4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.04.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.03.2018 aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und somit insbesondere auch im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2014 erklärt habe, dass er im Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten werde, und laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2014 die Versicherungsgrenze auch überschritten wurde. Es sei zwar richtig, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.563,36 allein die Versicherungsgrenze (2014: € 4.743,72) nicht überschritten hätten, jedoch seien auch die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.240,44 zu berücksichtigen, weil bei der Beurteilung der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG auf die Beitragsgrundlage abgestellt werde und diese
2 Z 2 GSVG unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln sei.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.04.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.03.2018 aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und somit insbesondere auch im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2014 erklärt habe, dass er im Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschreiten werde, und laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2014 die Versicherungsgrenze auch überschritten wurde. Es sei zwar richtig, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.563,36 allein die Versicherungsgrenze (2014: € 4.743,72) nicht überschritten hätten, jedoch seien auch die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.240,44 zu berücksichtigen, weil bei der Beurteilung der Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG auf die Beitragsgrundlage abgestellt werde und diese
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln sei.
1 Z 4 zweiter Satz GSVG ab, wonach er im Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten werde.Der Beschwerdeführer gab am 16.01.2014 gegenüber der SVA eine Versicherungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG ab, wonach er im Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschreiten werde. Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.563,36 aus. Dem Beschwerdeführer wurden im Kalenderjahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.240,44 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2014 eine Pension. Die Versicherungserklärung wurde am 07.02.2018 widerrufen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 131/2006: "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; 7. bis 9. ...
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
GH 19.02.1991, Zl. 89/08/0210) Fassung des BGBl. I Nr. 86/2013 die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG, womit neben dem erzielten Einkommen auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge maßgeblich sind (s. dazu Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag (Hrsg) GSVG7 § 4 Rz 8).Beurteilungsmaßstab für das Über- und Unterschreiten der Versicherungsgrenze ist
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden vergleiche VwGH 19.02.1991, Zl. 89/08/0210) Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG, womit neben dem erzielten Einkommen auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge maßgeblich sind (s. dazu Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag (Hrsg) GSVG7 Paragraph 4, Rz 8). Den Feststellungen zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.563,36 und es wurden ihm Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.240,44 vorgeschrieben. Folglich beträgt die Beitragsgrundlage € 5.803,80 und überschreitet diese die Versicherungsgrenze des Jahres 2014 (€ 4.743,72). Dem Einwand, dass außerordentliche Einkünfte im Dezember 2014 bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien, zumal der Betrag auch erst im Jahr 2015 zugeflossen sei, kommt keine Berechtigung zu. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Dem Einwand, dass außerordentliche Einkünfte im Dezember 2014 bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien, zumal der Betrag auch erst im Jahr 2015 zugeflossen sei, kommt keine Berechtigung zu. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Vorliegend wurde die durchgehende Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden betrieblichen Tätigkeit nicht bestritten und es liegt auf Grund dieser Tätigkeit auch nicht eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz vor, weswegen der Beschwerdeführer auch im Zeitraum von 01.01.2014 bis 12.01.2014 der Pflichtversicherung unterliegt. Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Monate Jänner bis April 2014, in denen der Beschwerdeführer eine Korridorpension bezog, gesondert zu betrachten seien, geht somit ins Leere. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Pflichtversicherung im vorliegenden Fall nicht erst mit dem Einlangen der Versicherungserklärung bei der SVA am 16.01.2014, sondern bereits mit Beginn des Kalenderjahres 2014 am 01.01.2014 zu laufen begann. Da sich der Antrag des Beschwerdeführers lediglich auf das Kalenderjahr 2014 bezog, war die Pflichtversicherung nur bis 31.12.2014 festzustellen. Die Beschwerde ist daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2195620.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.