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W103 2112260-2

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 15bArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW103 2112260-2 SpruchW103 2112260-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Ein

den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 Abs 9, § 55 Abs 1a FPG und § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides wird

den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Awaren an, ist Sunnit, reiste am 25.08.2014 illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 10.02.2015 im Wesentlichen damit, dass er im Zusammenhang mit einem Autoverkauf im Herkunftsland ins Visier der Sicherheitsorgane sowie von islamistischen Extremisten geraten sei. Er habe am 28.05.2014 einen PKW zum Preis von 150.000,- Rubel an eine Person namens XXXX verkauft. Der Autokäufer sei am 30.05.2014 von der Polizei getötet worden, wobei in dem Fahrzeug, das ihm der BF verkauft habe, Sprengstoff und Waffen gefunden worden seien. Am selben Tag habe die Polizei den BF von zu Hause abgeholt und ihn in einer Polizeistation verhört. Nach etwa 24-stündiger Anhaltung und Verhör sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich für die Summe von 300.000,- Rubel freikaufen könne. Am 31.05.2014 sei er freigelassen worden, um innerhalb einer Frist von 3 Tagen das Geld zu beschaffen. Der BF sei jedoch in die Berge geflüchtet, wo er sich etwa drei Monate versteckt gehalten habe. Dort habe er erfahren, dass er sowohl von der Polizei als auch von Wahhabiten gesucht werde. Letztere hätten in seiner Abwesenheit seine Frau bedroht, weil sie den BF verdächtigt hätten, den Autokäufer an die Polizei verraten zu haben. Der BF habe deshalb am 20.08.2014 schlepperunterstützt das Herkunftsland verlassen. Der BF sei Landwirt gewesen. Im Herkunftsland würden sich seine Frau, 4 Töchter, 3 Schwestern und 5 Brüder aufhalten.Den Antrag begründete der BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 10.02.2015 im Wesentlichen damit, dass er im Zusammenhang mit einem Autoverkauf im Herkunftsland ins Visier der Sicherheitsorgane sowie von islamistischen Extremisten geraten sei. Er habe am 28.05.2014 einen PKW zum Preis von 150.000,- Rubel an eine Person namens römisch 40 verkauft. Der Autokäufer sei am 30.05.2014 von der Polizei getötet worden, wobei in dem Fahrzeug, das ihm der BF verkauft habe, Sprengstoff und Waffen gefunden worden seien. Am selben Tag habe die Polizei den BF von zu Hause abgeholt und ihn in einer Polizeistation verhört. Nach etwa 24-stündiger Anhaltung und Verhör sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich für die Summe von 300.000,- Rubel freikaufen könne. Am 31.05.2014 sei er freigelassen worden, um innerhalb einer Frist von 3 Tagen das Geld zu beschaffen. Der BF sei jedoch in die Berge geflüchtet, wo er sich etwa drei Monate versteckt gehalten habe. Dort habe er erfahren, dass er sowohl von der Polizei als auch von Wahhabiten gesucht werde. Letztere hätten in seiner Abwesenheit seine Frau bedroht, weil sie den BF verdächtigt hätten, den Autokäufer an die Polizei verraten zu haben. Der BF habe deshalb am 20.08.2014 schlepperunterstützt das Herkunftsland verlassen. Der BF sei Landwirt gewesen. Im Herkunftsland würden sich seine Frau, 4 Töchter, 3 Schwestern und 5 Brüder aufhalten. Der BF legte in der Einvernahme am 10.02.2015 u.a. einen Befund einer psychologischen Abteilung einer Landesklinik vom 30.10.2014, wonach er an einer Anpassungsstörung (F 43.21) leide, sowie einen 2006 ausgestellten Inlandspass vor. Im Inlandspass war eine andere Wohnadresse vermerkt, als vom BF angegeben wurde. Weiters war nicht vermerkt, dass der BF - wie von ihm angegeben - seit 1982 verheiratet sei. Dazu gab der BF an, dass die Behörde vermutlich vergessen habe, einzutragen, dass er verheiratet sei. Die im Inlandspass registrierte Adresse sei die Adresse seines Elternhauses, wo aktuell niemand mehr wohne. Sein Wohnhaus sei ein von ihm errichteter Neubau und gebe es (noch) keinen dokumentarischen Nachweis, dass es ihm gehöre. Weiters legte der BF zwei polizeiliche Ladungen vom 02.12.2014 sowie 20.12.2014 vor, die an die Adresse des Elternhauses gerichtet waren und weder Stempel noch Rundsiegel aufwiesen, und aus denen hervorging, dass gegen den BF ein Strafverfahren wegen illegalen Besitzes und Handels mit Sprengstoff und Waffen eingeleitet werde. 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde hat Feststellungen zum BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Fluchtgrund, von Behörden des Heimatstaates wegen des Verkaufs eines Autos, in welchem Waffen und Sprengstoff gefunden worden seien, verfolgt zu werden, unglaubhaft sei. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Widersprüchlichkeiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel. Insbesondere zu den vorgelegten Ladungen wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass diese erst 7 Monate nach der Freilassung des BF verschickt worden seien, nicht verständlich erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass der BF angegeben habe, dass er nicht wüsste, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Einerseits hätte die Polizei, sofern diese bemerkt hätte, dass der BF untergetaucht sei, sicherlich viel früher Ladungen zugestellt, andererseits wäre auch sehr schnell ein Haftbefehl ausgestellt worden. Die Ladungen seien zudem an die elterliche Adresse verschickt worden, dies obwohl die Polizei gewusst haben müsse, dass der BF an einer anderen Wohnadresse wohnhaft sei, zumal er von ihr von seiner tatsächlichen Wohnadresse abgeholt worden sei. Auch würden beide Ladungen weder einen Stempel noch ein Rundsiegel aufweisen. Auch der Umstand, dass der BF angegeben habe, dass die Ladungen zu ihm nach Hause geschickt worden seien und seine Tochter diese übernommen habe, sei sohin nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Ladungen von einer Untersuchungsabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Bezirk Babayurt ausgestellt worden seien, wobei dieser Ort 261 Kilometer von Gunib, wo der BF das Fahrzeug verkauft habe und wohin er von der Polizei mitgenommen worden sei, entfernt sei. Die Behauptung des BF, dass Babayurt an der Grenze zu Tschetschenien liege und der Autokäufer die Waffen dort gekauft habe, sei keineswegs schlüssig. Die Angabe des BF, er habe Angst gehabt, diese Ladungen mitzunehmen, sei ebenso nicht nachvollziehbar, da die Ladungen erst 5 Monate nach seiner Ausreise datiert gewesen seien. Seine Aussage, "aber wir können die Ladungen auch gerne wegwerfen", beweise ebenfalls, dass diese Ladungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Wahrheitsfindung beitragen hätten können. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Russland einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der BF verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen zu Österreich und sei erst vor wenigen Monaten illegal nach Österreich eingereist. Anzeichen für eine besondere Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF habe mit seiner Familie sein ganzes Leben in der Russischen Föderation gewohnt und sei dort auch erwerbstätig gewesen. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.Die belangte Behörde hat Feststellungen zum BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Fluchtgrund, von Behörden des Heimatstaates wegen des Verkaufs eines Autos, in welchem Waffen und Sprengstoff gefunden worden seien, verfolgt zu werden, unglaubhaft sei. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Widersprüchlichkeiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel. Insbesondere zu den vorgelegten Ladungen wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass diese erst 7 Monate nach der Freilassung des BF verschickt worden seien, nicht verständlich erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass der BF angegeben habe, dass er nicht wüsste, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Einerseits hätte die Polizei, sofern diese bemerkt hätte, dass der BF untergetaucht sei, sicherlich viel früher Ladungen zugestellt, andererseits wäre auch sehr schnell ein Haftbefehl ausgestellt worden. Die Ladungen seien zudem an die elterliche Adresse verschickt worden, dies obwohl die Polizei gewusst haben müsse, dass der BF an einer anderen Wohnadresse wohnhaft sei, zumal er von ihr von seiner tatsächlichen Wohnadresse abgeholt worden sei. Auch würden beide Ladungen weder einen Stempel noch ein Rundsiegel aufweisen. Auch der Umstand, dass der BF angegeben habe, dass die Ladungen zu ihm nach Hause geschickt worden seien und seine Tochter diese übernommen habe, sei sohin nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Ladungen von einer Untersuchungsabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Bezirk Babayurt ausgestellt worden seien, wobei dieser Ort 261 Kilometer von Gunib, wo der BF das Fahrzeug verkauft habe und wohin er von der Polizei mitgenommen worden sei, entfernt sei. Die Behauptung des BF, dass Babayurt an der Grenze zu Tschetschenien liege und der Autokäufer die Waffen dort gekauft habe, sei keineswegs schlüssig. Die Angabe des BF, er habe Angst gehabt, diese Ladungen mitzunehmen, sei ebenso nicht nachvollziehbar, da die Ladungen erst 5 Monate nach seiner Ausreise datiert gewesen seien. Seine Aussage, "aber wir können die Ladungen auch gerne wegwerfen", beweise ebenfalls, dass diese Ladungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Wahrheitsfindung beitragen hätten können. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Russland einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der BF verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen zu Österreich und sei erst vor wenigen Monaten illegal nach Österreich eingereist. Anzeichen für eine besondere Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF habe mit seiner Familie sein ganzes Leben in der Russischen Föderation gewohnt und sei dort auch erwerbstätig gewesen. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2015 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2015 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen den Bescheid vom 02.06.2015 erhob der BF am 19.06.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen schlüssig, detailreich und glaubhaft dargestellt worden sei. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Zu den Ladungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Annahme, dass der BF erst 7 Monate später Ladungen erhalten hätte, nicht rechtens sei, da seine Gattin bereits früher Ladungen für den BF erhalten habe, diese jedoch nicht ernst genommen und weggeschmissen habe. Erst als sich diese gehäuft hätten, habe sie die Ladungen ernst genommen und an den BF weitergeschickt. Dass er die Ladungen von den Strafverfolgungsbehörden aus dem Bezirk Babayurt erhalten habe, ergebe sich daraus, dass der Käufer des Autos in der Nähe der tschetschenischen Grenze in dem zuvor genannten Bezirk angehalten, kontrolliert und erschossen worden sei, wobei im Kofferraum Sprengstoff und Waffen gefunden worden seien. Dass die Polizei dem BF von seiner Meldeadresse abgeholt habe, ergebe sich daraus, dass er seine tatsächliche Meldeadresse auf der Vollmacht angegeben habe, die er den Käufer für das Fahrzeug zur Ummeldung übergeben habe; die Behörden im zuvor genannten Bezirk hätten jedoch nur an die Meldeadresse zustellen können. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. 1.
  2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen. Das Elternhaus würde nach wie vor leer stehen. An seiner Wohnadresse würden seine Frau und zwei Töchter leben. Darüber hinaus würden sich noch zwei verheiratete Töchter, 5 Brüder und 2 Schwestern im Herkunftsland aufhalten. Auf die Frage, wie es seinen Familienangehörigen im Herkunftsland gehe, gab der BF an: "Am Anfang war es schwierig, aber jetzt ist alles beruhigt und es geht." Weiters brachte der BF neu vor, dass er in Österreich wegen eines bösartigen Tumors drei Mal operiert und einer Chemotherapie unterzogen worden sei. Nach einem Kontrolltermin werde entschieden werden, ob noch eine weitere Chemotherapie erforderlich sei. Dazu legte der BF ein Konvolut an entsprechenden Befunden vor, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass beim BF im Juli 2015 ein Harnblasenkarzinom diagnostiziert wurde und diesbezüglich eine transurethrale Resektion sowie Nachresektionen der Blase operativ durchgeführt wurden. Mit dem BF wurde in der Folge die allgemeine Situation im Herkunftsland bzw. Dagestan erörtert, und ihm zu den zugrundeliegenden Länderberichten eine schriftliche Stellungnahme binnen 2 Wochen freigestellt. In einer Stellungnahme des BF vom 23.06.2016 wurde unter Verweis auf einen Bericht von ACCORD zur Sicherheitslage in Dagestan vom 11.05.2016 darauf hingewiesen, dass in dieser russischen Teilrepublik mit aller Härte gegen potenzielle Extremisten vorgegangen werde und die Furcht des BF im Falle der Rückkehr durch russische Sicherheitskräfte verfolgt, verhaftet und gefoltert zu werden, nachvollziehbar sei. Nach einer schriftlichen Aufforderung vom 18.08.2016, im Zusammenhang mit dem in der Verhandlung am 15.06.2016 angekündigten Kontrolltermin aktuelle Befunde vorzulegen, wurden dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge neuerlich ein Konvolut an medizinischen Befunden übersandt, aus denen im Wesentlichen hervorging, dass der BF eine transurethrale Resektion der Blase, eine Chemotherapie sowie Rezidiv-Behandlung mit Doxirubicin bzw. Epirubicin erhalten hat und zuletzt eine medikamentöse Therapie mit Furadentin und Santizor retard angeordnet wurde. Weites wurde vom BF mit Schreiben vom 07.11.2016 eine mit 20.09.2016 datiertes Schreiben aus dem Herkunftsland in Kopie nachgereicht. Mit einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 12.06.2017 konnte erhoben werden, dass stationäre, als auch ambulante Behandlungen und Check-ups durch Urologen und Onkologen in der Russischen Föderation verfügbar seien. Auch diagnostische und Laboruntersuchungen seien in der Russischen Föderation verfügbar. Stationäre und ambulante Behandlungen durch einen Urologen und Onkologen seien in öffentlichen Krankenhäusern am Wohnort des Patienten kostenlos, ebenso wie diagnostische und Laboruntersuchungen. Eine Vorsorgeuntersuchung mittels Zystometrie koste im Durchschnitt bis zu 10.000,- Rubel (ungefähr 156,- Euro). Doxorubicin, Epirubicin, Furadantin (Nitrofurantoin) und Santizor (Tolterodin) seien in der Russischen Föderation erhältlich. Am 06.07.2017 erfolgte eine fortgesetzte mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, wobei dem BF die Anfragebeantwortung vom 12.06.2017 zu Kenntnis gebracht wurde. Weiters wurde das Schreiben vom 20.09.2016 im Original vorgelegt. Eine Übersetzung hat im Wesentlichen ergeben, dass es sich dabei den Inhalt nach um ein Bestätigungsschreiben eines namentlichen genannten Polizeiobersts einer Polizeistation eines Bezirkes von Machatschkala handelt, mit dem bestätigt werde, dass der BF wegen unerlaubten Besitzes und Verkauf von Waffen sowie wegen Flucht aus einem Gefängnis beschuldigt und gesucht werde. Dieses Schreiben sei dem BF von seiner Tochter zugestellt worden, die versucht habe, über einen Rechtsanwalt diese Bestätigung von der Polizei zu erlangen. Danach befragt, wie es seinen Familienangehörigen im Herkunftsland gehe, gab der BF an, dass die Polizei ab und zu zu ihnen komme. Früher seien sie öfters gekommen, 1 bis 2 Mal die Woche, in der letzten Zeit 1 bis 2 Mal im Monat. Die Familienmitglieder würden immer bedroht werden, dass man irgendeinen Grund finden werde, um sie ins Gefängnis zu bringen, wenn sie nicht erreichen würden, dass der BF sich freiwillig stelle. Zuletzt sei die Tochter des BF vor 2 Wochen von der Polizei bedroht worden, dass man Drogen bei ihr finde, wenn der BF nicht freiwillig zur Polizei komme. Diese Drohungen würden seit seiner Ausreise erfolgen. Ernste Probleme, etwa dass Familienmitglieder geschlagen worden wären, habe es jedoch bis jetzt nicht gegeben. Die Gattin des BF würde gegenüber der Polizei vortäuschen, dass sie sich nach islamischen Ritus vom BF scheiden habe lassen, um in Ruhe gelassen zu werden. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor dem Gefängnis. Von den Wahhabiten gehe zurzeit keine Gefahr für ihn aus, nur von der Polizei. Sonstige Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr ins Herkunftsland habe er nicht. Zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsland befragt, gab er an, dass es dort keine "normale Medizin" gebe und er schon längst gestorben wäre, wenn er nicht in Österreich behandelt worden wäre. Der BF sei in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe von der Grundversorgung. Er konnte auch keine Deutschkenntnisse nachweisen. Er habe vier Chemotherapien absolviert und würden noch zwei ausstehen. Er sei zwei Mal im Herkunftsland und vier Mal in Österreich operiert worden. Dazu legte der BF einen Befund vom 19.06.2017 vor, wonach der BF 2 Mal eine Chemotherapie hinsichtlich eines Blasentumors erhalten habe, wobei weitere Zystoskopien vorgesehen seien, und je nach Untersuchungsergebnis die Erforderlichkeit einer weiteren Chemotherapie entschieden werde. Mit Schreiben vom 30.08.2018 wurde der BF aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens bekannt zu geben, ob aktuell in Österreich nach seinem Kontrolltermin im September 2017 noch eine medizinische Behandlung erfolge, wobei er diesfalls angewiesen wurde, aktuelle Befunde samt Diagnosen und Therapiemaßnahmen innerhalb der Frist vorzulegen. Weiters wurden dem BF Feststellungen zur Situation im Herkunftsland (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 21.07.20017, letzte Aktualisierung 19.03.2018) zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zu Kenntnis gebracht. Das Schreiben wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mit 30.08.2018 nachweislich übermittelt, wobei von der Möglichkeit zur Stellungnahme kein Gebrauch gemacht und auch keine aktuelle medizinische Behandlung mehr dargetan wurde. Mit Erkenntnis vom 21.09.2018 wurde die Beschwerde zur Zl. W182 2112260-1/35E

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. Zweitantrag: Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2018 neuerlich - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dieser damit, dass einer Tochter in Dagestan von der Polizei Rauschgift und Patronen unterschoben worden seien und diese dann festgenommen worden sei. Er sei von der Polizei erpresst worden, habe jedoch nichts bezahlt sondern sei geflüchtet. Falls er in Österreich eine Chemotherapie bekomme, werde er länger in Behandlung sein und er mache sich sorgen, dass er in seiner Heimat nicht behandelt werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 25.02.2019 den Folgeantrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bzw. subsitiären Schutz

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt I. und II.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ gegenüber dem Beschwerdeführern im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit. in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. bis VI.); gem. § 15b Abs.1 Asyl

G 2005 wurde dem BF aufgetragen im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen "AIBE BS Ost" (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 25.02.2019 den Folgeantrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bzw. subsitiären Schutz

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegenüber dem Beschwerdeführern im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs.); gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen "AIBE BS Ost" (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68 AVG vorliege: Auszug aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: > Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest, da Sie im Erstverfahren ein Reisedokument vorgelegt haben. Sie führen den Namen XXXX , sind am XXXX geboren und Staatsbürger der Russischen Föderation.Sie führen den Namen römisch 40 , sind am römisch 40 geboren und Staatsbürger der Russischen Föderation. Sie waren niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Sie wurden bereits in Österreich medizinisch behandelt und haben sich bereits Operationen unterzogen. Ihre Erkrankung ist jedoch nicht so schwerwiegenden, dass diese einer Außerlandesbringung entgegenstehen würde, auch kann diese in Ihrem Heimatland behandelt werden. > Zu Ihrem Vorverfahren: Ihr vorheriges Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in II. Instanz abgeschlossen.Ihr vorheriges Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in römisch zwei. Instanz abgeschlossen. Zusammenfassend haben Sie keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft gemacht, welche bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Die Begründung Ihres ersten Antrages wurde als unglaubwürdig erachtet. Sie sind im 25.08.2014 illegal nach Österreich gereist. In Ihrem Erstverfahren wurde auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt. Ihr gesamtes Vorbringen wurde bereits bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. > Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Vom Bundesamt kann insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die neuen Beweisgründen erscheinen nicht mehr als ein gesteigertes Vorbringen zu sein. Auch steht fest, dass Sie, wie den Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland zu entnehmen ist, jedenfalls in der Russischen Föderation eine medizinische Behandlung in Form einer Chemotherapie in Anspruch nehmen können, daher wird auch dem Antrag der Rechtsberatung nicht entsprochen. Bei der Einvernahme am 20.02.2019 gaben Sie über Ihren Fluchtgrund an, dass nun Ihre Tochter unter Druck gesetzt werden würde. In diesem Zusammenhang steht jedenfalls fest, dass es sich bei diesem neuerlichen Vorbringen um einen gesteigerten Sachverhalt handelt, welchem keine Relevanz zukommt. Das gleiche gilt jetzt auch bei der Geburt Ihres Sohnes. Sie können nicht die Geburt Ihres Sohnes dazu nützen Ihren Aufenthalt hier in Österreich zu legalisieren. > Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Ihre Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Herkunftsstaat. Sie sind nach wie vor hauptsächlich auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Sie können Ihren Aufenthalt aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht selbst bestreiten. > Zur Anordnung der Unterkunftnahme: Im Hinblick auf eine rasche Bearbeitung Ihres Verfahrens uns darauf, dass bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde war bei der vorliegenden Anordnung der Unterkunftnahme darauf abzustellen gewesen. Es besteht folglich ein öffentliches Interesse an einer raschen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens, daher ist die Unterkunftnahme

§ 15bAsyl

G aufgrund der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung der Außerlandesbringung anzuordnen gewesen."Im Hinblick auf eine rasche Bearbeitung Ihres Verfahrens uns darauf, dass bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde war bei der vorliegenden Anordnung der Unterkunftnahme darauf abzustellen gewesen. Es besteht folglich ein öffentliches Interesse an einer raschen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens, daher ist die Unterkunftnahme

Paragraph 15 b, AsylG aufgrund der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung der Außerlandesbringung anzuordnen gewesen." ...(.....)... " Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: > Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund vorgelegter Dokumente fest. Ihr Aufenthalt und Ihre illegale Einreise ergeben sich aus Ihren Daten und Angaben zur Antragsstellung im Asylverfahren. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an keiner so schwerwiegenden körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung, welche einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden. Sie können, wie nachfolgend einer Anfragebeantwortung entnommen werden kann, in Ihrem Heimatland behandelt werden. Auszug aus der Anfragebeantwortung von IOM Moskau vom 18.07.2011: "Jede Art Chemotherapie kann in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Im Fall, dass Behandlungsoptionen in Tschetschenien nicht erhältlich sind, können regionale medizinische Zentren in Südrussland Konsultation und Management der Erkrankung bieten." Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben, Ihren Sprachkenntnissen und Ihrem Wissen über das Herkunftsland. Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren Angaben sowie aus Ihrem Verwaltungsverfahrensakt. Festgestellt wurde, dass Ihr neuerliches bzw. zusätzliches Vorbringen als Steigerung Ihres bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu werten ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Russland nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Ihre Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland. > Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der maßgeblichen Gründe für diesen Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu Ihrem Vorverfahren. Ihr gesamtes Vorbringen, im vorangehenden Asylverfahren wurde bereits einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen. Zusammenfassend wurde Ihr Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen, ergo besteht

dieser Entscheidung keine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland. Sie erhoben in den Vorverfahren Beschwerden. Die Verfahren erwuchsen in Rechtskraft II. Instanz.Die Verfahren erwuchsen in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Sie begründeten den verfahrensgegenständlichen Antrag im Wesentlichen damit, dass Ihre Tochter erpresst werden würde und Sie in Österreich behandelt werden wollen. Diesen Angaben kann nicht gefolgt werden, da es sich offensichtlich um einen gesteigerten Sachverhalt handelt und Sie im Heimatland behandelt werde können. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. > Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie haben damals im Erstverfahren eine negative Entscheidung in Ihrem Asylverfahren erhalten, da Ihre Angaben mit Widersprüchen behaftet waren. Sie haben sich in Österreich medizinisch behandeln lassen und in der Folge einen Folgeantrag gestellt. Die nun gemachten Angaben, dass Ihre Tochter unter Druck gesetzt werden würde und Ihr Waffen und Suchtgift untergeschoben worden wäre sind jedenfalls nicht glaubhaft, noch kommt diesen Relevanz zu, da die Angeben eine Steigerung des bereits vorgebrachten Sachverhaltes anzusehen sind. Es erscheint jedenfalls nicht glaubhaft, dass man Ihrer Tochter Drogen und Munition im Auto verstecken sollte, da dies jedenfalls bei der Spurensicherung aufgrund der Einbruchsspuren in das Fahrzeug sowie der Fingerabdrücke als untergejubelt festgestellt worden wären. Auch steht Ihrer Tochter in der Russischen Föderation jedenfalls der Rechtsweg offen. Ihr Vorbringen basiert daher auf dem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Sachverhalt, welcher keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden konnte. Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der russischen Föderation wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Russische Föderation seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat. Dazu wird angemerkt, dass Sie lediglich einen gesteigerten Sachverhalt vorgebracht haben und die Behandlung Ihrer Krankheit auch in Ihrem Heimatland fortgesetzt werden kann. Die erkennende Behörde kann somit nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann somit nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. > Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihren familiären und privaten Verhältnissen in Österreich ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben im gegenständlichen Verfahren. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen, diese befinden sich in Ihrem Heimatland. Ihr Aufenthalt wird ausschließlich aus Mitteln der Bundesversorgung gestützt. > Betreffend der Feststellungen zur Anordnung der Unterkunftnahme: Da es Ihnen neuerlich nicht gelungen ist einen relevanten Sachverhalt vorzubringen und vor der Stellung Ihres Folgeantrages bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung bestanden hat, ist auf die im Anschluss an dieses Verfahren folgende Außerlandesbringung die Notwendigkeit hervorgetreten eine Unterkunft festzulegen. Es wurde daher festgestellt, dass ein erhöhtes Öffentliches Interessen an einer raschen Effektuierung der Ausreiseentscheidung besteht. > Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, gehen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland hervor. Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sind aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage in Ihrem Herkunftsland nach wie vor als aktuell anzusehen. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt."Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt." Gegen den angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In Beschwerde gezogen wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides.Gegen den angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In Beschwerde gezogen wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides. Darin führte er aus, dass die medizinische Versorgung in Russland bzw. Dagestan sehr kritisch sei, da informelle Zahlungen erwartet werden würde, der BF und seine Familie jedoch in einer schlechten finanzielle Situation seien. Der BF könne aufgrund seiner Erkrankung bzw. der hohen Arbeitslosigkeit keine Arbeit finden. Die vier Töchter seien nicht fähig ihren Vater finanziell zu unterstützen. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 wurde in der Beschwerde nichts angeführt.Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde in der Beschwerde nichts angeführt. Es wurden auch keine medizinischen Befunde mit der Beschwerde übermittelt. Es wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Spruchpunkte IV bis VII. zu beheben, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.Es wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sieben. zu beheben, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. In eventu Die Rückkehrentscheidung für die Dauer der Behandlung vorübergehend für unzulässig zu erklären. Den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des BFA, der Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Zu den bisherigen Verfahren siehe Seite 2 - 14 Beschwerde wurde nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. erhobenBeschwerde wurde nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. erhoben 1.

  1. Zum Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und führt den im Spruch genannten Namen. Im Herkunftsstaat halten sich Angehörige der Beschwerdeführer auf, zu denen auch Kontakt besteht (Frau, vier Töchter, 3 Schwestern, 5 Brüder). Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführe in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer leben zwar schon seit August 2014 in Österreich,. Der Beschwerdeführer bezog seit der Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht bereits seit 21.09.
  2. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK kamen nicht hervor.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK kamen nicht hervor. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihre Heimat

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihre Heimat

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Aus den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten des Krankheitsbildes der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation verwendete die belangte Behörde im Bescheid vom 25.02.2019 Auszugsweise folgende relevante Punkte aus dem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation: ...(.....)... 2.
  2. Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vgl. IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vergleiche IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.5.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ACCORD (16.5.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 .(.....)...
  3. Medizinische Versorgung: Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Vorausgesetzt für OMS sind Unterlagen wie ein gültiger Pass und die Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren. Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung - Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2017). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Es gibt jedoch auch private Anbieter (IOM 2017), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 5.1.2016). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 5.1.2016, vgl. Ostexperte 22.9.2017) Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2018c, vgl. IOM 2017, AA 21.5.2018, ÖB Moskau 12.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt jedoch ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2018c).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Es gibt jedoch auch private Anbieter (IOM 2017), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 5.1.2016). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 5.1.2016, vergleiche Ostexperte 22.9.2017) Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2018c, vergleiche IOM 2017, AA 21.5.2018, ÖB Moskau 12.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt jedoch ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2018c). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht (AA 21.5.2018). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2017). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2017). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2017). Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.5.2018). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2018c). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel

  1. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA 21.5.2018).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel
  2. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 22.8.2018 -Strichaufzählung GTAI - German Trade and Invest (5.1.2016): Russlands Privatmedizin erfährt ungewohnten Zulauf, http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatmedizin-erfaehrt-ungewohnten-zulauf,did=1387278.html, Zugriff 23.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 23.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration

(2017): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 23.8.2018 ...(.....)... 15.
  1. Dagestan Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) managt. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen gratis sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielsweise, um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist aber in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter - viele Spezialisten arbeiten sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA CFS 25.3.2016). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (25.3.2016): Accessibility of healthcare: Dagestan, Country Fact Sheet via MedCOI
  2. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2017). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2017). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2017). Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 21.5.2018). Rückkehrende zählen nicht automatisch zu den schutzbedürftigen Personenkreisen. Wie alle russischen Staatsangehörige können sie ebenfalls durch das Wohlfahrtssystem Leistungen erhalten. Mikrokredite für Kleinunternehmen können bei Banken beantragt werden (der Zinsatz liegt bei mindestens 10,6%). Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründung an (IOM 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration
(2017): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation" Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation verwendete das BVwG im Erkenntnis vom 21.09.2018 auszugsweise folgende relevante Punkte aus dem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation: ...(.....)... 14.1. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vgl. GIZ 7.2017c, vgl. AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vgl. AA 24.1.2017). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c). Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vergleiche GIZ 7.2017c, vergleiche AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vergleiche AA 24.1.2017). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem

"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten

der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c). Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015). Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes: ? Notfallbehandlung ? Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken ? Stationäre Behandlung ? Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom

  1. September 2015 die Planungsfrist für den staatlichen Haushalt nun ein Jahr statt drei Jahre beträgt. In der .mittleren Perspektive kann man erwarten, dass die existierende Lücke in der russischen Gesundheitsfinanzierung durch öffentliche Mittel nicht gedeckt werden kann. Das hängt sowohl mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation und den Auswirkungen des niedrigen Ölpreises auf den russischen Haushalt zusammen als auch mit Regulierungstrends, vor allem der laufenden Gesundheitsreform inklusive der Implementierung des Ko-Finanzierungsmodells für Gesundheitsleistungen zwischen dem Staat und den Verbrauchern im Rahmen des Pilotprogramms für Krankenversicherung "OMS+" (AHK o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.7.2017b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung AHK - Deutsch-Russische Außenhandelskammer (o.D.): Medizinische Dienstleistungen in Russland: die Trends von heute und morgen, http://russland.ahk.de/publikationen/impuls/inhalt-2016/gesundheitsmarkt-russland/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation 14.
  2. Dagestan In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), drei Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in zehn städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt fünf Sanatorien für Kinder, zwei Kinderheime, drei Bluttransfusionseinrichtungen, sowie sieben selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014). Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Dagestan eine eigene Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen (spezialisierte und zentrale Krankenhäuser, Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfallambulanzen, etc.) managt. Auch in Dagestan gibt es sowohl öffentliche, als auch private Gesundheitseinrichtungen. Öffentliche Einrichtungen haben keine offiziellen Preislisten ihrer Behandlungen, da prinzipiell Untersuchungen, Behandlungen und Konsultationen gratis sind. Jedoch muss auf die informelle Zuzahlung hingewiesen werden (beispielweise um die Wartezeit zu verkürzen). Die Zahlungen sind jedoch geringer als in privaten Institutionen. Die Qualität der Behandlung ist aber in öffentlichen Einrichtungen nicht schlechter - viele Spezialisten arbeiten sowohl in öffentlichen, als auch privaten Einrichtungen. Die Ausstattung und die Geräte sind meist in privaten Einrichtungen besser (BDA CFS 25.3.2016). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (25.3.2016): Accessibility of healthcare: Dagestan, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation 14.
  3. Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, etc.) Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754). Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754). Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vergleiche BMA 7979). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979). Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind (verfügbar auch in Tschetschenien!): Mirtazapin, Sertralin, Citalopram, Amitriptylin, Trazodon, Fluoxetin, Paroxetin, Duloxetin (BMA 7754, BMA 7306, BMA 9701, BMA 7874, BMA 8169). Quellen: -Strichaufzählung MedCOI (11.3.2015): BMA 6551 -Strichaufzählung MedCOI (7.11.2014): BMA 6051 -Strichaufzählung MedCOI (1.4.2016): BMA 7979 -Strichaufzählung MedCOI (1.4.2016): BMA 7980 -Strichaufzählung MedCOI (26.2.2016): BMA 7754 -Strichaufzählung MedCOI (1.10.2015): BMA 7306 -Strichaufzählung MedCOI (29.5.2017): BMA 9701 -Strichaufzählung MedCOI (26.2.2016): BMA 7874 -Strichaufzählung MedCOI (23.5.2016): BMA 8169 -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI 14.
  4. Medikamente Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS [Krankenpflichtversicherung] profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015). Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (sechs Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014). In der russischen Föderation stehen der Bevölkerung sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen sowie Check-Ups durch Urologen und Onkologen zur Verfügung. Gleiches gilt für diagnostische und labortechnische Untersuchungen. Die Medikamente Doxorubicin, Epirubicin, Furadantin und Santizor sind ebenfalls verfügbar (StaDok 12.06.2018). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung StaDok - Staatendokumentation des BFA: Anfragenbeantwortung Russische Föderation, Blasentumor Behandlungsmöglichkeiten, 12.06.2017
  5. Behandlung nach Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation ...(.....)...
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum Leben, zur vorhandenen Existenzgrundlage im Herkunftsstaat, zur Herkunft, zu den Familienangehörigen sowie zu den Angehörigen und zum bestehenden Kontakt des Beschwerdeführer zur Familie sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie zu seinen Leben in Österreich ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BVwG vom 21.09.
  7. Die Feststellungen zur nicht allzu ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum sozialen Leben in Österreich bzw. zu seinem Privatleben sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf seine eigenen Angaben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten aus dem Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen auch nicht folgern. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I und II.Zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei. Hierzu hat der BF keine Beschwerde erhoben, es erfolgt daher die Refoulement Prüfung unter Art 8 EMRK (Recht auf Privatleben).Hierzu hat der BF keine Beschwerde erhoben, es erfolgt daher die Refoulement Prüfung unter Artikel 8, EMRK (Recht auf Privatleben). Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Hinsichtlich der Erkrankung des BF an Blasenkrebs wurde im Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2018 bereits folgendes erwogen: "Was die Krebs-Erkrankung des BF betrifft ist vorweg auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff)."Was die Krebs-Erkrankung des BF betrifft ist vorweg auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Derartige außergewöhnliche Umstände waren beim BF nicht zu erkennen. Zum einen hat der BF - trotz entsprechender Aufforderung - seit September 2017 keinen indizierten Behandlungsbedarf mehr dargetan, weshalb davon auszugehen war, dass die Erkrankung des BF mittlerweile im Wesentlichen ausgeheilt ist. Unabhängig davon haben aber auch die Erhebungen zur Situation im Herkunftsland ergeben, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, die zudem von der Krankenversicherung überwiegend gedeckt sind, wobei der BF zudem über Vermögenswerte und ein dichtes familiäres Netz verfügt. Der BF war im Herkunftsland als Landwirt erwerbstätig und es erscheint daher wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr neuerlich durch Erwerbstätigkeit in diesem Bereich sein Auskommen finden wird. Der BF verfügt über Vermögen in Form von Grundeigentum mit landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie über zumindest zwei Wohnmöglichkeiten. Weiters kann der BF auf ein dichtes familiäres (Ehefrau, 4 Töchter, 5 Brüder, 3 Schwestern) und soziales Netz (Freunde und Nachbarn) zurückgreifen. Weiters gilt es zu bedenken, dass der BF im Herkunftsstaat aufgewachsen, dort bis vor wenigen Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. In Dagestan herrscht keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. politische Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat unzulässig erscheinen ließe. Unter Zugrundlegung des bisher Ausgeführten kann sohin nicht angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. In Dagestan herrscht keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. politische Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat unzulässig erscheinen ließe. Unter Zugrundlegung des bisher Ausgeführten kann sohin nicht angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen das der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen das der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt." Der Beschwerdeführer leidet an den festgestellten Erkrankungen. Festzuhalten bleibt, dass zufolge jüngerer Rechtsprechung des EGMR und darauf bezugnehmender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (EGMR 23.8.2016, Nr 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137-14; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zie

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