GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG und führten darin Folgendes aus:2. Gegen diesen Bescheid erhoben Rechtsanwalt römisch 40 und sieben Mitarbeiter seiner Rechtsanwaltskanzlei gemeinsam fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führten darin Folgendes aus: Alle Beschwerdeführer seien durch den Bescheid betroffen und somit Parteien des Verfahrens. Sie seien unmittelbar durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt. Daher werde im Namen sämtlicher angeführter Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei Beschwerde erhoben, auch wenn eine postalische Zustellung ausschließlich an den Achtbeschwerdeführer Rechtsanwalt XXXX erfolgt sei, wobei den Erst- und Viertbeschwerdeführern im Gericht eine Ausfertigung kurzzeitig (zum Lesen) überreicht und wieder abgenommen worden sei.Alle Beschwerdeführer seien durch den Bescheid betroffen und somit Parteien des Verfahrens. Sie seien unmittelbar durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt. Daher werde im Namen sämtlicher angeführter Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei Beschwerde erhoben, auch wenn eine postalische Zustellung ausschließlich an den Achtbeschwerdeführer Rechtsanwalt römisch 40 erfolgt sei, wobei den Erst- und Viertbeschwerdeführern im Gericht eine Ausfertigung kurzzeitig (zum Lesen) überreicht und wieder abgenommen worden sei. Am 15.05.2018 habe eine mündliche Tagsatzung vor dem Bezirksgericht im Verfahren zu Zl. 2 C 498/18a stattgefunden. Die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX seien Parteien dieses Verfahrens. Die Viertbeschwerdeführerin hätte als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin des Rechtsanwaltes XXXX die Verhandlung an diesem Tag verrichten sollen, was sie in der Folge auch getan habe. Als weitere Mitarbeiterin der Kanzlei XXXX sei die Erstbeschwerdeführerin vor Ort gewesen. Die Erst- und Viertbeschwerdeführerinnen seien sohin sowohl in eigener Sache als Parteien als auch als Rechtsanwaltsanwärterinnen und Mitarbeiterinnen der Rechtsvertretung aufgetreten.Am 15.05.2018 habe eine mündliche Tagsatzung vor dem Bezirksgericht im Verfahren zu Zl. 2 C 498/18a stattgefunden. Die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 seien Parteien dieses Verfahrens. Die Viertbeschwerdeführerin hätte als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin des Rechtsanwaltes römisch 40 die Verhandlung an diesem Tag verrichten sollen, was sie in der Folge auch getan habe. Als weitere Mitarbeiterin der Kanzlei römisch 40 sei die Erstbeschwerdeführerin vor Ort gewesen. Die Erst- und Viertbeschwerdeführerinnen seien sohin sowohl in eigener Sache als Parteien als auch als Rechtsanwaltsanwärterinnen und Mitarbeiterinnen der Rechtsvertretung aufgetreten. Bei Eintreffen vor Gericht seien sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vom Sicherheitsdienst angehalten und einer Personenkontrolle sowie einer Durchsuchung der Akten- und Handtaschen unterzogen worden. Die Viertbeschwerdeführerin habe ihre Legitimationsurkunde vorgehalten und auf diese sowie darauf hingewiesen, dass sie eine Nagelfeile mithabe. Beide seien aufgefordert worden, sämtliche Mobiltelefone oder sonstige aufnahmefähige Geräte beim Sicherheitsdienst abzugeben. Trotz Vorhalt der und ausdrücklichem Hinweis auf die Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer der Viertbeschwerdeführerin sei ihnen mitgeteilt worden, dass dies der Gerichtsvorsteher angeordnet habe, der zugleich der Richter des zuletzt genannten Verfahrens sei. Nach vorangegangener Weigerung der beiden, ihre zwei Smartphones, auf denen sich nicht nur Dokumente, sondern auch ein Zugang zu den E-Mails und den gespeicherten Akten und Dokumenten in der Cloud, und daher prozessrelevante Informationen befänden, den Sicherheitsbeamten zu übergeben, habe dieser ihr diese abzunehmen versucht und ihr den gegenständlichen Bescheid vorgehalten. Der Viertbeschwerdeführerin sei der bekämpfte Bescheid kurz übergeben worden. Diese habe den Bescheid lesen dürfen, jedoch sei ihr keine Ausfertigung übergeben worden, sondern sie habe den Bescheid an den Sicherheitsbeamten retournieren müssen. Unter Protest des Sicherheitsbeamten habe die Viertbeschwerdeführerin versucht, eine Lichtbildaufnahme anzufertigen. Die Erst- und Viertbeschwerdeführerinnen seien daher gezwungen gewesen, sich der Anordnung zu fügen, um nicht Gefahr zu laufen, des Hauses verwiesen zu werden und die Verhandlung verrichten zu können. Eine Äußerungsmöglichkeit vor Bescheiderlassung sei den Beschwerdeführern nicht gegeben worden. Diese seien zur Vertretung bzw. Abhaltung der mündlichen Tagsatzung im genannten Verfahren vor Ort gewesen und hätte das nicht rechtzeitige Erscheinen ein Versäumungsurteil gegen die Erst- bis Siebentbeschwerdeführer zur Folge gehabt. Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Durch die Anhaltung durch den Sicherheitsdienst sei gegen § 4 GOG verstoßen worden.Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Durch die Anhaltung durch den Sicherheitsdienst sei gegen Paragraph 4, GOG verstoßen worden. Die in § 4 Abs. 3 GOG genannten "besonderen Umstände" bezögen sich ausschließlich auf Waffen und nicht auf Mobiltelefone. Der Bescheid stehe damit im klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 3 GOG.Die in Paragraph 4, Absatz 3, GOG genannten "besonderen Umstände" bezögen sich ausschließlich auf Waffen und nicht auf Mobiltelefone. Der Bescheid stehe damit im klaren Widerspruch zu Paragraph 4, Absatz 3, GOG. Trotz der Bescheidbegründung, eine Abnahme der Mobiltelefone wäre notwendig um Aufnahmen der Gerichtsverhandlung zu verhindern, liege kein Tatsachensubstrat vor, das von berufsmäßigen Parteien eine derartige Gefahr ausginge, die das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG nahelegen würden, weshalb eine erweiterte Sicherheitskontrolle notwendig gewesen wäre. Das Durchsuchen der Aktentasche verletze die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, auch das Recht auf Verschwiegenheit der Partei sei umfasst.Trotz der Bescheidbegründung, eine Abnahme der Mobiltelefone wäre notwendig um Aufnahmen der Gerichtsverhandlung zu verhindern, liege kein Tatsachensubstrat vor, das von berufsmäßigen Parteien eine derartige Gefahr ausginge, die das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG nahelegen würden, weshalb eine erweiterte Sicherheitskontrolle notwendig gewesen wäre. Das Durchsuchen der Aktentasche verletze die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, auch das Recht auf Verschwiegenheit der Partei sei umfasst. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Hausordnung wirke lediglich im Gerichtsgebäude außerhalb der Verhandlungssäle. Im Verhandlungssaal obliege die Gewalt dem Richter und nicht dem Gerichtsvorsteher. Die Beschwerdeführer seien durch die Abnahme der Smartphones in ihrem Recht auf freie Berufsausübung bzw. ungehinderte Vertretung vor Gericht durch Parteienvertreter verletzt worden. Smartphones stellten ein notwendiges Hilfsmittel zur Vertretung vor Gericht und Behörden dar. Darauf befänden sich prozessrelevante Informationen. Das Verbot von Audioaufzeichnungen der Verhandlungen durch den Gerichtsvorsteher und damit einer Behörde, greife somit unzulässig in die unabhängige freie Rechtsprechung ein. Eine Verhandlung sei öffentlich. Eine Audioaufzeichnung, insbesondere unter dem Aspekt der Beweis- und eigenen Absicherung, sei sohin stets zulässig. Lediglich Live-Übertragungen wären unzulässig. Solche seien nicht vorgelegen. Die Hausordnung sei rechtswidrig, weshalb nicht dagegen verstoßen werden könne. Es sei gesetzlich auch bloß festgeschrieben, dass Tonaufzeichnungen nicht veröffentlicht werden dürften, jedoch bestehe kein Aufnahme- und Transkriptionsverbot. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf ungehinderte Ausübung der Rechtsvertretung und auf freie Berufsausübung vor. Hinsichtlich der Erst- und Viertbeschwerdeführer liege auch eine Verletzung nach Art. 8 EMRK vor, zudem müssten diese für ihre Kleinkinder immer erreichbar sein.Die Hausordnung sei rechtswidrig, weshalb nicht dagegen verstoßen werden könne. Es sei gesetzlich auch bloß festgeschrieben, dass Tonaufzeichnungen nicht veröffentlicht werden dürften, jedoch bestehe kein Aufnahme- und Transkriptionsverbot. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf ungehinderte Ausübung der Rechtsvertretung und auf freie Berufsausübung vor. Hinsichtlich der Erst- und Viertbeschwerdeführer liege auch eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK vor, zudem müssten diese für ihre Kleinkinder immer erreichbar sein. 3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht fest, dass Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei XXXX im Verfahren vor dem Bezirksgericht zu Zl. 13 P 28/17k geheim und ohne Kenntnis des Verhandlungsrichters Tonbandaufnahmen gemacht und diese gespeichert sowie über die Versendung eines Links bestimmten Personen zugänglich gemacht haben.Damit steht fest, dass Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 im Verfahren vor dem Bezirksgericht zu Zl. 13 P 28/17k geheim und ohne Kenntnis des Verhandlungsrichters Tonbandaufnahmen gemacht und diese gespeichert sowie über die Versendung eines Links bestimmten Personen zugänglich gemacht haben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein: Mit Schreiben vom 24.05.2018 teilte die belangte Behörde der Rechtsanwaltskammer mit, dass Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei XXXX im Verfahren zu Zl. 13 P 28/17k mit Mobiltelefonen geheim und ohne Kenntnis des Verhandlungsrichters die Verhandlung aufgenommen, Auszüge davon in einem Schriftsatz zitiert sowie einen Link zu einer Cloud-Box eingerichtet hätten, sodass man auf diese Tondateien zugreifen könne. Daher habe er als Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes auf Basis der Hausordnung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid verfügt, dass bis auf weiteres alle Mitarbeiter der Kanzlei bei Betreten des Gerichtsgebäudes die Sicherheitsschleuse zu passieren hätten und ihnen die für eine Tonbandaufnahme geeigneten Geräte abzunehmen seien. Die Angelegenheit sei auch dem OLG Graz zur Kenntnis gebracht worden, weil es im gesamten Sprengel eine Vielzahl an Verfahren in diesem Zusammenhang gebe, in denen die Kanzlei als Vertreter auftrete. Zudem sei eine Sachverhaltsdarstellung zur strafrechtlichen Prüfung ergangen. Auch werde eine disziplinarrechtliche Prüfung angeregt.Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein: Mit Schreiben vom 24.05.2018 teilte die belangte Behörde der Rechtsanwaltskammer mit, dass Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 im Verfahren zu Zl. 13 P 28/17k mit Mobiltelefonen geheim und ohne Kenntnis des Verhandlungsrichters die Verhandlung aufgenommen, Auszüge davon in einem Schriftsatz zitiert sowie einen Link zu einer Cloud-Box eingerichtet hätten, sodass man auf diese Tondateien zugreifen könne. Daher habe er als Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes auf Basis der Hausordnung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid verfügt, dass bis auf weiteres alle Mitarbeiter der Kanzlei bei Betreten des Gerichtsgebäudes die Sicherheitsschleuse zu passieren hätten und ihnen die für eine Tonbandaufnahme geeigneten Geräte abzunehmen seien. Die Angelegenheit sei auch dem OLG Graz zur Kenntnis gebracht worden, weil es im gesamten Sprengel eine Vielzahl an Verfahren in diesem Zusammenhang gebe, in denen die Kanzlei als Vertreter auftrete. Zudem sei eine Sachverhaltsdarstellung zur strafrechtlichen Prüfung ergangen. Auch werde eine disziplinarrechtliche Prüfung angeregt. Überdies ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Rechtsanwaltskammer mit weiterem Schreiben - unter Verweis auf einen Aktenvermerk einer Richterin des Bezirksgerichtes, wonach im Verfahren zu E 1765/18w eine unerwünschte Gesprächsaufzeichnung eines Telefonates der verpflichteten Partei stattgefunden habe - mitgeteilt hat, dass Tonbandaufnahmen "offensichtlich generell System haben dürften". Die im Bescheid festgestellten Tonbadaufnahmen stehen anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurden in der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt, vielmehr wird darin der Standpunkt eingenommen, dass die Aufnahmen wegen der Öffentlichkeit von Verhandlungen zulässig seien. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: Die (in der Beschwerde angesprochenen) Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lauten (auszugsweise): "Sicherheitskontrolle § 3
Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.
3 GOG bloß ein "besonderer Anlass" und nicht zwangsläufig ein Zusammenhang mit Waffen erforderlich ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 4 Abs. 3 GOG ausgeführt (vgl. auch VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051), dass besondere Umstände, die die Einbeziehung des in § 4 Abs. 1 GOG genannten Personenkreises in die Sicherheitskontrolle rechtfertigen, dann als gegeben angenommen werden könnten, wenn etwa in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten. Eine relevante Bedrohung ausschließlich durch Waffengewalt lässt sich daraus nicht ableiten.Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass ein Mobiltelefon nicht abgenommen werden kann, weil es sich um keine Waffe handle, geht fehl, zumal für die Auferlegung "weitergehender" Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 16, Absatz 3, GOG bloß ein "besonderer Anlass" und nicht zwangsläufig ein Zusammenhang mit Waffen erforderlich ist. Im Übrigen wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 4, Absatz 3, GOG ausgeführt vergleiche auch VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051), dass besondere Umstände, die die Einbeziehung des in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannten Personenkreises in die Sicherheitskontrolle rechtfertigen, dann als gegeben angenommen werden könnten, wenn etwa in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten. Eine relevante Bedrohung ausschließlich durch Waffengewalt lässt sich daraus nicht ableiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die bescheidmäßige Anordnung ohne "besonderen Anlass" oder unverhältnismäßig vorgenommen hat: Da es sich bei der in Rede stehenden bescheidmäßigen Anordnung um eine Maßnahme handelt, die nur aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, sind hierfür konkrete Bedenken Voraussetzung, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit der gewählten Beschränkung in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Solche konkreten Bedenken sind aber gerade im Beschwerdefall gegeben: Wie sich aufgrund der Aktenlage klar ergeben hat, wurden von Mitarbeitern der Rechtsanwaltskanzlei bei dem zu Zl. 13 P 28/17k anhängigen Verfahren vor dem Bezirksgericht Tonaufnahmen vom Richter unbemerkt mitgeschnitten, digital gespeichert und durch Versenden eines Links bestimmten Personen zugänglich gemacht. Die Herstellung von Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen ist für den Bereich des Bezirksgerichtes nur mit vorheriger Genehmigung durch den Gerichtsvorsteher erlaubt. Im Beschwerdefall wurde eine solche Genehmigung unbestritten nicht eingeholt und erteilt. Die im angefochtenen Bescheid festgestellten, in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten, Aufnahmen waren daher unerlaubt. In solchen Fällen könnte sogar die Entfernung aus dem Gerichtsgebäude oder ein Zugangsverbot (Hausverbot) verfügt werden. Im vorliegenden Fall wurde derartiges nicht angeordnet, vielmehr wurden in Bezug auf die Mitarbeiter der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei, um weitere heimliche Tonaufzeichnungen zu verhindern, als bloße Organisationsmaßnahmen anzusehende Abläufe für den Zutritt vorgesehen, indem diese angehalten werden, die Sicherheitsschleuse zur Personenkontrolle zu passieren und mitgeführte Geräte, die zu Tonaufzeichnungen geeignet sind, bei der Kontrolleinrichtung zu verwahren. Das Vorhandensein bzw. das Mitführen derartiger Geräte ist für den Rechtsschutz bzw. die Vertretung vor Gericht keinesfalls zwingend, die Verfügbarkeit von prozessrelevanten Informationen und die Erreichbarkeit der Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei können auch auf andere Art (etwa Papierform, Datenträger, Verständigung des Gerichtes im Fall des Eintritts eines dringenden Ereignisses, damit dieses den Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei im Gericht informiert) organisiert und sichergestellt werden. Die Beschwerdeführer können nach Passieren der Schleuse und Kontrolle/Abgabe der mitgebrachten Geräte weiterhin als Parteien und/oder Vertreter auftreten. Der Zugang der Beschwerdeführer zum Gerichtsgebäude sowie die Möglichkeit der Rechtsverfolgung (in eigener Sache der Beschwerdeführer oder in Angelegenheiten ihre Mandanten betreffend) bzw. die Berufsausübung ist durch die auferlegte Sicherheitskontrolle zur Abnahme allfälliger zur Aufnahme geeigneter Geräte lediglich geringfügig und bloß im gerade erforderlichen Ausmaß eingeschränkt, aber keineswegs gravierend erschwert oder gar unmöglich gemacht. Diese Maßnahmen sind zur Verhinderung (weiterer) unerlaubter Tonaufzeichnungen geeignet und erforderlich sowie als nicht überschießend zu qualifizieren. Eine nicht notwendige, unverhältnismäßige Einschränkung und Erschwerung im Hinblick auf den Zugang zum Gerichtsgebäude und zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz sowie zur (Ausübung der) Rechtsvertretung wird dadurch nicht bewirkt. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung unumgänglich geboten und notwendig ist, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu prüfen ist noch, ob die Anordnung zeitlich befristet hätte ausgesprochen werden müssen. Das Erfordernis einer Befristung könnte sich lediglich daraus ergeben, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß eingeschränkt und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zuganges zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirkt werden darf (vgl. VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001 betreffend ein Hausverbot). Dass im Beschwerdefall Maßnahmen bloß im erforderlichen Umfang angeordnet wurden und der Rechtsschutz/die (Ausübung der) Rechtsvertretung weiterhin gewährleistet ist, wurde aber bereits ausgeführt. Gegen eine Befristung spricht auch, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände kein Zeitpunkt festgestellt werden kann, zu dem mit einer Änderung gerechnet werden kann. Gründe, die für die Ausräumung der Bedenken, die für die in Rede stehende Anordnung maßgeblich waren, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder im Entscheidungszeitpunkt sprechen würden, sind gerade nicht hervorgekommen, da die Beschwerdeführer vielmehr die Meinung vertreten, ein Verbot von Tonaufzeichnungen sei ohnehin unzulässig und Tonaufzeichnungen seien zu erlauben ("Das Volk soll hören dürfen, wie es zu Urteilen kommt", s. S. 6 der Beschwerdeschrift). Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht eine Wiederholungsgefahr angenommen und von einer Befristung der Anordnung Abstand genommen. Bei einer - im Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlichen - Änderung der Umstände wäre die Anordnung - gegebenenfalls über Antrag der Beschwerdeführer - aufzuheben.Zu prüfen ist noch, ob die Anordnung zeitlich befristet hätte ausgesprochen werden müssen. Das Erfordernis einer Befristung könnte sich lediglich daraus ergeben, dass der Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß eingeschränkt und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zuganges zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirkt werden darf vergleiche VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001 betreffend ein Hausverbot). Dass im Beschwerdefall Maßnahmen bloß im erforderlichen Umfang angeordnet wurden und der Rechtsschutz/die (Ausübung der) Rechtsvertretung weiterhin gewährleistet ist, wurde aber bereits ausgeführt. Gegen eine Befristung spricht auch, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände kein Zeitpunkt festgestellt werden kann, zu dem mit einer Änderung gerechnet werden kann. Gründe, die für die Ausräumung der Bedenken, die für die in Rede stehende Anordnung maßgeblich waren, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder im Entscheidungszeitpunkt sprechen würden, sind gerade nicht hervorgekommen, da die Beschwerdeführer vielmehr die Meinung vertreten, ein Verbot von Tonaufzeichnungen sei ohnehin unzulässig und Tonaufzeichnungen seien zu erlauben ("Das Volk soll hören dürfen, wie es zu Urteilen kommt", s. S. 6 der Beschwerdeschrift). Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht eine Wiederholungsgefahr angenommen und von einer Befristung der Anordnung Abstand genommen. Bei einer - im Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlichen - Änderung der Umstände wäre die Anordnung - gegebenenfalls über Antrag der Beschwerdeführer - aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag
AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung von Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Bedenken gegen präjudizielle Normen sind nicht entstanden. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV (vgl. VfSlg. 19.896/2014).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag
, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten oder einen Antrag auf Aufhebung von Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Bedenken gegen präjudizielle Normen sind nicht entstanden. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,). Andere nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4. Die - nicht beantragte - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4. Die - nicht beantragte - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2199312.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.