RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlG307 2196419-1 SpruchG307 2196419-1/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD im Beschwer
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG,
- Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Aus der Begründung des obzitierten Erkenntnisses ergibt sich unmissverständlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der im Spruch angeführten Aufenthaltsberechtigung vorlagen und beabsichtigt war, die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Beschwerdeführerin für dauerhaft unzulässig zu erklären, zumal im Falle einer positiven Entscheidung nach § 55 AsylG - wie hier - diese mit jener nach § 9 Abs. 3 untrennbar verbunden ist. Schließlich wurde im Beschwerdeverfahren des Ehegatten der BF, bei dem die gleichen Voraussetzungen wie hier vorlagen, schon im Ausgangserkenntnis festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.Aus der Begründung des obzitierten Erkenntnisses ergibt sich unmissverständlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der im Spruch angeführten Aufenthaltsberechtigung vorlagen und beabsichtigt war, die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Beschwerdeführerin für dauerhaft unzulässig zu erklären, zumal im Falle einer positiven Entscheidung nach Paragraph 55, AsylG - wie hier - diese mit jener nach Paragraph 9, Absatz 3, untrennbar verbunden ist. Schließlich wurde im Beschwerdeverfahren des Ehegatten der BF, bei dem die gleichen Voraussetzungen wie hier vorlagen, schon im Ausgangserkenntnis festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Spruch war daher - wie oben - zu berichtigen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.2196419.1.01