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{'item': 'L515 1436959-6'}

Obsah (23)§ 28Art 133§§ 3§ 10§ 68§ 8§ 57§ 52§ 46§ 20§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1Artikel 15§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 18Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlL515 1436959-6 SpruchL515 1436960-6/2E L515 1436959-6/2E L515 1436808-6/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 55, 57, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und §§ 55, 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 55, 57,, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraphen 55, 53, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 55, 57, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und §§ 55, 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 55, 57,, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraphen 55, 53, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 55, 57, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und §§ 55, 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 55, 57,, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraphen 55, 53, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"; in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie brachten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich erstmals (bP1 und bP2 am 15.4.2013; bP3 am 13.5.2013) bei der belangten Behörde - vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA" bzw. 2bB" bezeichnet) - Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"; in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Sie brachten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich erstmals (bP1 und bP2 am 15.4.2013; bP3 am 13.5.2013) bei der belangten Behörde - vormals Bundesasylamt nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA" bzw. 2bB" bezeichnet) - Anträge auf internationalen Schutz ein. Die verheirateten männliche bP1 und die weibliche bP2 sind und die Eltern der volljährigen männlichen bP3. Als Ausreisegrund führten alle bP zusammengefasst an, dass bP1 mit ihrem Autohandel in Armenien ins Visier der Mafia gekommen wäre und bP1 folglich einer Schutzgelderpressung ausgesetzt war. Im Zuge dessen sei es auch zu Tätlichkeiten zwischen den Mafiosi und bP3 gekommen sowie die Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Da einer der Erpresser einen Verwandten bei der Polizei gehabt hätte, hätten die bP von der Polizei keinen Schutz erwarten können. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 8.7.2013 wurden die Anträge der P allesamt

§§ 3, 8 Asyl

G abgewiesen und die bP

§ 10Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen mit 25.10.2013 in Rechtskraft.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 8.7.2013 wurden die Anträge der P allesamt

Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und die bP

Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen mit 25.10.2013 in Rechtskraft. I.1.

  1. Am 12.12.2013 stellten die bP Folgeanträge. bP1 und bP2 gaben an, dass sie bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe angegeben hätten. Es würde sich eigentlich um Probleme des Sohnes (bP3) handeln, welche die ganze Familie betreffen würden.römisch eins.1.
  2. Am 12.12.2013 stellten die bP Folgeanträge. bP1 und bP2 gaben an, dass sie bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe angegeben hätten. Es würde sich eigentlich um Probleme des Sohnes (bP3) handeln, welche die ganze Familie betreffen würden. I.1.
  3. Mit Bescheiden vom 30.1.2015 wies das BFA diese Folgeanträge vom 12.12.2013

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.4.2015 stattgegeben und die Bescheide

§ 28Vw

GVG wegen Ermittlungsmängeln behoben. Das Gericht monierte, dass seitens des BFA zum veränderten Gesundheitszustand der bP1 - diese hatte 2014 einen Schlaganfall erlitten - Feststellungen zur Nachbehandlungsbe-dürftigkeit fehlten.römisch eins.1.3. Mit Bescheiden vom 30.1.2015 wies das BFA diese Folgeanträge vom 12.12.2013

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.4.2015 stattgegeben und die Bescheide

Paragraph 28, VwGVG wegen Ermittlungsmängeln behoben. Das Gericht monierte, dass seitens des BFA zum veränderten Gesundheitszustand der bP1 - diese hatte 2014 einen Schlaganfall erlitten - Feststellungen zur Nachbehandlungsbe-dürftigkeit fehlten. I.1.

  1. Am 25.
  2. und 2.6.2016 erfolgten daraufhin neuerliche Einvernahmen aller bP vor dem BFA. bP1 und bP2 beriefen sich wieder auf die Probleme von bP3 als Gründe für deren Flucht aus Armenien.römisch eins.1.
  3. Am 25.
  4. und 2.6.2016 erfolgten daraufhin neuerliche Einvernahmen aller bP vor dem BFA. bP1 und bP2 beriefen sich wieder auf die Probleme von bP3 als Gründe für deren Flucht aus Armenien. bP3 brachte vor, dass sie mit der Familie fliehen musste, da sie während des Militärdienstes 2011 zusammen mit einem Kameraden Zeuge eines Mordes geworden sei, der beim Militär offiziell als Selbstmord bezeichnet wurde. Dieser Fall wäre 2013 aufgerollt worden und bP3 hätte als Zeuge bei Gericht aussagen müssen. Der beim Vorfall beteiligte Offizier habe dies verhindern wollen und in der Folge bP3 und seine Familie bedroht. Um der Aussage bei Gericht und der damit zusammenhängenden drohenden Festnahme zu entgehen, seien die bP aus Armenien geflohen. I.1.
  5. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der P wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.9.2016,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Entsprechend § 55 Abs. 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und entsprechend § 18 Abs. 1 Z 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.5. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der P wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2.9.2016,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe als gänzlich nicht glaubwürdig angesehen werden mussten. Dies insbesondere deshalb, da es sich um gesteigerte Vorbringen zu den ersten Asylanträgen handelte und in wesentlichen Punkten gegenständlich etliche Widersprüche und Unplausibilitäten hervorgekommen wären. Demzufolge habe das BFA dem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abzusprechen gehabt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes, insbesondere betreffend bP1, wurden umfassende Ermittlungen zur Behandelbarkeit der Krankheiten inklusive ärztlicher Befunde, Stellung-nahmen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation durchgeführt und letztlich festgestellt, dass bei den bP keine Krankheiten vorliegen, welche ein Abschiebehindernis darstellen würden. I.1.

  1. Die Bescheide wurden den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführern am 15.9.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 29.9.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.
  2. Die Bescheide wurden den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführern am 15.9.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 29.9.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beschwerdeführer sehr wohl glaubhaft seien und vielmehr behördenseitig konstruierte Widersprüche und unrichtige Beweiswürdigungen der Länderfeststellungen seitens des BFA durchgeführt worden seien. Diese zu berücksichtigenden und zu einem anderen Ergebnis führenden Länderfeststellungen werden in den Beschwerden nochmals explizit angeführt. Auch sei insbesondere der Krankheitszustand von P1 nach wie vor unrichtig und nicht ausreichend gewürdigt worden. Für P1 und P2 gäbe es in Armenien keine kostenlose medizinische Versorgung und anhand der Befunde von P1 wäre absehbar, dass diese eine dauerhafte Pflege in absehbarer Zeit benötigen werde, welche in Armenien nicht erhältlich sei. Die Rückkehrentscheidung führe daher zu einer unmenschlichen Lage im Sinne des Art 3 EMRK. Generell sei das Ermittlungsverfahren willkürlich geführt worden und es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt. Auch bezüglich der Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels habe das BFA unrichtig beurteilt, so verfüge zweifelsohne P3 über eine ausreichende Integration und könne Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen.Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beschwerdeführer sehr wohl glaubhaft seien und vielmehr behördenseitig konstruierte Widersprüche und unrichtige Beweiswürdigungen der Länderfeststellungen seitens des BFA durchgeführt worden seien. Diese zu berücksichtigenden und zu einem anderen Ergebnis führenden Länderfeststellungen werden in den Beschwerden nochmals explizit angeführt. Auch sei insbesondere der Krankheitszustand von P1 nach wie vor unrichtig und nicht ausreichend gewürdigt worden. Für P1 und P2 gäbe es in Armenien keine kostenlose medizinische Versorgung und anhand der Befunde von P1 wäre absehbar, dass diese eine dauerhafte Pflege in absehbarer Zeit benötigen werde, welche in Armenien nicht erhältlich sei. Die Rückkehrentscheidung führe daher zu einer unmenschlichen Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK. Generell sei das Ermittlungsverfahren willkürlich geführt worden und es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt. Auch bezüglich der Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltstitels habe das BFA unrichtig beurteilt, so verfüge zweifelsohne P3 über eine ausreichende Integration und könne Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen. I.1.
  3. Mit ho. Erkenntnis vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus:römisch eins.1.
  4. Mit ho. Erkenntnis vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E wurden die Beschwerden abgewiesen. Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus: "... Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsbürger. Sie sprechen armenisch, gehören zur Volksgruppe der Armenier sind Christen und gehören der armenisch apostolischen Kirche an. Ihre Identität steht nicht zweifelsfrei fest. P1 und P2 sind Eheleute und P3 deren erwachsener Sohn. Die P haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Schwester der P2 und Tante von P3 lebt mit deren berufstätigen Mann und den 2 Kindern nach wie vor in Armenien. Die P geben an, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben. P1 und P2 stellten am 15.4.2013, P3 am 13.5.2013 - nach illegaler Einreise in Österreich - den jeweils ersten Asylantrag. Diese wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.7.2013 negativ beschieden und die dagegen erhobenen Beschwerden vom Asylgerichtshof am 21.10.2013 als unbegründet abgewiesen. Die gegenständlichen Folgeanträge wurden am 12.12.2013 gestellt. Die P verfügen allesamt über eine Schulausbildung und P1 und P2 waren auch jahrelang berufstätig in Armenien. P1 arbeitete als Bäcker, Bauarbeiter und Autohändler. P2 war als Krankenschwester und in einer Textilfabrik tätig. P3 arbeitete einen Monat in einer Nähfabrik und absolvierte in Armenien eine Ausbildung zum Zahntechniker. Die P waren bisher allesamt in Österreich gemeinnützig bzw. karitativ tätig. Sie engagierten sich insbesondere bei Baumpflanzungen, P1 und P2 besuchten mehrfach die Bewohner in Altersheimen, P1 und P3 halfen einem Zirkus bei Auf-und Abbauarbeiten von Zelten sowie war P3 ehrenamtlich beim Weihnachtsmarkt tätig. P2 singt in einem Chor und P3 spielt regelmäßig Volleyball und ist im XXXX . P1, P2 und P3 verfügen über einen Freundeskreis in Österreich.P2 singt in einem Chor und P3 spielt regelmäßig Volleyball und ist im römisch 40 . P1, P2 und P3 verfügen über einen Freundeskreis in Österreich. P1 und P2 absolvierten Deutschkurse auf dem Niveau A2 und P3 auf dem Niveau B
  5. P1 erlitt im April 2014 einen Hirninfarkt und es wurde ein Loch im Herz diagnostiziert. Er muss folglich täglich Medikamente (insbesondere "Eliquis" und "Seroquel" ) nehmen und sich in regelmäßige ärztliche Kontrolle (derzeit 25tägig) begeben. Weiters wurden eine schwere depressive Störung, eine akute Belastungsreaktion und Anpassungsstörungen diagnostiziert, welche medikamentös behandelt werden. P2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Anpassungsstörung und an Migräne und befindet sich diesbezüglich in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. P3 ist bezüglich einer Migräne in ärztlicher Behandlung. Die P sind allesamt strafrechtlich unbescholten und leben von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. ... In Armenien gibt es für die P zugängliche spezialisierte Krankenhäuser für Kardiologie, Neurologie und Psychiatrie. Psychotherapeutische Behandlung und notwendige Medikamente sind in Armenien ebenfalls verfügbar, bei schweren mentalen Krankheiten ist die Behandlung kostenlos. Die seitens der P derzeit benötigten Medikamente bzw. adäquate Alternativmedikationen sind in Armenien grundsätzlich erhältlich. ... Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien Armenien aus wohlbegründeter Furcht vor Bedrohung und Verfolgung durch Offiziere des Militärs, der Mafia, oder durch die Polizei bzw. sonstigen Behörden oder Personen verlassen haben. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer konkreten Bedrohungs- und Gefährdungssituation ausgesetzt wären. Hinsichtlich der behandlungsbedürftigen Krankheiten der P ist festzustellen, dass für diese in Armenien prinzipiell eine adäquate medizinische Behandlungs- und Nachbehandlungs-möglichkeit einschließlich der erforderlichen Medikation möglich ist. ... Zum Eingriff in das Privatleben ist auszuführen, dass die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im April bwz. Mai 2013 als noch nicht sehr lange zu bemessen ist - Insbesondere verglichen mit ihrem jeweiligen Lebensalter und deren bisherigen Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Dauer des Aufenthalts wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, was den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer begründeten somit ihr hier relevantes Privatleben zu einem Zeitpunkt, zudem ihr Aufenthalt ungewiss und auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger - auf die Stellung eines Asylantrages gestützter - Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das Urteil des EGMR vom
  6. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. In den gegenständlichen Fällen liegt eine etwas höhere Aufenthaltsdauer von 3 Jahren und 8 Monaten (P3) bzw. 3 Jahren und 9 Monaten (P1 und P2) vor. Die Interessen der Beschwerdeführer werden dadurch gemindert, dass ihr Aufenthalt lediglich auf - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Als Stärkung der persönlichen Interessen ist zu berücksichtigen ist, dass P1 und P2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Kurse A2 und P3 sogar auf dem Niveau B2 vorbringen konnten. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Bemühungen der Beschwerdeführer sich sprachlich zu integrieren. Überdies ist P3 im Sportverein und dem XXXX tätig und besucht die Pflichtschule. P2 singt in einem Chor. Die Beschwerdeführer konnten auch glaubhaft darlegen, dass sie über einen Freundeskreis hier in Österreich verfügen. Auch die gemeinnützigen und karitativen Tätigkeiten aller Beschwerdeführer würdigt das Gericht.Als Stärkung der persönlichen Interessen ist zu berücksichtigen ist, dass P1 und P2 Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Kurse A2 und P3 sogar auf dem Niveau B2 vorbringen konnten. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Bemühungen der Beschwerdeführer sich sprachlich zu integrieren. Überdies ist P3 im Sportverein und dem römisch 40 tätig und besucht die Pflichtschule. P2 singt in einem Chor. Die Beschwerdeführer konnten auch glaubhaft darlegen, dass sie über einen Freundeskreis hier in Österreich verfügen. Auch die gemeinnützigen und karitativen Tätigkeiten aller Beschwerdeführer würdigt das Gericht. ... Eine erlaubte Beschäftigung üben die Beschwerdeführer in Österreich nicht aus, sie leben von der Grundversorgung für Asylwerber und sind insofern nicht selbsterhaltungsfähig. Bezüglich der Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat. P1, P2 und P3 verbrachtem den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, ausgebildet und P1 und P2 waren dort auch berufstätig. Sie sprechen auch allesamt armenisch auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass sie vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Auch die Schwester von P2 und Tante von P3 lebt nach wie vor mit ihrer Familie in Armenien. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die Beschwerdeführer sind weiters allesamt strafrechtlich unbescholten. Ein Aufenthalt der auf überlangen Verzögerungen, welche den Behörden zurechenbar wären, begründet ist, konnte seitens des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. ..." I.1.
  7. Nach Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E und damit einhergehend eingetretener Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nach, verließen das Bundesgebiet nicht, sondern verharrten weiterhin als rechtswidrig in diesem aufhältige Fremde in diesem.römisch eins.1.
  8. Nach Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E und damit einhergehend eingetretener Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nach, verließen das Bundesgebiet nicht, sondern verharrten weiterhin als rechtswidrig in diesem aufhältige Fremde in diesem. I.1.
  9. Eine außerordentliche Revision wurde Beschluss des VwGH vom 30.06.2017 zurückgewesen.römisch eins.1.
  10. Eine außerordentliche Revision wurde Beschluss des VwGH vom 30.06.2017 zurückgewesen. I.2.
  11. Die bP leitete in weiterer Folge ein fremdenpolizeiliches Verfahren ein welches darauf abzielte für die bP ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ("Heimreisezertifikat", "HRZ") gem. § 46 FPG zu erlangen, bzw. in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Hierbei gaben sie verspätet im Wesentlichen an, dass sie über keine Identitätsdokumente verfügen und sich auch nicht bemühten, solche zu erlangen. Die bP2 befände sich immer in einem "psychischen Ausnahmezustand", wenn sie befürchtet, abgeschoben zu werden. Die bestehende Rückkehrentscheidung sei zwar vollstreckbar, dies würde jedoch einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen und beantragten die bP eine mündliche Einvernahme im Rahmen des unter Punkt 1.2.
  12. beschriebenen Antrages.römisch eins.2.
  13. Die bP leitete in weiterer Folge ein fremdenpolizeiliches Verfahren ein welches darauf abzielte für die bP ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ("Heimreisezertifikat", "HRZ") gem. Paragraph 46, FPG zu erlangen, bzw. in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Hierbei gaben sie verspätet im Wesentlichen an, dass sie über keine Identitätsdokumente verfügen und sich auch nicht bemühten, solche zu erlangen. Die bP2 befände sich immer in einem "psychischen Ausnahmezustand", wenn sie befürchtet, abgeschoben zu werden. Die bestehende Rückkehrentscheidung sei zwar vollstreckbar, dies würde jedoch einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen und beantragten die bP eine mündliche Einvernahme im Rahmen des unter Punkt 1.2.
  14. beschriebenen Antrages. I.2.
  15. Die bP stellten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF. Zur Begründung des Antrages brachten die bP vor, ihnen seit dem rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr gestattet, gemeinnützig zu arbeiten, sie wären aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation jederzeit in der Lage, eine Beschäftigung aufzunehmen und so für ihren Unterhalt zu sorgen. Die bP legten Empfehlungsschreiben, welche zum Teil aus der Zeit vor und zum Teil aus der Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E entstanden. Ebenso wurde in Bezug auf die bP1 und bP3 eine Einstellungszusage vorgebracht. Auch legten die bP, insbesondere bP1 und bP2 medizinische Unterlagen vor, aus denen entnehmbar ist, dass sich der bereits in den ho. Erkenntnissen vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E erörterte Gesundheitszustand prolongiert.römisch eins.2.
  16. Die bP stellten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 55, AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF. Zur Begründung des Antrages brachten die bP vor, ihnen seit dem rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr gestattet, gemeinnützig zu arbeiten, sie wären aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation jederzeit in der Lage, eine Beschäftigung aufzunehmen und so für ihren Unterhalt zu sorgen. Die bP legten Empfehlungsschreiben, welche zum Teil aus der Zeit vor und zum Teil aus der Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnisses vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E entstanden. Ebenso wurde in Bezug auf die bP1 und bP3 eine Einstellungszusage vorgebracht. Auch legten die bP, insbesondere bP1 und bP2 medizinische Unterlagen vor, aus denen entnehmbar ist, dass sich der bereits in den ho. Erkenntnissen vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E erörterte Gesundheitszustand prolongiert. I.2.
  17. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ("bB") der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig ist.römisch eins.2.3. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ("b

B") der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ebenso wurde einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. §§ 4, 7, 8 Asylgesetz-Durchführungs-verordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF.Ebenso wurde einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 55, AsylG ebenso abgewiesen wie, ein Antrag auf Mängelheilung gem. Paragraphen 4, 7, 8, Asylgesetz-Durchführungs-verordnung (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen. In Bezug auf das seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: "... Zwecks Erlangung eines Heimreiszertifikates (HRZ) wurden Sie vom BFA für den 23.03.2017 geladen. Die Ladung wurde von ihnen nicht befolgt und Sie kamen nicht zum Ausfüllen der erforderlichen Formblätter in das Bundesamt. Sie erhoben Beschwerde gegen den Ladungsbescheid, da Sie, bezüglich ihres negativ entschiedenen Asylantrags, noch den dritten Instanzenweg beschreiten wollten. Nachdem Sie ihrer Ausreiseverpflichtung innerhalb von vierzehn Tagen, nach Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, nicht nachgekommen waren, wurde vom Bundesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot initiiert und Sie wurden für den 21.04.2017 geladen. Auch dieser Ladung wurde von ihnen nicht Folge geleistet und Sie wurden mittels Parteiengehör vom 02.05.2017 über die geplanten Maßnahmen der Behörde in Kenntnis gesetzt. Die diesbezügliche Stellungnahme vom 29.05.2017 wurde dem BFA per Email übermittelt. Durch ihre rechtliche Vertretung wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dasErkenntnis des BVwG vom 01.02.2017 eingebracht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH vom 19.04.2017 wurde der Antrag abgewiesen. Am 07.06.2017 wurde dann die außerordentliche Revision eingebracht, welche mit zurückgewiesen wurde. Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK stellten Sie persönlich in der RD des BFA am 26.01.

  1. Mittels Verbesserungsauftrag, sowie Gewährung des Parteiengehörs, vom 12.07.2018, wurden Sie zur Mängelbehebung ihres Antrags aufgefordert. Am 01.08.2018 ersuchten Sie um Fristerstreckung zur Vorlage der geforderten Unterlagen und Dokumente. Ihre Stellungnahme wurde dem BFA, ohne Vorlage weiterer Beweismittel am 17.08.2018 per Email zugeschickt. Am 08.10.2018 wurden Sie für den 22.10.2018 in die RD, zur Abgabe des ausgefüllten Formblattes für die Botschaft ihres Herkunftslandes, zwecks Erlangung eines HRZ, geladen. Durch ihre rechtliche Vertretung wurde am 17.10.2018 die Abberaumung der Einvernahme, wegen der psychischen Erkrankung ihrer Ehefrau beantragt. Daraufhin wurde für Sie ein neuer Termin für den 29.10.2018 angesetzt. Am 28.10.2018 wurde von ihrer rechtlichen Vertretung ein Befundbericht der Tirol Kliniken vorgelegt, wo auf die Unmöglichkeit einer Einvernahme hingewiesen wurde und Sie erschienen wieder einmal nicht zu einem Termin vor dem Bundesamt. Schlussendlich am 21.11.2018 wurden durch ihre rechtliche Vertretung per Brief das geforderte unterschriebene Formblatt, sowie die erforderlichen Lichtbilder in Vorlage gebracht. Am 18.12.2018 wurden Sie von der armenischen Botschaft identifiziert. ..." I.2.
  2. Die bB ging im Wesentlichen von jenem Sachverhalt aus, welchen das ho. Gericht bereits in den Erkenntnissen vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E feststellte. Weiters ging sie davon aus, dass nach dem Eintreten der Rechtskraft der oa. ho. Erkenntnisse keine weiteren relevanten private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte hervorkamen. Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP in Armenien nach wie vor über eine Existenzgrundlage und Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung verfügen.römisch eins.2.
  3. Die bB ging im Wesentlichen von jenem Sachverhalt aus, welchen das ho. Gericht bereits in den Erkenntnissen vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E feststellte. Weiters ging sie davon aus, dass nach dem Eintreten der Rechtskraft der oa. ho. Erkenntnisse keine weiteren relevanten private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte hervorkamen. Ebenso ging die bB davon aus, dass die bP in Armenien nach wie vor über eine Existenzgrundlage und Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung verfügen. I.2.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde in Bezug auf die bP ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen geachtet werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  5. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde in Bezug auf die bP ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen geachtet werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 55 AsylG ausscheide. Die Voraussetzungen zur bereits beschriebenen Heilung von Formalerfordernissen gem. den zitierten Vorschriften der AsylG-DV liegen ebenfalls nicht vor. Aufgrund des Verhaltens der bP und deren Mittellosigkeit war ein Einreiseverbot im beschriebenen Umfang zu erlassen. Da es den bP möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen, trat eine Heilung der Mängel gem. den bereits zitierten Bestimmungen der AsylG-DV nicht ein.römisch eins.2.
  7. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 55, AsylG ausscheide. Die Voraussetzungen zur bereits beschriebenen Heilung von Formalerfordernissen gem. den zitierten Vorschriften der AsylG-DV liegen ebenfalls nicht vor. Aufgrund des Verhaltens der bP und deren Mittellosigkeit war ein Einreiseverbot im beschriebenen Umfang zu erlassen. Da es den bP möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen, trat eine Heilung der Mängel gem. den bereits zitierten Bestimmungen der AsylG-DV nicht ein. I.
  8. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  9. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, bzw. dieses wiederholt und brachte der Rechtsfreund die bP vor, die bB hätte willkürlich gehandelt, weil sie dem Antrag auf niederschriftliche Einvernahme nicht nachgekommen sei und hätte sie hierdurch ein qualifiziert rechtswidriges Ermittlungsverfahren geführt, da sie es unterließ durch geeignete Maßnahmen das Privat- und Familienleben der bP zu ermitteln. Aufgrund einer falschen Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK sei den bP rechtswidriger Weise kein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG erteilt worden. Ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren stelle sich als unverhältnismäßig dar.Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, bzw. dieses wiederholt und brachte der Rechtsfreund die bP vor, die bB hätte willkürlich gehandelt, weil sie dem Antrag auf niederschriftliche Einvernahme nicht nachgekommen sei und hätte sie hierdurch ein qualifiziert rechtswidriges Ermittlungsverfahren geführt, da sie es unterließ durch geeignete Maßnahmen das Privat- und Familienleben der bP zu ermitteln. Aufgrund einer falschen Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK sei den bP rechtswidriger Weise kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG erteilt worden. Ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren stelle sich als unverhältnismäßig dar. In einer Beilage zur Beschwerde gibt eine armenischstämmige österreichische Staatsbürgerin an, dass sie mit der bP3 eine Beziehung unterhalte. Er hätte ihr vor einem halben Jahr einen Heiratsantrag gemacht. Sie wollen heiraten und zusammenziehen. Die bP3 sei ihr in der Vergangenheit auch beigestanden, als die psychische Probleme hatte. II.
  10. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  11. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II.
  12. Im Rahmen einer Stellungnahme ging die bB davon aus, dass den bP das Parteiengehör im ausreichenden Maße gewährt wurde und keine Ermittlungsfehler begangen wurden. Auch sei die Entscheidung in sonstiger Hinsicht rechtskonform. Ein neuer Sachverhalt wurde in der Stellungnahme nicht vorgebracht.römisch zwei.
  13. Im Rahmen einer Stellungnahme ging die bB davon aus, dass den bP das Parteiengehör im ausreichenden Maße gewährt wurde und keine Ermittlungsfehler begangen wurden. Auch sei die Entscheidung in sonstiger Hinsicht rechtskonform. Ein neuer Sachverhalt wurde in der Stellungnahme nicht vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  15. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  16. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind nicht invalide, anpassungsfähige und arbeitsfähige Mensch mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen Armeniens möglich, dort ihr Leben zu meistern. Auch steht es den bP frei, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP haben in Österreich und im Schengenraum keine weiteren, nicht zur Kernfamilie zu zählende Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 2013 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie gehen keiner Beschäftigung nach. Sie haben sich relevante Kenntnisse in der deutschen Sprache angeeignet. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Österreich wird auf den Verfahrenshergang verwiesen. Aus diesem ergibt sich dass sich die bP zwar bereits einen geraumen Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten, dessen Dauer sich im Wesentlichen aus den Umständen ergibt, dass sie wiederholt unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Im Anschluss ignorierten sie ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes (sie waren erstmals bereits Oktober/November 2013 und im Anschluss nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnis vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E und der anschließenden Frist für die freiwillige Ausreise verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen). Nunmehr brachten Sie einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ein.Nunmehr brachten Sie einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG ein. Ergänzend zu den oa. Feststellungen wird auf die zitierten, bereits in Erkenntnis vom 1.7.2017, GZ L523 1436960-3/8E, L523 1436959-3/8E und L523 1436808-3/8E und im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen verwiesen. Die Identität der bP steht nunmehr fest. II.1.
  17. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  18. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  19. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.römisch zwei.1.2.
  20. In Bezug auf die abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden. II.1.2.
  21. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  22. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
  23. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  24. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würden oder keine medizinische Behandlung erhalten würden. Weitere relevante Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
  25. Beweiswürdigung II.2.
  26. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  27. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  28. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und der erfolgten Identifizierung der bP durch die armenischen Behörden.römisch zwei.2.
  29. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und der erfolgten Identifizierung der bP durch die armenischen Behörden. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  30. und Unterpunkte).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  31. und Unterpunkte). II.2.
  32. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  33. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  34. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  35. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Wenn die bP monieren, sie wären nicht ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen worden, ist hierzu anzuführen, dass es der bB frei steht, den maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt auf jede geeignete Weise erheben kann, sie den Gang des Verfahrens bestimmt (§ 39 Abs. 2 AVG) und sie hierzu auch andere Erkenntnisquellen heranziehen kann wie das Ergebnis einer niederschriftlichen Einvernahme, insbesondere steht es der bB auch frei, die Parteien aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Spiegelbildlich haben die Parteien im Verfahren mitzuwirken (vgl. §§ 13

(1)BFA-VG, 15 AsylG). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht; § 39 Abs. 2a AVG).Wenn die bP monieren, sie wären nicht ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen worden, ist hierzu anzuführen, dass es der bB frei steht, den maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt auf jede geeignete Weise erheben kann, sie den Gang des Verfahrens bestimmt (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) und sie hierzu auch andere Erkenntnisquellen heranziehen kann wie das Ergebnis einer niederschriftlichen Einvernahme, insbesondere steht es der bB auch frei, die Parteien aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Spiegelbildlich haben die Parteien im Verfahren mitzuwirken vergleiche Paragraphen 13,
(1)BFA-VG, 15 AsylG). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht; Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass die bB berechtigt war, die bP schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und waren die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung Verfahren bzw. ihrer Verfahrensförderungspflicht angehalten, ihr Vorbringen zum ehestmöglichen Zeitpunkt vollständig zu erstatten, was im Rahmen der aufgetragenen Stellungnahme zu erfolgen gewesen wäre. Es stand ihr nicht frei, sich im Rahmen der Stellungnahmefrist sich -zumindest teilweise- zu verschweigen und nach eigenen Gutdünken eine andere Art der Erhebung des Sachverhalts einzufordern. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die bP kein Beweisthema nannte, welches nur im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme hätte erstattet werden können, womit in diesem Punkt jedenfalls kein tauglicher Beweisantrag vorliegt (vgl. auch Erk. des VwGH vom 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass die bB berechtigt war, die bP schriftlich zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern und waren die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung Verfahren bzw. ihrer Verfahrensförderungspflicht angehalten, ihr Vorbringen zum ehestmöglichen Zeitpunkt vollständig zu erstatten, was im Rahmen der aufgetragenen Stellungnahme zu erfolgen gewesen wäre. Es stand ihr nicht frei, sich im Rahmen der Stellungnahmefrist sich -zumindest teilweise- zu verschweigen und nach eigenen Gutdünken eine andere Art der Erhebung des Sachverhalts einzufordern. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die bP kein Beweisthema nannte, welches nur im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme hätte erstattet werden können, womit in diesem Punkt jedenfalls kein tauglicher Beweisantrag vorliegt vergleiche auch Erk. des VwGH vom 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Aufgrund der oa. Ausführungen war die bB jedenfalls berechtigt, aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu entscheiden und war sie nicht angehalten, weitere Beweismittel herbeizuschaffen. Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, insbesondere zum Vorbringen, die bP3 wolle heiraten, ist anzuführen, dass diese neue behauptete Tatsache dem Neuerungsverbot

§ 20BFA-VG unterliegt.

Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, insbesondere im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bzw. der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme (Z 4). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die bP in der Zwischenzeit durchaus im Umgang mit österreichischen Behörden und Gerichten als versiert anzusehen sind, sie wurden in verschiedenen Verfahren wiederholt manuduziert, es fand auch wiederholt eine Rechtsberatung statt und sind die bP rechtsfreundlich vertreten. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Einvernahme vor der bB nachgefragt, ob die bP noch etwa vorbringen wolle bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen und hatte.Zu den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Angaben, insbesondere zum Vorbringen, die bP3 wolle heiraten, ist anzuführen, dass diese neue behauptete Tatsache dem Neuerungsverbot

Paragraph 20, BFA-VG unterliegt. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung belangten Behörde der bP zugänglich gewesen (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise das die bP nicht in der Lage war diese Tatsache schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, insbesondere im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bzw. der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme (Ziffer 4,). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die bP in der Zwischenzeit durchaus im Umgang mit österreichischen Behörden und Gerichten als versiert anzusehen sind, sie wurden in verschiedenen Verfahren wiederholt manuduziert, es fand auch wiederholt eine Rechtsberatung statt und sind die bP rechtsfreundlich vertreten. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Einvernahme vor der bB nachgefragt, ob die bP noch etwa vorbringen wolle bzw. ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen und hatte. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH

  1. 2004, G 237/03 ua). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des administrativen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrensfehler erkennbar ist, welcher der Annahme des Neuerungsverbots entgegenstünde. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, der beschwerdeführenden Partei mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren bisherigen Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich selbst dann, wenn man das Neuerungsverbot nicht annehmen würde, sich am Ergebnis nichts ändern würde. Hier wird auf die weiteren Ausführungen verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung II.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.

  1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
  2. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese

der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und ergab sich derartiges auch nicht im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Verfahrens. II.3.1.5.3. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes keine Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist.römisch zwei.3.1.5.3. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes keine Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylGrömisch zwei.3.2. Amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. ...
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  5. -
  6. ...

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)..." § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)-
(4)... § 55 AsylG, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn ---------- 1.-dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)-
(6)..." § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: "§ 52.
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. -
  4. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)..." § 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." II.3.4.
  1. Im gegenständlichen Fall liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.4.
  3. Im gegenständlichen Fall liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.4.
  2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.4.
  3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. II.3.4.
  4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.römisch zwei.3.4.
  5. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt. II.3.4.5.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Vergleich zu einer bereits getroffenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): ---------- --Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  3. Dezember 2013, 2013/22/0362;--Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  4. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  5. Mai 2013, 2011/22/0013). -Strichaufzählung Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  6. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  7. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  8. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  9. September 2013, 2013/22/0215). ---------- --Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  10. Oktober 2011, 2011/22/0065).--Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  11. Oktober 2011, 2011/22/0065). ---------- --Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  12. Juli 2011, 2011/22/0112).--Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  13. Juli 2011, 2011/22/0112). ---------- --Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  14. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).--Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  15. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging).Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Die bP begründet ihren Antrag auf die bereits beschriebenen Umstände. Diese Umstände sind -so weit sie nicht vom bereits genannten Neuerungsverbot umfasst sind- von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene der oa. Bescheinigungsmittel, welche die bP vorlegten und sich über weite auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich. Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen erforderlich machen würden. In den gegenständlichen Verfahren deutet vieles darauf hin, dass die Anträge der bP gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen gewesen wären. Soweit die bB -vermutlich in dubioeine neuerliche inhaltliche Prüfung vornahm, schließt sich das ho. Gericht dieser Zweifelseinschätzug, aus der den bP kein Rechtsnachteil erwächst an und erwägt daher Folgendes:In den gegenständlichen Verfahren deutet vieles darauf hin, dass die Anträge der bP gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen gewesen wären. Soweit die bB -vermutlich in dubioeine neuerliche inhaltliche Prüfung vornahm, schließt sich das ho. Gericht dieser Zweifelseinschätzug, aus der den bP kein Rechtsnachteil erwächst an und erwägt daher Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die wiederholte Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie vom Anbeginn an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Nach der rechtskräftigen Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz entsprachen Sie ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht, sondern verharrten weiterhin in diesem. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer im Lichte des Verhaltens der bP jedenfalls kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (exemplarisch: VwGH Ra 2016/21/0340 vom 23.2.2017 [zehnjährige Aufenthalt, 2 negative Asylentscheidungen, Ausreiseverpflichtung ignoriert).Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer im Lichte des Verhaltens der bP jedenfalls kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (exemplarisch: VwGH Ra 2016/21/0340 vom 23.2.2017 [zehnjährige Aufenthalt, 2 negative Asylentscheidungen, Ausreiseverpflichtung ignoriert). Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst hohen Stellenwert im Rahmen der öffentlichen Ordnung einräumt.Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst hohen Stellenwert im Rahmen der öffentlichen Ordnung einräumt. Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügen über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte. -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, bzw. zu jenem Zeitpunkt, wo sie ihrer Obliegenheit zum Verlassens des Bundesgebietes nicht nachkamen. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt und hätten sie nach dessen Abschluss das Bundesgebiet verlassen müssen, was jedoch nicht geschah. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt und hätten sie nach dessen Abschluss das Bundesgebiet verlassen müssen, was jedoch nicht geschah. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Wenn bP3 vorbringt, eine armenischstämmige österreichische Staatsbürgerin heiraten zu wollen, so sei darauf hingewiesen, dass es ihr frei steht, nach der Ausreise aus Österreich eine Familienzusammenführung unter Einhaltung der fremden- und niederlassungs-rechtlichen Bestimmungen zu betreiben. Ebenso stünde es der bP3 und der Verlobten frei, in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen, zumal die -der bB und den bP als armenische Staatsbürger notorisch bekannten- armenischen fremdenrechtlichen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen sowohl ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige armenischer Staatsbürger als auch eine erleichterte Wiederein-bürgerung ehemaliger armenischer Staatsbürger vorsieht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlobten der bP3 die armenische Kultur dermaßen fremd ist, dass ihr ein Leben in Armenien nicht zugemutet werden kann. Die oa. Ausführungen zeigen somit, dass die gegenständliche Entscheidung die bP3 und ihre Verlobte nicht nachhaltig daran hindert, ein gemeinsames Familienleben zu führen, wenn dies von ihnen gewünscht wird. Es kam auch nicht hervor, dass die Verlobte von der bP3 in einer dermaßen qualifizierten Form abhängig wäre, als diese Leistungen nur ausschließlich von der bP3 persönlich und nicht auch etwa vom österreichischen Gesundheitssystem erbracht werden könnten. Ebenso könnten sie sichtlich auch vom armenischen Gesundheitssystem erbracht werden. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser subjektiven, rechtlich nicht gedeckten Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Der Regelfall führt nach Abschluss des Asylverfahrens die -durchsetzbare- Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nach sich. -Strichaufzählung Grad der Integration Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass si

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