4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2014, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 Z 1
Suchtmittelgesetz und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, GZ XXXX abermals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der BF befand sich in Österreich während seines etwa vierjährigen Aufenthaltes in Summe rund 20 Monate in Untersuchungs- und Strafhaft.Nach Verbüßung seiner letzten Haftstrafe mit römisch 40 .2016 beging der BF weitere Straftaten
Paragraph 27, Suchtmittelgesetz und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, GZ römisch 40 abermals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der BF befand sich in Österreich während seines etwa vierjährigen Aufenthaltes in Summe rund 20 Monate in Untersuchungs- und Strafhaft. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. In Algerien befinden sich vier Brüder, zwei Schwestern, eine Tochter, ein Sohn sowie die Stiefmutter des BF. Der BF verfügt in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF wurde am XXXX.2018 aus der Strafhaft/Gerichtshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Der BF wurde in das XXXX verbracht und befindet sich seit dieser Zeit dort in Schubhaft.Der BF wurde am römisch 40 .2018 aus der Strafhaft/Gerichtshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Der BF wurde in das römisch 40 verbracht und befindet sich seit dieser Zeit dort in Schubhaft. Am 01.02.2019 erfolgte
4 BFA-VG die erste Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.02.2019, Zahl G311 2136246-2/E, wurde die Anhaltung bestätigt und als verhältnismäßig erachtet. Die zweite Überprüfung fand am 21.02.2019, Zahl G305 2136246-3/7E und wurde festgestellt, dass die weitere Anhaltung erforderlich und auch verhältnismäßig ist.Am 01.02.2019 erfolgte
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die erste Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.02.2019, Zahl G311 2136246-2/E, wurde die Anhaltung bestätigt und als verhältnismäßig erachtet. Die zweite Überprüfung fand am 21.02.2019, Zahl G305 2136246-3/7E und wurde festgestellt, dass die weitere Anhaltung erforderlich und auch verhältnismäßig ist. Am 18.03.2019 erfolgte gegenständlich die dritte Aktenvorlage bezüglich Überprüfung der Verlängerung der Schubhaft - Verhältnismäßigkeitsüberprüfung -
4 BFA-VG.Am 18.03.2019 erfolgte gegenständlich die dritte Aktenvorlage bezüglich Überprüfung der Verlängerung der Schubhaft - Verhältnismäßigkeitsüberprüfung -
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Erwägungen: Der BF wurde am XXXX.2018 der algerischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Die Vorführung ergab, dass es sich beim BF vermutlich um einen algerischen Staatsangehörigen handelt. Die algerische Botschaft gab bekannt, dass sie noch weitere Überprüfungen vorzunehmen hat. Nunmehr liegt seit dem XXXX.2019 eine HRZ-Zustimmung der algerischen Botschaft vor und ist die Abschiebung des BF bereits für den XXXX.2019 geplant und bereits gebucht.Der BF wurde am römisch 40 .2018 der algerischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Die Vorführung ergab, dass es sich beim BF vermutlich um einen algerischen Staatsangehörigen handelt. Die algerische Botschaft gab bekannt, dass sie noch weitere Überprüfungen vorzunehmen hat. Nunmehr liegt seit dem römisch 40 .2019 eine HRZ-Zustimmung der algerischen Botschaft vor und ist die Abschiebung des BF bereits für den römisch 40 .2019 geplant und bereits gebucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX.2018, 10:33 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Festgestellt wird, dass vor dem BVwG bereits am 01.02.2019 die erste und am 21.02.2019 die zweite Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
4 BFA-VG stattgefunden hat.Festgestellt wird, dass der BF seit römisch 40 .2018, 10:33 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Festgestellt wird, dass vor dem BVwG bereits am 01.02.2019 die erste und am 21.02.2019 die zweite Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stattgefunden hat. Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat und nunmehr auf eine Zusage zum HRZ hat und die Abschiebung am XXXX.2019 stattfindet.Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat und nunmehr auf eine Zusage zum HRZ hat und die Abschiebung am römisch 40 .2019 stattfindet. Aufgrund des bisher gezeigten Verhalten des BF - aufgrund dessen findet auch eine begleitete Flugabschiebung statt - ist davon auszugehen, dass beim BF nach wie vor eine hohe Fluchtgefahr besteht und diese, da der BF bereits über die bevorstehende Abschiebung nachweislich informiert wurde, noch erheblich angestiegen ist, ist die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben, sie ist auch verhältnismäßig und dringend erforderlich. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist bereits mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Aufgrund des bisherigen Verhalten des BF steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und wiederum Straftaten zu begehen. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) - Fortsetzung der Schubhaft: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G306.2136246.4.00
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