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{'item': 'G307 2117970-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlG307 2117970-2 SpruchG307 2117967-2/11E G307 2117970-2/10E G307 2117965-2/10E G307 2117973-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden

  1. des XXXX, geb. XXXX,
  2. der XXXX, geb. XXXX,
  3. der XXXX, geb. XXXX, und
  4. des XXXX, geb. XXXX, alle StA: Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 23.03.2018, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden
  5. des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  6. der römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  7. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und
  8. des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 23.03.2018, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt. III. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  9. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 08.06.2015, der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4), die beiden Letztgenannten gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, am 13.07.2015, die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
  10. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 08.06.2015, der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4), die beiden Letztgenannten gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, am 13.07.2015, die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
  11. Am 09.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
  12. Am 24.10.2015 wurden der BF1 und die BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
  13. Mit Bescheiden des BFA vom 27.10.2015, wurden die Anträge der BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen diese erlassen.
  14. Mit Beschlüssen des BVwG, GZ: G307 2117967-1/2E, -2117970-1/2E, -2117965-1/2E und -2117973-1/2E, vom 03.12.2015, wurde der Beschwerde der BF insoweit stattgegeben, als die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
  15. Am 01.02.2016 sowie am 03.01.2017 wurden der BF1 und die BF2 neuerlich im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
  16. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 03.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
  17. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 03.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  18. Mit per E-Mail am 25.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  19. Mit per E-Mail am 25.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 und die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darüber hinaus wurde unter Verweis auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.Darüber hinaus wurde unter Verweis auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.
  20. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind dort am 02.05.2016 eingelangt.
  21. Am 24.07.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren RV teilnahmen.
  22. Am 24.07.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren Regierungsvorlage teilnahmen.
  23. Mit Schreiben vom 20.02.2019 erkundigte sich das AMS XXXX beim BFA über den Aufenthaltsstatus der BF, welches die belangte Behörde ihrerseits am 25.02.2019 beantwortete.
  24. Mit Schreiben vom 20.02.2019 erkundigte sich das AMS römisch 40 beim BFA über den Aufenthaltsstatus der BF, welches die belangte Behörde ihrerseits am 25.02.2019 beantwortete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind albanische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum christlichen Glauben. 1.
  27. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der BF3 und des BF
  28. Die Muttersprache des BF1 und der BF2 ist Albanisch und leben die BF im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Es konnte nicht festgestellt, dass BF3 und der BF4 der albanischen Sprache nicht mächtig sind. 1.
  29. BF1 bis BF3 reisten am 08.06.2015 nach Österreich ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Asylanträge stellten. BF4 wurde in Österreich geboren und für diesen am 13.07.2015 der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. 1.
  30. BF1 besuchte im Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Grundschule sowie die Mittelschule (AHS), erlernte den Beruf des Kochs, war von 2010 bis 2015 als Möbelanstreicher und zuletzt als Gelegenheitsarbeiter erwerbstätig. BF2 besuchte in der Heimat ebenso mehrere Jahre die Grundschule, war überwiegend als Hausfrau tätig und arbeitete 2015 in einer Bäckerei. 1.
  31. BF3 und BF4 besuchen den Kindergarten in Österreich. Die BF gehen keiner geregelten Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern leben überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. BF1 führt seit 2016 gemeinnützige Hilfsleistungen im Rahmen der Landschaftspflege bzw. bei der Grünraumbetreuung im Ortsteil XXXX, gegen einen Stundenlohn von € 4,00 durch und sind der BF1 und die BF2 in der örtlichen Kirchengemeinde aktiv.BF1 führt seit 2016 gemeinnützige Hilfsleistungen im Rahmen der Landschaftspflege bzw. bei der Grünraumbetreuung im Ortsteil römisch 40 , gegen einen Stundenlohn von € 4,00 durch und sind der BF1 und die BF2 in der örtlichen Kirchengemeinde aktiv. BF1 und BF2 besuchten Deutschkurse in Österreich und ist BF1 der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig. Konkrete Deutschkenntnisse konnten bei der BF2 nicht festgestellt werden. BF1 ist im Besitz einer Einstellungszusage als Koch, wonach er beim "XXXX" in XXXX - im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung - für einen Brutto-Monatslohn von € 1.800,00 eingestellt werden würde.BF1 ist im Besitz einer Einstellungszusage als Koch, wonach er beim "XXXX" in römisch 40 - im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung - für einen Brutto-Monatslohn von € 1.800,00 eingestellt werden würde. 1.
  32. Der Lebensmittelpunkt des BF1 bis BF3 lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet im Albanien, wo sie in Tirana gemeinsam im Elternhaus des BF1 gewohnt haben. 1.
  33. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer Krankheit leidet und einer Behandlung bedarf. BF2 leidet an Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung und Zn. Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht. BF2 wurde vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 wegen Eigengefährdung nach dem Unterbringungsgesetz stationär untergebracht und zuletzt vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 stationär behandelt. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. BF2 wurde bereits in Albanien wegen Depressionen behandelt.BF2 leidet an Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung und Zn. Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht. BF2 wurde vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 wegen Eigengefährdung nach dem Unterbringungsgesetz stationär untergebracht und zuletzt vom römisch 40 .2018 bis zum römisch 40 .2018 stationär behandelt. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. BF2 wurde bereits in Albanien wegen Depressionen behandelt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF3 und BF4 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. 1.
  34. Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weisen jedoch soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf. 1.
  35. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Geschwister des BF1 auf, zu denen er regelmäßigen Kontakt pflegt. 1.
  36. In strafrechtlicher Hinsicht erweisen sich die BF als unbescholten. 1.
  37. Die Republik Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.
  38. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ausgesetzt wären oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. 1.
  39. Mit Beschlüssen des BVwG, GZen, G307 2117967-2/5Z, -2117970-2/5Z, -2117965-2/5Z und -2117973-2/5Z, vom 06.08.2018 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.
  40. Mit Beschlüssen des BVwG, GZen, G307 2117967-2/5Z, -2117970-2/5Z, -2117965-2/5Z und -2117973-2/5Z, vom 06.08.2018 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  41. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Albanien:
  42. Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkt ausführende Macht besitzt. Am 23.6.2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut OSCE die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden. Im Juni 2015 wurden die Kommunalwahlen abgehalten, die die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) positiv beurteilte, beobachtete jedoch erhebliche prozedurale Unregelmäßigkeiten (USDOS 3.3.2017). Neben der Parlamentswahl am 18.6.2017 wird die Wahl des Präsidenten (durch das Parlament) im Mai 2017 durchgeführt werden. Der regierenden Links-Koalition aus Sozialistischer Partei (PS) und Sozialistischer Bewegung für Integration (LSI) werden gute Chancen eingeräumt, die Regierungsarbeit weitere vier Jahre fortsetzen zu können (VB 16.3.2017). Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist; die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der der langjährige Ministerpräsident Berisha noch immer wichtige Fäden zieht, sowie die von Parlamentspräsident Meta geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Die Kommunalwahlen im Juni 2015 waren weitgehend frei und fair, jedoch nach ODIHR Bericht mit zahlreichen Mängeln behaftet (bes. Stimmenkauf und Einschüchterungen). 2017 stehen Parlamentswahlen an (AA 16.8.2016). In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Wahlen vom Juni 2013 und der von der Regierung Rama eingeleiteten Reformpolitik hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (AA 2.2017a). Die EU-Kommission veröffentlichte am 9.11.2016 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten. In ihrer Bewertung stellt sie den Balkanländern ein durchwachsenes Zeugnis aus und fordert mehr Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen. Ausdrücklich gelobt wurden die Kandidatenländer Serbien und Albanien. Albanien wurde für die begonnenen Verfassungsänderungen und die Justizreform gelobt. Es bedürfe aber noch einer effizienteren und entpolitisierten Verwaltung sowie Verbesserungen beim Schutz der Minderheiten. Trotzdem wurde die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen (BN 14.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Albanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung BAMF (14.11.2016): Briefing Notes, Westbalkan, EU-Fortschrittsberichte, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485421547_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-14-11-2016-deutsch.pdf, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  43. Sicherheitslage Die Einladung zum NATO-Beitritt 2008 und der Beitritt am 1.4.2009 auf dem NATO-Gipfel in Straßburg/Kehl stießen in Albanien auf Begeisterung. Dies gilt entsprechend für die am 15.12.2010 in Kraft getretene Visaliberalisierung für Albaner im Schengenraum. In Bezug auf die aktuell schwierige innenpolitische Entwicklung in der ejR Mazedonien nimmt Albanien eine verantwortungsvolle Haltung ein. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten "Berlin-Prozess". In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vucic erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2016b). Einwöchige Proteste gegen die albanische Regierung haben Oppositionsführer Lulzim Basha eine Anklage wegen Anstiftung zu Gewalt eingebracht. Die Polizei warf dem Chef der Demokratischen Partei vor, die Teilnehmer einer Demonstration dazu aufgefordert zu haben, "gewaltsam" gegen staatliche Einrichtungen vorzugehen, Autoreifen zu zerstechen und Scheiben einzuwerfen. Die Gegner der sozialistischen Regierung harren in einem Zelt vor dem Regierungsgebäude aus. Basha, dessen Partei im Mitte-Rechts-Lager angesiedelt ist, will die Proteste bis zur Bildung einer Übergangsregierung, die dann "freie und faire Wahlen organisiert, fortsetzen. Oppositionsführer Basha hat neben den Protesten einen Parlamentsboykott angedroht, der die Umsetzung einzelner Reformen verhindern könnte (derStandard 26.2.2017). Am 6.11.2016 waren in Albanien und Kosovo elf mutmaßliche islamistische Terroristen festgenommen worden. Wie die Sicherheitskräfte der beiden Länder mitteilten, sollen die Verdächtigen Anschläge geplant oder an der Rekrutierung von Kämpfern für den IS mitgewirkt haben. Albanien und Kosovo haben proportional zu ihrer Bevölkerung besonders viele Staatsbürger, die für den IS in Syrien oder im Irak kämpfen. Beide Staaten haben deshalb ihr Strafrecht angepasst: Auf die Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland steht bis zu zehn Jahren Haft (BN 21.11.2016). Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen. So wurden von der albanischen Polizei in Kooperation mit der Guardia di Finanza nördlich der Meerenge von Otranto bei Orikum 400 kg und in der Nähe des italienischen Lecce 510 kg Cannabis Sativa sichergestellt. In einer weiteren Operation gelang die Sicherstellung von 425 kg Cannabis Sativa und von zwölf Schusswaffen. Der Polizei von Durres gelang die Sicherstellung von 2,3 kg Heroin, welches mit der Fähre nach Bari geschmuggelt hätte werden sollen. In Tirana wurde 1 kg Kokain sichergestellt, zwei Personen festgenommen und der Auftraggeber zur Fahndung ausgeschrieben. Laut vorliegenden Informationen wurde auch bereits eine überaus große Menge an Cannabis-Samen für die heuer geplante Cannabisernte in Albanien importiert (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016b): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BAMF (21.11.2016): BN - Briefing Notes, Kosovo/Albanien, IS-Anschlag auf israelische Nationalmannschaft vereitelt, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485423120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-21-11-2016-deutsch.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung derStandard (26.2.2017): International, Europa, Albanien, Anti-Regierungsproteste: Albaniens Oppositionsführer angeklagt, http://derstandard.at/2000053204043/Albaniens-Oppositionsfuehrer-wegen-Anti-Regierungsproteste-angeklagt, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  44. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis. Trotz des gesetzlichen Anspruchs an unentgeltlichem Rechtsbeistand haben NGOs berichtet, dass nur wenige Personen im Laufe des Jahres von dem Gesetz profitierten. Einige Stellen berichteten über die Missachtung von Gerichtsbeschlüssen. Das Justizministerium leitete disziplinarische Maßnahmen gegen Richter in der Regel mit Verzögerung ein (USDOS 3.3.2017). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Die EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 16.8.2016). Erstmals in der albanischen Justizgeschichte sollen mittels der Überprüfungskommission korrupte Staatsanwälte und Richter aus dem Apparat entfernt werden. Und genau das macht einige mit ihnen verbundene Kriminelle, die ihre Leute in der Politik installiert haben, sehr nervös. Die US-Botschaft hat bereits einigen Leuten aus der Justiz US-Einreisevisa entzogen. Korrupte Richter und Staatsanwälte fürchten um ihre Jobs, Kriminelle, die von der Bestechlichkeit profitiert haben, um ihr Vermögen. Politiker haben Sorge, dass nun Korruptionsfälle bekannt werden. Der Überprüfungsprozess wird von albanischen Institutionen im Beisein der internationalen Überwachungsmission durchgeführt (derStandard.at 22.2.2017). Es gab Erste Rücktritte von Richtern auf Grund des "Vetting-Gesetzes". Erfreulicherweise zeigt das Gesetz (dieses sieht zum Zweck der Korruptionsbekämpfung eine umfassende Überprüfung der etwa 800 albanischen Richter und Staatsanwälte vor) insofern bereits seine Wirkung, als nunmehr fünf Richter und ein Staatsanwalt ihre Ämter zurücklegten (VB 16.3.2017). Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vgl. derStandard.at 9.11.2016).Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vergleiche derStandard.at 9.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung derStandard.at (22.2.2017): International, Europa, Albanien, Albanische Justizreform unter Druck, http://derstandard.at/2000052969113/Albanische-Justizreform-unter-Druck, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung derStandard.at (9.11.2016): Brüssel verteilt Noten auf dem Balkan, http://derstandard.at/2000047247042/Bruessel-verteilt-Noten-auf-dem-Balkan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania, http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  45. Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dieses Amt befasste sich seit September 2016 mit 34 Fällen von Verwaltungsverstößen an denen 46 Beamten beteiligt waren; gegen acht Beamte wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2016 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften. Es gab keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 3.3.2017). Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Neben verstärkten Controllingmaßmahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastischen Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften bemüht man sich um eine Verbesserung des Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit, die noch vor wenigen Jahren als äußerst korruptionsanfällig galt. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. für Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus. Die Staatspolizei ist in 4 Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 16.8.2016). Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  46. Folter und unmenschliche Behandlung Der Ombudsmann bearbeitete bis September 2016 140 Beschwerden von Häftlingen gegen Polizeibeamte, fast ein Viertel davon wegen psychischer und körperlicher Gewalt. Das Büro des Ombudsmanns leitete drei Fälle an die Staatsanwaltschaft weiter. Während Verfassung und Gesetze Folter verbieten, werden Verdächtige und Gefangene manchmal von Polizisten und Gefängniswärtern geschlagen und misshandelt. Das albanische Helsinki-Komitee (AHC) berichtete auch, dass die Polizei manchmal übermäßige Gewalt anwendete (USDOS 3.3.2017). Folter oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 16.8.2016).Folter oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 16.8.2016). Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte das Büro des Ombudsmanns im Jahr 2015 130 Untersuchungen durch. Der Ombudsmann erhielt 42 Beschwerden, von denen zehn stichhaltige Gründe hatten und in denen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EC 9.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania, http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  47. Korruption Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den fünf Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Im Dezember 2015 wurde zudem ein "Dekriminalisierungsgesetz" verabschiedet, das die systematische Überprüfung von Parlamentariern auf eine kriminelle Vergangenheit vorsieht. Auf dessen Basis wurden bereits Ermittlungen gegen mehrere Parlamentarier und Mandatsträger der lokalen und staatlichen Ebene eingeleitet. Derzeit ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen, obgleich Verbesserungen deutlich sind. Nepotismus ist aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes allgegenwärtig. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt, aber verbessern sich allmählich (AA 16.8.2016). Transparency International veröffentlichte am 8.9.2016 einen umfassenden Bericht über Albanien. In dem Bericht "Bewertung des nationalen Integritätssystems 2016" wird festgestellt, dass das Land wegen politischer Einflussnahme und dem Mangel an Unabhängigkeit in wichtigen Aufsichtsinstitutionen anfällig für Korruption ist. Im Bericht wird festgestellt, dass wichtige Institutionen für die Bekämpfung der Korruption, wie die Staatsanwaltschaft, der Oberste Gerichtshof, die Zentrale Wahlkommission (CEC) und die Hohe Aufsichtsbehörde für die Prüfung von Vermögenswerten und Interessenkonflikten (HIDAACI) unter politischem Druck und Einfluss stehen, was ihre Fähigkeit, Korruption zu bekämpfen, untergräbt (VB 16.3.2017). Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor, aber die Regierung hat es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Im Laufe des Jahres haben die Behörden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. Im Juli genehmigte das Parlament einstimmig eine umfassende Reform der Justiz, die die Schaffung neuer Antikorruptionsinstitutionen beinhaltete. Dazu gehörten die Einrichtung einer unabhängigen Staatsanwaltschaft und einer Untersuchungseinheit, deren alleinige Zuständigkeit die Untersuchung und Verfolgung von organisiertem Verbrechen und Korruption auf hoher Ebene war. Zu Beginn des Jahres waren 75 und bis Juni 2016 noch weitere 29 Korruptionsfälle anhängig. Im August verurteilten die Gerichte 76 Personen, die wegen Korruption angeklagt wurden; 25 Klagen wurden abgewiesen. Seit Juli 2016 hat das für Bürger errichtete Webportal zur Meldung von Korruptionsfällen durch Beamte 14.752 Anzeigen erhalten; 94 davon wurden strafverfolgt (USDOS 3.3.2017). Albanien rangiert im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International auf Platz 83 von 176, was eine Verbesserung um fünf Plätze im Vergleich zum Jahr davor bedeutet (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  1. Ombudsmann Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen; aber er untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Ferner betreibt er eine sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 16.8.2016). Seit seiner Ernennung im Jahr 2011 hat der Ombudsmann die Rechte der schutzbedürftigen Gruppen aktiv gefördert, unter anderem durch die Einreichung von Empfehlungen und Sonderberichten. Im Jahr 2016 stieg die Budgetvergabe an das Amt des Bürgerbeauftragten an, was die Einstellung von Beauftragten für die Rechte der Kinder und die Verhütung von Folter ermöglichte, aber die neuen Posten wurden noch nicht besetzt. Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte das Büro des Ombudsmanns im Jahr 2015 130 Untersuchungen durch. Der Ombudsmann erhielt 42 Beschwerden, wobei in 10 Fällen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EC 9.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania, http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom
  3. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN- Übereinkommen zu den Menschenrechten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 16.8.2016). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewährt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedoniern, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 16.8.2016). Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 3.3.2017). Von Staats wegen werden Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) keinen Diskriminierungen ausgesetzt. Grundsätzlich unterscheidet das albanische Strafrecht nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Deshalb gibt es auch keine unterschiedlichen Bestimmungen über das Schutzalter (i. d. R. 14 Jahre). In der albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTI jedoch sehr gering. Albanische NROs, die sich für deren Akzeptanz einsetzen, sind "pink embassy" (www.pinkembassy.al), "Pro LGBT" und "Aleanca LGBT" (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  4. Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft (BAMF 10.2015; vgl. RDC 11.2015).Die Todesstrafe ist abgeschafft (BAMF 10.2015; vergleiche RDC 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (10.2015): Albanien - Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446803151_alb-albanien-information-aktuelle-lage-okt2015.pdf, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board (11.2015): Country Information Pack, Albania, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1473758565_albania-cip-november-2015.pdf, Zugriff 27.2.2017
  5. Religionsfreiheit Durch Aufhebung des während der kommunistischen Diktatur 1967 erlassenen Verbots der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) leben in bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander, was von Papst Franziskus bei seinem Besuch am 21.9.2014 in Tirana - seinem ersten in einem europäischen Land - als beispielhaft gewürdigt wurde (AA 16.8.2016). Verfassung, Gesetze und andere Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritte beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern. Im Laufe des Jahres wurden keine Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beim Antidiskriminierungskommissar eingereicht (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/328350/469129_de.html, Zugriff 23.2.2017
  6. Ethnische Minderheiten Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" (eine ethnische Minderheit, die sich selbst über einen nicht belegten Mythos als Nachfahren von Ägyptern definiert) in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung. Sie sind gesellschaftlich ausgegrenzt, was - verstärkt durch ihre Tendenz zur Selbstausgrenzung - dazu beiträgt, dass ihre Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner deutlich schlechter sind. Trotz einiger Fortschritte bleiben die Zugänge für Roma zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter eingeschränkt und bewegen sich nicht auf dem Niveau anderer Bevölkerungsgruppen. Ihre häufige Wohnsitzlosigkeit behindert amtliche Registrierung und Erstellung von Identitätsnachweisen und Erfassung durch den Zensus (zuletzt 2011). So unterbleibt in vielen Fällen bereits die Einbeziehung in Schulpflicht sowie in das öffentliche Gesundheits- und Arbeitssystem. Ausgrenzung, schwach ausgeprägte Bildungsorientierung, Analphabetismus und fehlende Sprachkenntnisse verschärfen das Problem ebenso wie Bettelei, Kinderarbeit und Menschenhandel. Der daraus resultierende schlechte Bildungsstandard reduziert die Berufschancen weiter. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offizielle, aber eine faktische Beschränkung beim Zugang zum Gesundheitssystem. Sie sind nicht von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ausgeschlossen; ca. 50 % der Roma können aber mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch (AA 16.8.2016). Roma und Balkan-Ägypter lebten weiterhin unter schlechten Wohnverhältnissen und es drohten Zwangsräumungen (AI 22.2.2017). Positiv zu vermerken sind die Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman'. Eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde eingeführt. Zahlreiche Geber sind mit Unterstützungsprogrammen engagiert. Albanien bemüht sich, den Schutz von Minderheiten zu verbessern. Seit Mai 2009 gibt es den Posten des Beauftragten für Anti-Diskriminierung als Petitions-Anlaufstelle. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von den in Albanien tätigen Roma-NRO sowie vor allem auch von internationalen Partnern (EU, UNDP, Weltbank etc.) initiiert. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie ein seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelter Antidiskriminierungsbeauftragter, der aber kaum öffentlich in Erscheinung tritt. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen; aber er untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Ferner betreibt er sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 16.8.2016). Es gab Berichte über eine erhebliche Diskriminierung von Mitgliedern der Roma und Balkan-Ägypter. Der Staat definiert Griechen, Mazedonier und Montenegriner als nationale Gruppen; die Griechen bilden die größte von ihnen. Aromunen (Walachen) und die Roma sind als ethnolinguistische Minderheiten definiert. Laut NGOs werden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert. Die griechische Minderheit beschwert sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Minderheitszonen anzuerkennen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/336438/479078_de.html, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  7. Frauen/Kinder Traditionelle Wertvorstellungen führen insbesondere im ländlichen Raum dazu, dass Frauen weniger Entfaltungsmöglichkeiten haben als Männer. Während Frauen im Erwerbsleben einen weit besseren Ruf als Männer genießen, sind sie in Führungspositionen nur schwach vertreten, wobei die seit September 2013 amtierende Regierung mit der Berufung mehrerer Ministerinnen einen positiven Akzent gesetzt hat. Häusliche Gewalt ist verbreitet. Eine gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht nicht. Wie in vielen sensiblen Bereichen, so existiert auch hier seit 2006 ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, teilweise finanziert durch ausländische Geber. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung. Als Folge von abnehmender Armut und von Aufklärungskampagnen ist das Problem des Frauenhandels (Albanien als Herkunfts- und Transitland), insbesondere zur sexuellen Ausbeutung, rückläufig, aber weiter existent. Die Regierung versucht, Menschenhandel weiter einzudämmen (AA 16.8.2016). Das Strafgesetzbuch stellt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichteten nur sehr selten von dieser; eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung und kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe ausdrücklich. Ein durch die Regierung geführtes Heim für Opfer häuslicher Gewalt in Tirana unterstützte im Laufe des Jahres 24 Frauen und 40 Kinder. NGOs betrieben drei solche Heime, eines in Tirana und zwei außerhalb der Hauptstadt. Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen sind nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie sind auf der höchsten Ebene unterrepräsentiert. Es gab Berichte über Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt (USDOS 3.3.2017). 2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterzeichnete die Regierung ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization ILO zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  8. Bewegungsfreiheit Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vgl. Home Office 10.2016).Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vergleiche Home Office 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note Albania: Ethnic minority groups, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1476687954_cpin-albania-ethnic-minority-groups-v2-0-october-2016.pdf, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  9. Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) bewegt sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €). Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 16.8.2016). Laut dem "Doing Business Report 2017 - Equal Opportunity for all" der Weltbank verbesserte sich Albanien um 32 Positionen von Platz 90 auf Platz
  10. Laut Weltbank waren dafür insbesondere Reformen im Bereich der Erteilung von Baugenehmigungen, der erleichterte und verbesserte Zugang zu Elektrizität, sowie die Errichtung eines Online Systems im Steuerbereich ausschlaggebend. Das Wirtschaftsklima in Albanien hat sich dadurch verbessert (VB 16.3.2017). Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf-BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rd. 3.780 Euro. In absoluter Armut (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/Monat oder weniger als 2,5 USD/ Tag) leben 7 % der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) liegt bei 396 Euro
(2016). Die Arbeitslosenrate liegt laut Finanzministerium offiziell bei 15,7 %. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 20 % halbiert hat, die aber noch 45 % der Arbeitskräfte (Bank of Albania) beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich die Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA 1.2017c). Der Mindestlohn betrug USD
  1. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 55 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen sind häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017c): Wirtschaft, Albanien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  2. Behandlung nach Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 3.3.2017). Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am
  3. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.8.2016). Albanien hat die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern mit einer gemeinsamen Vereinbarung (Beschluss Nr. 332/3 vom 7.3.2014) zwischen der Generaldirektion der albanischen Polizei und dem staatlichen Sozialdienstes geregelt. Dabei werden insbesondere das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt. In jenen Fällen, in welchen ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die zuständigen Dienststellen für die Bekämpfung des Menschenhandels in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob es sich um einen Fall von Schlepperei handelt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  4. Blutrache Blutrache (albanisch "gjakmarrja") ist Teil des "Kanun", dem jahrhundertealten Gewohnheitsrecht der albanischen Gemeinschaft. Blutrache ist in Albanien seit den 1990er Jahren wieder verbreitet. In Albanien war die Zahl der Fälle von Blutrache während der 40-jährigen sozialistischen Herrschaft von Enver Hoxha stark zurückgegangen. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes im Jahr 1990 entbrannten Blutfehden aufgrund eines fehlenden funktionierenden Rechtssystems hingegen erneut. Wie viele Personen in Albanien jährlich Blutfehden zum Opfer fallen, ist umstritten. Laut Aussagen vom 30.6.2016 eines Mitarbeiters der Ombudsstelle Albaniens haben Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden in den vergangenen Jahren abgenommen. Es gebe aber keine offizielle veröffentlichte Statistik zur Anzahl betroffener Personen. Auch sei es schwierig, Fälle von Ermordungen wegen Blutrache von anderen Morden zu unterscheiden, da Blutfehden oft mit anderen Verbrechen wie Drogen- oder Menschenschmuggel in Verbindung stehen. Traditionsgemäß waren Frauen und Kinder von Blutfehden ausgeschlossen. In der heutigen Zeit können jedoch auch sie Blutfehden zum Opfer fallen. So sind gemäß einer Mitarbeiterin der Operazione Colomba Personen jeglichen Alters und beider Geschlechter in der Vergangenheit betroffen gewesen und auch heute noch betroffen. Hunderte von Kindern in Albanien sehen sich aufgrund von Blutfehden gezwungen, zu Hause zu bleiben und auf den Schulbesuch sowie das soziale und kulturelle Leben zu verzichten (SFH 13.7.2016). Tötungen im Namen der Blutrache betreffen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind (USDOS 3.3.2017). Der britische Journalist Peter Foster erhob in seinem Artikel in "The Telegraph" vom 16.4.2016 schwere Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Versöhnungskomitees in Albanien, Gjin MARKU. Der Fokus des Artikels lag dabei einerseits auf der in der Praxis oftmaligen Ausnutzung der Blutrache - Causen, um Asyl in den EU-Ländern zu erhalten und andererseits dem Vorwurf des "Betruges", begangen durch das Versöhnungskomitee für Blutrache in Albanien durch die missbräuchliche Ausstellung von Bestätigungen in vermeintlichen Blutrachefällen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass zuletzt auch vom britischen Botschafter in Tirana, die Ausstellung von Blutrachebestätigungen als ein "profitbringendes Geschäft" angeprangert wurde. Peter Foster berichtet, dass Blutrache als Asylgrund zu einer erheblichen Besorgnis bei britischen Gerichten geführt hat und dass der Nachweis einer tatsächlich bestehenden Blutrache schwierig ist. Diesbezüglich erwähnt Peter Foster das Beispiel eines 77-jährigen Rentners, der vor der Tür von Gjin Marku stand. Der Rentner erzählt dem Journalist, dass seine Tochter im Jahr 1996 ihren Mann ermordet und sie sich dann selbst getötet hat. Auf Grund dessen stand Cani für die nachfolgenden 20 Jahre praktisch "in Blutrache", obwohl ihn niemand bedroht hatte. "Ich fürchte nicht um mein Leben, aber hoffe, dass mir Gjin Marku eine Blutrachebestätigung ausstellt, bevor ich nach Deutschland auswandere. Ich muss wegen gesundheitlicher Gründe nach Deutschland." Der Journalist schlussfolgert, dass gefälschte Blutrachebestätigungen das europäische Asylsystem überflutet haben. Gjin Marku, der als Vermittler und für die Versöhnung in Blutrachefällen tätig ist, wird von Foster als ein früherer Agent des Sicherheitsdienstes beschrieben. Die Zeitung berichtet weiters, dass gegen Marku im Jahr 2014 wegen des Verdachtes der Ausstellung von gefälschten Blutrachebestätigungen ermittelt, Anklage jedoch nicht erhoben wurde und dass Gjin Marku nach wie vor "im Geschäft" bleibt (http://www.telegraph.co.uk/news/2016/04/16/behind-the-murky-world-of-albanian-blood-feuds/) (VB 16.3.2017). Die albanische Regierung hat ihre Bestrebungen zur Verringerung der Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts, insbesondere hinsichtlich der Blutrache, im Rahmen der EU-Mitgliedschaftskandidatur verstärkt. Die Regierung hat im Jahr 2013 das Gesetz weiter verschärft und die Strafe von mindestens 20 auf mindestens 30 Jahre Haft erhöht. Außerdem wurde die rechtliche Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Gerichte für schwerwiegende Straftaten übertragen. Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch weiterhin ungenügend. Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheint es für breite Bevölkerungsschichten in Albanien legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Laut verschiedenen Quellen unternimmt der albanische Staat bei weitem nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert sind, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch seien die Präventivmaßnahmen ungenügend. Laut Auskunft eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee vom Juli 2016 stellt seine Organisation keine regionalen Unterschiede bezüglich Schutzes durch die Behörden fest. Dieser sei überall gleich wenig gegeben. Interessierte Personen kämen außerdem leicht an Informationen über den Aufenthaltsort eines "potenziellen Opfers", auch weil das Land klein ist und "man sich kennt" (SFH 13.7.2016). Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und Opfern stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Staatsanwaltschaft der Stadt Durres teilte mit, dass gegen eine Bezahlung von EUR 300,- bis EUR 1.000,- falsche Dokumente ausgestellt wurden, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Damit hätten albanische Staatsbürger in der EU und Kanada Asyl beantragen wollen. Nach einmonatiger Ermittlung konnten die kriminellen Aktivitäten dieser Täter bewiesen werden. Die Festgenommenen hatten gemeinschaftlich solche Bestätigungen für unterschiedliche Staatsbürger ausgestellt, die diese Unterlagen danach in Belgien, Holland, England und Kanada vorlegten (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.7.2016): Albanien: Blutrache Auskunft der SFH-Länderanalyse, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472215698_160713-alb-blutrache.pdf, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  9. Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien und Einreise in Österreich sowie zu den gegenständlichen Asylantragstellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, ehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, Familienstand des BF1 und der BF2 sowie deren Elternschaft in Bezug auf die BF3 und den BF4, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde und den Stellungnahmen der BF noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Die Führung des gemeinsamen Haushalts der BF in Österreich beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Muttersprache von BF1 und BF2 folgt deren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dem BFA. Vor dem Hintergrund, dass die BF3 bereits im Herkunftsstaat der BF geboren wurde und BF4 kurz nach deren Einreise ins Bundesgebiet auf die Welt kam, kann logisch nicht nachvollzogen werden, dass diese der albanischen Sprache nicht mächtig sein sollen. Der BF1 und die BF2 haben vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet ihr gesamtes Leben in Albanien verbracht und ist deren Muttersprache Albanisch. Dass diese vor ihrer Einreise nach Österreich der deutschen Sprache mächtig waren, wurde bis dato nicht behauptet und konnten diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass BF1 und BF2 sich nach deren Einreise nach Österreich nach wie vor in Albanisch unterhalten und dies wahrscheinlich auch noch immer tun, zumal es sich dabei um deren Muttersprache handelt. Dies insbesondere, weil BF2 bis dato keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nachzuweisen vermochte. Daher ist auch davon auszugehen, dass BF3 und BF4 die albanische Sprache jedenfalls grundlegend beherrschen, zumal auch BF3 bereits in Albanien geboren wurde. Der Schulbesuch des BF1 in Albanien, dessen Berufsausbildung sowie die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Herkunftsstaat beruhen auf dessen unwidersprüchlich gebliebenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung. Auch BF2 brachte im bisherigen Verfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, deren Schulbesuch, Tätigkeit als Hausfrau und Erwerbstätigkeit in Albanien vor. Dieser Sachverhalt belegt auch den in Albanien gelegenen Lebensmittelpunkt. Der Kindergartenbesuch von BF3 und BF4 folgt dem nicht in Zweifel zu ziehendem Vorbringen der BF2 in der mündlichen Verhandlung und erschließt sich die Erwerbslosigkeit des BF1 und der BF2 ebenfalls aus deren konkreten Ausführungen, welche mit dem Inhalt des auf deren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges in Einklang zu bringen sind. Durch die Vorlage einer Bestätigung der Stadt XXXX vermochte BF1 seine gemeinnützige Tätigkeit zu belegen (siehe G307 2117965-2, AS 357). Zudem brachten die BF eine Bestätigung über ihre Mitwirkung in der örtlichen Kirchengemeinde in Vorlage (siehe ebd., OZ 6). Auch die sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vermochten die BF mit der Vorlage von Unterstützungsschreiben zu belegen.Durch die Vorlage einer Bestätigung der Stadt römisch 40 vermochte BF1 seine gemeinnützige Tätigkeit zu belegen (siehe G307 2117965-2, AS 357). Zudem brachten die BF eine Bestätigung über ihre Mitwirkung in der örtlichen Kirchengemeinde in Vorlage (siehe ebd., OZ 6). Auch die sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vermochten die BF mit der Vorlage von Unterstützungsschreiben zu belegen. Der Besuch von Deutschkursen durch den BF1 und BF2 beruht auf in Vorlage gebrachten entsprechenden Bestätigungen und konnte BF1 das Bestehen von Deutschkenntnissen durch die Vorlage einer Prüfungsbestätigung bestätigen. Auch vermochte BF1 die ihm auf Deutsch gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung zu verstehen und beantworten und damit seine Deutschkenntnisse zu untermauern. BF2 brachte bis dato keine Prüfungsbestätigung in Vorlage, sodass eine Feststellung bestimmter Deutschkenntnisse nicht getroffen werden konnte. Ferner konnte BF1 eine Einstellungszusage vorlegen, die die oben festgestellten Sachverhalte bestätigen. Der Gesundheitszustand des BF1 beruht auf dessen konkreten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach er, konkret auf das Bestehen chronischer Krankheiten oder anderer Gebrechen und Leiden befragt, das - aktuelle - Vorhandensein solcher Gesundheitseinschränkungen explizit verneinte. Wenn im Verfahren vor der belangten Behörde seinerzeit auch psychische Gesundheitseinschränkungen belegt werden konnten (siehe ebd., AS 293 und 301a), so kann eine aktuelle Gesundheitsstörung beim BF1 nicht festgestellt werden. In einem solchen Fall wäre wohl davon auszugehen, dass der BF1 dies - wie vor der belangten Behörde auch - in der mündlichen Verhandlung thematisiert und nicht das Vorhandensein von Beeinträchtigungen ausgeschlossen hätte. Es widerspricht jeglicher Logik, seinerzeit Gesundheitseinschränkungen zu behaupten und zu belegen, diese in weiterer Folge jedoch trotz weiteren Bestehens zu verschweigen bzw. zu verneinen. Die Diagnosen der BF2, deren Unterbringung und letzte stationäre Behandlung wiederum beruhen auf den in Vorlage gebrachten, insbesondere aktuellen, medizinischen Unterlagen. (siehe ebd., AS 643ff und OZ6) Eine aktuelle Suizidalität oder eine gegenwärtig lebensbedrohliche, sich im Endstadium befindliche Erkrankung lässt sich diesen nicht entnehmen. Zudem gab BF2 in der mündlichen Verhandlung an, zum damaligen Zeitpunkt bereits seit 2 oder 3 Monaten nicht mehr in Behandlung gestanden zu sein. Bis dato wurden auch keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht, sodass die obigen Feststellungen zu treffen waren. Die in Albanien vorgenommene Behandlung der BF2 wegen Depressionen folgt deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie eine medizinische Behandlung sowie die Einnahme von Medikamenten in Albanien wegen Depressionen eingestand. Das Bestehen von lebensbedrohlichen Gesundheitseinschränkungen bei BF3 und BF4 konnten die BF nicht substantiieren. Die bloße Vorlage einer Überweisung an einen Arzt für Klinische Psychotherapie aufgrund des Verdachtes einer emotionalen Störung durch eine Allgemeinmedizinerin vom XXXX.2017 allein, vermag in Ermangelung der Vorlage sonstiger medizinischer Unterlagen und Thematisierung des Gesundheitszustandes der BF3 in der mündlichen Verhandlung seitens des BF1 und der BF2 eine - lebensbedrohliche -Beeinträchtigung der BF3 nicht nahelegen.Das Bestehen von lebensbedrohlichen Gesundheitseinschränkungen bei BF3 und BF4 konnten die BF nicht substantiieren. Die bloße Vorlage einer Überweisung an einen Arzt für Klinische Psychotherapie aufgrund des Verdachtes einer emotionalen Störung durch eine Allgemeinmedizinerin vom römisch 40 .2017 allein, vermag in Ermangelung der Vorlage sonstiger medizinischer Unterlagen und Thematisierung des Gesundheitszustandes der BF3 in der mündlichen Verhandlung seitens des BF1 und der BF2 eine - lebensbedrohliche -Beeinträchtigung der BF3 nicht nahelegen. Die familiären Anknüpfungspunkte des BF1 in Albanien folgen seinem durchgehend stimmigen Vorbringen im gesamten Verfahren und beruht der Kontakt zu seinen Verwandten in der Heimat auf den konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sind dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das GVS-Informationssystem), sowie den Angaben des BF1 und der BF2 zu entnehmen. 2.2.
  10. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und deren Situation im Fall der Rückkehr beruht auf deren Angaben in deren Erstbefragungen, ihrem Vorbringen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Wie sich aus den bisher gebotenen Möglichkeiten zu Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG ergibt, hatten die BF - wiederholt - ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden diese von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. BF1 und BF2 brachten im gegenständlichen Verfahren im Grunde übereinstimmend zusammengefasst und im Wesentlichen vor, aufgrund bestehender Schulden des BF1, welche die BF letztlich nicht zu tilgen vermochten, von den Gläubigern zur Rückzahlung aufgefordert und schlussendlich wiederholt bedroht worden zu sein. Zudem seien die BF der Blutrache ausgesetzt, zumal der Bruder des BF1 eine davon Person in dem von den BF mitbewohnten Haus über Jahre hinweg bei sich versteckt gehalten habe. Darüberhinausgehende eigene Fluchtgründe hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurden dabei nicht vorgebracht. Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden wurden zudem verneint. Insofern die BF damit eine Bedrohung von Privatpersonen vorbringen, ist festzuhalten, dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF gegenständlich unterbleiben kann, zumal - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens, jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen wäre. Letztlich ergibt sich, mit Blick auf die Länderfeststellungen und den von den BF verneinten Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden und Polizeiorganen, dass die BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnten. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der albanische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt, den BF Schutz zu gewähren, zeigen diese keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf, vermochten die BF nämlich keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der unsubstantiierten, in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findende, sinngemäße Behauptung, wonach die albanischen Polizeibehörden nicht gewillt seien, den BF Schutz zu gewähren konnte keine Glaubwürdigkeit abgewonnen werden. Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - kann jedoch ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet und sohin auch nicht erwartet werden. So ist in diesem Zusammenhang auf die erfolgten Umstrukturierungen und Entwicklungsinitiativen hinsichtlich albanischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen ihn gerichtete rechtswidrige Handlungen bei eigens zuständigen Einrichtungen zu verweisen. Zudem garantieren die albanischen Gesetze die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz, wurde die europäische Menschenrechtskonvention von Albanien ratifiziert und ist Blutrache in Albanien unter Androhung hoher Strafen verboten. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig und besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann. Zudem ist festzuhalten, dass in allfälligen Fehlverhalten einzelner Organwalter allein, selbst bei Wahrunterstellung, keinesfalls ein systematisches Versagen bzw. keine systematische Korrumpierung der herkunftsstaatlichen Schutzleistungen gesehen werden könnte. Vielmehr spricht das in den Länderfeststellungen Niederschlag gefundene Vorgehen des Staates Albanien gegen in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßender Organwalter sowie die Einrichtung von Beschwerde- und Aufsichtsinstanzen für die herkunftsstaatliche Nichtakzeptanz derartigen Verhaltens und der erfolgreichen Effektuierung herkunftsstaatlicher Gesetze (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Auch haben die BF eine Schutzverweigerung nicht substantiiert dargetan, wenn sie auch Angaben von den lokalen Polizeibehörden keine Hilfe erhalten zu haben. Ein Herantreten an übergeordnete oder zur Überwachung der Tätigkeiten albanischer Organwalter eingerichteter Institutionen haben die BF nicht behauptet und damit ein tatsächliches Versagen herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen nicht zu substantiieren vermocht. Zum anderen - wie - oben ausgeführt, kann in einer allfälligen Hilfsverweigerung eines einzelnen Behördenorgans noch kein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Sicherheitsleistungen erkannt werden.Zudem ist festzuhalten, dass in allfälligen Fehlverhalten einzelner Organwalter allein, selbst bei Wahrunterstellung, keinesfalls ein systematisches Versagen bzw. keine systematische Korrumpierung der herkunftsstaatlichen Schutzleistungen gesehen werden könnte. Vielmehr spricht das in den Länderfeststellungen Niederschlag gefundene Vorgehen des Staates Albanien gegen in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßender Organwalter sowie die Einrichtung von Beschwerde- und Aufsichtsinstanzen für die herkunftsstaatliche Nichtakzeptanz derartigen Verhaltens und der erfolgreichen Effektuierung herkunftsstaatlicher Gesetze vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Auch haben die BF eine Schutzverweigerung nicht substantiiert dargetan, wenn sie auch Angaben von den lokalen Polizeibehörden keine Hilfe erhalten zu haben. Ein Herantreten an übergeordnete oder zur Überwachung der Tätigkeiten albanischer Organwalter eingerichteter Institutionen haben die BF nicht behauptet und damit ein tatsächliches Versagen herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen nicht zu substantiieren vermocht. Zum anderen - wie - oben ausgeführt, kann in einer allfälligen Hilfsverweigerung eines einzelnen Behördenorgans noch kein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Sicherheitsleistungen erkannt werden. Wenn auch allfällige Probleme im herkunftsstaatlichen Sicherheitssystem bestehen mögen, so vermochten die BF ihre unmittelbare Betroffenheit nicht zu objektivieren. 2.2.
  11. Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insofern dabei Berichte älteren Datums berücksichtigt wurden, ist anzumerken, dass seither keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind und die Berichte sohin die aktuelle Lage hinreichend darlegen. Albanien gilt gemäß § 1 Z 7 Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat. In Albanien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Albanien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat. In Albanien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Den BF wurden die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zur Abweisung der Anträge im Allgemeinen 3.1.
  14. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, gemäß Abs. 4 Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger.3.1.
  15. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger. Die BF sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Albanien Fremde, konkret Drittstaatsangehörige, gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Albanien Fremde, konkret Drittstaatsangehörige, gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
  16. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet:3.1.
  17. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte Paragraph 34, AsylG lautet: "§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und i. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)i. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; i. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)i. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
  5. Abschnitt des
  6. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
  7. Abschnitt des
  8. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.
  9. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.
  11. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.
  12. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.
  13. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, von Privatpersonen bedroht und angegriffen worden zu sein bzw. werden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrhaftunterstellung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuteten. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So haben die BF nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen - allenfalls unter Einbindung von Polizeibehörden übergeordneten Stellen - nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  14. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:3.
  15. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.3.
  16. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.
  17. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  18. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  19. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. 3.3.
  20. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.3.
  21. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bei BF1 und BF2 handelt es sich um über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügende Personen, bei denen die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Diese, insbesondere der BF1, werden daher im Herkunftsstaat - wie bereits zuvor - in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich und die restlichen BF ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF im Fall der Rückkehr allenfalls im Rahmen ihres Familien- und Verwandtschaftskreises, insbesondere jenen des BF1, eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden. So gaben die BF an, dass die Geschwister des BF1 nach wie vor in Albanien aufhältig seien, die Familie des BF1 im Besitz eines Hauses in Tirana ist und die BF in diesem gewohnt hätten. Anhaltspunkte, dass eine Rückkehr in das besagte Haus unmöglich wäre, konnten nicht festgestellt werden. Zudem steht es den BF jederzeit offen, im - unerwarteten - Fall der Not, auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, zurückzugreifen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Hinsichtlich der Diagnosen der BF2 ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der Diagnosen der BF2 ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH darin aus, aus den erwähnten Entscheidungen des E

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