Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein.2. Am 16.01.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. IFA: 780 499 807/150 055 452/BMI-BFA, zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018 als unbegründet abgewiesen.
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.09.2016, Zl. 112 HV 158/12v, sowie unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.01.2017, Zl. 114 HV 110/16f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB sowie
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.09.2016, Zl. 112 HV 158/12v, sowie unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 18.08.2016 bis 15.02.2017 in Strafhaft in der JA Wien Josefstadt.
3 Z 3 BFA-VG festzunehmen sei. Seine Abschiebung nach Nigeria sei mittels Charter am 16.02.2017 beabsichtigt. Gegen den Beschwerdeführer liege eine durchsetzbare und in zweiter Instanz rechtskräftige Ausweisung vor. Er sei nach der Festnahme in das PAZ Hernalser Grütel zu überstellen, und im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung und Ausfolgung des Bescheides ehestmöglich, jedoch spätestens um 10:00 Uhr in das PAZ Rossauer Lände zu überstellen, da anschließend das Charter Kontaktgespräch stattfinde.6. Das Bundesamt erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft am 15.02.2017
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festzunehmen sei. Seine Abschiebung nach Nigeria sei mittels Charter am 16.02.2017 beabsichtigt. Gegen den Beschwerdeführer liege eine durchsetzbare und in zweiter Instanz rechtskräftige Ausweisung vor. Er sei nach der Festnahme in das PAZ Hernalser Grütel zu überstellen, und im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung und Ausfolgung des Bescheides ehestmöglich, jedoch spätestens um 10:00 Uhr in das PAZ Rossauer Lände zu überstellen, da anschließend das Charter Kontaktgespräch stattfinde.
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Nach erfolgter Festnahme wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.9. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2017 aus der Strafhaft entlassen und
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Nach erfolgter Festnahme wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. 10. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2017
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und gewährte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte es
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria
FPG zulässig ist, gewährte dem Beschwerdeführer
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).10. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2017
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gewährte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem stellte es
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist, gewährte dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht worden sei. Es sei beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer am 16.02.2017 mittels Charter nach Nigeria abzuschieben. Insbesondere wurde keine Schubhaft angeordnet, sondern lediglich ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung vollzogen. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde, sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.13. Mit Eingabe vom 22.02.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor, und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2017 aus der Gerichtshaft entlassen worden sei und im Anschluss daran aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht worden sei. Es sei beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer am 16.02.2017 mittels Charter nach Nigeria abzuschieben. Insbesondere wurde keine Schubhaft angeordnet, sondern lediglich ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung vollzogen. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde, sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2008 einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 11.07.2010 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach in Verblieb jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer weist nachfolgende Verurteilungen im Strafregister auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 112 HV 158/2012v vom 30.09.2016 RK 04.10.2016 §§ 223
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 112 HV 158/2012v RKZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 112 HV 158/2012v RK 04.10.2016 zu LG F.STRAFS.WIEN 114 HV 110/2016f RK 10.01.2017 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.02.2017 Mangels Nachkommens eines Ladungsbescheides am 16.12.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Die versuchte Vollziehung des Festnahmeauftrages scheiterte aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an seiner behördlich gemeldeten Wohnanschrift nicht angeroffen werden konnte. Der vom Beschwerdeführer am 16.01.2015 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.06.2016 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018 als unbegründet ab. Das Bundesamt organisierte am 08.02.2017 die am 16.02.2017 stattfindenden Frontex Charterrückführung nach NIGERIA, erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft am 15.02.2017 festzunehmen ist, sowie einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers am 16.02.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig. Umfang und Inhalt der Beschwerde Die Beschwerde richtete sich "gegen die Anhaltung in Schubhaft" und brachte begründend vor, es liege keine Fluchtgefahr vor würde mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die Beschwerde richtete sich somit gegen eine Freiheitsentziehung. Mangels Vorliegens eines Schubhaftbescheides war sohin, dem Telos der Beschwerde nach, die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft zu überprüfen. Zu Spruchteil A) 3.1. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerden:3.1. Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Beschwerden: 3.1.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:3.1.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: "
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Die Beschwerdeführer wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 15.02.2017
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: "§ 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
3 Z 3 BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den Beschwerdeführer am 15.02.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde und unter einem am 10.02.2017 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 16.02.2017 erlassen wurde.Das Bundesamt erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den Beschwerdeführer am 15.02.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde und unter einem am 10.02.2017 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 16.02.2017 erlassen wurde. 3.2.3. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde
GH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen ist.3.2.3. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG; vergleiche zu Paragraph 76 a, Ziffer 2, AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen ist. Im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Der Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 wurde rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen, und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen. Er kann seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verlieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründete kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stand sein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels respektive seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid die Erlassung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltete keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005). Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Sein gültiger Reisepass lag den Behörden vor, und organisierte dies bereits am 10.02.2017 die Anmeldung des Beschwerdeführers für den Charterflug nach Nigeria am 16.02.2017.Der Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 wurde rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen, und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen. Er kann seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verlieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründete kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stand sein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels respektive seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid die Erlassung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltete keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Sein gültiger Reisepass lag den Behörden vor, und organisierte dies bereits am 10.02.2017 die Anmeldung des Beschwerdeführers für den Charterflug nach Nigeria am 16.02.
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht insbesondere der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.Sofern die Beschwerde vorbringe, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Beschwerdeerhebung gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes sein Interesse bekundet, das Verfahren in Österreich weiterzuführen und der Ausgang des Asylverfahrens noch offen ist, ist ihr entgegen zu treten, dass der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels kein Asylverfahren darstellt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 abgeschlossen. Der Antrag respektive das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht insbesondere der Erlassung und Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Dass der Beschwerde nun plötzlich ein Interesse am Ausgang seines Verfahrens habe, vermag vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte, insbesondere des 7jährigen unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet nicht nachvollzogen werden zu können. Vielmehr vermochte er in der Zwischenzeit insbesondere aufgrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens aufzuzeigen, dass er kein Interesse hat sich an die Werte und Normen der österreichischen Gesellschaft zu halten respektive sich in diese Gesellschaft einzugliedern. Im Fall eines Wahrhaften Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet und insbesondere der Legalisierung seines Aufenthaltes, hätte sich der Beschwerdeführer den hier vorherrschenden gesetzlichen Bedingungen unterworfen und wäre insbesondere nicht straffällig geworden und wäre keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen. Daher ist die Beschwerde
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Spruchpunkt II. und III. - Kostenersatz:3.2. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz: 3.2.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
1 Z 2 B-VG Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde stellten jeweils einen Antrag auf Kostenersatz
GVG. Es gebührt ihm
GVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher die im Spruch angeführten Kosten zu ersetzen.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde stellten jeweils einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Es gebührt ihm
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Parteien kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher die im Spruch angeführten Kosten zu ersetzen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Vm § 24 VwGVG verzichtet werden.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG verzichtet werden. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte II. und III.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2148136.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.