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{'item': 'G308 2169184-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlG308 2169184-1 SpruchG308 2169184-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

§ 2Rz 24 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Gerade im Rahmen der Erkenntnisse des Vw

GH, die sich mit der Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung beschäftigen, wurde stets betont, dass es für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ausreicht nur "sein Kapital arbeiten zu lassen". Diese Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht ist auch im Hinblick darauf, dass nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, verfassungsrechtlich geboten. In den Erkenntnissen, die die Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung zum Thema haben, wird auch zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Rahmen die Einbringung von Dienstleistungen in die Gesellschaft, die Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben (etwa Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) die Übernahme eines Unternehmerrisikos, welches über die Haftungseinlage hinausgeht (zB Verlustabdeckung im Innenverhältnis) maßgebende Kriterien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit sind vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 2, Rz 24 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)). Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sollen nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar aufgrund rechtlicher - und nicht nur faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 2006/08/0041, VwSlg 17.528 A = JBl 2009, 603). Geschäftshandlungen sind dann als gewöhnlich zu bezeichnen, wenn sie im Unternehmen von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, zB der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen. Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, daher jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH 2012/08/0235, ASoK 2015, 328 [Mitterer/Koll]). Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebs und Art sowie Größe und Bedeutung des Geschäfts für den Betrieb (VwGH 2012/08/0235, ASoK 2015, 328 [Mitterer/Koll]). Jüngst hat der VwGH erneut betont, dass stets nur eine rechtlich eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten die Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund "aktiver Betätigung" auslöst. Das Vorliegen einer Prokura führt nicht automatisch zur Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger (VwGH 2013/08/0227, taxlex 2015, 406 [Steiger]). Die Geschäftsführungsbefugnis kraft rechtlicher Grundlage kann nicht nur durch den Gesellschaftsvertrag selbst eingeräumt sein, sondern sie kann auch durch eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgrund einer regelmäßigen faktischen Geschäftsführung ohne Widerspruch des Komplementärs entstehen. In jedem Fall kommt es aber auf eine rechtlich eingeräumte Geschäftsführerbefugnis an (VwGH 2012/08/0110) (vgl Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 2

Rz 25 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sollen nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar aufgrund rechtlicher - und nicht nur faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 2006/08/0041, VwSlg 17.528 A = JBl 2009, 603). Geschäftshandlungen sind dann als gewöhnlich zu bezeichnen, wenn sie im Unternehmen von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, zB der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen. Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, daher jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH 2012/08/0235, ASoK 2015, 328 [Mitterer/Koll]). Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebs und Art sowie Größe und Bedeutung des Geschäfts für den Betrieb (VwGH 2012/08/0235, ASoK 2015, 328 [Mitterer/Koll]). Jüngst hat der VwGH erneut betont, dass stets nur eine rechtlich eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten die Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund "aktiver Betätigung" auslöst. Das Vorliegen einer Prokura führt nicht automatisch zur Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger (VwGH 2013/08/0227, taxlex 2015, 406 [Steiger]). Die Geschäftsführungsbefugnis kraft rechtlicher Grundlage kann nicht nur durch den Gesellschaftsvertrag selbst eingeräumt sein, sondern sie kann auch durch eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgrund einer regelmäßigen faktischen Geschäftsführung ohne Widerspruch des Komplementärs entstehen. In jedem Fall kommt es aber auf eine rechtlich eingeräumte Geschäftsführerbefugnis an (VwGH 2012/08/0110) vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 2, Rz 25 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)). Kommanditisten sind dann als selbständig erwerbstätig iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen aufgrund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung besitzt. Ausgehend davon ist es im vorliegenden Fall nur von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit gehabt hat, den von der belangten Behörde festgestellten Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht. Es kommt weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen, oder ob er eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hat (VwGH 2007/08/0043) (vgl Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 2Rz 26 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Kommanditisten sind dann als selbständig erwerbstätig i

Sd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen, wenn ihnen aufgrund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung besitzt. Ausgehend davon ist es im vorliegenden Fall nur von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit gehabt hat, den von der belangten Behörde festgestellten Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht. Es kommt weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen, oder ob er eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hat (VwGH 2007/08/0043) vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 2, Rz 26 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)). Obliegt zufolge der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung (ausschließlich) dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und sind Gesellschafterbeschlüsse, die dem Kommanditisten eine Mitwirkung an der Geschäftsführung ermöglichen, nach dem Gesellschaftsvertrag nur für solche Maßnahmen der Geschäftsführung vorgesehen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, dann entspricht dies der Sache nach der gesetzlichen Regelung des § 164 UGB dass dem Kommanditisten dabei nicht bloß ein Widerspruchsrecht zukommt, sondern ein Zustimmungsrecht im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses, ergibt sich nach herrschender Meinung ebenfalls schon aus dem Gesetz (vgl dazu etwa Jabornegg/Artmann, UGB2 § 164 Rz 4). Auch aus der Tatsache, dass der Kommanditist aufgrund seiner Kapitaleinlage und der (die Komplementärin im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings sogar begünstigenden) gesellschaftsvertraglichen Regelung hinsichtlich der Stimmanteile über die Stimmenmehrheit verfügt hat und damit - da gesellschaftsvertraglich Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind - die Komplementärin überstimmen konnte, folgt kein darüber hinausgehender Einfluss auf die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag enthält nämlich keine Regelung, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt; dies lässt sich auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten. Das bedeutet, dass der Kommanditist aufgrund seiner Stimmenmehrheit außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zwar verhindern konnte - was im Ergebnis nicht über das gesetzliche Widerspruchsrecht des Kommanditisten hinausgeht - aber keine Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den Willen der Komplementärin durchzusetzen vermochte, die diese nicht selbst vorgeschlagen hatte (vgl Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 2

Rz 31 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Obliegt zufolge der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung (ausschließlich) dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und sind Gesellschafterbeschlüsse, die dem Kommanditisten eine Mitwirkung an der Geschäftsführung ermöglichen, nach dem Gesellschaftsvertrag nur für solche Maßnahmen der Geschäftsführung vorgesehen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, dann entspricht dies der Sache nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 164, UGB dass dem Kommanditisten dabei nicht bloß ein Widerspruchsrecht zukommt, sondern ein Zustimmungsrecht im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses, ergibt sich nach herrschender Meinung ebenfalls schon aus dem Gesetz vergleiche dazu etwa Jabornegg/Artmann, UGB2 Paragraph 164, Rz 4). Auch aus der Tatsache, dass der Kommanditist aufgrund seiner Kapitaleinlage und der (die Komplementärin im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings sogar begünstigenden) gesellschaftsvertraglichen Regelung hinsichtlich der Stimmanteile über die Stimmenmehrheit verfügt hat und damit - da gesellschaftsvertraglich Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind - die Komplementärin überstimmen konnte, folgt kein darüber hinausgehender Einfluss auf die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag enthält nämlich keine Regelung, wonach dem Kommanditisten in Angelegenheiten der Geschäftsführung die Entscheidungsinitiative zukommt; dies lässt sich auch nicht allein aus der Befugnis zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen ableiten. Das bedeutet, dass der Kommanditist aufgrund seiner Stimmenmehrheit außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zwar verhindern konnte - was im Ergebnis nicht über das gesetzliche Widerspruchsrecht des Kommanditisten hinausgeht - aber keine Geschäftsführungsmaßnahmen gegen den Willen der Komplementärin durchzusetzen vermochte, die diese nicht selbst vorgeschlagen hatte vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 2, Rz 31 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich keine über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehenden Einflussmöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können (VwGH 2009/08/0182) (vgl Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 2

Rz 31 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich keine über die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehenden Einflussmöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abgeleitet werden können (VwGH 2009/08/0182) vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 2, Rz 31 GSVG (Stand 01.03.2018, rdb.at)). Im Falle, in dem die Kommanditistin die Liegenschaft der KG bestandweise gegen einen ortsüblichen Betrag zur Verfügung stellt, hat der VwGH erkannt, dass bei einer ausschließlich aus natürlichen Personen bestehenden Kommanditgesellschaft alleine aus den (unstrittigen) Feststellungen über die Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. der zwischen der Kommanditistin und der KG vereinbarten (und umgesetzten) Nutzungsüberlassung keine über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehenden Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden (die Risikotragung der Kommanditistin war durch § 171 Abs. 1 UGB beschränkt). Die allfällige Möglichkeit der Kommanditistin, den Bestandvertrag betreffend die genannte Liegenschaft zu beenden, betrifft ihre rechtliche Einflussmöglichkeit auf das Bestandverhältnis, eröffnet aber keine solche rechtliche Einflussmöglichkeit auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb der KG. Auf rein faktische Einflussmöglichkeiten (die in vergleichbarer Lage jedem Vermieter zukämen) kommt es hingegen nicht an (VwGH 2009/08/0205).Im Falle, in dem die Kommanditistin die Liegenschaft der KG bestandweise gegen einen ortsüblichen Betrag zur Verfügung stellt, hat der VwGH erkannt, dass bei einer ausschließlich aus natürlichen Personen bestehenden Kommanditgesellschaft alleine aus den (unstrittigen) Feststellungen über die Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. der zwischen der Kommanditistin und der KG vereinbarten (und umgesetzten) Nutzungsüberlassung keine über die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehenden Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden (die Risikotragung der Kommanditistin war durch Paragraph 171, Absatz eins, UGB beschränkt). Die allfällige Möglichkeit der Kommanditistin, den Bestandvertrag betreffend die genannte Liegenschaft zu beenden, betrifft ihre rechtliche Einflussmöglichkeit auf das Bestandverhältnis, eröffnet aber keine solche rechtliche Einflussmöglichkeit auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb der KG. Auf rein faktische Einflussmöglichkeiten (die in vergleichbarer Lage jedem Vermieter zukämen) kommt es hingegen nicht an (VwGH 2009/08/0205).

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des VwGH ersichtlich ist, genügt ein zur Verfügung stellen einer Liegenschaft durch Nutzungsüberlassung oder Bestandsvertrag an die KG durch die BF als Kommanditistin nicht, um daraus eine den in §§ 161 UGB geregelten Befugnissen hinausgehende Einflussmöglichkeit der BF auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzuleiten. Dies gilt ebenso wie die vertragliche Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen.Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des VwGH ersichtlich ist, genügt ein zur Verfügung stellen einer Liegenschaft durch Nutzungsüberlassung oder Bestandsvertrag an die KG durch die BF als Kommanditistin nicht, um daraus eine den in Paragraphen 161, UGB geregelten Befugnissen hinausgehende Einflussmöglichkeit der BF auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzuleiten. Dies gilt ebenso wie die vertragliche Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen. Die belangte Behörde hat sich ausschließlich auf die Antworten der BF in der Erklärung für Kommanditisten bezogen, ohne dazu Näheres zu den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag auszuführen oder das Vorbringen der BF, die Grundstücke an die KG vermietet zu haben, zu berücksichtigen. Aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages steht für das erkennende Gericht diesbezüglich fest, dass lediglich eine Nutzungsüberlassung des Sondervermögens stattgefunden hat und darüber hinausgehend keine die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse überschreitenden Berechtigungen der BF als Kommanditistin vorhanden sind.Aufgrund der eindeutigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages steht für das erkennende Gericht diesbezüglich fest, dass lediglich eine Nutzungsüberlassung des Sondervermögens stattgefunden hat und darüber hinausgehend keine die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse überschreitenden Berechtigungen der BF als Kommanditistin vorhanden sind. Die BF unterlag somit im Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2015 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Die BF unterlag somit im Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2015 nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal dem Begehren der BF vollinhaltlich entsprochen wurde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal dem Begehren der BF vollinhaltlich entsprochen wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2169184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.