RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW182 2189171-1 SpruchW182 2189171-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 760848705 - 160530956-BMI-BFA BGLD RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 760848705 - 160530956-BMI-BFA BGLD RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 46 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 - 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 16.08.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.05.2007 begründete er seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er bis zum Jahr 2000 für Widerstandskämpfer Medikamente und Waffen vom Schwarzmarkt besorgt hätte, weshalb er vom Militär und dem FSB verfolgt worden wäre. Es habe jedoch niemals Übergriffe gegen seine Person gegeben. Seine Frau sei im August 2002 von maskierten Männern getötet worden. Auf die Frage, warum seine Frau getötet worden sei, gab der BF an: "Das weiß ich nicht. Vielleicht wegen mir. Ich weiß es nicht genau." Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, Zahl: 0608.487-BAE, wurde seinem Asylantrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aus einem beigelegten Aktenvermerk vom selben Tag geht hervor, dass der BF glaubwürdig geschildert habe, dass er einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung (Unterstützung der Widerstandskämpfer) ausgesetzt gewesen sei, wobei seine Gattin im Jahr 2002 von einer russischen Sonderheit angeblich wegen seiner Tätigkeit umgebracht worden sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, Zahl: 0608.487-BAE, wurde seinem Asylantrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aus einem beigelegten Aktenvermerk vom selben Tag geht hervor, dass der BF glaubwürdig geschildert habe, dass er einer Verfolgungsgefahr aufgrund seiner politischen Gesinnung (Unterstützung der Widerstandskämpfer) ausgesetzt gewesen sei, wobei seine Gattin im Jahr 2002 von einer russischen Sonderheit angeblich wegen seiner Tätigkeit umgebracht worden sei. Am 23.02.2011 beantragte der BF die freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation. Mit Schreiben vom 02.03.2011 widerrief er diese. In einer niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2011 vor dem Bundesasylamt führte der BF auf Nachfrage, aus welchem Grund sich in seinem russischen Auslandspass zwei weißrussische Grenzstempel aus dem Jahr 2008 befänden, obwohl der BF bereits im Jahr 2006 nach Österreich gereist sei, an, dass seine Tochter geheiratet hätte und er Kleidung und Geschenke in Weißrussland gekauft habe. In Weißrussland würden russische Waren verkauft werden, in der Slowakei und Tschechien habe es keine Waren gegeben, die ihm gefallen hätten. Nachgefragt, ob er Beweise für seinen Aufenthalt habe, verneinte er dies, sein russischer Pass sei nun ohnehin abgelaufen. Nachgefragt, warum er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe, antwortete der BF, dass sein Sohn ihn dazu gezwungen habe, er es sich jedoch dann anders überlegt habe. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass er, falls er in die Russische Föderation reise bzw. sich einen neuen russischen Reisepass ausstellen lassen wolle, ihm der Status als anerkannter Flüchtling aberkannt werden könne, da er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stelle (AS 745 BFA). Am 14.04.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am selben Tag wurde ein Rechercheauftrag zur Identität des BF im Herkunftsland erteilt. In einer Anfragebeantwortung durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen vom 06.06.2016 wurde festgehalten, dass XXXX , geb. XXXX sowohl laut dem Melderegister der Russischen Föderation als auch nach den Melderegistern der Teilrepublik Tschetschenien und Inguschetien nie gemeldet gewesen sei und ihm auch niemals Pässe ausgestellt worden seien. Der unter der angegebenen früheren Wohnadresse in XXXX und Grozny lebenden Familie sei der Name XXXX unbekannt.In einer Anfragebeantwortung durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Buchsachverständigen vom 06.06.2016 wurde festgehalten, dass römisch 40 , geb. römisch 40 sowohl laut dem Melderegister der Russischen Föderation als auch nach den Melderegistern der Teilrepublik Tschetschenien und Inguschetien nie gemeldet gewesen sei und ihm auch niemals Pässe ausgestellt worden seien. Der unter der angegebenen früheren Wohnadresse in römisch 40 und Grozny lebenden Familie sei der Name römisch 40 unbekannt. Am 05.02.2018 fand beim Bundesamt eine Einvernahme des BF statt. In dieser gab er an, dass er auf dem Pass einen Fehler gemacht habe und XXXX geschrieben habe, er allerdings XXXX heiße, XXXX sei der Name seines Vaters. Er habe immer schon so geheißen. Aktuell sei er verheiratet und habe ein fünf Monate altes Kind, namens XXXX , er sei am XXXX 2017 geboren worden. Seine Frau, XXXX , befinde sich noch im Asylverfahren, sie habe einen negativen Bescheid bekommen, die Diakonie habe dagegen Beschwerde erhoben. Sein Sohn müsste auch Asyl bekommen, da er mit seiner Mutter einen negativen Bescheid erhalten habe, werde dem BF jetzt auch sein Pass abgenommen. Sowohl er als auch seine Frau hätten das Sorgerecht für den Sohn, sie wären beide als Eltern auf der Geburtsurkunde angeführt. Seine Frau habe er traditionell im Jahr 2016 geheiratet, ein Jahr später hätten sie in Polen standesamtlich geheiratet. Nachgefragt, welche Verwandten sich noch in der Russischen Föderation befinden würden, führte der BF an, dass seine Eltern bereits verstorben wären. Er habe zwei verheiratetet und zwei ledige Schwestern und einen jüngeren Bruder, der in der Russischen Föderation inhaftiert sei. Eine der verheirateten Schwestern lebe in Grosny, die andere in XXXX , die ledigen Schwestern würden bei Bekannten leben, das Elternhaus stehe leer, weil die Familie wegen seinem Bruder ein Problem habe. Befragt, ob er Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, gab der BF an, dass ihn sein Neffe vor zwei Monaten kontaktiert habe wegen der Probleme seines Bruders, die näheren Umstände wolle er nicht anführen, um nicht anderen Leuten Probleme zu machen. Es würde sich eventuell auch negativ auf die Situation seines Sohnes, der in Österreich inhaftiert sei, auswirken. Sein Sohn sei bei Begehung der Straftat noch minderjährig gewesen, er habe jemanden geschlagen. Auf Nachfrage, warum sein Bruder in Russland inhaftiert worden sei, gab der BF an, dass sein Bruder einen Streit mit dem Nachbarn gehabt habe, weil der Nachbar seine Schwester geschlagen habe, wovon sie einen Kieferbruch erlitten und 1,5 Monate im Krankenhaus gewesen sei. Der Nachbar habe ein Messer gehabt, mit dem er "hin und her gefuchtelt" und sich dabei selbst verletzt habe, er sei seinen Verletzungen schließlich erlegen, das Video, das das beweise, sei jedoch verschwunden und sein Bruder deshalb zu acht Jahren Gefängnisstrafe wegen Morde verurteilt worden. Der BF sei seit 08.11.2017 arbeitslos, er habe vier Monate bei einer Firma gearbeitet und sei gekündigt worden, weil er nicht gut Deutsch spreche. Er sei seit dem Jahr 2008 beschäftigt gewesen und über Leasingfirmen angestellt worden, er habe immer nur drei, vier oder sechs Monate bei verschiedenen Firmen gearbeitet, in Innsbruck sei er auch nach drei Monaten grundlos gekündigt worden, obwohl er 13 Stunden am Tag gearbeitet habe. Er habe einen A1 und A2 Deutschkurs besucht, er sei immer beschäftigt gewesen, weshalb er den Kurs teilweise nicht besuchen habe können, Dokumente könne er allerdings nicht vorlegen. Derzeit beziehe er die Mindestsicherung. Als er noch in XXXX gelebt habe, sei er mit einer österreichischen Familie eng befreundet gewesen, seit dem Umzug hätten sie allerdings keinen Kontakt mehr. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der BF an, dass er früher Probleme mit seiner Leber gehabt habe, die noch immer vorliegen würden, er nehme nun jedoch keine Medikamente mehr, da sein Arzt gesagt habe, die Blutwerte würden stimmen. Ansonsten nehme er nur wegen Magenproblemen Medikamente. Befragt, warum der BF im Jahr 2004 aus der Russischen Föderation ausgereist sei, führte er an, dass seine Frau von unbekannten Leuten ermordet worden sei, seine Kinder seien zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Er sei damals bereits von seiner Frau getrennt gewesen, allerdings wären sie noch verheiratet gewesen, von seinem Bruder habe er schließlich vom Tod seiner Frau erfahren. Den Grund für die Ermordung wisse er nicht, er sei damals, aus Angst ebenfalls getötet zu werden, mit seinen Kindern nach Österreich gereist. Befragt, ob er im Herkunftsstaat leben könne, wenn er die damaligen Gründe nicht gehabt hätte, bzw. ob diese Probleme noch immer bestehen würden, antwortete der BF, wenn er keine Probleme hätte, wäre er nach dem Tod seiner Mutter nach Hause gefahren, um sie zu begraben. Auf Vorhalt, dass eine Verfolgung nicht mehr bestehen könne, weil sich die Lage im Herkunftsstaat massiv geändert habe und keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegen würden, gab der BF an, dass er sehr dankbar für seinen Konventionspass sei und er wisse, dass es keinen Sicherheitsgrund gebe, in Österreich zu bleiben, dass aber immer noch das Problem in seinem Heimatland bestehe. Seine XXXX jährige Tochter sei psychisch krank und sei dem BF weggenommen worden, er kenne seit zwei oder drei Jahren ihren Aufenthaltsort nicht, was nach tschetschenischen Bräuchen eine Schande darstelle. Auch seine Enkelkinder wären seinem Sohn weggenommen worden, er wolle ein Obsorgerecht für diese haben. Über Vorhalt, dass Erkundungen im Herkunftsstaat ergeben hätten, dass an der angeführten Adresse in XXXX eine Familie lebe, die den BF nicht kenne, antwortete er, dass er immer dort gemeldet gewesen sei, in der Wohnung in Grozny habe er zwar gelebt, sei dort allerdings nie gemeldet gewesen. Über Vorhalt, dass der BF in Österreich bereits straffällig geworden und er in Österreich nicht nachhaltig verfestigt sei, gab er an, dass er seinen Führerschein habe umschreiben lassen wollen und erfahren habe, dass es sich um eine Fälschung handle. Einmal habe er seine Freundin geschlagen, weil sie mit einem anderen Mann "gechattet" habe. Über Vorhalt, dass dies einen Mangel an Integrationsbereitschaft zeige, gab er an, dass er niemals etwas Schlechtes gemacht habe, es sei falsch gewesen, dass er seine Frau damals geschlagen habe.Am 05.02.2018 fand beim Bundesamt eine Einvernahme des BF statt. In dieser gab er an, dass er auf dem Pass einen Fehler gemacht habe und römisch 40 geschrieben habe, er allerdings römisch 40 heiße, römisch 40 sei der Name seines Vaters. Er habe immer schon so geheißen. Aktuell sei er verheiratet und habe ein fünf Monate altes Kind, namens römisch 40 , er sei am römisch 40 2017 geboren worden. Seine Frau, römisch 40 , befinde sich noch im Asylverfahren, sie habe einen negativen Bescheid bekommen, die Diakonie habe dagegen Beschwerde erhoben. Sein Sohn müsste auch Asyl bekommen, da er mit seiner Mutter einen negativen Bescheid erhalten habe, werde dem BF jetzt auch sein Pass abgenommen. Sowohl er als auch seine Frau hätten das Sorgerecht für den Sohn, sie wären beide als Eltern auf der Geburtsurkunde angeführt. Seine Frau habe er traditionell im Jahr 2016 geheiratet, ein Jahr später hätten sie in Polen standesamtlich geheiratet. Nachgefragt, welche Verwandten sich noch in der Russischen Föderation befinden würden, führte der BF an, dass seine Eltern bereits verstorben wären. Er habe zwei verheiratetet und zwei ledige Schwestern und einen jüngeren Bruder, der in der Russischen Föderation inhaftiert sei. Eine der verheirateten Schwestern lebe in Grosny, die andere in römisch 40 , die ledigen Schwestern würden bei Bekannten leben, das Elternhaus stehe leer, weil die Familie wegen seinem Bruder ein Problem habe. Befragt, ob er Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, gab der BF an, dass ihn sein Neffe vor zwei Monaten kontaktiert habe wegen der Probleme seines Bruders, die näheren Umstände wolle er nicht anführen, um nicht anderen Leuten Probleme zu machen. Es würde sich eventuell auch negativ auf die Situation seines Sohnes, der in Österreich inhaftiert sei, auswirken. Sein Sohn sei bei Begehung der Straftat noch minderjährig gewesen, er habe jemanden geschlagen. Auf Nachfrage, warum sein Bruder in Russland inhaftiert worden sei, gab der BF an, dass sein Bruder einen Streit mit dem Nachbarn gehabt habe, weil der Nachbar seine Schwester geschlagen habe, wovon sie einen Kieferbruch erlitten und 1,5 Monate im Krankenhaus gewesen sei. Der Nachbar habe ein Messer gehabt, mit dem er "hin und her gefuchtelt" und sich dabei selbst verletzt habe, er sei seinen Verletzungen schließlich erlegen, das Video, das das beweise, sei jedoch verschwunden und sein Bruder deshalb zu acht Jahren Gefängnisstrafe wegen Morde verurteilt worden. Der BF sei seit 08.11.2017 arbeitslos, er habe vier Monate bei einer Firma gearbeitet und sei gekündigt worden, weil er nicht gut Deutsch spreche. Er sei seit dem Jahr 2008 beschäftigt gewesen und über Leasingfirmen angestellt worden, er habe immer nur drei, vier oder sechs Monate bei verschiedenen Firmen gearbeitet, in Innsbruck sei er auch nach drei Monaten grundlos gekündigt worden, obwohl er 13 Stunden am Tag gearbeitet habe. Er habe einen A1 und A2 Deutschkurs besucht, er sei immer beschäftigt gewesen, weshalb er den Kurs teilweise nicht besuchen habe können, Dokumente könne er allerdings nicht vorlegen. Derzeit beziehe er die Mindestsicherung. Als er noch in römisch 40 gelebt habe, sei er mit einer österreichischen Familie eng befreundet gewesen, seit dem Umzug hätten sie allerdings keinen Kontakt mehr. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der BF an, dass er früher Probleme mit seiner Leber gehabt habe, die noch immer vorliegen würden, er nehme nun jedoch keine Medikamente mehr, da sein Arzt gesagt habe, die Blutwerte würden stimmen. Ansonsten nehme er nur wegen Magenproblemen Medikamente. Befragt, warum der BF im Jahr 2004 aus der Russischen Föderation ausgereist sei, führte er an, dass seine Frau von unbekannten Leuten ermordet worden sei, seine Kinder seien zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Er sei damals bereits von seiner Frau getrennt gewesen, allerdings wären sie noch verheiratet gewesen, von seinem Bruder habe er schließlich vom Tod seiner Frau erfahren. Den Grund für die Ermordung wisse er nicht, er sei damals, aus Angst ebenfalls getötet zu werden, mit seinen Kindern nach Österreich gereist. Befragt, ob er im Herkunftsstaat leben könne, wenn er die damaligen Gründe nicht gehabt hätte, bzw. ob diese Probleme noch immer bestehen würden, antwortete der BF, wenn er keine Probleme hätte, wäre er nach dem Tod seiner Mutter nach Hause gefahren, um sie zu begraben. Auf Vorhalt, dass eine Verfolgung nicht mehr bestehen könne, weil sich die Lage im Herkunftsstaat massiv geändert habe und keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegen würden, gab der BF an, dass er sehr dankbar für seinen Konventionspass sei und er wisse, dass es keinen Sicherheitsgrund gebe, in Österreich zu bleiben, dass aber immer noch das Problem in seinem Heimatland bestehe. Seine römisch 40 jährige Tochter sei psychisch krank und sei dem BF weggenommen worden, er kenne seit zwei oder drei Jahren ihren Aufenthaltsort nicht, was nach tschetschenischen Bräuchen eine Schande darstelle. Auch seine Enkelkinder wären seinem Sohn weggenommen worden, er wolle ein Obsorgerecht für diese haben. Über Vorhalt, dass Erkundungen im Herkunftsstaat ergeben hätten, dass an der angeführten Adresse in römisch 40 eine Familie lebe, die den BF nicht kenne, antwortete er, dass er immer dort gemeldet gewesen sei, in der Wohnung in Grozny habe er zwar gelebt, sei dort allerdings nie gemeldet gewesen. Über Vorhalt, dass der BF in Österreich bereits straffällig geworden und er in Österreich nicht nachhaltig verfestigt sei, gab er an, dass er seinen Führerschein habe umschreiben lassen wollen und erfahren habe, dass es sich um eine Fälschung handle. Einmal habe er seine Freundin geschlagen, weil sie mit einem anderen Mann "gechattet" habe. Über Vorhalt, dass dies einen Mangel an Integrationsbereitschaft zeige, gab er an, dass er niemals etwas Schlechtes gemacht habe, es sei falsch gewesen, dass er seine Frau damals geschlagen habe.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 19.10.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2018 wurde dem BF der mit Bescheid vom 19.10.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Behörde verwies darauf, dass der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliege und einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei, was im konkreten Fall gegeben sei, da die Voraussetzungen, die zu einer Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der BF habe Angehörige in der Russischen Föderation, sei gesund und arbeitsfähig, er verstehe und spreche die Sprache seines Herkunftslandes. Er habe in Polen seine Gattin geheiratet, der gemeinsame Sohn sei vor kurzem auf die Welt gekommen, beide würden über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen. Seine Asylgewährung habe auf dem Umstand beruht, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, sowie auf dem Umstand, dass seine Frau deshalb getötet worden wäre und er eine Sterbeurkunde seiner damaligen Gattin vorgelegt habe. Die durch das Bundesamt im Aberkennungsverfahren angestrebten Ermittlungen hätten ergeben, dass die Gründe, die zum Erfolg der Asylgewährung geführt hätten, offenbar nicht bzw. niemals vorgelegt hätten, jedenfalls nicht unter den geschilderten Umständen und daher massiv zu bezweifeln wären. Weder sei er oder seine Familie in XXXX , dem Vorfallsort der den Ausreisegründen zugrunde gelegten Ermordung seiner Gattin je registriert worden, noch sei der Todesfall seiner Gattin dort eingetragen worden. Die Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass dem BF nie ein Reisepass auf seinen Namen ausgestellt worden sei und das Bundesamt mangels anderer glaubhafter Dokumente zu seiner Identität davon ausgehe, dass auch diese nicht den Tatsachen entspreche und von ihm durch Vorlage eines totalgefälschten Passes vorgetäuscht worden sei. Da in Russland Meldepflicht herrsche, sei davon auszugehen, dass der BF und seine Familie eine andere Identität hätten. Weiters sei der BF in Österreich wegen Vorlage eines russischen Führerscheins, der sich als Totalfälschung herausgestellt habe, wegen Dokumentenfälschung rechtskräftig verurteilt worden. Es sei daraus ersichtlich, dass der BF hinsichtlich seiner Identität jedenfalls falsche Angaben getätigt habe. Die Sicherheitslage habe sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Es habe sich im gegenständlichen Fall kein Hinweis darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen sei. Dem BF sei der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, weil einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei, da die Z5 erfüllt sei, da er nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze.Die Behörde verwies darauf, dass der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliege und einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei, was im konkreten Fall gegeben sei, da die Voraussetzungen, die zu einer Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der BF habe Angehörige in der Russischen Föderation, sei gesund und arbeitsfähig, er verstehe und spreche die Sprache seines Herkunftslandes. Er habe in Polen seine Gattin geheiratet, der gemeinsame Sohn sei vor kurzem auf die Welt gekommen, beide würden über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen. Seine Asylgewährung habe auf dem Umstand beruht, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, sowie auf dem Umstand, dass seine Frau deshalb getötet worden wäre und er eine Sterbeurkunde seiner damaligen Gattin vorgelegt habe. Die durch das Bundesamt im Aberkennungsverfahren angestrebten Ermittlungen hätten ergeben, dass die Gründe, die zum Erfolg der Asylgewährung geführt hätten, offenbar nicht bzw. niemals vorgelegt hätten, jedenfalls nicht unter den geschilderten Umständen und daher massiv zu bezweifeln wären. Weder sei er oder seine Familie in römisch 40 , dem Vorfallsort der den Ausreisegründen zugrunde gelegten Ermordung seiner Gattin je registriert worden, noch sei der Todesfall seiner Gattin dort eingetragen worden. Die Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass dem BF nie ein Reisepass auf seinen Namen ausgestellt worden sei und das Bundesamt mangels anderer glaubhafter Dokumente zu seiner Identität davon ausgehe, dass auch diese nicht den Tatsachen entspreche und von ihm durch Vorlage eines totalgefälschten Passes vorgetäuscht worden sei. Da in Russland Meldepflicht herrsche, sei davon auszugehen, dass der BF und seine Familie eine andere Identität hätten. Weiters sei der BF in Österreich wegen Vorlage eines russischen Führerscheins, der sich als Totalfälschung herausgestellt habe, wegen Dokumentenfälschung rechtskräftig verurteilt worden. Es sei daraus ersichtlich, dass der BF hinsichtlich seiner Identität jedenfalls falsche Angaben getätigt habe. Die Sicherheitslage habe sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Es habe sich im gegenständlichen Fall kein Hinweis darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen sei. Dem BF sei der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, weil einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei, da die Z5 erfüllt sei, da er nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG könne das BFA einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz habe.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG könne das BFA einem Fremden, der nicht straffällig geworden sei (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge und der Fremde im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz habe. Seit der Asylzuerkennung wären bereits mehr als fünf Jahre vergangen, der Strafregisterauszug des BF weise jedoch mehrere rechtskräftige Verurteilungen auf, unter anderem auch eine die in die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen falle, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf den BF nicht anwendbar sei. Im Zuge des Verfahrens wären dem BF alle beabsichtigten Maßnahmen der Behörde eingeräumt und ihm Möglichkeit gegeben worden, zu allen Entscheidungspunkten Stellung zu nehmen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die österreichische Behörde im Rahmen des Asylverfahrens des BF seinen Namen falsch geschrieben habe und der BF versucht habe diesen Schreibfehler korrigieren zu lassen, was jedoch misslungen sei. Auch zu der vonseiten des Bundesamts durchgeführten Recherche werde angeführt, dass der BF nie angegeben habe, in XXXX wohnhaft gewesen zu sein, so habe er stets angegeben, im Dorf XXXX gewohnt zu haben, weshalb nachvollziehbar sei, dass in der Ortschaft XXXX keine Meldung des BF zu finden gewesen wäre. Der BF habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht immer wieder nachvollziehbar geschildert und sei nicht verständlich, warum die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abspreche. Die Behörde verkenne darüber hinaus, dass die gesamte Familie des BF aufgrund des Vorfalles, welcher zur Ermordung seiner damaligen Ehefrau sowie wegen der familiären Probleme und der daraus resultierenden Blutrache, weshalb unter anderem sein Bruder inhaftiert worden sei, aus Angst um ihr Leben nicht mehr an dieser Adresse, sondern an wechselnden Orten versteckt leben würde. Diese Ereignisse hätten tiefsitzende Narben hinterlassen und sei bei seinen Kindern zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, welche unter anderem auch eine intensive ärztliche Behandlung nötig gemacht habe. Die Bedrohungslage bestehe daher nach wie vor und habe sich die Lage entgegen der Behauptung der Erstbehörde nicht verbessert. Der BF werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten. Aufgrund der positiven Zukunftsprognose und dem persönlichen Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens habe die Interessenabwägung zugunsten des BF auszufallen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die österreichische Behörde im Rahmen des Asylverfahrens des BF seinen Namen falsch geschrieben habe und der BF versucht habe diesen Schreibfehler korrigieren zu lassen, was jedoch misslungen sei. Auch zu der vonseiten des Bundesamts durchgeführten Recherche werde angeführt, dass der BF nie angegeben habe, in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein, so habe er stets angegeben, im Dorf römisch 40 gewohnt zu haben, weshalb nachvollziehbar sei, dass in der Ortschaft römisch 40 keine Meldung des BF zu finden gewesen wäre. Der BF habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht immer wieder nachvollziehbar geschildert und sei nicht verständlich, warum die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abspreche. Die Behörde verkenne darüber hinaus, dass die gesamte Familie des BF aufgrund des Vorfalles, welcher zur Ermordung seiner damaligen Ehefrau sowie wegen der familiären Probleme und der daraus resultierenden Blutrache, weshalb unter anderem sein Bruder inhaftiert worden sei, aus Angst um ihr Leben nicht mehr an dieser Adresse, sondern an wechselnden Orten versteckt leben würde. Diese Ereignisse hätten tiefsitzende Narben hinterlassen und sei bei seinen Kindern zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, welche unter anderem auch eine intensive ärztliche Behandlung nötig gemacht habe. Die Bedrohungslage bestehe daher nach wie vor und habe sich die Lage entgegen der Behauptung der Erstbehörde nicht verbessert. Der BF werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten. Aufgrund der positiven Zukunftsprognose und dem persönlichen Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens habe die Interessenabwägung zugunsten des BF auszufallen. 4.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Vertreters der Behörde, des Vertreters des BF sowie einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dieser brachte der BF1 vor, dass er im Jahr 2012, als seine Mutter gestorben sei, in Inguschetien gewesen sei, dies habe er vor dem Bundesamt falsch angegeben. Seine älteren vier Kinder leben in Österreich, sowie seine sechs Enkelkinder, seine Schwiegertochter sei Österreicherin und habe zwei Söhne. Der BF habe im Jahr 2017 geheiratet und aus dieser Ehe einen einjährigen Sohn, seine Frau sei aktuell schwanger, im Jänner sei die Geburt. Er wohne mit keinem seiner Verwandten zusammen, bis auf eine Tochter habe er zu seinen Kindern und Enkelkindern in Österreich Kontakt. Befragt zu seinen Verwandten in Tschetschenien führte der BF an, dass eine Schwester mit einem Tschetschenen verheiratet sei und in Tschetschenien lebe, sie sei die einzige, zu der er Kontakt habe. Ein Bruder sei im Gefängnis, weil er jemanden ermordet habe. Der BF habe in der Russischen Föderation viele Wohnortswechsel gehabt, er habe in drei bis vier Wohnungen in Inguschetien gelebt, da er vier Kinder gehabt habe, sei er nicht bei Verwandten untergekommen, sondern habe verschiedene Wohnungen angemietet. In XXXX sei seine Frau ermordet worden, es sei dort sehr wenig Platz gewesen. Damals habe er am Bau gearbeitet und sei immer wieder auf anderen Baustellen gewesen, er sei allerdings immer wieder zu seiner Frau und seinen Kindern gekommen, es sei schwierig gewesen. Er habe überall angegeben, dass er sich von seiner Frau getrennt habe, damit sie im Falle von Problemen keine Schwierigkeiten wegen ihm bekomme, was allerdings nicht gestimmt habe.4.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Vertreters der Behörde, des Vertreters des BF sowie einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dieser brachte der BF1 vor, dass er im Jahr 2012, als seine Mutter gestorben sei, in Inguschetien gewesen sei, dies habe er vor dem Bundesamt falsch angegeben. Seine älteren vier Kinder leben in Österreich, sowie seine sechs Enkelkinder, seine Schwiegertochter sei Österreicherin und habe zwei Söhne. Der BF habe im Jahr 2017 geheiratet und aus dieser Ehe einen einjährigen Sohn, seine Frau sei aktuell schwanger, im Jänner sei die Geburt. Er wohne mit keinem seiner Verwandten zusammen, bis auf eine Tochter habe er zu seinen Kindern und Enkelkindern in Österreich Kontakt. Befragt zu seinen Verwandten in Tschetschenien führte der BF an, dass eine Schwester mit einem Tschetschenen verheiratet sei und in Tschetschenien lebe, sie sei die einzige, zu der er Kontakt habe. Ein Bruder sei im Gefängnis, weil er jemanden ermordet habe. Der BF habe in der Russischen Föderation viele Wohnortswechsel gehabt, er habe in drei bis vier Wohnungen in Inguschetien gelebt, da er vier Kinder gehabt habe, sei er nicht bei Verwandten untergekommen, sondern habe verschiedene Wohnungen angemietet. In römisch 40 sei seine Frau ermordet worden, es sei dort sehr wenig Platz gewesen. Damals habe er am Bau gearbeitet und sei immer wieder auf anderen Baustellen gewesen, er sei allerdings immer wieder zu seiner Frau und seinen Kindern gekommen, es sei schwierig gewesen. Er habe überall angegeben, dass er sich von seiner Frau getrennt habe, damit sie im Falle von Problemen keine Schwierigkeiten wegen ihm bekomme, was allerdings nicht gestimmt habe. In Österreich habe er vier Deutschkurse besucht, die Zertifikate habe er allerdings nicht mehr, er vermute er habe ein A2 Zertifikat. Er sei schwach im Schreiben und Lesen der deutschen Sprache, er sei allerdings in der Lage seine behördlichen Termine selbst ohne Dolmetscher wahrzunehmen. Derzeit sei er in einer Reinigungsfirma tätig, davor habe er Arbeitslosengeld bezogen. Er sei derzeit in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Seine Frau beziehe keine Grundversorgung und lebe ebenfalls von seinem Geld. Nachgefragt, wie lange der BF angesichts seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gearbeitet habe, führte er an, dass er einen Versicherungsdatenauszug nachreichen werde. Nachgefragt, ob der BF einem Verein angehöre oder gemeinnützige Tätigkeiten verrichte, antwortete er, dass er ein Kleinkind habe und sich um dieses kümmern müsse, er habe nicht viel Zeit für etwas anderes. Seine Schwiegertochter habe ihm erlaubt, dass die Enkelkinder gelegentlich zu Besuch kommen dürften, was ihm viel bedeute. Die Familie seiner aktuellen Ehefrau lebe in Polen, sie würden dort über Aufenthaltstitel verfügen und könnten in ganz Europa reisen und arbeiten. Als der BF in Wiener Neustadt gelebt habe, habe er österreichische Freunde gehabt, er habe viele Bekannte. Nun bemühe er sich, mit seinem Kind viel Zeit zu verbringen, da er bereits einen Sohn, der nun im Gefängnis sei, verloren habe. Zu diesem stehe er auch in Kontakt, er bereue seine Tat. Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab der BF an, dass sein Hauptproblem die Blutrache sei. Seine Schwester sei von einem Nachbarn geschlagen worden und habe davon zwei Kieferbrüche davongetragen. Sein jüngerer Bruder sei in einen Streit mit diesem Nachbarn gekommen, der ein großes Messer bei sich gehabt habe, mit dem er "herumgefuchtelt" habe. Ein Überwachungsvideo habe den Vorfall gefilmt, diese Beweise wären aber unterdrückt worden. Sein Bruder habe eine Stange gegen den Nachbarn geworfen und dieser habe sich mit dem Messer selbst in die Hauptader geschnitten und sei verblutet. Sein Bruder sei daraufhin wegen Mord zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Bei so einer Situation wisse jeder, dass die Familienangehörigen des Täters fliehen müssten, das Elternhaus sei geplündert und angezündet worden. Seine Mutter habe deshalb einen Herzinfarkt bekommen und sei im Jahr 2012 verstorben, der BF sei deshalb in die Russische Föderation gefahren, um sie zu begraben, er habe allerdings niemandem davon erzählt, er sei ca. zwei Wochen dort gewesen. Der BF sei bei einer Rückkehr der erste, der für diese Blutrache verantwortlich gemacht würde. Nachgefragt, warum seine Brüder sich nicht um das Begräbnis der Mutter gekümmert hätten, führte er an, dass dies seine Pflicht gewesen sei. Außerdem habe er während dieser Zeit den Führerschein gemacht, er habe diesen aktualisieren lassen und habe eine Computerprüfung ablegen müssen. Diesen russischen Führerschein habe er für seine Arbeit benötigt, er habe ihn auch einmal in Österreich verwendet und habe dafür Strafe gezahlt. Er wolle nun seinen Führerschein richtig ausstellen lassen. Nachgefragt, ob einer seiner Familienmitglieder, insbesondere seine Brüder, der Blutrache zum Opfer gefallen wären, verneinte dies der BF und gab an, dass sein Bruder, der in XXXX lebe, keine Probleme habe. Auf Nachfrage, wieso der BF nicht selbst dorthin gehen könne, antwortete er, dass er seine Gründe habe. Das einzige was ihn mit Russland verbunden habe, sei seine Mutter gewesen. Nachgefragt, warum es dem BF nicht möglich sei, irgendwo anders in Russland zu leben, antwortete er, dass es als Tschetschene schwer sei. Auf Nachfrage, was der BF wegen des Vorfalles im Jahr 2002, als seine Frau erschossen worden sei, befürchte, gab er an, dass er nicht wissen könne, was noch sein könnte. Seine Tochter sei seit diesem Vorfall psychisch krank und besachwaltert, er habe keinen Kontakt zu ihr.In Österreich habe er vier Deutschkurse besucht, die Zertifikate habe er allerdings nicht mehr, er vermute er habe ein A2 Zertifikat. Er sei schwach im Schreiben und Lesen der deutschen Sprache, er sei allerdings in der Lage seine behördlichen Termine selbst ohne Dolmetscher wahrzunehmen. Derzeit sei er in einer Reinigungsfirma tätig, davor habe er Arbeitslosengeld bezogen. Er sei derzeit in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. Seine Frau beziehe keine Grundversorgung und lebe ebenfalls von seinem Geld. Nachgefragt, wie lange der BF angesichts seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gearbeitet habe, führte er an, dass er einen Versicherungsdatenauszug nachreichen werde. Nachgefragt, ob der BF einem Verein angehöre oder gemeinnützige Tätigkeiten verrichte, antwortete er, dass er ein Kleinkind habe und sich um dieses kümmern müsse, er habe nicht viel Zeit für etwas anderes. Seine Schwiegertochter habe ihm erlaubt, dass die Enkelkinder gelegentlich zu Besuch kommen dürften, was ihm viel bedeute. Die Familie seiner aktuellen Ehefrau lebe in Polen, sie würden dort über Aufenthaltstitel verfügen und könnten in ganz Europa reisen und arbeiten. Als der BF in Wiener Neustadt gelebt habe, habe er österreichische Freunde gehabt, er habe viele Bekannte. Nun bemühe er sich, mit seinem Kind viel Zeit zu verbringen, da er bereits einen Sohn, der nun im Gefängnis sei, verloren habe. Zu diesem stehe er auch in Kontakt, er bereue seine Tat. Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab der BF an, dass sein Hauptproblem die Blutrache sei. Seine Schwester sei von einem Nachbarn geschlagen worden und habe davon zwei Kieferbrüche davongetragen. Sein jüngerer Bruder sei in einen Streit mit diesem Nachbarn gekommen, der ein großes Messer bei sich gehabt habe, mit dem er "herumgefuchtelt" habe. Ein Überwachungsvideo habe den Vorfall gefilmt, diese Beweise wären aber unterdrückt worden. Sein Bruder habe eine Stange gegen den Nachbarn geworfen und dieser habe sich mit dem Messer selbst in die Hauptader geschnitten und sei verblutet. Sein Bruder sei daraufhin wegen Mord zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Bei so einer Situation wisse jeder, dass die Familienangehörigen des Täters fliehen müssten, das Elternhaus sei geplündert und angezündet worden. Seine Mutter habe deshalb einen Herzinfarkt bekommen und sei im Jahr 2012 verstorben, der BF sei deshalb in die Russische Föderation gefahren, um sie zu begraben, er habe allerdings niemandem davon erzählt, er sei ca. zwei Wochen dort gewesen. Der BF sei bei einer Rückkehr der erste, der für diese Blutrache verantwortlich gemacht würde. Nachgefragt, warum seine Brüder sich nicht um das Begräbnis der Mutter gekümmert hätten, führte er an, dass dies seine Pflicht gewesen sei. Außerdem habe er während dieser Zeit den Führerschein gemacht, er habe diesen aktualisieren lassen und habe eine Computerprüfung ablegen müssen. Diesen russischen Führerschein habe er für seine Arbeit benötigt, er habe ihn auch einmal in Österreich verwendet und habe dafür Strafe gezahlt. Er wolle nun seinen Führerschein richtig ausstellen lassen. Nachgefragt, ob einer seiner Familienmitglieder, insbesondere seine Brüder, der Blutrache zum Opfer gefallen wären, verneinte dies der BF und gab an, dass sein Bruder, der in römisch 40 lebe, keine Probleme habe. Auf Nachfrage, wieso der BF nicht selbst dorthin gehen könne, antwortete er, dass er seine Gründe habe. Das einzige was ihn mit Russland verbunden habe, sei seine Mutter gewesen. Nachgefragt, warum es dem BF nicht möglich sei, irgendwo anders in Russland zu leben, antwortete er, dass es als Tschetschene schwer sei. Auf Nachfrage, was der BF wegen des Vorfalles im Jahr 2002, als seine Frau erschossen worden sei, befürchte, gab er an, dass er nicht wissen könne, was noch sein könnte. Seine Tochter sei seit diesem Vorfall psychisch krank und besachwaltert, er habe keinen Kontakt zu ihr. Im Zuge der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Befundbericht seiner Ehefrau vom 14.12.2018, aus der hervorgeht, dass diese in der XXXX sei und die Schwangerschaft bisher normal verlaufen sei;Befundbericht seiner Ehefrau vom 14.12.2018, aus der hervorgeht, dass diese in der römisch 40 sei und die Schwangerschaft bisher normal verlaufen sei; -Strichaufzählung Mitteilung des AMS vom 04.12.2018 über den Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung vom 03.12.2018 bis 21.04.2019; -Strichaufzählung Anmeldung zur Sozialversicherung als Reinigungskraft ab XXXX .2018;Anmeldung zur Sozialversicherung als Reinigungskraft ab römisch 40 .2018; -Strichaufzählung Lebenslauf.
- Die Gattin des BF, XXXX , und ihr gemeinsamer Sohn, XXXX , sind russische Staatsangehörige.
- Die Gattin des BF, römisch 40 , und ihr gemeinsamer Sohn, römisch 40 , sind russische Staatsangehörige. Die Gattin des BF reiste 2017 nach Österreich ein und stellte hier am 03.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie den BF am XXXX 2017 in Polen geheiratet. Die Gattin war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung schwanger. Am XXXX 2017 wurde ihr gemeinsamer Sohn XXXX im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am 19.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Antragstellung wurde von der Gattin des BF ausschließlich damit begründet, dass sie zu ihrem Gatten wolle, der ihn Österreich wohne. Laut ihrer eigenen Angaben in ihrem Asylverfahren habe der BF sie in Polen angerufen und ihr gesagt, dass sie nach Österreich kommen und hier das gemeinsame Kind zur Welt bringen solle. Sie habe laut eigenem Vorbringen im Asylverfahren das Herkunftsland im Jahr 2010 (im Alter von 21 Jahren) mit ihren Eltern und Geschwistern verlassen, wobei darauffolgend Asylverfahren in Belgien, in Frankreich und in Polen negativ entschieden wurden. Sie würde sich seit 6 Jahren in Polen aufhalten. Die Gattin des BF verfügt über einen von XXXX 2016 bis XXXX 06.2019 gültigen Aufenthaltstitel für Polen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würde sie nichts befürchten, sie wolle aber bei ihrem Gatten bleiben.Die Gattin des BF reiste 2017 nach Österreich ein und stellte hier am 03.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie den BF am römisch 40 2017 in Polen geheiratet. Die Gattin war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung schwanger. Am römisch 40 2017 wurde ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am 19.10.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Antragstellung wurde von der Gattin des BF ausschließlich damit begründet, dass sie zu ihrem Gatten wolle, der ihn Österreich wohne. Laut ihrer eigenen Angaben in ihrem Asylverfahren habe der BF sie in Polen angerufen und ihr gesagt, dass sie nach Österreich kommen und hier das gemeinsame Kind zur Welt bringen solle. Sie habe laut eigenem Vorbringen im Asylverfahren das Herkunftsland im Jahr 2010 (im Alter von 21 Jahren) mit ihren Eltern und Geschwistern verlassen, wobei darauffolgend Asylverfahren in Belgien, in Frankreich und in Polen negativ entschieden wurden. Sie würde sich seit 6 Jahren in Polen aufhalten. Die Gattin des BF verfügt über einen von römisch 40 2016 bis römisch 40 06.2019 gültigen Aufenthaltstitel für Polen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würde sie nichts befürchten, sie wolle aber bei ihrem Gatten bleiben. Die Anträge der Gattin und des Sohnes des BF wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 20.12.2017, Zlen 1162658909 -170908450 und 1170173308 - 171189699, ohne in die Sache einzutreten wegen einer Zuständigkeit Polens nach Art 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates als unzulässig zurückgewiesen, wobei gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen festgestellt wurde.Die Anträge der Gattin und des Sohnes des BF wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 20.12.2017, Zlen 1162658909 -170908450 und 1170173308 - 171189699, ohne in die Sache einzutreten wegen einer Zuständigkeit Polens nach Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rates als unzulässig zurückgewiesen, wobei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen festgestellt wurde. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018, Zlen. W235 2183216-1/3Z und W235 2183219-1/3Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX 2019 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des BF und seiner Gattin im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 2019 wurde ein weiterer gemeinsamer Sohn des BF und seiner Gattin im Bundesgebiet geboren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Der BF reiste gemeinsam mit seinen vier inzwischen volljährigen Kindern aus erster Ehe im August 2006 nach Österreich, wo er am 16.08.2006 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, Zahl: 0608.487-BAE, wurde seinem Asylantrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF einer Verfolgung wegen Unterstützung von Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen sei. Seine Frau sei deshalb im Jahr 2002 umgebracht worden.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Der BF reiste gemeinsam mit seinen vier inzwischen volljährigen Kindern aus erster Ehe im August 2006 nach Österreich, wo er am 16.08.2006 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, Zahl: 0608.487-BAE, wurde seinem Asylantrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF einer Verfolgung wegen Unterstützung von Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen sei. Seine Frau sei deshalb im Jahr 2002 umgebracht worden. Am 23.02.2011 beantragte der BF die freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation. Mit Schreiben vom 02.03.2011 widerrief er diese. Der BF reiste im Herbst 2012 für zwei Wochen in sein Herkunftsland, wobei er während seines Aufenthaltes eine Führerscheinprüfung absolvierte und sich einen russischen Führerschein ausstellen hat lassen. Das nunmehr gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde am 14.04.2016 eingeleitet. 1.
- Der BF konnte keine absolvierten Deutschprüfungen nachweisen. Er kann sich zwar auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen, aufgrund seiner deutlich eingeschränkten Deutschkenntnisse war die Durchführung der Verhandlung weitestgehend nur unter Zuhilfenahme eines Russisch-Dolmetschers möglich. In Österreich leben vier erwachsene Kinder aus seiner ersten Ehe, die alle von ihm abgeleitet Asyl erhielten, in Österreich leben sechs Enkelkinder. Seinem Sohn wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.10.2018 der Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF lebt mit keinem seiner erwachsenen Kinder im gemeinsamen Haushalt, er steht mit ihnen in Kontakt. Der BF heiratete im Jahr 2017 XXXX , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, aus der Ehe entstammen zwei Kinder, XXXX und XXXX , die in Österreich geboren wurden. Seine Ehefrau verfügt über einen befristeten, gültigen Aufenthaltstitel für Polen. Ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wurden im Wesentlichen auf eine Familienzusammenführung mit dem BF gestützt. Der BF lebt mit ihr und den Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.Der BF heiratete im Jahr 2017 römisch 40 , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, aus der Ehe entstammen zwei Kinder, römisch 40 und römisch 40 , die in Österreich geboren wurden. Seine Ehefrau verfügt über einen befristeten, gültigen Aufenthaltstitel für Polen. Ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wurden im Wesentlichen auf eine Familienzusammenführung mit dem BF gestützt. Der BF lebt mit ihr und den Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF war laut Versicherungsdatenauszug in Österreich in Summe nicht einmal XXXX Monate tatsächlich erwerbstätig. Die längste durchgehende Erwerbstätigkeit hat knapp 4 Monate angedauert. Zuletzt war er von XXXX 2018 bis XXXX 2019 - davon seit 01.01.2019 geringfügig - beschäftigt.Der BF war laut Versicherungsdatenauszug in Österreich in Summe nicht einmal römisch 40 Monate tatsächlich erwerbstätig. Die längste durchgehende Erwerbstätigkeit hat knapp 4 Monate angedauert. Zuletzt war er von römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 - davon seit 01.01.2019 geringfügig - beschäftigt. Der BF leidet derzeit an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2011, rk. am XXXX 2011 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, welche unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2011, rk. am römisch 40 2011 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, welche unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2012, rk. am XXXX 2012, wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1,
- Fall StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagssätzen zu je 4,00 EUR, insgesamt 280 Euro und im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012, rk. am römisch 40 2012, wurde der BF wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, eins, Fall StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagssätzen zu je 4,00 EUR, insgesamt 280 Euro und im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2013, rk. am XXXX 2013 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagssätzen zu je 4,00 EUR, insgesamt 960,00 EUR und im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2013, rk. am römisch 40 2013 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagssätzen zu je 4,00 EUR, insgesamt 960,00 EUR und im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Der BF besuchte in der Russischen Föderation eine Hauptschule und absolvierte eine zweijährige Ausbildung im Bauwesen, er konnte seinen Lebensunterhalt anschließend als Bauarbeiter finanzieren. Er beherrscht die tschetschenische und die russische Sprache. Er verfügt in Tschetschenien nach wie vor über ein familiäres Netz, so lebt dort eine Schwester des BF, die verheiratet ist, der BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihr. Ein Bruder lebt und arbeitet in der Region XXXX , er ist Experte für den Innenausbau und arbeitet mit seinen Neffen zusammen. Ein weiterer Bruder sitzt im Gefängnis, den Aufenthaltsort seiner zwei weiteren Brüder ist ihm nicht bekannt.Er verfügt in Tschetschenien nach wie vor über ein familiäres Netz, so lebt dort eine Schwester des BF, die verheiratet ist, der BF hat regelmäßigen Kontakt zu ihr. Ein Bruder lebt und arbeitet in der Region römisch 40 , er ist Experte für den Innenausbau und arbeitet mit seinen Neffen zusammen. Ein weiterer Bruder sitzt im Gefängnis, den Aufenthaltsort seiner zwei weiteren Brüder ist ihm nicht bekannt. Die Verwandten des BF sind in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Diese könnten den BF nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich unterstützen. Es ist dem BF möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und sich dort anzumelden. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffe ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. 1.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen:
- Politische Lage im Allgemeinen Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 1.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018
- Sicherheitslage im Allgemeinen Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017
- a. Sicherheitslage im Nordkaukasus im Allgemeinen Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017
- b. Sicherheitslage in Tschetschenien im Besonderen Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018
- Rechtsschutz/Justizwesen im Allgemeinen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2