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I411 2202841-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlI411 2202841-1 SpruchI411 2202841-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mahnklage vom 12.12.2016 begehrte der Kläger (in weiterer Folge in diesem Verfahren als Beschwerdeführer bezeichnet) von der beklagten Partei aus einem Verkehrsunfall resultierend die Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 1.200,
  2. Da die beklagte Partei die Klagsforderung bestritt und ihrerseits eine Gegenforderung aufrechnungsweise einwendete, wurde vom zuständigen Bezirksgericht Rattenberg das ordentliche Verfahren eingeleitet und erkannte mit Urteil vom XXXX, GZ XXXX:
  3. Mit Mahnklage vom 12.12.2016 begehrte der Kläger (in weiterer Folge in diesem Verfahren als Beschwerdeführer bezeichnet) von der beklagten Partei aus einem Verkehrsunfall resultierend die Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 1.200,
  4. Da die beklagte Partei die Klagsforderung bestritt und ihrerseits eine Gegenforderung aufrechnungsweise einwendete, wurde vom zuständigen Bezirksgericht Rattenberg das ordentliche Verfahren eingeleitet und erkannte mit Urteil vom römisch 40 , GZ XXXX: "
  5. Die Klagsforderung besteht mit EUR 750,00 zu Recht.
  6. Die aufrechnungsweise eingewandte Gegenforderung der beklagten Partei besteht bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht.
  7. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen EUR 1.200,00 samt 4 % Zinsen seit 17.11.2016 zu bezahlen, wird daher abgewiesen.
  8. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.955,93 (darin enthalten EUR 298,49 an USt und EUR 1.129,00 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu bezahlen."
  9. Gegen dieses Urteil wurde mit Schriftsatz vom 28.08.2017 Berufung erhoben und wurde das Berufungsinteresse mit EUR 450,00 bewertet. Für die Einbringung der Berufung wurde vom BG XXXX eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 158,40 (ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 1.200,00) eingezogen.
  10. Gegen dieses Urteil wurde mit Schriftsatz vom 28.08.2017 Berufung erhoben und wurde das Berufungsinteresse mit EUR 450,00 bewertet. Für die Einbringung der Berufung wurde vom BG römisch 40 eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 158,40 (ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 1.200,00) eingezogen.
  11. Der hiergegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ XXXX, Folge gegeben und wurde das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten habe:
  12. Der hiergegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Folge gegeben und wurde das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten habe: "
  13. Die Klagsforderung besteht mit EUR 1.200,00 zu Recht.
  14. Die Gegenforderung der beklagten Parteien besteht nicht zu Recht.
  15. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 1.200,00 samt 4 % Zinsen seit 17.11.2016 zu bezahlen und die mit EUR 1.905,65 (darin EUR 298,91 an USt und EUR 112,20 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen." Weiters wurde ausgesprochen, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 308,67 (darin EUR 38,61 an USt sowie EUR 77,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten ihrer Berufung zu ersetzen.
  16. Mit Schriftsatz des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 03.05.2018 stellte der Beschwerdeführer beim BG Rattenberg einen Rückzahlungsantrag und begehrte die Rücküberweisung der der Höhe nach zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren von EUR 81,40 (Differenzbetrag von EUR 81,40 auf die tatsächlich eingezogene Pauschalgebühr von EUR 158,50). Begründend wurde ausgeführt, dass mit der Berufung angestrebt worden sei, dass die Klagsforderung mit dem Betrag von EUR 1.200,00 als zurecht bestehend und die Gegenforderung als nicht zurecht bestehend erkannt werde. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren habe demgemäß EUR 450,00 (Differenzbetrag zu den bereits im Erstverfahren zugesprochenen EUR 750,00) betragen. Bei einem Berufungsinteresse von EUR 450,00 betrage die Pauschalgebühr nur EUR 77,00 und ersuche er somit um Überweisung des Differenzbetrages von EUR 81,
  17. Mit gegenständlichem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, auch wenn der Berufungswerber im Rubrum der Berufungsschrift das Berufungsinteresse nur mit einem Teilbetrag beziffert, in der Anfechtungserklärung aber ausdrücklich klarstellt, dass er das bekämpfte Urteil "seinem gesamten Umfang nach" anficht, die Berufung nicht bloß den genannten Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern die Gesamtsumme betreffe. Der Umstand, dass vom Berufungsgericht in seiner Kostenentscheidung ein geringeres Berufungsinteresse zu Grunde gelegt wurde, sei für die Frage der Höhe der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr bzw. der Begründetheit des Rückzahlungsantrages nicht von Relevanz, weil § 18 Abs 2 Z 3 GGG darauf nicht abstelle; dies sei im vorliegenden Fall vielmehr nur auf Grundlage der Bestimmungen der TP 2 GGG und des § 18 Abs 2 Z 3 GGG zu beurteilen. Die Berechnung und Einziehung der Rechtsmittelgebühr in Höhe von EUR 158,40 sei daher zu Recht erfolgt, weshalb dem Rückzahlungsantrag ein Erfolg zu versagen gewesen sei.römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, auch wenn der Berufungswerber im Rubrum der Berufungsschrift das Berufungsinteresse nur mit einem Teilbetrag beziffert, in der Anfechtungserklärung aber ausdrücklich klarstellt, dass er das bekämpfte Urteil "seinem gesamten Umfang nach" anficht, die Berufung nicht bloß den genannten Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, sondern die Gesamtsumme betreffe. Der Umstand, dass vom Berufungsgericht in seiner Kostenentscheidung ein geringeres Berufungsinteresse zu Grunde gelegt wurde, sei für die Frage der Höhe der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr bzw. der Begründetheit des Rückzahlungsantrages nicht von Relevanz, weil Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG darauf nicht abstelle; dies sei im vorliegenden Fall vielmehr nur auf Grundlage der Bestimmungen der TP 2 GGG und des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG zu beurteilen. Die Berechnung und Einziehung der Rechtsmittelgebühr in Höhe von EUR 158,40 sei daher zu Recht erfolgt, weshalb dem Rückzahlungsantrag ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2018 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er im gegenständlichen Fall mit der Formulierung "Das angefochtene Urteil wird insoweit bekämpft, als die Klagsforderung nicht mit EUR 1.200,00 als zurecht bestehend erkannt und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zurecht bestehend erkannt wurde", unmissverständlich den Differenzbetrag zwischen der im Verfahren
  19. Instanz als zurecht bestehend erkannten Klagsforderung von EUR 750,00 und dem gesamten Klagsbetrag von EUR 1.200,00, sohin den Betrag von EUR 450,00 begehrt habe. Der Beschwerdeführer habe daher sein Berufungsinteresse im Sinn der TP2 GGG hinsichtlich dieses Betrages ziffernmäßig und damit in einer formal leicht erkennbaren Art und Weise anhand seiner Anfechtungserklärung und seines Berufungsantrages klargestellt. Es sei sohin dieser Betrag als Berufungsinteresse nach TP2 GGG bzw. als Wert des Teiles des ursprünglichen Streitgegenstandes nach § 18 Abs 2 Z 3
  20. Satz GGG (als Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) heranzuziehen. Es wäre daher für das Berufungsverfahren anstatt der eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 158,40 lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 77,00 zu entrichten gewesen, sodass als Pauschalgebühr EUR 81,40 zu viel eingezogen worden seien.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2018 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er im gegenständlichen Fall mit der Formulierung "Das angefochtene Urteil wird insoweit bekämpft, als die Klagsforderung nicht mit EUR 1.200,00 als zurecht bestehend erkannt und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zurecht bestehend erkannt wurde", unmissverständlich den Differenzbetrag zwischen der im Verfahren
  22. Instanz als zurecht bestehend erkannten Klagsforderung von EUR 750,00 und dem gesamten Klagsbetrag von EUR 1.200,00, sohin den Betrag von EUR 450,00 begehrt habe. Der Beschwerdeführer habe daher sein Berufungsinteresse im Sinn der TP2 GGG hinsichtlich dieses Betrages ziffernmäßig und damit in einer formal leicht erkennbaren Art und Weise anhand seiner Anfechtungserklärung und seines Berufungsantrages klargestellt. Es sei sohin dieser Betrag als Berufungsinteresse nach TP2 GGG bzw. als Wert des Teiles des ursprünglichen Streitgegenstandes nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,
  23. Satz GGG (als Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) heranzuziehen. Es wäre daher für das Berufungsverfahren anstatt der eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 158,40 lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 77,00 zu entrichten gewesen, sodass als Pauschalgebühr EUR 81,40 zu viel eingezogen worden seien.
  24. Mit Schriftsatz vom 30.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.08.2018, legte der Präsident des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch 40 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und darüber hinaus festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und darüber hinaus festgestellt: Der Beschwerdeführer hat im Rubrum seiner Berufungsschrift das Berufungsinteresse mit EUR 450,00 beziffert. Sein Berufungsbegehren formulierte er wie folgt: "Das angefochtene Urteil wird insoweit bekämpft, als die Klagsforderung nicht mit EUR 1.200,00 als zurecht bestehend erkannt und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zurecht bestehend erkannt wurde."
  26. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
  27. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Stattgebung der Beschwerde TP 2 GGG regelt die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweier Instanz, ausgehend vom Wert des Berufungsinteresses. Zum Zeitpunkt der Überreichung der gegenständlichen Berufung am 25.07.2018 betrug die Höhe dieser Gebühren EUR 77,00 bei einem Berufungsinteresse über EUR 300,00 bis EUR 700,00; bei einem Berufungsinteresse über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 betrug die Gebührenhöhe EUR 158,
  28. § 18 GGG bestimmt im Falle einer Wertänderung folgendes:Paragraph 18, GGG bestimmt im Falle einer Wertänderung folgendes: "

(1)Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2)Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
  1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  2. Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
  3. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. 2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.
  4. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
  5. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.
(3)Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird." Gem. § 6c Abs 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gem. Abs 2 "[ist] die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."Gem. Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen
  2. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Gem. Absatz 2, "[ist] die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." Gem. § 462 Abs 1 ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.Gem. Paragraph 462, Absatz eins, ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Berufung mit der Formulierung "Das angefochtene Urteil wird insoweit bekämpft, als die Klagsforderung nicht mit EUR 1.200,00 als zurecht bestehend erkannt und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zurecht bestehend erkannt wurde" unmissverständlich den Differenzbetrag zwischen der im Verfahren
  3. Instanz als zurecht bestehend erkannten Klagsforderung von EUR 750,00 und dem gesamten Klagsbetrag von EUR 1.200,00, sohin den Betrag von EUR 450,00 und beziffert zusätzlich im Rubrum den Streitwert mit EUR 450,
  4. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht gem. § 462 Abs 1 ZPO die Entscheidung des GerichtesDer Beschwerdeführer begehrt in seiner Berufung mit der Formulierung "Das angefochtene Urteil wird insoweit bekämpft, als die Klagsforderung nicht mit EUR 1.200,00 als zurecht bestehend erkannt und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zurecht bestehend erkannt wurde" unmissverständlich den Differenzbetrag zwischen der im Verfahren
  5. Instanz als zurecht bestehend erkannten Klagsforderung von EUR 750,00 und dem gesamten Klagsbetrag von EUR 1.200,00, sohin den Betrag von EUR 450,00 und beziffert zusätzlich im Rubrum den Streitwert mit EUR 450,
  6. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht gem. Paragraph 462, Absatz eins, ZPO die Entscheidung des Gerichtes
  7. Instanz innerhalb dieser vom Beschwerdeführer unmissverständlich abgesteckten Grenzen zu überprüfen hatte und daher von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 450,00 auszugehen gehabt hätte. Es ist daher für das Berufungsverfahren gem. TP 2 GGG lediglich ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 77,00 zu entrichten, woraus folgt, dass ein Betrag von EUR 81,40 zu viel eingezogen wurde und dieser Betrag dem Beschwerdeführer gem. § 6c Abs 1 Z 1 GEG zurückzuzahlen ist.Es ist daher für das Berufungsverfahren gem. TP 2 GGG lediglich ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 77,00 zu entrichten, woraus folgt, dass ein Betrag von EUR 81,40 zu viel eingezogen wurde und dieser Betrag dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG zurückzuzahlen ist. Dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers war daher in der Stattgabe der Beschwerde im Umfang von EUR 81,40 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2202841.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.