Vm § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und trat seit 2010 im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung. Er verfügte bis 30.04.2012 über eine behördliche Meldung und lebte seither im Verborgenen. Der Beschwerdeführer verfügt im Zeitraum 23.02.2009 - 23.02.2010 über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Einen Verlängerungsantrag stellte er hingegen nicht. Er wurde bereits am 29.06.2010 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Aufgrund einer aufrechten Meldung und eines bis 21.10.2013 gültigen Reisepasses wurde der Beschwerdeführer nach einer Anzeige
FPG wieder auf freien Fuß gesetzt.Er wurde bereits am 29.06.2010 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Aufgrund einer aufrechten Meldung und eines bis 21.10.2013 gültigen Reisepasses wurde der Beschwerdeführer nach einer Anzeige
Paragraph 120, FPG wieder auf freien Fuß gesetzt. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.10.2017 bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und
1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt.2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.10.2017 bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 27.10.2017 um 11:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung. Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er sei seit 30.04.2012 nicht mehr behördlich gemeldet und für die behördliche Verfolgung nicht mehr greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Unterstützung von Bekannten und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer sei mittellos und gehe seit 04.02.20111 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sein letzter Aufenthaltstitel habe von 23.02.2009 bis 23.02.2010 gegolten. Im Bundesgebiet halte sich ein Bruder des Beschwerdeführers auf. Es hab kein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf und sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Er gebe an, auch nicht abgeschoben werden zu wollen und sich einer möglichen Abschiebung zu widersetzen. Im Bundesgebiet lebe nur sein Bruder, die Kernfamilie lebe in Tunesien. Der Beschwerdeführer sei verwitwet und habe keine Sorgepflichten. Es bestehe kein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet und kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe durch sein persönliches Verhalten aufgezeigt, dass er nicht bereit sei mit der Behörde zusammenzuarbeiten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werden, da er bereits einmal untergetaucht sei und somit erfolgreich dem Zugriff der Behörden entzogen habe und seinen illegalen Aufenthalt lange im Verborgenen fortgesetzt habe. Das persönliche Verhalten zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen werde, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es liege somit begründet Fluchtgefahr vor. § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei bewusst untergetaucht und habe sich so der Greifbarkeit der Behörden entzogen. Er hoffe sich so den Behörden zu entziehen und sich so dem Verfahren zur Prüfung seines Aufenthaltes und in weiterer Folge der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge seiner möglichen Abschiebung zu entziehen. Die Schubahft sei somit verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument, keine Barmittel und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er habe auch angegeben, nicht zu arbeiten. Er habe bei der Einvernahme angegeben, nicht abgeschoben werden zu wollen und sich einer möglichen Abschiebung zu widersetzen. Somit sei keine Ausreisewilligkeit erkennbar. Überdies habe er alle persönliche Gegenstände bei sich und bedeute dies, dass er jederzeit wieder untertauchen könne, um an einem anderen Ort Aufenthalt nehmen zu können. Er habe nur rudimentäre familiäre Bindungen, berufliche noch soziale Bindungen haben nicht festgestellt werden können. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen werde. Er habe seinen Aufenthalt zuletzt im Verborgenen verbracht. Er habe die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet und trachte danach seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen und verfügen auch über keine Barmittel. Er sei wissentlich unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge seiner Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieses Verfahrens müsse diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne im Fall des Beschwerdeführers daher nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen somit keine Gründe für eine Haftfähigkeit vor.Begründend führte das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er sei seit 30.04.2012 nicht mehr behördlich gemeldet und für die behördliche Verfolgung nicht mehr greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Unterstützung von Bekannten und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer sei mittellos und gehe seit 04.02.20111 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sein letzter Aufenthaltstitel habe von 23.02.2009 bis 23.02.2010 gegolten. Im Bundesgebiet halte sich ein Bruder des Beschwerdeführers auf. Es hab kein schützenswertes oder berücksichtigungswürdiges Privatleben festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer halte sich illegal im Bundesgebiet auf und sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Er gebe an, auch nicht abgeschoben werden zu wollen und sich einer möglichen Abschiebung zu widersetzen. Im Bundesgebiet lebe nur sein Bruder, die Kernfamilie lebe in Tunesien. Der Beschwerdeführer sei verwitwet und habe keine Sorgepflichten. Es bestehe kein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet und kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe durch sein persönliches Verhalten aufgezeigt, dass er nicht bereit sei mit der Behörde zusammenzuarbeiten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werden, da er bereits einmal untergetaucht sei und somit erfolgreich dem Zugriff der Behörden entzogen habe und seinen illegalen Aufenthalt lange im Verborgenen fortgesetzt habe. Das persönliche Verhalten zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen werde, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es liege somit begründet Fluchtgefahr vor. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei bewusst untergetaucht und habe sich so der Greifbarkeit der Behörden entzogen. Er hoffe sich so den Behörden zu entziehen und sich so dem Verfahren zur Prüfung seines Aufenthaltes und in weiterer Folge der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge seiner möglichen Abschiebung zu entziehen. Die Schubahft sei somit verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass er auch weiterhin nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Reisedokument, keine Barmittel und keinen ordentlichen Wohnsitz. Er habe auch angegeben, nicht zu arbeiten. Er habe bei der Einvernahme angegeben, nicht abgeschoben werden zu wollen und sich einer möglichen Abschiebung zu widersetzen. Somit sei keine Ausreisewilligkeit erkennbar. Überdies habe er alle persönliche Gegenstände bei sich und bedeute dies, dass er jederzeit wieder untertauchen könne, um an einem anderen Ort Aufenthalt nehmen zu können. Er habe nur rudimentäre familiäre Bindungen, berufliche noch soziale Bindungen haben nicht festgestellt werden können. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen werde. Er habe seinen Aufenthalt zuletzt im Verborgenen verbracht. Er habe die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet und trachte danach seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe bei Bekannten unangemeldet Unterkunft genommen und verfügen auch über keine Barmittel. Er sei wissentlich unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge seiner Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieses Verfahrens müsse diese Maßnahme getroffen werden. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne im Fall des Beschwerdeführers daher nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen somit keine Gründe für eine Haftfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift bei der Zustellung des Mandatsbescheides. 5. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 6. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2017 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.). Unter einem stellte es
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte dem Beschwerdeführer
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
2 Z 1 BFA-VG erkannte es einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).6. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2017 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem stellte es
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erkannte es einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 7. Mit Aktenvermerk vom 24.11.2017 stellte das Bundesamt
6 FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig, notwendig und gerechtfertigt sei. Die am 15.11.2017 erlassene Rückkehrentscheidung sei seit 20.11.2017 durchsetzbar. Da der Beschwerdeführer nicht über Personaldokumente verfüge, müsse bei der Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Am 24.11.2017 sei ein HRZ Antrag an die zuständige Abteilung des BMI gestellt worden. Aufgrund des Umstandes, dass im ZMR die genauen Angaben zum alten Reisepass des Beschwerdeführers gespeichert seien sei mit einer raschen positiven Verbalnote aus Tunesien zu rechnen und werde die Höchstdauer der Schubhaft nicht ausgeschöpft werden.7. Mit Aktenvermerk vom 24.11.2017 stellte das Bundesamt
Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig, notwendig und gerechtfertigt sei. Die am 15.11.2017 erlassene Rückkehrentscheidung sei seit 20.11.2017 durchsetzbar. Da der Beschwerdeführer nicht über Personaldokumente verfüge, müsse bei der Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Am 24.11.2017 sei ein HRZ Antrag an die zuständige Abteilung des BMI gestellt worden. Aufgrund des Umstandes, dass im ZMR die genauen Angaben zum alten Reisepass des Beschwerdeführers gespeichert seien sei mit einer raschen positiven Verbalnote aus Tunesien zu rechnen und werde die Höchstdauer der Schubhaft nicht ausgeschöpft werden. 8. Mit Aktenvermerk vom 22.12.2017 stellte das Bundesamt erneut fest, dass
6 FPG die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig, notwendig und gerechtfertigt sei.8. Mit Aktenvermerk vom 22.12.2017 stellte das Bundesamt erneut fest, dass
Paragraph 80, Absatz 6, FPG die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig, notwendig und gerechtfertigt sei.
6 FPG erneut fest, dass das Ziel der Schubhaft weiterhin erreicht werden kann und die Anhaltung weiterhin verhältnismäßig, notwendig und gerechtfertigt sei. Es liege seit 28.12.2017 eine HRZ-Zustimmung von Tunesien vor und werde der Beschwerdeführer am 08.02.2018 nach Tunesien abgeschobene.10. Mit Aktenvermerk vom 18.01.2018 stellte das Bundesamt
Paragraph 80, Absatz 6, FPG erneut fest, dass das Ziel der Schubhaft weiterhin erreicht werden kann und die Anhaltung weiterhin verhältnismäßig, notwendig und gerechtfertigt sei. Es liege seit 28.12.2017 eine HRZ-Zustimmung von Tunesien vor und werde der Beschwerdeführer am 08.02.2018 nach Tunesien abgeschobene.
der VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen. 13. Das Bundesamt legte die Beschwerde mit Eingabe vom 20.03.2018 vor und erstattete nachstehende Stellungnahme: "Herr XXXX ( BF) wurde am 26.10.2017 um 19:30 Uhr in Wien 3 Schweizergarten von Beamten der AFA Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert."Herr römisch 40 ( BF) wurde am 26.10.2017 um 19:30 Uhr in Wien 3 Schweizergarten von Beamten der AFA Hauptbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Eine Überprüfung der Person ergab, dass der BF seit 30.04.2012 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Am 27.10.2017 um 09:15 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Am 27.10.2017 um 11:40 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt. Am 27.10.2017 wurde ein Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen. Dieses Parteiengehör wurde dem BF am 27.10.2017 persönlich zugestellt.Am 27.10.2017 wurde ein Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen. Dieses Parteiengehör wurde dem BF am 27.10.2017 persönlich zugestellt. Am 06.11.2017 wurde eine Anfrage an die MA 35 gerichtet, da im konkreten Fall Hinweise auf Aufenthaltstitel aufschienen. Am 07.11.2017 ersuchte der damalige rechtsfreundliche Vertreter um Gewährung einer Fristerstreckung. Am 08.11.2017 teilte die MA 35 mit, dass keine Unterlagen bezüglich des BF aufliegen, da der Verwaltungsakt skatiert wurde. Am 13.11.2017 langte die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein. Am 15.11.2017 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.Am 15.11.2017 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Am 15.11.2017 wurde dem BF eine verpflichtende Rückkehrberatung zugewiesen. Am 24.11.2017 wurde gem. § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt.Am 24.11.2017 wurde gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt. Gleichzeitig wurde auch ein Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die zuständige Abteilung im BFA gerichtet. Am 28.11.2017 wurde die Vollmacht durch den rechtsfreundlichen Vertreter gelöst. Am 18.12.2017 erhob der Migratinnenverein St. Marx eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, wobei gleichzeitig auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.Am 18.12.2017 erhob der Migratinnenverein St. Marx eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, wobei gleichzeitig auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Am 19.12.2017 wurde die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot übermittelt. Die Beschwerde wurde durch die ARGE Rechtsberatung erhoben. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.Am 19.12.2017 wurde die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot übermittelt. Die Beschwerde wurde durch die ARGE Rechtsberatung erhoben. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Am 20.12.2017 bestätigte der BVwG das Einlangen der Beschwerdevorlage.( I415 2179528-1/6Z) Am 22.12.2017 wurde gem. § 80 Abs.6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt.Am 22.12.2017 wurde gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt. Am 29.12.2017 wurde der ha. Behörde mitgeteilt, dass die tunesischen Behörden den BF am 28.12.2017 als tunesischen Staatsbürger identifiziert haben. Sobald die Flugdaten für die Abschiebung übermittelt werden, wird die tunesische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstellen. Am 04.01.2018 wurde ein Flug mit Eskorte angefordert. Am 04.01.2018 wurde der Abschiebetermin mit 08.02.2018 gebucht. Die Abschiebung konnte für den 08.02.2018 um 17:45 Uhr organisiert werden. Am 10.01.2018 wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Am 10.01.2018 erging ein Aktenvermerkt über die Zulässigkeit der Abschiebung. Am 18.01.2018 wurde gem. § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt.Am 18.01.2018 wurde gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft festgestellt. Am 31.01.2018 um 13:30 Uhr wurde ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter des tunesischen Konsulates organisiert. Am 02.02.2018 wurde die RD Wien darüber informiert, dass die tunesischen Behörden die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zurückgezogen haben und somit die Ausstellung eines HZ verweigern. Die organisierte Abschiebung musste storniert werden. Aufgrund des Umstandes, dass die weitere Bearbeitungsdauer der Ausstellung eines HZ nicht festgelegt werden konnte, wurde der BF am 02.02.2018 aus der Schubhaft entlassen. Die Entlassung erfolgte am 02.02.2018 um 14:00 Uhr. Am 19.03.2018 um 10:40 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Zunächst wird festgehalten, dass die Schubhaft mit 02.02.2018 um 14:00 Uhr aufgehoben wurde. Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Es muss ergänzend festgehalten werden, dass der BF vom 18.10.2010 bis zum 25.01.2012 und ab 30.04.2012 unbekannten Aufenthaltes war. Eine berufliche Integration war nicht erkennbar und übte der BF zuletzt vom 11.01.2011-04.02.2011 eine Beschäftigung aus. Laut Angaben des BF war der BF vom 23.02.2009 bis zum 23.02.2010 im Besitz eines Aufenthaltstitels. Zuvor verfügte der BF offensichtlich aufgrund der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin über Aufenthaltstitel bzw. freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Es ist jedoch als erwiesen anzusehen, dass der BF seit Ablauf des letzten Aufenthaltstitels mit 23.02.2010 illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Der BF tauchte auch unter und setzte diesen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort. Die Befragung am 27.10.2017 ergab auch, dass der BF ohne eigene Wohnung im Bundesgebiet aufhältig war. Die Unterkunftnahme erfolgte an unterschiedlichen Adressen und wurde auch ein Übernachten auf der Straße angegeben. Ein enger Bezug zu seinem Bruder wurde durch den BF nicht angegeben und hat der BF laut eigenen Angaben bei seinem Bruder auch keine Unterkunft genommen. Die Auskunft des BF über die Information der Fremdenpolizei kann nicht als sehr glaubwürdig angesehen werden, da im konkreten Fall ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt und dieser Sachverhalt der ha. Behörde gemeldet werden würde. Eine diesbezügliche Meldung liegt nicht auf.
FPG hat sich der BF seit 24.02.2010 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und stellt eine Fortsetzung dieses illegalen Aufenthaltes im Verborgenen in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Paragraph 31, FPG hat sich der BF seit 24.02.2010 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und stellt eine Fortsetzung dieses illegalen Aufenthaltes im Verborgenen in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zu den Ausführungen bezüglich der möglichen Wohnsitzmöglichkeit wird festgehalten, dass auch der BF über diese Möglichkeit am 27.10.2017 keine Auskunft gab. Wie bereits in mehreren Verfahren werden im Beschwerdeverfahren Adressen genannt, wo die BF zuvor keine diesbezüglichen Angaben gemacht haben. Es ist daher mehr als fraglich, dass der BF an dieser Adresse Unterkunft nehmen würde, da der BF in der Vergangenheit immer an verschiedenen Adressen übernachtet hatte. Vielmehr war zu befürchten, dass der BF eine vorzeitige Entlassung nur dazu benützt hätte, um sich der drohenden Rückführung nach Tunesien zu entziehen. Ein gelinderes Mittel konnte nicht angewandt werden, da der BF fremdenpolizeiliche Vorschriften wissentlich missachtete und daher nicht damit zu rechnen war, dass der BF behördliche Auflagen einhalten würde, welche zur Sicherung der Abschiebung nach Tunesien dienen. Im Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot wurde bis dato die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und ist daher die gegenständliche Entscheidung durchsetzbar und auch durchführbar. Eine Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ist aus ha. Sicht nicht erkennbar.Im Verfahren der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot wurde bis dato die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und ist daher die gegenständliche Entscheidung durchsetzbar und auch durchführbar. Eine Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung ist aus ha. Sicht nicht erkennbar. Die Einvernahme am 27.10.2017 ergab, dass weder ein schützenwertes Familien- noch ein Privatleben vorlagen. Eine Integration des BF konnte ebenfalls nicht erkannt werden, da der BF jahrelang untergetaucht in Wien den Aufenthalt fortgesetzt hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Tunesien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben." Neben der Beschwerdeabweisung wurde der Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Bescheid vom 27.10.2017 und Anhaltung in Schubhaft 1.
F BGBl. I Nr. 70/2015 (Geltung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (Geltung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 liegt
Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 liegt
Absatz 3, leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
2 Z 1 BFA-VG, lag ab dem Zeitpunkt der Zustellung am 20.11.2017 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 15.11.2017 und der darin vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, lag ab dem Zeitpunkt der Zustellung am 20.11.2017 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der BF, mangels Asylantragsstellung, im vorliegenden Fall der Rückführungs-RL unterlag, weshalb das jüngst ergangen Erkenntnis des VwGH (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008) für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich war.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten
GVG.2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten
Paragraph 35, VwGVG. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Kostenersatz. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. - Unzulässigkeit der Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage zu den übrigen Spruchpunkten (Kostenersatz,) ist ebenfalls hinreichend geklärt.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage zu den übrigen Spruchpunkten (Kostenersatz,) ist ebenfalls hinreichend geklärt. Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2189565.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.