Obsah (13)
Art. 133§ 3§§ 4§ 74Art. 7§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW256 2146838-1 SpruchW256 2146838-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
- Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
- November 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich arbeitete in Kabul als Polizeibeamter. Meine Aufgabe war es die Daten und Fotos der Festgenommenen in den Computer einzuspielen. Eine Mafiabande (Name der Bande unbekannt) verlangte von mir, dass ich einige Häftlinge an sie übergebe. Sie haben mir einen hohen Geldbetrag dafür angeboten. Ich lehnte dieses Angebot ab. Deshalb wurde ich von der Mafia bedroht. Als ich eines Tages nach Hause kam, erzählte mir ein Nachbar, dass bewaffnete Männer nach mir suchten. Aus diesem Grund flüchtete ich aus Afghanistan." Der Beschwerdeführer wurde am
- Oktober 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte er u.a. ergänzend vor, dass er von der inhaftierten Mafiabande aufgefordert worden sei, im Zuge deren Überstellung in ein anderes Gefängnis Utensilien an diese weiterzuleiten. Als er abgelehnt habe, seien er und auch seine Familie bedroht worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer u.a. ein Diplomzeugnis des Bildungsministeriums Afghanistan, XXXX über einen Abschluss in XXXX , seine Tazkira sowie diverse Integrationsunterlagen vor.Der Beschwerdeführer wurde am
- Oktober 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte er u.a. ergänzend vor, dass er von der inhaftierten Mafiabande aufgefordert worden sei, im Zuge deren Überstellung in ein anderes Gefängnis Utensilien an diese weiterzuleiten. Als er abgelehnt habe, seien er und auch seine Familie bedroht worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer u.a. ein Diplomzeugnis des Bildungsministeriums Afghanistan, römisch 40 über einen Abschluss in römisch 40 , seine Tazkira sowie diverse Integrationsunterlagen vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lasse sich eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Weiters seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es insgesamt verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der verfügbaren Länderinformationen einzugehen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen oder familiären Netzes nicht zur Verfügung. Zudem sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung durch eine Mafiabande ausgesetzt, die ihn und seine Familie im Zuge seiner Tätigkeit als Polizeibeamter bedroht habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan führe somit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es insgesamt verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der verfügbaren Länderinformationen einzugehen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen oder familiären Netzes nicht zur Verfügung. Zudem sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung durch eine Mafiabande ausgesetzt, die ihn und seine Familie im Zuge seiner Tätigkeit als Polizeibeamter bedroht habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan führe somit zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien diverse Länderberichte durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- Juli 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er werde in Afghanistan auf mehrfache Weise verfolgt und zwar drohe ihm Verfolgung 1) durch den Staat, weil er als Polizist ohne Mitteilung geflohen sei 2) durch eine Mafiabande, weil deren Führungsperson, namens XXXX 2014 im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftiert und auch zu Tode gekommen sei, 3) durch die Bande des Jihadistenführers XXXX , weil er sich geweigert habe, dem im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftierten Bodyguard des XXXX mittels Überbringung von diversen Utensilien zur Flucht zu verhelfen und 4) durch seinen Chef, weil er wisse, dass dieser 2014 zu Unrecht einen Gefangenen freigelassen habe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der von ihm eingenommenen Medikamente (Beilage ./A), eine Bestätigung einer Physiotherapie vom
- Juli 2018 (Beilage ./B), einen orthopädischen Ambulanzbericht vom
- März 2017 (Beilage ./C) sowie auch diverse Integrationsunterlagen vor.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- Juli 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er werde in Afghanistan auf mehrfache Weise verfolgt und zwar drohe ihm Verfolgung 1) durch den Staat, weil er als Polizist ohne Mitteilung geflohen sei 2) durch eine Mafiabande, weil deren Führungsperson, namens römisch 40 2014 im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftiert und auch zu Tode gekommen sei, 3) durch die Bande des Jihadistenführers römisch 40 , weil er sich geweigert habe, dem im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftierten Bodyguard des römisch 40 mittels Überbringung von diversen Utensilien zur Flucht zu verhelfen und 4) durch seinen Chef, weil er wisse, dass dieser 2014 zu Unrecht einen Gefangenen freigelassen habe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der von ihm eingenommenen Medikamente (Beilage ./A), eine Bestätigung einer Physiotherapie vom
- Juli 2018 (Beilage ./B), einen orthopädischen Ambulanzbericht vom
- März 2017 (Beilage ./C) sowie auch diverse Integrationsunterlagen vor. In der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass aus dem Länderinformationsblatt eine höchst volatile und instabile Sicherheitslage in ganz Afghanistan hervorgehe. Weiters wurde auf die allgemein schwierige Rückkehrsituation und den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan bei einer etwaigen Rückkehr auf sich alleine gestellt sei. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Polizei sei er als ehemaliger Regierungsmitarbeiter weiterhin in Gefahr. Mit Schreiben vom
- August 2018 und vom
- Oktober 2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ärztliche Unterlagen sowie Fotokopien seiner ihm derzeit verschriebenen Medikamente durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Mit Schreiben vom
- Jänner 2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom
- Juni 2018, zuletzt aktualisiert am
- November 2018 (im Folgenden: LIB) zum Parteiengehör übermittelt. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Jänner 2019 aus, dass in Afghanistan landesweit von einem Bürgerkrieg auszugehen sei. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei höchst volatil und instabil, insbesondere auch in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom
- August 2018 sei zu entnehmen, dass die Taliban immer öfter ihre Anschläge bewusst gegen Zivilist/innen richten. Der Beschwerdeführer sei - wie aus den UNHCR Richtlinien und auch dem aktuellen Länderinformationsblatt hervorgehe - aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist einer erhöhten Gefährdung durch die Taliban und andere Aufständische ausgesetzt. Schutz durch den afghanischen Staat könne er nicht erwarten. Unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom
- August 2018 wurde ausgeführt, dass eine interne Fluchtalternative nur dann zumutbar sei, wenn die Person Zugang zu einer Unterkunft, über eine grundlegende Versorgung verfüge und Lebensgrundlagen habe oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfüge. Auch gehe UNHCR nur dann von einer zumutbaren internen Schutzalternative aus, wenn die Rückkehr/innen im Gebiet der Neuansiedlung Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hätten. Als einzige Ausnahmen würden alleinstehende und leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter angeführt, sofern diese in (sicheren) halbstädtischen Gebieten mit der erforderlichen Infrastruktur und Lebensgrundlagen leben würden. Alleinstehende Personen ohne sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte seien jedoch nur unzureichend mit Nahrungsmittel, medizinischen Gütern und Wohnraum versorgt. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage in Mazar-e Sharif vom
- November 2018 sei zu entnehmen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen ohne persönliche Netzwerke erschwert sei. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei in den Städten Mazar-e Sharif und Herat schlechter als in Kabul oder Jalalabad. Auch sei die Gesundheitsversorgung in Mazar-e Sharif nur unzureichend. Zudem bestehe in Mazar-e Sharif eine äußerst prekäre Wohnsituation. Der Beschwerdeführer sei psychisch krank und könne sich seine Medikamente in Afghanistan nicht finanzieren. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, benötige man für medizinische Versorgung ausreichende finanzielle Mittel und eine Tazkira. Der Beschwerdeführer könne insofern nicht auf eine interne Fluchtalternativ in Kabul, Herat oder Mazar-e verwiesen werden, da er in Afghanistan über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und er aufgrund seines Berufes als Polizist in das Visier der Taliban geraten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und besitzt eine Tazkira (OZ 1 AS 3, AS 53, Verhandlungsschrift Seite 8 sowie im Verfahren vorgelegte Tazkira). Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Ab der zehnten Schulstufe ist er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen. Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule bis zur zwölften Schulklasse besucht. Er verfügt weiters über einen Abschluss in XXXX . Anschließend hat er ab 2012 bei der Polizei in Kabul und zwar bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Seine Arbeitstätigkeit belief sich hauptsächlich auf die Datenaufnahme und Registrierung der Gefangenen bzw. die administrative Behandlung der Verlegung der Gefangenen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Ende September 2015 alleine verlassen und ist er anschließend nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 43 f, AS 49, AS 52 f, Verhandlungsschrift Seite 6 ff und Seite 19).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Ab der zehnten Schulstufe ist er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen. Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule bis zur zwölften Schulklasse besucht. Er verfügt weiters über einen Abschluss in römisch 40 . Anschließend hat er ab 2012 bei der Polizei in Kabul und zwar bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Seine Arbeitstätigkeit belief sich hauptsächlich auf die Datenaufnahme und Registrierung der Gefangenen bzw. die administrative Behandlung der Verlegung der Gefangenen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Ende September 2015 alleine verlassen und ist er anschließend nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 43 f, AS 49, AS 52 f, Verhandlungsschrift Seite 6 ff und Seite 19). Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester, welche Afghanistan ungefähr einen Monat nach der Ausreise des Beschwerdeführers in Richtung Iran verlassen haben. Einer seiner beiden Brüder ist mittlerweile in Frankreich aufhältig (OZ 1 AS 7, Verhandlungsschrift Seite 8 f). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Geburtsort des Beschwerdeführers über Grundstücke. Darüber hinaus verfügt die Familie auch über ein Grundstück in Kabul (Verhandlungsschrift Seite 12). Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Kabul (Verhandlungsschrift Seite 14). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinem in Frankreich lebenden Bruder und ist es ihm auch möglich, den Kontakt mit seiner restlichen Familie aufzunehmen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen (auch finanziell) zu unterstützen (siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein Bankguthaben in Kabul (Verhandlungsschrift Seite 16). Der Beschwerdeführer spricht Dari, ein wenig Paschtu und Deutsch (OZ 1 AS 3, Verhandlungsschrift Seite 8, 17 f). Er hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht (Beilage ./L). Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig (Verhandlungsschrift Seite 8 f) und arbeitsfähig. Er ist seit seiner Antragsstellung am
- Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 5). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
- März 2019). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Cousine, wobei mit dieser keine aufrechte Wohngemeinschaft und keine - über einen allgemeinen Kontakt hinausgehende - Bindung besteht (Verhandlungsschrift Seite 16 und siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer geht in Österreich diversen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach, so hat er u.a. die Gemeinde XXXX bei diversen Festen, Freizeit- und Gemeinnützigkeitsaktivitäten unterstützt (Beilage ./D). Seit 2017 kommt der Beschwerdeführer regelmäßig zur XXXX und leistet er in diesem Zusammenhang freiwillige Arbeit (Beilage ./G). Auch unterstützt er die XXXX bei der Essensausgabe (Beilage ./H). Vom
- September bis
- Oktober 2017 hat er als Erntehelfer gearbeitet (Beilage ./F).Der Beschwerdeführer geht in Österreich diversen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach, so hat er u.a. die Gemeinde römisch 40 bei diversen Festen, Freizeit- und Gemeinnützigkeitsaktivitäten unterstützt (Beilage ./D). Seit 2017 kommt der Beschwerdeführer regelmäßig zur römisch 40 und leistet er in diesem Zusammenhang freiwillige Arbeit (Beilage ./G). Auch unterstützt er die römisch 40 bei der Essensausgabe (Beilage ./H). Vom
- September bis
- Oktober 2017 hat er als Erntehelfer gearbeitet (Beilage ./F). Der Beschwerdeführer leidet an Fuß- und Kniegelenksschmerzen, weshalb er Schmerzmittel einnimmt und bei Bedarf in ärztlicher Behandlung steht. Zudem hat der Beschwerdeführer psychische Probleme, welche derzeit allein medikamentös behandelt werden (Beilagen ./A bis ./C, Urkundenvorlage vom
- August 2018, Verhandlungsschrift Seite 4 f, Seite 13; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2019 sowie mittels E-Mail vom
- August 2018 vorgelegter Ambulanzbericht vom
- August 2018). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
- März 2019). zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB, Seite 42). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
- Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB, Seite 42). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB, Seite 45). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB, Seite 53). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB, Seite 46). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
- - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB, Seite 45). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB, Seite 46). Zu Parwan Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Bagram, Jabal Saraj/Jabalussaraj, Salang, Sayed Khel/Saydkhel, Shinwar/Shinwari, Shikh Ali/Shekhali, Shurk Parsha/Surkh-e-Parsa, Charikar, Koh-e-Safi und Syiah Gird/Seyagerd/Ghorband (LIB, Seite 190). Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind. Aus unruhigen Distrikten in der Provinz Parwan wird von Straßenbomben, Selbstmordangriffen, gezielten Tötungen und anderen terroristischen Angriffen berichtet. Deshalb werden Anti-Terrorismus Operationen durchgeführt, um die Aufständischen zu verdrängen. Talibanaufständische führen in einigen Teilen der Provinz Angriffe auf die Sicherheitskräfte aus (LIB, Seite 191). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 63 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB, Seite 191). Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet einen Rückgang von 31% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB, Seite 192). Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt; dabei werden Talibankämpfer getötet und Waffen gefunden. Auch werden Luftangriffe durchgeführt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (LIB, Seite 192). zu Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (LIB, Seite 67). In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt. Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (LIB, Seite 67ff). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (LIB, Seite 68). Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren ‚high-profile'-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (LIB, Seite 68). Zur Veranschaulichung werden folgende (im LIB auf Seite 47 wiedergegebene) Beispiele öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle angeführt: Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff. Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff. Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben. Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt. Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff. Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet. Der IS bekannte sich zum Angriff. Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten. Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich. Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt; Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten. Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte. Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren. Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden. Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen.Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt; Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten. Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte. Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren. Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden. Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen. Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall. Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere. Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel. Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall. Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war. Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte. 160 Menschen konnten gerettet werden. Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff. Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall. Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB, Seite 68). Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (LIB, Seite 68). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen (LIB, Seite
- Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (LIB, Seite 69). Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen ‚Zarghun Belt' (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind. Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt. Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen. Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (LIB, Seite 69ff). Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul, auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben. So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal (‚terrorists to hire'), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (LIB, Seite 70). Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des ‚Modus Operandi' der Taliban an (LIB, Seite 70). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (LIB, Seite 71). zu Mazar-e Sharif Mazar-e-Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e-Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri. Sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich auch an und auch der Dienstleistungsbetrieb wächst. In Mazar-e-Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (LIB, Seite 85 ff). Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten (LIB, Seite 85 ff). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz zu reduzieren (LIB, Seite 85 ff). Die Provinz Balkh ist nach wir vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistan, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen Nordafghanistans. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (LIB, Seite 85 ff). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB, Seite 85 ff). zur Desertion: Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (LIB, Seite 272.
dem afghanischen militärischen Strafverfahrenskodex von 2008 wird die permanente Desertion mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden wird als unerlaubt definiert [Anm.: Absent without official leave, AWOL]. In der Praxis werden Deserteure jedoch in der Regel nicht rechtlich verfolgt. Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u.a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren (LIB, Seite 272). zur Verfolgung von Polizisten Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP) gehen weiter. Auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) werden häufig angegriffen. Schätzungen zufolge ist die Opferbilanz unter der afghanischen lokalen Polizei erheblich höher als die unter anderen Mitgliedern der ANDSF, da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsicheren Gebieten stationiert ist. Beamte sowohl der ALP, als auch der ANP wurden im Dienst und auch außer Dienst angegriffen. Ferner wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen (aus den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2019 zitierten aktuellen UNHCR Richtlinien). zur Versorgungslage: Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB, Seite 336). Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB, S. 336 ff). Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben (LIB, Seite 338). Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB, Seite 340). In den letzten 10 Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Einer Umfrage der Asia Foundation zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (LIB, Seite 340). Das afghanische Gesundheitsministerium bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten, diese Kosten müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (LIB, Seite 341 ff). Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Während in den Städten ein aureichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (LIB, Seite 342 ff). zur Behandlung psychisch erkrankter Personen in Afghanistan In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (LIB, Seite 342). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA (LIB, Seite 342 f). Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden (LIB, Seite 343). Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (LIB, Seite 343). zur Situation im Falle einer Rückkehr Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB; Seite 349). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB, Seite 351). IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. AMASO bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa Beratung und Unterstützung. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB, Seite 351 ff). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB, Seite 352 ff). Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB, S. 353 ff). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, S. 353 ff). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Seite 354).
- Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln.
- zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen und seinen Aufenthalten in Afghanistan ergeben sich aus seinen diesbezüglich weitestgehend gleichbleibenden und glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang stützen sich auf seine glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit seinen Angaben in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (OZ 1 AS 43 f, AS 49, AS 52, Verhandlungsschrift Seite 6, 8 und 19). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen (Beilagen ./A bis ./C, Urkundenvorlage vom
- August 2018, Verhandlungsschrift Seite 4 f, Seite 13). Bezugnehmend auf seine psychische Erkrankung führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom
- Jänner 2019 selbst aus, nur in medikamentöser Behandlung zu stehen (Verhandlungsschrift Seite 4 f, Seite 13, Stellungnahme vom
- Jänner 2019, Seite 14). In Bezug auf die vorgebrachten Fuß- und Knieschmerzen geht aus dem vorgelegten orthopädischen Ambulanzbericht vom
- März 2017 hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Physio- und Schmerztherapie empfohlen wird; Kontrolluntersuchungen deswegen jedoch nur bei Bedarf vorgesehen sind. Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich, seinen zahlreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachzugehen, wodurch von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich aus den eigenen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln (OZ 1 AS 7, 53 und Verhandlungsschrift Seite 8 f). So führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester ungefähr einen Monat nach seiner Ausreise aus Afghanistan in den Iran gegangen seien und einer seiner beiden Brüder mittlerweile in Frankreich lebe (Verhandlungsschrift Seite 9). Auch führte er an, dass er mit seinem in Frankreich lebenden Bruder derzeit Kontakt habe und er auch davon ausgehe, dass dieser wiederum in Kontakt zu seiner Mutter und den restlichen Geschwistern im Iran stehe (Verhandlungsschrift Seite 10). Ebenso gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, dass sein Onkel mütterlicherseits vor seiner Ausreise - wie auch seine restliche Familie - in Kabul gelebt habe. Gründe, die dafür sprechen würden, dass dieser Onkel - so wie die restliche Familie des Beschwerdeführers - zwischenzeitig Kabul verlassen habe, sind nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer über den Verbleib bzw. eine Ausreise seines Onkels nicht informiert worden wäre, ist angesichts des bestehenden Kontaktes zu seiner Familie nicht anzunehmen (Verhandlungsschrift Seite 13ff). Die Feststellung, dass die Familie den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen kann, ergibt sich aus einer Zusammenschau der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren zur finanziellen Situation seiner Familie. In Bezug auf die finanzielle Lage seiner Familie führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung aus, dass diese mittelmäßig sei und seine Familie in Kabul ein Grundstück besitze und sein Bruder durch dessen Arbeit im Verteidigungsministerium die Familie versorge (OZ 1 AS 9). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass seine Familie an seinem Geburtsort über ein Grundstück samt Haus und Geschäft und in Kabul über ein Grundstück verfüge (Verhandlungsschrift Seite 11 f). Seinem im Iran lebenden Bruder sei es möglich gewesen, sich durch Arbeit etwas aufzubauen und habe sich seine Familie "vielleicht" auch etwas Geld aus Afghanistan mitgenommen (Verhandlungsschrift Seite 10 und 27). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen und des Umstands, wonach sein Bruder seine Ausreise finanziert habe (Verhandlungsschrift Seite 7) kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei Bedarf unterstützen kann und auch wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über ein Bankguthaben in Kabul verfügt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift Seite 16). Die Feststellung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu seinem Leben und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zu seiner in Österreich lebenden Cousine keinen engen Kontakt hat, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Darin führte er aus, dass er im laufenden Kontakt mit seiner Cousine stehe und eine freundschaftliche Beziehung zu ihr unterhalte. Er habe sie schon drei bis viermal in Wien besucht und helfe er ihr bei den Hausarbeiten (Verhandlungsschrift Seite 16). Aus diesem Aussageverhalten lässt sich keine darüberhinausgehende Beziehung bzw. Unterstützung ableiten, sodass auch von keinem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen war.
- zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen in Afghanistan: Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen seiner Erstbefragung eine Verfolgung durch eine ihm namentlich nicht bekannte Mafiabande, weil er deren Verlangen, Häftlinge an diese zu übergeben, als Polizeibeamter nicht nachgekommen sei (AS 3ff). Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er habe als Polizist in einem Gefängnis gearbeitet. Eine inhaftierte, ihm nicht näher bekannte Mafiabande habe von ihm verlangt, dass er ihnen Utensilien, welche ihm von Personen außerhalb des Gefängnisses übergeben werden würden, weiterleite. Da er dies verneint habe, seien er und seine Familie bedroht und zu Hause aufgesucht worden. Weitere Fluchtgründe würden nicht vorliegen (AS 54ff). In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf sein bisher erstattetes Fluchtvorbringen in Bezug auf die sich aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ergebenden Probleme. Die Ernsthaftigkeit der Bedrohung sei aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht worden sei, nicht zu unterschätzen. Im Rahmen der Befragung vor dem erkennenden Gericht führt der Beschwerdeführer aus, er werde in Afghanistan auf mehrfache Weise verfolgt und zwar drohe ihm Verfolgung 1) durch den Staat, weil er als Polizist ohne Mitteilung geflohen sei 2) durch eine Mafiabande, weil deren Führungsperson, namens XXXX 2014 im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftiert und auch zu Tode gekommen sei, 3) durch die Bande des Jihadistenführers XXXX , weil er sich geweigert habe, dem im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftierten Bodyguard des XXXX mittels Überbringung von diversen Utensilien zur Flucht zu verhelfen und 4) durch seinen Chef, weil er wisse, dass dieser 2014 zu Unrecht einen Gefangenen freigelassen habe.Im Rahmen der Befragung vor dem erkennenden Gericht führt der Beschwerdeführer aus, er werde in Afghanistan auf mehrfache Weise verfolgt und zwar drohe ihm Verfolgung 1) durch den Staat, weil er als Polizist ohne Mitteilung geflohen sei 2) durch eine Mafiabande, weil deren Führungsperson, namens römisch 40 2014 im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftiert und auch zu Tode gekommen sei, 3) durch die Bande des Jihadistenführers römisch 40 , weil er sich geweigert habe, dem im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftierten Bodyguard des römisch 40 mittels Überbringung von diversen Utensilien zur Flucht zu verhelfen und 4) durch seinen Chef, weil er wisse, dass dieser 2014 zu Unrecht einen Gefangenen freigelassen habe. In seiner Stellungnahme vom
- Jänner 2019 behauptet der Beschwerdeführer
(5)) auch eine Verfolgung durch die Taliban, weil er als Polizist tätig gewesen sei und solche laut den UNHCR Richtlinien vom
- August 2018 häufig durch die Taliban angegriffen bzw. von diesen ins Visier genommen werden würden. Dazu ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe sowohl im Rahmen der Erstbefragung, als auch im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde auf die - unter Punkt 3) angeführte - Verfolgung wegen einer Verweigerung zur Fluchthilfe beschränkte. Die von ihm in weiterer Folge bei der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht und in seiner Stellungnahme geäußerten unter den Punkten 1), 2), 4) und 5) angeführten Probleme nannte der Beschwerdeführer bis dahin hingegen nicht. Dass ihm die belangte Behörde - wie von ihm moniert - keine ausreichende Gelegenheit zur diesbezüglichen Äußerung gewährt habe, überzeugt nicht, weil der Beschwerdeführer - wie dem Protokoll zu entnehmen ist - weitere Fluchtgründe von sich aus selbst ausgeschlossen hat (AS 54: "LA: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? VP: Nein."). Davon abgesehen findet sich auch in seiner an das Bundesverwaltungsgericht verfassten Beschwerde kein Hinweis auf weitere (bisher nicht genannte) Fluchtgründe. Die erstmalige Nennung von bisher vom Beschwerdeführer sogar dezidiert ausgeschlossenen weiteren Fluchtgründen vor dem erkennenden Gericht ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar. Vielmehr entstand dadurch verstärkt der Eindruck, der Beschwerdeführer sei bemüht, sein Asylverfahren durch erweitertes Vorbringen umständlich zu verlängern und damit gezielt aufrecht zu erhalten. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht die ihm bislang immer unbekannten Verfolger zu Punkt 3) plötzlich und ohne plausible Gründe konkret benennen konnte (siehe die oben wiedergegebene Erstbefragung; siehe auch die Befragung vor der belangten Behörde AS 54: "LA: Erklären Sie mir, um welche Bande es sich gehandelt hat? VP: Das weiß ich nicht." sowie Verhandlungsschrift Seite 21: "R: Sie haben vorher ausgesagt, dass es sich bei dem betreffenden Gefangenen um den Bodyguard von XXXX gehandelt habe. Bei der belangten Behörde haben sie ausgesagt, dass sie über die "Bande" noch keine Angaben machen könnten. Was sagen Sie dazu? BF: Bei meinem vorherigen Interview hat man mich nicht ausreden lassen. Ich war nicht einmal fertig, als der Richter oder diese Person hinausging und als er zurückkam, drückte er zwei oder drei Blätter aus, zerriss diese und sagte dann, wir sind fertig, obwohl ich noch nicht alles gesagt hatte. R: Es geht nicht darum, dass Sie nicht alles sagen konnten, sondern, dass Sie andere Angaben gemacht haben. BF: Was habe ich anderes gesagt? R: Dass Sie über die "Bande" keine Angaben machen können. BF: Das ist sicher ein Missverständnis. Man hat mich nicht ausreden lassen, auch in Bezug auf Angaben über meinen Bruder, hat man mich nicht ausreden lassen. Die Geschichte von XXXX hat man mich auch nicht vollständig erzählen lassen.").Die erstmalige Nennung von bisher vom Beschwerdeführer sogar dezidiert ausgeschlossenen weiteren Fluchtgründen vor dem erkennenden Gericht ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar. Vielmehr entstand dadurch verstärkt der Eindruck, der Beschwerdeführer sei bemüht, sein Asylverfahren durch erweitertes Vorbringen umständlich zu verlängern und damit gezielt aufrecht zu erhalten. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht die ihm bislang immer unbekannten Verfolger zu Punkt 3) plötzlich und ohne plausible Gründe konkret benennen konnte (siehe die oben wiedergegebene Erstbefragung; siehe auch die Befragung vor der belangten Behörde AS 54: "LA: Erklären Sie mir, um welche Bande es sich gehandelt hat? VP: Das weiß ich nicht." sowie Verhandlungsschrift Seite 21: "R: Sie haben vorher ausgesagt, dass es sich bei dem betreffenden Gefangenen um den Bodyguard von römisch 40 gehandelt habe. Bei der belangten Behörde haben sie ausgesagt, dass sie über die "Bande" noch keine Angaben machen könnten. Was sagen Sie dazu? BF: Bei meinem vorherigen Interview hat man mich nicht ausreden lassen. Ich war nicht einmal fertig, als der Richter oder diese Person hinausging und als er zurückkam, drückte er zwei oder drei Blätter aus, zerriss diese und sagte dann, wir sind fertig, obwohl ich noch nicht alles gesagt hatte. R: Es geht nicht darum, dass Sie nicht alles sagen konnten, sondern, dass Sie andere Angaben gemacht haben. BF: Was habe ich anderes gesagt? R: Dass Sie über die "Bande" keine Angaben machen können. BF: Das ist sicher ein Missverständnis. Man hat mich nicht ausreden lassen, auch in Bezug auf Angaben über meinen Bruder, hat man mich nicht ausreden lassen. Die Geschichte von römisch 40 hat man mich auch nicht vollständig erzählen lassen."). Schon allein aus diesen Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers (und zwar) insgesamt stark in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Stellungnahme erstmals präsentierten und unter den Punkten 1), 2) und 5) zusammengefassten Fluchtgeschichten eine konkret ihn betreffende Bedrohung nicht einmal vorgebracht hat (Verhandlungsschrift Seite 15 und Seite 25: "R: Gab es sonstige gegen Sie oder Ihre Familie gerichtete Bedrohungen in Afghanistan? BF: Diese Drohung wegen diesem Gefangenen XXXX , was ich vorher erwähnt hatte. Und zweitens wegen der zweiten Drohung habe ich es auch meinem Chef nicht erzählt, weil er zuvor schon einem Gefangenen geholfen hatte, zu entkommen. R:"R: Gab es sonstige gegen Sie oder Ihre Familie gerichtete Bedrohungen in Afghanistan? BF: Diese Drohung wegen diesem Gefangenen römisch 40 , was ich vorher erwähnt hatte. Und zweitens wegen der zweiten Drohung habe ich es auch meinem Chef nicht erzählt, weil er zuvor schon einem Gefangenen geholfen hatte, zu entkommen. R: Meinen Sie damit eine Bedrohung wegen XXXX ? BF: Ja, ich wurde deswegen bedroht, nicht nur ich, sondern alle Polizisten, die dort waren. R: Nach Ihren vorherigen Angaben wurde XXXX im Jahr 2014 erhängt. Sie sind laut Ihren Angaben im Jahr 2015 geflohen. Können Sie mir bitte näher schildern, in welcher Weise Sie in diesem Zusammenhang bedroht worden sind? BF: Wie ich Ihnen schon zuvor erzählte, nachdem er erhängt wurde, kam jemand vom Sicherheitsstab und sagte, dass alle Polizisten, die mit dem Fall zu tun hatten, sollen auf sich Acht geben, weil sie uns nicht schützen können. R:Meinen Sie damit eine Bedrohung wegen römisch 40 ? BF: Ja, ich wurde deswegen bedroht, nicht nur ich, sondern alle Polizisten, die dort waren. R: Nach Ihren vorherigen Angaben wurde römisch 40 im Jahr 2014 erhängt. Sie sind laut Ihren Angaben im Jahr 2015 geflohen. Können Sie mir bitte näher schildern, in welcher Weise Sie in diesem Zusammenhang bedroht worden sind? BF: Wie ich Ihnen schon zuvor erzählte, nachdem er erhängt wurde, kam jemand vom Sicherheitsstab und sagte, dass alle Polizisten, die mit dem Fall zu tun hatten, sollen auf sich Acht geben, weil sie uns nicht schützen können. R: Aber wurden Sie in diesem Zusammenhang auch bedroht? BF: Die Bedrohung galt für alle, die mit XXXX zu tun hatten oder ihn gesehen hatten. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Und zwar? BF: Als Beamte vom Sicherheitsstab zu uns kamen und uns sagten, dass wir bedroht seien, weil wir bei dem Fall beteiligt waren und auf uns Acht geben sollen. Sie sagten auch, dass es noch andere Personen dieser Bande gibt. Diese Bande von XXXX und die andere Bande stammen aus der Provinz Parwan. Das war auch der Grund, warum ich dann nicht mehr in mein Heimatdorf ging.") und - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine Bestrafung von Polizisten, die ihrem Dienst fernbleiben bzw. eine Verfolgung durch Aufständische aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als (in der Verwaltung tätiger) Polizist auch nach den Länderfeststellungen nicht ohne weiteres zu erwarten ist.Aber wurden Sie in diesem Zusammenhang auch bedroht? BF: Die Bedrohung galt für alle, die mit römisch 40 zu tun hatten oder ihn gesehen hatten. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Und zwar? BF: Als Beamte vom Sicherheitsstab zu uns kamen und uns sagten, dass wir bedroht seien, weil wir bei dem Fall beteiligt waren und auf uns Acht geben sollen. Sie sagten auch, dass es noch andere Personen dieser Bande gibt. Diese Bande von römisch 40 und die andere Bande stammen aus der Provinz Parwan. Das war auch der Grund, warum ich dann nicht mehr in mein Heimatdorf ging.") und - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine Bestrafung von Polizisten, die ihrem Dienst fernbleiben bzw. eine Verfolgung durch Aufständische aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als (in der Verwaltung tätiger) Polizist auch nach den Länderfeststellungen nicht ohne weiteres zu erwarten ist. Auch ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer wegen den in den Fluchtgeschichten zu 2) und 4) präsentierten Angelegenheiten jeweils aus dem Jahr 2014 aktuell in Afghanistan bedroht sein soll und zwar das, obwohl ihm trotz dieser Vorfälle bis September 2015 ein unbehelligter Verbleib in Afghanistan möglich gewesen ist (Verhandlungsschrift Seite 15 und Seite 26). Die von ihm immer geltend gemachte Bedrohung wegen einer von ihm verweigerten Fluchthilfe (Punkt 3)) konnte vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht plausibel gemacht werden. So ist es schon allgemein nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer zwar darum bemüht gewesen sein soll, seine ebenfalls bedrohte Familie bei seinem Onkel mütterlicherseits in Sicherheit zu bringen, er aber als unmittelbar Betroffener selbst nachhause zurückgekehrt ist und ihn überdies dort keine Gefahr erwartet hat (Verhandlungsschrift Seite 23: "R: Sie haben vorher angegeben, dass Sie Ihre Familie davor gewarnt hätten, heimzukehren. Weshalb sind Sie als unmittelbar Betroffener selbst nach Hause zurückgekehrt? BF: Ich wollte, dass meine Familie in Sicherheit ist, weil ich selbst auf der Arbeit war und sicher war und als ich in der Früh nach Hause ging, dachte ich mir, dass nichts passieren würde. Ich fuhr mit dem Taxi nach Hause und verabschiedete mich auch bei niemandem. Als ich dann zu Hause war, und der Wohnungseigentümer mir die Geschichte erzählte, wusste ich, dass die Bedrohung wirklich ernst ist und ich ergriff die Flucht."; Verhandlungsschrift Seite 24: "R: Wie erklären Sie sich, dass Sie nach Hause zurückkehren konnten, ohne dass Sie bedroht wurden, immerhin wurden Sie gesucht? BF: Ich habe mich im Taxi auch nicht vorne hingesetzt, sondern auf der Rückbank und sagte dem Taxifahrer, dass er mich so schnell wie möglich an meine Wohnadresse bringen soll. R: Wieso glauben Sie, wurden Sie zu Hause nicht von Ihren "Verfolgern" gesucht? BF: Wenn Sie dort geblieben wären, oder in die Wohnung eingedrungen wären, hätte der Wohnungseigentümer die Polizei informiert, das ist wahrscheinlich der Grund."). In diesem Zusammenhang überrascht auch, weshalb der Beschwerdeführer seine Familie gerade zu seinem Onkel mütterlicherseits und damit zu einem ebenfalls bedrohten Familienmitglied geschickt hat und diese - über seine Flucht hinaus in Afghanistan verbleibende - Familie dennoch offensichtlich keinen Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer, obwohl seine erste Sorge ursprünglich seiner Familie gegolten haben soll, anschließend Afghanistan alleine verlassen hat und zwar sogar ohne sich nach dem Verbleib der Familie zu erkundigen, ist ebenfalls nicht begreiflich (Verhandlungsschrift Seite 24: "R: War Ihre Familie bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt? BF: Das kann ich nicht sagen, ob sie bedroht wurden oder nicht, da ich nur mit meinem älteren Bruder Kontakt hatte und ich ihm von diesem Vorfall erzählt hatte. Er beruhigte mich immer und sagte, ich solle mir keine Sorgen machen. R: Ihr Bruder hätte Ihnen doch von den Bedrohungen erzählt oder etwa nicht? BF: Mein Bruder hat mir nichts gesagt, aber ich habe auch nicht nachgefragt, weil ich die ganze Zeit beängstigt war und an mein Leben dachte und daran, mich in Sicherheit zu bringen. R: Haben Sie Ihre Familie informiert, dass Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich habe nur, als ich in Nimroz war, Kontakt aufgenommen. Ich sagte nur, dass der Vorfall passiert ist und ich flüchten musste. Ich habe Ihnen aber kein Ziel genannt, wohin ich flüchten werde. R: Warum haben Sie Ihre Familie nicht mitgenommen, immerhin galt auch Ihrer Familie die Bedrohung? BF: Ich hatte nicht die Zeit, um zu meinem Onkel zu gehen und sie von dort abzuholen. Ich war sehr beängstigt und ich dachte in diesem Moment nur an mich und daran, mich in Sicherheit zu bringen."). Letztlich darf und kann die im Laufe des Verfahrens immer wieder andere und damit uneinheitliche Darbietung der unter Punkt 3) genannten Fluchtgeschichte durch den Beschwerdeführer - wie oben bereits aufgezeigt - bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Es kann daher aufgrund der obigen Erwägungen das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht schlüssig und damit glaubhaft bewertet werden. Dabei wird nicht verkannt, dass - aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2011, 2011/23/0113 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen. Es konnten daher insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete konkret ihn treffende Verfolgung getroffen werden. Sonstige Anhaltspunkte für eine konkret die Person des Beschwerdeführers treffende Verfolgung sind nicht hervorgekommen und wurden solche im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die den Parteien übermittelten zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch gar nichts Gegenteiliges zumindest substantiiert vorgebracht hat. Dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage insgesamt in Afghanistan - wie vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom
- Juli 2018 und vom
- Jänner 2019 unter Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage in Mazar-e Sharif und Herat vom
- November 2018, das LIB und Auszügen der UNHCR Richtlinien vom
- August 2018 aufgezeigt - verschlechtere bzw. teilweise auch angespannt ist, kann mit den oben getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in Widerspruch gebracht werden.
- Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des § 11 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 11, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 lauten wie folgt: "§ 8
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ...... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ....
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. .... § 11
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. (siehe dazu ausführlich das genannte Erkenntnis sowie zuletzt auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461 zur Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106 ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zwar ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht, es allerdings den in der Statusrichtlinie 2011/95/EU festgelegten und in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Vorgaben widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. (siehe dazu ausführlich das genannte Erkenntnis sowie zuletzt auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461 zur Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia). Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist § 8 Abs. 1 AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie zu erleiden.Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten richtlinienkonformen Auslegung ist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG insofern derart zu lesen, dass vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten durch Dritte (Akteure) zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu erleiden. Art 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit.a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit.
- b)und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus § 8 Abs. 1 AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018).Eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines ernsthaften Schadens, welcher nicht von Dritten (Akteuren) verursacht, sondern bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist, widerspricht allerdings der Statusrichtlinie und kann damit aus Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch nicht abgeleitet werden (siehe dazu nochmals die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018 sowie in seinem Beschluss vom 21. November 2018). In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205).In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Parwan, einer volatilen Provinz Afghanistans. Wie festgestellt wurde, kommt es dort zu Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Insofern ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart unsicher, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Insofern ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers derart unsicher, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr, einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Als weiterer Zielort einer möglichen Rückverbringung des Beschwerdeführers ist sein Herkunftsort Kabul zu prüfen. Wie festgestellt wurde, lebte der Beschwerdeführer für längere Zeit in Kabul. Die Sicherheitslage in Kabul Stadt hat sich nach der Berichtslage im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 verschlechtert. Entgegen dem landesweiten Trend (insgesamt hat sich die Zahl der zivilen Opfer erstmals seit 2012 verringert) hat sich die Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul erhöht. So sind Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in der Stadt Kabul nicht auszuschließen und finden in unregelmäßigen Abständen auch statt. Hierzu ist jedoch ins Treffen zu führen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass eine Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat (bzw. ein bestimmtes Gebiet innerhalb eines Staates) automatisch eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Durchsicht des vorliegenden Länderberichtsmaterials ableiten lässt - nach wie vor hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich in der Regel gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Ebenso sind schiitische Moscheen immer wieder Ziele von Anschlägen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul insgesamt als nicht ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein auf Basis der zwar verschlechterten Sicherheitslage kann noch nicht von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden.Die Sicherheitslage in Kabul Stadt hat sich nach der Berichtslage im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 verschlechtert. Entgegen dem landesweiten Trend (insgesamt hat sich die Zahl der zivilen Opfer erstmals seit 2012 verringert) hat sich die Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul erhöht. So sind Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in der Stadt Kabul nicht auszuschließen und finden in unregelmäßigen Abständen auch statt. Hierzu ist jedoch ins Treffen zu führen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass eine Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat (bzw. ein bestimmtes Gebiet innerhalb eines Staates) automatisch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würde. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Durchsicht des vorliegenden Länderberichtsmaterials ableiten lässt - nach wie vor hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich in der Regel gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Ebenso sind schiitische Moscheen immer wieder Ziele von Anschlägen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul insgesamt als nicht ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein auf Basis der zwar verschlechterten Sicherheitslage kann noch nicht von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass jene Aspekte, welche in den vom Beschwerdeführer zitierten UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30. August 2018 hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Ansiedelung in Kabul im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zusätzlich zur Sicherheitslage genannt werden, für den Beschwerdeführer, der längere Zeit in Kabul gelebt hat, nicht in gleichem Maße schlagend werden, wie dies eventuell für jemanden der Fall sein kann, der sich in Kabul neu ansiedelt. So ist davon auszugehen, dass sich die humanitäre Situation, die sich insbesondere in einer schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage niederschlägt, auf den Beschwerdeführer, der aus Kabul stammt, dort ein Grundstück, ein Bankguthaben und einen Onkel hat sowie mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, anders auswirkt, als dies möglicherweise für einen Neuansiedler ohne familiären Anknüpfungspunkt der Fall wäre. Da sich der Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul aufhält und der Beschwerdeführer überdies über ein Grundstück sowie ein Bankguthaben in Kabul verfügt, ist davon auszugehen, dass Engpässe bei der Wohnraumbeschaffung für den Beschwerdeführer nicht schlagend werden. Der Beschwerdeführer ist - wie festgestellt wurde - gesund und arbeitsfähig. Weiters hat der Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul die Schule besucht, einen XXXX gemacht und anschließend bei der Polizei gearbeitet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er (auch aufgrund bestehender sozialer Kontakte) beruflich wieder Fuß fassen kann. Aufgrund seiner Herkunft aus Kabul ist er nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut, sondern verfügt er überdies über Ortskenntnisse, welche ihm eine (Wieder-)Ansiedelung erleichtern. Im Ergebnis wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung, seiner Sprachkenntnisse und seiner beruflichen Erfahrung seinen Lebensunterhalt, wie auch vor der Ausreise, selbst bestreiten können. Der Beschwerdeführer verfügt laut seinen eigenen Angaben über ein Bankguthaben in Kabul. Ferner kann der Beschwerdeführer auch mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie rechnen und durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.So ist davon auszugehen, dass sich die humanitäre Situation, die sich insbesondere in einer schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage niederschlägt, auf den Beschwerdeführer, der aus Kabul stammt, dort ein Grundstück, ein Bankguthaben und einen Onkel hat sowie mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, anders auswirkt, als dies möglicherweise für einen Neuansiedler ohne familiären Anknüpfungspunkt der Fall wäre. Da sich der Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul aufhält und der Beschwerdeführer überdies über ein Grundstück sowie ein Bankguthaben in Kabul verfügt, ist davon auszugehen, dass Engpässe bei der Wohnraumbeschaffung für den Beschwerdeführer nicht schlagend werden. Der Beschwerdeführer ist - wie festgestellt wurde - gesund und arbeitsfähig. Weiters hat der Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul die Schule besucht, einen römisch 40 gemacht und anschließend bei der Polizei gearbeitet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er (auch aufgrund bestehender sozialer Kontakte) beruflich wieder Fuß fassen kann. Aufgrund seiner Herkunft aus Kabul ist er nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut, sondern verfügt er überdies über Ortskenntnisse, welche ihm eine (Wieder-)Ansiedelung erleichtern. Im Ergebnis wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung, seiner Sprachkenntnisse und seiner beruflichen Erfahrung seinen Lebensunterhalt, wie auch vor der Ausreise, selbst bestreiten können. Der Beschwerdeführer verfügt laut seinen eigenen Angaben über ein Bankguthaben in Kabul. Ferner kann der Beschwerdeführer auch mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie rechnen und durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten psychischen Probleme nichts. Wie festgestellt wurde, existiert in Kabul eine psychiatrische Klinik. Alle Provinzkrankenhäuser bieten kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Auch bieten Nichtregierungsorganisationen ihre Hilfe an. Dabei wird nicht verkannt, dass es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke mangelt. Jedoch konnte die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter reduziert werden. Den Länderfeststellungen ist insgesamt zu entnehmen, dass Afghanistan über medizinische Behandlungsmöglichkeiten verfügt und ist insofern auch unter Berücksichtigung seines familiären finanziellen Rückhaltes davon auszugehen, dass der - im Übrigen auch über eine Tazkira verfügende - Beschwerdeführer in Afghanistan ausreichend behandelt und versorgt wird. Es sind daher auch keine Gründe erkennbar, dass er nicht durch Erwerbstätigkeit seine Lebensexistenz sichern könnte. Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr nicht zu erwarten (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153, wonach kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben.). Es gibt somit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er in Ansehung seiner wirtschaftlichen Situation (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Es gibt somit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er in Ansehung seiner wirtschaftlichen Situation (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Der Beschwerdeführer konnte keine ihn individuell treffende Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft machen. Auch ist aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere anhand einer Zusammenschau aus Sicherheitslage, Wirtschafts- und Versorgungslage sowie persönlicher Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul keiner "realen Gefahr" iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erfordern würde.Der Beschwerdeführer konnte keine ihn individuell treffende Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft machen. Auch ist aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere anhand einer Zusammenschau aus Sicherheitslage, Wirtschafts- und Versorgungslage sowie persönlicher Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul keiner "realen Gefahr" iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erfordern würde. Zudem könnte der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Herkunftsort Kabul - auch nach Mazar-e-Sharif verwiesen werden. Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (lit.
- a)oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden
Art. 7Statusrichtlinie hat (lit.
b), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, hielt der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 fest, dass mit dieser Norm der österreichische Asylgesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden
Artikel 7
, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. In Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer weder wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK noch sind in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben.In Mazar-e Sharif besteht für den Beschwerdeführer weder wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK noch sind in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben. Unter Berücksichtigung der soeben ausführlich dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wäre es diesem möglich und zumutbar, sich statt an seinem Herkunftsort Kabul (auch) in Mazar-e Sharif anzusiedeln. Die über den Flughafen erreichbare Hauptstadt der Provinz Balkh, Mazar-e-Sharif, liegt - laut den Feststellungen - in einer der stabilsten und relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. So werden dort im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen verzeichnet und kommt es "nur" manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine Anwesenheit in Mazar-e-Sharif tatsächlich Gefahr, einen ernsthaften Schaden, der ihm nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, zu erleiden, sind nicht erkennbar und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer liefe allein durch seine Anwesenheit in Mazar-e-Sharif tatsächlich Gefahr, einen ernsthaften Schaden, der ihm nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde, zu erleiden, sind nicht erkennbar und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine dortige Ansiedlung unter dem Aspekt der Sicherheit und damit die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative auch zuzumuten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2018 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2018).Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer eine dortige Ansiedlung unter dem Aspekt der Sicherheit und damit die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative auch zuzumuten vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2018 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2018). Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Mazar-e-Sharif nicht zumutbar wäre, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht aufgezeigt. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist laut den Feststellungen ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Auch geht hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung aus den getroffenen Feststellungen in Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderinformationen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa u.a. der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum zwar (u.a. wegen der steigenden Zahl der Binnenvertriebenen und der notorischen aktuellen Dürre) in Mazar-e-Sharif nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich ist. Der aktuellen Berichtslage ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass etwa die Grundversorgung der Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif (mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser) generell nicht mehr gewährleistet oder dass die Gesundheitsversorgung zusammengebrochen wäre. Ebenso wenig sind dem Bundesverwaltungsgericht Berichte über eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot bzw. über eine (herannahende) humanitäre Katastrophe in Mazar-e Sharif bekannt. Auch existiert in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus, weshalb auch - unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen - eine dortige Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers gewährleistet wäre. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung der Sicherheitslage und existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft etc.) in Kabul oder Mazar-e Sharif einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es somit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an seinen Herkunftsort Kabul zurückkehren könnte, aber auch in der Lage wäre, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten auch in Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Auch eine Neuansiedelung in Mazar-e Sharif ist dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005).
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über Verwandte in Form von einer Cousine. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und