4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatstaat geflohen, weil er als Jugendrebellenführer Erdölgesellschaften an der Ölforderung gehindert und Soldaten der Regierung getötet habe. Es seien einige Jugendliche verhaftet worden; die Rebellengruppe heiße Youth Star. Ein Pastor aus Lagos, zu dem er nach den Vorfällen gegangen sei, habe ihm geholfen nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer sei Fischer in seinem Heimatstaat gewesen; durch Ölbohrungen sei Öl ins Wasser gekommen, weshalb sie die Firmen an den Bohrungen hätten hindern wollen. Es habe sich ein Kampf zwischen der Polizei und den Jugendlichen entwickelt, der ungefähr zwei Wochen gedauert habe. Die Polizei fahnde nach dem Beschwerdeführer und sein Leben stünde auf dem Spiel. Sein Bild sei überall in Nigeria ausgehängt; er könne auch nirgendwo anders hingehen. Es sei leicht, jemanden in Lagos zu finden. Politisch habe sich der Beschwerdeführer nie beteiligt und er sei nie festgenommen worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2006, Zl. 05 02.436-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
G 1997 abgewiesen.
G 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erachtet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2006, Zl. 05 02.436-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erachtet. Schließlich wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig. Dieser Bescheid wurde - nachdem eine Zustellung an die damalige Adresse des Beschwerdeführers nicht erfolgreich war - beim Postamt hinterlegt und dem Beschwerdeführer am 14.07.2006 eine schriftliche Hinterlegungsanzeige im Briefkasten hinterlassen. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde, weshalb der Bescheid am 29.07.2006 in Rechtskraft erwuchs. 2. Am 04.06.2013 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung in einem internationalen Reisezug von Italien kommend in Fahrtrichtung Villach einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der anschließend abgehaltenen Befragung am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Kärnten gab er Folgendes an: Er wolle in Österreich zur Schule gehen und lernen. Österreich müsse ihm Dokumente geben; sein Asylverfahren in Österreich sei nicht abgeschlossen. Von 2006 bis 2013 habe er sich in Italien aufgehalten. Er habe dort eine Freundin und drei Kinder. Nach Nigeria könne er nicht zurück, da seine damaligen Probleme, die ihn zur Asylantragstellung im Jahr 2005 bewogen hätten, noch bestünden. Angaben zu seinem Wohnsitz in Österreich wollte der Beschwerdeführer nicht machen, gab aber an, einige Freunde im österreichischen Bundesgebiet zu haben. Bei der Erstbefragung im Sinne des Asylgesetzes, welche ebenfalls am 04.06.2013 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich nie wirklich verlassen habe, er habe nur teilweise in Italien gelebt, sei aber immer wieder in XXXX oder bei Freunden gewesen. Demnach sei er von 2006 bis 2013 in Italien und in Österreich aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass sein ursprüngliches Asylverfahren noch immer laufe, deshalb habe er sich auch in Österreich aufgehalten. Seit seinem letzten Verfahren habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass sein Asylverfahren damals rechtskräftig entschieden worden sei und in Österreich nur einmal in der Sache entschieden werden könne. Es seien somit für einen neuen Asylantrag jene Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Bescheides und dem heutigen Tag entstanden seien. Der Beschwerdeführer gab an, nicht nach Nigeria zurück zu können, weil er dann umgebracht werde. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass das kein neuer Asylantrag sei, sondern sein Asylantrag von 2005 noch aufrecht sei.Bei der Erstbefragung im Sinne des Asylgesetzes, welche ebenfalls am 04.06.2013 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich nie wirklich verlassen habe, er habe nur teilweise in Italien gelebt, sei aber immer wieder in römisch 40 oder bei Freunden gewesen. Demnach sei er von 2006 bis 2013 in Italien und in Österreich aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass sein ursprüngliches Asylverfahren noch immer laufe, deshalb habe er sich auch in Österreich aufgehalten. Seit seinem letzten Verfahren habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass sein Asylverfahren damals rechtskräftig entschieden worden sei und in Österreich nur einmal in der Sache entschieden werden könne. Es seien somit für einen neuen Asylantrag jene Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Bescheides und dem heutigen Tag entstanden seien. Der Beschwerdeführer gab an, nicht nach Nigeria zurück zu können, weil er dann umgebracht werde. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass das kein neuer Asylantrag sei, sondern sein Asylantrag von 2005 noch aufrecht sei. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe drei Kinder, die in Italien leben würden. Er sei seit der Antragstellung im Jahr 2005 immer zwischen Österreich und Italien herumgefahren. Über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, wenn sein Verfahren bereits am 29.07.2006 rechtskräftig beendet worden sei, gab er an, damals keine Verständigung erhalten zu haben, dass er einen Bescheid bekommen habe. In der Unterkunft seien sie damals zu sechst gewesen und keiner habe ihm gesagt, dass er irgendetwas bekommen habe oder abholen solle, weshalb er auch nicht zur Post gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 nicht mehr in Afrika gewesen; an seinen Asylgründen habe sich seit dem letzten Verfahren deshalb nichts geändert. Mit Nigeria habe er nichts mehr zu tun; er wolle in Österreich bleiben. Er habe hier Freunde; ab und zu habe er als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden wurde vom Beschwerdeführer verneint. Bei nochmaliger Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach Nigeria auszuweisen, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, dass seine "Geschichte" noch immer dieselbe sei und er bereits alles gesagt habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 13 07.402-East West, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.06.2013
1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und
G 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Begründend wurde im Bescheid angeführt, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne bzw. keine weiteren asylrelevanten Gründe hervorgekommen seien. Das Parteibegehren decke sich im zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit dem ersten Antrag. Da sich der Beschwerdeführer auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl. 13 07.402-East West, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.06.2013
Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Begründend wurde im Bescheid angeführt, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne bzw. keine weiteren asylrelevanten Gründe hervorgekommen seien. Das Parteibegehren decke sich im zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit dem ersten Antrag. Da sich der Beschwerdeführer auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015, Zl. W153 1436176-1/6E, hinsichtlich des Spruchpunktes I.
GVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
G wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde
BFA-VG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015, Zl. W153 1436176-1/6E, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer 2, AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde
Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. Mit Beschluss vom 12.06.2015, E 321/2015-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 08.01.2015 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Ra 2015/20/0040-10, wurde die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 3. Mit Parteiengehör vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme binnen zwei Wochen betreffend sein Privat- und Familienleben und seinen Aufenthalt in Österreich abzugeben. Mit Stellungnahme vom 11.12.2017 wurde erklärt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2005, mit Unterbrechungen durch Aufenthalte in Italien, in Österreich aufhalte. Von 2013 bis 2017 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gewesen. Er sei nicht verheiratet, habe aber zwei Kinder in Italien und drei weitere in seiner Heimat. Er habe einen A2-Kurs besucht und möchte die Prüfung alsbald absolvieren. Er bekomme ca. € 350 monatlich von der Caritas und komme selbst für seine Mietkosten auf. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA- VG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde dem Beschwerdeführer
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung
46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2018 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er sich in Österreich gut integriert habe und in Italien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Kinder verfüge. Außerdem habe es das BFA unterlassen der Entscheidung aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde zu legen und sei der Beschwerdeführer zuletzt 2013 niederschriftlich einvernommen worden, weshalb ein schriftliches Parteiengehör nicht ausreichend sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, einer Ausweisung
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt, und er hat ein solches auch nicht behauptet.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zum Familienleben in Italien ist auszuführen, dass laut Angaben des Beschwerdeführers zwei seiner Kinder in Italien aufhältig sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein Familienleben in Italien führen sollte, wird, was die Rückkehrentscheidung anbelangt, dabei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien angesichts der Tatsache, dass aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich kein gemeinsamer Haushalt und regelmäßige Besuche bestehen, wenig Gewicht haben, sodass der Eingriff keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Dabei ist aber noch die Frage zu klären (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria fortgesetzt werden könnte, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen.Dabei ist aber noch die Frage zu klären vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria fortgesetzt werden könnte, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). In Fällen, in denen ein inländischer Aufenthalt eines Fremden mehr als zehn Jahre gedauert hat, geht die Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN) davon aus, dass regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sein wird. Allerdings bleibt eine Einzelfallbetrachtung unabdingbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, vom 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie vom 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie vom 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0025, vom 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie vom 20.01.2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.05.2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 09.09.2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0129, sowie vom 31.01.2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Keiner dieser "positiven" Punkte ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss des VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss des VwGH vom 20.06.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss des VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss des VwGH vom 20.06.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006). Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer jahrelang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Erkenntnis VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Kriterien rekapituliert und ausgesprochen, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Im dem VwGH-Judikat zugrunde liegenden Fall war die Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, im Jahr 2004 eingereist, ihr Asylantrag vom August 2004 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) im November 2011 rechtskräftig in Verbindung mit einer Ausweisung abgewiesen; im Dezember 2011 stellte sie einen weiteren Asylantrag, der vom AsylGH (neuerlich in Verbindung mit einer Ausweisung), rechtskräftig seit Februar 2013, zurückgewiesen wurde; sie lebt in einem Wohnheim der Caritas und finanziert ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas, und ist sonst keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Obwohl sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt habe, war eine Kommunikation mit ihr in deutscher Sprache anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Intensive familiäre Bindungen sind ebenfalls nicht vorhanden. Aus diesem Gesamtbild, zu dem auch die zweimalige Beantragung von Asyl gehörte, schloss der VwGH, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus"
GH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Kriterien rekapituliert und ausgesprochen, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. Im dem VwGH-Judikat zugrunde liegenden Fall war die Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, im Jahr 2004 eingereist, ihr Asylantrag vom August 2004 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) im November 2011 rechtskräftig in Verbindung mit einer Ausweisung abgewiesen; im Dezember 2011 stellte sie einen weiteren Asylantrag, der vom AsylGH (neuerlich in Verbindung mit einer Ausweisung), rechtskräftig seit Februar 2013, zurückgewiesen wurde; sie lebt in einem Wohnheim der Caritas und finanziert ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas, und ist sonst keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Obwohl sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt habe, war eine Kommunikation mit ihr in deutscher Sprache anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Intensive familiäre Bindungen sind ebenfalls nicht vorhanden. Aus diesem Gesamtbild, zu dem auch die zweimalige Beantragung von Asyl gehörte, schloss der VwGH, dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus"
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG197 rechtmäßig war. Entsprechend dieser Judikatur muss im Falle des Beschwerdeführers, der 2005 nach Österreich eingereist war und im Jahr 2013 einen Folgeantrag gestellt hatte, auch davon ausgegangen werden, dass kein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse (mittels Prüfungsbestätigungen) nachgewiesen, er ist keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine familiären Bindungen in Österreich. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher im Wesentlichen gleichzusetzen mit dem oben zitierten, welcher mit Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, zum Abschluss gebracht worden war. Der Vollständigkeit halber muss auch drauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2006 und Juni 2013 unrechtmäßig in Österreich aufhältig und nicht aufrecht gemeldet war. Er hat selbst angegeben sich immer wieder in Italien aufgehalten zu haben, weswegen nicht von einem durchgehenden Aufenthalt gesprochen werden kann.Entsprechend dieser Judikatur muss im Falle des Beschwerdeführers, der 2005 nach Österreich eingereist war und im Jahr 2013 einen Folgeantrag gestellt hatte, auch davon ausgegangen werden, dass kein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse (mittels Prüfungsbestätigungen) nachgewiesen, er ist keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine familiären Bindungen in Österreich. Der gegenständliche Sachverhalt ist daher im Wesentlichen gleichzusetzen mit dem oben zitierten, welcher mit Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, zum Abschluss gebracht worden war. Der Vollständigkeit halber muss auch drauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2006 und Juni 2013 unrechtmäßig in Österreich aufhältig und nicht aufrecht gemeldet war. Er hat selbst angegeben sich immer wieder in Italien aufgehalten zu haben, weswegen nicht von einem durchgehenden Aufenthalt gesprochen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und - ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Gegenständlich sind keine besonderen Aspekte hervorgekommen, welche ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung rechtfertigen würden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer lange von Nigeria abwesend war, doch kann dies angesichts der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Nigeria und der fehlenden Integration in Österreich nicht dazu führen, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gewertet würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und - ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Gegenständlich sind keine besonderen Aspekte hervorgekommen, welche ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung rechtfertigen würden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer lange von Nigeria abwesend war, doch kann dies angesichts der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Nigeria und der fehlenden Integration in Österreich nicht dazu führen, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gewertet würde. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2.
9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I420.1436176.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.