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{'item': 'W279 2215425-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2019 GeschäftszahlW279 2215425-1 SpruchW279 2215425-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. In der Erstbefragung am XXXX 02.2016 artikuliert der BF die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit den Taliban in den Kampf ziehen zu müssen.2. In der Erstbefragung am römisch 40 02.2016 artikuliert der BF die Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit den Taliban in den Kampf ziehen zu müssen. 3. Wegen unbekannten Aufenthalts wurde das Asylverfahren zwischen XXXX .03.2018 und XXXX .10.2018 gemäß §24 Abs. 2 AsylG unterbrochen.römisch 40 .03.2018 und römisch 40 .10.2018 gemäß §24 Absatz 2, AsylG unterbrochen. 4. Am XXXX .2018 begeht der BF eine Straftat (§27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a 2.Fall SMG; §27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG ). Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Der unbedingte Strafteil betrug zwei Monate.4. Am römisch 40 .2018 begeht der BF eine Straftat (§27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 a, 2.Fall SMG; §27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG ). Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Der unbedingte Strafteil betrug zwei Monate. 5. Am XXXX .2018 begeht der BF wiederum eine Straftat (§§15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB; §§15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB; §§15 Abs. 1, 269 Abs.1 erster Fall StGB). Am XXXX .2019 wird eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.5. Am römisch 40 .2018 begeht der BF wiederum eine Straftat (§§15 Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB; §§15 Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB; §§15 Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB). Am römisch 40 .2019 wird eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. 6. In der Einvernahme am XXXX .10.2018 macht der BF als Fluchtgrund geltend, dass seine Familie von den Taliban aufgefordert wurde, diese zu unterstützen und dass der BF für sie kämpfen solle. Weiters schilderte der BF einen tätlichen Übergriff auf ihn durch die Taliban. Dieser Übergriff habe sich in seiner Herkunftsprovinz XXXX ereignet.6. In der Einvernahme am römisch 40 .10.2018 macht der BF als Fluchtgrund geltend, dass seine Familie von den Taliban aufgefordert wurde, diese zu unterstützen und dass der BF für sie kämpfen solle. Weiters schilderte der BF einen tätlichen Übergriff auf ihn durch die Taliban. Dieser Übergriff habe sich in seiner Herkunftsprovinz römisch 40 ereignet. 7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 01.2019 werden die Anträge nach §§ 3,8 und 57 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung nach §52 Abs. 2 Z2 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG festgestellt, ein Einreiseverbot von 3 Jahren erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, die aufschiebende Wirkung gemäß §18 Abs. 2 Z1 BFA-VG aberkannt und festgestellt, dass der BF am 08.08.2018 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß §13 Abs.2 Z2 verloren hat.7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 01.2019 werden die Anträge nach Paragraphen 3,,8 und 57 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung nach §52 Absatz 2, Z2 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG festgestellt, ein Einreiseverbot von 3 Jahren erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, die aufschiebende Wirkung gemäß §18 Absatz 2, Z1 BFA-VG aberkannt und festgestellt, dass der BF am 08.08.2018 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß §13 Absatz 2, Z2 verloren hat. 8. Gegen diesen Bescheid erhebt der BF am 05.01.2019 die gegenständliche Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsbürger, volljährig, ledig und kinderlos. Er ist Sunnit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, spricht Paschtu und Dari, und kann Lesen und Schreiben. Der BF leidet an Kopfschmerzen. Er ist eigenen Angaben zu Folge arbeitsfähig. Der BF wurde in Österreich straffällig. Zum Fluchtgrund, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Es kann kein Fluchtgrund festgestellt werden, der einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenstünde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen, wie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder seines Aufenthalts in Europa) zu erwarten hätte. Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Herkunftsprovinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Herkunftsprovinz römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in anderen Landesteilen, insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat, bestünde für den Beschwerdeführe nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Diese Orte sind im Fall einer Abschiebung auch erreichbar. In Hinblick auf grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse (wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen) sähe sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat mit vielen Belastungen konfrontiert. In einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Situation für den Beschwerdeführer jedoch so dar, dass er im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit seinen persönlichen Umständen weder in eine ausweglose bzw. existenzgefährdende Notlage geriete noch ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative: Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (interne Schutzalternative): "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (

  1. i)Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (
  2. ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
  3. i)Unterkunft, (
  4. ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zu Folge arbeitsfähig und zweifelsfrei im berufsfähigen Alter. Der BF kann somit ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in bestimmten urbanen und semiurbanen Umgebungen seines Heimatlandes leben. Für die Existenz, die Zumutbarkeit und die zumutbare Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternativen Kabul, Herat und Masar-e Sharif wird der ACCORD Bericht, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7. Dezember 2018 (abrufbar am 15.03.2019 unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2001546/Afghanistan_Versorgungslage+und+Sicherheitslage_2010+bis+2018.pdf) zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und zwar insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. In der Beschwerdeschrift werden diese Fakten auch nicht beanstandet. Zum Fluchtgrund: Moniert wird in der Beschwerde, dass das BFA dem BF hinsichtlich seiner Probleme, die ihm in Afghanistan drohen, keinen Glauben schenkte. Der BF brachte am 31.10.2018 vor dem BFA einen tätlichen Übergriff durch die Taliban in Afghanistan vor. Ursache des Übergriffes sei nach Angaben des BF die Arbeitstätigkeit seines Vaters gewesen, der als Elektriker für die Amerikaner in einer Nachbarprovinz gearbeitet hätte. Der tätliche Übergriff habe sich laut BF in seiner Heimatprovinz ereignet. Die Frage, ob sich dieser Übergriff tatsächlich ereignet hat, kann aber unbeantwortet bleiben. Selbst wenn sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet hat, stehen dem BF innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten u.a. in Kabul, Masar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Aus den Berichten aus Afghanistan sowie der allgemeinen Lebenserfahrung können keine Anhaltspunkte gefunden werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Kabul, Masar-e-Sharif oder Herat durch die Taliban gezielt aufgesucht werden könnte und daher einer unverhältnismäßigen Gefahr ausgesetzt wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zu Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides: Dem BF steht selbst unter der Annahme der Richtigkeit seines Fluchtvorbringen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) ist somit nach §3 Abs. 3 AsylG abzuweisen. Ein subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II) kann nach § 8 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht gewährt werden.Dem BF steht selbst unter der Annahme der Richtigkeit seines Fluchtvorbringen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) ist somit nach §3 Absatz 3, AsylG abzuweisen. Ein subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei) kann nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ebenfalls nicht gewährt werden. Es wird von der Zumutbarkeit und Erreichbarkeit von zumindest drei innerstaatlichen Fluchtalternativen ausgegangen. Selbst bei einer Einschätzung der Unzumutbarkeit der Fluchtalternative Kabul, bleiben zumindest zwei Fluchtalternativen offen. Festgehalten wird, dass bereits die Existenz, Zumutbarkeit und Erreichbarkeit einer einzelnen innerstaatlichen Fluchtalternative ausreicht. Rechtsatz des hohen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.12.2018, GZ Ra 2018/20/0125: Für die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz reicht es aus, wenn die Hilfsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses, es liege eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, das Ergebnis der Entscheidung tragen kann (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 9).Für die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz reicht es aus, wenn die Hilfsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses, es liege eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, das Ergebnis der Entscheidung tragen kann vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 9). Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides: Die Nichtgewährung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach §57 AsylG wird in der Beschwerde nur mittelbar mit dem Begehren, den Bescheid zu beheben, thematisiert. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Erteilung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung. Die Straffälligkeit erschwert zudem den Zugang zu dieser Aufenthaltsberechtigung. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides: Bezüglich der nach §52 Abs. 2 Z2 FPG erlassenen Rückkehrentscheidung, kann festgestellt werden, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt. Für ein schützenswertes Privatleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnte, könnte der mehr als zwei und halbjährige Aufenthalt in Österreich ins Treffen geführt werden.Bezüglich der nach §52 Absatz 2, Z2 FPG erlassenen Rückkehrentscheidung, kann festgestellt werden, dass der BF über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt. Für ein schützenswertes Privatleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnte, könnte der mehr als zwei und halbjährige Aufenthalt in Österreich ins Treffen geführt werden. In Anbetracht der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Darin zeigt der Beschwerdeführer eine von den mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen deutlich abweichende Grundeinstellung. Die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen unterstreicht die mangelnde Akzeptanz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007 /18/0732). Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Zu Spruchpunkt V: Es gibt keine Anhaltspunkte, die eine Unzulässigkeit der Abschiebung nahelegen könnten. Solche wurden auch nicht in der Beschwerde vorgebracht. Zu Spruchpunkt VI: Die Beschwerde begehrt eine Aufhebung oder eine Verkürzung des nach §53 Abs. 1 iVm 2 FPG auf eine Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes. §53 FPG sieht Einreiseverbote bereits für Verwaltungsübertretungen vor. Bei gerichtlich strafbaren Handlungen kann ein Einreiseverbot von drei Jahren keinesfalls als überschießend qualifiziert werden.Die Beschwerde begehrt eine Aufhebung oder eine Verkürzung des nach §53 Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG auf eine Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes. §53 FPG sieht Einreiseverbote bereits für Verwaltungsübertretungen vor. Bei gerichtlich strafbaren Handlungen kann ein Einreiseverbot von drei Jahren keinesfalls als überschießend qualifiziert werden. Zu Spruchpunkt VII und VIII:Zu Spruchpunkt römisch sieben und VIII: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VIII) wurde zu Recht aberkannt. Das BFA stützt sich im Bescheid auf §18 Abs. 2 Z1 BFA-VG und sieht zu Recht aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF dies im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich an. Ob ferner auch Fluchtgefahr besteht und damit die Z3 leg.cit. auch erfüllt wäre, ist nicht zu prüfen.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch acht) wurde zu Recht aberkannt. Das BFA stützt sich im Bescheid auf §18 Absatz 2, Z1 BFA-VG und sieht zu Recht aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF dies im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich an. Ob ferner auch Fluchtgefahr besteht und damit die Z3 leg.cit. auch erfüllt wäre, ist nicht zu prüfen. Aus der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung folgt gemäß §55 Abs. 4 die Rechtskonformität der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise.Aus der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung folgt gemäß §55 Absatz 4, die Rechtskonformität der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Zu Spruchpunkt IX: Die Legaldefinition des §2 Abs. 3 AsylG normiert als Straffälligkeit im Sinne des AsylG einerseits Vorsatzhandlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen (Z1) und weiters das kumulierte Auftreten (Z2) von gerichtlich strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Im Falle des Beschwerdeführers ist sowohl die Z1 als auch mittlerweile die Z2 leg.cit. erfüllt. Der BF hat somit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren.Die Legaldefinition des §2 Absatz 3, AsylG normiert als Straffälligkeit im Sinne des AsylG einerseits Vorsatzhandlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen (Z1) und weiters das kumulierte Auftreten (Z2) von gerichtlich strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind. Im Falle des Beschwerdeführers ist sowohl die Z1 als auch mittlerweile die Z2 leg.cit. erfüllt. Der BF hat somit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W279.2215425.1.00

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