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{'item': 'W114 2209546-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 43Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW114 2209546-1 SpruchW114 2209546-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz über die Besc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10187688010, wurden XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10187688010, wurden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 09.06.2018 Beschwerde. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10910796010, wurden ausgehend von einem Abzug aufgrund Überschreitung der Nettoobergrenze durch Österreich dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10910796010, wurden ausgehend von einem Abzug aufgrund Überschreitung der Nettoobergrenze durch Österreich dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Am 18.03.2019 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der vom vorsitzenden Richter

§ 43Abs.

5 AVG auf eine Einigung der einander widersprechenden Interessen hingewirkt wurde. Eine Einigung kam zustande. Der Beschwerdeführer zog sowohl seine Beschwerde als auch seinen Vorlageantrag zurück.Am 18.03.2019 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der vom vorsitzenden Richter

Paragraph 43, Absatz 5, AVG auf eine Einigung der einander widersprechenden Interessen hingewirkt wurde. Eine Einigung kam zustande. Der Beschwerdeführer zog sowohl seine Beschwerde als auch seinen Vorlageantrag zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen. Zu A) Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim Bundesverwaltungsgericht zu 2209546-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Die vorliegende Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Daher war das beim Bundesverwaltungsgericht zu 2209546-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde bzw. der Vorlageantrag gegenstandlos geworden sind (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde bzw. der Vorlageantrag gegenstandlos geworden sind vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W114.2209546.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.