GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 19.09.2016 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (im folgenden X GmbH) aus den Beiträgen für Dezember 2013 bis Juni 2014 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt Euro 9.744,20 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der X GmbH gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 25.10.2016 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung
10 ASVG sprechen würden. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der monatliche Beitragsnachforderungen der WGKK gegen die X GmbH, Beitragskontonummer 24306413, für den Zeitraum 12/2013 bis 06/2014, weiters Verzugszinsen und Nebengebühren auswies.Mit Schreiben vom 19.09.2016 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH (im folgenden römisch zehn GmbH) aus den Beiträgen für Dezember 2013 bis Juni 2014 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt Euro 9.744,20 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der römisch zehn GmbH gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 25.10.2016 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der monatliche Beitragsnachforderungen der WGKK gegen die römisch zehn GmbH, Beitragskontonummer 24306413, für den Zeitraum 12 aus 2013, bis 06 aus 2014,, weiters Verzugszinsen und Nebengebühren auswies. Der BF beantwortete dieses Schreiben durch seinen anwaltlichen Rechtsvertreter mit 18.10.2016 wie folgt: Er sei nur von 07.03.2014 bis 22.07.2014 Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen. Beim Kauf der Anteile dieser GmbH sei er von seinen Vormann, der zuvor Geschäftsführer und Alleingesellschafter gewesen sei, mit falschen Behauptungen über die relevanten Vermögensverhältnisse des Unternehmens irregeführt worden. Erstens sei die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Dienstnehmer um vier zu gering dargestellt worden. Zweitens sei jeweils ein Guthaben bei der WGKK und beim Finanzamt behauptet worden. Drittens habe sich die Buchhaltung im Nachhinein als unrichtig dargestellt und viertens seien wesentliche Verbindlichkeiten verschwiegen worden. Sobald sich der BF darüber klar geworden sei, habe er seinen Vormann aus dem Titel der Gewährleistung und Irrtumsanfechtung aufgefordert, den Anteilskauf rückabzuwickeln. Dieser sei dazu nicht bereit gewesen. Man habe sich auf die Kompromisslösung geeinigt, dass das Unternehmen zwar auf eigene Kosten jedoch im Namen einer weiteren näher genannten Person rückgekauft werde. Diese dritte Person sei bis zur Löschung des Unternehmens alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen. Der BF sei über das wahre Ausmaß der Verbindlichkeiten und über die Anzahl der Dienstnehmer nicht informiert gewesen. Er habe anschließend sofort die Rückabwicklung in Angriff genommen. Liquide Mittel zur Bedienung der Rückstände aus dem Gesellschaftsvermögen oder aus Einnahmen seien dem BF niemals zur Verfügung gestanden. Mit Schreiben vom 12.12.2016 wies die Wiener Gebietskrankenkasse darauf hin, dass der BF von 07.03.2014 bis 8.8.2014 im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei er für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Der BF wurde aufgefordert, die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der BF sei verpflichtet, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der X GmbH (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 3/14 bis 6/14 hervorgehen. Der BF werde darauf hingewiesen, dass in dieser Aufstellung Zug-um-Zug-Geschäfte sowohl bei den Verbindlichkeiten als auch bei den Zahlungen zu berücksichtigen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war. Widrigenfalls sei die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.Mit Schreiben vom 12.12.2016 wies die Wiener Gebietskrankenkasse darauf hin, dass der BF von 07.03.2014 bis 8.8.2014 im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei er für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Der BF wurde aufgefordert, die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der BF sei verpflichtet, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der römisch zehn GmbH (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 3/14 bis 6/14 hervorgehen. Der BF werde darauf hingewiesen, dass in dieser Aufstellung Zug-um-Zug-Geschäfte sowohl bei den Verbindlichkeiten als auch bei den Zahlungen zu berücksichtigen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich war. Widrigenfalls sei die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 29.12.2016 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter vor, er habe seit 22.7.2014 keinen Zugriff mehr auf die Buchhaltung der X GmbH. Sämtliche Belege Kontoauszüge seien an diesem Tag an den neuen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ausgefolgt worden. Eine Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung sei nicht mehr möglich. Der BF verwies auf seine Vorbringen vom 18.10.2016 und legte folgende Beweisstücke vor: Eine E-Mail des vom BF beauftragten Steuerberaters vom 05.05.2014, mit der dieser mitteilt, dass die Anmeldung einiger dem BF nicht bekannter Dienstnehmer der X GmbH überprüft worden sei und der Steuerberater zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Anmeldungen noch vom vormaligen Firmeninhaber und Geschäftsführer vorgenommen, dem BF aber beim Kauf verschwiegen wurden. Der BF legte eine E-Mail vom 29.4.2014 vor, mit der der genannte Steuerberater dem BF mitteilte, dass eine Verifizierung des angeblichen Guthabens beim Finanzamt und der WGKK zum Ergebnis geführt habe, dass anders als dem BF beim Kauf der Anteile zugesagt wurde, dort kein Guthaben sondern stattdessen ein Rückstand bestehe.Mit Schreiben vom 29.12.2016 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter vor, er habe seit 22.7.2014 keinen Zugriff mehr auf die Buchhaltung der römisch zehn GmbH. Sämtliche Belege Kontoauszüge seien an diesem Tag an den neuen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ausgefolgt worden. Eine Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung sei nicht mehr möglich. Der BF verwies auf seine Vorbringen vom 18.10.2016 und legte folgende Beweisstücke vor: Eine E-Mail des vom BF beauftragten Steuerberaters vom 05.05.2014, mit der dieser mitteilt, dass die Anmeldung einiger dem BF nicht bekannter Dienstnehmer der römisch zehn GmbH überprüft worden sei und der Steuerberater zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Anmeldungen noch vom vormaligen Firmeninhaber und Geschäftsführer vorgenommen, dem BF aber beim Kauf verschwiegen wurden. Der BF legte eine E-Mail vom 29.4.2014 vor, mit der der genannte Steuerberater dem BF mitteilte, dass eine Verifizierung des angeblichen Guthabens beim Finanzamt und der WGKK zum Ergebnis geführt habe, dass anders als dem BF beim Kauf der Anteile zugesagt wurde, dort kein Guthaben sondern stattdessen ein Rückstand bestehe. Mit Schreiben vom 16.5.2017 wies die WGKK erneut darauf hin, dass der BF im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen und damit für die Entrichtung der Beiträge verantwortlich gewesen sei. Es bestehe Haftung für die zum Rückstandsausweis 15.02.2017 offenen Beiträge 3/14 bis 6/14. Soweit der BF einwende, dass er beim Kauf irregeführt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass der BF bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion sich über die finanzielle Situation des Unternehmens hätte informieren müssen. Als Geschäftsführer hätte er die Möglichkeit gehabt, falsche Anmeldungen bei der WGKK überprüfen zu lassen. Der BF wurde erneut aufgefordert, die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten nachzuweisen und eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 3/14 bis 6/14 hervorgehen. Mit Bescheid vom 05.07.2017 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der X GmbH der WGKK
Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2014 bis Juni 2014 in Höhe von EUR 5.729,39 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das sind ab 05.07.2017 3,38 % p.a. aus EUR 4.518,89.Mit Bescheid vom 05.07.2017 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der römisch zehn GmbH der WGKK
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2014 bis Juni 2014 in Höhe von EUR 5.729,39 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das sind ab 05.07.2017 3,38 % p.a. aus EUR 4.518,
FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Der BF war im verfahrensgegenständlichen Beobachtungszeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er vertrat diese ab 07.03.2014 selbstständig. Die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.08.2015,
Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Die unberichtigten Beitragsforderungen der WGKK gegen die Primärschuldnerin für den Beobachtungszeitraum März 2014 bis Juni 2014 betragen EUR 5.729,39 plus Verzugszinsen ab 05.07.2017 iHv 3,38% p.a. aus EUR 4.518,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Im vorliegenden Fall liegt Uneinbringlichkeit vor, da die X GmbH am 27.08.2015 infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Beobachtungszeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach § 67 Abs 10 ASVG haftenden Personen.Im vorliegenden Fall liegt Uneinbringlichkeit vor, da die römisch zehn GmbH am 27.08.2015 infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Beobachtungszeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf Vorschreibungen für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2014. § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung BGBl. I 262/2010 stand daher im hier zu Grunde zu liegenden Beobachtungszeitraum bereits in Geltung und ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Die vorliegende Frage der Haftung ist zeitraumbezogen nach der im Beobachtungszeitraum geltenden Rechtslage zu beurteilen. Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf Vorschreibungen für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2014. Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 262 aus 2010, stand daher im hier zu Grunde zu liegenden Beobachtungszeitraum bereits in Geltung und ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Dieser Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge ist der BF als Geschäftsführer der X GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen, sodass es zu dem oben festgestellten Rückstand der Sozialversicherungsbeiträge gekommen ist.Dieser Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge ist der BF als Geschäftsführer der römisch zehn GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen, sodass es zu dem oben festgestellten Rückstand der Sozialversicherungsbeiträge gekommen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Die Haftung erstreckt sich im Fall der Ungleichbehandlung auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er (infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des nun Haftenden tatsächlich bekommen hat (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG,
GVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar und war im vorliegenden Fall unstrittig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt. Es konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar und war im vorliegenden Fall unstrittig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2195188.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.