RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlL504 2208737-1 SpruchL504 2208737-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Mosul stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: " Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Meine ganze Familie ist von der IS verschleppt worden. Ich weiß nicht, ob sie noch leben. Auch ich war ein Jahr in Gefangenschaft der IS. Ich konnte flüchten, habe jetzt aber Angst um mein Leben und daher musste ich das Land verlassen". Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP eine neuerliche Verschleppung durch den IS und die Tötung. Von staatlicher Seite hätte sie bei einer Rückkehr keinerlei Sanktionen zu befürchten. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP im Wesentlichen vor: "[...] F: Nennen Sie bitte Ihre Namen, Geburtsdatum und Geburtsort! A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in Mossul, Irak geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Mossul, Irak geboren. [...] F: Nennen Sie bitte die Namen und Geburtsdaten sowie den Aufenthaltsort Ihrer Eltern und Geschwister. Anm.: Die Angaben stimmen mit denen aus der Erstbefragung überein. Sie sind alle in Mossul, Irak aufhältig.Anmerkung, Die Angaben stimmen mit denen aus der Erstbefragung überein. Sie sind alle in Mossul, Irak aufhältig. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Ihren Geschwistern? A: Nein, wir haben keinen Kontakt. F: Warum haben Sie jetzt keinen Kontakt zu Ihnen? A: Unser Haus wurde im Krieg zerstört. Seitdem lebt meine Familie lebt in einem Flüchtlingsheim außerhalb von Mossul. Dort gibt es kein Internet. F: Wie hat Ihnen Ihr Bruder dieses Video geschickt, wenn es kein Internet dort gibt? A: Er schickte mir dieses Video, als er in Erbil gewesen ist. F: Wie ging es Ihren Eltern und Ihren Geschwistern zu diesem Zeitpunkt? A: Es geht ihnen schlecht. Mein Vater ist ein alter und querschnittsgelähmter Mann. Meine Mutter ist eine ältere Dame. F: Wie finanzieren sich Ihre Eltern und Ihre Geschwister den Lebensunterhalt im Irak? A: Meine Schwester XXXX arbeitet als Arztgehilfe. XXXX ist bei der irakischen Polizei angestellt. Sie finanzieren den Lebensunterhalt der Familie.A: Meine Schwester römisch 40 arbeitet als Arztgehilfe. römisch 40 ist bei der irakischen Polizei angestellt. Sie finanzieren den Lebensunterhalt der Familie. F: Haben Sie weitere Verwandte im Irak? A: Ich hatte schon seit meinen Jugendjahren keinen Kontakt zu meinen Verwandten. Ich weiß nichts über sie. [...] F: Haben Sie sich in Ihrem Heimatland religiös oder politisch betätigt? A: Nein. F: Haben sich Ihre Familienangehörigen jemals religiös oder politisch in Irak betätigt? A: Nein. F: Hatten Sie in Irak jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein. F: Hatten Sie in Irak jemals persönlich Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit? A: Nein. F: Wo waren Sie zuletzt in Ihrem Heimatland wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: In Mossul. Ich habe seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise in Mossul gelebt. F: Wann konkret haben sie den Entschluss gefasst, den Irak zu verlassen? A: Das war am 13.09.
- F: Wann konkret haben Sie Irak zuletzt verlassen bzw. wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Den Irak habe ich am 17.09.2015 verlassen und nach Österreich bin ich am 17.10.2015 eingereist. [...] F: Auf Ihrer Durchreise haben Sie viele sichere Staaten durchquert. Warum stellten Sie erst und gerade in Österreich einen Asylantrag? A: Weil Österreich ein schönes Land ist. Das österreichische Volk ist sehr freundlich. [...] FLUCHTGRUND F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe? Schildern Sie bitte detailliert und lebensnah! A: Ich wurde von der Terrormiliz IS am 09.10.2014 inhaftiert. Am 13.09.2015 wurde ich aus der Haft entlassen. Ich wurde wegen meines Berufes als XXXX in der XXXX in Mossul verhaftet. Zwei meiner Kollegen wurden erschossen. Ich und ein weiterer Kollege wurden verhaftet. Nach meiner Entlassung habe ich mich entschieden das Land sofort zu verlassen. Ich habe einen Schlepper gesucht und ihm €A: Ich wurde von der Terrormiliz IS am 09.10.2014 inhaftiert. Am 13.09.2015 wurde ich aus der Haft entlassen. Ich wurde wegen meines Berufes als römisch 40 in der römisch 40 in Mossul verhaftet. Zwei meiner Kollegen wurden erschossen. Ich und ein weiterer Kollege wurden verhaftet. Nach meiner Entlassung habe ich mich entschieden das Land sofort zu verlassen. Ich habe einen Schlepper gesucht und ihm € 1.000,- bezahlt. Er brachte mich dann in die Türkei. Der zweite Grund ist, dass ich bei der Mossuler XXXX beschäftigt war. Nach dem Fall Mossuls hat mein Chef eine militante Miliz aus der XXXX gegründet, mit dem Ziel gegen den IS zu kämpfen. Er schrieb meinen Namen auf die Liste der Abwesenden und übergab diese den irakischen Streitkräften. Er vermutete, dass ich auf der Seite des IS kämpfen würde. Diese militanten Milizen wurden in Erbil gegründet. Ich war zu dieser Zeit in Gefangenschaft beim IS und konnte mich deshalb den Milizen nicht anschließen.Der zweite Grund ist, dass ich bei der Mossuler römisch 40 beschäftigt war. Nach dem Fall Mossuls hat mein Chef eine militante Miliz aus der römisch 40 gegründet, mit dem Ziel gegen den IS zu kämpfen. Er schrieb meinen Namen auf die Liste der Abwesenden und übergab diese den irakischen Streitkräften. Er vermutete, dass ich auf der Seite des IS kämpfen würde. Diese militanten Milizen wurden in Erbil gegründet. Ich war zu dieser Zeit in Gefangenschaft beim IS und konnte mich deshalb den Milizen nicht anschließen. Der dritte Grund ist mein Schwager. Er arbeitet als medizinischer Assistent in der irakischen Armee. Wir verstehen uns nicht gut. Ich habe Probleme mit ihm. Seit 2009 habe ich immer wieder Probleme mit ihm. Sein Vater wurde vom IS ermordet. Seitdem verbreitet er auf seinem Facebook Profil Lügengeschichten über mich, weil er mich hasst. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Haben Sie keine weiteren Fluchtgründe? A: Nein. F: Hat Sie Ihr Schwager jemals persönlich bedroht? A: Ja. F: Wann hat er Sie bedroht? A: Im Jahr
- Befragt gebe ich an, dass er mich seitdem nie wieder bedroht hat. F: Woher wissen Sie, dass Ihr ehemaliger Chef von der Mossuler XXXX Ihren Namen auf irgendeine Liste gesetzt und diese Liste den irakischen Streitkräften übergeben hat?F: Woher wissen Sie, dass Ihr ehemaliger Chef von der Mossuler römisch 40 Ihren Namen auf irgendeine Liste gesetzt und diese Liste den irakischen Streitkräften übergeben hat? A: Ich habe das in den Nachrichten erfahren. F: Wann konkret haben Sie das erfahren? A: Das habe ich nach meiner Einreise nach Österreich erfahren. Ich habe immer die Nachrichten verfolgt. F: In welchen Nachrichten haben Sie das erfahren? A: Ich habe das von der Livesendung des AlMossul-TV im Internet erfahren. Ich werde auch von den irakischen Polizisten gesucht. F: Wie genau wurden Sie in diesen Nachrichten erwähnt? A: Jede Person welche nicht gegen den IS gekämpft hat muss vor Gericht gestellt werden. Wiederholung der Frage! Wie genau wurden Sie in diesen Nachrichten erwähnt? A: Diese Aussage gilt für mich und für alle Abwesenden. F: Wie kann eine unbeteiligte Person, die Sie nicht kennt, wissen, dass diese Aussage auf Sie zutrifft? A: Mein Bruder XXXX , der in der irakischen Polizei beschäftigt ist, wurde wegen mir einvernommen. Sie wollten wissen, wo ich mich aufhalte.A: Mein Bruder römisch 40 , der in der irakischen Polizei beschäftigt ist, wurde wegen mir einvernommen. Sie wollten wissen, wo ich mich aufhalte. F: Was hat Ihr Bruder dazu gesagt? A: Er sagte, dass ich vom IS verhaftet wurde. Sie haben ihm nicht geglaubt. Sie teilten ihm mit, mir mitzuteilen, dass ich nach Erbil fahren und mich den Milizen anschließen soll. F: Wann genau wurde Ihr Bruder von den irakischen Streitkräften einvernommen? A: Das genaue Datum fällt mir jetzt nicht ein. Es war entweder der Januar, oder Februar
- F: Sie behaupten keinen Kontakt zu Ihrer Familie im Irak zu haben. Woher wissen Sie das alles so genau? A: Mein Bruder hat mir ein Video geschickt von Erbil aus. Er hat mir alles erzählt. Er war alleine in Erbil. F: Wann war das? Wann hat er Ihnen dieses Video geschickt? A: Das war vor ca. 8 Monaten. F: Haben Sie dieses Video noch? A: Ja, ich habe es in meinem Telefon. Anm.: AW zeigt Fotos vom Flüchtlingslager, wo seine Familie untergebracht ist.Anmerkung, AW zeigt Fotos vom Flüchtlingslager, wo seine Familie untergebracht ist. F: Haben sie das Video in dem Ihnen Ihr Bruder erzählt was alles passiert ist, wie er einvernommen wurde und wie nach ihnen gesucht wird? A: Nein. Er hat mir das nicht per Video mitgeteilt, sondern am Telefon. Er hat mich angerufen. F: Wo hat er Ihre Telefonnummer Ihre her? A: Ich weiß es nicht. F: Wie heißt die Miliz, die von Ihrem ehemaligen Chef gegründet wurde? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wie heißt Ihr ehemaliger Chef? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Weswegen wurden Sie vom IS verhaftet? A: Weil ich als Wächter der XXXX tätig war.A: Weil ich als Wächter der römisch 40 tätig war. F: Was wollten die Kämpfer des IS von Ihnen? A: Zwei Wächter wurden getötet. Ich habe von18:00 bis 06:;00 gearbeitet. Wiederholung der Frage! Was wollten die Kämpfer des IS von Ihnen? A: Ich wurde verhaftet, weil ich ein XXXX war.A: Ich wurde verhaftet, weil ich ein römisch 40 war. F: Wie haben Sie das eine Jahr in Gefangenschaft verbracht? A: Ich wurde krank. Wir wurden gefoltert. Erschießungsurteile wurden vor allen Inhaftierten vollstreckt. F: Die Kämpfer des IS haben Ihnen etwas zum Essen und zum Trinken gegeben. Das haben sie bestimmt nicht umsonst getan. Was haben Sie in diesem einen Jahr Gefangenschaft getan? A: Wir waren 500 gefangene. Ich habe mir den Tod gewünscht. F: Woher wissen Sie, dass es 500 Gefangene gewesen sind? A: Das Gefängnis besteht aus 4 Hallen. In jeder Halle sind 120 Personen untergebracht gewesen. F: Wie hat der Alltag in dieser Gefangenschaft ausgesehen? A: Die Hallen waren getrennt. Die Jugendlichen waren in einer Halle. Ca. 60 ältere Menschen sind während dieser Haft gestorben. Wiederholung der Frage! Wie hat der Alltag in dieser Gefangenschaft ausgesehen? A: Sie kamen in der Früh und haben mit ihren Maschinengewehren in die Wände bzw. in die Luft geschossen. Dann sind wir in den Hallen geblieben. Ich selber wurde nicht vor ein IS Gericht gestellt. F: Ist das alles was Sie zum Alltag während Ihrer Gefangenschaft beim IS sagen können? A: Ich habe gesagt, in der Früh wurden wir mit Gewalt aufgeweckt. Dann verteilte einer von uns das Frühstück. Dann haben wir gebetet. Wer nicht gebetet hat wurde ausgepeitscht. Die Wache rief 10 Gefangen auf und teilte sie für verschiedene Arbeiten ein. Währenddessen wurden auch mindestens zwei Gefangene getötet. Ich habe in Angst und Schrecken gelebt. Ich habe mir gewünscht dass dieses Gefängnis von den Flugzeugen bombardiert wird. F: Wurden auch neue Gefangene ins Gefängnis gebracht? A: Ja. F: Wenn das was Sie behaupten stimmt und jeden Tag mindestens 2 Menschen getötet wurden, dann wurden in einem Jahr über 700 Menschen getötet. Ihren Angaben nach beherbergte dieses Gefängnis ca. 500 Menschen. Warum sind Sie noch am Leben? A: Sie haben nicht jeden Tag getötet. Das war nicht der Fall. 2 Personen wurden vielleicht jede Woche getötet. An einem Tag wurden jedoch 1500 Personen vom IS getötet. F: Warum wurden Sie dann freigelassen? A: Ich und meine Kameraden wurden am gleichen Tag freigelassen. Wiederholung der Frage! Warum wurden Sie dann freigelassen? A: Wir waren eine Gruppe von ca. 200 Gefangenen. Wir wurden vom IS entlassen. Sie sagten, wir sollen nicht in unsere Häuser zurückkehren und unsere alten Posten nicht wieder besetzen. Uns wurde angeboten beim IS in Mossul zu arbeiten. [...] F: Wohin sind Sie gegangen, nachdem Sie vom IS freigelassen wurden? A: Ich habe in Gefangenschaft einen Mann kennengelernt, dessen Bruder Schlepper war. Ich bin mit diesem Mann gemeinsam zu ihm nachhause gegangen. F: Wie lange hat es dann gedauert, bis Sie aus Irak ausgereist sind? A: Ich habe am selben Tag, am 13.09.2015 den Irak verlassen. Am 17.09.2015 war ich bereits in Syrien. F: Werden Sie von den irakischen Behörden gesucht? A: Ja. F: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie? A: Ja. F: Woher wissen Sie das? A: Nach meiner Entlassung haben Wachen mit den Milizen des IS zusammengearbeitet. F: Welche Wachen haben mit dem IS zusammengearbeitet? A: Andere ehemalige Gefangene, ehemalige Wachkollegen von mir, haben mit dem IS zusammen gekämpft und ihre Gehälter vom IS bekommen. F: Woher wissen Sie das? A: Das ist eine große Gruppe von ca. 200 Personen, die entlassen wurde. Vor der Entlassung haben sie mit uns gesprochen, wer in Mossul bleiben kann und wer zu seiner Familie gehen kann. F: Woher wissen Sie, wer mit dem IS zusammen gekämpft hat? A: Ja ich weiß es. Wiederholung der Frage! Woher wissen Sie, wer mit dem IS zusammen gekämpft hat? A: Ich habe es selber gesehen. Ich war ein Jahr lang in Haft. Ich kann die Gesichter wiedererkennen. F: Woher wissen Sie, dass es im Irak einen Haftbefehl gegen Sie vonseiten der Irakischen Behörden gibt? A: Der IS kam nach Mossul. Sie nahmen Mossul ein. Die zwei Wachen haben sie ermordet. Mehrere Transportwagen haben sie auch beschlagnahmt. F: Wiederholung der Frage! Woher wissen Sie, dass es im Irak einen Haftbefehl gegen Sie vonseiten der Irakischen Behörden gibt? A: Der IS hat mir das mitgeteilt. Sie haben mir gesagt, wenn ich überlaufe, werde ich vom irakischen Militär getötet. F: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr nach Irak? A: Lieber sterbe ich hier, als in den Irak zurückzukehren. Ich bin sicher, im Falle dass ich zurückgeschoben werde, werden sie mich töten. F: Sie haben viele Kopien von verschiedenen Unterlagen aus dem Irak vorgelegt. Wo haben Sie diese her? A: Ich habe diese vor ca. 8 Monaten von meinem Bruder bekommen. [...]" Am 25.04.2018 wurden die bP neuerlich vor dem BFA, Außenstelle Wien, einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "[...] F: Nennen Sie bitte Ihre Namen, Geburtsdatum und Geburtsort! A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in Mossul, Irak geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Mossul, Irak geboren. [...] F: In welchem Zusammenhag stehen die soeben von Ihnen vorgelegten Kopien der Dokumente aus dem Jahr 2009 mit Ihrem aktuellen Fluchtvorbringen? A: Mein Schwager hat mich das erste Mal verhaftet. In den letzten zwei Monaten habe ich 6 Anrufe von meinem Bruder bekommen. Mir wurde mitgeteilt, dass der Schwager mich wieder sucht und dass er bei uns zuhause im Camp war und nach mir gesucht hat. [...] F: Nennen Sie bitte die Namen und Geburtsdaten sowie den Aufenthaltsort Ihrer Eltern und Geschwister. Anm.: Die Angaben stimmen mit denen aus der Erstbefragung überein. Sie sind alle in einem Camp in der Nähe von Mossul, Irak aufhältig. Nur meine Schwester XXXX ist verheiratet und sie lebt mit Ihrem Ehemann in Mossul.Anmerkung, Die Angaben stimmen mit denen aus der Erstbefragung überein. Sie sind alle in einem Camp in der Nähe von Mossul, Irak aufhältig. Nur meine Schwester römisch 40 ist verheiratet und sie lebt mit Ihrem Ehemann in Mossul. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Ihren Geschwistern? A: Sie haben mich in den letzten zwei Monaten ca. 6 Mal angerufen, zuletzt vor einer Woche. Befragt gebe ich an, nur mit meinem Bruder zu kontaktieren. Er kontaktiert mich über das Internet (Facebook), wenn er in Mossul ist. Er arbeitet dort als Polizist. F: Wie geht es Ihren Eltern und Ihren Geschwistern im Irak? A: Nicht so gut. F: Was ist unter "nicht so gut" zu verstehen? A: Es geht um den Bruder. Sie haben versucht ihn zu entführen. Ich weiß nicht wann das genau gewesen ist, aber ich wurde vor ca. einer Woche angerufen. Anm.: AW zeigt auf seinem Smartphone einige Fotos von einem gelben Wagen mit einem Frontschaden. Des Weiteren zeigt er ein Foto eines uniformierten und bewaffneten Mannes, sitzend in einem Raum, und behauptet, dass der Bruder dieses Mannes vom IS getötet worden wäre und der Mann glauben würde, dass der AW seinen Bruder getötet hätte. Der Bruder des AW hätte deswegen eine Anzeige erstattet, wonach Milizen zu ihm in die Arbeit gekommen wären und er von den Milizen bedroht worden wäre. Dabei hätte man von ihm verlangt die Anzeige zurückzuziehen.Anmerkung, AW zeigt auf seinem Smartphone einige Fotos von einem gelben Wagen mit einem Frontschaden. Des Weiteren zeigt er ein Foto eines uniformierten und bewaffneten Mannes, sitzend in einem Raum, und behauptet, dass der Bruder dieses Mannes vom IS getötet worden wäre und der Mann glauben würde, dass der AW seinen Bruder getötet hätte. Der Bruder des AW hätte deswegen eine Anzeige erstattet, wonach Milizen zu ihm in die Arbeit gekommen wären und er von den Milizen bedroht worden wäre. Dabei hätte man von ihm verlangt die Anzeige zurückzuziehen. [...] F: Wie haben Sie sich im Irak den Lebensunterhalt verdient? A: Ich habe als XXXX in Mossul gearbeitet.A: Ich habe als römisch 40 in Mossul gearbeitet. F: Wie lange haben sie diesen Job ausgeübt? A: Ich habe 4 jahre lang als XXXX gearbeitet, von 2010 bis 2014.A: Ich habe 4 jahre lang als römisch 40 gearbeitet, von 2010 bis
- F: An wie vielen Tagen in der Woche haben Sie gearbeitet? A: Ich habe täglich bis um 06:00 in der Früh gearbeitet. Vorhalt: Sie haben gerade angegeben bis 2013 ganztägig in die Schule gegangen zu sein. Jetzt behaupten Sie von 2010 bis 2014 als XXXX täglich bis 06:00 in der Früh gearbeitet zu haben. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, weil daraus nicht ersichtlich ist wann Sie geschlafen haben. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Sie haben gerade angegeben bis 2013 ganztägig in die Schule gegangen zu sein. Jetzt behaupten Sie von 2010 bis 2014 als römisch 40 täglich bis 06:00 in der Früh gearbeitet zu haben. Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, weil daraus nicht ersichtlich ist wann Sie geschlafen haben. Was sagen Sie dazu? A: Wir sind immer zu zweit gewesen. Ich habe immer von 18:00 bis Mitternacht gearbeitet und ab Mitternacht bis um 06:00 in der Früh habe ich geschlafen. Der Kollege hat weitergearbeitet. Danach bin ich in die Schule gegangen. F: Haben Sie immer mit demselben Kollegen in der Schicht zusammengearbeitet? A: Ja. Ich habe immer mit demselben Kollegen 4 Jahre lang in der Schicht zusammengearbeitet. F: Wo waren Sie zuletzt in Ihrem Heimatland wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: In Mossul, Bezirk XXXX (phonetisch). Ich habe seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise in Mossul gelebt. Früher habe ich im Zentrum von Mossul gelebt.A: In Mossul, Bezirk römisch 40 (phonetisch). Ich habe seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise in Mossul gelebt. Früher habe ich im Zentrum von Mossul gelebt. F: Wo genau in Mossul haben Sie gelebt? Wie lautet Ihre Wohnadresse in Mossul (Straße, Bezirk)? A: Früher lebte ich in Mossul Zentrum, in XXXX . Die Straße kann ich nicht benennen. Zuletzt lebte ich im Bezirk XXXX (phonetisch). Dieser befindet sich in einem Vorort von Mossul, namens XXXX (phonetisch)A: Früher lebte ich in Mossul Zentrum, in römisch 40 . Die Straße kann ich nicht benennen. Zuletzt lebte ich im Bezirk römisch 40 (phonetisch). Dieser befindet sich in einem Vorort von Mossul, namens römisch 40 (phonetisch) [...] F: Können Sie nicht sagen, ob sich der Flughafen im Norden, Westen, Süden oder Osten der Stadt Mossul befindet? A: Nein, ich kann nicht sagen, wo der genau liegt. XXXX , wo ich gewohnt habe ist nördlich von der Stadt Mossul und der Flughafen liegt in ca. 30-40 Minuten von XXXX entfernt. XXXX ist ca. 10 Minuten vom Flughafen entfernt.A: Nein, ich kann nicht sagen, wo der genau liegt. römisch 40 , wo ich gewohnt habe ist nördlich von der Stadt Mossul und der Flughafen liegt in ca. 30-40 Minuten von römisch 40 entfernt. römisch 40 ist ca. 10 Minuten vom Flughafen entfernt. [...] F: Verfolgen Sie regelmäßig irakische Nachrichtensendungen (Radio, Fernsehen, Internet)? A: Ja, das mache ich. Ich informiere mich über Mossul allgemein. FLUCHTGRUND F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe? Schildern Sie bitte detailliert und lebensnah! A: Ich wurde vom IS am 09.10.2014 entführt. Bis 13.09.2015 wurde ich gefangen gehalten. An diesem Tag haben sie mich wieder gehen lassen. Sie haben mich entführt, will ich als XXXX gearbeitet habe. Sie haben zwei andere XXXX umgebracht. Ich bin mit einem anderen Arbeitskollegen inhaftiert gewesen. Mein Arbeitgeber hat eine Miliz gegründet, damit sie gegen den IS kämpfen. Danach hat er eine Liste mit allen vermissten Mitarbeitern gemacht und diese Liste der Polizei gegeben, weil er geglaubt hat, dass wir mit dem IS mitgekämpft haben.A: Ich wurde vom IS am 09.10.2014 entführt. Bis 13.09.2015 wurde ich gefangen gehalten. An diesem Tag haben sie mich wieder gehen lassen. Sie haben mich entführt, will ich als römisch 40 gearbeitet habe. Sie haben zwei andere römisch 40 umgebracht. Ich bin mit einem anderen Arbeitskollegen inhaftiert gewesen. Mein Arbeitgeber hat eine Miliz gegründet, damit sie gegen den IS kämpfen. Danach hat er eine Liste mit allen vermissten Mitarbeitern gemacht und diese Liste der Polizei gegeben, weil er geglaubt hat, dass wir mit dem IS mitgekämpft haben. Mein Schwager ist ein Arzthelfer beim Militär im Irak. Seit 2009 haben wir Probleme miteinander. Er hat mich 2009 entführt, weil er geglaubt hat, dass ich beim IS mitmache. Deswegen bin ich auch im Gefängnis gewesen. Ab 2010 hat er mich in Ruhe gelassen und hat keine Probleme mehr gemacht. 2014 wurde sein Vater vom IS getötet. Er glaubte, dass ich seinen Vater getötet habe. Als mich mein Bruder vor 2 Wochen angerufen hat, hat er mir mitgeteilt, dass der Schwager und das Militär auf der Suche nach mir wären. Mein Bruder XXXX bekommt sehr viele Probleme, weil ich nicht mehr dort bin. Sie wollten ihn auch entführen. Mein anderer Bruder, XXXX , wurde auch verhaftet und ca. eine Woche lang festgehalten und dabei befragt, wo ich bin. Im Jänner oder Februar 2017 haben die Polizisten XXXX wieder befragt und sie haben ihn einen Zettel unterschreiben lassen, dass falls ich zurückkommen sollte, ich mich bei den Milizen melden soll.Mein Schwager ist ein Arzthelfer beim Militär im Irak. Seit 2009 haben wir Probleme miteinander. Er hat mich 2009 entführt, weil er geglaubt hat, dass ich beim IS mitmache. Deswegen bin ich auch im Gefängnis gewesen. Ab 2010 hat er mich in Ruhe gelassen und hat keine Probleme mehr gemacht. 2014 wurde sein Vater vom IS getötet. Er glaubte, dass ich seinen Vater getötet habe. Als mich mein Bruder vor 2 Wochen angerufen hat, hat er mir mitgeteilt, dass der Schwager und das Militär auf der Suche nach mir wären. Mein Bruder römisch 40 bekommt sehr viele Probleme, weil ich nicht mehr dort bin. Sie wollten ihn auch entführen. Mein anderer Bruder, römisch 40 , wurde auch verhaftet und ca. eine Woche lang festgehalten und dabei befragt, wo ich bin. Im Jänner oder Februar 2017 haben die Polizisten römisch 40 wieder befragt und sie haben ihn einen Zettel unterschreiben lassen, dass falls ich zurückkommen sollte, ich mich bei den Milizen melden soll. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Gibt es keine weiteren Fluchtgründe? A: Nein. F: Ihr Vorbringen ist vage und unkonkret. Was war das fluchtauslösende Motiv? A: Ich bin wegen der IS ausgereist. Ich hatte keine Wahl. Ich musste entweder mitmachen, oder sie hätten mich getötet. In diesem Jahr, als ich bei denen war, habe ich mir mehrmals den Tod gewünscht. Ich werde das, was da passiert ist, mein ganzes Leben nicht vergessen. Ich denke oft abends darüber nach und das macht mich psychisch fertig. F: Sie haben gesagt, dass Sie vom IS freigelassen wurden. Warum haben Sie dann den Irak verlassen, statt zu Ihrer Familie zu gehen bzw. Unterstützung bei der irakischen Regierung zu suchen? A: Sie werden mir nicht glauben, weil mein Chef eine Liste mit den Namen der Vermissten der Polizei gegeben hat. Die Regierung glaubt deswegen, dass ich mit dem IS zusammengearbeitet habe und deswegen ist es gefährlich für mich. Wir wurden auch vom IS bedroht. Sie sagten uns, wir sollen nicht hier bleiben, sonst werden wir getötet. Wenn wir bleiben wollen, sollen wir in Mossul bleiben und wenn wir arbeiten wollen, können wir für sie arbeiten. Die Milizen arbeiten auch mit der Regierung zusammen. F: Was war der konkrete Grund für Ihre Ausreise aus dem Irak? A: Ich hatte Angst vor der Regierung, vor den Milizen und vor meinem Schwager. F: Der Kern Ihres Fluchtvorbringens ist die Verfolgung durch die irakischen Milizen weil Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie mit dem IS zusammengearbeitet haben. Ist das richtig? A: Ja, das ist richtig. F: Wann haben Sie davon erfahren, dass Ihnen irakische Milizen vorwerfen, mit dem IS zusammengearbeitet haben? A: Ich habe 2015 davon erfahren. F: Wann genau haben Sie davon erfahren? A: Das war ca. 4 Monate bevor mich der IS freigelassen hat. F: Wie genau haben Sie davon erfahren? A: Durch einen Bekannten, der auch ein XXXX war. Er hat es gewusst. Die IS hat selber gesagt, dass sie uns nicht freilassen werden, da wir sonst zu den Milizen gehen und gegen sie kämpfen würden.A: Durch einen Bekannten, der auch ein römisch 40 war. Er hat es gewusst. Die IS hat selber gesagt, dass sie uns nicht freilassen werden, da wir sonst zu den Milizen gehen und gegen sie kämpfen würden. F: Warum wurden Sie vom IS verhaftet? Was wollten Kämpfer des IS von Ihnen? A: Weil ich als XXXX gearbeitet habe. Sie haben mich wegen meinem Job verhaftet.A: Weil ich als römisch 40 gearbeitet habe. Sie haben mich wegen meinem Job verhaftet. F: Was wollten Kämpfer des IS von Ihnen? A: Die IS wollte den Platz wo ich gearbeitet habe, bombardieren. Die anderen Kollegen haben das gemeldet und deswegen ist der IS zu uns gekommen und hat die Leute die das gemeldet haben sofort getötet und die anderen für ein Jahr festgenommen. F: Warum wurden Sie festgehalten? Was wollten die IS Kämpfer von Ihnen? A: Sie haben mich befragt weil ich für die Stadt als XXXX gearbeitet habe. Sie haben uns befragt warum wir dort arbeiten und was wir für die Stadt machen. Ich habe denen gesagt, dass ich arbeite, damit ich mein Leben finanzieren kann. Sie haben gemeint, dass dies eine Sünde wäre und ich nicht für die Stadt arbeiten soll.A: Sie haben mich befragt weil ich für die Stadt als römisch 40 gearbeitet habe. Sie haben uns befragt warum wir dort arbeiten und was wir für die Stadt machen. Ich habe denen gesagt, dass ich arbeite, damit ich mein Leben finanzieren kann. Sie haben gemeint, dass dies eine Sünde wäre und ich nicht für die Stadt arbeiten soll. F: Wann genau wurden Sie bei der XXXX angestellt?F: Wann genau wurden Sie bei der römisch 40 angestellt? A:
- [...] F: Welche Waffe haben Sie getragen? Anm.: AW hat zuerst auf seinen Oberarm gedeutet um die Länge der Waffe zu zeigen. Danach hat er etwas Unverständliches von sich gegeben, worauf ihn der Dolmetscher aufgefordert hat dies zu wiederholen.Anmerkung, AW hat zuerst auf seinen Oberarm gedeutet um die Länge der Waffe zu zeigen. Danach hat er etwas Unverständliches von sich gegeben, worauf ihn der Dolmetscher aufgefordert hat dies zu wiederholen. A: Klaschnikof (phonetisch) F: Wie lange haben Sie diese Waffe getragen? A: Die ganze Zeit. 4 Jahre lang. F: Machen Sie bitte Angaben zu dieser Waffe! A: Es sind 60 Schüsse drinnen. Sie ist schwarz. Ganz normal wie eine Waffe. Sie hat einen Träger, damit wir sie tragen können. Wir hatten auch einen gelben Gurt, damit die Polizei weiß, dass wir XXXX sind und nicht erschossen werden.A: Es sind 60 Schüsse drinnen. Sie ist schwarz. Ganz normal wie eine Waffe. Sie hat einen Träger, damit wir sie tragen können. Wir hatten auch einen gelben Gurt, damit die Polizei weiß, dass wir römisch 40 sind und nicht erschossen werden. F: Können Sie keine detaillierten Angaben zur Waffe machen? A: Nein. [...] F: Beschreiben Sie den Alltag während der von Ihnen behaupteten Gefangenschaft beim IS? A: In der Früh kommen sie zu uns und wecken uns mit Schüssen in die Luft auf. Dann verteilen sie das Frühstück. Die jungen wurden von den älteren getrennt. Wir mussten alle beten. Wer nicht gebetet hat, wurde geschlagen oder ausgepeitscht. Sie nehmen täglich 10 Leute und verteilen denen Aufgaben, wie Putzen oder Bauen. Ich habe mir dort gewünscht, dass ich sterbe. Sie haben wöchentlich ca. 2 Menschen getötet. 60 Menschen sind gestorben. F: Wo sind Sie, während Ihrer behaupteten Gefangenschaft beim IS, untergebracht gewesen? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Beschreiben Sie die Unterkunft! A: Das war ein Militärplatz in der Nähe des Flughafens. Es war der zweitgrößte ehemalige Militärtrainingsplatz in Mossul. F: Können Sie keine weiteren Details dazu nennen? A: Nein. [...] F: Wurden Sie während der von Ihnen behaupteten Gefangenschaft von jemandem bedroht? A: Nein. F: Sie wurden verpflegt und wurden zum Beten aufgefordert. Warum haben Sie sich dann gewünscht zu sterben? A: Ich habe Angst vor der Regierung. Nicht dass sie etwas anderes glauben und mich töten. Weil ich beim IS ein Jahr lang gewesen bin, werden sie glauben, dass ich ein Mitglied bin. F: Haben Sie an irgendwelchen Kampfhandlungen mit dem IS teilgenommen? A: Nein. Hätte ich das gemacht, hätte ich eine Wohnung bekommen und wäre in Sicherheit. Sie hätten mich beschützt. F: Wurden Sie aufgefordert an Kampfhandlungen teilzunehmen? A: Ja, sie haben das angeboten. Ich habe es aber abgelehnt. Sehr viele sagen aber zu und gehen mit. F: Wo war Ihre Familie in der Zeit, als Sie Ihren Angaben nach entführt gewesen sind? A: Sie sind ganz normal zuhause in Mossul gewesen. F: Heißt das, dass Ihre Familie frei in Mossul gelebt hat und vom IS in Ruhe gelassen wurde? A: Während ich dort war, sind mein Bruder und meine Schwester weg vom IS gegangen, aus Angst dass denen etwas passiert. F: Wohin sind Ihr Bruder und Schwester gegangen? A: Sie sind in ein Flüchtlingscamp gegangen. Ich weiß nicht wie dieser Camp heißt. F: Hat der Rest der Familie frei in Mossul gelebt? A: Ja. F: Sind Sie, nachdem Sie vom IS freigelassen wurden, zu Ihrer Familie gegangen? A: Ja, ich war aber ca. eine Stunde zuhause. Mein kleiner Bruder hat mir die Haare geschnitten. Ich habe Geld von meiner Mutter bekommen und bin gleich danach weggegangen. Vorhalt: Sie sind ein junger, kräftiger Mann. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie vom IS ein Jahr lang, ohne jegliche Konsequenzen festgehalten wurden. Ist Vorbringen ist nicht glaubhaft. Was sagen sie dazu? A: Ich habe mir sehr oft gewünscht, dass ich sterbe. Sie haben uns jedoch auswählen lassen. Ich wollte wirklich sterben. Ich habe ein Jahr lang nur geputzt. Ich hatte auch Angst vor der Regierung. Alle IS Mitglieder sind jetzt in Mossul und leben dort. Ich wollte sterben, ich wollte diesen ganzen Stress nicht. F: Woher wissen Sie, dass die IS-Mitglieder frei in Mossul leben? A: Mein Bruder hat es mir erzählt. Es sind Milizen. Sie haben meinen Bruder nach mir gefragt. F: Was wollten diese Leute von Ihrem Bruder genau wissen? A: Sie wollten ihn umbringen. Ich habe vorher das Foto vom kaputten Auto gezeigt. Es gibt auch eine Anzeige in der Polizeistation in XXXX . Er wurde danach von den Milizen bedroht, damit er die Anzeige zurückzieht.A: Sie wollten ihn umbringen. Ich habe vorher das Foto vom kaputten Auto gezeigt. Es gibt auch eine Anzeige in der Polizeistation in römisch 40 . Er wurde danach von den Milizen bedroht, damit er die Anzeige zurückzieht. F: Sie haben gerade behauptet, dass ehemalige Kämpfer des IS frei in Mossul leben würden. Sie hätten Milizen gegründet. Diese Milizen hätten Ihren Bruder nach Ihnen gefragt. Was wollen diese Leute von Ihnen? A: Sie wollen mich töten. F: Warum wollen diese Leute sie töten? A: Der Bruder eines von den XXXX wurde von den IS getötet und sie glauben, dass ich das war.A: Der Bruder eines von den römisch 40 wurde von den IS getötet und sie glauben, dass ich das war. F: Werden Sie sonst von irgendjemandem, abgesehen von diesen Leuten, im Irak bedroht? A: Nein. F: Heißt das, dass Sie von einer bestimmten Miliz aus Mossul bedroht werden? A: Ja. F: Welche Miliz ist das? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Seit wann bedroht Sie diese Miliz? A: Ich kann kein Datum nennen. F: Seit wann werden Sie von dieser Miliz bedroht? A: Seit ca.
- F: Wo operiert diese Miliz? A: Überall in Mossul. F: Wo operiert diese Miliz sonst, abgesehen von Mossul? A: Überall im Irak. F: Wann und wie genau haben Sie davon erfahren, dass diese Miliz nach Ihnen suchen würde? A: Im Jänner oder Februar 2017 wurde mein Bruder von ihnen entführt, um ihn zu befragen, wo ich bin. F: Heißt das, dass Sie im Jänner oder Februar davon erfahren haben, dass diese Miliz nach Ihnen sucht? A: Ja. Außerdem verfolge ich im Radio und im Fernsehen immer die Nachrichten. F: Was können Sie über diese Miliz sagen? A: Der Chef heißt XXXX . Die Mitglieder dieser Miliz sind viele XXXX , die damals zusammen mit mir gearbeitet haben.A: Der Chef heißt römisch 40 . Die Mitglieder dieser Miliz sind viele römisch 40 , die damals zusammen mit mir gearbeitet haben. F: Wie viele Mitglieder hat diese Miliz? A: Ich weiß es nicht genau. Es sind sehr viele. Sie sind mächtig. Sie sind mächtiger als die Regierung. F: Können Sie keine weiteren Details zur Miliz XXXX nennen?F: Können Sie keine weiteren Details zur Miliz römisch 40 nennen? A: Ich schaue nur auf mein Handy was sie alles machen. Ich sehe, dass sie Leute verbrennen, Menschen umbringen. F: Wann genau wurde diese Miliz gegründet? A: Sie wurde im jahr 2015 gegründet. F: Wer war der Gründer der XXXX ?F: Wer war der Gründer der römisch 40 ? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Können Sie keine weiteren Details zur Miliz XXXX nennen?F: Können Sie keine weiteren Details zur Miliz römisch 40 nennen? A: Nein. [...] Ergänzung durch AW zur ersten Frage auf der Seite 12: F: Beschreiben Sie den Alltag während der von Ihnen behaupteten Gefangenschaft beim IS? Ergänzung durch AW: An einem Tag wurden dort 1500 Menschen getötet. Das habe ich im Fernsehen gesehen. Gemäß einer Meldung der LPD Wien-LKA wurde die bP am 03.09.2019 auf frischer Tat bei der Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz betreten. Am selben Tag wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.09.2018 wurde die bP aus der Untersuchungshaft in der JA Josefstadt zu einer Einvernahme durch das BFA überstellt. Im Rahmen dieser Einvernahme machte sie nachfolgende Angaben: "[...] F: Nennen Sie bitte Ihre Namen, Geburtsdatum und Geburtsort! A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in Mossul, Irak geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Mossul, Irak geboren. [...] F: Stimmen die Angaben, die Sie bis jetzt im Verfahren gemacht haben? A: Alles ist richtig. Aber der Dolmetscher war ein Ägypter, mein Onkel, der seit 30 Jahren in Österreich ist, hat gesagt, das das nicht gescheit ist, ich soll einen Iraker nehmen. Das mit dem Onkel sage ich jetzt auch zum ersten Mal. Befragt gebe ich an, dass der Onkel XXXX , er wohnt im
- Bezirk, eine Station nach dem Reumannplatz wo es die Gemeindewohnungen gibt. Ich habe es bis jetzt verschwiegen weil ich keinen Kontakt zu ihm habe.A: Alles ist richtig. Aber der Dolmetscher war ein Ägypter, mein Onkel, der seit 30 Jahren in Österreich ist, hat gesagt, das das nicht gescheit ist, ich soll einen Iraker nehmen. Das mit dem Onkel sage ich jetzt auch zum ersten Mal. Befragt gebe ich an, dass der Onkel römisch 40 , er wohnt im
- Bezirk, eine Station nach dem Reumannplatz wo es die Gemeindewohnungen gibt. Ich habe es bis jetzt verschwiegen weil ich keinen Kontakt zu ihm habe. F: Wurden Ihnen die Einvernahmen jeweils rückübersetzt? A: Ja und auch die Fehler, die ich gefunden habe wurden korrigiert. Aber der Refernt hat mir nicht geglaubt, dass ich beim IS war. F: Möchten Sie zu den Dokumenten etwas sagen, die Sie eingereicht haben? A: Nein, diese habe ich eingebracht. Die Dokumente im Original Briefe oder Bestätigungen als Foto. F: Erzählen Sie mir etwas über die Arbeit im Irak? A: Ich begann im Jahr 2009, da war ich 3 Monate in Haft. Mein Schwager war beim Militär, er hat mich festgenommen weil wir miteinander Probleme hatten. Er heißt XXXX . Er arbeitet beim Militär. Das mit dem Festnehmen geht ganz einfach bei uns. Nach meiner Entlassung hatte ich Angst zuhause zu übernachten, daher habe ich eine Stelle als XXXX angetreten. Wir schützen die Behörde bzw. Banken. Wir sind bewaffnet gewesen. Mir wurde eine Stelle zu bewachen, ein freien Park, ähnlich Prater (Anm: Dolm. nannte Spielsachen für Kinder). Den musste ich bewachen. Ich begann damit im Oktober
- Ich habe den Ausweis eingereicht.A: Ich begann im Jahr 2009, da war ich 3 Monate in Haft. Mein Schwager war beim Militär, er hat mich festgenommen weil wir miteinander Probleme hatten. Er heißt römisch 40 . Er arbeitet beim Militär. Das mit dem Festnehmen geht ganz einfach bei uns. Nach meiner Entlassung hatte ich Angst zuhause zu übernachten, daher habe ich eine Stelle als römisch 40 angetreten. Wir schützen die Behörde bzw. Banken. Wir sind bewaffnet gewesen. Mir wurde eine Stelle zu bewachen, ein freien Park, ähnlich Prater Anmerkung, Dolm. nannte Spielsachen für Kinder). Den musste ich bewachen. Ich begann damit im Oktober
- Ich habe den Ausweis eingereicht. F: Wie haben Sie sich vorgestellt, was sagten Sie, welche Unterlagen gaben Sie ab? A: Ich war Student und habe von Leuten gehört bzw. ein Freund arbeitet dort. Dann war ich dort und habe mich vorgestellt. Persnalausweis, Staatsbürgerschaftsausweis, Grundversorgungskarte und die grüne Karte (Esensmarken). Man muss um dorthin gehen zu dürfen zwei Bürgen bringen, die viel Einkommen haben müssen. Ich habe meine Schwester, Ärztin und Assistentin, sowie meinen anderen Bruder XXXX , Polizist gebracht. Die mussten mit mir hingehen. In den Unterlagen stand dann: Ich bin für alles verantwortlich, vor allem die Autos, die LKW¿s und ich wurde zu einer Abteilung namens XXXX versetzt.A: Ich war Student und habe von Leuten gehört bzw. ein Freund arbeitet dort. Dann war ich dort und habe mich vorgestellt. Persnalausweis, Staatsbürgerschaftsausweis, Grundversorgungskarte und die grüne Karte (Esensmarken). Man muss um dorthin gehen zu dürfen zwei Bürgen bringen, die viel Einkommen haben müssen. Ich habe meine Schwester, Ärztin und Assistentin, sowie meinen anderen Bruder römisch 40 , Polizist gebracht. Die mussten mit mir hingehen. In den Unterlagen stand dann: Ich bin für alles verantwortlich, vor allem die Autos, die LKW¿s und ich wurde zu einer Abteilung namens römisch 40 versetzt. F: Erzählen Sie mir über die Arbeit! A: Meine Schicht begann um 18;:00 bis Mitternacht. Um 12:00 Uhr kam ein Freund, der übernimmt die Schicht und ich gehe schlafen. Er macht die Schicht von Mitternacht bis in der Früh. Für die Wachen gab es ein Zimmer. Ein Mal übernachte ich dort, zwei Tage übernachte ich nicht, so ist das Dienstrad. Manchmal übernahm ich auch den Dienst von Kollegen. Bei Prüfungen ist es umgeklehrt. Wir haben uns gut verstanden. [...] F: Nennen Sie bitte die Namen und Geburtsdaten sowie den Aufenthaltsort Ihrer Eltern und Geschwister. Anm.: Die Angaben stimmen mit denen aus der Erstbefragung überein.Anmerkung, Die Angaben stimmen mit denen aus der Erstbefragung überein. Sie sind alle in einem Camp in der Nähe von Mossul, Irak aufhältig. Das Gebiet gehört zu Kurdistan, ich habe den Namen vergessen. Nur meine Schwester XXXX ist verheiratet und lebt in Mossul.Sie sind alle in einem Camp in der Nähe von Mossul, Irak aufhältig. Das Gebiet gehört zu Kurdistan, ich habe den Namen vergessen. Nur meine Schwester römisch 40 ist verheiratet und lebt in Mossul. F: War Ihre Familie in Mossul immer zusammen, außer XXXX ?F: War Ihre Familie in Mossul immer zusammen, außer römisch 40 ? A: Ja, befragt gebe ich an, dass auch nie jemand entfernt war oder auf Reisen oder auch sonst nichts. F: Wie lautete die Adresse, wie lange lebte die Familie dort? A: Ich lebte immer an der Adresse XXXX (Bezirk), XXXX (Straße)A: Ich lebte immer an der Adresse römisch 40 (Bezirk), römisch 40 (Straße) Anm: der AW wird nach der Hausnummer gefragt, schaut am Boden und denkt lange nach.Anmerkung, der AW wird nach der Hausnummer gefragt, schaut am Boden und denkt lange nach. A: Ich habe das vergessen. Das ist schon lange her. Eine Kreuzung in der Nähe heißt XXXX .A: Ich habe das vergessen. Das ist schon lange her. Eine Kreuzung in der Nähe heißt römisch 40 . Vorhalt: Sie lebten rund 18 Jahre dort und merken sich die Nummer nicht! A: Ich lebt nicht immer dort. Anm: der AW wird damit konfrontiert, dass er zuvor betonte, immer dort gewesen zu sein.Anmerkung, der AW wird damit konfrontiert, dass er zuvor betonte, immer dort gewesen zu sein. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Ihren Geschwistern? A: Jetzt ja, früher nicht. F: Wann ungefähr musste Ihre Familie das Haus in Richtung Flüchtlingscamp verlassen? A: Da gibt es noch etwas was ich sagen muss: Im Jahr 2009 übersiedelten wir zum Stadtteil XXXX . Dort lebten wir so lange bis Mossul vom IS gestürmt wurde. Befragt gebe ich an, dass das im
- Monat
- Das war vor Ramadan.A: Da gibt es noch etwas was ich sagen muss: Im Jahr 2009 übersiedelten wir zum Stadtteil römisch 40 . Dort lebten wir so lange bis Mossul vom IS gestürmt wurde. Befragt gebe ich an, dass das im
- Monat
- Das war vor Ramadan. [...] F: Erzählen Sie über die Zeit von Daesh! A: Als Daesh gestürmt hat gab es keine Schule mehr und ich habe meine Schicht gewechselt, immer Nachtschicht gemacht. Etwas später, etwa 2014 sind wir immer zu viert gesessen und haben ein Meeting gemacht. Bis zu diesem Moment waren alle Autos, LKW¿s und Waffen in dieser Behörde. F: Erzählen Sie mir über die Behörde! A: Sie ist im Vergnügungspark und ist für die Bepflanzung von ganz Mossul zuständig. Ich war die XXXX dort, aber die Behörde gehört zum XXXX , ich war Angestellter nur von der Behörde für Parkbewirtschaftung. Ich war aber nur XXXX und kein XXXX .A: Sie ist im Vergnügungspark und ist für die Bepflanzung von ganz Mossul zuständig. Ich war die römisch 40 dort, aber die Behörde gehört zum römisch 40 , ich war Angestellter nur von der Behörde für Parkbewirtschaftung. Ich war aber nur römisch 40 und kein römisch 40 . F: Nennen Sie mir den genauen Namen der Behörde! A: XXXX .A: römisch 40 . F: Erzählen Sie weiter! A: Mitten in einem Garten im Vergnügungspark sind kleine Zimmerchen. Eines für den Chef, eines für Mitarbeiter usw. Der Park ist 24 Stunden geöffnet. Befragt gebe ich an, dass wir Waffen bekamen damit wir etwas mehr nach XXXX aussehen. Polizisten hätten uns ja auch nicht erkannt wenn sie im Park sind und Leute mit Waffen kommen auf sie zu. Daher die Kleidung und die Dienstwaffe. Auch hat die Polizei unsere Namen bekommen. Sie hätten uns ja sonst für Terroristen gehalten.A: Mitten in einem Garten im Vergnügungspark sind kleine Zimmerchen. Eines für den Chef, eines für Mitarbeiter usw. Der Park ist 24 Stunden geöffnet. Befragt gebe ich an, dass wir Waffen bekamen damit wir etwas mehr nach römisch 40 aussehen. Polizisten hätten uns ja auch nicht erkannt wenn sie im Park sind und Leute mit Waffen kommen auf sie zu. Daher die Kleidung und die Dienstwaffe. Auch hat die Polizei unsere Namen bekommen. Sie hätten uns ja sonst für Terroristen gehalten. F: Erzählen Sie vom Meeting! A: Wir haben uns überlegt, zu flüchten. Da wir für die Stadt gearbeitet haben sind wir verfolgt vom IS. Der Vorgesetzte befand sich in Erbil, er hieß XXXX . Wir haben keinen Lohn mehr bekommen. Ca. zwei Monate später, September und Oktober kam der IS und verhaftete uns. In der Nacht haben sie mich und einen Freund mitgenommen. Sie hatten eine Liste und fragten auch nach anderen.A: Wir haben uns überlegt, zu flüchten. Da wir für die Stadt gearbeitet haben sind wir verfolgt vom IS. Der Vorgesetzte befand sich in Erbil, er hieß römisch 40 . Wir haben keinen Lohn mehr bekommen. Ca. zwei Monate später, September und Oktober kam der IS und verhaftete uns. In der Nacht haben sie mich und einen Freund mitgenommen. Sie hatten eine Liste und fragten auch nach anderen. Vorhalt: Sie schildern alles sehr sprunghaft, reißen Themen nur an und geben keine kompletten Sachverhalte zu Protokoll. Erzählen Sie von dem Meeting! A: Wir haben eine Flucht überlegt. 4 Monate nach dem Sturz von Mossul wurden wir verhaftet. Vorhalt: Erneut schweifen Sie ab! A: Zwei Monate nach dem Sturz von Mossul wollten wir flüchten, wir haben keinen Lohn mehr bekommen. Vorhalt: Zeitlich stimmt das nicht mit den vorher getätigten Angaben überein. A: Mossul fiel. Zwei Monate danach haben wir überlegten 3 Kollegen und ich zu flüchten. Am
- Juni fiel Mossul. Im September wurden wir inhaftiert. Vorhalt: Wieder sagen Sie die gleichen 3 Sätze. Was wurde beim Meeting besprochen? A: Wir haben einen Plan gemacht. Unsere Regierung war weg. Der IS würde uns umbringen weil wir die Behörde schützten. Wir riefen das Militär wenn der IS mit Bomben kam. 2012 oder 2013 war ein großes Fest im Park. Da haben wir mal verhindert, dass der IS eine Bombe in Mitten der Leute platziert. Gesagt haben sie aber, dass sie Polizei sind. Wir sagten Ihnen, dass das nicht sein kann weil keine Polizei reinkommen darf, nur Militär. Unser Kontakt ist immer das Militär. Sie haben die vier dann verhaftet, im Fernsehen wurde das dann gezeigt, dass die zwei für den IS gearbeitet haben. Ich habe eine Belohnung und ein Zertifikat bekommen. Vorhalt: Ihr Vorbringen ist vage und enorm widersprüchlich. Sie widersprechen sich nicht nur zwischen den unterschiedlichen Einvernahmen, sondern auch innerhalb. Auch heute sind die Schilderungen nicht stimmig. Zuletzt als Sie einerseits angeben, dass Polizei im Park ist (Frage zur Ausstattung Seite 5) und nun, dass nur das Militär hinein darf. A: Ich habe Polizei gesagt, aber Militär gemeint. Alle dürfen hinein. Aber sie müssen in Uniform sein. F: Erzählen Sie von Ihrer Verhaftung? A: Sie haben uns alle 4 verhaftet. Die gleichen 4 Personen, die wir 2012 bei dem Fest verraten haben, haben eine Einvernahme mit uns gemacht und uns festgenommen. Sie haben uns wiedererkannt. Wir wurden befragt. Sie fragten alles zum Dienst, wann warum wir arbeiten usw. Auch, dass es nicht gut ist, wenn wir für die Stadt arbeiten. Ich sagte, dass ich für meine Familie arbeite, Student bin. Daesh hat auch Richter. Ich und meine drei Freunde wurden nicht zum Richter gebracht. Sie haben uns einfach in ein Zimmer gesperrt. Die zwei vom Tagdienst wurden zum Tode verurteilt weil sie angeblich Kollegen verraten hätten. Sie wurden erschossen. Ich war in Haft. Wir waren krank. Wir meinten immer, dass wir bombardiert werden. Wir haben ihnen beim Essen die Füße geküsst und gefleht, dass Sie uns töten. F: Nennen Sie Fakten zur Inhaftierung! A: In einer Kaserne namens XXXX , das ist in der Nähe vom Flughafen. Es gibt in Mossul nur zwei Kasernen. Die andere ist XXXX . (Muasker bedeutet Kaserne).A: In einer Kaserne namens römisch 40 , das ist in der Nähe vom Flughafen. Es gibt in Mossul nur zwei Kasernen. Die andere ist römisch 40 . (Muasker bedeutet Kaserne). F: Haben irakische Kasernen auch Lagerhallen? Aus wie vielen Gebäude besteht so eine Kaserne? A: Das weiß ich nicht. Es gibt Speisesäle. Wir haben nach draußen nicht viel gesehen. Wir haben aber einige Zeit eine Mauer gebaut. Da sieht man aber nichts. Der Flughafen ist in der Nähe. F: Fiel Ihnen noch etwas auf als Sie diese Mauer bauten? A: Ich hatte Kreislaufprobleme. Ich habe aber Gebäude gesehen. F: Warum nennen Sie nicht Ihren richtigen Namen? A: Ich habe Ihnen den richtigen Namen gegeben. Sie haben ja alle Ausweise. Vorhalt: Die Namen decken sich aber nicht mit Ihren Angaben! A: Sie können gerne in Mosul fragen, wie ich heiße. Auch beim Führerschein hatte ich Probleme. Mein Problem ist, dass ich der Polizei auf Nachfrage nach dem Nachnamen XXXX sagte. Jetzt macht mir das Probleme. Ich habe das so angegeben als ich das erste Mal nach Österreich.A: Sie können gerne in Mosul fragen, wie ich heiße. Auch beim Führerschein hatte ich Probleme. Mein Problem ist, dass ich der Polizei auf Nachfrage nach dem Nachnamen römisch 40 sagte. Jetzt macht mir das Probleme. Ich habe das so angegeben als ich das erste Mal nach Österreich. F: Wie haben Sie den Irak verlassen? Schildern Sie ab dem Zeitpunkt als Sie vom IS weggingen. A: Ich werde wegen der Freilassung verfolgt. Man versteht nicht, warum zwei umgebracht wurden und ich nicht. Daher heißt es, ich sei Daesh Anhänger. Ich habe jetzt mehr Probleme. Sie wollen dass ich für Sie arbeite. Wir würden auch Lohn bekommen. Die irakische Regierung würde uns sowieso verfolgen. F: Bitte antworten Sie auf die Frage! A: Mehrere wurden entlassen. Auch mein Freund. Alle 10 Tage kam ein Richter von denen. Er sprach mit uns über Religion über Islam, dass wir dazugehören. Er sagte uns er sei aus Mossul. Man müsse entweder kämpfen oder sterben. F: Schildern Sie bitte die Freilassung! A: Ich uns 200 andere Personen erfuhren, dass wir entlassen werden. Man fragte uns, was wir machen würden. Uns wurde erklärt, dass wir rasch umgebracht werden würden weil wir in Mossul verblieben waren. Jeder der in Mossul bleibt wird als Daesh bezeichnet. Daher dachten wir nach, nach Syrien zu flüchten, dann Türkei. Der Bruder meines Freundes ist der Schlepper gewesen. Meine Brüder haben mich noch schnell hergerichtet, Bart rasiert etc., Vorhalt: Wenn man den IS fürchtet, warum geht man von Mossul dann nach Syrien, wo unmittelbar IS Territorium an das irakische Staatsgebiet anschließt. A: Das ist logisch. Von Mossul nach Rakka kann man spazieren. Keiner fragt etwas. IS weiß, dass es ein Fluchtweg ist, sagen aber nicht. IS Soldaten gehen in die Türkei zur Behandlung. Ich habe dort viele gesehen am Weg von Rakka in die Türkei. Auch Familien. Man wird dort auch bombardiert. Alle aus Mossul gehen über Rakka. In die Kurdenzone konnte ich nicht. Viele Exmitarbeiter gingen zur freien irakischen Armee. Das wurde auch in den Nachrichten gezeigt. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Möglichkeiten Ihr Vorbringen darzulegen? Möchten Sie noch etwas angeben oder korrigieren. A: Ich bin noch nicht fertig. Ich habe viele Probleme. F: Schildern Sie das bitte! A: Der Vater meines Schwagers wurde umgebracht, abgeschlachtet vom IS: Mein Schwager XXXX gibt mir die Schuld dafür. Seitdem darf XXXX nicht mehr zu uns. Jänner oder Februar 2018 ging mein Schwager zu meiner Familie ins Asylcamp mit Personen der Freien Miliz Mossul. Sie haben mit meiner Mutter geredet. "Wo ist XXXX " haben Sie gefragt und gesagt, ich hätte den Vater des XXXX umgebracht. Der Teamleiter der Wachen hat angegeben, dass ich zwei Kollegen umgebracht habe. Eine andere Vorgesetzte hat meiner Mutter gesagt, dass ich Schuld bin, dass IS Fahrzeuge aus der Arbeit genommen hat. Meine Mutter solle sich quasi von mir entsagen, damit sie keine Strafe zahlen muss oder in Haft gehen.IS: Mein Schwager römisch 40 gibt mir die Schuld dafür. Seitdem darf römisch 40 nicht mehr zu uns. Jänner oder Februar 2018 ging mein Schwager zu meiner Familie ins Asylcamp mit Personen der Freien Miliz Mossul. Sie haben mit meiner Mutter geredet. "Wo ist römisch 40 " haben Sie gefragt und gesagt, ich hätte den Vater des römisch 40 umgebracht. Der Teamleiter der Wachen hat angegeben, dass ich zwei Kollegen umgebracht habe. Eine andere Vorgesetzte hat meiner Mutter gesagt, dass ich Schuld bin, dass IS Fahrzeuge aus der Arbeit genommen hat. Meine Mutter solle sich quasi von mir entsagen, damit sie keine Strafe zahlen muss oder in Haft gehen. F: Wie passt diese Aussage zu der kulturell scheinbar (vielen Erzählungen) verbreiteten Art, Frauen nicht heranzuziehen für "Vergeltungen". A: Es war ja alles im Camp. Wenn Sie ein Mann wäre, wäre eh mehr passiert. Im Camp gibt es auch abgetrennt Zelte für IS-Familien. Dort ist meine Mutter. F: Warum haben Sie das bis dato noch nie erwähnt, wenn Sie so Angst davor haben als IS-Angehöriger zu gelten? A: Die Zeit hat nie gereicht. F: Was möchten Sie noch sagen? A: Meine Mutter musste diverse Unterlagen unterzeichnen. Wenn sie hören würde wo ich bin soll sie die Behörden verständigen. Darf ich noch etwas sagen? F: Bitte! A: Das mit dem Schwager war es jetzt, da kann ich nicht mehr sagen. Ich habe Videos und Fotos von meinem Handy schon mal gezeigt. Auf den Fotos konnte man eine Polizeiinspektion in Mossul und verbrannte Autos sehen. Die Videos zeigen meine Familie im Asylcamp, das zweiet zeigt wie Milizmitglieder Leute, die unter IS-Verdacht stehen umbringen. F: Wer sagt mir, dass die Videos nicht von You-Tube sind? A: Das Video zeigt ja meine Eltern. Das andere kann man bei der Polizei in Mossul erfragen. Dort erfahren Sie von einem Mordversuch an XXXX , meinem Bruder. Er hat sogar die Anklage zurückgezogen. Mein Bruder sollte umgebracht werden. Einer davon ist der Bruder von dem verstorbenen Kollegen von mir, der beim IS getötet wurde. Der Chef der Polizei hat meinen Bruder unter Druck gesetzt, dass er die Anzeige zurückzieht, da diese Leute die Macht haben. Das steht auch im Gericht. Im Februar wurde eine Einvernahme mit meinem Bruder gemacht und nach mir gefragt. Mein Bruder musste auch so etwas unterschreiben wie meine Mutter. Mein Bruder hat mich verständigt und gesagt, ich solle nicht zurückkommen. Mein Bruder XXXX , als er einmal zu einer Prüfung ging, wurde an einem Checkpoint angehalten, und nach Kontrolle des Ausweises sofort gefragt ob er mein Bruder sei. Dann wurde er für 3 Wochen festgenommen. Mein Bruder bei der Polizei hat seinen Chef mitgenommen und sie haben die Leute überzeugt, dass XXXX nichts weiß und auf die unterzeichneten Papiere verwiesen.A: Das Video zeigt ja meine Eltern. Das andere kann man bei der Polizei in Mossul erfragen. Dort erfahren Sie von einem Mordversuch an römisch 40 , meinem Bruder. Er hat sogar die Anklage zurückgezogen. Mein Bruder sollte umgebracht werden. Einer davon ist der Bruder von dem verstorbenen Kollegen von mir, der beim IS getötet wurde. Der Chef der Polizei hat meinen Bruder unter Druck gesetzt, dass er die Anzeige zurückzieht, da diese Leute die Macht haben. Das steht auch im Gericht. Im Februar wurde eine Einvernahme mit meinem Bruder gemacht und nach mir gefragt. Mein Bruder musste auch so etwas unterschreiben wie meine Mutter. Mein Bruder hat mich verständigt und gesagt, ich solle nicht zurückkommen. Mein Bruder römisch 40 , als er einmal zu einer Prüfung ging, wurde an einem Checkpoint angehalten, und nach Kontrolle des Ausweises sofort gefragt ob er mein Bruder sei. Dann wurde er für 3 Wochen festgenommen. Mein Bruder bei der Polizei hat seinen Chef mitgenommen und sie haben die Leute überzeugt, dass römisch 40 nichts weiß und auf die unterzeichneten Papiere verwiesen. [...] F: Sie sind aktuell in U-Haft. Wann haben Sie die Verhandlung? A: Am
- Oktober habe ich Verhandlung. Man hat bei mir und meinen Freunden ein paar Gramm Suchtgift in der Hose gefunden. Ich werde vermutlich nach der Verhandlung entlassen. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Irak Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das? A: Nein. F: Konnten Sie sich während der Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Haben Sie nun alles sagen können? Gibt es noch etwas, wonach ich vielleicht nicht dezidiert gefragt habe? A: Danke. [...]" Für Zwecke der Umschreibung ihres irakischen Führerscheines auf einen Österreichischen hat sich die bP während des Asylverfahrens an die irakische Botschaft gewandt und bekam von dieser eine schriftliche Bestätigung ( XXXX ), dass es sich bei XXXX und bei dem auf dem irakischen Führerschein aufscheinenden Namen XXXX um ein und dieselbe Person handelt und dass der von der irakischen Verkehrsbehörde ausgestellte Führerschein richtig ist.Für Zwecke der Umschreibung ihres irakischen Führerscheines auf einen Österreichischen hat sich die bP während des Asylverfahrens an die irakische Botschaft gewandt und bekam von dieser eine schriftliche Bestätigung ( römisch 40 ), dass es sich bei römisch 40 und bei dem auf dem irakischen Führerschein aufscheinenden Namen römisch 40 um ein und dieselbe Person handelt und dass der von der irakischen Verkehrsbehörde ausgestellte Führerschein richtig ist. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wrude gem. § 18 Abs 1 Z2Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wrude gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z2 u. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gem. § 13 Abs 2 Z 3 AsylG habe die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.09.2018 verloren.Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG habe die bP ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.09.2018 verloren. Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Die bP habe ein Suchtmitteldelikt begangen und sei deshalb ein Einreiseverbot zu verhängen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die Vertretung Beschwerde erhoben. Das BVwG hat der Beschwerde gem. § 18 Abs 5 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Das BVwG hat der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf nachfolgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt: "[...] Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und wurden am XXXX geboren, sind arabischer Sunnit und stammen aus Mossul. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Nähe von Mossul.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und wurden am römisch 40 geboren, sind arabischer Sunnit und stammen aus Mossul. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Nähe von Mossul. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie haben im Irak über viele Jahre die Schule besucht und auch Arbeitserfahrung gesammelt. Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet erfolgte spätestens am Tag Ihrer Asylantragsstellung. Ihre Ausreise aus dem Irak erfolgte ebenfalls illegal und zwar in Richtung Syrien. Sie wurden im Bundesgebiet am 03.09.2018 bei einem Vergehen gem. §27 SMG auf frischer Tat von Organen der LPD Wien betreten und befinden sich seit 03.09.2018 in Untersuchungshaft. Sie sind in persönlicher Hinsicht als unglaubwürdig einzustufen. Sie haben Ihre Identität verschleiert und gaben einen falschen Namen an. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Irak einer Verfolgung iSd Genfer Konvention ausgesetzt waren oder zukünftig eine solche zu befürchten hätten. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihr Vorbringen zum Fluchtgrund war aufgrund erheblicher Widersprüche im Laufe des Verfahrens und Ungereimtheiten als unglaubwürdig eingestuft zu werden. Diesbezüglich darf auf die Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Festgestellt wird, dass Sie nach wie vor über familiäre Beziehungen im Irak verfügen. Ihre gesamte Familie ist noch im Irak aufhältig. Sie haben im Irak eine umfangreiche Schulbildung genossen und verfügen über Erfahrung am irakischen Arbeitsmarkt. Außerdem sind Sie hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten flexibel und interessiert. Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in den Irak, nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in den Irak, nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung oder Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie geben an, in Österreich einen Onkel zu haben, pflegen jedoch keinen Kontakt zu diesem. Weitere Verwandte oder Familienangehörige i.S.d. Art. 8 EMRK haben Sie nicht. Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen.Weitere Verwandte oder Familienangehörige i.S.d. Artikel 8, EMRK haben Sie nicht. Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen. Ihr Privatleben im Bundesgebiet gestaltet sich nicht umfangreich. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zum Verlust des Aufenthaltsrechts sowie zum Einreiseverbot: Sie haben das Bundesamt betreffend Ihre Identität zu täuschen versucht. Seit dem 03.09.2018 befinden Sie sich in Untersuchungshaft. Gegen Ihre Person wurde Anklage beim LG für Strafsachen Wien erhoben. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: [...]" Das Bundesamt hat im Folgenden den Inhalt des Länderinformationsblattes, Stand 18.05.2018, widergegeben. Dies wurde der bP zu Gehör gebracht, diese nahm jedoch die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht wahr. Zusammenfassend ergibt sich daraus folgendes Lagebild: Politik / Zusammensetzung der Bevölkerung Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. Der Irak hat ca. 38 Millionen Einwohner. Etwa 75-80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15-20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 97 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch (arabische) Sunniten in hohen politischen (zB Parlamentspräsident) und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Christen, Jesiden und andere Religionen bilden mit ca. 3 % eine Minderheit. Die Christen zählen überwiegend zu den orientalisch-christlichen Gemeinschaften: Chaldäisch-katholische Kirche, Assyrische Kirche des Ostens, Alte Kirche des Ostens, Armenische Apostolische Kirche, Römisch-katholische Kirche, Syrisch-katholische Kirche, Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien, Assyrisch-evangelische Kirche und andere. Sicherheitskräfte - Milizen - Rechtschutz Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes. Rechtschutz Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen und Einflussnahmen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Personal- und Kompetenzmangel wird zuweilen beklagt. Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte vereinzelt, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, gibt es diesbezüglich Mängel im Verfahren. Urteile ergehen vereinzelt mit überschießend hohen Strafen. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich Iraker vereinzelt auch an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat. Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist rel. hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Es ergibt sich auf Grund der Berichtslage - und auch unter Berücksichtigung aktueller Lageentwicklung - nicht, dass in der Herkunftsregion Mosul oder im gesamten Irak eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) im Irak bzw. in der Herkunftsregion einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für diese Personen im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie per se einer realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Sunniten Ca. 17-22 %, also ca. 6,5 bis 8,4 Millionen der Gesamtbevölkerung sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. So wie Schiiten sind auch arabische Sunniten in hohen politischen (zB Parlamentspräsident) und öffentlichen Ämtern vertreten. Ebenso als Beschäftigte bei Polizei, Militär und Gerichten. Sunniten nehmen ebenso am sonstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Es gibt Berichte über vereinzelte Menschenrechtsverletzungen an Sunniten, va. durch schiitische Milizen oder unbekannte Täter. Vor allem Personen die Angehörige der terroristischen Gruppierung IS sind oder im Verdacht stehen solche zu sein oder diese unterstützen, können derart gefährdet sein. Auf Grund der Berichtslage lässt sich nicht schließen, dass dies Teil eines systematischen, quasi jeden Sunniten gleichermaßen treffenden Risikos ist. Sunniten, die in schiitisch dominierten Regionen leben, können gesellschaftliche Diskriminierung in einem moderaten Level erfahren, vor allem in den südlichen Gouvernements. Es handle sich vorwiegend um Diskriminierung am Arbeitsmarkt bzw. um gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Nepotismus. Schiitische Arbeitgeber würden eher Schiiten einstellen. Generell ist die Zahl von registrierten, sicherheitsrelevanten Vorfällen jedoch seit dem Zeitpunkt als der IS als "vertrieben" gilt, stark rückläufig und regional unterschiedlich. Aktuelle Versorgungslage Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Wasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit Trinkwasser (zB auch durch Kauf von Trinkwasserflaschen in Geschäften) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nicht vor. Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen ca. 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe. Das Sozialsystem wird vom sog. "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme. Es sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen von PDS zu erhalten. An der Umsetzung kann es zu Mängeln kommen. Es kann auf Grund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass aktuell im Irak bzw. in der Herkunftsregion eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften aus Sicherheitsgründen die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, in der Vergangenheit selektiv umgesetzt haben. Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren. Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen idR einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen aus Sicherheitsgründen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen werden idR durchgeführt. Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen zuweilen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise kann für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. IDPs und Flüchtlinge Die Zahl der Vertriebenen sinkt stetig; die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen. Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten, befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Bei jenen Irakern, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, Verfolgung behaupteten und während des Beschwerdeverfahrens freiwillig wieder zurückkehrten, handelt es sich überwiegend um arabische Sunniten und Schiiten. Neben Österreich führen auch andere Staaten der EU abgelehnte irakische Staatsangehörige in den Irak zurück. Dokumente Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen
- Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat keinen substantiierten Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges an. Das Bundesamt führte Folgendes aus: "[...] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund Vorlage unbedenklicher irakischer Personendokumente mit Lichtbild fest. Weitere Feststellungen betreffend Schulbildung, Herkunft, Familie, Familienstand, religiösem Bekenntnis sowie Arbeitserfahrung wurden auf Basis Ihrer im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden und somit als glaubwürdig eingestuften Aussagen getroffen. Die Feststellung zur illegalen Einreise wurde mangels Vorlage eines Reisepasses, mit gültigem Visum für Österreich, getroffen. Die Feststellung betreffend Ihr Vergehen und dem Betreten hierbei auf frischer Tat wurde aufgrund der im Akt aufliegenden Meldung der LPD Wien - LKA getroffen. Dass Sie seit 03.09.2018 in Untersuchungshaft sind, war einem IVV Auszug zu entnehmen. Die Feststellung betreffend Ihre Unglaubwürdigkeit in persönlicher Hinsicht hatte zu erfolgen, weil Sie absichtlich die Behörde in Bezug auf Identität versuchten zu täuschen. Sie räumten im Rahmen der Einvernahme vom 03.09.2018 im PAZ HG ein, dass Sie gezielt bei der Frage nach dem Nachnamen im Rahmen der Erstbefragung "einfach den Namen XXXX angegeben hätten". (Anm.: Seite 7 Mitte)Die Feststellung betreffend Ihre Unglaubwürdigkeit in persönlicher Hinsicht hatte zu erfolgen, weil Sie absichtlich die Behörde in Bezug auf Identität versuchten zu täuschen. Sie räumten im Rahmen der Einvernahme vom 03.09.2018 im PAZ HG ein, dass Sie gezielt bei der Frage nach dem Nachnamen im Rahmen der Erstbefragung "einfach den Namen römisch 40 angegeben hätten". Anmerkung, Seite 7 Mitte) Aus Sicht der Behörde ist in diesem Vorgehen sehr wohl ein gewisser Plan, die Behörde zu täuschen oder zumindest in die Irre zu führen vorhanden. Immerhin hatten Sie auch Originaldokumente aus dem Irak bei sich, waren dennoch zunächst nicht gewillt, Ihren richtigen Namen zu nennen. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§3 AsylG 2005).Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (§3 AsylG 2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass ein Antragsteller die für ihn drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht eines Asylwerbers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; 13.04.1988, 86/01/0268). Sie waren im Rahmen Ihrer Einvernahmen nicht in der Lage ein konkretes und in sich stimmiges Vorbringen darzulegen. Diese Beurteilung hatte aufgrund mehrerer Mängel zu erfolgen und zwar waren Ihre Angaben vage, teilweise völlig inhaltslos und mit einer Vielzahl an Widersprüchen behaftet und war darüber hinaus auch der Versuch festzustellen, Ihr Vorbringen oder zumindest Teile davon zu steigern. Auch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Sie keine Belege für Ihren Fluchtgrund im Original vorgelegt haben, sondern ausschließlich Fotografien bzw. Kopien. Es kann daher keinem dieser Beweismittel auch wirkliche Beweiskraft zugesprochen werden. Sie wurden über diese Mängel in diversen Einvernahmen auch in Kenntnis gesetzt. Unerklärlicherweise gaben Sie hierfür zum Beispiel den Dolmetschern die Schuld. Bei keiner der Einvernahmen haben Sie, obwohl mehrmals diesbezüglich gefragt wurde, angemerkt, Verständnisschwierigkeiten zu haben und haben Sie jeweils nachweislich die Einvernahmen rückübersetzt bekommen, was eindeutig erwiesen ist, da Sie ja Korrekturen vornahmen. Zu Beginn der
- Einvernahme am 19.09.2018 haben Sie dies jedoch erstaunlicherweise behauptet. Sehr rasch konnte jedoch festgestellt werden, was das wahre Motiv für die Aussage war, nämlich, dass Sie persönlich einfach einen Dolmetscher aus Ihrem Herkunftsstaat bevorzugen. Festzustellen ist, dass Sie sämtliche Vorwürfe, die Sie gegen die Dolmetscher vorbrachten, schlichtweg nicht belegen können. Was Ihr eigentliches Fluchtvorbringen betrifft muss grundsätzlich festgehalten werden, dass die von Ihnen gemachten Angaben in den Einvernahmen vor dem BFA bereits grundlegend Ihrer Aussage in der Erstbefragung widersprechen. Dass im Rahmen der Erstbefragung der Fluchtgrund nur gestreift werden soll ist der Behörde selbstverständlich bewusst, jedoch ist es sehr wohl ein gravierender Unterschied, dass Sie in der Erstbefragung angaben, Ihre Familienmitglieder seien vom IS entführt worden. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA ist davon keine Rede mehr. Mit keinem Wort gaben Sie dies im Rahmen der Einvernahmen an. Im Rahmen der Einvernahmen versuchten Sie, im völligen Widerspruch dazu, eine Entführung Ihrer Person glaubhaft zu machen. Ihre Angaben diesbezüglich waren nur oberflächlich, völlig vage und auch widersprüchlich. Sie waren von sich aus kaum in der Lage ein Vorbringen konkreter bzw. ausführlicher zu formulieren als zwei drei Sätze dazu anzugeben. Nachfragen, welche durchwegs nötig waren, wichen Sie beinahe ausnahmslos aus. Besonders auffallend dabei ist aber, dass Sie Fragen immer ausweichen, wenn diese sich auf Ihre vermeintliche Gefangenschaft beim IS beziehen. Fragen nach Ihren Tätigkeiten bei der XXXX Mossul beantworten Sie umgehend, ohne Zögern und zufriedenstellend.Im Rahmen der Einvernahmen versuchten Sie, im völligen Widerspruch dazu, eine Entführung Ihrer Person glaubhaft zu machen. Ihre Angaben diesbezüglich waren nur oberflächlich, völlig vage und auch widersprüchlich. Sie waren von sich aus kaum in der Lage ein Vorbringen konkreter bzw. ausführlicher zu formulieren als zwei drei Sätze dazu anzugeben. Nachfragen, welche durchwegs nötig waren, wichen Sie beinahe ausnahmslos aus. Besonders auffallend dabei ist aber, dass Sie Fragen immer ausweichen, wenn diese sich auf Ihre vermeintliche Gefangenschaft beim IS beziehen. Fragen nach Ihren Tätigkeiten bei der römisch 40 Mossul beantworten Sie umgehend, ohne Zögern und zufriedenstellend. (...) F: In welchen Nachrichten haben Sie das erfahren? A: Ich habe das von der Livesendung des AlMossul-TV im Internet erfahren. Ich werde auch von den irakischen Polizisten gesucht. F: Wie genau wurden Sie in diesen Nachrichten erwähnt? A: Jede Person welche nicht gegen den IS gekämpft hat muss vor Gericht gestellt werden. Wiederholung der Frage! Wie genau wurden Sie in diesen Nachrichten erwähnt? A: Diese Aussage gilt für mich und für alle Abwesenden. F: Wie kann eine unbeteiligte Person, die Sie nicht kennt, wissen, dass diese Aussage auf Sie zutrifft? A: Mein Bruder XXXX , der in der irakischen Polizei beschäftigt ist, wurde wegen mir einvernommen. Sie wollten wissen, wo ich mich aufhalte.A: Mein Bruder römisch 40 , der in der irakischen Polizei beschäftigt ist, wurde wegen mir einvernommen. Sie wollten wissen, wo ich mich aufhalte. (...) Anm. EV 13.02.2018 Seite 7(...) Anmerkung EV 13.02.2018 Seite 7 Aus allen Ihren Einvernahmen können noch vielfach weitere Beispiele hierfür zitiert werden. Sie waren zu keinem Zeitpunkt in der Lage, glaubwürdig zu vermitteln, vom IS entführt worden und fast ein Jahr gefangen gewesen zu sein. So konnten Sie weder schlüssig noch widerspruchsfrei einen Tagesablauf schildern, noch die Gegebenheiten im angeblichen Lager. (...) F: Was wollten die Kämpfer des IS von Ihnen? A: Zwei Wächter wurden getötet. Ich habe von18:00 bis 06:;00 gearbeitet. Wiederholung der Frage! Was wollten die Kämpfer des IS von Ihnen? A: Ich wurde verhaftet, weil ich ein XXXX war.A: Ich wurde verhaftet, weil ich ein römisch 40 war. F: Wie haben Sie das eine Jahr in Gefangenschaft verbracht? A: Ich wurde krank. Wir wurden gefoltert. Erschießungsurteile wurden vor allen Inhaftierten vollstreckt. F: Die Kämpfer des IS haben Ihnen etwas zum Essen und zum Trinken gegeben. Das haben sie bestimmt nicht umsonst getan. Was haben Sie in diesem einen Jahr Gefangenschaft getan? A: Wir waren 500 gefangene. Ich habe mir den Tod gewünscht. (...) ebenfalls Einvernahme vom 13.02.2018 , Seite 8/9 Auch waren Schilderungen rund um die angebliche Gefangenschaft, wie zum Beispiel die Absprache der Flucht nicht stimmig. (...) F: Erzählen Sie vom Meeting! A: Wir haben uns überlegt, zu flüchten. Da wir für die Stadt gearbeitet haben sind wir verfolgt vom IS. Der Vorgesetzte befand sich in Erbil, er hieß XXXX . Wir haben keinen Lohn mehr bekommen. Ca. zwei Monate später, September und Oktober kam der IS und verhaftete uns. In der Nacht haben sie mich und einen Freund mitgenommen. Sie hatten eine Liste und fragten auch nach anderen.A: Wir haben uns überlegt, zu flüchten. Da wir für die Stadt gearbeitet haben sind wir verfolgt vom IS. Der Vorgesetzte befand sich in Erbil, er hieß römisch 40 . Wir haben keinen Lohn mehr bekommen. Ca. zwei Monate später, September und Oktober kam der IS und verhaftete uns. In der Nacht haben sie mich und einen Freund mitgenommen. Sie hatten eine Liste und fragten auch nach anderen. Vorhalt: Sie schildern alles sehr sprunghaft, reißen Themen nur an und geben keine kompletten Sachverhalte zu Protokoll. Erzählen Sie von dem Meeting! A: Wir haben eine Flucht überlegt. 4 Monate nach dem Sturz von Mossul wurden wir verhaftet. Vorhalt: Erneut schweifen Sie ab! A: Zwei Monate nach dem Sturz von Mossul wollten wir flüchten, wir haben keinen Lohn mehr bekommen. Vorhalt: Zeitlich stimmt das nicht mit den vorher getätigten Angaben überein. A: Mossul fiel. Zwei Monate danach haben wir überlegten 3 Kollegen und ich zu flüchten. Am
- Juni fiel Mossul. Im September wurden wir inhaftiert. Vorhalt: Wieder sagen Sie die gleichen 3 Sätze. Was wurde beim Meeting besprochen? A: Wir haben einen Plan gemacht. Unsere Regierung war weg. Der IS würde uns umbringen weil wir die Behörde schützten. Wir riefen das Militär wenn der IS mit Bomben kam. 2012 oder 2013 war ein großes Fest im Park. Da haben wir mal verhindert, dass der IS eine Bombe in Mitten der Leute platziert. Gesagt haben sie aber, dass sie Polizei sind. Wir sagten Ihnen, dass das nicht sein kann weil keine Polizei reinkommen darf, nur Militär. Unser Kontakt ist immer das Militär. Sie haben die vier dann verhaftet, im Fernsehen wurde das dann gezeigt, dass die zwei für den IS gearbeitet haben. Ich habe eine Belohnung und ein Zertifikat bekommen. Vorhalt: Ihr Vorbringen ist vage und enorm widersprüchlich. Sie widersprechen sich nicht nur zwischen den unterschiedlichen Einvernahmen, sondern auch innerhalb. Auch heute sind die Schilderungen nicht stimmig. Zuletzt als Sie einerseits angeben, dass Polizei im Park ist (Frage zur Ausstattung Seite 5) und nun, dass nur das Militär hinein darf. A: Ich habe Polizei gesagt, aber Militär gemeint. Alle dürfen hinein. Aber sie müssen in Uniform sein. (...) Anm.: Einvernahme vom 19.09.2018 S. 5/6(...) Anmerkung, Einvernahme vom 19.09.2018 S. 5/6 Anhand dieses letzten Beispiels ist gut erkennbar, wie bereits eingangs erwähnt wurde, dass Sie sich sehr oft herauswinden, und zwar mit allen Mitteln. So bemängelten Sie bei diesem Beispiel, dass der Dolmetscher Ihre Intention offensichtlich nicht verstanden habe. Tatsächlich zeigt es, dass Sie nicht selbst Erlebtes wiedergeben, sondern offenbar eine konstruierte Geschichte. Zu deutlich sind die Widersprüche und auch die Oberflächlichkeit mit der Sie ein vermeintlich so furchtbares Ereignis wiedergeben. In einer Gesamtbetrachtung kann man zu keinem anderen Schluss kommen als dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der XXXX Mossul tätig waren. Die Erlebnisse mit dem IS haben Sie persönlich jedoch nicht selbst erlebt. Es ist durchaus denkbar, dass Sie, nachdem Sie zu Zeiten des IS noch in Mossul waren, viele Berichte über den IS durch Dritte gehört haben.In einer Gesamtbetrachtung kann man zu keinem anderen Schluss kommen als dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der römisch 40 Mossul tätig waren. Die Erlebnisse mit dem IS haben Sie persönlich jedoch nicht selbst erlebt. Es ist durchaus denkbar, dass Sie, nachdem Sie zu Zeiten des IS noch in Mossul waren, viele Berichte über den IS durch Dritte gehört haben. Da eine Inhaftierung und Bedrohung durch den IS als nicht glaubwürdig einzustufen ist, kann auch nicht von einer Verfolgung aufgrund dessen durch Milizen ausgegangen werden. Es darf in diesem Zusammenhang auch dezidiert darauf hingewiesen werden, dass Ihr Bruder nach wie vor bei der irakischen Polizei tätig ist. Sie haben jede weitere persönliche Bedrohung im Rahmen Ihrer Einvernahmen verneint. Was die angebliche Abneigung Ihres Schwagers Ihnen gegenüber betrifft, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass Sie nicht belegen konnten, dass Sie 2009 wirklich aufgrund Anschuldigungen Ihres Schwagers in Haft waren. Die Begründung, dass Sie im Gefängnis waren weil Ihr Schwager Sie entführt hatte ist nicht nachvollziehbar und blieb diese Aussage trotz mehrfachem Nachfragen auch gänzlich unbelegt. Auch kann es nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass man Sie, wenn Sie unter Verdacht waren, beim (Vorgänger des) IS tätig gewesen zu sein, in den Staatsdienst aufgenommen hätte. Es war nicht festzustellen, ob Sie tatsächlich einmal in Haft oder Untersuchungshaft gewesen sind, Ihre Begründung "weil mein Schwager mich entführt hatte...." (Einvernahme am 25.04.2018, Seite 8) allenfalls war nicht als glaubwürdig zu werten. Zusammenfasend darf festgehalten werden, dass für die Behörde erwiesen ist, dass Sie niemals persönlich bedroht wurden. Auch wurden Sie nicht vom IS entführt. Sie waren bei der XXXX in Mossul tätig. Durchaus denkbar ist, dass Sie aufgrund der wirklich schlimmen Gegebenheiten im Zuge der Besetzung Mossuls geflohen sind, kann aber ausschließlich die allgemeine Kriegslage ausreisekausal gewesen sein. Begründete Furcht vor Verfolgung kann nicht ausschlaggebend gewesen sein.Zusammenfasend darf festgehalten werden, dass für die Behörde erwiesen ist, dass Sie niemals persönlich bedroht wurden. Auch wurden Sie nicht vom IS entführt. Sie waren bei der römisch 40 in Mossul tätig. Durchaus denkbar ist, dass Sie aufgrund der wirklich schlimmen Gegebenheiten im Zuge der Besetzung Mossuls geflohen sind, kann aber ausschließlich die allgemeine Kriegslage ausreisekausal gewesen sein. Begründete Furcht vor Verfolgung kann nicht ausschlaggebend gewesen sein. Mossul ist jedoch, wie bereits zuvor ausgeführt, wieder in der Hand der irakischen Sicherheitskräfte und ist der IS besiegt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die getroffenen Feststellungen zur Rückkehr ergeben sich durch die von Ihnen getätigten Angaben im Laufe des Verfahrens sowie vorgelegter entsprechender Dokumente. Nicht zuletzt aufgrund der Schilderungen zu Ihren beruflichen Tätigkeiten im Irak war festzustellen, dass Sie eine arbeitswillige und fleißige Person sind. Auch sind Sie flexibel und wissbegierig. Durch eben diese Eigenschaften sowie aufgrund Ihrer Schulbildung sowie Ihren beruflichen Erfahrungen im Irak ist es Ihnen zuzumuten, erneut einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Hinzu kommt, dass sich auch Ihre Familie noch im Gebiet um Mossul befindet und Sie auch auf die Unterstützung Ihrer Angehörigen zählen können. Der Behörde ist sehr wohl bewusst, dass Ihre Heimatstadt Mossul nach Jahren von Kriegshandlungen nahezu vollständig zerstört ist, jedoch beginnt der Wiederaufbau und ist es daher nicht unmöglich, ganz speziell aufgrund Ihrer beruflichen Interessen und auch Pläne für die Zukunft (Metallarbeiter), dass Sie sich aktiv am Wideraufbau beteiligen und auch einen Arbeitsplatz finden. Seit Mitte/Ende des vergangenen Jahres 2017 befindet sich Mossul unter Kontrolle durch irakische Sicherheitskräfte und in stabiler Lage. [...] Es war aus den nunmehr genannten Gründen somit festzustellen, dass es Ihnen zuzumuten ist, sich den Lebensunterhalt im Irak, wie auch vor Ihrer Ausreise, zukünftig zu sichern und ist der Schluss zulässig, dass es im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht zu einer Verletzung der Art.2 bzw. 3 EMRK kommen wird.Es war aus den nunmehr genannten Gründen somit festzustellen, dass es Ihnen zuzumuten ist, sich den Lebensunterhalt im Irak, wie auch vor Ihrer Ausreise, zukünftig zu sichern und ist der Schluss zulässig, dass es im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen wird. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich aus Ihren Angaben im Rahmen der Einvernahmen. Ihre Deutschkenntnisse wollten oder konnten Sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht belegen und gaben auch an, nur wenig Deutsch zu sprechen. Sie haben zwar eine Bestätigung eingereicht, dass Sie 2017 an der HTL Wiener Neustadt eingeschrieben wurden, haben aber kein einziges Zeugnis abgegeben. Auch zeugen keine weiteren Angaben von einer maßgeblichen sozialen Verankerung im Bundesgebiet. Auch ist Ihr Privatleben überschaubar und haben Sie kaum Interessen, Hobbys oder Freunde vorgebracht. Sie sind auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Diese Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Einsichtnahme u. Abgabe einer Stellungnahme angeboten. Sie haben die Möglichkeit einer Stellungnahme zu der Länderinformation Irak abgelehnt. [...]" Gerade beim Antrag auf internationalen Schutz kommt der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle).Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle). Das BVwG geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens so wie auch das Bundesamt davon aus, dass die bP in zentralen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Zur vom Bundesamt argumentierten Steigerung des Vorbringens im Vergleich zur Erstbefragung wird eingewandt, dass die bP bei der Erstbefragung "nicht Gelegenheit hatte ihr gesamtes Fluchtvorbringen auszuführen" und deshalb dies erst vor der Behörde wahrnahm. Betrachtet man die gegenständliche Niederschrift über die Erstbefragung so kann dieser Eindruck nicht erweckt werden. Sie bringt dort als Fluchtgrund einzig die Problematik mit dem IS vor und auch die später folgende Frage nach ihrer Rückkehrbefürchtung ist zur Frage nach dem Fluchtgrund korrespondierend. Dass sie im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie ausdrücklich: " Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Meine ganze Familie ist von der IS verschleppt worden. Ich weiß nicht, ob sie noch leben. Auch ich war ein Jahr in Gefangenschaft der IS. Ich konnte flüchten, habe jetzt aber Angst um mein Leben und daher musste ich das Land verlassen. [...] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? Eine neuerliche Verschleppung durch die IS und die Tötung. [...] Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Nein. [...]" Die Niederschrift wurde ihr in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt und sie verneinte Verständigungsprobleme. Dass sie dort nicht die Möglichkeit gehabt hätte bei der Frage zum Fluchtgrund, zur Rückkehrbefürchtung oder zu jener, ob sie Sanktionen befürchte, die erst spät vorgebrachten Problemlagen auch nur ansatzweise darzulegen, ist nicht nachvollziehbar. Weiters wird eingewendet, dass sich die Behörde nicht auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen stützen darf, da bei der Erstbefragung gar nicht näher nach den Fluchtgründen gefragt werden dürfe. Dazu ist anzuführen, dass auch in diesem Antragsverfahren die antragstellende Partei schon von Anbeginn verpflichtet ist ihren Antrag zu begründen (vgl etwa auch die Verfahrensförderungspflicht gem. § 39 Abs 2a AVG). Auch § 19 Abs 1 AsylG spricht nur davon, dass sich die Befragung nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht jedoch davon, dass der Fremde dazu nichts oder nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darzulegen braucht. Die Fragestellung ist jedenfalls eindeutig und auch iSe einer ordnungsgemäßen offenen Fragestellung, damit die Partei hier nicht schon durch die Fragestellung der Gefahr einer bei einer Befragung zu einem erst zu erhebenden Sachverhalt einer in der Einvernahmetechnik verpönten Suggestion ausgesetzt ist.Dazu ist anzuführen, dass auch in diesem Antragsverfahren die antragstellende Partei schon von Anbeginn verpflichtet ist ihren Antrag zu begründen vergleiche etwa auch die Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG). Auch Paragraph 19, Absatz eins, AsylG spricht nur davon, dass sich die Befragung nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht jedoch davon, dass der Fremde dazu nichts oder nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darzulegen braucht. Die Fragestellung ist jedenfalls eindeutig und auch iSe einer ordnungsgemäßen offenen Fragestellung, damit die Partei hier nicht schon durch die Fragestellung der Gefahr einer bei einer Befragung zu einem erst zu erhebenden Sachverhalt einer in der Einvernahmetechnik verpönten Suggestion ausgesetzt ist. Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es somit weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es somit weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Mit dem Einwand, dass die bP "sehr wohl detaillierte und widerspruchsfreie Angaben" tätigte, wird der Beweiswürdigung nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Unter den gegebenen Voraussetzungen war es dem BFA nicht verwehrt diese doch erhebliche Abweichung im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Dass die bP zu ihrem späteren, als ausreisekausal dargelegten Vorbringen nicht schon bei der Erstbefragung Gelegenheit gehabt hätte kam nicht hervor. Es wurden auch keine anderweitigen, aussagehemmenden Faktoren konkret aufgezeigt. Der Einwand erscheint somit als reine Schutzbehauptung. Wie die Ausführungen des Bundesamtes zeigen ist es der bP auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie seither etwa als IS-Kollaborateur gelten würde bzw. nunmehr gesucht werden würde. So hat die Staatsanwaltschaft auch ein Verfahren gegen die bP wegen §§ 278b, 278c StGB StGB am 19.06.2017 eingestellt, da das Ermittlungsverfahren dafür keine Hinweise ergeben hat. Deshalb gehen die diesbezüglich zitierten Quellen aus dem Jahr 2017 im Wesentlichen ins Leere.Wie die Ausführungen des Bundesamtes zeigen ist es der bP auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie seither etwa als IS-Kollaborateur gelten würde bzw. nunmehr gesucht werden würde. So hat die Staatsanwaltschaft auch ein Verfahren gegen die bP wegen Paragraphen 278 b, 278 c, StGB StGB am 19.06.2017 eingestellt, da das Ermittlungsverfahren dafür keine Hinweise ergeben hat. Deshalb gehen die diesbezüglich zitierten Quellen aus dem Jahr 2017 im Wesentlichen ins Leere. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
- Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu ein