Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW240 2157038-1 SpruchW240 2157038-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER übe
§ 3Abs. 1 Asyl
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 30.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger zu sein und in XXXX , Afghanistan geboren zu sein. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Maler gearbeitet. Im Alter von einem Jahr habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Seine Familie wohne in Pakistan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien wegen des Krieges aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. An die genauen Umstände könne er sich nicht erinnern. In Pakistan habe er nicht länger leben können, da dort Schiiten getötet werden würden. Aus Angst habe er keine Ausbildung machen und auch nicht arbeiten können.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 30.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger zu sein und in römisch 40 , Afghanistan geboren zu sein. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Maler gearbeitet. Im Alter von einem Jahr habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Seine Familie wohne in Pakistan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien wegen des Krieges aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. An die genauen Umstände könne er sich nicht erinnern. In Pakistan habe er nicht länger leben können, da dort Schiiten getötet werden würden. Aus Angst habe er keine Ausbildung machen und auch nicht arbeiten können. Da im Zuge der Erstbefragung Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, erfolgte am 18.02.2015 die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, dessen Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" lautete. Das vom BFA in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 03.04.2015, stellt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als "fiktiven" Geburtstag bezogen auf das Datum der Asylantragstellung fest. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
- Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums am XXXX erreicht.Das vom BFA in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 03.04.2015, stellt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als "fiktiven" Geburtstag bezogen auf das Datum der Asylantragstellung fest. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
- Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums am römisch 40 erreicht. Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2015 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde. Aufgrund der nicht feststehenden Volljährigkeit wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2015 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde. Aufgrund der nicht feststehenden Volljährigkeit wurde das Verfahren in Österreich zugelassen. Im Laufe des Verfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Wohnbestätigung und Bestätigung der Dolmetschtätigkeit vom 24.05.2016 und 13.03.2017 sowie 14.03.2017 -Strichaufzählung Bestätigung Deutschkurs für Anfänger vom 24.08.2015 -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung (außerordentlicher Schüler) vom 22.04.2016 eines Bundesrealgymnasiums -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Teil 1" vom 13.06.2016 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Homogenisierung" vom 09.03.2016 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Teil 2" vom 26.07.2016 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Kommunikation" vom 21.11.2016 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung "Deutsch B1 Teil1" vom 27.02.2017 -Strichaufzählung Deutsch A2 Zertifikat (gut bestanden) vom 24.08.2016 -Strichaufzählung Deutsch B1 Zertifikat (befriedigend bestanden) vom 14.11.2016 -Strichaufzählung Bestätigung der freiwilligen Tätigkeit vom 14.10.2016 -Strichaufzählung Integrationsbestätigung vom 17.02.2017 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom März 2017 -Strichaufzählung Lehrgangsbestätigung (undatiert)
- Im Rahmen der am 16.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater die Familie in Afghanistan als Religionslehrer ernährt habe. An die Wohnverhältnisse in Afghanistan könne er sich nicht erinnern, da er damals sehr jung gewesen sein. In Pakistan hätten sie in einer Mietwohnung mit zwei Zimmern, einem Bad und einem WC gewohnt. Als er aus Pakistan weggezogen sei, habe seine Familie noch dort gelebt, er habe noch Kontakt mit ihnen. In Afghanistan lebe niemand von seiner Familie. Seine Eltern hätten damals Afghanistan verlassen, da sein Vater Religionslehrer gewesen sei und zur Taliban-Zeit Schreiben und Lesen unterrichtet habe. Bekannte seines Vaters hätten diesen bei den Taliban angeschwärzt und behauptet, dass er nicht richtig unterrichte. Die Taliban seien zwei oder drei Mal bei ihnen zuhause gewesen und hätten seinen Vater geschlagen. Einmal hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen und dieser sei am nächsten Tag mit einer gebrochenen Hand nachhause gekommen. Er sei überall mit blauen Flecken übersät gewesen. Aus Angst hätte die Familie dann Afghanistan verlassen. Mit Schreiben der Volkanwaltschaft von 11.05.2016 wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes gebeten.
- Mit Stellungnahme vom 21.03.2017, eingelangt beim BFA am 28.03.2017, wurde eine Kopie des Personaldokumentes des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt und ausgeführt, dass die ihm ausgehändigten Länderberichte im Wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Unter Verweis auf die UNHCR-Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 werde den Länderfeststellungen daher nicht entgegengetreten. Festgehalten werde, dass Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören würden, Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien und der afghanische Staat nichtfähig sei diese zu verhindern. Daher würde der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten, da er über kein familiäres Netzwerk verfüge. Zudem sei er durch seine Ausreise im Kindesalter und durch die lange Abwesenheit als besonders vulnerabel anzusehen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.04.2018 erteilt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 11.04.2018 erteilt.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schiitischen Glaubens, der Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Tatsache, dass er im wehrfähigen Alter und noch jugendlich sei, in zumindest vier Risikoprofilen der zitierten UNHCR Richtlinien falle.
- Am 03.01.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen.
- Am 17.01.2019 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung zur Situation von Apostaten beim BVwG ein.
- Am 21.02.2019 wurde ein mit 08.02.2019 datiertes Schreiben übermittelt, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einem österreichischen Fleisch- und Wurstwarenproduzenten beschäftigt ist und seine Tätigkeiten das Panieren von Schweineschnitzeln, das Verpacken von Faschierten Laibchen, Cevapcici und diversen Knödeln umfasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein mittlerweile volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört keiner Glaubensrichtung mehr an. Er wurde in Afghanistan geboren und zog mit seiner Familie im Alter von einem Jahr nach Pakistan. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang eine Schule in Pakistan und arbeitete anschließend als Autolakierer. Der Beschwerdeführer war schiitischer Moslem, hat sich in Österreich jedoch von diesem Glauben abgewandt und verweigert den Islam zu praktizieren. Er bringt diese Einstellung auch gegenüber seinen muslimischen Freunden klar zum Ausdruck. Er glaubt, dass es einen Gott gibt, aber er glaubt an keine Religion. Der Beschwerdeführer hat viele Freunde in Österreich und glaubt nicht, dass der Islam richtig ist und die anderen Religionen falsch sind. Der Beschwerdeführer hat bereits in Pakistan nicht regelmäßig die Moschee besucht, jetzt besuche er keine Moschee und glaube an keine Religion mehr. Die Familie des Beschwerdeführers ist gläubig. Der Beschwerdeführer geht nicht in die Moschee, betet nicht und fastet auch nicht. Er arbeitet im Handel wo er alle möglichen Fleischsorte, unter anderem auch Schweinefleisch, verpackt. An seinem ursprünglichen Glauben stört ihn, dass alle gegeneinander waren und es zu Kriegen kam, das will er nicht akzeptieren und hält den Glauben daher für etwas Schlechtes. Der Beschwerdeführer befürchtet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, infolge seiner Abwendung vom muslimischen Glauben in seinem Heimatland verfolgt zu werden bzw. sich in Afghanistan zu dieser Abwendung vom Glauben nicht offen bekennen zu können. Konkret befürchtet er soziale Ausgrenzung durch seine Verwandtschaft oder Bekannte sowie Verfolgung durch Muslime. Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr vom Islam in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Parwan Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul (Pajhwok o.D.a). Die Provinz grenzt im Norden an Baghlan, im Osten an Panjshir und Kapisa, im Süden an Kabul und (Maidan) Wardak und im Westen an (Maidan) Wardak und Bamyan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Bagram, Jabal Saraj/Jabalussaraj, Salang, Sayed Khel/Saydkhel, Shinwar/Shinwari, Shikh Ali/Shekhali, Shurk Parsha/Surkh-e-Parsa, Charikar, Koh-e-Safi und Syiah Gird/Seyagerd/Ghorband (Pajhwok o.D.b, vgl. UN OCHA 4.2014, NPS o. D., LWJ . Charikar ist die Provinzhauptstadt (Pajhwok o.D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 687.243 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Quizilbasch, Kuchi und Hazara (NPS o.D.).Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul (Pajhwok o.D.a). Die Provinz grenzt im Norden an Baghlan, im Osten an Panjshir und Kapisa, im Süden an Kabul und (Maidan) Wardak und im Westen an (Maidan) Wardak und Bamyan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Bagram, Jabal Saraj/Jabalussaraj, Salang, Sayed Khel/Saydkhel, Shinwar/Shinwari, Shikh Ali/Shekhali, Shurk Parsha/Surkh-e-Parsa, Charikar, Koh-e-Safi und Syiah Gird/Seyagerd/Ghorband (Pajhwok o.D.b, vergleiche UN OCHA 4.2014, NPS o. D., LWJ . Charikar ist die Provinzhauptstadt (Pajhwok o.D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 687.243 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Quizilbasch, Kuchi und Hazara (NPS o.D.). Im Distrikt Bagram gibt es einen Militärflughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation, Kapitel 3.35.). Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vgl. LWJ 12.11.2016); es ist der größte US-amerikanische militärische Stützpunkt der Provinz und ist manchmal von "high-profile"-Angriffen durch Aufständische betroffen (FP 20.6.2017; vgl. NYT).Im Distrikt Bagram gibt es einen Militärflughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation, Kapitel 3.35.). Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vergleiche LWJ 12.11.2016); es ist der größte US-amerikanische militärische Stützpunkt der Provinz und ist manchmal von "high-profile"-Angriffen durch Aufständische betroffen (FP 20.6.2017; vergleiche NYT). Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Bamyan verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vgl. Pajhwok 1.3.2017). Die Provinzhauptstadt von Parwan, Charikar, ist durch die Kabul-Charikar Road, auch "A76" genannt, mit Kabul verbunden (UN Habitat 3.2016).Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Bamyan verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vergleiche Pajhwok 1.3.2017). Die Provinzhauptstadt von Parwan, Charikar, ist durch die Kabul-Charikar Road, auch "A76" genannt, mit Kabul verbunden (UN Habitat 3.2016). In der Provinz werden Programme des Afghan Rural Enterprise Development Program (AREDP) zur Förderung der ländlichen Bevölkerung implementiert; zahlreiche Frauen profitieren von diesen Maßnahmen (Reliefweb 3.10.2017). Parwan gehört zu den Opium-freien Provinzen Afghanistans (UNODC 11.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind (TN 22.2.2018; vgl. Khaama Press 22.2.2018, Khaama Press Khaama Press 9.5.2017, OI 9.5.2017). Aus unruhigen Distrikten in der Provinz Parwan wird von Straßenbomben, Selbstmordangriffen, gezielten Tötungen und anderen terroristischen Angriffen berichtet. Deshalb werden Anti-Terrorismus Operationen durchgeführt, um die Aufständischen zu verdrängen (Khaama Press 22.2.2018). Talibanaufständische führen in einigen Teilen der Provinz Angriffe auf die Sicherheitskräfte aus (ATN 6.2.2018; vgl. AP 6.9.2017, AJ 20.7.2017).Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind (TN 22.2.2018; vergleiche Khaama Press 22.2.2018, Khaama Press Khaama Press 9.5.2017, OI 9.5.2017). Aus unruhigen Distrikten in der Provinz Parwan wird von Straßenbomben, Selbstmordangriffen, gezielten Tötungen und anderen terroristischen Angriffen berichtet. Deshalb werden Anti-Terrorismus Operationen durchgeführt, um die Aufständischen zu verdrängen (Khaama Press 22.2.2018). Talibanaufständische führen in einigen Teilen der Provinz Angriffe auf die Sicherheitskräfte aus (ATN 6.2.2018; vergleiche AP 6.9.2017, AJ 20.7.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 63 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: (...) Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet einen Rückgang von 31% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Parwan Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Tolonews 6.2.2018; vgl. Tolonews 9.12.2017, Tolonews 4.10.2017, Tolonews 2.10.2017); dabei werden Talibankämpfer getötet (Tolonews 6.2.2018) und Waffen gefunden (Tolonews 9.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Tolonews 2.10.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 30.9.2017; vgl. Tolonews 29.9.2017, Tolonews 27.7.2017, Tolonews 8.7.2017).Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Tolonews 6.2.2018; vergleiche Tolonews 9.12.2017, Tolonews 4.10.2017, Tolonews 2.10.2017); dabei werden Talibankämpfer getötet (Tolonews 6.2.2018) und Waffen gefunden (Tolonews 9.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Tolonews 2.10.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 30.9.2017; vergleiche Tolonews 29.9.2017, Tolonews 27.7.2017, Tolonews 8.7.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Talibanaufständische sind in abgelegenen Distrikten der Provinz Parwan aktiv (Khaama Press 15.11.2017; vgl. Tolonews 30.9.2017, Khaama Press 9.5.2017). Die Distrikte Seyagerd/Ghorband und Shinwari zählten im November 2017 zu den umkämpften Distrikten der Provinz (LWJ 10.11.2017; vgl. Tolonews 2.10.2017, NYT 1.10.2017).Talibanaufständische sind in abgelegenen Distrikten der Provinz Parwan aktiv (Khaama Press 15.11.2017; vergleiche Tolonews 30.9.2017, Khaama Press 9.5.2017). Die Distrikte Seyagerd/Ghorband und Shinwari zählten im November 2017 zu den umkämpften Distrikten der Provinz (LWJ 10.11.2017; vergleiche Tolonews 2.10.2017, NYT 1.10.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden in der Provinz Parwan IS-bezogene Vorfälle (Gefechte) an der Grenze zu Kabul registriert; zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz hingegen keine sicherheitsrelevanten Ereignisse bzgl. des IS gemeldet (ACLED 23.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018): Islamic State in Afghanistan, https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung AJ - al-Jazeera (20.7.2017): Taliban kill Afghan security guards, https://www.aljazeera.com/news/2017/06/taliban-kill-afghan-security-guards-170620142657132.html, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung AP - AP News (6.9.2017): Afghanistan: Blast at Bagram Airfield results in causalities, https://www.apnews.com/31d8b8b9b9dc46a9907f8cd9c0afac0e. Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung ATN - Ariana News (6.2.2018): 10 Taliban Militants Killed in Parwan Province, https://ariananews.af/10-taliban-militants-killed-in-parwan-province/. Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017): Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf. Zugriff 4.5.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto.-468.
- Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung FP - Firstpost (20.6.2017): Eight Afghan security guards killed, two injured after gunmen open fire at US base in Parwan province. http://www.firstpost.com/world/eight-afghan-securityguards-killed-two-injured-after-gunmen-open-fire-at-us-base-in-parwan-province-3715857.html. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (22.2.2018): 5 Afghan intelligence staff killed in Parwan attack. https://www.khaama.com/5-afghan-intelligence-staff-killed-in-parwan-attack-04365/. Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (15.11.2017): Senior government official killed in Parwan explosion. https://www.khaama.com/senior-government-official-killed-in-parwan-explosion-03853/. Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (9.5.2017): Parwan Ulema Council chief and 7 students killed in Madrasa expolision. https://www.khaama.com/parwan-ulema-council-chief-and-7-students-killed-inmadrasa-explosion-02702/. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (2.11.2015): Illegal armed men block Kabul-Bamyan highway in Parwan province. http://www.khaama.com/illegal-armed-men-block-kabul-bamvan-highwav-in-parwanprovince-
- Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (10.11.2017): Taliban video shows fighters entering valley after Afghan forces retreat. https://www.longwarjournal.org/archives/2017/11/taliban-video-showsfighters-entering-valley-after-afghan-forces-retreat.php. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (12.11.2016): Taliban suicide bomber kills 4 in attack inside Bagram Air Base. http://www.longwarjournal.org/archives/2016/11/taliban-suicide-bomber-kills-4-inattack-inside-bagram-air-base.php. Zugriff 28.3.2017 -Strichaufzählung NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Parwan Provincial Overview. https://my.nps.edu/web/ccs/parwan. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2017): Afghan Forces Killed in Friendly-Fire Airstrike. Capping Deadly Week. https://www.nytimes.com/2017/10/01/world/asia/afghan-airstrikehelmand-province.html. Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (20.6.2017): Killing of 8 Afghan Guards Shows Bitter Change at Bagram. https://www.nytimes.com/2017/06/20/world/asia/afghanistan-guards-bagram-basekilled.html. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung OI - Outlook India (9.5.2017): Nine Killed in Madrasa Blast in Afghanistan. https://www.outlookindia.com/newswire/story/nine-killed-in-madrasa-blast-in-afghanistan/
- Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (1.3.2017): Kabul-Bamyan road via Hajigak tunnel reopens. https://www.pajhwok.com/en/2017/03/01/kabul-bamyan-road-hajigak-tunnel-reopens. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.a): Background Profile Parwan. http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.b): Parwan Administrative Units. http://elections.pajhwok.com/en/content/parwanadministrative-units. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Reliefweb (3.10.2017): Helping Afghan Women Improve their Economic Status. https://reliefweb.int/report/afghanistan/helping-afghan-women-improve-their-economic-status. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (6.2.2018): Ten Insurgents Killed In Parwan Special Operation. https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/ten-insurgents-killed-parwan-special-operation. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (5.2.2018): IDPs Continue To Suffer Despite Dip in Fighting in Some Regions, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/idps-continue-suffer-despite-dip-fighting-some-regions, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (20.12.2017): One Killed in Afghan-Foreign Troops Night Raid in Parwan, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/one-killed-afghan-foreign-troops-night-raid-parwan, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (9.12.2017): Taliban Ammunition Cache Found In Parwan, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-ammunition-cache-found-parwan. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (4.10.2017): Forces Push Back Taliban From Seyagerd's Fandoqestan Valley, https://www.tolonews.com/afghanistan/forces-push-back-taliban-seyagerd%E2%80%99s- fandogestan-valley, Zugriff 28.3.2017 -Strichaufzählung Tolonews (2.10.2017): ANSF Advancing In Seyagerd As Air Operations Intensify, https://www.tolonews.com/afghanistan/ansf-advancing-seyagerd-air-operations-intensify. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (30.9.2017): Ongoing Clashes Displace Dozens Of Families In Parwan, https://www.tolonews.com/afghanistan/ongoing-clashes-displace-dozens-families-parwan. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (29.9.2017): Clashes Ongoing In Parwan's Seyagerd District, https://www.tolonews.com/afghanistan/clashes-ongoing-parwan%E2%80%99s-seyagerd-district, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (27.7.2017): Heavy Clashes Ongoing in Parwan's Seyagerd District,https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-clashes-ongoing-parwan%E2%80%99s-sevagerd-district, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2017): Seven Insurgents Killed In Clash With Afghan Forces, https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-insurgents-killed-clash-afghan-forces. Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung Tolonews (8.7.2017): Taliban Carry Out Attack On Checkpoints In Parwan, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-carry-out-attack-checkpoints-parwan. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung TN - Times Now (22.2.2018): 5 Afghan intelligence agency workers killed in militant attack, http://www.timesnownews.com/international/article/five-afghan-intelligence-agency-workers-killed-militant-attack-northern-parwan-province-abdul-shukoor-qudoosi/
- Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018): Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-afghanistan civilian casualties in 2017 - un report english 0.pdf, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung UN Habitat (3.2016): On the Move in Kabul City Region, http://www.fukuoka.unhabitat.org/projects/afghanistan/pdf/DP6_English.pdf. Zugriff 9.5.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Parwan Province -District Atlas, Bhttps://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/ahttps:// www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Parwan.pdf. Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017): Afghanistan Opium Survey 2017, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan opium survey 2017 cult prod w eb.pdf, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung VoA - Voice of America (1.2.2017): Experts Divided Over Trump Administration Plans for US in Afghanistan, http://www.voanews.com/a/afghanistan-trump-administration-future- policv/3701918.html. Zugriff 28.3.2018 Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt.Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Artikel 170,). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Artikel 169,). Sie wird durch Erhängen ausgeführt. Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen wurde durch den neuen Kodex signifikant reduziert (HRC 21.2.2018). So ist bei einigen Straftaten statt der Todesstrafe nunmehr lebenslange Haft vorgesehen (AI 22.2.2018). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vgl. HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5.2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018).Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vergleiche HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5.2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiter Todesurteile vollstreckt werden (AA 5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31- 05-2018.pdf, Zugriff 5.6.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Afghanistan 2017/2018, Todesstrafe,AI - Amnesty International (22.2.2018): Afghanistan 2017 aus 2018,, Todesstrafe, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan#section-
- Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc. Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz: http://moj.gov. af/conte nt/fi les/Offi cialG azette/ 01201/OG 01260.pdf, Zugriff 4.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm, Zugriff 4.4.2018 Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018). Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll lautDas afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für NichtMuslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört.
der Verfassung existieren keine eigenen, für NichtMuslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nichtmuslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOSEin Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nichtmuslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017). Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017). Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017). Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen.Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und- abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05- 2018.pdf, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/ berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz: http://moj.gov. af/conte nt/fi les/Offi cialG azette/ 01201/OG 01260.pdf, Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency
(2017): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html. Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf. Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan. Zugriff 25.5.2018 -Strichaufzählung HO U.K. - Home Office United Kingdom (2.2017): Country Policy and Information Note Afghanistan: Hindus and Sikhs, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/590778/AFG_- _Sikhs_and_Hindus_-_CPIN_- v3 1 February_2017_.pdf, Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom
(2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf. Zugriff 12.2.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan. https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm. Zugriff 3.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan. http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm? year=2015&dlid=
- Zugriff 6.6.2018
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität, Religion, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend, gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Angaben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen glaubhaften Aussagen. Der Beschwerdeführer schilderte klar, sehr emotional und überzeugend den diesbezüglich seit seiner Ankunft in Österreich durchlebten Entscheidungsprozess. Er konnte glaubhaft dartun, dass er sich mit keinem Glauben identifizieren kann und er der Meinung sei, der Glaube führe zu Kriege und dagegen sei er. Er glaubt zwar daran, dass es einen Gott gibt, aber er glaubt an keine Religion, weil diese eben zu Kriegen führe laut seiner Einschätzung. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig aus innerer Überzeugung vor, dass er die strengen Zwänge des Islam ablehne. Er legte glaubhaft dar, nicht zu beten und nicht die Moschee zu besuchen. Der Beschwerdeführer arbeitet bei einem Lebensmittelgeschäft, wo er alle möglichen Fleischsorten, darunter auch Schweinefleisch, verpackt. Über seine Tätigkeit mit Schweinefleisch hat der Beschwerdeführer auch eine Bestätigung seines Arbeitsgebers vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung deutlich und glaubhaft dar, dass er über sein Leben selbst bestimmen und sich keinen Vorschriften irgendeiner Religion unterwerfen will. Diese Überzeugung brachte er auch seinen Freunden gegenüber zum Ausdruck, wie er glaubhaft im Rahmen der Verhandlung darlegte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, von einer ernsthaften Abwendung des Beschwerdeführers vom (muslimischen) Glauben sowie von einem entsprechenden inneren Entschluss des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Freunden bereits von seiner Abkehr vom Glauben erzählt und kann zudem aus seinem Verhalten (fehlender Moscheebesuch, kein Fasten oder Beten, Tätigkeit mit Schweinefleisch) abgeleitet werden, dass die Abwendung vom Glauben nach außen hin erkennbar erfolgt ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, "ohne Glauben" zu leben. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren ausdrücklich an, dass der Glaube Ursache für Kriege ist laut seiner Einschätzung und er äußerte die Befürchtung, sich zu seiner Abkehr vom Islam in Afghanistan nicht offen bekennen zu können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Abkehr vom Islam war aufgrund der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Apostaten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Insofern war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wie bereits ausgeführt, einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck. Im Übrigen sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die geeignet wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom
- 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
- März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen.""Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
- März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen."
den Länderberichten besteht in Afghanistan innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft. In den meisten Fällen verstößt selbst die Familie diese Person. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, seine Abwendung vom muslimischen bzw. jeglichem Glauben offen zu zeigen. Der Beschwerdeführer lehnt es ab zu beten, die Moschee zu besuchen oder nach den Zwängen des Korans zu leben. Wie die Quellen belegen, ist eine solches Verhalten jedoch keinesfalls möglich, ohne dass sich der Beschwerdeführer Verfolgung (allenfalls sogar durch die eigene Familie) aussetzt. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Abwendung von jeglichem Glauben erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis als asylrelevant. Folglich muss angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren, von welchem er keinen effektiven Schutz erwarten kann. Mit Bedacht auf die Länderberichte muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht gewillt ist, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Abwendung vom (speziell muslimischen) Glauben zu bedienen. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet (auch wenn die Verfolgung auf Aktivitäten des Beschwerdeführers beruht, die dieser erst nach Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat; vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet (auch wenn die Verfolgung auf Aktivitäten des Beschwerdeführers beruht, die dieser erst nach Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat; vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ihm (der seine Abwendung vom muslimischen Glauben offen zeigt) die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen drohen. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage. Dem Beschwerdeführer war folglich
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war folglich
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.01.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs. 24 Asyl
G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.01.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
Artikel 133
Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W240.2157038.1.00