RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW196 2212765-1 SpruchW196 2212765-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING a
§ 15
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. (Jugendstraftat)Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 007 vom 19.09.2016, rechtskräftig am 23.09.2016, Geschäftszahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, 128,
(1)Ziffer 5,,129
(1)Ziffer 2, 129,
(2)Ziffer eins,,130
(2)
Paragraph 15,
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. (Jugendstraftat) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX XXXX vom 30.03.2017, rechtskräftig am 04.04.2017, Geschäftszahl XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127,
verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 römisch 40 vom 30.03.2017, rechtskräftig am 04.04.2017, Geschäftszahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127,,
verurteilt. Am 12.04.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , ein, im Rahmen derer die Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 278b
(2)(§278 Abs. 3 zweiter und dritter Fall
, 278a (§278a Abs. 3 zweiter und dritter Fall
§§146, 147
(2)
§278d
(1a)Z 2
verständig wurde.Am 12.04.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein, im Rahmen derer die Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 278 b,
(2)(§278 Absatz 3, zweiter und dritter Fall
, 278a (§278a Absatz 3, zweiter und dritter Fall
§§146, 147
(2)
§278d
(1a)Ziffer 2,
verständig wurde. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 66336801/180140346, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung und zum Entzug des Konventionsreisepasses eingeleitet worden sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zwei Wochen zu dezidierten Fragen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie zu den ihm in der Beilage übermittelten Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation vom 19.03.2018 eine Stellungnahme abzugeben, wobei am 22.05.2018 ein diesbezügliches Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt einlangte. Am 01.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen. Anfangs gab er an Antidepressiva zu nehmen, wobei er den Namen des Medikamentes nicht kenne. Sein Psychiater habe ihm diese verschrieben. Weiters gab er an, dass ihm der Inhalt seiner Stellungnahme vom 22.05.2018 bekannt sei und er nichts ergänzen wolle. Im Jahr 2003 sei er zuletzt in seinem Herkunftsland gewesen. In Österreich würden seine Eltern, seine beiden Schwestern, sein Bruder sowie ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben. Im Herkunftsland, in Gudermus, lebe seine Großmutter in deren alten Haus. Das Haus gehöre der Großmutter, die dort alleine wohne. Hierbei führte er auf Nachfrage an, dass es seiner Großmutter gut gehe. Sie wäre schon zweimal nach Österreich gekommen. Sie wäre nach Österreich wegen gesundheitlicher Probleme nach Österreich eingereist und habe sich in Österreich wegen ihrer Zuckerkrankheit behandeln lassen. Sie habe damals auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei aber freiwillig wieder zurückgekehrt. Es bestehe telefonischer Kontakt zur Großmutter. Darüber hinaus verfüge er über Cousins und Cousinen in Tschetschenien. Zu diesen bestehe kein Kontakt und kenne er sie nicht, da er seit 2003 in Österreich aufhälig sei. In Tschetschenien habe er die Grundschule besucht, wo er auch Russisch gelernt habe. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und würden sie auch zu Hause Tschetschenisch sprechen. Zu seiner familiären Situation in Österreich brachte er vor, dass seine Eltern geschieden wären. Seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder würden zusammen in einer Wohnung leben, wo auch der Beschwerdeführer gelegentlich Unterkunft genommen habe. Er habe sich dort nicht gemeldet, da er auch eine eigne Wohnung habe wollen. Zudem sei er nicht immer dort. Er schlafe auch oft bei Freunden, die alle Tschetschenen seien. Er habe auch andersgläubige Freunde, die Mazedonier und Rumänen wären. In Österreich habe er vier Jahre lang die Volks- und folglich die Hauptschule besucht. Er trainiere im Fitnessstudio, spiele Fußball und verbringe mit seinen Freunden die Freizeit. Im Jahr 2015 sei er einige Zeit bei einem Judoverein gewesen. Befragt, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohe, gab er an, dass ihm in Tschetschenien nichts drohe. Sein Vater habe dort zwar Probleme, aber er nicht. Er wisse aber, dass er dort nicht leben könne. Das sei nichts für ihn. Sollte er abgeschoben werden, werde er auch sicherlich wieder zurückkehren. Er könne nicht in Tschetschenien leben. Der Einvernahmeleiter gab gegenüber dem Beschwerdeführer an, dass seinen Eltern ebenso wie seinen minderjährigen Geschwistern der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden sei, da sie sich unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hätten (Reisepassausstellung). Aufgrund des Wegfalls des Schutzstatus seiner Ankerperson sei auch in seinem Fall davon auszugehen, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weggefallen seien, sodass ihm der Status nunmehr anzuerkennen sei. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, weshalb seine Eltern sich einen Reisepass hätten ausstellen lassen. Über Nachfrage, gab er an, dass sie, seine Eltern, 2016 in Tschetschenien gewesen seien, da seine Oma krank gewesen wäre. Deshalb hätten sie Dokumente benötigt. Die Probleme seines Vaters würden sich nur auf Tschetschenien beschränken. Er verstehe, weshalb nunmehr auch gegen ihn ein Aberkennungsverfahren geführt werde. Zu Urteil zu der Zahl: XXXX befragt, gab er an, dass er einen Freund habe unterstützen wollen. Er habe nie beabsichtigt, eine terroristische Organisation zu unterstützen. Er habe damals nicht einmal im Kopf gehabt, dass die Richter meinen könnten, dass er eine Terrororganisation unterstütze. Das sei alles um sonst. Auch wenn er in das Gefängnis gehe, werde er umsonst dort sitzen. Er habe sowieso nie etwas mit Terrorismus zu tun. Das es verboten sei, dass er zum AMS gegangen sei, wisse er aber. "Stress umsonst". Weiters wurde der Beschwerdeführer näher zu einigen im Akt näher genannten Personen befragt. Zudem gab er zum Themenkomplex Religion zusammengefasst an, dass er in die XXXX -Moschee, nunmehr XXXX -Moschee als Nahfolgemoschee zum Freitagsgebet gehe. Er gehe immer schon dorthin. Manchmal gehe er in die bosnische Moschee am XXXX . Er selbst würde sich nicht als religiösen Menschen bezeichnen. Ein religiöser Mensch würde fünf Mal in der Woche in die Moschee gehen und öfters beten. Er bete derzeit überhaupt nicht. Wenn er das sage, schäme er sich für sich selbst, da es seine Pflicht wäre zu beten, dies aber nicht tue. Über Vorhalt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer genannten Moscheen um solche handle, in denen die Lehre des Salafismus verfolgt werde, gab er an, dass mit ihm dort über solche Sachen nicht geredet werde. Er gehe zum Beten hin. Er bleibe dort und rede mit niemanden über solche Sachen. Auch im Freitagsgebet sei nie über Syrien gesprochen worden. Über Nachfrage, wie der Beschwerdeführer dazu stehe, dass einer seiner im Akt genannten Freunde nach Syrien gegangen sei, gab er an, dass das nicht richtig sei. Warum sollte er [gemeint: sein Freund] nach Syrien gehen, um zu sterben. Das sei nicht deren Krieg. Sie wären selbst vor dem Krieg geflohen. Über Nachfrage, was der Beschwerdeführer damit meine "das ist nicht unser Krieg", gab er an, dass er damit gemeint habe, weshalb Tschetschenen dort sterben sollten? Das habe ihn nie interessiert und werde ihn auch nie interessieren. Jetzt müsse er sich wegen dem Gericht damit auseinandersetzen. "Alles Stress umsonst." Über Vorhalt zu seinen beiden rechtskräftigen Verurteilungen, gab er an, dass er nicht wisse, weshalb er das getan habe. Damals hätten sie Drogen genommen. Er habe im Gefängnis damit aufgehört, eine Therapie habe er nicht gemacht. Im Hinblick auf seine verwirklichten Vermögensdelikte und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit einkommenslos sei, gab er auf die Frage, weshalb die Behörde davon ausgehen könne, dass er sich in Hinkunft wohlverhalten werde, an, dass er seitdem er aus dem Gefängnis gekommen sei, nichts mehr gemacht habe. Und wisse er, dass er nichts mehr machen werde.römisch 40 befragt, gab er an, dass er einen Freund habe unterstützen wollen. Er habe nie beabsichtigt, eine terroristische Organisation zu unterstützen. Er habe damals nicht einmal im Kopf gehabt, dass die Richter meinen könnten, dass er eine Terrororganisation unterstütze. Das sei alles um sonst. Auch wenn er in das Gefängnis gehe, werde er umsonst dort sitzen. Er habe sowieso nie etwas mit Terrorismus zu tun. Das es verboten sei, dass er zum AMS gegangen sei, wisse er aber. "Stress umsonst". Weiters wurde der Beschwerdeführer näher zu einigen im Akt näher genannten Personen befragt. Zudem gab er zum Themenkomplex Religion zusammengefasst an, dass er in die römisch 40 -Moschee, nunmehr römisch 40 -Moschee als Nahfolgemoschee zum Freitagsgebet gehe. Er gehe immer schon dorthin. Manchmal gehe er in die bosnische Moschee am römisch 40 . Er selbst würde sich nicht als religiösen Menschen bezeichnen. Ein religiöser Mensch würde fünf Mal in der Woche in die Moschee gehen und öfters beten. Er bete derzeit überhaupt nicht. Wenn er das sage, schäme er sich für sich selbst, da es seine Pflicht wäre zu beten, dies aber nicht tue. Über Vorhalt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer genannten Moscheen um solche handle, in denen die Lehre des Salafismus verfolgt werde, gab er an, dass mit ihm dort über solche Sachen nicht geredet werde. Er gehe zum Beten hin. Er bleibe dort und rede mit niemanden über solche Sachen. Auch im Freitagsgebet sei nie über Syrien gesprochen worden. Über Nachfrage, wie der Beschwerdeführer dazu stehe, dass einer seiner im Akt genannten Freunde nach Syrien gegangen sei, gab er an, dass das nicht richtig sei. Warum sollte er [gemeint: sein Freund] nach Syrien gehen, um zu sterben. Das sei nicht deren Krieg. Sie wären selbst vor dem Krieg geflohen. Über Nachfrage, was der Beschwerdeführer damit meine "das ist nicht unser Krieg", gab er an, dass er damit gemeint habe, weshalb Tschetschenen dort sterben sollten? Das habe ihn nie interessiert und werde ihn auch nie interessieren. Jetzt müsse er sich wegen dem Gericht damit auseinandersetzen. "Alles Stress umsonst." Über Vorhalt zu seinen beiden rechtskräftigen Verurteilungen, gab er an, dass er nicht wisse, weshalb er das getan habe. Damals hätten sie Drogen genommen. Er habe im Gefängnis damit aufgehört, eine Therapie habe er nicht gemacht. Im Hinblick auf seine verwirklichten Vermögensdelikte und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit einkommenslos sei, gab er auf die Frage, weshalb die Behörde davon ausgehen könne, dass er sich in Hinkunft wohlverhalten werde, an, dass er seitdem er aus dem Gefängnis gekommen sei, nichts mehr gemacht habe. Und wisse er, dass er nichts mehr machen werde. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX Abteilung 10 vom 09.10.2018 Geschäftszahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 ( § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Fall)
der Begehung des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a ( § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Fall)
, des Vergehens des schweren Betrugs gem. §§ 146,147Abs 2
in Form der Beitragstäterschaft und das Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach 278d Abs. 1a Z2
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 Abteilung 10 vom 09.10.2018 Geschäftszahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, ( Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall)
der Begehung des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, ( Paragraph 278, Absatz 3, zweiter und dritter Fall)
, des Vergehens des schweren Betrugs gem. Paragraphen 146,,147Abs 2
in Form der Beitragstäterschaft und das Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach 278d Absatz eins a, Z2
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, Zl. 0314.981-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 und 9 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, Zl. 0314.981-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers der Aberkennungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG 2005 vorliege. Zu den diesbezüglichen Gründen wurde auf die strafrechtlichen Verurteilungen Bezug genommen und im Hinblick auf die Verurteilung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 09.10.2018, GZ XXXX darauf hingewiesen, dass erschwerend hinzukomme, dass neben dem Zusammentreffen von vier Verbrechenmit einem Vergehen, die besondere Verwerflichkeit der Beweggründe im Hinblick auf die Ausrichtung der vom Beschwerdeführer unterstützen Terrororganisation zur Last gelegt worden sei. Dabei wäre der bis zur Tatbegehung ordentliche Lebenswandel, das teilweise zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd bewertet worden. Entgegen des Erstgerichtes wäre keine tatrelevante Verstandesschwäche erkannt worden. Zudem habe das Rechtsmittelgericht erkannt, dass es dem Beschwerdeführer an ernsthaften Bemühungen bei der Such nach einer legalen Erwerbstätigkeit fehle, sodass ihm ein unverändert starker Hang zur Ausnützung des österreichischen Sozialsystems und die Gefahr des abermaligen Rückfalls hinsichtlich seiner Vermögensdelinquenz zu attestieren sei. Der Beschwerdeführer habe bis Sommer 2014 die radikal-salafistische XXXX -Moschee in XXXX und anschließend die ebenso radikal-salafistische Nachfolgemoschee XXXX besucht. Eine größere Anzahl, insbesondere jüngere Männer habe sich aus der tschetschenischen Diaspora nach Syrien oder den Irak begeben, um die dortige Terrororganisation "Islamischer Staat" bzw. XXXX zu unterstützen, unter anderem auch XXXX , dessen Ausreise nach Syrien der Beschwerdeführer, im Wissen und in der Absicht, sich dadurch selbst als Mitglied an dieser terroristischen Vereinigung zu beteiligen, unterstützt habe. Zudem habe er sich zwischen Jänner und April 2016 in betrügerischer Weise Leistungen der XXXX Gebietskrankenkasse und des AMS XXXX -West und Umgebung erschlichen, um diese Vermögenswerte in weiterer Folge der Terrororganisation "Islamischer Staat" angehörenden Mitglieder, bereitzustellen. Dieses Verhalten liege auch der angeführten rechtskräftigen Verurteilung ua. wegen §§ 278a und 278b
vom 16.05.2018 zu Grunde. Zudem sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, aber auch im Lichte seines fehlenden Willens sich seinen Unterhalt durch regelmäßige und legal Erwerbstätigkeit zu verdienen, eine besondere verwerfliche Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, fremden Vermögens und auch der österreichischen Gesellschaft dokumentiert. Im Lichte dieser destruktiven Grundhaltung und seiner wirtschaftlichen Lage sie auch nach seiner Haftentlassung mit einer maßgeblichen Gefahr des Rückfalles und weiterer einschlägiger Vermögensdelinquenzen zu rechnen. Zudem sei davon auszugehen, dass im Fall einer durchschnittlichen einsichtigen Person, der Entscheidung, die Verbrechen exorbitanten Ausmaßes der Terrororganisation "Islamischer Staat" zu unterstützen, jedenfalls auf eine fundamentale und nur schwer umkehrbare Gewissensentscheidung und eine völlig fehlgeschlagene Sozialisierung und Integration in der europäischen Wertekultur zu Grunde liege. Zudem verwies die belangte Behörde auf die im gegenständlichen Verfahren signifikanten Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Einvernahme am 01.10.2018 und der schriftlichen Stellungnahme vom 22.05.2018 betreffend die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine befürchtete Rückkehrgefährdung. Der besonders destruktive Charakter des Beschwerdeführers bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer schlichtweg nicht willens oder in der Lage sei die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und die Behörden zu respektieren, ergebe sich aufgrund seiner klaren Ankündigung seine allfällige Außerlandesbringung nicht zu akzeptieren. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle aus gewichtigen Gründen eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Von einer positiven Zukunftsprognose, in Form eines nachhaltigen Gesinnungswandels, könne daher nach dem derzeitigen Beobachtungszeitraum keinesfalls ausgegangen werden. Zudem widerspreche die innere Einstellung des Beschwerdeführers einer nachhaltigen und ernsthaften Integration im österreichischen Bundesgebiet. So habe der Beschwerdeführer durch seine nachgewiesene Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung, wie seine einschlägige rechtskräftige Verurteilung aufzeige, einen nachträglichen Asylausschlussgrund gesetzt. Zudem ergebe sich aus der mittlerweile erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensumständen in Österreich und der rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus bei seinem Vater (Ankerperson), dass eine Notwendigkeit zur Zuerkennung des Asylstatus iSd Kriterien des § 9 BFA-VG, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei niemals persönlich einer Verfolgung unterlegen oder werde im Falle der Rückkehr nicht der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. als Zivilperson in einen innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen. Die Lage sei sowohl in Tschetschenien, in seinem Herkunftsgebiet, als auch im gesamten Gebiet der Russischen Föderation soweit befriedet als aktuell die Sicherheitslage nicht mehr als fragil zu bezeichnen sei und dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offenstehe, sich in jedem anderen Landesteil niederzulassen. Dies hätten auch seine Eltern insofern zum Ausdruck gebracht, als dass sie sich wieder freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellten und damit einen Asylaberkennungsgrund verwirklicht hätten. Zur Situation im Falle einer Rückkehr folgerte die belangte Behörde, dass nicht festgestellt werden habe können, dass eine Verfolgung in der Russischen Föderation in irgendeiner Art drohen bzw. dem Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Als Staatsbürger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, welcher sich dem moslemischen Glauben zugehörig fühle, gehöre der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Bevölkerungsgruppe an, bei der er im Grunde hinsichtlich der ethnischen Herkunft und religiösen Orientierung eine Gefährdung nicht gegeben sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die Länderfeststellungen verwiesen. Zudem sei die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich unter anderem wegen § 278b
weder öffentlich bekannt noch habe konkret festgestellt werden können, dass er als Person in irgendeiner Form öffentlich mit Terrorismus in Verbindung gebracht worden wäre oder gebracht werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Verurteilung in Österreich automatisch einer Überwachung der Behörden der Russischen Föderation unterliegen würde. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der Stellungnahme vom 22.05.2018 in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.10.218 selbst vorgebracht, dass ihm in Tschetschenien nichts drohe, aber eine Außerlandesbringung nicht akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer spreche Russisch und Tschetschenisch und sei auch nach seiner Ausreise weiterhin innerhalb der tschetschenischen Kernfamilie sozialisiert. Zudem verfüge er, wie er selbst angegeben habe, über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters, der Vertrautheit mit Sprache, Kultur bzw. seinem Schulbesuch im Herkunftsland sei dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt möglich.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers der Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 4 AsylG 2005 vorliege. Zu den diesbezüglichen Gründen wurde auf die strafrechtlichen Verurteilungen Bezug genommen und im Hinblick auf die Verurteilung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2018, GZ römisch 40 darauf hingewiesen, dass erschwerend hinzukomme, dass neben dem Zusammentreffen von vier Verbrechenmit einem Vergehen, die besondere Verwerflichkeit der Beweggründe im Hinblick auf die Ausrichtung der vom Beschwerdeführer unterstützen Terrororganisation zur Last gelegt worden sei. Dabei wäre der bis zur Tatbegehung ordentliche Lebenswandel, das teilweise zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis als mildernd bewertet worden. Entgegen des Erstgerichtes wäre keine tatrelevante Verstandesschwäche erkannt worden. Zudem habe das Rechtsmittelgericht erkannt, dass es dem Beschwerdeführer an ernsthaften Bemühungen bei der Such nach einer legalen Erwerbstätigkeit fehle, sodass ihm ein unverändert starker Hang zur Ausnützung des österreichischen Sozialsystems und die Gefahr des abermaligen Rückfalls hinsichtlich seiner Vermögensdelinquenz zu attestieren sei. Der Beschwerdeführer habe bis Sommer 2014 die radikal-salafistische römisch 40 -Moschee in römisch 40 und anschließend die ebenso radikal-salafistische Nachfolgemoschee römisch 40 besucht. Eine größere Anzahl, insbesondere jüngere Männer habe sich aus der tschetschenischen Diaspora nach Syrien oder den Irak begeben, um die dortige Terrororganisation "Islamischer Staat" bzw. römisch 40 zu unterstützen, unter anderem auch römisch 40 , dessen Ausreise nach Syrien der Beschwerdeführer, im Wissen und in der Absicht, sich dadurch selbst als Mitglied an dieser terroristischen Vereinigung zu beteiligen, unterstützt habe. Zudem habe er sich zwischen Jänner und April 2016 in betrügerischer Weise Leistungen der römisch 40 Gebietskrankenkasse und des AMS römisch 40 -West und Umgebung erschlichen, um diese Vermögenswerte in weiterer Folge der Terrororganisation "Islamischer Staat" angehörenden Mitglieder, bereitzustellen. Dieses Verhalten liege auch der angeführten rechtskräftigen Verurteilung ua. wegen Paragraphen 278 a und 278 b
vom 16.05.2018 zu Grunde. Zudem sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, aber auch im Lichte seines fehlenden Willens sich seinen Unterhalt durch regelmäßige und legal Erwerbstätigkeit zu verdienen, eine besondere verwerfliche Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, fremden Vermögens und auch der österreichischen Gesellschaft dokumentiert. Im Lichte dieser destruktiven Grundhaltung und seiner wirtschaftlichen Lage sie auch nach seiner Haftentlassung mit einer maßgeblichen Gefahr des Rückfalles und weiterer einschlägiger Vermögensdelinquenzen zu rechnen. Zudem sei davon auszugehen, dass im Fall einer durchschnittlichen einsichtigen Person, der Entscheidung, die Verbrechen exorbitanten Ausmaßes der Terrororganisation "Islamischer Staat" zu unterstützen, jedenfalls auf eine fundamentale und nur schwer umkehrbare Gewissensentscheidung und eine völlig fehlgeschlagene Sozialisierung und Integration in der europäischen Wertekultur zu Grunde liege. Zudem verwies die belangte Behörde auf die im gegenständlichen Verfahren signifikanten Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Einvernahme am 01.10.2018 und der schriftlichen Stellungnahme vom 22.05.2018 betreffend die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine befürchtete Rückkehrgefährdung. Der besonders destruktive Charakter des Beschwerdeführers bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer schlichtweg nicht willens oder in der Lage sei die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und die Behörden zu respektieren, ergebe sich aufgrund seiner klaren Ankündigung seine allfällige Außerlandesbringung nicht zu akzeptieren. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle aus gewichtigen Gründen eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Von einer positiven Zukunftsprognose, in Form eines nachhaltigen Gesinnungswandels, könne daher nach dem derzeitigen Beobachtungszeitraum keinesfalls ausgegangen werden. Zudem widerspreche die innere Einstellung des Beschwerdeführers einer nachhaltigen und ernsthaften Integration im österreichischen Bundesgebiet. So habe der Beschwerdeführer durch seine nachgewiesene Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung, wie seine einschlägige rechtskräftige Verurteilung aufzeige, einen nachträglichen Asylausschlussgrund gesetzt. Zudem ergebe sich aus der mittlerweile erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensumständen in Österreich und der rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus bei seinem Vater (Ankerperson), dass eine Notwendigkeit zur Zuerkennung des Asylstatus iSd Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG, nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei niemals persönlich einer Verfolgung unterlegen oder werde im Falle der Rückkehr nicht der Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. als Zivilperson in einen innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen. Die Lage sei sowohl in Tschetschenien, in seinem Herkunftsgebiet, als auch im gesamten Gebiet der Russischen Föderation soweit befriedet als aktuell die Sicherheitslage nicht mehr als fragil zu bezeichnen sei und dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offenstehe, sich in jedem anderen Landesteil niederzulassen. Dies hätten auch seine Eltern insofern zum Ausdruck gebracht, als dass sie sich wieder freiwillig unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellten und damit einen Asylaberkennungsgrund verwirklicht hätten. Zur Situation im Falle einer Rückkehr folgerte die belangte Behörde, dass nicht festgestellt werden habe können, dass eine Verfolgung in der Russischen Föderation in irgendeiner Art drohen bzw. dem Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Als Staatsbürger der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, welcher sich dem moslemischen Glauben zugehörig fühle, gehöre der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Bevölkerungsgruppe an, bei der er im Grunde hinsichtlich der ethnischen Herkunft und religiösen Orientierung eine Gefährdung nicht gegeben sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die Länderfeststellungen verwiesen. Zudem sei die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich unter anderem wegen Paragraph 278 b,
weder öffentlich bekannt noch habe konkret festgestellt werden können, dass er als Person in irgendeiner Form öffentlich mit Terrorismus in Verbindung gebracht worden wäre oder gebracht werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner Verurteilung in Österreich automatisch einer Überwachung der Behörden der Russischen Föderation unterliegen würde. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen der Stellungnahme vom 22.05.2018 in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.10.218 selbst vorgebracht, dass ihm in Tschetschenien nichts drohe, aber eine Außerlandesbringung nicht akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer spreche Russisch und Tschetschenisch und sei auch nach seiner Ausreise weiterhin innerhalb der tschetschenischen Kernfamilie sozialisiert. Zudem verfüge er, wie er selbst angegeben habe, über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters, der Vertrautheit mit Sprache, Kultur bzw. seinem Schulbesuch im Herkunftsland sei dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt möglich. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei brachte er vor, seit seinem
- Lebensjahr in Österreich zu sein und in der Russischen Föderation keine familiären Bindungen zu haben. Mit Beschwerdeergänzung, eingelangt am 14.01.2019, wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahem vom 22.05.2018 Angaben zu seinem Privatleben getätigt habe und ihm keine jihadistisch-salafistische Gewalttheologie anzuhängen sei. Dies sei auch durch den Verein XXXX mit Eingabe vom 05.07.2018 bekräftigt worden. Daran vermöge auch eine unbedingte Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Zudem komme den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile keine Bindungswirkung zu, sondern sei es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Die Behörde habe die Gesamtbeurteilung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers verabsäumt. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 achtbare sportliche Erfolge erzielt habe und sei er letztlich durch "falsche Freunde" ins Drogenmilieu abgerutscht. Zudem handle es sich bei XXXX um einen Jugendfreund und hätten sich deren Lebensweg abseits des Sports in äußerst gegensätzliche Richtungen entwickelt. Zudem könne im Rahmen der Prognoseentscheidung aufgrund der vorgelegten Stellungnahme und der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom endgültigen Abwenden von einer kriminellen Gesinnung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe erklärt nach der Entlassung aus der Strafhaft ein "normales" Leben führen zu wollen. Ferner würden die Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation rigoros gegen Personen wie den Beschwerdeführer vorgehen, was aus den Länderfeststellungen und anderen unabhängigen Quellen zu entnehmen sei. Zudem stehe außer Frage, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife und hätte die Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, insbesondere, wenn die Auswirkung auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wöge, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahem von ihrer Erlassung.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei brachte er vor, seit seinem
- Lebensjahr in Österreich zu sein und in der Russischen Föderation keine familiären Bindungen zu haben. Mit Beschwerdeergänzung, eingelangt am 14.01.2019, wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahem vom 22.05.2018 Angaben zu seinem Privatleben getätigt habe und ihm keine jihadistisch-salafistische Gewalttheologie anzuhängen sei. Dies sei auch durch den Verein römisch 40 mit Eingabe vom 05.07.2018 bekräftigt worden. Daran vermöge auch eine unbedingte Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Zudem komme den inhaltlichen Ausführungen der strafgerichtlichen Urteile keine Bindungswirkung zu, sondern sei es Aufgabe der Fremdenbehörden eine eigenständige Wertung des zur Verurteilung geführten Verhaltens in fremdenrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Die Behörde habe die Gesamtbeurteilung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers verabsäumt. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2013 achtbare sportliche Erfolge erzielt habe und sei er letztlich durch "falsche Freunde" ins Drogenmilieu abgerutscht. Zudem handle es sich bei römisch 40 um einen Jugendfreund und hätten sich deren Lebensweg abseits des Sports in äußerst gegensätzliche Richtungen entwickelt. Zudem könne im Rahmen der Prognoseentscheidung aufgrund der vorgelegten Stellungnahme und der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom endgültigen Abwenden von einer kriminellen Gesinnung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe erklärt nach der Entlassung aus der Strafhaft ein "normales" Leben führen zu wollen. Ferner würden die Sicherheitsbehörden in der Russischen Föderation rigoros gegen Personen wie den Beschwerdeführer vorgehen, was aus den Länderfeststellungen und anderen unabhängigen Quellen zu entnehmen sei. Zudem stehe außer Frage, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife und hätte die Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, insbesondere, wenn die Auswirkung auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wöge, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahem von ihrer Erlassung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, sowie muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste am 24.05.2003 im Familienverband in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte sein Vater, als gesetzliche Vertretung, einen Asylantrag. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Mit Bescheid vom 30.09.2003, GZ. 03 14.981, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren erstreckt von seinem Vater zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien geboren und - bis zu seinem neunten Lebensjahr - dort aufgewachsen. Er hat dort die Grundschule besucht. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch. Er spricht auch Russisch und sehr gut Deutsch. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich vier Jahre lang die Volks- und weitere vier Jahre lang die Hauptschule. Er begann mit einer Kfz-Mechaniker-Lehre die er nach einem Jahr abgebrochen hat. In den Jahren 2013 bis 2015 habe er als Mechaniker gearbeitet. Danach hat er diverse Kurse besucht und war bei Jugend am Werk aktiv. Der Beschwerdeführer verfügt über Freunde in Österreich, wobei er erklärte, dass diese alle Tschetschenen wären. Er hat auch Rumänen und Mazedonier als Freunde, die auch andersgläubig seien (vgl. AS 316).Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich vier Jahre lang die Volks- und weitere vier Jahre lang die Hauptschule. Er begann mit einer Kfz-Mechaniker-Lehre die er nach einem Jahr abgebrochen hat. In den Jahren 2013 bis 2015 habe er als Mechaniker gearbeitet. Danach hat er diverse Kurse besucht und war bei Jugend am Werk aktiv. Der Beschwerdeführer verfügt über Freunde in Österreich, wobei er erklärte, dass diese alle Tschetschenen wären. Er hat auch Rumänen und Mazedonier als Freunde, die auch andersgläubig seien vergleiche AS 316). In Österreich sind die Eltern sowie seine Geschwister, zwei Schwestern und ein Bruder aufhältig. Seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern wurde allesamt der Status des Asylberechtigten aberkannt und deren Konventionsreisepässe entzogen. Seine Familienangehörigen verfügen über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Seine älteste Schwester besitzt einen Konventionsreisepass. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister folgende Verurteilungen auf: * Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 19.09.2016 (rechtskräftig mit 23.09.2016) wegen §§127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 2, 129
(2)Z 1, 130
(2)
, § 15
als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;* Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 19.09.2016 (rechtskräftig mit 23.09.2016) wegen §§127, 128
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer 2, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(2)
, Paragraph 15,
als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren; * Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 30.03.2017 (rechtskräftig mit 04.04.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens § 15
, § 127
;* Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 30.03.2017 (rechtskräftig mit 04.04.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens Paragraph 15,
, Paragraph 127,
; * Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 16.05.2018 (rechtskräftig mit 09.10.2018) wegen §§ 278b
(2)(§278 Abs. 3 zweiter und dritter Fall
, 278a (§278a Abs. 3 zweiter und dritter Fall
§§146, 147
(2)
§278d
(1a)Z 2
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren* Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom 16.05.2018 (rechtskräftig mit 09.10.2018) wegen Paragraphen 278 b,
(2)(§278 Absatz 3, zweiter und dritter Fall
, 278a (§278a Absatz 3, zweiter und dritter Fall
§§146, 147
(2)
§278d
(1a)Ziffer 2,
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren Dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken den abgesonderten XXXX zum Flughafen transportierte, der folglich nach Istanbul flog, sich vor Ort seiner Kontaktperson anschloss und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Grenze zu Syrien reiste, wo er schließlich mit Hilfe von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierte Gebiet gelangt und seither für die terroristische Vereinigung kämpft. Zudem habe der Beschwerdeführer am
- und
- Jänner 2016 für den abgesondert verfolgten XXXX den Eindruck erwecken wollen, dass sich dieser noch im Bundesgebiet befinde. Er sei zu dessen Hausarzt gegangen, um für den besagten Medikamente abzuholen. Mit den von der Gebietskrankenkasse für die körperliche Gesundung vorgesehen Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 7.254,24 herausgelockte Geld unterstütze der Beschwerdeführer die Finanzierung des Aufenthaltes der im Akt näher genannten Person als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat in der Türkei. Im April 2016 gab sich der Beschwerdeführer bei einem Kontrolltermin des AMS als XXXX aus; er täuschte die Behörden somit und verleitete die Sachbearbeiterin zu einer Betreuungsvereinbarung und den Bezug der Notstandshilfe in einer Gesamthöhe von € 3.009,
- Der Beschwerdeführer hat sich als Mitglied an kriminellen Organisationen, welche jeweils auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen das Ziel verfolgt, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und zur Erreichung dieses Ziels terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs. 1
zu begehen, somit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Organisation in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen förderte.Dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken den abgesonderten römisch 40 zum Flughafen transportierte, der folglich nach Istanbul flog, sich vor Ort seiner Kontaktperson anschloss und zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Grenze zu Syrien reiste, wo er schließlich mit Hilfe von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierte Gebiet gelangt und seither für die terroristische Vereinigung kämpft. Zudem habe der Beschwerdeführer am
- und
- Jänner 2016 für den abgesondert verfolgten römisch 40 den Eindruck erwecken wollen, dass sich dieser noch im Bundesgebiet befinde. Er sei zu dessen Hausarzt gegangen, um für den besagten Medikamente abzuholen. Mit den von der Gebietskrankenkasse für die körperliche Gesundung vorgesehen Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 7.254,24 herausgelockte Geld unterstütze der Beschwerdeführer die Finanzierung des Aufenthaltes der im Akt näher genannten Person als Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat in der Türkei. Im April 2016 gab sich der Beschwerdeführer bei einem Kontrolltermin des AMS als römisch 40 aus; er täuschte die Behörden somit und verleitete die Sachbearbeiterin zu einer Betreuungsvereinbarung und den Bezug der Notstandshilfe in einer Gesamthöhe von € 3.009,
- Der Beschwerdeführer hat sich als Mitglied an kriminellen Organisationen, welche jeweils auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen das Ziel verfolgt, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und zur Erreichung dieses Ziels terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins,
zu begehen, somit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser terroristischen Organisation in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbaren Handlungen förderte. Als mildernd wurden sein bis zur Tatbegehung ordentlicher Lebenswandel, das teilweise zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise Taten vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat. Der Beschwerdeführer befand sich in Haft, in einer Justizanstalt oder einem Polizeianhaltezentrum: * von 22.06.2016 bis 30.03.2016 JA XXXX ;* von 22.06.2016 bis 30.03.2016 JA römisch 40 ; * von 30.06.2016 bis 21.10.2016 JA XXXX ;* von 30.06.2016 bis 21.10.2016 JA römisch 40 ; * von 05:08.2017 bis 11.08.2017 PAZ XXXX* von 05:08.2017 bis 11.08.2017 PAZ römisch 40 * von 05.12.2017 bis 07.12.2017 JA XXXX ;* von 05.12.2017 bis 07.12.2017 JA römisch 40 ; Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit - seit 13.12.2018 - in Haft. Im Falle des Beschwerdeführers kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Schwestern und ein Bruder. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen oder anderen Gründen besteht nicht. Die Beziehung, konnte in den Zeiträumen der Haftaufenthalte in der Vergangenheit und der nunmehrigen Haft des Beschwerdeführers nur durch Besuche in der Haft gelebt werden. Auch vor seinem Haftantritt übernachtete der Beschwerdeführer gelegentlich bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in der Wohnung seiner älteren Schwester, jedoch brachte er in diesem Zusammenhang kein Abhängigkeitsverhältnis vor. So gab er an, dort nicht immer zu sein, sondern auch oft bei Freunden zu schlafen. Dies ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem Melderegister. Die Beziehung zu seinen Familienangehörigen kann auch von der Russischen Föderation aus über elektronische Medien und Internet aufrechterhalten werden. Im Herkunftsland lebt seine Großmutter, die alleine im ehemaligen Haus des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie in Guderums. Es besteht telefonischer Kontakt zur Großmutter. Zudem verfügt er über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Cousin und Cousinen) in seinem Herkunftsland. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung droht. Er war im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verwirklicht hat. Er wurde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeutet aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verwirklicht hat. Er wurde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und bedeutet aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation stellt keine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention dar.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation stellt keine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention dar. Dem Beschwerdeführer droht in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus, insbesondere außerhalb von Tschetschenien, keine Doppelbestrafung und auch außerhalb der Strafverfolgung keine Verfolgung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden Verhaltens. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Folter oder unmenschliche Behandlung auf Grund seiner Verurteilung in Österreich oder des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung wegen seines Aussehens oder seiner ethnischen Volksgruppenzugehörigkeit. Ihm droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Nordkaukasus, insbesondere außerhalb Tschetscheniens, keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich und wegen des langjährigen Aufenthaltes außerhalb der Russischen Föderation. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und anzumelden. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Der Beschwerdeführer hat auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer fingierter Strafverfahren würde. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
- Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 1.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
- September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen
zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 2.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 3.
- Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel römisch acht.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel römisch acht.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013 4. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte