Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 46§ 52a§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW192 2215189-1 SpruchW192 2215192-1/2E W192 2215189-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar usbekischer Staatsangehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise am 10.12.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchen sie am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei Moslem und Tadschike und habe im November 2015 gemeinsam mit seiner Frau die schlepperunterstützte Ausreise aus seinem Herkunftsstaat angetreten. Zum Grund seiner Flucht brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei ihm Herkunftsstaat als Tischler tätig gewesen und zuletzt von einem Kunden, dessen genaue Identität ihm nicht bekannt wäre, mit dem Umbringen bedroht worden, nachdem der Beschwerdeführer die Nichtbegleichung des vereinbarten Entgelts durch besagten Kunden für einen vorangegangenen Auftrag polizeilich zur Anzeige gebracht hätte. Zugleich habe dieser Kunde eine neue Bestellung in Auftrag gegeben und dem Erstbeschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass er keine Bezahlung für selbige leisten werde. Aus Angst um sich und seine Familie habe der Erstbeschwerdeführer den Entschluss gefasst, gemeinsam mit seiner Ehefrau zu flüchten; die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder hätten sie in der Obhut des Schwiegervaters zurückgelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls zu Protokoll, Moslem und Tadschikin zu sein und verwies hinsichtlich der Gründe ihrer Ausreise aus Usbekistan auf die - ihr nicht näher bekannten - Schwierigkeiten ihres Ehemannes. Sie selbst weise keine eigenen Fluchtgründe auf. Am 19.07.2018 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, er habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären, sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe von Geburt an bis zur Ausreise im Eigentumshaus seines Vaters an einer näher bezeichneten Anschrift in Usbekistan gelebt. Im Herkunftsstaat hielten sich unverändert der Vater, die drei minderjährigen Kinder sowie zwei volljährige Geschwister des Erstbeschwerdeführers auf. Der Erstbeschwerdeführer habe neun Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt im Anschluss als Tischler bestritten. Zum Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte der Erstbeschwerdeführer aus, eine Person habe von ihm einen Tisch und zwölf Sessel bestellt und diese auch bezahlt; rund einen Monat später habe jene Person nochmal das gleiche sowie weitere Waren bestellt und einen Teil des Entgelts im Vorhinein bezahlt. Die Person habe vom Erstbeschwerdeführer dann mehre Waren nehmen wollen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer erwidert hätte, es wäre besser, wenn die Person ihm zuerst das gesamte Entgelt gebe. Auf Antraten eines Freundes sei der Erstbeschwerdeführer in der Folge zur Polizei gegangen und habe Anzeige gegen den Kunden erstattet. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, sie würde die Person suchen und finden. Nach etwa zehn Tagen sei dieser Mann zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätte ihm mitgeteilt, dass er die Summe von etwa 30 Mio. SUM, welche er dem Erstbeschwerdeführer geschuldet hätte, nicht zahlen würde, da dieser die Polizei aufgesucht hätte. Der Kunde habe dann weitere Waren im Wert von circa 30 Mio. SUM haben wollen; der Erstbeschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass er die Waren ohne Geld nicht kaufen und demnach die Möbel nicht produzieren könne. Daraufhin habe der Kunde den Erstbeschwerdeführer bedroht und ihm mitgeteilt, er werde Probleme mit ihm bekommen. Nach einiger Zeit habe der Erstbeschwerdeführer sich entschlossen, Usbekistan zu verlassen. Über den erwähnten Kunden sei dem Erstbeschwerdeführer mit Ausnahme eines möglichen Vor- oder Nachnamens nichts bekannt. Infolge der geschilderten Bedrohung habe der Erstbeschwerdeführer die Polizei kein zweites Mal aufgesucht, da der Kunde ihm gesagt hätte, dass der Erstbeschwerdeführer diesfalls Probleme mit ihm bekommen respektive umgebracht werden würde. Der Erstbeschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise keinen weiteren Kontakt mit jenem Kunden gehabt und sei nie einem persönlichen Übergriff ausgesetzt gewesen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass der erwähnte Kunde nach seiner Ausreise einige Male zu ihnen nach Hause gekommen wäre und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätte. Mit Ausnahme der bereits geschilderten habe der Erstbeschwerdeführer keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt, sie hätten ein normales Leben geführt. Mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden habe er keine Probleme gehabt, ebensowenig sei er von Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen. Der Erstbeschwerdeführer hätte nicht über die Möglichkeit verfügt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, da jener Mann sie finden würde. Seiner Frau habe er über die geschilderte Bedrohung bislang nichts mitgeteilt. Seine Frau sei schockiert gewesen, als er ihr erklärt hätte, dass sie das Land verlassen müssten, diese sei dann einfach mitgefahren. In Österreich verrichte der Erstbeschwerdeführer verschiedene Arbeiten (Verkäufe auf einem Flohmarkt, Reinigungsarbeiten), durch welche er etwa 600 bis 700 EUR monatlich verdiene, zudem besuche er Deutschkurse, treibe Sport und ginge ins Museum. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Sie sei gesund und habe im Herkunftsstaat bis zu ihrer Schwangerschaft als Krankenschwester gearbeitet, die wirtschaftliche Situation ihrer Familie sei normal gewesen. Zu den Gründen ihrer Ausreise und Asylantragstellung im Ausland erklärte die Zweitbeschwerdeführer, ihr Mann hätte ihr gesagt, dass er Probleme hätte; um welche Probleme es sich gehandelt hätte, sei ihr nicht bekannt, ihr Mann habe ihr nichts erzählt. Ihr Mann habe ihr erstmals am Tag der Abreise, dem 30.11.2015, von seinen Problemen berichtet und sie sei einfach mitgefahren. Sie habe zwar nachgefragt, ihr Mann hätte ihr jedoch keine Antwort gegeben. Persönliche Probleme habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht gehabt; sie wisse nicht, ob ihr Ehemann jemals in ihrem Eigentumshaus in Usbekistan bedroht worden sei. Ihren minderjährigen Kindern habe sie bezüglich der Gründe, aus denen sie Usbekistan ohne sie verlassen, gar nichts mitgeteilt. In Österreich besuche die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkurse, ginge keiner Beschäftigung nach und habe keine Verwandten oder sonstige Kontakte.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Usbekistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und die Frist für deren freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die zwischen den beschwerdeführenden Parteien aufrechte Ehe, nicht jedoch deren präzise Identität, fest. Weiters wurde im Rahmen der Entscheidungsbegründung festgehalten, dass eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden habe können. Es könne nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure drohe. Die vom Erstbeschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachte Bedrohung durch einen privaten Akteur erweise sich aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren Schilderungen als unglaubwürdig. Der Erstbeschwerdeführer habe weder den Namen des Mannes, von dem die Bedrohung ausgegangen wäre, nennen, noch sonstige Angaben zu dessen Person erstatten können. Angesichts seiner Aussage, er habe mit jenem Mann ein Geschäft über den Wert eines Vielfachen seines Monatseinkommens abgeschlossen, widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass dem Erstbeschwerdeführer keinerlei Informationen oder Daten bezüglich jenes Kunden respektive eine durch selbigen erbrachte Sicherheitsleistung vorgelegen hätten. Überdies erscheine nicht verständlich, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer im Anschluss an die bei ihm zuhause erfolgte Drohung nicht ein weiteres Mal an die Polizei gewandt hätte, zumal selbige ihm seinen Angaben zufolge im Zuge der ersten Anzeigeerstattung zugesagt hätte, dass sie den Mann suchen und ausfindigen machen wolle. Den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zufolge sei es nach der erfolgten Bedrohung bei ihm Zuhause überdies zu keinerlei weiterem Kontakt mit jenem Mann gekommen, ebensowenig sei der Erstbeschwerdeführer jemals zum Opfer persönlicher Übergriffe geworden. Auch die zeitliche Differenz zwischen der Bedrohung Mitte September respektive im Oktober 2015 und der tatsächlichen Ausreise am 30.11.2015 ließe die Behörde an der Glaubwürdigkeit der dargelegten Bedrohung zweifeln, zumal es im Falle einer tatsächlichen Gefährdung seines Lebens naheliegend gewesen wäre, den Herkunftsstaat ehestmöglich zu verlassen. Darüber hinaus könne es als nicht glaubhaft erachtet werden, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Frau bis dato keinerlei Begründung für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gegeben und ihr nichts von den angeblichen Bedrohungen berichtet hätte. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre drei kleinen Kinder im Heimatstaat zurücklassen und seit Dezember 2015 mit dem Erstbeschwerdeführer in Österreich verweilen würde, ohne mit diesem über die diesbezüglichen Gründe zu sprechen. Selbst unter der Zugrundelegung der Angaben des Erstbeschwerdeführers als glaubhaft könnte jedoch von keiner Asylrelevanz seines Vorbringens ausgegangen werden, zumal es diesem möglich gewesen wäre, sich in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch eine Privatperson an die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes zu wenden, welche willens und fähig gewesen wären, diesem Schutz zu bieten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches auf eine individuelle Gefährdung ihrer Person schließen lassen würde, sondern habe ihre Ausreise durchwegs mit dem diesbezüglichen Wunsch ihres Mannes begründet, dessen Gründe ihr nicht bekannt sein würden. Die beschwerdeführenden Parteien würden durch ihre dort lebenden Angehörigen über ein soziales Netz und Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin seien jung, gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig, desweiteren verfügen sie im Herkunftsland über Eigentum und Berufserfahrung, sodass sie nicht in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG seien nicht gegeben. Die beschwerdeführenden Parteien würden über keine verwandtschaftlichen, sonstigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben. Die beschwerdeführenden Parteien würden über keine verwandtschaftlichen, sonstigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können.
- Gegen diese, den beschwerdeführenden Parteien am 05.02.2019 zugestellten, Bescheide brachten die Genannten durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.02.2019 fristgerecht Beschwerde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar usbekischer Staatsangehörigkeit, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Die beschwerdeführenden Parteien stellten nach gemeinsamer illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seitdem durchgängig im Bundesgebiet auf. Die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder der beschwerdeführenden Parteien halten sich, ebenso wie der Vater und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin unverändert in Usbekistan auf, wo sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Vorfeld der Ende November 2015 erfolgten Ausreise einer beruflichen Tätigkeit als Tischler respektive als Krankenschwester nachgegangen sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer durch einen Kunden, welcher nicht bereit gewesen wäre, das für einen Tischlereiauftrag vereinbarte Entgelt zu begleichen, mit dem Tod bedroht worden ist oder dass ihm in Bezug auf eine derartige Bedrohung, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, eine Inanspruchnahme der staatlichen Schutzmechanismen Usbekistans nicht möglich wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine individuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären. Es besteht für die beschwerdeführenden Parteien als jeweils gesunde leistungsfähige Personen im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Diese liefen auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert zahlreiche Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf, zudem steht es ihnen offen, wie bereits im Vorfeld ihrer Ausreise, im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Wohnsitz zu nehmen. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien gehen im Bundesgebiet jeweils keiner nachweislich legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach, sind in keinem Verein Mitglied und haben keine Verwandte oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Sie haben Deutschkurse besucht, jedoch keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vgl. AA 4.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vergleiche AA 4.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/ 206788, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/ de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistankyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-towork-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-ruecktins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 1.2018). Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018). Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018). Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a). Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html , Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018). Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten". Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (4.4.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/ de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(2018): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench with OSCE support, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.11.2018): Project Coordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-coordinator-uzbekistan-conducts-training-course-policeinvestigators-protecting-rights, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018; FH 1.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018; FH 1.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.4.2018). Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 1.2018). Am 1.6.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZE Projektkoordinator in hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens
internationaler Normen (OSZE 1.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1.6.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Korruption Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 1.2018). Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.4.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018). Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 ... Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTIPersonen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VNSonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018). Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr
- Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 ... Haftbedingungen Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Inhaftierte Verdächtige und verurteile Gefängnisinsassen, insbesondere solche, die wegen ihres Glaubens verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (FH 1.2018). Häftlinge, die wegen des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung verurteilt worden sind, werden von den übrigen Häftlingen getrennt eingesperrt. Politische Gefangene werden in Zellen ohne ausreichender Belüftung festgehalten und sind im Winter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und im Sommer um die 50°C ausgesetzt. Freigelassene politische Gefangene berichten von Folter. Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen schätzten, dass mehrere hundert bis zu tausend Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind. Diese, von der Regierung geleugneten Angaben, sind nicht unabhängig überprüfbar. Politischen Häftlingen wird der Zugang von Menschenrechts- oder humanitären Organisationen, wie der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, verweigert (USDOS 20.4.2018). Das Besuchsrecht ist häufig von der Zahlung eines Bestechungsgeldes an Beamte abhängig. Angehörige von Gefangenen, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen festgehalten werden, berichten von willkürlicher Verweigerung, Verzögerung und Verkürzung des Besuchsrechts. Ebenso werden Informationen über die Gesundheits- und Disziplinarunterlagen von Familienmitgliedern vorenthalten. Im Unterschied zu vorangegangenen Jahren wurden keine Fälle sexuellen Missbrauchs von Häftlingen gemeldet. Häftlinge sind nicht in der Lage ihr Recht auf freie Religionsausübung zu praktizieren (USDOS 20.4.2018). Familienangehörige und NGOs berichten, dass manchmal Gefangene, insbesondere solche, die wegen religiösem Extremismus verurteilt wurden, nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden wegen Vorwürfen zusätzlicher Verbrechen, vagen Verstößen gegen Gefängnisregeln oder die Behauptung, dass die Häftlinge eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würden, verlängert (USDOS 20.4.2018). Die Strafvollzugsbehörden setzten auch 2017 Artikel 221 des usbekischen Strafgesetzbuches über "Verstöße gegen die Strafvollzugsordnung" ein, um Strafen für politische Gefangene willkürlich zu verlängern (HRW 18.1.2018). Beamte der Gefängnisverwaltung berichten, dass es in den Gefängnissen ein Tuberkuloseprogramm (TB), ein HIV/AIDS-Behandlungs- und Präventionsprogramm und die Behandlungsmöglichkeit für Hepatitispatienten gibt. Die TB-Infektionsrate ist weiterhin hoch, Hepatitis ist nicht in hoher Zahl vorhanden. Berichte über solche Behandlungen kann nicht unabhängig verifiziert werden, da der Zugang zu solchen Einrichtungen häufig verweigert wird (USDOS 20.4.2018). Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Jugend- und Frauengefängnisse sowie Gefängnisansiedlungen, gestattet. Vom
- bis
- September besuchte UNICEF gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft das Gefängnis für jugendliche Straftäter (Jugendkolonie) und zwei Justizvollzugsanstalten. Das Internationale Komitee für das Rote Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht. Im Oktober besuchte der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, Ahmed Ahmed Shaheed, das Hochsicherheitsgefängnis Jaslyk (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vgl. AI 12.4.2018).Usbekistan hat mit Wirkung vom 1.1.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 4.2018a; vergleiche AI 12.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 15.11.2018 Religionsfreiheit Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion (AA 4.2018a). Die Verfassung sieht die Freiheit der Religion oder des Glaubens und die Trennung von Regierung und Religion vor. So sind politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung und Moral erlaubt (USDOS 29.5.2018). Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-TagsAdventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.5.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.2.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018).Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.5.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-TagsAdventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.5.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.2.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind illegal (USDOS 29.5.2018). Es gibt in Usbekistan, verteilt auf 16 Konfessionen, 2.242 registrierte religiöse Vereinigungen, 2.068 dieser Vereinigungen sind sunnitische Gruppen. (HRC 22.2.2018). Öffentliche Predigten und Missionierung werden eingeschränkt, religiöse Literatur zensiert und der erlaubte private Besitz von religiösen Materialien ist beschränkt. Eine Reihe religiöser Gruppen wird als "extremistisch" verboten. Razzien nicht registrierter religiöser Treffen, legale und illegale Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen verbotenen religiösen Materials durch Strafverfolgungsbeamte führen zu Geldstrafen, Korrekturarbeit und Gefängnisstrafen (USDOS 29.5.2018). Neben nicht registrierten sind auch registrierte Glaubensgruppen von Repressalien, Razzien, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen religiöser Literatur durch Polizei und Geheimpolizei betroffen (Forum 18 11.9.2017). Am 17.5.2018 führte die Polizei eine Durchsuchung einer staatlich registrierten Baptistenkirche in Uchkuduk durch und beschlagnahmte christliche Bücher, welche zuvor von der staatlich registrierten Bibelgesellschaft Usbekistans gekauft wurden. Der Pastor wurde wegen "illegaler Herstellung, Lagerung oder Einfuhr religiösen Materials nach Usbekistan, mit der Absicht dieses zu verteilen" zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit Juli 2018 wurden rund 50 Fälle bekannt, in denen die Sicherheitsbehörden auf Eltern Druck ausübten, um sie dazu zu bringen, ihre unter 18 Jahre alten Kinder davon abzuhalten, Moscheen zu besuchen. Am 30.9.2018 führten Beamte ohne Durchsuchungsbefehl eine Razzia in einem evangelischen Zentrum im Bostanlyk Distrikt durch, beschlagnahmten zahlreiche Gegenstände des Kirchenbesitzes und übten starken psychologischen Druck auf die Gläubigen aus. (Forum 18 19.10.2018). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 4.2018a). Inoffizielle islamistische Strömungen werden entschieden verfolgt, auch im Ausland (GIZ 9.2018c). Die Regierung führt eine "schwarze Liste" von Personen, die der Zugehörigkeit zu nicht registrierten oder extremistischen Gruppen verdächtigt werden. Diese Personen sind von verschiedenen Berufen und von Reisen ausgeschlossen und müssen sich regelmäßig für polizeiliche Verhöre melden. Im August 2017 wurde die Reduzierung der Gesamtzahl der Personen auf der "schwarzen Liste" von 17.582 auf 1.352 angekündigt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.5.2018; vgl. AI 22.2.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.1.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD o.D.).Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.5.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.1.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD o.D.). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden. Die jüdische Gemeinde konnte zwar nicht die Anforderungen für die Registrierung einer zentralen Organisation erfüllen, doch es gibt acht registrierte jüdische Gemeinden. Die jüdische Bevölkerung, welche sich hauptsächlich auf Taschkent, Samarkand, das Fergana-Tal und Buchara konzentriert, wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Ihre Zahl ging aufgrund von Auswanderung, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, zurück (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
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Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vgl. CIA 26.9.2018).Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 3.2018; vergleiche CIA 26.9.2018). Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.4.2018). Die meist gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3 Prozent), Russisch (14,2 Prozent) und Tadschikisch (4,4 Prozent). 7,1 Prozent der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen. In der autonomen Republik Karakalpakstan sind sowohl die karakalpakische als auch die usbekische Sprache Amtssprachen (CIA 26.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/ 206788, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Tadschiken, Staatenlose und Flüchtlinge Usbekistan ist das einzige Land in Zentralasien und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), welches das Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und dessen Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet hat (UNHCR 5.2018). Im Mai 2017 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Dekret, zur Verfahrensgenehmigung zu politischem Asyl auf der Grundlage der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie der Verfassung und der Gesetze Usbekistans (UzDaily 31.5.2017). Darüber hinaus gibt es keine nationalen Gesetze, Strukturen oder Mechanismen für den Umgang mit Asylbewerbern und Flüchtlingen. Asylbewerber und Flüchtlinge im Land gelten daher als Migranten und werden nach der entsprechenden Migrationsgesetzgebung behandelt (UNHCR 5.2018). Seit der Schließung des usbekischen UNHCR-Büros im Jahr 2006 wurden humanitäre Aktivitäten im Land auf der Basis eines Übereinkommens zwischen der Regierung und der United Nations Development Programme's Refugee Support Unit (UNDP/RSU) in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR Regionalbüro in Almaty , Kasachstan durchgeführt (UNHCR 5.2018). Die Regierung erkennt UNHCR-Mandatsbescheinigungen nicht als Grundlage für einen verlängerten rechtmäßigen Aufenthalt an. Personen mit UNHCR-Mandat müssen entweder ein Touristenvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und sind einer möglichen Abschiebung ausgesetzt. Aufenthaltsgenehmigungen sind nur schwer erhältlich (USDOS 20.4.2018). Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan sind ethnische Usbeken, welche sich, im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan, in den Gemeinden integrieren und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhalten. (USDOS 20.4.2018). Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan sind offiziell staatenlos oder gefährdet, offiziell staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe und weder tadschikische noch usbekische Pässe besitzen. Kinder, von zwei staatenlosen Eltern, können die usbekische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn beide Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (USDOS 20.4.2018). Es leben schätzungsweise 3.000 staatenlose Personen in Usbekistan, besonders in den Provinzen Khorezm, Buchara, Sirdaryo und Qashkadaryo, sowie in der autonomen Republik Karakalpakstan. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Frauen, die vor der Unabhängigkeit des Landes 1991 im benachbarten Turkmenistan geheiratet und dort gelebt haben. Es gibt Berichte, dass ethnischen Tadschiken, unter dem Vorwurf des Betrugs die usbekische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, wodurch diese Personen staatenlos wurden (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2018): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 30th Session; Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434017/1930_1527837983_5b0830154.pdf, Zugriff 15.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung UzDaily (31.5.2017): Uzbekistan approves new asylum procedures, https://www.uzdaily.com/articles-id-39608.htm, Zugriff 15.11.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018). Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 9.2018c). Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.2018c). Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018). Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018). Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.2018c).Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vergleiche GIZ 9.2018c). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programme
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Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.4.2018). Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vgl. AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.2.2018).Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vergleiche AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/ en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Grundversorgung und Wirtschaft Auch im 27. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Allerdings ist es das erklärte Ziel der Regierung, Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierungen und Strukturreformen nun endlich voranzutreiben, um das Land attraktiver für ausländische Investitionen zu machen. Im September 2017 wurde daher u.a. eine Liberalisierung des bislang sehr restriktiven Devisenbewirtschaftungssystems eingeleitet. Außerdem wurden neue Sonderwirtschaftszonen ausgerufen, Zölle und Handelsbeschränkungen abgebaut. Bereits seit Längerem gibt es Förderprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen (AA 4.2018b). Das BIP wuchs 2017 um ca. 5,3 Prozent. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind die Industrie, der Bergbau und die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2017 um 1,5 Prozent gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie (Gasverarbeitung), Maschinenbau, Metallverarbeitung, und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Auto-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie (v.a. Textil) sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Kupfer, Uran, Kohle und Erdgas. Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Mit einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 1.520,5 USDollar - das nominelle Bruttoinlandsprodukt betrug laut offizieller usbekischer Statistik im Jahr 2017 48,8 Mrd. US-Dollar - zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der WeltbankKlassifikation. Größter Handelspartner Usbekistans ist China mit einem Anteil von 18,5 Prozent am gesamten Außenhandel (AA 4.2018b). Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60 Prozent der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30 Prozent am BIP (GIZ 8.2018a). Erhebliche Teile der Bevölkerung sind nach wie vor von Armut bedroht. Die staatlichen Gehälter und Renten sind sehr niedrig. Viele Familien würden nicht überleben, wenn sie keine Überweisungen von ihren im Ausland tätigen Verwandten erhalten würden (BTI 2018). Der Lebensstandard der Bevölkerung ist niedrig, etwa 17 Prozent der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (Brockhaus 13.11.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018b): Usbekistan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206792, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018a): Usbekistan, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.10.2018 Sozialsystem Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgenauigkeit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt (GIZ 9.2018c).
- Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 9.2018c).
- Unterstützung für Mütter und Kinder Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten, wie Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (zweifacher Mindestlohn), Kindergeld (für unter zweijährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes), Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern, Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren (50 Prozent des Mindestlohns für das erste Kind, 100 Prozent für das zweite Kind, 140 Prozent für das dritte Kind und 170 Prozent ab dem vierten Kind) und materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 9.2018c). Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die unter zwei jährige Kinder betreuen erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssen. Der monatliche Mindestlohn beträgt 149.775 Soms (Stand Oktober 2016) (SSA 3.2017).
- Das Pensionssystem Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die den Ernährer verloren haben (GIZ 9.2018c). Die Rente wird einkommensabhängig ausgezahlt und beträgt 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen. Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die minimale monatliche Altersrente. Unter niedrigem Einkommen versteht man ein durchschnittliches Monatseinkommen unter der monatlichen Mindestrente. Mit Stand Oktober 2016 beträgt die minimale monatliche Rente 292.940 Soms. Die Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2017). Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge miteinbeziehen soll (GIZ 9.2018c). Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und II beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 Prozent (SSA 3.2017).Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe römisch drei (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei sind es 50 Prozent (SSA 3.2017).
- Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5 Prozent des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt (GIZ 9.2018c). Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und -willigkeit, und dass kein Einkommen aus einer Beschäftigung erarbeitet wird. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt wurde oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat (SSA 3.2017). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Bürger Usbekistans, die in Beschäftigungsverhältnis stehen, sich in der Aus- und Weiterbildung befinden oder registrierte Arbeitslose sind. Im Krankheitsfall beläuft sich die Unterstützung auf 60 Prozent des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und 80 Prozent bei über acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2017). Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen. Der Staat fühlt sich also nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und zu wenig zielgerichteter Verteilung nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 9.2018c). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SSA - US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/ asia/uzbekistan.html, Zugriff 14.11.2018 Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 9.2018c). Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDSPatienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017). Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018). .. Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgian Desk on Accessibility (22.9.2017): Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438 - Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018 Rückkehr Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vergleiche IOM 2018). Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 4.10.2018). Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.8.2017). Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 3.2.2017). Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.9.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.9.2018). Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSSOffiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-andcentral-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung Euromoney (4.10.2018) Uzbek expats heed president's call to return, https://www.euromoney.com/article/b1b7c7wcf42j7s/uzbek-expats-heed-presidents-call-toreturn?copyrightInfo=true, Zugriff 15.11.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2017): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2016 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/AVRR-2016-Key-Highlights.pdf, Zugriff 15.11.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2018): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2017 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/avrr-2017-key-highlights.pdf, Zugriff 15.11.2018 - Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (18.4.2018): Usbekistan: Situasjonen for returnerte, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443829/1788_1537452366_1804.pdf, Zugriff 15.11.2018 - Regnum (14.8.2017): ???????? - "?????? ????" ?????? ? ???????????, https://regnum.ru/news/2309993.html, Zugriff 16.11.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.9.2018): Prominent Uzbek Rights Activist Returns Home After More Than 10 Years In Exile, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444320.html, Zugriff 16.11.2018 - Stan Radar (3.2.2017): ?????? ??????? ???????? ?????????? ??????????, http://www.stanradar.com/news/full/23926-analiz-vneshnej-migratsii-respublikiuzbekistan.html, Zugriff 16.11.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und dem vorgebrachten Fluchtgrund: Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus ihren dahingehenden Angaben vor dem BFA. Da deren behauptete Identität nicht durch die Vorlage von Identitätsdokumenten belegt wurde, steht sie nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, zu ihrer Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Reiseweg, ihren familiären Verhältnissen und zu ihrem Gesundheitszustand gründen darüber hinaus auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Usbekistan deckenden - Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Wie bereits in der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide zutreffend ausgeführt worden ist, haben sich die beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ausschließlich auf eine einmalige verbale Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch einen Kunden seines Tischlereibetriebes, der sich zur Begleichung des vereinbarten Entgelts nicht bereit gezeigt hätte, gestützt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahrensverlauf keine individuellen Ausreisgründe oder Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt, sondern sich ausschließlich auf die Probleme ihres Ehegatten im Herkunftsstaat berufen. Eine Bedrohung von Seiten der usbekischen Behörden haben die beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren ebensowenig ins Treffen geführt, wie eine solche aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Heranziehung einschlägigen Länderberichtsmaterials in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt, dass es als nicht glaubhaft erachtet werden kann, dass sich die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der geschilderten verbalen Drohung durch einen dem Erstbeschwerdeführer nicht näher bekannten Mann tatsächlich zu einer Flucht aus ihrem Heimatstaat veranlasst gesehen haben respektive im Falle einer Rückkehr einer individuellen Verfolgung unterliegen würden. Die Behörde zog die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur angeblich fluchtkausalen Bedrohungssituation zunächst aufgrund der auffallend vagen Angaben des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die Person des angeblichen Verfolgers in Zweifel. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, erscheint es als keineswegs lebensnah, dass dem Erstbeschwerdeführer keinerlei Informationen zur Person des angeblichen Kunden, welcher im Tischlereibetrieb des Erstbeschwerdeführers wiederholt Bestellungen von vergleichsweise hohem Wert in Auftrag gegeben hätte, bekannt gewesen wären. Im Falle der tatsächlichen Erteilung eines größeren Auftrages, für welchen zudem lediglich eine Anzahlung geleistet worden wäre, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Erstbeschwerdeführer weder dessen tatsächlichen Namen, noch eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Abnehmer der Waren in Erfahrung gebracht hätte. Vor dem gleichen Hintergrund - des vollends fehlenden Wissens über Identität und Hintergrund jenes Kunden - erscheint es auch keinesfalls plausibel, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer durch die geschilderte einmalige verbale Bedrohung bereits dazu veranlasst gesehen hätte, seinen Herkunftsstaat unter Zurücklassung seiner Kinder endgültig zu verlassen. Angesichts der völligen Unkenntnis über den persönlichen Hintergrund des Kunden erscheint es, wie vom Bundesamt im Rahmen des angefochtenen Bescheides zutreffend argumentiert, auch keineswegs verständlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht einmal einen Versuch unternommen hat, die durch diesen erfolgte konkrete Drohung bei den Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zur Anzeige zu bringen. Der Erstbeschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keinen Hinweis darauf geliefert, dass der private Verfolger in irgendeiner Weise mit dem usbekischen Staatsapparat in Verbindung gestanden oder sonst eine einflussreiche Position innerhalb der Gesellschaft innegehabt hätte und er allenfalls aus diesem Grund den Erfolg einer polizeilichen Ermittlung angezweifelt hätte; vielmehr hat er festgehalten, dass die usbekische Polizei ihm im Zuge seiner erstmaligen Vorsprache zwecks Anzeige der Zahlungsunwilligkeit jenes Kunden zu verstehen gegeben habe, dass sie die betreffende Person suchen und ausfindig machen würde. Weshalb der Erstbeschwerdeführer daher nicht auch die weiters erfolgte konkrete Bedrohung durch jenen Mann der Polizei gemeldet hätte, erschließt sich nicht. Die auf diesbezüglichen Vorhalt erfolgte Erklärung des Erstbeschwerdeführers, der Kunde hätte ihm gesagt, er würde ihm Probleme machen respektive ihn umbringen, sollte er nochmals zur Polizei gehen, kann jedenfalls nicht als hinreichende Erklärung für das Verhalten des Erstbeschwerdeführers erachtet werden. Insgesamt lässt sich dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht entnehmen, dass der erwähnte Kunde, welcher den Erstbeschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge lediglich einmal verbal bedroht hätte, tatsächlich die Intention einer weiteren Verfolgung oder gar Ermordung des Erstbeschwerdeführers besessen hätte; aus seiner Darstellung ergibt sich vielmehr, dass der erwähnte Kunde eine einmalige Drohung gegen den Erstbeschwerdeführer ausgesprochen hätte, als dieser sich nicht bereit erklärt hätte, unentgeltliche Tischleraufträge für den Genannten durchzuführen bzw. als er von der erfolgten Anzeige seiner Person bei der Polizei erfahren hätte. Der Erstbeschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass dieser - letztmalige - Kontakt mit dem Kunden im September oder Oktober 2015 (anlässlich der Erstbefragung hatte er noch von November 2015 gesprochen) stattgefunden hätte und es bis zu seiner Ausreise am 30.11.2015 zu keinerlei weiteren Vorfällen gekommen sei, sodass weder ersichtlich ist, dass der Kunde tatsächlich weitere Schritte gegen den Erstbeschwerdeführer habe setzten wollen, noch dass der Erstbeschwerdeführer Derartiges subjektiv befürchtet hätte, zumal er andernfalls, wie vom Bundesamt zutreffend aufgezeigt, nicht noch mehrere Wochen in seinem Heimatland verblieben wäre. Die Schlussfolgerung einer vollkommenen Unglaubwürdigkeit des durch den Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegrundes wird letztlich durch die Angaben der beschwerdeführenden Parteien zur angeblichen Unkenntnis der Zweitbeschwerdeführerin über die Gründe der Ausreise unterstrichen. So ist es bereits als in keiner Weise lebensnah zu erachten, dass der Erstbeschwerdeführer seine Ehefrau erst am Tag der Ausreise über den Umstand, dass sie ihr Heimatland und ihre dort lebenden Familien endgültig verlassen würden, informiert hätte und die Genannte, ohne auch nur in Kenntnis der ungefähren Gründe für diese Entscheidung zu sein, zugestimmt und nicht einmal ihre drei minderjährigen Kinder darüber informiert hätte, weshalb sie sie im Herkunftsstaat zurücklasse. Dass die Zweitbeschwerdeführerin bereit gewesen wäre, ihre drei Kinder im Alter zwischen drei und acht Jahren ohne Vorbereitungszeit und ohne über die diesbezüglichen Gründe auch nur im Ansatz in Kenntnis zu sein, zurückzulassen, ist als nicht nachvollziehbar und daher vollkommen unglaubwürdig anzusehen. Gleichermaßen ist auch die Aussage der beschwerdeführenden Parteien, dass die Zweitbeschwerdeführerin bis dato nicht in Kenntnis über die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sein soll, als vollkommen lebensfremd zu qualifizieren, zumal jedenfalls anzunehmen ist, dass das Ehepaar die Gründe für das Verlassen der Heimat und das Zurücklassen ihrer Familien, insbesondere ihrer drei minderjährigen Kinder, innerhalb des mittlerweile mehr als dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu irgendeinem Zeitpunkt besprochen hätten. Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin drei Jahre lang in einem für sie fremden Land fernab ihrer Kinder aufhalten würde ohne auch nur im Ansatz über die Notwendigkeit jener Entscheidung in Kenntnis zu sein, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht als eindeutiges Argument für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers gewertet. Selbst wenn aber seitens eines Kunden des Erstbeschwerdeführers tatsächlich entsprechende Drohungen ausgesprochen worden sein sollten, hat die Behörde, wie zuvor schon angesprochen, zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Erstbeschwerdeführer einerseits offen gestanden hätte, jenes Verhalten bei der usbekischen Polizei zur Anzeige zu bringen und die Schutzmechanismen seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Es haben sich im Verfahrensverlauf keine Hinweise darauf ergeben, dass die usbekischen Behörden in Bezug auf Sachverhalte wie die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Morddrohung generell keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit aufweisen würden oder dies im individuellen Fall des Erstbeschwerdeführers der Fall sein würde. Der Erstbeschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich festgehalten, eine polizeiliche Anzeige gegen den erwähnten Kunden erstattet zu haben, nachdem dieser erstmals in Aussicht gestellt hätte, zur vollständigen Begleichung des Entgelts nicht bereit gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang hielt der Erstbeschwerdeführer fest, dass ihm seitens der Polizei eine Suche und Ausfindigmachung jenes Kunden (noch bevor es zu einer konkreten Drohung gegen seine Person gekommen wäre) zugesagt worden sei, weshalb es, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert, als in keiner Weise verständlich erachtet werden kann, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer infolge der konkreten verbalen Bedrohung durch den erwähnten Kunden nicht neuerlich an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates gewandt und diese von dem Vorgefallenen in Kenntnis gesetzt hätte, um eine Ausforschung des Täters zu ermöglichen. Dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der verbalen Drohung des Kunden, zu dessen Person ihm keinerlei nähere Informationen bekannt gewesen wären, davon abgesehen hätte, sich neuerlich an die Polizei zu wenden, sondern stattdessen den Entschluss gefasst hätte, seinen Herkunftsstaat unter Zurücklassung seiner drei minderjährigen Kinder endgültig zu verlassen (ohne zuvor auch nur den Umzug in einen anderen Landesteil erwogen zu haben), erweist sich als in keiner Weise lebensnah. Dessen ungeachtet ist nochmals festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer in keiner Weise aufgezeigt hat, dass die Behörden Usbekistans nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wären, ihm in Bezug auf die behauptete Bedrohung Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation verwies die belangte Behörde überdies zu Recht darauf, dass die volljährigen Beschwerdeführer, welche Tadschikisch, Usbekisch und Russisch beherrschen, im Herkunftsstaat die Schule sowie eine Berufsausbildung absolviert haben und über mehrjährige Berufserfahrung als Tischler bzw. Krankenschwester verfügen, jedenfalls neuerlich zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage sein werden. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen Erkrankungen und können Usbekistan auf dem Luftweg problemlos erreichen. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert zahlreiche enge Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf, sodass ihnen zudem die Möglichkeit offen stünde, anfänglich auf Unterstützung durch ein soziales Netz zurückzugreifen. Zur Erleichterung einer Rückkehr könnten die beschwerdeführenden Parteien zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe
§ 52a
BFA-VG in Anspruch nehmen.Im Hinblick auf die Rückkehrsituation verwies die belangte Behörde überdies zu Recht darauf, dass die volljährigen Beschwerdeführer, welche Tadschikisch, Usbekisch und Russisch beherrschen, im Herkunftsstaat die Schule sowie eine Berufsausbildung absolviert haben und über mehrjährige Berufserfahrung als Tischler bzw. Krankenschwester verfügen, jedenfalls neuerlich zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage sein werden. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen Erkrankungen und können Usbekistan auf dem Luftweg problemlos erreichen. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert zahlreiche enge Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf, sodass ihnen zudem die Möglichkeit offen stünde, anfänglich auf Unterstützung durch ein soziales Netz zurückzugreifen. Zur Erleichterung einer Rückkehr könnten die beschwerdeführenden Parteien zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe
Paragraph 52 a, BFA-VG in Anspruch nehmen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid weiters zutreffend festgehalten, dass alleine aufgrund des Umstandes der Ausreise und Antragstellung auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien - welche sich weder im Vorfeld ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthalts regimekritisch oder öffentlich religiös betätigt haben - kein maßgebliches Risiko einer staatlichen Verfolgung respektive der Anwendung von Folter erkannt werden kann. Die beschwerdeführenden Parteien haben im gesamten Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit ihrem Auslandsaufenthalt geäußert und jeweils festgehalten, dass sie im Vorfeld ihrer Ausreise nie von Problemen mit den usbekischen Behörden betroffen gewesen seien; auch berichteten sie von keiner nach ihrer Ausreise erfolgten behördlichen Suche nach ihren Personen, insbesondere an ihrer früheren Wohnanschrift, wo sich unverändert Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteien aufhalten. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bis dato ins Blickfeld der usbekischen Behörden geraten und daher im Fall einer Rückkehr einem konkreten Risiko einer staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung im Ausland unterliegen würden. Den Länderberichten lässt sich zudem entnehmen, dass der seit Dezember 2016 amtierende Präsident Usbekistans die Abschaffung der Ausreisevisa, welche usbekische Bürger bis dahin für Reisen außerhalb der GUS-Staaten benötigt hätten, bis Ende Jänner 2019 in Aussicht gestellt hatte und diesen Entschluss zufolge öffentlich abrufbarer Medienberichte mit
- Februar 2019 in die Tat umgesetzt hat, weshalb auch angesichts der insofern erfolgenden Liberalisierung im Bereich der Auslandsreisen eine tatsächliche strafrechtliche Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit ihrem Auslandsaufenthalt ohne Hinzutreten weiterer Faktoren, welche ein erhöhtes behördliches Interesse an ihren Personen annehmen ließen, nicht zu prognostizieren ist. Auch in der Beschwerde - welche fallgegenständlich lediglich aus wenigen, nicht individualisierten Zeilen besteht - wurde den beweiswürdigenden Argumenten der Behörde in keiner Weise entgegengetreten. Weder wurde den Ausführungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit der dargelegten Bedrohungssituation entgegengetreten, noch wurde aufgezeigt, weshalb dem Erstbeschwerdeführer in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch eine Privatperson die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht möglich sein sollte. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie wurden im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Feststellungen, demzufolge in Usbekistan eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine, auch in medizinsicher Hinsicht, ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage infolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Usbekistan um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf die Einhaltung menschenrechtlicher Standards und Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie wurden im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Feststellungen, demzufolge in Usbekistan eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine, auch in medizinsicher Hinsicht, ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage infolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Usbekistan um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf die Einhaltung menschenrechtlicher Standards und Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem