Obsah (18)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 9§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlG304 2176428-1 SpruchG304 2176428-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2015 gab der BF an, am 29.10.2015 legal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und zunächst vom Irak in die Türkei geflogen zu sein. Ausgereist sei er wegen des Krieges und deswegen, weil er als Palästinenser im Irak verhasst gewesen sei. Der BF gab an, im Irak verfolgt zu werden und sich um sein Leben zu fürchten.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangten Behörde) am 28.08.2017 gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, im Oktober 2015 - legal - aus dem Irak ausgereist zu sein, weil er in seinem Herkunftsstaat als Palästinenser Probleme gehabt habe und Opfer einiger körperlicher Übergriffe durch schiitische Milizangehörige geworden sei.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), und dem BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und dem BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Am 08.03.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin und im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
- Am 24.07.2018 langte beim BVwG ein mit 23.07.2018 datiertes Schreiben des Rechtsvertreters des BF ein, in dem unter Bezugnahme auf die aus Übergriffen resultierten schweren Verletzungen des BF die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Chirurgie beantragt wurde, und welchem Integrationsnachweise beigeschlossen wurden.
- Mit Beschluss des BVwG vom 31.10.2018 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Chirurgie bestellt und dieser um Beantwortung folgender Fragen ersucht: -Strichaufzählung Sind die Verletzungen an der Hand und dem Oberschenkel des BF aus 2007 Schussverletzungen? -Strichaufzählung Kann die vom BF 2013 erlittene Verletzung am Knie und Fuß aus einem Zusammenstoß mit einem PKW resultiert sein? -Strichaufzählung Ist es möglich, dass 2009 die Arme bzw. die rechte Hand und die linke Schulter des BF durch Fremdeinwirkung gebrochen wurden?
- Am 13.12.2018 langte beim BVwG das angeforderte fachärztliche Sachverständigengutachten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist irakischer Staatsbürger mit palästinensischer Abstammung - sein Vater ist Palästinenser, seine Mutter irakische Staatsbürgerin - und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. 1.
- Der BF ist in Bagdad geboren, aufgewachsen und hat stets mit seiner Familie dort gelebt, wenn auch in verschiedenen Stadtvierteln. Der Vater des BF ist bei UNHCR seit 26.06.2008 als palästinensischer Flüchtling registriert. Der BF konnte im Jahr 2009 die irakische Staatsbürgerschaft erwerben. 1.
- Während der BF in Bagdad noch seine Eltern, einen Bruder und zwei Schwestern als nahe Familienangehörige hat, hat er demgegenüber im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. 1.
- Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen und palästinensischen Bevölkerungsgruppe Probleme und wurde im Irak aufgrund seiner palästinensischen Abstammung Opfer willkürlicher Schikanen und Übergriffen durch schiitische Milizangehörige, wobei er auch Körperverletzungen erlitten hat. 1.4.
- Nachdem der BF mit seiner Familie im Jahr 2007 von schiitischen Milizangehörigen aus seinem Wohnort, einem schiitischen Bezirk, vertrieben worden war, hat er sich mit seiner Familie bei einer Tante in einem anderen Stadtteil von Bagdad niedergelassen. Ungefähr drei Monate später wurde der BF mit seiner Familie von schiitischen Milizangehörigen angeschossen. Sein Cousin wurde dabei erschossen, der BF selbst erlitt dabei Schussverletzungen an einer Hand und einem Oberschenkel. Der BF ist daraufhin zu einer anderen Tante in einem anderen Viertel Bagdads gezogen. 1.4.
- Nach Erlangung der irakischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2009 ist der BF mit seiner Familie in ein anderes Viertel in Bagdad gezogen und hat dort seine Schulausbildung fortgesetzt. Nachdem der BF Dokumente, auch von einem Erziehungsberechtigten, vorgelegt hatte, haben einige schiitische Milizangehörige von seiner palästinensischen Abstammung erfahren. Ihm wurde daraufhin von schiitischen Milizangehörigen ein Unterarm gebrochen und eine Schulter ausgerenkt. 1.4.
- Der BF musste aufgrund von Problemen mit den schiitischen Milizen angehörenden Personen die Schule wechseln und hatte auch in der neuen Schule ab Bekanntwerden seiner palästinensischen Herkunft Probleme mit Mitschülern und dem Schuldirektor. Der Schuldirektor war ein hoher Funktionär einer schiitischen Miliz. Nach dem Schulwechsel musste der BF im Jahr 2013 erneut Identitätsdokumente in der Schule vorlegen. Daraufhin hatte der BF Schwierigkeiten mit dem Schuldirektor und wurde von ihm beschimpft und beleidigt. Die anderen Schüler haben, als sie davon erfahren haben, dass der BF eine palästinensische Abstammung hat und sein Vater Palästinenser ist, den Kontakt zu ihm abgebrochen bzw. nicht mehr gepflegt. Der BF wurde zum Außenseiter in der Schule. Einmal wurde der BF nach Bekanntwerden seiner palästinensischen Abstammung von einem Mitschüler mit dem Auto angefahren. Der BF wurde dabei unterhalb des rechten Knies und im Bereich der Innenseite des rechten Fußes verletzt, woraufhin der BF bis zum Ende der Behandlung seiner Verletzung zuhause geblieben ist. 1.4.
- Der letzte Vorfall vor seiner Ausreise fand im Jahr 2015 statt, als der BF mit seiner Schwester einkaufen war. Da wurde der BF von einem Mann, der seine Schwester belästigt hat und den er deswegen zurechtgewiesen hat, zusammen mit seiner Schwester zusammengeschlagen. 1.
- Der BF hat sich aus Furcht, wegen Zusammenarbeit der Polizei mit schiitischen Milizen erneut Übergriffen ausgesetzt zu werden, nie an die Polizei gewandt. 1.
- Er reiste ungefähr zwei Monate nach dem letzten Vorfall im Jahr 2015 - im Oktober 2015 - mit einem vom Passamt in Bagdad ausgestellten irakischen Reisepass auf legalem Weg problemlos aus dem Irak aus und ist zunächst in die Türkei geflogen und daraufhin nach Kontaktaufnahme mit einem Schlepper von der Türkei schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, wo er am 07.11.2015 angekommen ist und am 12.11.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seinen Ausreiseentschluss fasste der BF spontan an einem Tag im Oktober
- Die Familie des BF hat ihn auch zur Ausreise ermutigt. Ausgereist ist der BF aufgrund der Kriegssituation in seinem Herkunftsstaat und wegen der für Palästinenser schwierigen Lage dort. In der Zeit zwischen dem letzten Vorfall im Jahr 2015 und seiner ungefähr zwei Monate später durch die Kriegssituation und die allgemein schwierige Lage für Palästinenser in seinem Herkunftsstaat veranlasste Ausreise hatte der BF offenbar keine ernsteren Schwierigkeiten - aufgrund seiner palästinensischen Abstammung. Eine frühere Ausreise aus seinem Herkunftsstaat hat der BF deswegen nicht in Betracht gezogen, weil er stets auf eine Besserung der Lage im Irak gehofft hat und kein Geld dafür gehabt hat. 1.
- Der Palästinensergruppe angehörende Familienangehörige des BF wurden im Irak ebenfalls Opfer von Übergriffen durch schiitische Milizangehörige, so etwa ein Cousin, der im Zuge einer Schießattacke auf die Familie des BF im Jahr 2007 erschossen wurde, und nach Ausreise des BF der Bruder des BF, der nach einer erlittenen Körperverletzung zu den Familienangehörigen seiner Ehegattin ziehen konnte, und ein Cousin, der, nachdem er der Aufforderung, sein ausschließlich von Palästinensern bewohntes Wohnhaus zu verlassen, nicht freiwillig gefolgt war, geschlagen und dabei schwer verletzt wurde. Dieser körperliche Übergriff auf seinen Cousin hat im Mai 2016 stattgefunden. Einen weiteren Übergriff nach diesem vom BF mit Mai 2016 datierten Vorfall konnte der BF - auch zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.03.2018 - nicht anführen, im Gegenteil, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.08.2017 doch glaubhaft an, den Kontakt zu seinen in Bagdad verbliebenen Eltern und Geschwistern ungefähr einmal wöchentlich über Internet aufrechtzuhalten und deswegen Bescheid zu wissen, dass seine Eltern und Geschwister am Leben sind und dass es ihnen gesundheitlich gut geht. 1.
- Eine persönliche Bedrohung des BF in seinem Herkunftsstaat hat der BF im Asylverfahren - sowohl in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.08.2017 als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 08.03.2018 - ausdrücklich verneint. Fest steht, dass schiitische Milizangehörige nie den BF zuhause aufgesucht oder seine Familienangehörigen nach ihm befragt haben, auch nicht nach Ausreise des BF. 1.
- Der BF hat im Irak insgesamt 14 Jahre lang die Schule besucht, musste zweimal die Schulklasse wiederholen und hat nach Pflichtschulabschluss auch die elfte Schulstufe der Mittelschule abschließen können. Er ist in seinem Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Familie hat für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Die Mutter des BF, die noch in Bagdad lebt, ist irakische Staatsbürgerin und war als Beamtin tätig, ist derzeit jedoch nicht berufstätig. 1.
- In Österreich konnte der BF während der Dauer seines Asylverfahrens bereits einige Integrationsschritte setzen. Der BF konnte sich im Bundesgebiet einige Deutschkenntnisse aneignen und hat in den Jahren 2016 und 2018 Deutschkurse besucht und im Jahr 2018 das ÖSD Zertifikat A2 und B1 erworben und nachweislich - 2016 und 2018 - weitere Integrationskurse besucht und im Jänner 2017 beim Roten Kreuz am Workshop "Hilfe im Notfall" teilgenommen. Im Zuge des Verfahrens legte der BF auch einige Empfehlungsschreiben vor, etwa seitens seiner Asylunterkunft und der in der Asylunterkunft ehrenamtlich tätigen Deutschlehrerin von 2017 und eines Vereins von Februar 2018 über vom BF ehrenamtlich geleisteten Sozialarbeit.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: 2.
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht - staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). 2.1.
- Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded In Iraq June 2017, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 31.10.2018UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018 2.
- Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018 2.3.Minderheiten In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.2.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 2.3.
- Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018 2.3.
- Palästinenser Die palästinensischen Flüchtlinge leben im Irak nach wie vor mehrheitlich in Bagdad. Dort werden sie laut Berichten auf Grund ihrer Nationalität oder ihrer unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten Gruppen zunehmend Opfer von gezielten Angriffen, einschließlich Schikanen, Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, übermäßig langen Haftstrafen nach dem Anti-Terror-Gesetz, körperlichen Misshandlungen, Entführungen, Erpressungen sowie Hausdurchsuchungen im Rahmen von Razzien durch staatliche und nichtstaatliche Akteure. Das Stadtviertel Al-Baladiyat, in dem die meisten der in Bagdad lebenden palästinensischen Flüchtlinge leben, befindet sich in kurzer Distanz zum schiitisch dominierten Viertel Sadr City, das vom IS regelmäßig angegriffen wird (UNHCR 30.3.2017). Palästinensische Flüchtlinge, die mehrheitlich 1948 aus dem Mandatsgebiet Palästina, das Israel wurde, bzw. aus den seit 1967 besetzten palästinensischen Gebieten und 1991 aus den Golfstaaten flüchteten und sich im Irak ansiedelten, sowie deren Nachkommen, wurden von der irakischen Regierung nie offiziell als Flüchtlinge anerkannt. Entsprechend verschiedener Übereinkommen kommt ihnen aber ein Aufenthaltsrecht zu und sie sind in sozio-ökonomischer Hinsicht irakischen StaatsbürgerInnen nahezu gleichgestellt (UNHCR 27.4.2018). Ein Großteil der palästinensischen Flüchtlinge im Irak lebt in Bagdad. Seit Jahren sind sie dort Übergriffen aufgrund ihrer Nationalität und der ihnen unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten sunnitischen Gruppen ausgesetzt. Übergriffe durch Milizen und andere nicht-staatliche Akteure werden auch dadurch begünstigt, dass der Zugang zu fairen Gerichtsverfahren und staatlichem Schutz eine Herausforderung darstellt (UNHCR 27.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.3.2017): Relevant COI on the Situation of Palestinian Refugees in Baghdad, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491312501_58de38104.pdf, Zugriff am 20.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.4.2018): UNHCR-Kurzinformation zur Situation von PalästinenserInnen im Irak, http://www.refworld.org/pdfid/5ae335e94.pdf, Zugriff 27.8.2018 2.3.
- IDPs und Flüchtlinge Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM 30.9.2018). Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018).Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM 30.9.2018). Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vergleiche UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018). Die Provinzen mit den höchsten Zahlen an IDPs sind Ninewa, gefolgt von Dohuk, Erbil, Salah al-Din, Sulaymaniya, Kirkuk, Bagdad, Anbar und Diyala (IOM 30.9.2018; vgl. UNOCHA 31.8.2018, IOM 4.9.2018).Die Provinzen mit den höchsten Zahlen an IDPs sind Ninewa, gefolgt von Dohuk, Erbil, Salah al-Din, Sulaymaniya, Kirkuk, Bagdad, Anbar und Diyala (IOM 30.9.2018; vergleiche UNOCHA 31.8.2018, IOM 4.9.2018). Ausländische Flüchtlinge Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 20.4.2018). Unter den etwa 335.000 ausländischen Flüchtlingen sind etwa 245.000 Syrer und ca. 40.000 Flüchtlinge aus anderen Gebieten. Ihren Status regelt das "Gesetz über politische Flüchtlinge", Nr. 51
(1971). Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien (AA 12.2.2018). Die Regierung arbeitete im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen im Land Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.4.2018). UN-Organisationen, NGOs und die Presse berichten, dass konfessionelle Gruppen, Extremisten, Kriminelle und in einigen Fällen Regierungskräfte Flüchtlinge angegriffen und verhaftet haben, darunter Palästinenser, Ahwazis und syrische Araber. (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (4.9.2018): Iraq Displacement Figures Drop Below Two Million for First Time Since 2014; Nearly Four Million Have Returned Home, https://www.iom.int/news/iraq-displacement-figures-drop-below-two-million-first-time-2014-nearly-four-million-have, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (30.9.2018): Iraq Mission: Displacement Tracking Matrix (DTM): IDPs, http://iraqdtm.iom.int/IDPsML.aspx, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018): Iraq: Internally displaced people by governorate, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iraq_idps_and_returnees_by_governorate_dtm-iom_round_102_aug31_2018.pdf, Zugriff 5.10.2018 2.3.
- Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018). Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.4.2018). Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.4.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.2.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 20.4.2018). Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 20.4.2018). Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vergleiche GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018). In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vergleiche AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018). Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.4.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden (AA 12.2.2018). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird im Allgemeinen durch Recht und Brauchtum nicht respektiert. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen angeblich verboten, ihr Zuhause ohne männlichen Verwandten zu verlassen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung AAA - Asharq Al-Awsat (29.1.2018): Iraq Reopens 600 Main Streets, Lifts 281 Security Checkpoints in Baghdad, https://aawsat.com/english/home/article/1158316/iraq-reopens-600-main-streets-lifts-281-security-checkpoints-baghdad, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung AAA - Asharq Al-Awsat (8.8.2018): Removal of Roadblocks in Iraq's Capital Oils Traffic and Trade, https://aawsat.com/english/home/article/1356981/removal-roadblocks-iraqs-capital-oils-traffic-and-trade, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung albawaba (12.3.2018): ISIS Kills 10 Civilians at Fake Checkpoint in Eastern Iraq, https://www.albawaba.com/news/isis-kills-10-civilians-fake-checkpoint-eastern-iraq-1101032, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung GardaWorld (29.3.2018): Iraq: Increasing IS attacks on fake checkpoints in north, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/104516/iraq-increasing-is-attacks-on-fake-checkpoints-in-north, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung Iraqi News (29.1.2018): Iraq plans to remove 300 checkpoints, erect security fence in Baghdad, https://www.iraqinews.com/iraq-war/iraq-uncovers-plan-remove-300-checkpoints-set-security-fence-around-baghdad/, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung Iraqi News (28.6.2018): 17 Islamic State militants killed as they set fake checkpoint to kidnap civilians, near Mosul, https://www.iraqinews.com/iraq-war/17-islamic-state-militants-killed-as-they-set-fake-checkpoints-to-kidnap-civilians-near-mosul/, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung Kurdistan24 (29.3.2018): IS ambush at another fake checkpoint leaves five Iraqi forces dead, http://www.kurdistan24.net/en/news/995d414a-88be-42ec-be9b-b3cf84e2bac5, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung NYT - New York Times (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 5.10.2018NYT - New York Times (2.4.2018): In Iraq, römisch eins Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 5.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018 2.3.4 Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 16.10.2018 2.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018). Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. (IOM 13.6.2018). Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
- Dass der BF Palästinenser ist und aufgrund der irakischen Staatsbürgerschaft seiner Mutter im Jahr 2009 die irakische Staatsbürgerschaft erlangen konnte, beruht auf seinen diesbezüglich gleichlautenden und glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA (Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA, S. 6) und in seiner mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 6). 2.2.
- Dass der BF im Irak noch seine Eltern, einen Bruder und zwei Schwestern als nahe Familienangehörige hat, war nach glaubhaftem Verweis auf die in der Erstbefragung angegebenen familiären Anknüpfungspunkte des BF in seinem Herkunftsstaat in der Einvernahme vor dem BFA feststellbar. Sein ungefähr einmal wöchentlich zu seinen Eltern und Geschwistern im Irak über das Internet aufrecht gehaltener Kontakt ergab sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe vor dem BFA (Niederschrift über Einvernahme, S. 3). Dass der BF in Österreich keine, jedoch sechs Tanten und fünf Onkeln in Schweden, Norwegen, Finnland, Holland und Island verteilt hat, gab er glaubhaft in seiner Einvernahme vor dem BFA an (Niederschrift über Einvernahme vor dem BFA, S. 5). 2.2.
- Mit Empfehlungsschreiben einer ehrenamtlichen Deutschlehrerin, seitens der Asylunterkunft und eines Vereins über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF konnte der BF soziale Integrationsschritte und mit Kursteilnahme- und Prüfungsbestätigungen seine im Bundesgebiet erworbenen Deutschkenntnisse nachweisen. 2.
- Zum Vorbringen des BF: 2.3.
- Zur Reise des BF vom Irak nach Österreich Dass der BF an einem bestimmten Tag im Oktober 2015 seinen Herkunftsstaat verlassen hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Erstbefragung (Niederschrift über die Erstbefragung des BF, S. 4) und in seiner Einvernahme vor dem BFA (Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA, S. 4). 2.3.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF brachte vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Wesentlichen gleichbleibend zusammengefasst vor, in seinem Herkunftsstaat zusammen mit weiteren Familienangehörigen aufgrund seiner palästinensischen Herkunft Übergriffen durch schiitische Milizangehörige ausgesetzt gewesen zu sein und dabei im Jahr 2007, nach Erwerb der irakischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2009 und Wohnort- und Schulwechsel danach ab 2013 Opfer von Schikanen und Übergriffen durch schiitische Milizangehörige geworden zu sein, dabei Körperverletzungen erlitten zu haben und zuletzt im Jahr 2015 in Zusammenhang mit einer Belästigung seiner Schwester zusammengeschlagen und ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall von seiner Familie dazu ermutigt worden zu sein, seinen Herkunftsstaat zu verlassen (Niederschrift über Einvernahme des BF vor dem BFA, S. 6; Niederschrift über mündliche Verhandlung, S. 6 und 7). 2.2.
- Dass der BF palästinensische Abstammung hat und sein Vater palästinensischer Flüchtling ist, konnte der BF jedenfalls glaubhaft machen. Dass sein Vater als palästinensischer Flüchtling bei UNHCR seit 26.06.2008 registriert ist, konnte der BF mit einer Kopie des "UNHCR Refugee Certificate" nachweisen. Der BF legte auch die Kopie eines für seinen Vater als palästinensischen Flüchtling im Irak ausgestellten Reisedokumentes vor. Bezüglich seiner Körperverletzungen beantragte der BF nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2018 die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie, woraufhin mit Beschluss des BVwG vom 31.10.2018 ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Chirurgie bestellt und zur Beantwortung von Fragen zu den vom BF angeführten Verletzungen ab 2007 aufgefordert wurde. Daraufhin langte am 13.12.2018 das angeforderte fachärztliche am 08.12.2018 ausgestellte Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde folgende gutachterliche Beurteilung abgegeben: "
- Sind die Verletzungen an der Hand und dem Oberschenkel des BF aus 2007 Schussverletzungen? Der BF hat mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Durchschuss im Bereich der linken Hand erlitten. Die Verletzung an der Innenseite des linken Oberschenkels kann durch einen Streifschuss entstanden sein.
- Kann die vom BF 2013 erlittene Verletzung am Knie und Fuß aus einem Zusammenstoß mit einem PKW resultiert sein? Die Verletzung unterhalb des rechten Knies und im Bereich der Innenseite des rechten Fußes kann durch ein simultanes Ereignis, wie zum Beispiel das Anfahren durch einen PKW entstanden sein.
- Ist es möglich, dass 2009 die Arme bzw. die rechte Hand und die linke Schulter des BF durch Fremdeneinwirkung gebrochen wurden? Der knöchern verheilte Unterarmbruch und die reponierte Schulterluxation links können plausibel nachvollziehbar durch Fremdeinwirkung entstanden sein." Diesem Sachverständigengutachten folgend werden gegenständlicher Entscheidung die Feststellungen, die Körperverletzungen des BF seien durch Schüsse, Fremdeinwirkung und Anfahren mit einem Auto entstanden, zugrunde gelegt. Der Sachverständige konnte im Gutachten jedoch nicht mehr feststellen, ob die Verletzung unterhalb des rechten Knies und im Bereich der Innenseite des rechten Fußes durch absichtliches Anfahren durch ein Auto entstanden ist. Er hielt es jedoch für möglich, "dass diese Verletzung im Zusammenhang mit einem auch absichtlich herbeigeführten Zusammenstoß mit einem PKW steht, wobei die Lokalisation der Verletzung plausibel nachvollziehbar mit einem seitlichen Überfahren durch einen Autoreifen entstehen kann." Das Fluchtvorbringen über die wegen der palästinensischen Abstammung des BF in seinem Herkunftsstaat erlittenen Körperverletzungen muss jedenfalls noch einer näheren Beweiswürdigung unterzogen werden. Dass der BF mit seiner Familie im Jahr 2007 aus seinem Wohnort vertrieben wurde, ergab sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2018 (Niederschrift darüber, S. 6), dass es sich bei diesem Wohnort der Familie des BF um einen schiitischen Bezirk gehandelt hat, ergab sich aus einem Internetrechercheergebnis, wonach schiitische Milizangehörige auch nach der Vertreibung der Familie des BF im Jahr 2007 im Jahr 2008 für Vertreibung von Familien aus diesem Bezirk gesorgt haben. Dass bei dem ersten geschilderten Vorfall im Jahr 2007, bei welchem der BF mit seiner Familie angeschossen wurde, sein Cousin erschossen wurde, hat der BF glaubhaft vorgebracht und mittels vorgelegter Sterbeurkunde seines Cousins im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 28.08.2017 nachgewiesen. Auch den weiteren geschilderten Vorfällen, nach Erlangung der Staatsbürgerschaft, Wohnortwechsel im Jahr 2009 und Schulwechsel danach bei einem körperlichen Übergriff verletzt und nach erneutem Schulwechsel ab Bekanntwerden seiner palästinensischen Abstammung ab 2013 sowohl mit dem Schuldirektor, einem hohen Funktionär bei einer schiitischen Miliz, als auch mit Mitschüler Probleme in der Schule gehabt zu haben und dabei auch von einem Mitschüler mit dem Auto angefahren und verletzt worden zu sein, war wegen im Wesentlichen einheitlicher Angaben dazu Glauben zu schenken (Niederschrift über Einvernahme vor dem BFA, S.6; Niederschrift über mündliche Verhandlung, S. 6, 7). Der BF gab auch glaubhaft an, nachdem er von einem Auto angefahren worden war, die Schule abgebrochen zu haben und zuhause geblieben zu sein (Niederschrift über mündliche Verhandlung, S. 7). Der BF hat sich danach jedoch nicht zuhause versteckt gehalten, sondern ist laut seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA nur bis zum Abschluss der Behandlung seiner Verletzung zuhause geblieben und hat sich danach wieder frei in der Öffentlichkeit bewegt, was aus seinen glaubhaften Angaben in Zusammenhang mit dem letzten geschilderten Vorfall von 2015, einmal mit seiner Schwester auf dem Markt einkaufen gewesen zu sein (Niederschrift über mündliche Verhandlung, S. 7), hervorgeht. Auch der vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleich geschilderte Vorfall aus 2015, bei dem der BF, nachdem er den Mann, der seine Schwester belästigt habe, zurechtgewiesen und seine Schwester beschützen wollen habe, zusammen mit seiner Schwester zusammengeschlagen worden sei, war glaubhaft. Nach diesem Vorfall ist der BF nicht gleich aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern weiterhin im Irak bei seiner Familie geblieben. Der BF hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, befragt danach, ob er sich wegen der Übergriffe in seinem Herkunftsstaat jemals an die Polizei gewandt hat, ausdrücklich verneint (Niederschrift über mündliche Verhandlung, S. 8). Einem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderbericht von UNHCR vom 27.04.2018 zufolge sind Palästinenser in Bagdad seit Jahren Übergriffen aufgrund ihrer Nationalität und der ihnen unterstellten Nähe zum IS und anderen bewaffneten sunnitischen Gruppen ausgesetzt. Übergriffe durch Milizen und andere nicht - staatliche Akteure werden auch dadurch begünstigt, dass der Zugang zu fairen Gerichtsverfahren und staatlichem Schutz eine Herausforderung darstellt. Laut Länderfeststellungen ist wegen Verbindung schiitischer Milizen zu irakischen Sicherheitskräften das Gewaltmonopol im Irak nicht gesichert und gibt es keine exakte Trennung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, handeln schiitische Milizen doch eigenmächtig. Gesicherter staatlicher Schutz vor weiteren Übergriffen durch schiitische Milizangehörige besteht für den BF somit nicht. In der mündlichen Verhandlung befragt, warum der BF erst 2015 und nicht bereits früher aus dem Irak geflohen sei, gab der BF in mündlicher Verhandlung Folgendes glaubhaft an: "Erstens hatte ich kein Geld und zweitens habe ich gedacht, dass sich die Lage im Irak verbessert. Die Situation im Irak hat sich verschlechtert, statt verbessert." (Niederschrift über mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 08.03.2018, S.8). Der BF ist demnach somit aufgrund der für ihn als Angehörigen der palästinensischen und arabisch-sunnitischen Bevölkerungsgruppe allgemein verbesserungsfähigen Lage aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Der BF musste nicht aufgrund eines bestimmten Vorfalls fluchtartig sein Herkunftsland verlassen, sondern reiste seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zufolge, motiviert durch seine Familie, ungefähr zwei Monate nach dem letzten Vorfall in Zusammenhang mit der Belästigung seiner Schwester 2015, an einem bestimmten Tag im Oktober 2015, spontan aus dem Irak aus. In diesem ungefähr zweimonatigen Zeitraum bis zur Ausreise hatte der BF offenbar keine ernsteren Schwierigkeiten - aufgrund seiner palästinensischen Herkunft. Der BF sprach in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2017 davon, im Irak noch Eltern und Geschwister und mit seinen Familienangehörigen ungefähr einmal wöchentlich Kontakt über das Internet zu haben und zu wissen, dass seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen am Leben seien und es ihnen gesundheitlich gut gehe (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 3). In der Beschwerdeergänzung vom 06.03.2018 wurde erstmals eine Krankheit der Mutter des BF erwähnt (S. 3 der Beschwerdeergänzung), und auch in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2018 glaubhaft darauf hingewiesen, dass die Mutter des BF krank sei und an Diabetes, Blutdruckschwankungen und Gelenksproblemen leide (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 8). Bezüglich der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Mutter ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass diese dadurch besonders hilfsbedürftig und auf die Unterstützung anderer Familienmitglieder angewiesen wäre, was keinen Raum mehr für eine familiäre Unterstützung des rückkehrenden BF offenlassen würde. Dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Fest steht, dass nach Ausreise des BF im Oktober 2015 seine Familienangehörigen weiterhin im Irak verblieben sind bzw. verbleiben konnten und es abgesehen von kurze Zeit nach seiner Ausreise stattgefundene willkürliche Übergriffe auf seinen Bruder, der daraufhin zur Familie seiner Ehegattin ziehen konnte, und auf seinen Cousin im Mai 2016, nachdem sich dieser einer Aufforderung zum Verlassen seines von Palästinensern bewohnten Gebäudes nicht gefügt hat, keine weiteren Übergriffe auf seine im Irak verbliebenen Verwandten gegeben hat. Die Rückkehrsituation für Palästinenser betreffend wurde in der Beschwerde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
- März 2016, a-9491, angeführt, wonach palästinensische Flüchtlinge bei einer Rückkehr besonders gefährdet seien und Rückkehrer, weil die palästinensische Gemeinschaft in Bagdad klein sei, besonders auffallen würden, und als intern Vertriebene sehr wahrscheinlich Opfer von Gewalt und Bedrohung durch schiitische und andere bewaffnete Gruppen werden würden, ohne Schutz durch ihre eigene palästinensische Gemeinschaft zu erfahren, sei es doch wahrscheinlich, dass Rückkehrende von der palästinensischen Gemeinschaft unterstützt würden, diese jedoch nicht in der Lage sei, Rückkehrer angemessen zu unterstützen, da sie in der gegenwärtigen Sicherheitslage im Irak selbst stark geschwächt und ausgegrenzt sei. Dieser Länderinformation stammt aus einem UNHCR-Länderbericht von Juli
- Fest steht jedenfalls, dass einem aktuellen UNHCR-Bericht vom 27.04.2018 zufolge der Großteil der Palästinenser derzeit im Irak in Bagdad lebt. Davon, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat als Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe besonders auffallen würde, ist nicht auszugehen, besitzt er doch seit 2009 die irakische Staatsbürgerschaft, ist er damit im öffentlichen Leben irakischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt und steht ihm bei einer Rückkehr etwa auch keine (strafrechtliche) Verfolgung wegen illegaler Ausreise bevor, konnte der BF doch problemlos vor seiner Ausreise die Sicherheitskontrolle am Flughafen passieren und mittels vom Passamt in Bagdad ausgestellten irakischen Reisepasses auf legale Weise ausreisen. Dem BF war es seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA zufolge zudem möglich, im Irak 14 Jahre lang die Schule zu besuchen und dabei die Pflichtschule und elfte Schulstufe abzuschließen, unabhängig davon, dass innerhalb der Zeit seines Schulbesuchs aufgrund seiner palästinensischen Abstammung Schikanen und körperliche Übergriffe durch schiitische Milizangehörige stattgefunden haben (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 3). Der BF wurde mit seiner Familie im Jahr 2007 aufgrund ihrer palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit aus seinem Wohnviertel in Bagdad vertrieben und hat sich zunächst bei einer Tante in einem anderen Viertel und nach ungefähr drei Monaten bei einer anderen Tante in einem anderen Viertel Bagdads niederlassen können. Diese Feststellung beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (Niederschrift über die Einvernahme des BF, S. 6). Dass sich der BF nach Vertreibung mit seiner Familie aus ihrer Wohngegend im Jahr 2007 zweimal woanders in Bagdad bei Verwandten niederlassen konnte, zeigt, dass dem BF bereits im Jahr 2007 Fluchtmöglichkeiten innerhalb Bagdads offenstanden. Nach Erwerb der irakischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2009 konnte sich der BF mit seiner Familie an einem anderen Ort in Bagdad niederlassen und seine Schulausbildung fortsetzen, solange, bis aufgrund vorgelegter Identitätsdokumente die palästinensische Herkunft des BF bekannt wurde, und der BF nach einem körperlichen Angriff erneut die Schule wechseln musste. Der BF war demnach somit imstande, innerhalb Bagdads die Schule zu wechseln und seine Schulausbildung in der neuen Schule fortsetzen, auch, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden war und der BF ein Schuljahr wiederholen musste und während seiner Schulzeit Schikanen, Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt war. Nachdem der BF einmal von einem Mitschüler mit dem Auto angefahren worden war, hat der BF die Schule abgebrochen und ist er zuhause geblieben, bis die Behandlung seiner Körperverletzung abgeschlossen war, wie er glaubhaft in seiner Einvernahme vor dem BFA angab (Niederschrift über Einvernahme, S. 6). Diesem Vorbringen zufolge hat sich der BF nach Behandlungsbeendigung nicht zuhause versteckt gehalten, sondern frei in der Öffentlichkeit bewegt, was er mit seiner Angabe in Zusammenhang mit seiner geschilderten Belästigung seiner Schwester von 2015, einmal im Jahr 2015 mit seiner Schwester auf dem Markt einkaufen gewesen zu sein, glaubhaft gemacht hat. Die vergangenen Wohnort- und Schulwechseln des BF, eines irakischen Staatsbürgers mit palästinensischen Wurzeln, in seiner Herkunftsstadt, zeigen jedenfalls die vom BF bereits vor seiner Ausreise zugestandene innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb seiner Herkunftsstadt. Durch die Auflösung von hunderten Checkpoints und Straßensperren im Dezember 2017 wurde der irakischen Bevölkerung in Bagdad jedenfalls in größerem Ausmaß Bewegungsfreiheit eingeräumt. 2.
- Die Länderfeststellungen zur Lage im Irak enthalten Länderberichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und beruhen auf einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage im Irak vom 20.11.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der BF in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen und sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe Probleme und wurde er aufgrund seiner palästinensischen Abstammung Opfer von Schikanen und willkürlichen Übergriffen durch schiitische Milizangehörige, die ihn im Jahr 2007, nach 2009 erlangter irakischer Staatsbürgerschaft und Wohnort- und Schulwechsel und erneut nach einem Schulwechsel ab 2013 im Zuge von körperlichen Angriffen verletzt haben. Der BF ist danach verletzungsbedingt zuhause geblieben, hat sich dort jedoch nicht versteckt gehalten, sondern ist nach gesundheitlicher Besserung wieder außer Haus gegangen. Im Jahr 2015, als der BF mit seiner Schwester auf dem Markt einkaufen war ist es zu einem erneuten Vorfall gekommen, bei dem der BF in Zusammenhang mit einer Belästigung seiner Schwester zusammengeschlagen wurde. Bei diesen willkürlichen Übergriffen durch einzelne schiitische Milizangehörige auf den BF handelte es sich um private Verfolgungshandlungen aufgrund der palästinensischen Abstammung des BF. Der BF war deswegen nie bei der Polizei und kann bei solchen Übergriffen mangels im Irak gewährleisteten Gewaltmonopols und der starken Einbindung schiitischer Milizen in staatliche Strukturen auch keinen staatlichen Schutz erwarten. Dem BF stehen jedoch mit seiner Familie im Irak bereits innerhalb von Bagdad, seiner Herkunftsstadt, innerstaatliche Fluchtalternativen, die er im Falle privater Verfolgung in Anspruch nehmen kann, zu. Bereits nach der Vertreibung des BF mit seiner Familie aus ihrer schiitischen Wohngegend im Jahr 2007 konnte sich der BF zweimal in anderen Stadtvierteln Bagdads bei Tanten niederlassen. Danach ist der BF nach Erwerb der irakischen Staatsbürgerschaft 2009 zusammen mit seiner Familie an einen anderen Ort in Bagdad gezogen, wo er auch seine Schulausbildung fortsetzen konnte. Der Bruder des BF konnte nach Ausreise des BF nach einem Übergriff auf ihn zu Verwandten seiner Ehegattin ziehen. Dem BF, der ungefähr einmal wöchentlich über Internet aufrechten Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Bagdad hat, ist eine Rückkehr zu diesen jedenfalls zumutbar. Der letzte Vorfall im Irak im Jahr 2015, bei dem der BF und seine Schwester zusammengeschlagen wurden, war außerdem nicht unmittelbar fluchtauslösend, ist der BF doch erst ungefähr zwei Monate danach nach spontan gefasstem Ausreiseentschluss an einem bestimmten Tag im Oktober 2015 mittels vom Passamt in Bagdad ausgestelltem irakischem Reisepass legal mit dem Flugzeug aus dem Irak ausgereist, dies aufgrund der für ihn als Angehörigen der palästinensischen und sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe im Irak allgemein verbesserungsfähigen Lage. Eine persönliche Bedrohung hat der BF sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich ausgeschlossen, und war außerdem bereits daraus, dass der BF im Oktober 2015 ungehindert die Sicherheitskontrollen am Flughafen passieren und legal mit dem Flugzeug aus dem Irak ausreisen konnte, nicht ersichtlich. Eine systematische Gruppenverfolgung von Angehörigen der palästinensischen und sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe im Irak, von welcher der BF mit palästinensischer Abstammung und sunnitisch-arabischer Volksgruppenzugehörigkeit bei einer Rückkehr bedroht sein könnte, geht aus den Länderfeststellungen außerdem auch nicht hervor. Die im Irak verbliebenen Verwandten des BF können seit Ausreise des BF - abgesehen von einem Übergriff auf seinen Bruder, der diesen zur Niederlassung bei den Verwandten seiner Frau veranlasst hat, und einem weiteren Übergriff auf seinen Cousin im Mai 2016, nachdem dieser einer Aufforderung schiitischer Milizangehöriger, das ausschließlich von Palästinensern bewohnte Wohngebäude zu verlassen, nicht gefolgt ist - offensichtlich ohne größere Schwierigkeiten in Bagdad leben. Fest steht, dass sich die Sicherheitslage in Bagdad nach Ausreise des BF jedenfalls verbessert hat. Den Länderfeststellungen zufolge wurden in Bagdad seit Dezember 2017 hunderte Checkpoints und Straßensperren entfernt und seit dem offiziellen Sieg über den IS über tausend Straßen wieder geöffnet. Für den BF, der im Jahr 2009 bereits die irakische Staatsbürgerschaft erlangt hat und im Oktober 2015 problemlos legal mit dem Flugzeug mittels vom Passamt in Bagdad ausgestelltem irakischen Reisepass aus seinem Herkunftsstaat ausreisen konnte, besteht bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, ins Visier schiitischer Milizangehöriger zu gelangen und Opfer willkürlicher Übergriffe zu werden, zumal dies nunmehr auch wegen offenbar ohne größere Schwierigkeiten in Bagdad lebender Verwandter nicht für wahrscheinlich gehalten wird. Dem BF ist es somit nicht gelungen, eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund seiner palästinensischen Abstammung und Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Volksgruppe glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Dem BF ist es somit nicht gelungen, eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund seiner palästinensischen Abstammung und Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Volksgruppe glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind.3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Fest steht, dass der BF in Bagdad mit seinen Eltern und Geschwistern noch nahe Familienangehörige hat. Mit diesen hat er ungefähr einmal wöchentlich über Internet Kontakt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF, der bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe und Unterstützungsleistungen zur leichteren Reintegration in seinem Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann, nach einer Rückkehr wieder bei seiner Familie in Bagdad niederlassen kann und es ihm wie bereits vor seiner Ausreise zumindest vorübergehend bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt mithilfe naher Familienangehöriger zu bestreiten. Dass aufgrund gesundheitlich bedingter Angewiesenheit seiner an Diabetes, Blutdruck- und Gelenksproblemen erkrankten Mutter auf andere Familienmitglieder dem BF bei einer Rückkehr keine hinreichende familiäre Unterstützung zuteilwerden könnte, ist nicht zu erwarten, sprach der BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung zwar davon, dass seine Mutter, die einst Beamtin war, nunmehr keiner Berufstätigkeit mehr nachgeht, erwähnte er jedoch nie eine gesundheitlich bedingte Hilfsbedürftigkeit und Angewiesenheit auf andere Familienmitglieder, was in Hinblick auf die mit Diabetes, Blutdruck- und Gelenksproblemen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Mutter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht anzunehmen ist. Fest steht, dass der BF trotz Problemen während seiner Schulzeit die Pflichtschule und die elfte Schulstufe abschließen konnte und demnach in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Auch wenn die Arbeitsmarktsituation im Irak laut Länderfeststellungen schwierig sein mag, gibt es dennoch in den meisten Städten Arbeitsagenturen und angebotene Weiterbildungsmaßnahmen durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen, und kann der BF auch im Rahmen der Rückkehrhilfe und des europäischen Reintegrationsprogramms Unterstützungsleistungen zur leichteren Integration auf dem Arbeitsmarkt zu Hilfe nehmen. Dass der physisch und psychisch gesunde BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation iSv Art. 3 EMRK geraten könnte, kann somit nicht festgestellt werden.Dass der physisch und psychisch gesunde BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation iSv Artikel 3, EMRK geraten könnte, kann somit nicht festgestellt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind selbst im Lichte der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs anlassbezogen nicht hervorgekommen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind selbst im Lichte der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs anlassbezogen nicht hervorgekommen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III.) und IV.) des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei.) und römisch vier.) des angefochtenen Bescheides: 3.4.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:3.4.
- Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu