RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlL503 2204430-1 SpruchL503 2204430-1/7E Schriftliche Ausfertigung des am 14.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 3.5.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 3.5.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein dem BF vom AMS am 26.3.2018 übermitteltes Stellenangebot der P. AG. Demzufolge sucht die P. AG zur Verstärkung des Teams in Linz engagierte und motivierte Mitarbeiter/innen - nämlich Paket- oder Briefzusteller/innen - für die Zustellbasen in Linz; Mindestentgelt € 1.501,81 brutto auf Vollzeitbasis plus Zulagen in der Höhe von bis zu €
- Der BF möge am 10.4.2018 um 10:00 Uhr bei der P. AG erscheinen, wobei eine Vorauswahl im Rahmen einer Jobbörse stattfinden werde. 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Aktenvermerk des AMS vom 10.4.2018 betreffend Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Der BF sei demzufolge bei der Jobbörse anwesend gewesen und habe ein Bewerbungsgespräch geführt. Er habe dabei allerdings bekannt gegeben, "dass es ihn nicht interessiert, er lieber Arbeitslosengeld beziehen möchte, ihn das AMS aber zwingt, sich bei der P. zu bewerben". 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine vom AMS mit dem BF am 11.4.2018 aufgenommene Niederschrift zum Thema Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Darin wurde zunächst seitens des AMS ausgeführt, dem BF sei am 26.3.2018 eine Beschäftigung als Briefträger beim Dienstgeber P. mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsantritt am 11.4.2018 zugewiesen worden. Sodann wurde vom AMS protokolliert wurde, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann wurden dem BF die Angaben des Dienstgebers vorgehalten (siehe oben Punkt 2.2.), woraufhin der BF zu Protokoll gab, so etwas habe er "nie gesagt"; die Angaben seien "eine Lüge".
- Mit Schreiben vom 27.5.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 3.5.
- Darin führte er aus, nach einer allgemeinen Information über das Unternehmen sei er bei besagtem Termin gebeten worden, an einem persönlichen Gespräch mit drei Mitarbeitern der P. AG teilzunehmen. Nachdem der BF dabei seinen beruflichen und schulischen Werdegang geschildert habe, habe einer der drei Mitarbeiter vermeint, dass er nicht in diese Position passen würde, woraufhin der BF angegeben habe, dass er selbstverständlich großes Interesse daran hätte und diese Tätigkeit gerne ausüben wolle. Ein anderer Mitarbeiter habe ihm auch mitgeteilt, dass sich der BF eher für andere Positionen im Unternehmen bewerben sollte. Jedenfalls habe er sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekräftigt, doch das abschließende und einstimmige Urteil der drei Mitarbeiter sei gewesen, dass der BF für diese Stelle nicht geeignet gewesen wäre; unter einer weiteren Interessenbekundung seitens des BF sei das Gespräch freundlich beendet worden. Da im Verfahren des AMS der Grundsatz "in dubio pro reo" unbeachtet und keine weiteren Zeugen einvernommen worden seien, begehre er die Aufhebung des Bescheids und die Nachzahlung der verweigerten Bezüge. Er beantrage auch die Durchführung einer Verhandlung, in deren Rahmen die Mitarbeiter der P. AG als Zeugen sowie er selbst zu befragen seien.
- Mit Schreiben vom 15.6.2018 ersuchte das AMS Herrn W.-S. (den Gesprächsführer beim Vorstellungsgespräch am 10.4.2018) von der P. AG unter Wiedergabe des Beschwerdevorbringens des BF um Auskunft, wie das Vorstellungsgespräch verlaufen ist, wie sich der BF verhalten hat, ob die Aussagen des BF der Wahrheit entsprechen, wie konkret er ein allfälliges Desinteresse an der angebotenen Stelle geäußert hat und ob sein Verhalten allenfalls ausschlaggebend war, dass es zu keinem Dienstverhältnis gekommen ist.
- Mit Schreiben vom 3.7.2018 gab Herr W.-S. dem AMS bekannt, dass das Vorstellungsgespräch kurz gewesen sei, da der BF angegeben habe, vom AMS geschickt worden zu sein und auf dieser Veranstaltung teilnehmen zu müssen. Der BF habe angegeben, zurzeit an seiner Dissertation zu arbeiten und er sei auch schon bei IT-Projekten tätig gewesen, er habe aber kein Interesse am Job des Briefträgers; er habe "zweimal klar bekundet, vom AMS hierher geschickt worden zu sein" und dass er "unsere Zeit nicht verschwenden möchte". Dessen ungeachtet sei das Verhalten des BF aber "freundlich und okay" gewesen.
- Daraufhin kontaktierte das AMS noch am 3.7.2018 Herrn W.-S. telefonisch und ersuchte ihn um Stellungnahme zum konkreten Beschwerdevorbringen des BF. Herr W.-S. gab diesbezüglich an, die Angaben des BF in seiner Beschwerde würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF habe das Gespräch begonnen, indem er von seiner Dissertation erzählt habe, an der er gerade schreibe. Zudem habe er von IT-Projekten bei der Telekom erzählt. Der BF sei dann darauf hingewiesen worden, dass er sich um eine Stelle als Zusteller bewerbe und dass er seinen Beweggrund für die Bewerbung nennen solle, woraufhin er erwidert habe, "dass er sich bewerben muss, weil das AMS ihn schickt". Der BF sei daraufhin damit konfrontiert worden, dass die P. AG viele Bewerber habe, die diese Stelle unbedingt haben wollten; der BF habe auch daraufhin keinen Grund genannt, warum er die Stelle haben wolle, sondern nur wiederholt, dass er vom AMS geschickt worden sei.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs brachte das AMS dem BF die Angaben von Herrn W.-S. zur Kenntnis. Sodann wurde der Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG in rechtlicher Hinsicht dargestellt und darauf hingewiesen, dass das AMS davon ausgehe, dass der BF mit seinem Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Der BF könne dazu bis spätestens 17.7.2018 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs brachte das AMS dem BF die Angaben von Herrn W.-S. zur Kenntnis. Sodann wurde der Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG in rechtlicher Hinsicht dargestellt und darauf hingewiesen, dass das AMS davon ausgehe, dass der BF mit seinem Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Der BF könne dazu bis spätestens 17.7.2018 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 16.7.2018 gab der BF eine Stellungnahme ab. Im Hinblick auf die Ausführungen von Herrn W.-S., wonach er das Gespräch mit Hinweis auf seine Dissertation begonnen habe, gab er darin an, dass er auf die Frage nach seinem Bildungsweg mit dem aktuellsten und zugleich höchsten Bildungsabschluss geantwortet habe, wobei eine derartige Vorgangsweise in der einschlägigen Literatur betreffend Bewerbungsverhalten empfohlen werde. Zudem habe er auf die Frage nach seiner beruflichen Laufbahn tatsächlich auf absolvierte IT-Projekte bei der Telekom hingewiesen, womit er konkret das vorliegende Stellenangebot betreffend darauf habe hinweisen wollen, dass er das Unternehmen schon entsprechend kenne und bereits ein verlässlicher Partner gewesen sei; jedoch sei er schon unterbrochen worden, als er nur auf seine Tätigkeit als IT-Projektmanager hingewiesen habe. Zum Vorwurf, er habe angegeben, er müsse sich bewerben, weil ihn das AMS schicke, führte der BF aus, es sei eine unbestrittene Tatsache, dass ihn das AMS zu diesem Vorstellungsgespräch verhalf, was er auch erwähnt habe. Das Wort "müssen" habe er jedoch nicht verwendet. Da er noch nie als Zusteller, in welcher Form auch immer, gearbeitet habe bzw. in diesem Bereich auch keine Ausbildung genossen habe, habe er keine weiteren Beweggründe als die Bezahlung und den sicheren Job erwähnen können. Was den Vorwurf anbelange, er habe den das Bewerbungsgespräch führenden Mitarbeitern der P. AG mitgeteilt, er wolle ihre Zeit nicht verschwenden, so sei auch dies nicht zutreffend; vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass er für die Stelle nicht infrage käme und die Mitarbeiter somit keine weitere Zeit mehr verschwenden würden, was man "getrost als unhöflich ansehen" müsse.
- Mit Bescheid vom 27.7.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 3.5.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS im Einzelnen den bisherigen Verfahrensgang dar und wies darauf hin, dass der BF keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht habe und dass im Ermittlungsverfahren auch keine Umstände hervorgekommen seien, die gegen eine Zumutbarkeit sprechen würden. Der BF habe im Sanktionszeitraum im Übrigen keine Beschäftigung aufgenommen. Nach eingehender Darstellung des Vereitelungstatbestands im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung des VwGH führte das AMS zusammengefasst aus, der BF sei zwar zum Vorstellungsgespräch erschienen, er habe jedoch durch den Hinweis auf seine in Arbeit befindliche Dissertation und seine bisherige Beschäftigung bei IT-Projekten den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung als Zusteller abgehalten. Durch seine getätigten Äußerungen habe der BF nicht seine Bewerbung als Zusteller, sondern vielmehr seine Überqualifizierung in den Vordergrund gestellt und den potentiellen Dienstgeber davon überzeugt, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe. Der potentielle Dienstgeber gebe zudem glaubhaft an, dass der BF im Zuge des Vorstellungsgesprächs aufgefordert wurde, einen Grund für seine Bewerbung zu nennen, woraufhin der BF lediglich erwidert habe, dass ihn das AMS geschickt hätte. Das Verhalten des BF beim Bewerbungsgespräch habe nicht dem eines tatsächlich arbeitssuchenden Stellenbewerbers entsprochen.Nach eingehender Darstellung des Vereitelungstatbestands im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung des VwGH führte das AMS zusammengefasst aus, der BF sei zwar zum Vorstellungsgespräch erschienen, er habe jedoch durch den Hinweis auf seine in Arbeit befindliche Dissertation und seine bisherige Beschäftigung bei IT-Projekten den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung als Zusteller abgehalten. Durch seine getätigten Äußerungen habe der BF nicht seine Bewerbung als Zusteller, sondern vielmehr seine Überqualifizierung in den Vordergrund gestellt und den potentiellen Dienstgeber davon überzeugt, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe. Der potentielle Dienstgeber gebe zudem glaubhaft an, dass der BF im Zuge des Vorstellungsgesprächs aufgefordert wurde, einen Grund für seine Bewerbung zu nennen, woraufhin der BF lediglich erwidert habe, dass ihn das AMS geschickt hätte. Das Verhalten des BF beim Bewerbungsgespräch habe nicht dem eines tatsächlich arbeitssuchenden Stellenbewerbers entsprochen. Der BF habe somit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Zusteller bei der Firma P. AG vereitelt und habe folglich im Zeitraum vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit keinen Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 11.8.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte der BF zunächst sein bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 16.7.2018 erstattetes Vorbringen. Darüber hinaus führte er etwa wie folgt aus: "Die Anschuldigung, daß ich den Postmitarbeitern bekannt gab, kein Interesse an der Stelle zu haben und ‚(...) lieber Arbeitslosengeld beziehen möchte, (mich) das AMS aber zwingt, mich bei der Post zu bewerben' hegt nur eine logische Schlußfolgerung: - Falls ich diese ungeheuerliche Aussage getätigt hätte, warum sollte man mich über meinen Bildungsweg und Berufslaufbahn fragen? Die Aussage, daß es mich nicht interessiert und lieber dem AMS-Bezug (Taggeld EUR 17,50) weiter fröhnen würde, impliziert die sofortige Beendigung eines potentiellen Bewerbungsgesprächs, denn damit wäre klargestellt, daß der Bewerber, ergo meine Person, keinerlei Arbeitswilligkeit zeigt - wozu also die weitere Befragung? Die hL in der HR empfiehlt in einem derartig gelagerten Fall, das Bewerbungsgespräch sofort abzubrechen! Eine sehr robuste Anschuldigung gegenüber meiner Person mit wenig logischer Implikation." Schließlich wies der BF darauf hin, dass die P. AG wie auch das AMS explizit darauf hinweisen würden, dass ein Universitätsabschluss kein Hindernis für die Stelle sei; vor diesem Hintergrund dürfe ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er beim Vorstellungsgespräch auf seine in Arbeit befindliche Dissertation hingewiesen habe. Da keine Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG vorliege, sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Geldleistung nachträglich auszuzahlen.Da keine Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG vorliege, sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Geldleistung nachträglich auszuzahlen.
- Am 28.8.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 14.3.2019 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF die Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht zum Vorstellungsgespräch vom 10.4.2018 zu schildern und in der Herr W.-S., der Gesprächsführer der P. AG beim Vorstellungsgespräch sowie der ebenfalls beim Vorstellungsgespräch anwesende Herr G. zeugenschaftlich befragt wurden. Dabei gab der BF kurz zusammengefasst zunächst an, er könne sich nicht mehr genau an das Vorstellungsgespräch erinnern. Auf konkretes Nachfragen gab er an, den Umstand, dass er aufgrund einer Vermittlung des AMS zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, habe er beim Vorstellungsgespräch sicher - wahrheitsgemäß - angegeben, allerdings habe er dies wohl nicht so gesagt, dass er einzig aus dem Grunde erschienen sei, dass er sich wegen des AMS bewerben "müsse". Es sei auch durchaus möglich, dass er eine Aussage dergestalt getätigt habe, dass er die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren nicht verschwenden möchte, allerdings sei ein Hinweis auf eine mögliche Zeitverschwendung zuerst von einem der Herren getätigt worden (Verhandlungsschrift S. 4/5). Herr W.-S. gab zeugenschaftlich im Wesentlichen an, er habe den BF - nachdem dieser von seiner unmittelbar vor Abschluss befindlichen Dissertation und einem früheren IT-Projekt bei der Telekom berichtet hätte - nach seiner Motivation, sich als Briefträger zu bewerben, gefragt, woraufhin dieser gesagt habe, "dass er hier sein muss vom AMS aus". Daraufhin habe er gesagt, dass sie nicht ihre Zeit verschwenden wollten, woraufhin der BF erwidert habe, ja, er wolle nicht die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren verschwenden, weil er wegen des AMS hier sein müsse. Damit sei das Vorstellungsgespräch ohne weitere Schritte beendet worden, da Herr W.-S. aufgrund der Aussagen des BF überzeugt gewesen sei, dass der BF kein Interesse an der Stelle eines Briefträgers habe (Verhandlungsschrift S. 6/7). Der BF gab zu den Aussagen von Herrn W.-S. an, diese seien "im Großen und Ganzen" "nicht unrichtig", allerdings glaube er, als er gesagt habe, dass ihn das AMS schicke, dass er dies "sicher nicht so als ‚Zwang' geschildert" habe (Verhandlungsschrift S. 7). Auf die Frage, ob er nicht selbst davon ausgegangen sei, dass seine Angaben doch so aufgefasst werden könnten, dass er an der Stelle kein wirkliches Interesse hat, gab der BF an: "Über das habe ich mir eigentlich keine Gedanken gemacht. Ich habe auf die Fragen geantwortet" (Verhandlungsschrift S. 8). Der Zeuge Herr G. gab im Wesentlichen an, er könne sich nicht mehr an den Inhalt des Vorstellungsgesprächs erinnern; der Gesprächsführer sei sein Kollege, der Zeuge Herr. W.-S., gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat dem BF - einem langjährigen Bezieher von Notstandshilfe - am 26.3.2018 ein Stellenangebot der P. AG. übermittelt. Demzufolge sucht die P. AG zur Verstärkung des Teams in Linz engagierte und motivierte Mitarbeiter/innen - nämlich Paket- oder Briefzusteller/innen - für die Zustellbasen in Linz; Mindestentgelt € 1.501,81 brutto auf Vollzeitbasis plus Zulagen in der Höhe von bis zu €
- Der BF möge am 10.4.2018 um 10:00 Uhr bei der P. AG erscheinen, wobei eine Vorauswahl im Rahmen einer Jobbörse stattfinden werde. 1.
- Am 10.4.2018 absolvierte der BF das Vorstellungsgespräch im Rahmen der "Jobbörse". Eingangs berichtete der BF auf Nachfragen nach seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang unter anderem von seiner unmittelbar vor Abschluss befindlichen Dissertation und einem früheren IT-Projekt bei der Telekom. Daraufhin wurde der BF von Herrn W.-S. nach seiner Motivation, sich als Briefträger zu bewerben, gefragt, und antwortete, dass er vom AMS aus hier sein müsse. Darauf replizierend sagte Herr W.-S., dass sie nicht ihre Zeit verschwenden wollten, woraufhin der BF erwiderte, ja, er wolle nicht die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren verschwenden, weil er wegen des AMS hier sein müsse. Damit wurde das Vorstellungsgespräch ohne weitere Schritte beendet, wobei Herr W.-S. aufgrund der Aussagen des BF überzeugt war, dass der BF kein Interesse an der Stelle eines Briefträgers hat. Die Beschäftigung kam nicht zustande.
- Beweiswürdigung: 2.
- Was die obigen Feststellungen zum Stellenangebot der P. AG sowie den Umstand betrifft, dass dem BF vom AMS aufgetragen wurde, am 10.4.2018 um 10:00 Uhr bei der P. AG zu erscheinen, wobei eine Vorauswahl im Rahmen einer Jobbörse stattfinden werde, so gehen diese unstrittig aus dem Akteninhalt hervor; im Akt befinden sich insbesondere das Stellenangebot und das entsprechende Aufforderungsschreiben des AMS an den BF. 2.
- Was die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zu den Angaben des BF im Vorstellungsgespräch betrifft, so ist Folgendes auszuführen: Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aussagen des BF und des Zeugen W.-S. in der Beschwerdeverhandlung, in der sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck vom BF und von Herrn W.-S. machen konnte, getroffen werden. Eingangs fiel auf, dass der BF auf mehrfaches Nachfragen nach dem konkreten Ablauf des Bewerbungsgesprächs aus seiner Sicht vielfach darauf hinwies, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne (vgl. z. B.Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aussagen des BF und des Zeugen W.-S. in der Beschwerdeverhandlung, in der sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck vom BF und von Herrn W.-S. machen konnte, getroffen werden. Eingangs fiel auf, dass der BF auf mehrfaches Nachfragen nach dem konkreten Ablauf des Bewerbungsgesprächs aus seiner Sicht vielfach darauf hinwies, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne vergleiche z. B. Verhandlungsschrift S. 3: "VR: Es müssten doch konkrete Dinge mit Ihnen besprochen worden sein. Sie haben gesagt, Sie wurden nach dem Bildungsweg bzw. beruflichen Werdegang befragt, was geschah dann? BF: Es wurde mir erklärt, dass ich für die Stelle nicht geeignet bin. Mir fällt nichts Relevantes ein, was in der Zwischenzeit damals gefragt wurde. Es ist schon 1 Jahr her"; vgl. auchBF: Es wurde mir erklärt, dass ich für die Stelle nicht geeignet bin. Mir fällt nichts Relevantes ein, was in der Zwischenzeit damals gefragt wurde. Es ist schon 1 Jahr her"; vergleiche auch Verhandlungsschrift S. 4: "VR: Sie wurden nach Ihrem Bildungsweg und beruflichen Werdegang befragt und daraufhin hat man Ihnen mitgeteilt, dass Sie nicht geeignet sind, ist das richtig? BF: Ich glaube, in der Zwischenzeit ist nichts Relevantes geschehen aber so genau erinnere ich mich nicht. Es war ein sehr kurzes Gespräch. VR: Erinnern Sie sich noch, ob Sie jemals gefragt wurden nach Ihrer Motivation, warum Sie sich auf diese Stelle bewerben? BF: Ich kann mich nicht daran erinnern, dass dies im Gespräch gefragt worden wäre, ich weiß aber, dass dies vom AMS angenommen wurde"). Hält man sich jedoch vor Augen, dass das gegenständliche Vorstellungsgespräch für den BF doch erhebliche Konsequenzen - in Form einer Bezugssperre - hatte und dass der BF in seinen schriftlichen Eingaben die Vorkommnisse aus seiner Sicht ganz konkret zu schildern vermochte, so entstand hier doch der Eindruck, dass der BF bewusst versuchte, den Fragen auszuweichen. Jedenfalls gab der BF sodann - wenn auch erst nach mehrfachem Nachfragen - an, den Umstand, dass er aufgrund einer Vermittlung des AMS zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, habe er beim Vorstellungsgespräch sicher - wahrheitsgemäß - angegeben, allerdings habe er dies wohl nicht so gesagt, dass er einzig aus dem Grunde erschienen sei, dass er sich wegen des AMS bewerben "müsse". Es sei auch durchaus möglich, dass er eine Aussage dergestalt getätigt habe, dass er die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren nicht verschwenden möchte, allerdings sei ein Hinweis auf eine mögliche Zeitverschwendung zuerst von einem der Herren getätigt worden (Verhandlungsschrift S. 4/5). Der Zeuge W.-S. - der dem erkennenden Senat gänzlich glaubwürdig erschien - vermochte sodann durchaus konkrete Angaben zu machen. Vorweg ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Zeuge gefragt wurde, warum er sich an das Vorstellungsgespräch mit dem BF noch so genau erinnern könne, woraufhin der Zeuge - durchaus plausibel - angab, einerseits sei ein Mann mit Doktortitel, der als 40-jähriger in das Berufsleben einsteige, indem er sich als Briefträger bewirbt, nicht alltäglich und andererseits habe er sich über den Verlauf des Vorstellungsgesprächs entsprechende Notizen angelegt (Verhandlungsschrift S. 7). Der Zeuge gab sodann an, er habe den BF - nachdem dieser von seiner unmittelbar vor Abschluss befindlichen Dissertation und einem früheren IT-Projekt bei der Telekom berichtet hätte - nach seiner Motivation, sich als Briefträger zu bewerben, gefragt, woraufhin dieser gesagt habe, "dass er hier sein muss vom AMS aus". Daraufhin habe er gesagt, dass sie nicht ihre Zeit verschwenden wollten, woraufhin der BF erwidert habe, ja, er wolle nicht die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren verschwenden, weil er wegen des AMS hier sein müsse. Damit sei das Vorstellungsgespräch ohne weitere Schritte beendet worden, da er aufgrund der Aussagen des BF überzeugt gewesen sei, dass der BF kein Interesse an der Stelle eines Briefträgers hat (Verhandlungsschrift S. 6/7). Der BF wiederum gab zu diesen Aussagen an, sie seien "im Großen und Ganzen" "nicht unrichtig", allerdings glaube er, als er gesagt habe, dass ihn das AMS schicke, dass er dies "sicher nicht so als ‚Zwang' geschildert" habe (Verhandlungsschrift S. 7). Somit ist der BF den Aussagen des Zeugen dem Grunde nach aber nicht entgegen getreten: Unbestritten sind etwa die einleitenden Schilderungen des BF zu seinem aktuellen Bildungsabschluss (Dissertation unmittelbar vor Abschluss) und etwa im Hinblick auf seine Anmerkung betreffend "Zeitverschwendung": Hier haben die Aussagen des Zeugen ergeben, dass das Wort "Zeitverschwendung" - wie vom BF vorgebracht - tatsächlich zuerst vom Zeugen in den Mund genommen, wenngleich vom BF sodann replizierend aufgegriffen wurde. Letztlich divergieren die Aussagen zwischen dem BF und dem Zeugen lediglich insofern, als der Zeuge klar angab, der BF habe als Motivation für die Teilnahme am Bewerbungsgespräch zweimal explizit und ausschließlich angegeben, dass er wegen des AMS hier sein "müsse", während hingegen der BF angab, dass er "glaube", als er gesagt habe, dass ihn das AMS schicke, habe er dies "sicher nicht so als ‚Zwang' geschildert". In diesem Punkt ist aber dem Zeugen mehr Glauben zu schenken: So stellte sich die diesbezügliche Glaubwürdigkeit des BF in Anbetracht der eingangs vielfach ausweichenden Antworten - wonach er sich nicht mehr wirklich an das Vorstellungsgespräch erinnern könne - doch etwas eingeschränkt dar und vermochte der Zeuge eine plausible Schilderung des Ablaufs des Bewerbungsgesprächs abzugeben und machte auf den erkennenden Senat keinesfalls den Eindruck, als wollte er dem BF schaden. Dass der Zeuge, Herr W.-S., aufgrund der Aussagen des BF - wie von ihm (dem Zeugen) geschildert - überzeugt war, dass der BF kein Interesse an der Stelle eines Briefträgers hat und das Vorstellungsgespräch somit nach kürzester Zeit wieder beendete, liegt damit ebenso auf der Hand.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 26.3.2018 ein Stellenangebot der P. AG. als Paket- oder Briefzusteller übermittelt. Der BF möge am 10.4.2018 um 10:00 Uhr bei der P. AG erscheinen, wobei eine Vorauswahl im Rahmen einer Jobbörse stattfinden werde. Gegen die Zumutbarkeit dieser Stellte hat der BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF im Rahmen des von ihm absolvierten Vorstellungsgesprächs auf Nachfragen nach seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang unter anderem von seiner unmittelbar vor Abschluss befindlichen Dissertation und einem früheren IT-Projekt bei der Telekom berichtet. Daraufhin wurde er von Herrn W.-S. nach seiner Motivation, sich als Briefträger zu bewerben, gefragt, und antwortete, dass er vom AMS aus hier sein müsse. Darauf replizierend sagte Herr W.-S., dass sie nicht ihre Zeit verschwenden wollten, woraufhin der BF erwiderte, ja, er wolle nicht die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren verschwenden, weil er wegen des AMS hier sein müsse. Jedenfalls mit dem zweimaligen Hinweis darauf, dass er wegen des AMS hier sein "müsse" und mit seiner Bemerkung, dass er die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren nicht verschwenden wolle - auch wenn diese nur replizierend auf eine entsprechende Aussage von Herrn W.-S. erfolgte - hat der BF den Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt: Der Hinweis in einem Vorstellungsgespräch darauf, (bloß) wegen des AMS hier sein zu müssen, führt in den Augen eines potentiellen Dienstgebers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Zweifeln an einem tatsächlichen Interesse der betreffenden Person an der Stelle und führt als Konsequenz zu einer Abstandnahme von einer Einstellung. In diesem Sinne gab Herr W.-S. in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar an, er sei in Anbetracht der Aussagen des BF davon ausgegangen, dass dieser nicht wirklich Briefträger werden wolle (Verhandlungsschrift S. 7). In dieses Bild fügt sich auch die Anmerkung des BF betreffend "Zeitverschwendung":Jedenfalls mit dem zweimaligen Hinweis darauf, dass er wegen des AMS hier sein "müsse" und mit seiner Bemerkung, dass er die Zeit der das Vorstellungsgespräch führenden Herren nicht verschwenden wolle - auch wenn diese nur replizierend auf eine entsprechende Aussage von Herrn W.-S. erfolgte - hat der BF den Tatbestand der Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt: Der Hinweis in einem Vorstellungsgespräch darauf, (bloß) wegen des AMS hier sein zu müssen, führt in den Augen eines potentiellen Dienstgebers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Zweifeln an einem tatsächlichen Interesse der betreffenden Person an der Stelle und führt als Konsequenz zu einer Abstandnahme von einer Einstellung. In diesem Sinne gab Herr W.-S. in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar an, er sei in Anbetracht der Aussagen des BF davon ausgegangen, dass dieser nicht wirklich Briefträger werden wolle (Verhandlungsschrift S. 7). In dieses Bild fügt sich auch die Anmerkung des BF betreffend "Zeitverschwendung": Zwar ist unbestritten, dass dieses Wort (den glaubwürdigen Aussagen von Herrn W.-S. zufolge allerdings als Reaktion auf den Hinweis des BF, dass er wegen des AMS hier sein "müsse") zuerst seitens Herrn W.-S. gefallen war, allerdings hat der BF dies auch eigenen Angaben zufolge replizierend aufgegriffen und damit den Eindruck von Herrn W.-S. nochmals bestätigt. Nicht verkannt wird, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der Vereitelung zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) erforderlich ist und dass der BF auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er nicht selbst davon ausgegangen ist, dass seine Angaben so aufgefasst werden könnten, dass er an der Stelle kein wirkliches Interesse hat, wie folgt angab: "Über das habe ich mir eigentlich keine Gedanken gemacht. Ich habe auf die Fragen geantwortet" (Verhandlungsschrift S. 8). Dieses Vorbringen vermag den BF jedoch nicht zu exkulpieren: Gerade auch in Anbetracht seines hohen Bildungsniveaus wäre es von ihm durchaus zu erwarten gewesen, dass er seine Antworten im Vorstellungsgespräch so formuliert, dass diese nicht als Ausdruck eines mangelnden Interesses an der Stelle aufzufassen sind. Daran, dass es der BF zumindest für möglich gehalten haben muss, dass die Beschäftigung aufgrund seiner Angaben im Vorstellungsgespräch nicht zustande kommt, bestehen keine Zweifel. 3.3.3.
- Der BF hat somit durch sein oben beschriebenes Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der P. AG eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Paket- bzw. Briefzusteller gesetzt.3.3.3.
- Der BF hat somit durch sein oben beschriebenes Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der P. AG eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Paket- bzw. Briefzusteller gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 (in der Dauer von 6 Wochen) zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 (in der Dauer von 6 Wochen) zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 14.3.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe ab April 2019 eine Beschäftigung in Aussicht, zumal eine Beschäftigung, die (möglicherweise) ein Jahr nach der Bezugssperre aufgenommen wird, mangels zeitlichen Konnexes keine Berücksichtigung mehr finden kann.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 14.3.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe ab April 2019 eine Beschäftigung in Aussicht, zumal eine Beschäftigung, die (möglicherweise) ein Jahr nach der Bezugssperre aufgenommen wird, mangels zeitlichen Konnexes keine Berücksichtigung mehr finden kann. 3.
- Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L503.2204430.1.00