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{'item': 'W279 2199587-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlW279 2199587-1 SpruchW279 2199586-1/8E W279 2199587-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1947, StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1947, StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine russischer Volksgruppenzugehörigkeit und ein Ehepaar. Am XXXX .06.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mittels gültiger Visa in das Bundesgebiet gelangt waren.römisch 40 .06.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mittels gültiger Visa in das Bundesgebiet gelangt waren. Am selben Tag wurde die beschwerdeführende Parteien vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, aus Luhansk zu stammen und in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form einer Tochter zu haben, die sich bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet befinde und mit einem Österreicher verheiratet sei. Am XXXX . Mai 2014 hätten sich die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg legal mittels gültigen Reisepässen und Visa nach Österreich begeben. Die Visa seien ihnen von der österreichischen Botschaft in Kiew ausgestellt worden und seien vom XXXX .04.2014 bis zum XXXX 03.2017 gültig. Zum Fluchtgrund befragt, erklärten die beschwerdeführenden Parteien, dass im Gebiet Lugansk sowie Donezk Bürgerkrieg herrsche und russische Separatisten ins Land kommen würden, um gegen Ukrainer zu kämpfen. Da die Lage nunmehr sehr gefährlich sei, hätten die beschwerdeführenden Parteien das Land verlassen.Am selben Tag wurde die beschwerdeführende Parteien vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, aus Luhansk zu stammen und in Österreich einen familiären Anknüpfungspunkt in Form einer Tochter zu haben, die sich bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet befinde und mit einem Österreicher verheiratet sei. Am römisch 40 . Mai 2014 hätten sich die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg legal mittels gültigen Reisepässen und Visa nach Österreich begeben. Die Visa seien ihnen von der österreichischen Botschaft in Kiew ausgestellt worden und seien vom römisch 40 .04.2014 bis zum römisch 40 03.2017 gültig. Zum Fluchtgrund befragt, erklärten die beschwerdeführenden Parteien, dass im Gebiet Lugansk sowie Donezk Bürgerkrieg herrsche und russische Separatisten ins Land kommen würden, um gegen Ukrainer zu kämpfen. Da die Lage nunmehr sehr gefährlich sei, hätten die beschwerdeführenden Parteien das Land verlassen. Am XXXX .08.2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass er und seine Frau nicht mehr bei der gemeinsamen Tochter wohnen würden, da seine Ehefrau krank geworden sei. Seine Tochter sei verheiratet, habe einen Sohn und suche derzeit um die österreichische Staatsbürgerschaft an. Im Herkunftsstaat wohne nach wie vor die Schwester des Erstbeschwerdeführers und er stehe in regelmäßigem Kontakt zu dieser.Am römisch 40 .08.2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass er und seine Frau nicht mehr bei der gemeinsamen Tochter wohnen würden, da seine Ehefrau krank geworden sei. Seine Tochter sei verheiratet, habe einen Sohn und suche derzeit um die österreichische Staatsbürgerschaft an. Im Herkunftsstaat wohne nach wie vor die Schwester des Erstbeschwerdeführers und er stehe in regelmäßigem Kontakt zu dieser. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er 11 Jahre die Grund- und Mittelschule besucht und anschließend nach fünf Jahren das Maschinenbau- Studium als Diplomingenieur abgeschlossen habe. In weiterer Folge habe er in zwei Betrieben in Luhansk gearbeitet und sei seit 2009 in Pension. Er und seine Frau hätten seit ihrer Ausreise wie die verbliebene Bevölkerung in Luhansk keine Pension mehr erhalten. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie mit dem Zug nach Kiew und am XXXX .05.2014 legal mittels gültiger Visa nach Wien geflogen seien. Sie hätten aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau viele Arzttermine und würden so viel Zeit wie möglich mit dem Enkelsohn verbringen. Der Erstbeschwerdeführer habe selbstständig Deutsch gelernt und sich für einen Deutschkurs angemeldet. Zu Beginn seien die beschwerdeführenden Parteien von ihrer Tochter unterstützt worden, seit 2015 würden sie jedoch von der Grundversorgung leben und seien keine Mitglieder in einem Verein oder einer Organisation. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er unter Bluthochdruck leide und Wirbelsäulenprobleme habe. Zudem habe er Diabetes und müsse fünf verschiedene Medikamente einnehmen. Seiner Ehefrau gehe es gesundheitlich schlecht, da sie eine Vorstufe von Leberkrebs habe, viele Medikamente einnehme und oft ins Krankenhaus müsse.Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie mit dem Zug nach Kiew und am römisch 40 .05.2014 legal mittels gültiger Visa nach Wien geflogen seien. Sie hätten aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau viele Arzttermine und würden so viel Zeit wie möglich mit dem Enkelsohn verbringen. Der Erstbeschwerdeführer habe selbstständig Deutsch gelernt und sich für einen Deutschkurs angemeldet. Zu Beginn seien die beschwerdeführenden Parteien von ihrer Tochter unterstützt worden, seit 2015 würden sie jedoch von der Grundversorgung leben und seien keine Mitglieder in einem Verein oder einer Organisation. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er unter Bluthochdruck leide und Wirbelsäulenprobleme habe. Zudem habe er Diabetes und müsse fünf verschiedene Medikamente einnehmen. Seiner Ehefrau gehe es gesundheitlich schlecht, da sie eine Vorstufe von Leberkrebs habe, viele Medikamente einnehme und oft ins Krankenhaus müsse. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sie aufgrund eines Bürgerkrieges nach Österreich gekommen seien und sich die Lage aufgrund zunehmender Kriegsgeschehnisse noch dramatisch verschlechtert habe. Es seien zahlreiche Menschen ums Leben gekommen und es habe für die beschwerdeführenden Parteien Lebensgefahr bestanden. Nach Kontaktierung seiner Schwester sei dem Erstbeschwerdeführer bewusst gewesen, dass kein Ende des Bürgerkrieges in Sicht sei. Die Frage, ob er in der Ukraine persönlich bedroht worden sei, wurde von ihm verneint. Befragt, wie die Situation in Lugansk nunmehr aussehe, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass die Lage nach wie vor angespannt sei und für die beschwerdeführenden Parteien keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, da sie im übrigen Teil der Ukraine keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätten und die Ablehnung gegenüber Russischstämmigen zugenommen habe. Ukrainisch und Russisch sei zwar ähnlich, der Erstbeschwerdeführer habe Ukrainisch jedoch nicht in der Schule gelernt. Bei einer Rückkehr in die Ukraine hätten die beschwerdeführenden Parteien Angst um ihr Leben, da das Leben in ihrer Heimatprovinz äußerst gefährlich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie der ukrainischen Volksgruppe angehöre und christlich-orthodox sei. Sie habe im österreichischen Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter und ihres Enkelsohnes. In ihrer Heimatprovinz Luhansk seien nach wie vor ihr Bruder und seine Ehefrau wohnhaft, sie hätten einmal in zwei Monaten Kontakt. Weitere Verwandte in der Ukraine habe sie nicht. Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie 11 Jahre die Grund-und Mittelschule besucht habe und anschließend fünf Jahre am Institut für leichte Industrie studiert und mit dem Titel Diplomingeneurin abgeschlossen habe. Anschließend habe sie acht Jahre lang als Vortragende für Textilerzeuger gearbeitet und acht weitere Jahre für die Kleinindustrie. Nach einer Tätigkeit als Lehrkraft für Schneiderei sei sie in Pension gegangen. Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie am XXXX .05.2014 nach Kiew gereist und sich anschließend legal mittels Visum ins Bundesgebiet begeben habe. In Österreich unternehme die Zweitbeschwerdeführerin viel mit ihrem Enkelsohn und lerne selbstständig Deutsch. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ihre Fluchtgründe würden sich von jenen ihres Ehegatten ableiten. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe sie Angst um ihr Leben, da es keine Spezialisten für ihre Krankheit und insgesamt kaum medizinische Versorgung gebe. Der Weg in andere Regionen sehr beschwerlich und daher kaum zumutbar.Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie am römisch 40 .05.2014 nach Kiew gereist und sich anschließend legal mittels Visum ins Bundesgebiet begeben habe. In Österreich unternehme die Zweitbeschwerdeführerin viel mit ihrem Enkelsohn und lerne selbstständig Deutsch. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ihre Fluchtgründe würden sich von jenen ihres Ehegatten ableiten. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe sie Angst um ihr Leben, da es keine Spezialisten für ihre Krankheit und insgesamt kaum medizinische Versorgung gebe. Der Weg in andere Regionen sehr beschwerlich und daher kaum zumutbar. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Erstbeschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht: -ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX .2016 mit dem Ergebnis multisegmentale Discopathie (Bandscheibenschaden) bzw. Osteochondrose (Verschleiß) an der Lendenwirbelsäule mit Retrospondylose und Spondylarthrose (Arthrose an kleinen Gelenken), größeres Hämangiom links (Blutschwämmchen), kleine mediane Protrusion (Veränderung im Bereich der Wirbelsäule)-ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 .2016 mit dem Ergebnis multisegmentale Discopathie (Bandscheibenschaden) bzw. Osteochondrose (Verschleiß) an der Lendenwirbelsäule mit Retrospondylose und Spondylarthrose (Arthrose an kleinen Gelenken), größeres Hämangiom links (Blutschwämmchen), kleine mediane Protrusion (Veränderung im Bereich der Wirbelsäule) -ein Laborbefund vom XXXX .2017 sowie eine ärztliche Bestätigung vom XXXX .2017, wonach der Erstbeschwerdeführer wegen Diabetes mellitus, Lumbago (Hexenschuss), Depression, Cervikalsyndrom (Beschwerden der Halswirbelsäule aufgrund degenarativen Veränderungen), Hypertonie (Bluthochdruck) sowie Spinalkanalstenose (Verschleiß der Wirbelsäule) in Behandlung sei. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet.-ein Laborbefund vom römisch 40 .2017 sowie eine ärztliche Bestätigung vom römisch 40 .2017, wonach der Erstbeschwerdeführer wegen Diabetes mellitus, Lumbago (Hexenschuss), Depression, Cervikalsyndrom (Beschwerden der Halswirbelsäule aufgrund degenarativen Veränderungen), Hypertonie (Bluthochdruck) sowie Spinalkanalstenose (Verschleiß der Wirbelsäule) in Behandlung sei. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet. -ein Befund vom XXXX .2015 eines Diagnosezentrums mit dem Ergebnis "oberflächlicher Kalkplaques", ein Befund eines Diagnosezentrums vom XXXX .2015 mit dem Ergebnis geringfügige lumbale Spondylose (krankhafte Veränderung an den Wirbelkörpern und Bandscheiben), Zeichen der degenerativen Discopathie (Bandscheibenschaden) und begleitenden Spondylarthrose, diskrete degenerative Retrolisthese (Wirbelgleiten), beidseitige incipiente Coxarthrosen (Hüftgelenksarthrose).-ein Befund vom römisch 40 .2015 eines Diagnosezentrums mit dem Ergebnis "oberflächlicher Kalkplaques", ein Befund eines Diagnosezentrums vom römisch 40 .2015 mit dem Ergebnis geringfügige lumbale Spondylose (krankhafte Veränderung an den Wirbelkörpern und Bandscheiben), Zeichen der degenerativen Discopathie (Bandscheibenschaden) und begleitenden Spondylarthrose, diskrete degenerative Retrolisthese (Wirbelgleiten), beidseitige incipiente Coxarthrosen (Hüftgelenksarthrose). -ein Kurzbrief vom XXXX .2015, wonach die Notwendigkeit für laufende und kontinuierliche medizinische Behandlung wegen gravierender chronischer Erkrankungen bestätigt werde.-ein Kurzbrief vom römisch 40 .2015, wonach die Notwendigkeit für laufende und kontinuierliche medizinische Behandlung wegen gravierender chronischer Erkrankungen bestätigt werde. -eine Zuweisung zu einer Fachärztin wegen orthopädischer Beschwerden erbeten werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der Zweitbeschwerdeführerin neben einem ukrainischen Reisepass, einer ukrainischen Geburtsurkunde, einem ukrainischen inländischen Pass, einem Diplom der Universität Kiew folgende medizinische Unterlagen zur Vorlage gebracht: -ein Schreiben vom XXXX .2016, wonach die Zweitbeschwerdeführerin unter arterieller Hypertonie, Adipositas, subklinische Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Hepatitis B, Vitiligo (Weißfleckenkrankheit), Vitamin D- Mangel leide. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet.-ein Schreiben vom römisch 40 .2016, wonach die Zweitbeschwerdeführerin unter arterieller Hypertonie, Adipositas, subklinische Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Hepatitis B, Vitiligo (Weißfleckenkrankheit), Vitamin D- Mangel leide. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet. -ein Kurzbrief vom XXXX .2015, wonach die Notwendigkeit für laufende und kontinuierliche medizinische Behandlung wegen chronischer Erkrankungen bestätigt werde.-ein Kurzbrief vom römisch 40 .2015, wonach die Notwendigkeit für laufende und kontinuierliche medizinische Behandlung wegen chronischer Erkrankungen bestätigt werde. -ein Arztbrief vom XXXX .2016 mit den Diagnosen Cerberovaskuläre Insuffizienz (Störungen der Blutversorgung des Gehirns) unklarer Genese, unsystematischer Schwindel, im C-MRT sowie früher in C-CT deutliche Zeichen einer vaskulären Encephalopathie (krankhafte Gehirnveränderungen). Eine medikamentöse Therapie wurde empfohlen.-ein Arztbrief vom römisch 40 .2016 mit den Diagnosen Cerberovaskuläre Insuffizienz (Störungen der Blutversorgung des Gehirns) unklarer Genese, unsystematischer Schwindel, im C-MRT sowie früher in C-CT deutliche Zeichen einer vaskulären Encephalopathie (krankhafte Gehirnveränderungen). Eine medikamentöse Therapie wurde empfohlen. -radiologischer Befund eines Ambulatoriums, dass die Leber der Zweitbeschwerdeführerin minimal vergrößert sei, Ergebnis: Bild einer Leberzirrhose. -Anweisung zur Medikamenteneinnahme einer Gruppenpraxis für Innere Medizin vom XXXX .2017.-Anweisung zur Medikamenteneinnahme einer Gruppenpraxis für Innere Medizin vom römisch 40 .
  2. -Arztbrief der Gruppenpraxis für Innere Medizin vom XXXX .2017 über eine Therapie mit zahlreichen Medikamenten.-Arztbrief der Gruppenpraxis für Innere Medizin vom römisch 40 .2017 über eine Therapie mit zahlreichen Medikamenten. -Arztbrief vom XXXX .2016 mit den Diagnosen Vertigo (Schwindel), minimale Aortainsuffizienz, Relaxationsstörung.-Arztbrief vom römisch 40 .2016 mit den Diagnosen Vertigo (Schwindel), minimale Aortainsuffizienz, Relaxationsstörung. -Schreiben einer Fachärztin für Innere Medizin an den weiterbehandelnden Arzt vom XXXX .2016 mit den Diagnosen PBC (Autoimmunerkrankung der Leber), Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Hypertonie (Bluthochdruck), Schwindel leide. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet.-Schreiben einer Fachärztin für Innere Medizin an den weiterbehandelnden Arzt vom römisch 40 .2016 mit den Diagnosen PBC (Autoimmunerkrankung der Leber), Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Hypertonie (Bluthochdruck), Schwindel leide. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet. -Arztbrief vom XXXX .2016 mit den Diagnosen Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Vertigo (Schwindel), Carotisplaques (Verkalkung), minimale Aortinsuffizienz, Relaxationsstörung, Rosacea, PBC (Autoimmunerkrankung der Leber), Hypothyreose, Hypertonie. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet.-Arztbrief vom römisch 40 .2016 mit den Diagnosen Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), Vertigo (Schwindel), Carotisplaques (Verkalkung), minimale Aortinsuffizienz, Relaxationsstörung, Rosacea, PBC (Autoimmunerkrankung der Leber), Hypothyreose, Hypertonie. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet. -Arztbrief vom XXXX .2017 mit den Diagnosen Vertigo (Schwindel), Carotisplaques, minimale Aorteninsuffizienz. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet.-Arztbrief vom römisch 40 .2017 mit den Diagnosen Vertigo (Schwindel), Carotisplaques, minimale Aorteninsuffizienz. Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet. -Arztbrief vom XXXX .2017 mit den Diagnosen PBC (Autoimmunerkrankung der Leber), Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Hypertonie (Bluthochdruck). Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet.-Arztbrief vom römisch 40 .2017 mit den Diagnosen PBC (Autoimmunerkrankung der Leber), Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Hypertonie (Bluthochdruck). Eine medikamentöse Therapie wurde angeordnet. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Parteien vom XXXX 09.2017, beim BFA am XXXX 09.2017 eingelangt, wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer ukrainische Staatsbürger mit russischer Abstammung sei und der ukrainischen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei. Russischsprachige Personen seien im restlichen Gebiet der Ukraine seit Ausbruch des Konflikts extremen Anfeindungen ausgesetzt. Ein Verbleiben in der Ukraine sei den beschwerdeführenden Parteien daher nicht ohne der Gefahr von Diskriminierungen und kriminellen Verfolgungen möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative entfalle. Die beschwerdeführenden Parteien hätten mittlerweile ein hohes Alter erreicht. Die Zweitbeschwerdeführerin kämpfe schon lange gegen eine Lebererkrankung, deren sichere Behandlung in Luhansk aufgrund der schlechten medizinischen Betreuung aufgrund der Kriegssituation nicht gewährleistet werden könne. Um die notwendigen ärztlichen und medikamentösen Behandlungen zu erlangen, müsste die Zweitbeschwerdeführerin beschwerliche Grenzübertritte ins ukrainische Staatsgebiet auf sich nehmen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes siehe sie sich jedoch nicht in der Lage, sich Wartezeiten und Schikanen auszusetzen. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass das hohe Alter und der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien zweifellos einen dauerhaften Verbleib in Luhansk nicht zulassen, da die Kämpfe andauern würden und die Führung eines sicheren Lebens nicht möglich sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der russischen Muttersprache nicht infrage, da sie kriegsbedingten Anfeindungen schutzlos ausgeliefert wären.In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Parteien vom römisch 40 09.2017, beim BFA am römisch 40 09.2017 eingelangt, wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer ukrainische Staatsbürger mit russischer Abstammung sei und der ukrainischen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei. Russischsprachige Personen seien im restlichen Gebiet der Ukraine seit Ausbruch des Konflikts extremen Anfeindungen ausgesetzt. Ein Verbleiben in der Ukraine sei den beschwerdeführenden Parteien daher nicht ohne der Gefahr von Diskriminierungen und kriminellen Verfolgungen möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative entfalle. Die beschwerdeführenden Parteien hätten mittlerweile ein hohes Alter erreicht. Die Zweitbeschwerdeführerin kämpfe schon lange gegen eine Lebererkrankung, deren sichere Behandlung in Luhansk aufgrund der schlechten medizinischen Betreuung aufgrund der Kriegssituation nicht gewährleistet werden könne. Um die notwendigen ärztlichen und medikamentösen Behandlungen zu erlangen, müsste die Zweitbeschwerdeführerin beschwerliche Grenzübertritte ins ukrainische Staatsgebiet auf sich nehmen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes siehe sie sich jedoch nicht in der Lage, sich Wartezeiten und Schikanen auszusetzen. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass das hohe Alter und der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien zweifellos einen dauerhaften Verbleib in Luhansk nicht zulassen, da die Kämpfe andauern würden und die Führung eines sicheren Lebens nicht möglich sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der russischen Muttersprache nicht infrage, da sie kriegsbedingten Anfeindungen schutzlos ausgeliefert wären. Das BFA veranlasste eine Recherche und aus einer eingeholten Anfragebeantwortung zur Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen und Medikamente in der Ukraine vom 26.02.2018 geht hervor, dass in Kiew sämtliche Medikamente mit gleichem oder ähnlichem Wirkstoff grundsätzlich erhältlich seien und nur einzelne Abweichungen bestehen würden. Es sei in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Verfügbarkeit von Medikation/medizinischen Behandlungen keinerlei Garantien zu deren tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen würden. Der Antwort von MedCOI sei zu entnehmen, dass stationäre und ambulante (Folge-)behandlungen durch einen Internisten verfügbar seien. Ebenso seien stationäre und ambulante Behandlungen durch einen praktischen Arzt in öffentlichen und privaten Einrichtungen in Kiew verfügbar. Ebenso sei die stationäre und ambulante (Folge-)behandlung durch einen Neurologen in Kiew verfügbar. Ebenso seien Computertomographie, Magnetresonanztomographie und hochauflösende Röntgenuntersuchungen in privaten medizinischen Einrichtungen in Kiew verfügbar.
  3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom XXXX .05.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom XXXX .2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Absatz 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz werde gemäß § 18 Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom römisch 40 .05.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz werde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass die Identität der beschwerdeführenden Parteien feststehe, da sie einen Reisepass vorgelegt hätten. Die beschwerdeführenden Parteien seien am XXXX .2014 legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Zweck der Einreise sei der Besuch der Tochter und deren Familie gewesen, daher hätten sie erst drei Wochen später, am XXXX .2014 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nach Beginn des Bürgerkrieges die Möglichkeit gehabt, Luhansk zu verlassen und in eine andere Stadt in der Ukraine umzusiedeln. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jedoch sofort den Weg in Richtung Europa eingeschlagen, obwohl sie keine Verfolgung oder Bedrohung in der Ukraine angegeben hätten, da der bewaffnete Konflikt in der Ukraine keine Asylrelevanz im Sinne der GFK entfalte. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würden sie in einem anderen Teil der Ukraine leben können. Die Ukraine gelte seit dem 14.02.2018 als sicherer Herkunftsstaat. Bezüglich ihrer Stellungnahme vom XXXX .09.2017 in Hinblick auf ihre Fluchtgründe werde auch auf die prekäre Situation in der Ostukraine eingegangen. Dass der Erstbeschwerdeführer nur schlecht Ukrainisch spreche, stehe einer Rückkehr in die Ukraine nicht entgegen, da die Zweitbeschwerdeführerin ohne Probleme Ukrainisch spreche. Es spreche daher nichts gegen eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie zum Beispiel in Kiew. Wie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben habe, könne die Zweitbeschwerdeführerin in Kiew behandelt werden und die notwendigen Medikamente würden zur Verfügung stehen. Der von den beschwerdeführenden Parteien angegebene Bürgerkrieg in der Ukraine betreffe nicht das ganze Staatsgebiet. Eine Rückkehr in einen Teil der Ukraine außerhalb von Luhansk und Donezk komme nicht in einen Nahebereich eines Verstoßes gegen Art. 2 und 3 EMRK. In Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen sei davon auszugehen gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in der Lage sein würden, selbstständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten. Es werde ihnen auch Rückkehrhilfe gewährt. Betreffend die Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien habe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben, dass eine medizinische Behandlung durch Fachärzte in Kiew grundsätzlich möglich sei. Ebenso seien Medikamente, die die beschwerdeführenden Parteien benötigen würden, grundsätzlich verfügbar. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes und ihres Enkelsohnes. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter leben und diese sei bereits volljährig. Auch bei einer Rückkehr in die Ukraine könnten die beschwerdeführenden Parteien weiterhin die Familie ihrer Tochter besuchen. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Da ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass die Identität der beschwerdeführenden Parteien feststehe, da sie einen Reisepass vorgelegt hätten. Die beschwerdeführenden Parteien seien am römisch 40 .2014 legal mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Zweck der Einreise sei der Besuch der Tochter und deren Familie gewesen, daher hätten sie erst drei Wochen später, am römisch 40 .2014 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nach Beginn des Bürgerkrieges die Möglichkeit gehabt, Luhansk zu verlassen und in eine andere Stadt in der Ukraine umzusiedeln. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jedoch sofort den Weg in Richtung Europa eingeschlagen, obwohl sie keine Verfolgung oder Bedrohung in der Ukraine angegeben hätten, da der bewaffnete Konflikt in der Ukraine keine Asylrelevanz im Sinne der GFK entfalte. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würden sie in einem anderen Teil der Ukraine leben können. Die Ukraine gelte seit dem 14.02.2018 als sicherer Herkunftsstaat. Bezüglich ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .09.2017 in Hinblick auf ihre Fluchtgründe werde auch auf die prekäre Situation in der Ostukraine eingegangen. Dass der Erstbeschwerdeführer nur schlecht Ukrainisch spreche, stehe einer Rückkehr in die Ukraine nicht entgegen, da die Zweitbeschwerdeführerin ohne Probleme Ukrainisch spreche. Es spreche daher nichts gegen eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie zum Beispiel in Kiew. Wie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben habe, könne die Zweitbeschwerdeführerin in Kiew behandelt werden und die notwendigen Medikamente würden zur Verfügung stehen. Der von den beschwerdeführenden Parteien angegebene Bürgerkrieg in der Ukraine betreffe nicht das ganze Staatsgebiet. Eine Rückkehr in einen Teil der Ukraine außerhalb von Luhansk und Donezk komme nicht in einen Nahebereich eines Verstoßes gegen Artikel 2 und 3 EMRK. In Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen sei davon auszugehen gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in der Lage sein würden, selbstständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten. Es werde ihnen auch Rückkehrhilfe gewährt. Betreffend die Erkrankungen der beschwerdeführenden Parteien habe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergeben, dass eine medizinische Behandlung durch Fachärzte in Kiew grundsätzlich möglich sei. Ebenso seien Medikamente, die die beschwerdeführenden Parteien benötigen würden, grundsätzlich verfügbar. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes und ihres Enkelsohnes. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter leben und diese sei bereits volljährig. Auch bei einer Rückkehr in die Ukraine könnten die beschwerdeführenden Parteien weiterhin die Familie ihrer Tochter besuchen. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den bloß höchst oberflächlichen privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Da ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
  5. Mit für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom XXXX 06 .2018 wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht und ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt oder ergänzt werden würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Aus einem Bericht des USAID gehe hervor, dass die Bewegungsfreiheit in Donetsk und Lugansk erheblich eingeschränkt sei und die Ein-und Ausreise nur über "Exit-Points" möglich sei. Die Brücke im Gebiet Luhansk sei die einzige Überquerungsroute im gesamten Gebiet von Luhansk. Für Leute mit Behinderungen, ältere Menschen und Familien mit kleinen Kindern bleibe es aufgrund der steilen Rampe schwierig, diese zu passieren. Daraus ergebe sich, dass der Konflikt im Osten der Ukraine weiterhin aktuell sei, es zu zivilen Opfern komme und die Bewegungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt sei. Der VwGH verlange in diesem Zusammenhang die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Eine solche Würdigung sei in den gegenständlichen Bescheiden unterblieben. Den beschwerdeführenden Parteien wäre jedenfalls aufgrund ihres hohen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes in keinster Weise möglich, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern und einer Arbeit nachzugehen. Selbst wenn die beschwerdeführenden Parteien faktischen Zugang auf Pension hätten, würde diese nicht ausreichen, um die notwendigen Medikamente und Therapien zu erhalten. Die Behörde hätte demnach erkennen müssen, dass auch die beschwerdeführenden Parteien gezwungen wären, einer Arbeit nachzugehen. Dies sei ihnen jedenfalls aufgrund der beschriebenen und von der Behörde festgestellten Krankheitsbilder und des hohen Alters in keinster Weise zumutbar. Die beschwerdeführenden Parteien würden somit in kürzester Zeit in eine ausweglose Situation geraten. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien hätte die Behörde daher erkennen müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien faktisch keinen Zugang auf eine adäquate medizinische Versorgung mit Medikamenten und Behandlungen erhalten würden. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation halte auch fest, dass der Zugang zu entsprechenden Fachärzten verfügbar sei, in manchen Fällen nur in privaten medizinischen Einrichtungen. Ältere Menschen seien jedoch laut eigener Berichte der Behörde in der Regel ausgeschlossen. Auch hier habe es die Behörde verabsäumt, sich mit ihren selbst in das Verfahren eingebrachten Berichten entsprechend auseinanderzusetzen. Die notwendigen Medikamente würden nicht zur Verfügung stehen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Abweichungen in der Medikation sich nicht auf die Gesundheit der Zweitbeschwerdeführerin auswirken würden und sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Die Behörde habe diesbezüglich kein fachspezifisches medizinisches Wissen und habe das Verfahren daher mit einem weiteren Mangel belastet. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die von den beschwerdeführenden Parteien benötigten Medikamente in der Ukraine grundsätzlich verfügbar seien, so sei dieser Umstand nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Abschiebung ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK drohe. In diesem Zusammenhang werde sowohl von den österreichischen Höchstgerichten als auch vom EGMR eine individuelle Prüfung der konkreten, insbesondere auch der finanziellen Zugangsmöglichkeiten gefordert. Im Fall der beschwerdeführenden Parteien sei eine medikamentöse Dauerbehandlung unter Einnahme von verschiedenen Präparaten und Folgebehandlungen notwendig. Die Behörde habe es verabsäumt, festzustellen, ob die beschwerdeführenden Parteien tatsächlich Zugang zu Medikamenten und Behandlung hätten. Die von der Behörde gelieferte Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation sei jedenfalls für die Begründung der Nichtanerkennung internationalen Schutzes unzureichend. Im Übrigen sei es der Behörde vorzuwerfen, sich nicht konkret mit dem Einzelfall auseinandergesetzt zu haben. Den beschwerdeführenden Parteien stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Gesundheitsversorgung in der ganzen Ukraine nicht ausreichend wäre, um eine Verletzung des Artikels 3 EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich ein besonders intensives Familienleben zu ihrer Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkelkind. Es bestehe regelmäßiger Kontakt und eine intensive emotionale Bindung zu diesen. Die beschwerdeführenden Parteien seien sehr bemüht, Deutsch zu lernen und hätten auch Deutschkurse belegt. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündlichen Verhandlung durchzuführen.
  6. Mit für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom römisch 40 06 .2018 wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht und ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG in allen Stadien des Verfahrens darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt oder ergänzt werden würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Aus einem Bericht des USAID gehe hervor, dass die Bewegungsfreiheit in Donetsk und Lugansk erheblich eingeschränkt sei und die Ein-und Ausreise nur über "Exit-Points" möglich sei. Die Brücke im Gebiet Luhansk sei die einzige Überquerungsroute im gesamten Gebiet von Luhansk. Für Leute mit Behinderungen, ältere Menschen und Familien mit kleinen Kindern bleibe es aufgrund der steilen Rampe schwierig, diese zu passieren. Daraus ergebe sich, dass der Konflikt im Osten der Ukraine weiterhin aktuell sei, es zu zivilen Opfern komme und die Bewegungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt sei. Der VwGH verlange in diesem Zusammenhang die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Eine solche Würdigung sei in den gegenständlichen Bescheiden unterblieben. Den beschwerdeführenden Parteien wäre jedenfalls aufgrund ihres hohen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes in keinster Weise möglich, ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu sichern und einer Arbeit nachzugehen. Selbst wenn die beschwerdeführenden Parteien faktischen Zugang auf Pension hätten, würde diese nicht ausreichen, um die notwendigen Medikamente und Therapien zu erhalten. Die Behörde hätte demnach erkennen müssen, dass auch die beschwerdeführenden Parteien gezwungen wären, einer Arbeit nachzugehen. Dies sei ihnen jedenfalls aufgrund der beschriebenen und von der Behörde festgestellten Krankheitsbilder und des hohen Alters in keinster Weise zumutbar. Die beschwerdeführenden Parteien würden somit in kürzester Zeit in eine ausweglose Situation geraten. Im Falle der beschwerdeführenden Parteien hätte die Behörde daher erkennen müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien faktisch keinen Zugang auf eine adäquate medizinische Versorgung mit Medikamenten und Behandlungen erhalten würden. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation halte auch fest, dass der Zugang zu entsprechenden Fachärzten verfügbar sei, in manchen Fällen nur in privaten medizinischen Einrichtungen. Ältere Menschen seien jedoch laut eigener Berichte der Behörde in der Regel ausgeschlossen. Auch hier habe es die Behörde verabsäumt, sich mit ihren selbst in das Verfahren eingebrachten Berichten entsprechend auseinanderzusetzen. Die notwendigen Medikamente würden nicht zur Verfügung stehen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Abweichungen in der Medikation sich nicht auf die Gesundheit der Zweitbeschwerdeführerin auswirken würden und sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Die Behörde habe diesbezüglich kein fachspezifisches medizinisches Wissen und habe das Verfahren daher mit einem weiteren Mangel belastet. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die von den beschwerdeführenden Parteien benötigten Medikamente in der Ukraine grundsätzlich verfügbar seien, so sei dieser Umstand nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Abschiebung ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK drohe. In diesem Zusammenhang werde sowohl von den österreichischen Höchstgerichten als auch vom EGMR eine individuelle Prüfung der konkreten, insbesondere auch der finanziellen Zugangsmöglichkeiten gefordert. Im Fall der beschwerdeführenden Parteien sei eine medikamentöse Dauerbehandlung unter Einnahme von verschiedenen Präparaten und Folgebehandlungen notwendig. Die Behörde habe es verabsäumt, festzustellen, ob die beschwerdeführenden Parteien tatsächlich Zugang zu Medikamenten und Behandlung hätten. Die von der Behörde gelieferte Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation sei jedenfalls für die Begründung der Nichtanerkennung internationalen Schutzes unzureichend. Im Übrigen sei es der Behörde vorzuwerfen, sich nicht konkret mit dem Einzelfall auseinandergesetzt zu haben. Den beschwerdeführenden Parteien stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Gesundheitsversorgung in der ganzen Ukraine nicht ausreichend wäre, um eine Verletzung des Artikels 3 EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich ein besonders intensives Familienleben zu ihrer Tochter, dem Schwiegersohn und dem Enkelkind. Es bestehe regelmäßiger Kontakt und eine intensive emotionale Bindung zu diesen. Die beschwerdeführenden Parteien seien sehr bemüht, Deutsch zu lernen und hätten auch Deutschkurse belegt. Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündlichen Verhandlung durchzuführen. Den Beschwerden wurden eine Reisepasskopie der Tochter der beschwerdeführenden Parteien, eine Reisepasskopie des Schwiegersohnes der beschwerdeführenden Parteien, eine Reisepasskopie des Enkelsohnes der beschwerdeführenden Parteien, ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 des Erstbeschwerdeführers, ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 der Zweitbeschwerdeführerin, Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, Behandlungsbestätigungen der beschwerdeführenden Parteien sowie Unterstützungsschreiben angeschlossen.
  7. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 29.06.2018 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Mit Erkenntnis vom 02.07.2018, W236 2199586-1/3E W236 2199587-1/3E, wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  9. Mit Erkenntnis vom 02.07.2018, W236 2199586-1/3E W236 2199587-1/3E, wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die beschwerdeführenden Parteien sind ein Ehepaar und Staatsangehörige der Ukraine und gehören der russischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Mai 2014 legal mittels Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführenden Parteien stammen beide aus der Region Luhansk, wo sie die Grund-und Mittelschule besuchten. Der Erstbeschwerdeführer besuchte anschließend die Universität in Luhansk und war als Ingenieur tätig. Er ist seit mehr als fünf Jahren in Pension. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte eine Universität in Kiew und war anschließend als Technikerin für Schneiderei tätig. Sie ist seit 2005 pensioniert. 1.
  12. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus, Lumbago, Depression, CVS, Hypertonie, Spinalkanalstenose, geringfügige lumbale Spondylose (degenerative Erkrankung der Wirbelsäule), degenerative Discopathie (Bandscheibenschaden) und begleitende Spondylarthrose sowie diskrete degenerative Retrolisthese (Gleitwirbel) und beidseitige Coxarthrosen (degenerative Erkrankung des Hüftgelenkes). Der Erstbeschwerdeführer erhält eine medikamentöse Behandlung und nimmt ärztliche Kontrolltermine wahr. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden Vertigo (Schwindel), Carotisplaques (Ablagerungen in der Halsschlagader), minimale Aorteninsuffizienz, Relaxationsstörung, Leberzirrhose, primäre Chlorangitis (Entzündung der Gallengänge), cerberovaskuläre Insuffizienz unklarer Genese (Störungen der Blutversorgung des Gehirns), vaskuläre Enzephalopathie (krankhafte Gehirnveränderungen), Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Pankreasfibrose, Vitiligo, Hypertonie (Bluthochdruck), obstruktive Bronchitis sowie Adipositas (Fettsucht) und ein Vitamin D- Mangel diagnostiziert. Die Zweitbeschwerdeführerin erhält eine medikamentöse Behandlung und nimmt ärztliche Kontrolltermine wahr. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der diagnostizierten psychischen und physischen Leiden ausreichend behandelt werden könnten. In der Ukraine leben nach wie vor Geschwister der beschwerdeführenden Parteien, mit welchen sie auch von Österreich aus Kontakt halten. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über eine volljährige Tochter, die als Aufenthaltsberechtigte mit ihrem Sohn und ihrem österreichischen Ehegatten in Österreich wohnhaft ist. Es bestehen jedoch weder wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten noch ein gemeinsamer Haushalt, da die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über eine volljährige Tochter, die als Aufenthaltsberechtigte mit ihrem Sohn und ihrem österreichischen Ehegatten in Österreich wohnhaft ist. Es bestehen jedoch weder wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten noch ein gemeinsamer Haushalt, da die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  13. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption) Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017). Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017). Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017). Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017). Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. € an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko, http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer, http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück, https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017 Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
  14. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  15. Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 1.
  16. Ostukraine Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom
  17. September 2014, das Minsker Memorandum vom
  18. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom
  19. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017). Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a). In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017). Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017). In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  20. Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit
  21. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  22. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017). Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am
  23. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit
  24. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am
  25. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 6.6.2017
  26. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter laut Verfassung und Gesetzen verboten sind, gibt es Berichte, dass Sicherheitsbehörden solche Praktiken anwenden. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben, was zu einem Klima der Straflosigkeit beiträgt. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Menschenrechtsorganisationen berichten von Todesfällen in Gefängnissen, u.a. wegen Folter. Während der ersten neun Monate 2016 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft 35 Verfahren wegen Vorwürfen von Folter oder erniedrigender Behandlung unter Beteiligung von staatlichen Sicherheitsorganen. Gemäß ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 133 Ermittlungen bezüglich verschiedener Vergehen gegen Polizisten aufgenommen, davon fünf wegen Folter. 20 Beamte wurden disziplinarisch bestraft und zehn weitere entlassen. Aus der Ostukraine wird berichtet, dass Regierungstruppen und regierungstreue Gruppen dort im Zuge von militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begehen, auch Folter (USDOS 3.3.2017a). Der "Parliament commissioner for Human Rights" (Ombudsmann) der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (ÖB 4.2017). Im Februar 2016 wurde die neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen. Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter brach seinen Besuch in der Ukraine am XXXX . Mai 2016 vorzeitig ab, nachdem der Inlandsgeheimdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny - SBU) ihm den Zugang zu einigen seiner Einrichtungen in der Ostukraine verweigert hatte. Berichten zufolge werden dort Gefangene in geheimer Haft gehalten, gefoltert und anderweitig misshandelt. Der Unterausschuss setzte seinen Besuch schließlich im September 2016 fort und erstellte einen Bericht, dessen Veröffentlichung von den ukrainischen Behörden jedoch nicht genehmigt wurde (AI 22.2.2017).Im Februar 2016 wurde die neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen. Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter brach seinen Besuch in der Ukraine am römisch 40 . Mai 2016 vorzeitig ab, nachdem der Inlandsgeheimdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny - SBU) ihm den Zugang zu einigen seiner Einrichtungen in der Ostukraine verweigert hatte. Berichten zufolge werden dort Gefangene in geheimer Haft gehalten, gefoltert und anderweitig misshandelt. Der Unterausschuss setzte seinen Besuch schließlich im September 2016 fort und erstellte einen Bericht, dessen Veröffentlichung von den ukrainischen Behörden jedoch nicht genehmigt wurde (AI 22.2.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarats besuchte die Ukraine im März 2016 und berichtet von Fällen von Misshandlung durch pro-ukrainische Freiwilligenbataillone und den SBU im Konfliktgebiet der Ostukraine. Im Falle des SBU geschahen diese Misshandlungen meist in Hafteinrichtungen in Kharkiv, Kramatorsk und am Flughafen Mariupol (CoE 11.7.2016). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besuchte die Ukraine im November 2016 und berichtete, dass die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, darauf hinwies, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Situation in den Untersuchungsgefängnissen ist generell schlechter als in den Justizanstalten, sie sind immer noch stellenweise überbelegt und auch Gewalt unter den Häftlingen ist dort präsenter als in den Justizanstalten (CoE 19.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (11.7.2016): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his Visit to Ukraine from 21 to 25 March 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1468486683_commdh-2016-27-en.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (19.6.2017): Report to the Ukrainian Government on the visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 21 to 30 November 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1498028007_2017-15-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 26.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017
  27. Korruption Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am
  28. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
  29. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am
  30. Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am
  31. April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag
  32. Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017). Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis
  33. Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist gemäß Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a). Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017
  34. Ombudsmann Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vgl. ÖB 4.2017).Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vergleiche ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
  35. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
  36. Meinungs- und Pressefreiheit War die Medienlandschaft während der Präsidentschaft von Janukowitsch durch eine merkliche Ausdünnung im Angebot unabhängiger und kritischer Fernsehsender und Zeitungen gekennzeichnet, die nicht zuletzt auf eine fortschreitende Konzentrierung der Eigentumsverhältnisse in den Händen weniger regierungsnaher Vertreter zurückzuführen war, haben die seit Februar 201

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