← Österreich

{'item': 'W278 2215433-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 15b§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlW278 2215433-1 SpruchW278 2215433-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL über die Beschwerde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer XXXX (in weiterer Folge BF), ein männlicher Staatsbürger der Volksrepublik China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 14.01.2019 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und wies sich mit einem nicht auf seine Person ausgestellten Personalausweis aus. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 14.01.2019 gab der BF an, dass er im Juli 2018 nach Österreich gekommen sei und in einem China-Restaurant arbeite. Er wolle auf keinen Fall nach China retour, da er dort kein Geld verdienen würde und sich keine Unterkunft leisten könne. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in weiterer Folge BF), ein männlicher Staatsbürger der Volksrepublik China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 14.01.2019 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und wies sich mit einem nicht auf seine Person ausgestellten Personalausweis aus. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 14.01.2019 gab der BF an, dass er im Juli 2018 nach Österreich gekommen sei und in einem China-Restaurant arbeite. Er wolle auf keinen Fall nach China retour, da er dort kein Geld verdienen würde und sich keine Unterkunft leisten könne. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Der BF wurde am 15.01.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen zum Fluchtgrund an, er sei aus China geflüchtet, da er für die Krebsbehandlung seiner Mutter einen Kredit in der Höhe 420.000 RBM aufgenommen habe und ins Ausland gegangen sei, um Geld zu verdienen und die Schulden so schneller begleichen wolle. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF Probleme mit seinen Gläubigern zu befürchten. 1.
  5. Am 25.01.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Weiterer Folge Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab er dabei im Wesentlichen an, dass er im April 2015 privat einen Kredit aufgenommen habe um die Brustkrebsbehandlung seiner Mutter finanzieren zu können. Als Sicherstellung für den Kreditbetrag von insgesamt 270.000 RBM samt Zinsen habe er sein Haus verpfändet. Die Gläubiger hätten das Haus in Besitz genommen und die Familie vertrieben. Der BF habe die Gläubiger bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nichts unternommen, da sie mit den Kreditgebern zusammenarbeite. Der BF sei in China jeden Tag von den Gläubigern aufgesucht worden. Bei einem Versuch im Mai 2017, nach Peking zu fahren um die dortigen Sicherheitsbehörden zu informieren, sei er von den Gläubigern abgefangen und geschlagen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der BF mindestens einmal pro Woche bedroht worden. Auch ein zweiter Versuch im September 2017 nach Peking zu fahren sei von den Gläubigern, gemeinsam mit der Polizei verhindert worden. Über Anraten einer Nachbarin habe der BF den Entschluss zur Ausreise gefasst, um eine Chance zu haben im Ausland mehr Geld zu verdienen. 1.
  6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

"§ 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF." die aufschiebende Wirkung aberkannt,

§ 55Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

(Spruchpunkt IV.).

§ 15bAbs.

1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF aufgetragen ab 21.01.2019 im Quartier BS Ost AIBE, Otto Glöckelstrasse 24-26, 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.).1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

"§ 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF." die aufschiebende Wirkung aberkannt,

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 15 b, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde dem BF aufgetragen ab 21.01.2019 im Quartier BS Ost AIBE, Otto Glöckelstrasse 24-26, 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.

  1. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.01.2019 durch persönliche Übergabe zugestellt. 1.6 Mit Schriftsatz vom 18.02.2019, per Fax am 28.02.2019 beim Bundesamt eingelangt, erhob der XXXX die gegenständliche Beschwerde für den BF.1.6 Mit Schriftsatz vom 18.02.2019, per Fax am 28.02.2019 beim Bundesamt eingelangt, erhob der römisch 40 die gegenständliche Beschwerde für den BF. 1.7 Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts langte am 07.03.2019 ein Mail des Vereins für Menschenrechte ein, dass der BF den vereinbarten Termin zur Unterfertigung der Vollmacht nicht eingehalten habe und die Beschwerde somit zurückgezogen werde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: 2.
  3. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 1216995609 / 190047530 wurde dem BF am 31.01.2019 persönlich, durch eigenhändige Übernahme zugestellt (AS 233). Mit Schriftsatz vom 18.02.2019, per Fax am 28.02.2019 beim Bundesamt eingelangt, erhob der XXXX die gegenständliche Beschwerde für den BF.2.
  4. Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 1216995609 / 190047530 wurde dem BF am 31.01.2019 persönlich, durch eigenhändige Übernahme zugestellt (AS 233). Mit Schriftsatz vom 18.02.2019, per Fax am 28.02.2019 beim Bundesamt eingelangt, erhob der römisch 40 die gegenständliche Beschwerde für den BF. 2.
  5. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Verein für Menschentrechte Österreich und dem BF.
  6. Beweiswürdigung: 3.1 Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. 3.2 Das zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem BF und dem XXXX bestand ergibt sich aus dem Umstand, dass sich im gesamten Verwaltungsakt keine unterfertige Vollmacht befindet und aus dem Inhalt des E Mails vom XXXX vom 07.03.2019, 16:21 Uhr. In diesem wird ausgeführt, dass der Bescheid zwar mit dem BF besprochen und auf dessen Wunsch hin die Beschwerde verfasst worden sei, dieser jedoch nicht mehr zu den weiter vereinbarten Terminen zur Besprechung der Beschwerde und Unterfertigung der Vollmacht erschienen sei.3.2 Das zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem BF und dem römisch 40 bestand ergibt sich aus dem Umstand, dass sich im gesamten Verwaltungsakt keine unterfertige Vollmacht befindet und aus dem Inhalt des E Mails vom römisch 40 vom 07.03.2019, 16:21 Uhr. In diesem wird ausgeführt, dass der Bescheid zwar mit dem BF besprochen und auf dessen Wunsch hin die Beschwerde verfasst worden sei, dieser jedoch nicht mehr zu den weiter vereinbarten Terminen zur Besprechung der Beschwerde und Unterfertigung der Vollmacht erschienen sei.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).

§ 10Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Verein für den BF Beschwerde gegen den ihn betreffenden angefochtenen Bescheid erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde im eigenen Namen des einschreitenden Vereins erstattet worden sei, sind - im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des XXXX als BF und die ausschließliche Bezugnahme auf den allein diesen betreffenden Bescheid - nicht hervorgekommen, und würde es einer solchen Beschwerde im Übrigen ohnedies an der erforderlichen Beschwerdelegitimation mangeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht

§ 10Abs. 2 AVG ein i

Sd § 13 Abs. 3 AVG ein behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Im Verwaltungsakt liegt keine Vollmacht ein. Mit Mail vom 07.03.2019, wird auch vom XXXX bestätigt, dass der BF den Termin für die Vollmachtsunterzeichnung nicht wahrgenommen hat. Zumal somit keine Vollmacht vorliegt handelt es sich um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 28.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde ist mangels einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Verein zuzurechnen. Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 28, K 2).

Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Verein für den BF Beschwerde gegen den ihn betreffenden angefochtenen Bescheid erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde im eigenen Namen des einschreitenden Vereins erstattet worden sei, sind - im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des römisch 40 als BF und die ausschließliche Bezugnahme auf den allein diesen betreffenden Bescheid - nicht hervorgekommen, und würde es einer solchen Beschwerde im Übrigen ohnedies an der erforderlichen Beschwerdelegitimation mangeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht

Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein behebbares Formgebrechen dar vergleiche etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Im Verwaltungsakt liegt keine Vollmacht ein. Mit Mail vom 07.03.2019, wird auch vom römisch 40 bestätigt, dass der BF den Termin für die Vollmachtsunterzeichnung nicht wahrgenommen hat. Zumal somit keine Vollmacht vorliegt handelt es sich um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 28.02.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde ist mangels einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Verein zuzurechnen. Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere der Bevollmächtigung im Verfahren abgeht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere der Bevollmächtigung im Verfahren abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W278.2215433.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.