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{'item': 'W170 2213968-1'}

Obsah (4)§ 28§ 3Art. 133§ 29

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW170 2213968-1 SpruchW170 2201369-1/18E W170 2213968-1/6E Gekürzte Ausfertigung der am 26.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse I

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1217123502-190044794/BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1217123502-190044794/BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs. 2a Vw

GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2213968.1.00

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