4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass
4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers - Albanisch - erteilt und lautet auszugsweise: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen ab Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen ab Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://ww.bfa.gv.at Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. [...]" Aufgrund des im Akt des Bundesamtes einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellt wurde (vgl AS 225).Aufgrund des im Akt des Bundesamtes einliegenden RSb-Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche AS 225). Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete daher am Dienstag, 23.09.2018. 2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche, mit 23.10.2018 datierte Beschwerde, welche per E-Mail am 23.10.2018 um 16:22 Uhr direkt beim Bundesverwaltungsgericht an die Adresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at eingebracht wurde. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr. Infolge der Übermittlung per E-Mail um 16:22 Uhr - somit nach den Amtsstunden - wurde die gegenständliche Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erst mit 24.10.2018 zur Zahl G307 2208235-1 protokolliert und der Gerichtsabteilung G307 am 25.10.2018 zugeteilt und vorgelegt. 3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018, per elektronischem Rechtsverkehr am 29.10.2018 abgefertigt, wurde die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber
Vm § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet, wo diese am 29.10.2018 einlangte.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2018, per elektronischem Rechtsverkehr am 29.10.2018 abgefertigt, wurde die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das BFA weitergeleitet, wo diese am 29.10.2018 einlangte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen. § 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet: "§ 61.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
GVG sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen (vgl VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/12/0010).
Paragraph 12, VwGVG sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen vergleiche VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/12/0010).
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz 2, AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
dem nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen vergleiche VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075). Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich und unbestritten am 25.09.2018 rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nennt ausdrücklich - entgegen des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.11.2018 zum Verspätungsvorhalt - eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als zulässiges Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und, dass dieses "bei uns", der, den Bescheid ausstellenden, Behörde, daher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, schriftlich einzubringen ist. Weiters wird entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen des § 16 Abs. 1 BFA-VG als lex specialis zur allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 4 VwGVG in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.Weiters wird entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als lex specialis zur allgemeinen Regelung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am letzten Tag dieser vierwöchigen Frist, dem Dienstag, 23.10.2018, per E-Mail um 16:22 Uhr, direkt bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien ein, wo die Beschwerde infolge der bereits abgelaufenen Amtsstunden um 15:00 Uhr erst am nächsten Tag, dem 24.10.2018 protokolliert und der Gerichtsabteilung G307 zugewiesen wurde, wo der Akt am 25.10.2018 einlangte. Mit Schreiben vom selben Tag, per ERV am 29.10.2018 an die belangte Behörde übermittelt, wurde die Beschwerde
dem oben dargestellten § 6 AVG an das Bundesamt weitergeleitet.Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am letzten Tag dieser vierwöchigen Frist, dem Dienstag, 23.10.2018, per E-Mail um 16:22 Uhr, direkt bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien ein, wo die Beschwerde infolge der bereits abgelaufenen Amtsstunden um 15:00 Uhr erst am nächsten Tag, dem 24.10.2018 protokolliert und der Gerichtsabteilung G307 zugewiesen wurde, wo der Akt am 25.10.2018 einlangte. Mit Schreiben vom selben Tag, per ERV am 29.10.2018 an die belangte Behörde übermittelt, wurde die Beschwerde
dem oben dargestellten Paragraph 6, AVG an das Bundesamt weitergeleitet. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 21.09.2018 enthielt, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, daher keine unrichtigen Angaben iSd § 61 Abs. 4 AVG über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Auch wurde die "Beschwerde" vom 23.10.2018 nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht. Entsprechend der dargestellten Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Gefahr einer Fristversäumnis bei, an falsche Stellen gerichtete, fristgebundenen Anbringen, welche eine Weiterleitung des Anbringens oder eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer durch die unzuständige Behörde erfordern, zu Lasten des Einschreiters. Dabei ist es unbeachtlich, dass die "Beschwerde" vom 23.10.2018 am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, da es sich dabei um eine unzuständige Behörde handelt und der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die "Beschwerde" vom 23.10.2018 durch umgehende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erst am 29.10.2018 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist zugekommen ist.Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 21.09.2018 enthielt, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, daher keine unrichtigen Angaben iSd Paragraph 61, Absatz 4, AVG über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist. Auch wurde die "Beschwerde" vom 23.10.2018 nicht bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat oder der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht. Entsprechend der dargestellten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die Gefahr einer Fristversäumnis bei, an falsche Stellen gerichtete, fristgebundenen Anbringen, welche eine Weiterleitung des Anbringens oder eine entsprechende Information an den Beschwerdeführer durch die unzuständige Behörde erfordern, zu Lasten des Einschreiters. Dabei ist es unbeachtlich, dass die "Beschwerde" vom 23.10.2018 am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, da es sich dabei um eine unzuständige Behörde handelt und der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die "Beschwerde" vom 23.10.2018 durch umgehende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht erst am 29.10.2018 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist zugekommen ist. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als jedenfalls verspätet und war daher als solche zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G311.2208235.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.