1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird
1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung seit 03.07.2015, 15.0 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung seit 03.07.2015, 15.0 Uhr, für rechtswidrig erklärt. III.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt: A)
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.A)
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 26.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 20.02.2014 in SPANIEN erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden nach der Dublin III-VO eingeleitet. SPANIEN wurde mit Schreiben vom 05.08.2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass es aufgrund von Verfristung zur Übernahme des BF verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 06.08.2014 teilte SPANIEN verspätet seine Zustimmung zur Übernahme des BF mit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.11.2014, Zahl 1022698610/14744786 BFA-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 5 Absatz 1 AsylG 2005 iVm § 61 Absatz 1 FPG zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.11.2014, Zahl 1022698610/14744786 BFA-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 FPG zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Der BF wurde am 20.01.2015 nach SPANIEN überstellt. Er reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2016 seinen zweiten Asylantrag. Eine EURODAC Anfrage ergab, dass der BF am 29.01.2015 in SPANIEN einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden einleitete. SPANIEN stimmte der Übernahme des BF mit Schreiben vom 16.02.2016 zu. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 vorliegen.Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen. 2. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Er wurde in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo das Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.04.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 06.04.2016 um 15:20 Uhr, über den BF die Schubhaft
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängte.2. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Er wurde in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo das Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.04.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 06.04.2016 um 15:20 Uhr, über den BF die Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängte. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen: "zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. - zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihre Asylverfahren wurden rechtskräftig am 21.01.2015 zurückgewiesen, da Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Unter einem wurde eine ebenso rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, wobei die Bestimmungen der Dublin III-VO nunmehr rechtsrelevant sind. Am 20.01.2015 wurden Sie nach Spanien überstellt und haben sich vom 20.01.2015 bis Ende Oktober 2015 in Spanien und von Ende Oktober 2015 bis 22.01.2016 in Frankreich aufgehalten und sind anschließend wieder illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter neuerlicher Asylantragsstellung vom 23.01.2016 liegt gem. § 12 a 1 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor.Am 20.01.2015 wurden Sie nach Spanien überstellt und haben sich vom 20.01.2015 bis Ende Oktober 2015 in Spanien und von Ende Oktober 2015 bis 22.01.2016 in Frankreich aufgehalten und sind anschließend wieder illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter neuerlicher Asylantragsstellung vom 23.01.2016 liegt gem. Paragraph 12, a 1 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor. Sie sind in keinster Weise integriert und verfügen über keinerlei maßgebliche familiäre, oder soziale Bindungen im Bundesgebiet. -Strichaufzählung zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie sind am 23.01.2016 erneut illegal nach Österreich eingereist und haben am 23.01.2016 einen Folgeantrag gestellt. Gleichzeitig scheinen Sie an einem Verbleib in Österreich mit allen Mitteln festhalten zu wollen. Es liegt seit 23.01.2016 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig und völlig mittellos. Sie sind Mehrfachantragssteller und haben am 06.04.2016 Ihre gebotene Überstellung nach Spanien grundlos vereitelt. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass Sie sich einer gebotenen Abschiebung durch trickreiches Verhalten erneut zu entziehen versuchen. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden." Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA
Mit Schriftsatz vom 08.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, BFA-VG. Beantragt wurde, die Festnahme, den Versuch der Abschiebung, die Schubhaftnahme und die weiterer Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Er stellte im Bundesgebiet erstmals am 26.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2014 gem. Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 FPG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Der BF wurde am 20.01.2015 nach SPANIEN überstellt. Er reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2016 seinen zweiten Asylantrag. Eine EURODAC Anfrage ergab, dass der BF am 29.01.2015 in SPANIEN einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden einleitete. SPANIEN stimmte der Übernahme des BF mit Schreiben vom 16.02.2016 zu. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 vorliegen.Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen. Das Bundesamt erließ am 23.03.2016 einen Festnahme- und Abschiebeauftrag und wurde der BF am 04.04.2016 in seinem Grundversorgungsquartier in der EAST OST Traiskirchen fest- und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 06.04.2016 über den BF die Schubhaft
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom 06.04.2016 über den BF die Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Der BF war seit seiner abermaligen Asylantragsstellung im Grundversorgungsquartier TRAISKIRCHEN gemeldet, wo er auch Arbeitstätigkeiten als Reinigungskraft ausführte. Er war ausreisewillig. Der Beschwerdeführer war haftfähig und litt an keiner Erkrankung, die die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig machen würde. Er befand sich seit 06.04.2016 - 15.04.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.3.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese
Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf
Abs. 2, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird (Z 1); vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt (Z 2). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann
Abs. 3 die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Z 1) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3) kann die Schubhaft
Abs. 4 wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die
2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden. Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese
Abs. 5 bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung
BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat
Abs. 6 von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist,
Abs. 8 hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf
Absatz 2,, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird (Ziffer eins,); vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt (Ziffer 2,). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann
Absatz 3, die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Ziffer eins,) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,) kann die Schubhaft
Absatz 4, wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die
Paragraph 76, Absatz 2, verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden. Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese
Absatz 5 bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat
Absatz 6, von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist,
Absatz 8, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zu I.A.I.) Schubhaftbescheid vom 06.04.2016 und Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2016Zu römisch eins.A.I.) Schubhaftbescheid vom 06.04.2016 und Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2016 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG "zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung".1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG "zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung". Entgegen der im angefochtenen Bescheid angeführten Vermutung, der BF werde sich auf freiem Fuß seiner Abschiebung nach SPANIEN entziehen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der hg. durchgeführten Verhandlung vom Gegenteil überzeugen: so lag keine grundlose Vereitelung der Überstellung des BF vor, sondern gab dieser glaubhaft in der hg. Verhandlung an, sich von der Festnahme und versuchten Abschiebung überrumpelt gefühlt zu haben. Auch gab er nachvollziehbar an, zwei Koffer gehabt zu haben, aber nur einen hätte mitnehmen dürfen. Er habe für sein Mehrgepäck auch bezahlen wollen, was ihm allerdings aufgrund des Umstandes, dass sein Geld in Traiskirchen verblieb, nicht möglich war. Der BF gab glaubhaft an, dass ihm nur wichtig sei mit seinen beiden Gepäckstücken zu reisen, aber ansonsten grundsätzlich keine Probleme damit habe, nach Spanien überstellt zu werden. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527). Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung konnte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der BF bis zu seiner Festnahme stets an seinem Grundversorgungsquartier aufgehalten hatte, nicht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Es hätte vielmehr ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen. Mangels Vorliegens der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung war daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 06.04.2016 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 15.04.2016 rechtswidrig. Zu I.A.II.) FortsetzungsausspruchZu römisch eins.A.II.) Fortsetzungsausspruch 1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Der Beschwerdeführer befand seit 06.04.2016 in Schubhaft, die Schubhaft dauert zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung noch an. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der hg. Verhandlung konnte die Ausreisebereitschaft des BF nach Spanien festgestellt werden. Aufgrund dessen lag keine erhebliche Fluchtgefahr mehr vor. Der BF konnte glaubhaft vermitteln, dass er damit einverstanden war, an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken und den Termin der avisierten Überstellung in der Erstaufnahmestelle in Traiskirchen bzw. in einer alternativen Asylwerberunterkunft abzuwarten und den Verpflichtungen nach dem gelinderen Mittel nachzukommen. Aus diesen Gründen war festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Zu II.A) KostenersatzZu römisch zwei.A) Kostenersatz 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Den Beschwerdeführern gebührt als obsiegende Parteien daher Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung unterliegende Partei und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Einen solchen hat die belangte Behörde auch nicht geltend gemacht. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der BF beantragte in seiner Beschwerde den Ersatz der Verfahrenskosten. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 Euro und den Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit 922,00 Euro.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 Euro und den Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit 922,00 Euro. Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 1659,60 zu ersetzen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG hinsichtlich des Spruchpunktes II.A nicht zulässig - Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei.A nicht zulässig - Die Rechtslage zu A.II ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2124407.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.