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{'item': 'L504 2149483-2'}

Obsah (16)§ 68Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlL504 2149483-2 SpruchL504 2149483-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei

§ 68Abs. 1 AVG idg

F, §§ 57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 Abs. 1a FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, Paragraphen 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, Absatz eins a, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 06.08.2018 zum zweiten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: "[...] Sie stellten am 08.07.2015 in Österreich Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52

Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung in den IRAK

§ 46

FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung in den IRAK

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis BVwG Zl. L521 2149483-1/10E vom 19.01.2018 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Ihr Verfahren erwuchs mit 24.01.2018 in Rechtskraft II. Instanz.Ihr Verfahren erwuchs mit 24.01.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Mit Schreiben vom 05.04.2018 wurde seitens der deutschen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt. Mit Antwortschreiben vom 16.04.2018 stimmte Österreich einer Übernahme Ihrer Person gem. 18.1.d Dublin III VO zu.Mit Antwortschreiben vom 16.04.2018 stimmte Österreich einer Übernahme Ihrer Person gem. 18.1.d Dublin römisch drei VO zu. Am 06.08.2018 wurden Sie gem. Dubliner Übereinkommen von Deutschland nach Österreich überstellt und stellten am selbigen Tag einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Am 06.08.2018 stellten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dabei machten Sie folgende Angaben: ... "4.

  1. wenn ja, welche? Sind Medikamente erforderlich? Ich habe einen erhöhten Blutdruck und nehme deshalb Medikamente. Im Moment geht es mir gut und ich kann der Einvernahme ohne Probleme folgen. ...
  2. Ihr Verfahren wurde am 24.01.2018 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Ich habe keine neuen Asylgründe. Ich halte aber, meine bei meinem früheren Verfahren angegeben Gründe aufrecht. Ich stellte den erneuten Asylantrag deshalb, da ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Ich fürchte, dass ich dort von der Regierung und von meiner Familie umgebracht werden könnte. Ich stammte von den XXXX ab, das sind Verwandte von Saddam Hussein.Ich stellte den erneuten Asylantrag deshalb, da ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Ich fürchte, dass ich dort von der Regierung und von meiner Familie umgebracht werden könnte. Ich stammte von den römisch 40 ab, das sind Verwandte von Saddam Hussein.
  3. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ich habe alle Flucht und Asylgründe genannt und habe ansonsten keine weiteren Gründe.
  4. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Ich fürchte, dass ich dort von der Regierung und von meiner Familie umgebracht werden könnte.
  5. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) Ja, ich habe hierüber bereits Schriftstücke vorgelegt.
  6. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) keine neuen Fluchtgründe" ... Am 11.09.2018 wurden Sie von einem Organwalter des BFA, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines beeideten Dolmetscher niederschriftlich einvernommen. Dabei machten Sie folgende Angaben: Gegenstand d. Einvernahme: Parteiengehör "LA: Wie verstehen Sie den/ die anwesende(n) Dolmetscher(in)? VP: Ja. Sehr gut. ... Anm.: Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.Anmerkung, Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde alles richtig protokolliert. ... LA: Habe Sie bis jetzt im Verfahren zu Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? VP: Ja. Alles entsprach der Wahrheit. Fluchtgründe habe ich bereits gesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Name und das Geburtsdatum, was ich in Österreich angegeben habe der Wahrheit entsprechen (Anm. Erstbefragung wird vorgehalten). Kopie Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis habe ich bereits abgegeben.VP: Ja. Alles entsprach der Wahrheit. Fluchtgründe habe ich bereits gesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Name und das Geburtsdatum, was ich in Österreich angegeben habe der Wahrheit entsprechen Anmerkung Erstbefragung wird vorgehalten). Kopie Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis habe ich bereits abgegeben. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. VP: Habe verstanden. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. Ich bin in der Lage einvernommen zu werden. LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung und oder Therapie und nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich habe Bluthochdruck und nehme Medikamente. (Amelior plus HCT mg/5/12,5mg Filmtabletten. LA: Seit wann sind Sie in Behandlung? VP: Über 10 Jahren. LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen und sind Sie mit dem Rechtsberater einverstanden? VP: Ja. Gestern. LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? VP: Ja, habe ich. LA: Werden Sie in Ihrem Asylverfahren vertreten? Haben Sie einen Anwalt bzw. Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. Momentan habe ich keinen. (Anm. Falls Vertretungsverhältnis vorhanden, bitte aktuelle Vollmacht der Behörde übermitteln.Anmerkung Falls Vertretungsverhältnis vorhanden, bitte aktuelle Vollmacht der Behörde übermitteln. LA: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind irakischer Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Araber an, und sprechen Arabisch. Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Es wurde bereits festgestellt, dass Sie unter Bluthochdruck leiden, Sie erhielten eine medikamentöse Einstellung dahingehend. In Österreich haben Sie keine familiären Anknüpfungspunkte behauptet. Sie sind ledig, nicht geschieden, haben nie geheiratet und sind nicht der biologische Vater eines Kindes. Es wurde bis dato auch kein Kind adoptiert. Sie halten sich seit 08.07.2015 in Österreich auf. Sie wurden gem. Dublin Übereinkommen am 06.08.2018 von Deutschland überstellt, da die Zuständigkeit bei Österreich liegt. Sie haben seither Österreich nicht verlassen. Sie beziehen kein geregeltes Einkommen. Sie leben seit Ihrer Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie waren und sind nicht erwerbstätig. VP: Das ist korrekt. LA: Wurden Sie in Österreich straffällig? VP: Nein. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Nein. LA: Führen Sie eine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person? VP: Nein. LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland? VP: Eltern im Irak. Sämtliche Familie befindet sich im Irak. Auch im Irak. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? VP: Nein. Nachgefragt habe ich seit der Ausreise vom Irak keinen Kontakt zur Familie. Ich habe meinen jüngsten Bruder kontaktiert. Seit 2016 habe ich auch keinen Kontakt mehr zu ihm. LA: Wissen Sie den Grund warum kein Kontakt mehr besteht? VP: Das Problem ist, das ich meine Religion umgeändert habe. Ich bin zu Christentum konvertiert. Deshalb möchte meine Familie keinen Kontakt mehr zu mir. LA: Wann haben Sie Ihre Religion geändert? VP: Am XXXX 2014 bin ich vom Islam zum Christentum übergetreten.VP: Am römisch 40 2014 bin ich vom Islam zum Christentum übergetreten. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Das weiß ich nicht. Aber ich habe mitbekommen das ein Cousin bzw. eine Person der Familie sich evtl in Deutschland befinden würde. LA: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben wollen? VP: Ich möchte in Sicherheit und Geborgenheit leben, weil mein Leben im Irak gefährdet ist und nicht sicher ist. LA: Was haben bis dato gemacht bzw. gearbeitet (Vor Ausreise Deutschland, nach Überstellung aus Deutschland)? VP: Ich habe in Österreich gemeinnützige Arbeit gemacht und eine Zeitung in Österreich hat über meine Tätigkeit berichtet. Ich habe auch einen Integrationspass. LA: Sie waren in Deutschland aufhältig. Haben Sie in Deutschland mal gearbeitet bzw. eine kleine Nebenbeschäftigung ausgeübt in Deutschland? VP: In Deutschland hatte ich nicht die Möglichkeit. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt? VP: AW legt vor: Integrationspass, Teilnahmebestätigung Deutsch Kurs, E-Mail bezüglich Arbeitssuche, 1x Empfehlungsschreiben vom 13.12.2017, 1x Bestätigung gemeinnütziger Arbeit vom 14.12.2017; LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse absolviert? VP: Ja, A1 besucht aber nicht absolviert. LA: Können Sie in deutscher Sprache einen durchschnittlichen Tagesablauf beschreiben? VP: Ich kann mich verständigen... Ja. Ich stehe auf um 08:00 Uhr. Ich habe 1 Tablette in der Früh. Ich machen Frühstück...und sprechen mit meinen Kollegen. Anm. Einvernahme auf Deutsch nicht möglich.Anmerkung Einvernahme auf Deutsch nicht möglich. LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? Bekommen Sie zusätzlich irgendwelche Geldleistungen? VP: Ich bekomme 40 Euro monatlich von Traiskirchen. Den Rest bekomme ich von Freunden, die helfen mir aus. Sie stehen zu mir und unterstützen mich finanziell. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. Ich bin kein Mitglied. LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen bzw. faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen bzw. faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist? VP: Ich werde bedroht von den Milizen im Irak und der Regierung. Außerdem habe ich ein Problem mit der Familie, da werde ich auch bedroht weil ich meine Religion gewechselt habe. Nicht nur von meiner Familie, sondern auch von meinem Stamm. AW legt vor: Zettel Seite 23/
  7. Der Name meines Onkels steht darauf. Es ist ein Ausdruck (Kopie) von einer Fahndungsliste. Er war Oberleutnant beim Militär vom Zeitraum Saddam Hussein. LA: Sie stellten am 08.07.2015 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 16.02.2017 Zahl Zl.: XXXX wurde Ihr Antrag hinsichtlich Zuerkennung Status Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 Asyl

G. abgewiesen.Mit Bescheid vom 16.02.2017 Zahl Zl.: römisch 40 wurde Ihr Antrag hinsichtlich Zuerkennung Status Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 AsylG. abgewiesen.

§ 8

Absatz 1 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen.

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G wurden Sie von Österreich nach Irak ausgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurden Sie von Österreich nach Irak ausgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG. nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG. nicht erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis BVwG vom 19.01.2018 Zl. L521 2149483-1/10E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Am 06.08.2018 stellten Sie Ihren zweiten bzw. gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. LA: Haben Sie damals betreffend den Fluchtgründen und Ihrer persönlichen Angaben die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: In der Erstbefragung am 06.08.2018 haben Sie zu Protokoll gegeben, dass sich Ihre Grundsituation seit Ihrer Flucht nicht geändert hat. Sie haben dieselben Gründe, welche Sie bereits angegeben haben. Ihr Fluchtgrund ist aufrecht. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Ja, die alten Gründe bleiben aufrecht. LA: Die Fluchtgründe bestehen daher noch immer. Gibt es Änderungen bzw. Neuigkeiten zu Ihrem Fluchtgrund, die Sie der Behörde nun mitteilen möchten? VP: Ich möchte noch etwas hinzufügen: Eine Bestätigung das ich meine Religion auf das Christentum umgeändert habe. 1x Bestätigung vom 28.01.2017 Übersetzung und Original. LA: Haben Sie diese Dokumente der Behörde bereits vorgelegt? VP: Ja beim BVwG. LA: Sie haben Beweismittel bereits schon in Ihrem Vorverfahren/ Erstverfahren eingebracht. Gibt es noch Beweismittel die Sie bezüglich Ihrem Fluchtgrund noch einbringen möchten? VP: Nur 1 Bestätigung von Kirche (10.08.2018), darin steht das ich am XXXX 2014 zum Christentum konvertiert bin, den Namen Markus erhalten habe und das ich aufgrund des Religionswechsels mein Leben in Gefahr ist. Eine weitere Bestätigung (22.03.2016): Bestätigung des Stammes, dass ich von meinen Stamm ausgeschlossen wurde wegen Religionswechsels.VP: Nur 1 Bestätigung von Kirche (10.08.2018), darin steht das ich am römisch 40 2014 zum Christentum konvertiert bin, den Namen Markus erhalten habe und das ich aufgrund des Religionswechsels mein Leben in Gefahr ist. Eine weitere Bestätigung (22.03.2016): Bestätigung des Stammes, dass ich von meinen Stamm ausgeschlossen wurde wegen Religionswechsels. LA: Diese 2 Dokumente haben Sie noch nicht der Behörde vorgelegt, ist das korrekt? VP: Ja, das stimmt. LA: In Linz, bei Ihrer mündlichen Verhandlung beim BVwG wurde da Ihre Religionsänderung thematisiert? VP: Ja. LA: Hat sich seit dem Vorbringen im Vorverfahren bzgl. Ihrer Fluchtgründe etwas verändert? VP: Nein. Es sind dieselben Gründe und Probleme. LA: Warum haben Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag gestellt? VP: Weil ich nicht in den Irak zurück kann. Ich wurde bereits im Irak angeschossen. Das kann ich Ihnen auch vorzeigen. Mein Leben im Irak ist in Gefahr. Außerdem werde ich von der Regierung und der Familie gefahndet. LA: Dass Sie angeschossen wurden, das haben Sie bereits erzählt? VP: Ja das stimmt. LA: Das waren alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. Es gibt nichts Neues. (kurze Unterbrechung: 10 Min Pause.) LA: Gehen Sie regelmäßig in die Kirche? VP: Ich bin öfters regelmäßig gegangen. (Bestätigung vom 10.12.2017 wird vorgelegt.) LA: Wie oft besuchten Sie heuer die Kirche? VP: Seitdem ich in Traiskirchen bin kann ich sie nicht besuchen weil die Kirche in Wien befindet. LA: Seit wann weiß Ihre Familie, dass Sie nun Christ sind? VP: 6 Monate nachdem ich getauft wurde. Nachgefragt war das 2014 wo ich getauft wurde. 6 Monate danach kam meine Familie drauf. LA: Der Religionswechsel hat im Heimatland stattgefunden? VP: Ja. In Kurdistan. Nachgefragt in "Sulymanya". LA: Bezüglich der Fahndungsliste, die Sie lediglich als Kopie einbrachten: Seit wann ist Ihr Onkel Offizier in der irakischen Armee? VP: Schon lange her..... Ich kann mich nicht erinnern. LA: Was machten Ihre Brüder: VP: Ein Bruder war Polizeioffizier, andere war Student. LA: Bereits in Ihren Vorverfahren wurde von der erstinstanzlichen Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass Ihr Fluchtvorbringen einerseits nicht zur Gänze den Tatsachen entspricht und andererseits eine Rückkehr nach Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht. Was sagen Sie dazu? VP: Das ist jetzt die Wahrheit. Vorhalt: LA: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen (ohne Original Beweismittel) ist insgesamt dennoch nicht geeignet, einen neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es gibt keinen glaubhaften Kern, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Es ist die Absicht, Ihren neuerlichen Antrag negativ zu bescheiden und Sie in den Irak auszuweisen. Möchten Sie dahingehend eine Stellungnahme abgeben? VP: Mein Leben ist in Gefahr. Ich würde getötet werden. Nach der ersten negativen Entscheidung bin ich nach Deutschland gegangen, weil ich auf der Suche nach Sicherheit war und nachdem das Verfahren negativ ausgegangen ist. Die Polizei hat mich auf die Ausreise hingewiesen. Das habe ich abgelehnt. Da bin ich nach Deutschland. LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen? VP: Ja. Ich habe alles gesagt. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr ins Heimatland? VP: Vor dem Tod. LA: Warum und von wem? VP: Von der Regierung (Milizen) die Zugehörigkeit zu meinem Stamm. Wegen des Religionswechsel fürchte ich um mein Leben von meinem Stamm. Deshalb möchte ich Sie um Schutz bitten. LA: Sie haben doch heute ein Stammesschreiben vorgelegt, dessen Inhalt ist, dass Sie nicht mehr zum Stamm gehören angeblich. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Nein, das Schreiben wurde vom Oberhaupt vom Stamm ausgestellt und gemacht. Ich bestätige die Richtigkeit des Schreibens. LA: Was haben Sie dann zu befürchten, wenn Sie nicht mehr zum Stamm gehören? VP: Darauf steht das Blutrache ist. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ja. Alles was dazu gehört habe ich gesagt und vorgelegt. Es ist ein Faktum was mit mir im Falle einer Rückkehr geschehen wird. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die aktuellen allgemeinen LFST des BFA Irak samt dem darin enthalten Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? VP: Nein. Interesseiert mich nicht. LA: Der RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen. VP: Nein, Keine Frage und/ oder Anträge. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Nein. Mir fällt nichts mehr ein. Ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche andere Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen im Heimatland? VP: Nein. LA: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? VP: Nein. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass nötigenfalls Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. (...)" Anm. Rechtschreibfehler wurden nachträglich ausgebessert.Anmerkung Rechtschreibfehler wurden nachträglich ausgebessert. Ihren Vorbringen und Stellungnahmen im Zuge der Erstbefragung, der Mitwirkung an einer Einvernahme vor dem BFA sowie den Beweismitteln B konnten keine Umstände entnommen werden, die die beabsichtigte Vorgehensweise der erkennenden Behörde in Zweifel zu ziehen in der Lage wären, woraus sich in weiterer Folge als Punkt C bezeichnete Feststellungen ergeben. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. • Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage o Integrationspass o Teilnahmebestätigung Deutsch Kurs o E-Mail bezüglich Arbeitssuche o Bestätigung Ausschluss Stamm (Stammesschreiben) o Kopie (Auszug) Fahndungsliste Onkel o Empfehlungsschreiben vom 13.12.2017 o Bestätigung gemeinnützige Arbeit vom 14.12.2017 [...]" Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden: " I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen." römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2018 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2018 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in den IRAK zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den IRAK zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise." Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes werden unterlassene Ermittlungstätigkeiten moniert. Sie habe nunmehr Bescheinigungsmittel in Original, welche im Erstverfahren nicht vorgelegt werden konnten. Die generelle Sicherheitslage sei im Irak nach wie vor sehr schlecht. Die bP habe sich bemüht seit ihrem Aufenthalt Deutsch zu lernen, sei sehr gut integriert, habe gemeinnützige Arbeit geleistet und habe einen sozialen Bereich aufgebaut. Das BVwG hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die LPD NÖ hat mit Straferkenntnis vom 31.10.2018 über die bP wegen Verletzung der Wohnsitzauflage gem. § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG eine Geldstrafe von € 100,00 verhängt.Die LPD NÖ hat mit Straferkenntnis vom 31.10.2018 über die bP wegen Verletzung der Wohnsitzauflage gem. Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 57, FPG eine Geldstrafe von € 100,00 verhängt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt: "[...] zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie führen den Namen XXXX , sind Staatsangehöriger des Irak und sind am XXXX geboren.Sie führen den Namen römisch 40 , sind Staatsangehöriger des Irak und sind am römisch 40 geboren. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie gehören der Volksgruppe der Araber und bekannten sich im Irak zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Am XXXX 2014 empfingen Sie in einer chaldäischen Kirche im Heimatland die Taufe.Am römisch 40 2014 empfingen Sie in einer chaldäischen Kirche im Heimatland die Taufe. Seitdem führen Sie auch den Namen "Markus". Sie sprechen die in den irakischen Gebieten gängige Sprache Arabisch auf Muttersprachenniveau. Sie sprechen laut Ihren Angaben ein wenig Englisch und wenig Deutsch. Sie waren politisch nicht aktiv, gehörten keiner politischen Partei bzw. politischen aktiven Gruppierung an. Sie hatten aufgrund Ihrer Volkszugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses keine Schwierigkeiten zu gewärtigen. In Ihrem Herkunftsstaat sind Sie laut Ihren Angaben strafrechtlich unbescholten. Zu Ihrem Gesundheitszustand: Es konnten keine psychischen Krankheitssymptome festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung in den Irak für Sie unzumutbar wäre. Sie leiden seit dem Jahr 2006 an Hypertonie und nehmen seither Medikamente dagegen. In Ihrem nunmehrigen Verfahren wurden keine neuerlichen Krankheiten/ Leiden festgestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen eine Überstellung in den Irak schlicht unzumutbar wäre. Festgestellt wird, dass es Ihnen auch in Irak möglich wäre, medizinisch behandelt zu werden. -Strichaufzählung zu Ihrem Vorverfahren: Ihr vorheriges Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Sie haben bei Ihrem Erstantrag angegeben:
  2. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung hat sich gem. § 19 Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca 1/2 Seite sollten die 6W (Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso) abgedeckt sein)(Die Befragung hat sich gem. Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca 1/2 Seite sollten die 6W (Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso) abgedeckt sein) Ich wurde 2006 von den shiitischen Milizen auf offener Straße angeschossen und von US Soldaten gerettet. Danach zog ich von Bagdad nach XXXX . Dort wurde ich von der IS bedroht weil mein Bruder XXXX Kommandant in der irakischen Armee war. XXXX wurde 2014 von der IS ermordet. Unser Haus wurde verbrannt. Deshalb habe ich beschlossen den Irak zu verlassen und in ein sicheres Land zu fliehen.Ich wurde 2006 von den shiitischen Milizen auf offener Straße angeschossen und von US Soldaten gerettet. Danach zog ich von Bagdad nach römisch 40 . Dort wurde ich von der IS bedroht weil mein Bruder römisch 40 Kommandant in der irakischen Armee war. römisch 40 wurde 2014 von der IS ermordet. Unser Haus wurde verbrannt. Deshalb habe ich beschlossen den Irak zu verlassen und in ein sicheres Land zu fliehen. Ihr gesamtes Vorbringen, im vorangehenden Asylverfahren wurde bereits einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen. Zusammenfassend haben Sie keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Sie haben nicht glaubhaft dargelegt und konnte auch sonst nicht festgestellt werden, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder Sie im Falle Ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären. Insbesondere wurde festgestellt, dass Sie im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung aufgrund der am XXXX 2014 erfolgten Taufe einer Verfolgung im Heimatland unterliegen.Insbesondere wurde festgestellt, dass Sie im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung aufgrund der am römisch 40 2014 erfolgten Taufe einer Verfolgung im Heimatland unterliegen. Insgesamt wurde festgestellt dass eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar ist. -Strichaufzählung zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahrens nicht geändert. Bei Ihrem nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2018 gaben Sie an Sie würden nochmalig einen Antrag stellen, da Sie nicht in den Irak zurück können. Ihre Fluchtgründe halten Sie aufrecht. Sie haben keine neuen Asylgründe. Bei einer Rückkehr fürchten Sie den Tod durch Familienmitglieder sowie der irakischen Regierung. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 11.09.2018 haben Sie angegeben, Sie haben in Ihrem ersten Asylverfahren betreffend den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt. Sie wiederholten auf Nachfrage, Ihr Fluchtgrund bestehe nach wie vor. Nun würden Sie noch etwas hinzufügen wollen: Eine Bestätigung für die Religionsänderung, welche Sie bereits (laut Ihren Angaben) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt haben. Sie brachten eine Bestätigung des Glaubenswechsels sowie eine Bestätigung Ihres Stammes als Beweismittel ein. Sie wurden von Ihrem Stamm ausgeschlossen und wären nach wie vor in Gefahr. Die Schriftstücke wurden ins Deutsche übersetzt. Auf Nachfrage gibt es in Bezug auf Ihre Fluchtgründe nichts "Neues". Im Grunde genommen steigerten Sie Ihr Vorbringen, indem Sie Beweismittel einbrachten, die ihr früheres Fluchtvorbringen untermauern soll, nachdem Ihr Erstverfahren negativ entschieden wurde. In weiterer Folge haben Sie keinerlei realen Fluchtgründe vorgebracht, sondern vielmehr wurde festgestellt, dass Sie zusammenfassend keine konkrete Verfolgung darzustellen vermochten. Somit dient Ihr gesamtes Vorbringen im Wesentlichen dazu eine Besserstellung Ihres Verfahrens zu erwirken. Ihr gesamtes Vorbringen in diesem Verfahren was Ihre ehemaligen Fluchtgründe für die Antragstellung betrifft wurde bereits in Ihrem Erstverfahren überprüft. Ihnen wurde nochmalig die Möglichkeit geboten Ihr Recht als Partei zu ergreifen und die Gründe für Ihre Antragstellung zu schildern. Sie haben keinerlei neuen Fluchtgründe vorgebracht bzw. haben Sie keine aussagekräftigen Beweismittel in Ihr nunmehriges Verfahren eingebracht, die Ihre Glaubwürdigkeit bekräftigen würde. Ihr nunmehriges Vorbringen, warum Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, ist nicht glaubhaft. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde Ihr Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen. Festgestellt wurde, dass Sie bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens die Möglichkeit hatten Ihr Fluchtbegehren ausreichend zu schildern. Festgestellt wird, dass Sie der Behörde nicht glaubhaft darzustellen vermochten, dass Sie aufgrund des neuerlichen Vorbringens irgendwelche Sanktionen seitens des Staates Irak zu befürchten hätten. Ebenso musste festgestellt werden, dass Sie keine verifizierbaren Beweismittel einbrachten, die Ihr Vorbringen ansatzweise bekräftigen würde. Bei dem Ausdruck (Kopie) der "Fahndungsliste", worauf Ihr Onkel schriftlich erwähnt ist, handle es sich lediglich um eine Kopie. Die Bestätigung, welche den Ausschluss von Ihrem Stamm beweisen soll wurde bereits am 22.03.2016 ausgestellt, haben dies Schriftstück angeblich noch nicht der Behörde vorgelegt. Auf die Frage hin, wie lange Ihr Onkel der irakischen Armee angehöre, konnten Sie nicht beantworten. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie reisten alleine ins österreichische Bundesgebiet und sind für niemanden sorgepflichtig. In Österreich sind Sie kein Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Festgestellt wurde durch Ihre Angaben, dass Sie in Österreich keine Bezugsperson behaupteten. Es wurde festgestellt, dass Sie zurzeit keine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person führen. Es wurde festgestellt, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben. Des Weiteren wurde durch Ihre Angaben festgestellt, dass sich nach wie vor Angehörige im Heimatland bzw. Heimatdorf befinden zu denen Sie auch Kontakt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich neu entstanden ist. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer derart schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung ergeben. Sie verfügen über keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Es wurde festgestellt, dass Sie im Laufe Ihres Aufenthaltes in Österreich nicht straffällig geworden sind. Sie sind nach wie vor hauptsächlich auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Sie gehen keiner Arbeit, auch keiner kleinen Nebenbeschäftigung nach. Sie können Ihren Aufenthalt aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht selbst bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der faktischen Durchsetzung Ihrer Ausweisung ein längerfristiges Hindernis entgegensteht. Es ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung - Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. Sie sind nachweislich der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. -Strichaufzählung zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland: Die maßgebliche und Sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland hat sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens nicht wesentlich relevant geändert. [...]" Zum Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat stützte sich das Bundesamt auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Stand 18.05.
  3. Das Bundesamt wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und gab die bP im Zuge der Einvernahme an, dass sie "das nicht interessiere". Aus den vom Bundesamt herangezogenen Quellen ergibt sich zusammenfassend im Wesentlichen folgendes Lagebild: Beim Herkunftsort der bP Sulaimaniyya handelt es sich um eine Universitätsstadt im Irak und mit ca. 1.600.000 Einwohnern eine der größten Städte der Autonomen Region Kurdistan. Die Stadt gilt als Kultur- und Bildungszentrum Kurdistans und entwickelt sich derzeit zu einem Zentrum für den Tourismus der Region. Sie verfügt über einen Flughafen mit internationalem Flugverkehr. Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert.

der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. Der Irak hat ca. 38 Millionen Einwohner. Etwa 75-80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15-20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 97 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch (arabische) Sunniten in hohen politischen (zB Parlamentspräsident) und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Christen, Jesiden und andere Religionen bilden mit ca. 3 % eine Minderheit. Die Christen zählen überwiegend zu den orientalisch-christlichen Gemeinschaften: Chaldäisch-katholische Kirche, Assyrische Kirche des Ostens, Alte Kirche des Ostens, Armenische Apostolische Kirche, Römisch-katholische Kirche, Syrisch-katholische Kirche, Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien, Assyrisch-evangelische Kirche und andere. Sicherheitskräfte - Milizen - Rechtschutz Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes. Rechtschutz Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen und Einflussnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Personal- und Kompetenzmangel wird zuweilen beklagt. Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte vereinzelt, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, gibt es diesbezüglich Mängel im Verfahren. Urteile ergehen vereinzelt mit überschießend hohen Strafen. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich Iraker vereinzelt auch an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat. Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Es ergibt sich auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht, dass in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei oder im gesamten Irak aktuell eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) im Irak bzw. in der Herkunftsregion einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für diese Personen im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie per se einer realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Aktuelle Versorgungslage Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Wasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit Trinkwasser (zB auch durch Kauf von Trinkwasserflaschen in Geschäften) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nicht vor. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen ca. 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe. Das Sozialsystem wird vom sog. "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme. Es sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen von PDS zu erhalten. An der Umsetzung kann es zu Mängeln kommen. Es kann auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass aktuell im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. IDPs und Flüchtlinge Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück. Dokumente Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden.

  1. Beweiswürdigung Die Behörde gelangte zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [...] -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben, Ihren Sprachkenntnissen und Ihrem Wissen über das Herkunftsland. Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren Angaben sowie aus Ihrem Verwaltungsverfahrensakt. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung Ihrer Person nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Festgestellt wurde, dass Ihr neuerliches bzw. zusätzliches Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Sie sind in Österreich unbescholten. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt zur Zahl XXXX BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01.Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt zur Zahl römisch 40 BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_
  2. Ihr gesamtes Vorbringen, im vorangehenden Asylverfahren wurde bereits einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen. Zusammenfassend haben Sie keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Sie erhoben fristgerecht Beschwerde. Das Verfahren erwuchs in Rechtskraft II. Instanz.Das Verfahren erwuchs in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Sie gaben an, Ihre Fluchtgründe sind nach wie vor aufrecht. Unter diesen Umständen geht die Behörde davon aus, dass Ihre nunmehrigen Gründe, welche Ihre Rückkehr in den Irak zusätzlich (nun Vorlage Auszug Fahndungsliste- in Kopie-, Stammesschreiben, Bestätigung Religionswechsel) -dadurch Bedrohung laut ihren Angaben nicht möglich machen würde, ebenso nicht der Wahrheit entsprechen. Jedenfalls musste auch festgestellt werden, dass bis zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung keine Dokumente (in Original) eingebracht wurden, die dieses Vorbringen untermauern würde, obwohl Ihnen ausreichend Zeit dazu gegeben wurde. Sie konnten abermals nicht glaubhaft darlegen, dass Sie seitens der irakischen Regierung bzw. Staates verfolgt werden bzw. Gefahr einer Verfolgung gewärtigen. In nunmehrigen Asylverfahren brachten Sie keine Gründe vor, warum Sie nicht in den Irak zurück könnten. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch die Einsichtnahme des gesamten Verwaltungsverfahrensaktes unter zentraler Zugrundelegung der nunmehrigen Befragung/ Einvernahme sowie Erkenntnis BVwG nach erfolgter mündlicher Verhandlung. Zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben Ihrerseits sowie der Vorlage der irakischen Identitätsdokumente in Kopie. Nach wie vor haben Sie keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht erörtert wurde, konnten Sie unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person glaubhaft zu machen. Sie halten Ihren Fluchtgrund nach wie vor aufrecht. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde Ihr Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als nicht glaubhaft erachtet. Hierbei sei noch zu erwähnen, dass Sie in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, Ihre Familie zu Beginn des Monats November 2014 von der Konversion erfahren habe (..."weniger als 1 Monat nach der Taufe...") Sie jedoch in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 11.09.2018 ausgesagt haben Ihre Familie hätte erst 6 Monate nach Ihrer Taufe davon erfahren (EV S.8/12). Es liegt weiterhin "Entschiedene Sache" vor. Die Behörde hat erwogen: Es fehlt dem Vorbringen des Asylwerbers somit in der behaupteten Sachverhaltsänderung ein "glaubhafter Kern" dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Sie konnten Ihre begründende Furcht abermals nicht glaubhaft darlegen, obwohl Ihnen im Laufe Ihres Asylverfahrens (nachweislich) mehrmalig die Möglichkeit geboten wurde Ihr Fluchtvorbringen ausreichend zu schildern. Verifizierbare Beweismittel, die einen Rückschluss auf einen glaubwürdigen Kern schließen lassen könnten, die in Zusammenhang mit Ihrem Fluchtvorbringen stehen würden, konnten leider nicht aufgebracht werden. Sie haben zwar Beweismittel eingebracht, jedoch sollten diese im eigentlichen Sinne Ihr Fluchtvorbringen vom Erstverfahren bestärken bzw. versuchten Sie dadurch Ihr Vorbringen glaubhaft darzulegen. Sie konnten den nunmehrigen Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes abermals nicht glaubhaft darlegen. Unter der Mitwirkungspflicht fällt auch, dass Sie Ihr Fluchtvorbringen bzw. Begehren vor der Behörde wahrheitsgemäß, lückenlos sowie schlüssig nachvollziehbar schildern müssen. Ihrem nunmehrigen Vorbringen steht dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer Sachverhalt. Ihr nunmehriges Vorbringen stützt sich auf eine bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache und war ergo bereits Gegenstand Ihres ersten Asylverfahrens. Trotzdem wurde Ihnen die Möglichkeit geboten Ihr Vorbringen zu schildern und dazu Stellung zu beziehen. Mit Ihrem nunmehrigen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Mit Ihrem nunmehrigen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben Ihr erstattetes Vorbringen unglaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu. Des Weiteren liegt eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor. Diesbezüglich darf erwähnt werden, dass auch der VwGH davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Insgesamt liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Durch den normierten Grundsatz "Ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen, abgehandelten Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, § 69 und § 71 AVG nicht erfolgen.Durch den normierten Grundsatz "Ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen, abgehandelten Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, Paragraph 69 und Paragraph 71, AVG nicht erfolgen. Es gäbe laut Ihren Angaben auch keine abweichenden Änderungen betreffend Ihrem vorigen Vorbringen (Bezug Hauptgrund). Sie gaben an, bis dato zu Ihren Fluchtgründen immer die Wahrheit gesagt zu haben. Es liegt weiterhin "Entschiedene Sache" vor. Sie haben die Möglichkeit gehabt Beweismittel einzubringen bzw. welche zu besorgen/ nachzureichen. Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben im gesamten Verwaltungsverfahrensakt. Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um Ihren Aufenthalt in Österreich damit legalisieren zu können. betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Feststellungen zu Ihrer Person wurden bereits in Ihrem Vorverfahren getroffen und auch gewürdigt. Sie sind alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet. Sie leben mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt. Es kann daher absolut nicht die Rede von einem aufrechten und intensiven Familienleben die Rede sein. Sie sprechen nicht ausreichend Deutsch. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine auf immer wieder gestellte Asylanträge begründet. Sie sind auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Sie befinden sich seit der rechtskräftigen Entscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet. Sie sind der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Somit besteht aus Sicht der Behörde kein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch die Anordnung der Außerlandesbringung, zumal Sie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bzw. Beziehung zu einer Person haben.Somit besteht aus Sicht der Behörde kein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch die Anordnung der Außerlandesbringung, zumal Sie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bzw. Beziehung zu einer Person haben. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland/Zielstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sind aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage in Ihrem Herkunftsland nach wie vor als aktuell anzusehen. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Sie haben Ihr Heimatland offensichtlich illegal verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in den Irak einer Bedrohung durch private Personen oder quasi-staatlichen Organisationen ausgesetzt wären. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage in Irak, wie zum Beispiel allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstigen Elementarereignisse bestehen nicht. Eine Rückkehr in den Irak ist Ihnen zumutbar. Sie haben familiäre Anknüpfungspunkte und können ebenso auch aufgrund Ihrer Berufs sowie Schulausbildung in Irak in keine aussichtslose Situation geraten. Abgesehen davon wird zu Ihrer individuellen Situation angeführt, dass keine konkreten Umstände hervorkamen, dass Sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Sie sprechen Arabisch als Muttersprache, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Irak herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Sie haben auch gesellschaftlichen Anschluss durch Ihre große Familie. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Was die weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Irak.Was die weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Irak. Unter diesen Umständen wäre eine Rückbringung nach Irak keine Verletzung nach Art. 3 EMRK.Unter diesen Umständen wäre eine Rückbringung nach Irak keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK. [...]" Nach Ansicht des BVwG ist die Beweiswürdigung des Bundesamtes schlüssig und schließt sich das BVwG dieser auch an. Es ist jedenfalls ersichtlich, dass sich die bP im Wesentlichen weiterhin auf jene Fluchtgründe stützt bzw. Folgewirkungen derselben, die bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens waren. In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung auch gar nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die bP wiederholt darin im Wesentlichen nur ihr bisheriges Vorbringen und weist auf dessen Richtigkeit hin sowie, dass ihr somit der Status eines Asylberechtigten zukommen müsse. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen zu haben, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So hat das BFA der bP umfassend Gelegenheit gegeben, sich bezüglich ihres Fluchtgrundes zu äußern sowie ob es diesbezüglich zu Änderungen bzw. Neuigkeiten gekommen ist. Das Bundesamt würdigte auch ihre Darlegungen. 3. Rechtliche Beurteilung A) Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097). 1.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2018, GZ: L521 2149483-1/10E dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde am 24.01.2018 rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergebe. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Das BFA legte im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar dar, dass sich die bP im nunmehrigen Verfahren betreffend der Motivation, ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. der Gründe, weswegen sie nicht mehr in den Irak zurückkehren könne, auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen hat. Damit hat sie sich auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Das BFA hat daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  2. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  4. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt

§ 52

Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassu

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