender Sachverhalt durch den BF behauptet wurde. Die übrigen festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Akt und sind dem BF bekannt. Aufgrund der inhaltlichen Erledigung ist ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) obsolet.Aufgrund der inhaltlichen Erledigung ist ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) obsolet.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass wie hier dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht nachzukommen war, entspricht der oben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W274.1429120.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.