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{'item': 'W227 2172889-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW227 2172889-1 SpruchW227 2172883-1/20E W227 2172893-1/17E W227 2172896-1/17E W227 2172889-1/16E Gekürzte Ausfertigung des am

  1. Februar 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , (2.) XXXX , geboren am XXXX , (3.) XXXX , geboren XXXX , und (4.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. August 2017, Zlen. (1.) 1107751907-160351355/BMI-BFA_STM_AST_01, (2.) 1107752403-160351431/BMI-BFA_STM_AST_01, (3.) 1107752501-160351440/BMI-BFA_STM_AST_01 und (4.) 1107635004-160351776/BMI-BFA_STM_AST_01, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach einer mündlichen Verhandlung am
  3. Februar 2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der afghanischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren römisch 40 , und (4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. August 2017, Zlen. (1.) 1107751907-160351355/BMI-BFA_STM_AST_01, (2.) 1107752403-160351431/BMI-BFA_STM_AST_01, (3.) 1107752501-160351440/BMI-BFA_STM_AST_01 und (4.) 1107635004-160351776/BMI-BFA_STM_AST_01, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach einer mündlichen Verhandlung am
  5. Februar 2019 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX und (4.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 und (4.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  6. Februar 2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am
  7. Februar 2019 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
  8. Februar 2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am
  9. Februar 2019 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W227.2172889.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.