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{'item': 'W186 2124407-1'}

Obsah (18)§ 7§ 22a§ 35Art. 133§ 61§ 5§ 12aArt. 28Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 76§§ 56§ 80§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW186 2124407-1 SpruchW186 2124407-1/19E I. Schriftliche Ausfertigung des am 15.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung seit 03.07.2015, 15.0 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung seit 03.07.2015, 15.0 Uhr, für rechtswidrig erklärt. III.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt: A)

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.A)

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 26.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 20.02.2014 in SPANIEN erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden nach der Dublin III-VO eingeleitet. SPANIEN wurde mit Schreiben vom 05.08.2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass es aufgrund von Verfristung zur Übernahme des BF verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 06.08.2014 teilte SPANIEN verspätet seine Zustimmung zur Übernahme des BF mit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.11.2014, Zahl 1022698610/14744786 BFA-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 5 Absatz 1 AsylG 2005 iVm § 61 Absatz 1 FPG zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.11.2014, Zahl 1022698610/14744786 BFA-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 FPG zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Der BF wurde am 20.01.2015 nach SPANIEN überstellt. Er reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2016 seinen zweiten Asylantrag. Eine EURODAC Anfrage ergab, dass der BF am 29.01.2015 in SPANIEN einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden einleitete. SPANIEN stimmte der Übernahme des BF mit Schreiben vom 16.02.2016 zu. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 vorliegen.Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen. 2. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Er wurde in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo das Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.04.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 06.04.2016 um 15:20 Uhr, über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängte.2. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Er wurde in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo das Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.04.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 06.04.2016 um 15:20 Uhr, über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängte. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen: "zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. - zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihre Asylverfahren wurden rechtskräftig am 21.01.2015 zurückgewiesen, da Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Unter einem wurde eine ebenso rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, wobei die Bestimmungen der Dublin III-VO nunmehr rechtsrelevant sind. Am 20.01.2015 wurden Sie nach Spanien überstellt und haben sich vom 20.01.2015 bis Ende Oktober 2015 in Spanien und von Ende Oktober 2015 bis 22.01.2016 in Frankreich aufgehalten und sind anschließend wieder illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter neuerlicher Asylantragsstellung vom 23.01.2016 liegt gem. § 12 a 1 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor.Am 20.01.2015 wurden Sie nach Spanien überstellt und haben sich vom 20.01.2015 bis Ende Oktober 2015 in Spanien und von Ende Oktober 2015 bis 22.01.2016 in Frankreich aufgehalten und sind anschließend wieder illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter neuerlicher Asylantragsstellung vom 23.01.2016 liegt gem. Paragraph 12, a 1 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor. Sie sind in keinster Weise integriert und verfügen über keinerlei maßgebliche familiäre, oder soziale Bindungen im Bundesgebiet. -Strichaufzählung zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie sind am 23.01.2016 erneut illegal nach Österreich eingereist und haben am 23.01.2016 einen Folgeantrag gestellt. Gleichzeitig scheinen Sie an einem Verbleib in Österreich mit allen Mitteln festhalten zu wollen. Es liegt seit 23.01.2016 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig und völlig mittellos. Sie sind Mehrfachantragssteller und haben am 06.04.2016 Ihre gebotene Überstellung nach Spanien grundlos vereitelt. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass Sie sich einer gebotenen Abschiebung durch trickreiches Verhalten erneut zu entziehen versuchen. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden." Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA

  1. -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Daten ergeben sich aufgrund der Zustimmungserklärung Spaniens sowie Ihren Angaben in den zwei eingebrachten österreichischen Asylverfahren. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. -Strichaufzählung zu Ihrem bisherigen Verhalten: Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente. Sie sind offenbar ein notorischer Grenzverletzer, zumal Sie in der Erstbefragung am 24.01.2016 angegeben haben, dass Sie nach Ihrem Aufenthalt in Spanien von Ende Oktober 2015 bis zum 22.01.2016, offensichtlich illegal nach Frankreich gereist sind und sich dort aufgehalten haben. Es hat Sie in Folge auch nicht gehindert die Grenze zur Republik Österreich durch Überquerung weiterer illegaler Grenzübertritte, unrechtmäßig zu überschreiten. In Anbetracht Ihrer mehrfachen Asylantragsstellungen in Österreich sowie Ihren unter Verletzung mehrfacher illegaler Einreise- und Aufenthaltsverletzungen in Europa kann nicht erkannt werden, dass Sie gewillt sind Anordnungen der Behörde nachzukommen. Vielmehr hat sich auch gezeigt, dass nicht zuletzt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, zumal sie illegal ins Bundesgebiet eingereist sind und auf freiwilliger Basis nicht bereit sind Anordnungen der Behörde zu befolgen. Weiters haben Sie eine unbegleitete Abschiebung nach Spanien am 06.04.3016 durch setzen von passivem Widerstand, wie lautstarkes Schreien, Weigerung in den Warteraum zu gehen, letztendlich verhindert. Sie stellen offenbar nur deswegen Asylanträge um Ihren Aufenthalt im Schengenraum zu sichern. Vielmehr hat sich auch gezeigt, dass Ihnen nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten nationalen Asylrechtsganges trotz Auferlegung im Bescheid des Bundesamtes, bereits bewusst gewesen sein musste, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist, zumal sie bereits in verschiedenen Ländern offenbar langjährige Fremdenrechtserfahrung besitzen. Sohin müsste Ihnen klar gewesen sein, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet legal nicht zu erreichen ist. Es wird angemerkt, dass bereits durch mehrfache Asylantragsstellungen (zweimalige Antragsstellung in Österreich) ein erheblicher Missbrauch indiziert ist. Aufgrund der grundlosen Verweigerung Ihrer Überstellung am 06.04.2016 versuchten Sie durch trickreiches Verhalten (passiver Wiederstand, lautstarkes schreien, Weigerung sich in den Warteraum zu begeben) einer neuerlichen Abschiebung nach Spanien zu entgehen. Dies ist Ihnen aufgrund Ihres Verhaltens auch geglückt und musste die Abschiebung durch die Polizei abgebrochen werden. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte, dass Sie gewillt sind zurück nach Spanien zurückzukehren und sich gegebenenfalls einem Asylverfahren zu unterziehen. Im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ergibt sich somit unzweifelhaft, dass Sie wiederum durch trickreiches Verfahrensverhalten eine Abschiebung nach Spanien vereiteln würden. Der nächste Überstellungstermin mit Escort wurde bereits für den 03.05.2016 festgesetzt. Dem Bundesamt bleibt aus den o.a. Gründen kein Raum für eine andere Bewertung. In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens, zumal sie bereits mehrfach um Asyl angesucht haben und am 06.04.2016 die Abschiebung grundlos vereitelt haben besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO."In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens, zumal sie bereits mehrfach um Asyl angesucht haben und am 06.04.2016 die Abschiebung grundlos vereitelt haben besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei VO." Rechtlich führte die belangte Behörde aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr: Aufgrund der grundlosen Verweigerung Ihrer Überstellung am 06.04.2016 versuchten Sie durch trickreiches Verhalten (passiver Wiederstand, schreien, Weigerung sich in den Warteraum zu begeben) einer neuerlichen Abschiebung nach Spanien zu entgehen. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte, dass Sie gewillt sind zurück nach Spanien zurückzukehren und sich gegebenenfalls einem Asylverfahren zu unterziehen. Im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ergibt sich somit unzweifelhaft, dass Sie wiederum durch trickreiches Verfahrensverhalten eine Abschiebung nach Spanien vereiteln würden. Dem Bundesamt bleibt aus den o.a. Gründen kein Raum für eine andere Bewertung. In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens und den in der Beweiswürdigung erfolgten Ausführungen besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO.Aufgrund der grundlosen Verweigerung Ihrer Überstellung am 06.04.2016 versuchten Sie durch trickreiches Verhalten (passiver Wiederstand, schreien, Weigerung sich in den Warteraum zu begeben) einer neuerlichen Abschiebung nach Spanien zu entgehen. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte, dass Sie gewillt sind zurück nach Spanien zurückzukehren und sich gegebenenfalls einem Asylverfahren zu unterziehen. Im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ergibt sich somit unzweifelhaft, dass Sie wiederum durch trickreiches Verfahrensverhalten eine Abschiebung nach Spanien vereiteln würden. Dem Bundesamt bleibt aus den o.a. Gründen kein Raum für eine andere Bewertung. In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens und den in der Beweiswürdigung erfolgten Ausführungen besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei VO. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig und zur Sicherung des Verfahrens notwendig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bzw. die Setzung von trickreichen Vereitelungsmaßnahmen vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Das Bundesamt organisierte noch am selben Tag die Überstellung des BF nach Spanien für den 03.05.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft

§ 22aBFA-VG.4.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, BFA-VG. Beantragt wurde, die Festnahme, den Versuch der Abschiebung, die Schubhaftnahme und die weiterer Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.

  1. Am 08.04.2015 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
  2. Am 15.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, die sich wie folgt gestaltete: "VR: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Die Sprache Kaka. VR: Französisch haben Sie in der Schule gelernt? BF: Ich bin nicht sehr viel in die Schule gegangen. Ich habe die Sprache Französisch auf der Straße gelernt. VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern? BF: Nein. VR: Wann sind Sie aus Kamerun weggegangen? BF: Am 15.10.
  3. VR: Können Sie mir erzählen, wie es Ihnen in Spanien gegangen ist? BF: Ich hatte ehrlich gesagt keine Probleme in Spanien. Ich bin nur hierher zurückgekommen, weil ich einer Frau nachgereist bin, einer Freundin. VR: Wie lange waren Sie in Spanien? BF: Ich war zweimal in Spanien. Das erste Mal nach meiner Ausreise aus Marokko war ich zunächst zwei Monate in Haft, als "Illegaler" und weitere eineinhalb Monate war ich noch dort. Beim zweiten Mal war ich insgesamt zehn Monate in Spanien. Ich wurde von Österreich nach Spanien zurückgeschickt. Dann war ich zehn Monate dort. VR: Warum sind Sie das erste Mal von Spanien nach Österreich gekommen? BF: Ich hatte Informationen und Dokumentationen über Österreich gesehen, im Fernsehen und im Internet und ich wollte dann nach Österreich. VR: Können Sie sich erinnern, wann Sie das erste Mal nach Österreich gekommen sind? BF: Ich glaube das war um den 25/26 Juni
  4. VR: Wo haben Sie dann in Österreich gelebt? BF: Ich bin zunächst zur Polizei. Gleich nach meiner Ankunft habe ich mich an die Polizeistelle gewandt. Es war nämlich so, dass ich mit einem Bus aus Deutschland kommend nach Österreich weiterreisen wollte, es gab einen Verkehrsunfall zwischen Stuttgart und München. Ich habe davon auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, habe das in Deutschland aber nicht angegeben, weil ich ja nach Österreich wollte. Als ich dann in Österreich war, benötigte ich aber ärztliche Hilfe. Ich bin direkt in ein Krankenhaus und habe dort dann darum gebeten, dass mich die Polizei abholen möge. VR: Dann sind Sie aus dem Krankenhaus direkt nach Traiskirchen gekommen? BF: Nein, ich wurde zunächst in eine Polizeidienststelle gebracht und hatte dort eine Einvernahme, war dort ein bis zwei Tage und wurde dann nach Traiskirchen gebracht. VR: Wie lange haben Sie in Traiskirchen gelebt? BF: Ich war dann dort von Juni 2014 bis zum 18.01.2015, von wo ich um fünf Uhr in der Früh abgeholt wurde. VR: Und Sie haben damals verstanden warum Sie abgeholt wurden? BF: Ja. VR: Ihnen war klar, dass Sie zurück nach Madrid, nach Spanien kommen? BF: Ja, ich hatte ein Dublin-Verfahren. Ich war dann zwei Tage bei der Polizei und am 20.01.2015 wurde ich überstellt. VR: Wie ist es in Madrid weitergegangen? BF: Um 15 Uhr am 20.01.2015 bin ich in Madrid angekommen. VR: Haben Sie Kontakt mit den Behörden aufgenommen? Hat sich jemand um Sie gekümmert? BF: Ja, ich wurde direkt am Flughafen in Empfang genommen, nämlich vom Roten Kreuz. VR: Wo haben Sie dann geschlafen? BF: Ich habe in Madrid im Hotel "Welcome" geschlafen und gleich nach meiner Ankunft wurde ich krank. VR: Wer hat das Hotel bezahlt? BF: Die Regierung. VR: Waren dort auch andere Flüchtlinge? BF: Ja das waren viele, aus Frankreich, Deutschland, Belgien, die von dort dorthin gebracht worden sind. VR: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie dann zehn Monate in Spanien verbracht haben? BF: Ja, so zirka. Ich bin im Jänner angekommen und etwa im Oktober 2015 von dort weg. VR: Ich habe im Akt einen spanischen Asylbescheid, der besagt dass Sie am 22.04.2015 einen negativen Bescheid vom spanischen Innenministerium erhalten haben. BF: Nein, das war der
  5. Juni. Es war nämlich so, ich hatte so eine ähnliche Karte wie die "grüne Karte" hier in Österreich und die war immer für drei Monate gültig. Man musste sie dann wieder verlängern. Als ich sie wieder verlängern lassen wollte, wurde sie eingezogen und man hat mir den Bescheid ausgefolgt. Das war im Juni. VR: Sie wissen was in dem Bescheid steht? BF: Nein, ich kenne den Inhalt des Bescheids nicht. Ich habe diesen nicht einmal gelesen, damals beherrschte ich die spanische Sprache nicht gut. VR: Beherrschen Sie die spanische Sprache jetzt? BF: Nein, ich habe viel vergessen. Ich konnte in Spanien in der Schule das Niveau 3 nicht abschließen, weil ich keinen Zugang zu den Bildungseinrichtungen hatte. VR erklärt dem BF in Kürze den Inhalt der spanischen Entscheidung. BF: Die haben das nicht gut geprüft. Ich hatte nur eine Einvernahme und keinen Rechtsanwalt. Ich hätte noch Details erklären sollen, aber das war mir nicht möglich. BF erklärt, dass er versteht dass eine Aufrollung der Asylgründe in diesem Verfahren nicht möglich ist. VR: Im Juni haben Sie den Bescheid bekommen und dann sind Sie im Oktober nach Österreich gekommen? BF: Ja, weil dann nämlich auch die Zeit in der Unterkunft abgelaufen ist und ich nicht länger dort bleiben konnte, hatte ich die Idee diese Freundin zu kontaktieren, in der Hoffnung dass ich bei ihr in Österreich bleiben könnte. Wir haben gelegentlich Kontakt gehabt. Ich bin dann nach Madrid, um weiterreisen zu können. Die Unterkunft war in Valencia. VR: Wer ist diese Freundin? BF: Es war eine Ausländerin, ich glaube eine Tschechin oder Ungarin. Ich weiß es nicht genau. Ich hatte über Facebook zu ihr Kontakt. Ich habe sie kennengelernt, als ich das erste Mal hier war, am Bahnhof Meidling. VR: Dann sind Sie mit dem bisschen Geld, das Sie verdient haben nach Österreich gereist? BF: Ich bin mit dem Bus zunächst bis nach Paris, dann eine Woche lang in Paris geblieben, dann nach Rheims. Ich habe dort dann eine junge Frau kennengelernt und konnte drei Monate dort bleiben. Ich hatte nicht mehr genug Geld, um weiterreisen zu können. Ich musste mich erst wieder neu organisieren. Nach drei Monaten hat sie mich rausgeworfen. Sie hat mich am
  6. Jänner um 10 Uhr vormittags vor die Türe gesetzt. Ich habe meine Sachen gepackt und vier Tage im Freien geschlafen. Dann wurde ich vom Roten Kreuz aufgegriffen. Ich wurde dann am selben Tag Chalon 30 km von Rheims gebracht. Ich habe dann zwei Tage in Chalon genächtigt, dann hat man mir gesagt ich könne nicht länger dort bleiben, ich sollte nach Rheims zurückkehren. Dort bekam ich dann für zwei weitere Nächte eine Unterkunft. Ich hatte zuvor einen Herrn kennengelernt, der hatte ein Geschäft, bei dem habe ich ein wenig gearbeitet und der hat mir das Geld für die Weiterreise nach Wien bezahlt. Das war am 22.01.
  7. Ich kam direkt mit dem Bus, Euro Lines in Wien an. VR: Was haben Sie gemacht als Sie aus dem Bus gestiegen sind? BF: Ich hatte keinerlei Kontakte. Ich bin dann direkt nach Traiskirchen. Dann hat man mich hierher nach Wien zur Polizei zurückgebracht. Ich habe dann eine Nacht dort geschlafen und dann wurde ich nach Traiskirchen zurückgebracht, das war ein Sonntag. VR: Und wie lange haben Sie in Traiskirchen gewohnt? BF: Wenn ich mich recht erinnere, zwei Monate und zehn Tage. VR: Ich habe aus dem Akt gesehen, dass Sie wieder einen Asylantrag in Österreich gestellt haben? BF: Ja. VR: Sie wissen, dass das ein Folgeantrag ist? BF: Das wusste ich nicht. VR: Ich erkläre Ihnen, dass bei einem Folgeantrag nur mehr jene Fakten berücksichtigt werden könne, die nach der ersten Entscheidung entstanden sind. BF. Ja, ich verstehe. VR: Ich würde gerne wissen, Sie haben gesagt Sie sind zwei Monate und zehn Tage in Traiskirchen gewesen. Wie sind Sie in Schubhaft gekommen? BF: Ich bin in Traiskirchen abgeholt worden. Die Diakonie hatte mir gesagt ich solle auf eine Einvernahme warten. Die Diakonie hatte mir gesagt, ich darf das Lager 24h (rund um die Uhr) nicht verlassen, dann bin ich da geblieben. Ich war die ganze Zeit über innerhalb des Lagers. Ich habe dort auch gearbeitet und dann sind sie mich um fünf Uhr in der Früh holen gekommen. VR: Das war am
  8. April? BF: Ich kann mich nicht mehr ans Datum erinnern, aber es war jedenfalls im April. VR: Sie haben gesagt, Sie haben in Traiskirchen gearbeitet. Was war das? BF: Ich habe dort sieben Stunden am Tag als "Remu" gearbeitet. Ich habe zB im Büro des Chefs sauber gemacht. "Remu" bedeutet dass man rote Westen trägt. VR: Wer war denn der Chef? BF: Es waren Leute namens (phonetisch): XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .BF: Es waren Leute namens (phonetisch): römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Ich habe dort Toiletten und den Besprechungsraum gereinigt. Ich habe von 15:00 bis 20:00 Uhr gearbeitet, manchmal auch länger. In diesem großen Raum haben sie auch Filme gezeigt, immer um 19:00 Uhr und nach der Filmaufführung musste der Raum gereinigt werden und das habe ich gemacht. D erklärt nach Internetrecherche dass "Remu" eine Abkürzung ist für Asylwerber, die für drei Euro pro Stunde in Traiskirchen putzen. VR: Was war denn dann am
  9. April. Wo schon ein Flugticket nach Madrid für Sie gebucht war? Es kam zu Schwierigkeiten und Sie sind nicht Madrid geflogen, warum nicht? BF: Ich hatte Angst, ich war durcheinander, ich wusste überhaupt nicht was passieren wird. Erstens hatte ich grundsätzlich nichts dagegen, nach Spanien zu reisen. Ich hatte keine Informationen, niemand hat es mir erklärt. Ich wurde dann einfach um fünf Uhr in der Früh zur Polizeidienststelle gebracht, habe dort zwei Tage verbracht. Dann waren da auch noch meine Gepäckstücke. Ich hatte zwei Koffer, man wollte mir nicht erlauben, dass ich beide mitnehme. Das konnte ich so nicht akzeptieren, weil diese Sachen alle einen Wert haben. Man hat mir gesagt, dass max. 25 kg erlaubt sind. Mir war aber mein Geld in Traiskirchen nicht ausbezahlt worden, sonst wäre ich in der Lage gewesen für das Mehrgepäck zu bezahlen, was ich gerne getan hätte. VR: Es ist Ihnen aber schon bewusst, dass im europäischen Asylsystem die Sache so aussieht, dass Sie wieder nach Spanien müssen. BF: Ja das weiß ich und ich habe nichts dagegen. Das habe ich schon beim ersten Mal verstanden, als ich nach Spanien zurückgeschickt wurde, ich habe keine Probleme gemacht. VR: Würden Sie, wenn es wieder dazukommt, in das Flugzeug steigen und fliegen? BF: Ja, selbst wenn es heute oder Morgen ist, aber für mich ist es wichtig, dass ich mit meinen beiden Gepäckstücken reisen darf. VR: Wo sind die beiden Koffer jetzt? BF: Bei der Polizei, in der Schubhaft. VR: Ist Ihnen bewusst, dass es schon einen Termin für einen Flug nach Spanien gibt? BF: Ja, man hat mir gesagt dass ich beim nächsten Mal reisen soll, aber das Datum habe ich nicht im Kopf. BFV weist darauf hin, dass auf Seite 6 des Mandatsbescheides der 03.05.2016 angegeben ist. Die Verhandlung wird für 20 Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird um 13:00 fortgesetzt. VR: Was spricht dagegen, dass Sie in Schubhaft bis zum Abschiebetermin bleiben? BF: Also ich habe das so oft erlebt, habe nichts verbrochen und bin immer wieder in den verschiedensten Ländern weil ich "illegal" war, in Haft gekommen. Ich bin erschöpft von alldem. Im Innern stört es mich, dass man der Meinung ist, dass man mich einsperren muss. Ich schlafe nicht gut. Ich habe an Gewicht verloren, ich habe keinen Appetit mehr. Ich werde Sie wirklich nicht enttäuschen und ich wäre dankbar für dieses bisschen Freiheit. VR: Wie stellen Sie sich das weitere Leben vor, wenn Sie im Mai nach Spanien zurückfliegen? BF: Ich sehe kein großes Problem. Ich werde versuchen, weiter Spanisch zu lernen. Ich werde versuchen mich dort zu integrieren. Ich werde das machen, was man von mir verlangt. Wenn ich meinen Fuß in einen Ort setze, dann werde ich dort das Bestmögliche tun, um vorwärts zu kommen. Ich bin gekommen um in stabilen Verhältnissen in Ruhe und Frieden leben zu können und wenn Sie mir diese Möglichkeit einräumen, dann möchte ich diese ergreifen. Dann ist es egal ob es hier, oder in Spanien ist. In Spanien hat man mir die Möglichkeit gegeben Kurse zu machen. Ich kenne die Dublin-Gesetze und weiß, dass man die einhalten muss und respektiere das. VR: Dass Sie nach Kamerun zurückgehen ist keine Option? BF: Nein. Es gibt für mich keinen Weg zurück, ich bin seit vier Jahren von dort weg. Ich bin 30.000 km gereist und dabei nie mit dem Flugzeug unterwegs gewesen und das hat mich erschöpft. Ich möchte endlich zur Ruhe kommen. Ich möchte die Möglichkeiten, die man mir einräumt nutzen. VR erklärt dem BF dass sein Status in Spanien rechtlich nicht gesichert ist. BF: Das weiß ich, aber ich habe mir dort ja nichts zu Schulden kommen lassen. VR: Sie haben in Spanien gute Erfahrungen gemacht mit dem Roten Kreuz und anderen Organisationen, die Sie unterstützt haben? BF: Ja, ich habe dort auch Diplome bekommen, bin dort auch zur Schule gegangen. Habe alle meine Termine eingehalten. Ich bin mir ganz klar darüber, dass man die Gesetze des Landes in welchem man lebt, respektieren muss. VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, abgesehen davon, dass Sie wenig essen? BF: Abgesehen davon bin ich gesund. Wenn man Migrant ist, dann muss man auch auf seine Gesundheit achten, weil Afrika hat das im Auge, ich meine damit die Familie, die Eltern, die Angehörigen erwarten das, dass ich eben gesund bin und arbeite um weiter zu kommen. Aber es stimmt, in Haft fühle ich mich schlecht. VR: Verstehe ich das richtig, dass Ihre Familie beschlossen hat, dass sie nach Europa gehen sollen? BF: Nein es gibt dort Konflikte im Dorf wegen der landwirtschaftlichen Flächen. Ich kann dorthin nicht zurück. Meine Mutter hatte wegen dieser Sache große Probleme. Ich habe auch Kinder, diese müssen versorgt werden. Sie sind in Yaounde bzw. an der Grenze zum Tschad. Es wäre mir ein Anliegen, dass alle meine Kinder in Yaounde sind, weil Sie wissen ja an der Grenze zum Tschad gibt es Probleme, es gibt dort die Boku Haram, deshalb sollten sie weg von dort. VR: Wo würden Sie denn hingehen, wenn Sie erfahren, dass die Schubhaft nicht verlängert wird? BF: Ich wüsste nicht wohin, außer nach Traiskirchen. Ich kenne sonst niemanden. Ich kenne nur diesen Ort und die Nussdorfer Straße kenne ich auch noch, weil dort mein Rechtsvertreter und die Kirche sind. VR an BFV: Wüssten Sie eine Alternative zur Schubhaft? BFV: Also ich habe mit einem Herrn des Verein Menschenrechte Österreich in Traiskirchen telefoniert, der sich vordergründig um freiwillige Rückkehrer und diesbezügliche Beratung kümmert. Auf meine konkreten Fragen hat er mir mitgeteilt, dass laut seiner Erfahrung es möglich und sehr wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer wieder in der Betreuungsstelle in Traiskirchen aufgenommen werden kann und sich in weiterer Folge dann das Rückkehrberatungsbüro in Traiskirchen um die freiwillige Rückkehr kümmern könnte (das bezieht sich explizit auch auf einen Dublin-Rückkehrstaat). Es gibt allerdings ein administratives Problem das auftreten könnte, nämlich wir haben heute Freitagnachmittag und wenn man eine Ankunft des Beschwerdeführers mit etwa 17:00 Uhr veranschlagen würde, könnte es sein, dass er nicht mehr in der Betreuungsstelle aufgenommen werden kann, sondern bis Montagfrüh warten müsste. Als Alternative kann ich jedoch anbieten, dass man den Beschwerdeführer, falls er nicht in einem staatlichen Quartier in Wien, wie etwa der XXXX unterkommen kann, unser Verein einen Notschlafplatz bei der XXXX für drei Nächte organisieren könnte und wir das Nächtigungsgeld von 2-3 Euro pro Nacht für den Beschwerdeführer dort hinterlegen könnten.BFV: Also ich habe mit einem Herrn des Verein Menschenrechte Österreich in Traiskirchen telefoniert, der sich vordergründig um freiwillige Rückkehrer und diesbezügliche Beratung kümmert. Auf meine konkreten Fragen hat er mir mitgeteilt, dass laut seiner Erfahrung es möglich und sehr wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer wieder in der Betreuungsstelle in Traiskirchen aufgenommen werden kann und sich in weiterer Folge dann das Rückkehrberatungsbüro in Traiskirchen um die freiwillige Rückkehr kümmern könnte (das bezieht sich explizit auch auf einen Dublin-Rückkehrstaat). Es gibt allerdings ein administratives Problem das auftreten könnte, nämlich wir haben heute Freitagnachmittag und wenn man eine Ankunft des Beschwerdeführers mit etwa 17:00 Uhr veranschlagen würde, könnte es sein, dass er nicht mehr in der Betreuungsstelle aufgenommen werden kann, sondern bis Montagfrüh warten müsste. Als Alternative kann ich jedoch anbieten, dass man den Beschwerdeführer, falls er nicht in einem staatlichen Quartier in Wien, wie etwa der römisch 40 unterkommen kann, unser Verein einen Notschlafplatz bei der römisch 40 für drei Nächte organisieren könnte und wir das Nächtigungsgeld von 2-3 Euro pro Nacht für den Beschwerdeführer dort hinterlegen könnten. BF: Ich bin damit einverstanden. Ich werde Sie nicht enttäuschen und ich werde nach Spanien zurückkehren. BF wird darüber belehrt dass er unter "dem gelinderen Mittel" eventuell eine regelmäßige Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle wahrnehmen muss." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und nicht österreichischer Staatsbürger. Er stellte im Bundesgebiet erstmals am 26.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2014 gem. § 5 Absatz 1 AsylG 2005 iVm § 61 Absatz 1 FPG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Er stellte im Bundesgebiet erstmals am 26.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2014 gem. Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 FPG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Der BF wurde am 20.01.2015 nach SPANIEN überstellt. Er reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2016 seinen zweiten Asylantrag. Eine EURODAC Anfrage ergab, dass der BF am 29.01.2015 in SPANIEN einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden einleitete. SPANIEN stimmte der Übernahme des BF mit Schreiben vom 16.02.2016 zu. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 vorliegen.Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen. Das Bundesamt erließ am 23.03.2016 einen Festnahme- und Abschiebeauftrag und wurde der BF am 04.04.2016 in seinem Grundversorgungsquartier in der EAST OST Traiskirchen fest- und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 06.04.2016 über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 06.04.2016 über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Der BF war seit seiner abermaligen Asylantragsstellung im Grundversorgungsquartier TRAISKIRCHEN gemeldet, wo er auch Arbeitstätigkeiten als Reinigungskraft ausführte. Er war ausreisewillig. Der Beschwerdeführer war haftfähig und litt an keiner Erkrankung, die die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig machen würde. Er befand sich seit 06.04.2016 - 15.04.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.

  1. Beweiswürdigung: Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem EURODAC-System, die Angaben zum Aufenthalt im Grundversorgungsquartier beruhten auf einem Auszug aus dem GVS. Die Angaben zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der hg. Verhandlung. Dass der BF ausreisewillig war ergab sich aus seinen Aussagen in der hg. Verhandlung und dem durch die erkennende Richterin gewonnenen positiven Eindruck des BF. Dass der BF zuvor eine Abschiebung vereitelte, stand diesem Eindruck nicht entgegen, zumal der BF glaubhaft versichern konnte, dass er von dieser Vorgehenseweise "überrumpelt" wurde und lediglich seine zwei Gepäckstücke mitnehmen habe wollen. Die Angaben zur Vollziehung der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
  2. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

§ 76Abs.

1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.3.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese

Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf

Abs. 2, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird (Z 1); vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt (Z 2). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann

Abs. 3 die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Z 1) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3) kann die Schubhaft

Abs. 4 wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die

§ 76Abs.

2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden. Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese

Abs. 5 bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung

§ 17

BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat

Abs. 6 von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist,

Abs. 8 hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf

Absatz 2,, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird (Ziffer eins,); vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt (Ziffer 2,). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann

Absatz 3, die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Ziffer eins,) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,) kann die Schubhaft

Absatz 4, wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die

Paragraph 76, Absatz 2, verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden. Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese

Absatz 5 bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat

Absatz 6, von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist,

Absatz 8, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zu I.A.I.) Schubhaftbescheid vom 06.04.2016 und Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2016Zu römisch eins.A.I.) Schubhaftbescheid vom 06.04.2016 und Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2016 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG "zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung".1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG "zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung". Entgegen der im angefochtenen Bescheid angeführten Vermutung, der BF werde sich auf freiem Fuß seiner Abschiebung nach SPANIEN entziehen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der hg. durchgeführten Verhandlung vom Gegenteil überzeugen: so lag keine grundlose Vereitelung der Überstellung des BF vor, sondern gab dieser glaubhaft in der hg. Verhandlung an, sich von der Festnahme und versuchten Abschiebung überrumpelt gefühlt zu haben. Auch gab er nachvollziehbar an, zwei Koffer gehabt zu haben, aber nur einen hätte mitnehmen dürfen. Er habe für sein Mehrgepäck auch bezahlen wollen, was ihm allerdings aufgrund des Umstandes, dass sein Geld in Traiskirchen verblieb, nicht möglich war. Der BF gab glaubhaft an, dass ihm nur wichtig sei mit seinen beiden Gepäckstücken zu reisen, aber ansonsten grundsätzlich keine Probleme damit habe, nach Spanien überstellt zu werden. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527). Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung konnte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der BF bis zu seiner Festnahme stets an seinem Grundversorgungsquartier aufgehalten hatte, nicht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Es hätte vielmehr ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen. Mangels Vorliegens der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung war daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 06.04.2016 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 15.04.2016 rechtswidrig. Zu I.A.II.) FortsetzungsausspruchZu römisch eins.A.II.) Fortsetzungsausspruch 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Der Beschwerdeführer befand seit 06.04.2016 in Schubhaft, die Schubhaft dauert zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung noch an. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der hg. Verhandlung konnte die Ausreisebereitschaft des BF nach Spanien festgestellt werden. Aufgrund dessen lag keine erhebliche Fluchtgefahr mehr vor. Der BF konnte glaubhaft vermitteln, dass er damit einverstanden war, an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken und den Termin der avisierten Überstellung in der Erstaufnahmestelle in Traiskirchen bzw. in einer alternativen Asylwerberunterkunft abzuwarten und den Verpflichtungen nach dem gelinderen Mittel nachzukommen. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Zu II.A) KostenersatzZu römisch zwei.A) Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Den Beschwerdeführern gebührt als obsiegende Parteien daher Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung unterliegende Partei und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Einen solchen hat die belangte Behörde auch nicht geltend gemacht. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der BF beantragte in seiner Beschwerde den Ersatz der Verfahrenskosten. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 Euro und den Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit 922,00 Euro.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 Euro und den Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit 922,00 Euro. Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 1659,60 zu ersetzen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG hinsichtlich des Spruchpunktes II.A nicht zulässig - Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.A nicht zulässig - Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2124407.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.