den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 Abs 9, § 55 Abs 1a FPG und § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides wird
den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde hat Feststellungen zum BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Fluchtgrund, von Behörden des Heimatstaates wegen des Verkaufs eines Autos, in welchem Waffen und Sprengstoff gefunden worden seien, verfolgt zu werden, unglaubhaft sei. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Widersprüchlichkeiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel. Insbesondere zu den vorgelegten Ladungen wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass diese erst 7 Monate nach der Freilassung des BF verschickt worden seien, nicht verständlich erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass der BF angegeben habe, dass er nicht wüsste, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Einerseits hätte die Polizei, sofern diese bemerkt hätte, dass der BF untergetaucht sei, sicherlich viel früher Ladungen zugestellt, andererseits wäre auch sehr schnell ein Haftbefehl ausgestellt worden. Die Ladungen seien zudem an die elterliche Adresse verschickt worden, dies obwohl die Polizei gewusst haben müsse, dass der BF an einer anderen Wohnadresse wohnhaft sei, zumal er von ihr von seiner tatsächlichen Wohnadresse abgeholt worden sei. Auch würden beide Ladungen weder einen Stempel noch ein Rundsiegel aufweisen. Auch der Umstand, dass der BF angegeben habe, dass die Ladungen zu ihm nach Hause geschickt worden seien und seine Tochter diese übernommen habe, sei sohin nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Ladungen von einer Untersuchungsabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Bezirk Babayurt ausgestellt worden seien, wobei dieser Ort 261 Kilometer von Gunib, wo der BF das Fahrzeug verkauft habe und wohin er von der Polizei mitgenommen worden sei, entfernt sei. Die Behauptung des BF, dass Babayurt an der Grenze zu Tschetschenien liege und der Autokäufer die Waffen dort gekauft habe, sei keineswegs schlüssig. Die Angabe des BF, er habe Angst gehabt, diese Ladungen mitzunehmen, sei ebenso nicht nachvollziehbar, da die Ladungen erst 5 Monate nach seiner Ausreise datiert gewesen seien. Seine Aussage, "aber wir können die Ladungen auch gerne wegwerfen", beweise ebenfalls, dass diese Ladungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Wahrheitsfindung beitragen hätten können. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Russland einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der BF verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen zu Österreich und sei erst vor wenigen Monaten illegal nach Österreich eingereist. Anzeichen für eine besondere Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF habe mit seiner Familie sein ganzes Leben in der Russischen Föderation gewohnt und sei dort auch erwerbstätig gewesen. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.Die belangte Behörde hat Feststellungen zum BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Fluchtgrund, von Behörden des Heimatstaates wegen des Verkaufs eines Autos, in welchem Waffen und Sprengstoff gefunden worden seien, verfolgt zu werden, unglaubhaft sei. Im Rahmen der Einvernahme haben sich diverse Widersprüchlichkeiten ergeben bzw. sei das Vorbringen in zentralen Punkten nicht plausibel. Insbesondere zu den vorgelegten Ladungen wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass diese erst 7 Monate nach der Freilassung des BF verschickt worden seien, nicht verständlich erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass der BF angegeben habe, dass er nicht wüsste, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Einerseits hätte die Polizei, sofern diese bemerkt hätte, dass der BF untergetaucht sei, sicherlich viel früher Ladungen zugestellt, andererseits wäre auch sehr schnell ein Haftbefehl ausgestellt worden. Die Ladungen seien zudem an die elterliche Adresse verschickt worden, dies obwohl die Polizei gewusst haben müsse, dass der BF an einer anderen Wohnadresse wohnhaft sei, zumal er von ihr von seiner tatsächlichen Wohnadresse abgeholt worden sei. Auch würden beide Ladungen weder einen Stempel noch ein Rundsiegel aufweisen. Auch der Umstand, dass der BF angegeben habe, dass die Ladungen zu ihm nach Hause geschickt worden seien und seine Tochter diese übernommen habe, sei sohin nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Ladungen von einer Untersuchungsabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation für den Bezirk Babayurt ausgestellt worden seien, wobei dieser Ort 261 Kilometer von Gunib, wo der BF das Fahrzeug verkauft habe und wohin er von der Polizei mitgenommen worden sei, entfernt sei. Die Behauptung des BF, dass Babayurt an der Grenze zu Tschetschenien liege und der Autokäufer die Waffen dort gekauft habe, sei keineswegs schlüssig. Die Angabe des BF, er habe Angst gehabt, diese Ladungen mitzunehmen, sei ebenso nicht nachvollziehbar, da die Ladungen erst 5 Monate nach seiner Ausreise datiert gewesen seien. Seine Aussage, "aber wir können die Ladungen auch gerne wegwerfen", beweise ebenfalls, dass diese Ladungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Wahrheitsfindung beitragen hätten können. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass der BF bei einer Rückkehr nach Russland einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der BF verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen zu Österreich und sei erst vor wenigen Monaten illegal nach Österreich eingereist. Anzeichen für eine besondere Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF habe mit seiner Familie sein ganzes Leben in der Russischen Föderation gewohnt und sei dort auch erwerbstätig gewesen. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2015 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.06.2015 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. Zweitantrag: Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2018 neuerlich - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dieser damit, dass einer Tochter in Dagestan von der Polizei Rauschgift und Patronen unterschoben worden seien und diese dann festgenommen worden sei. Er sei von der Polizei erpresst worden, habe jedoch nichts bezahlt sondern sei geflüchtet. Falls er in Österreich eine Chemotherapie bekomme, werde er länger in Behandlung sein und er mache sich sorgen, dass er in seiner Heimat nicht behandelt werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 25.02.2019 den Folgeantrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bzw. subsitiären Schutz
F BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt I. und II.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ gegenüber dem Beschwerdeführern im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte
9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung
G 2005 wurde dem BF aufgetragen im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen "AIBE BS Ost" (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 25.02.2019 den Folgeantrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bzw. subsitiären Schutz
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegenüber dem Beschwerdeführern im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs.); gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen "AIBE BS Ost" (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68 AVG vorliege: Auszug aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: > Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest, da Sie im Erstverfahren ein Reisedokument vorgelegt haben. Sie führen den Namen XXXX , sind am XXXX geboren und Staatsbürger der Russischen Föderation.Sie führen den Namen römisch 40 , sind am römisch 40 geboren und Staatsbürger der Russischen Föderation. Sie waren niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Sie wurden bereits in Österreich medizinisch behandelt und haben sich bereits Operationen unterzogen. Ihre Erkrankung ist jedoch nicht so schwerwiegenden, dass diese einer Außerlandesbringung entgegenstehen würde, auch kann diese in Ihrem Heimatland behandelt werden. > Zu Ihrem Vorverfahren: Ihr vorheriges Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in II. Instanz abgeschlossen.Ihr vorheriges Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in römisch zwei. Instanz abgeschlossen. Zusammenfassend haben Sie keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände glaubhaft gemacht, welche bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Die Begründung Ihres ersten Antrages wurde als unglaubwürdig erachtet. Sie sind im 25.08.2014 illegal nach Österreich gereist. In Ihrem Erstverfahren wurde auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt. Ihr gesamtes Vorbringen wurde bereits bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. > Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Vom Bundesamt kann insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die neuen Beweisgründen erscheinen nicht mehr als ein gesteigertes Vorbringen zu sein. Auch steht fest, dass Sie, wie den Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland zu entnehmen ist, jedenfalls in der Russischen Föderation eine medizinische Behandlung in Form einer Chemotherapie in Anspruch nehmen können, daher wird auch dem Antrag der Rechtsberatung nicht entsprochen. Bei der Einvernahme am 20.02.2019 gaben Sie über Ihren Fluchtgrund an, dass nun Ihre Tochter unter Druck gesetzt werden würde. In diesem Zusammenhang steht jedenfalls fest, dass es sich bei diesem neuerlichen Vorbringen um einen gesteigerten Sachverhalt handelt, welchem keine Relevanz zukommt. Das gleiche gilt jetzt auch bei der Geburt Ihres Sohnes. Sie können nicht die Geburt Ihres Sohnes dazu nützen Ihren Aufenthalt hier in Österreich zu legalisieren. > Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Ihre Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Herkunftsstaat. Sie sind nach wie vor hauptsächlich auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Sie können Ihren Aufenthalt aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht selbst bestreiten. > Zur Anordnung der Unterkunftnahme: Im Hinblick auf eine rasche Bearbeitung Ihres Verfahrens uns darauf, dass bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde war bei der vorliegenden Anordnung der Unterkunftnahme darauf abzustellen gewesen. Es besteht folglich ein öffentliches Interesse an einer raschen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens, daher ist die Unterkunftnahme
G aufgrund der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung der Außerlandesbringung anzuordnen gewesen."Im Hinblick auf eine rasche Bearbeitung Ihres Verfahrens uns darauf, dass bereits eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde war bei der vorliegenden Anordnung der Unterkunftnahme darauf abzustellen gewesen. Es besteht folglich ein öffentliches Interesse an einer raschen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens, daher ist die Unterkunftnahme
Paragraph 15 b, AsylG aufgrund der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung der Außerlandesbringung anzuordnen gewesen." ...(.....)... " Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: > Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund vorgelegter Dokumente fest. Ihr Aufenthalt und Ihre illegale Einreise ergeben sich aus Ihren Daten und Angaben zur Antragsstellung im Asylverfahren. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an keiner so schwerwiegenden körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung, welche einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden. Sie können, wie nachfolgend einer Anfragebeantwortung entnommen werden kann, in Ihrem Heimatland behandelt werden. Auszug aus der Anfragebeantwortung von IOM Moskau vom 18.07.2011: "Jede Art Chemotherapie kann in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Im Fall, dass Behandlungsoptionen in Tschetschenien nicht erhältlich sind, können regionale medizinische Zentren in Südrussland Konsultation und Management der Erkrankung bieten." Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben, Ihren Sprachkenntnissen und Ihrem Wissen über das Herkunftsland. Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren Angaben sowie aus Ihrem Verwaltungsverfahrensakt. Festgestellt wurde, dass Ihr neuerliches bzw. zusätzliches Vorbringen als Steigerung Ihres bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu werten ist. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Russland nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Ihre Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland. > Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der maßgeblichen Gründe für diesen Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu Ihrem Vorverfahren. Ihr gesamtes Vorbringen, im vorangehenden Asylverfahren wurde bereits einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen. Zusammenfassend wurde Ihr Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen, ergo besteht
dieser Entscheidung keine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland. Sie erhoben in den Vorverfahren Beschwerden. Die Verfahren erwuchsen in Rechtskraft II. Instanz.Die Verfahren erwuchsen in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Sie begründeten den verfahrensgegenständlichen Antrag im Wesentlichen damit, dass Ihre Tochter erpresst werden würde und Sie in Österreich behandelt werden wollen. Diesen Angaben kann nicht gefolgt werden, da es sich offensichtlich um einen gesteigerten Sachverhalt handelt und Sie im Heimatland behandelt werde können. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. > Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie haben damals im Erstverfahren eine negative Entscheidung in Ihrem Asylverfahren erhalten, da Ihre Angaben mit Widersprüchen behaftet waren. Sie haben sich in Österreich medizinisch behandeln lassen und in der Folge einen Folgeantrag gestellt. Die nun gemachten Angaben, dass Ihre Tochter unter Druck gesetzt werden würde und Ihr Waffen und Suchtgift untergeschoben worden wäre sind jedenfalls nicht glaubhaft, noch kommt diesen Relevanz zu, da die Angeben eine Steigerung des bereits vorgebrachten Sachverhaltes anzusehen sind. Es erscheint jedenfalls nicht glaubhaft, dass man Ihrer Tochter Drogen und Munition im Auto verstecken sollte, da dies jedenfalls bei der Spurensicherung aufgrund der Einbruchsspuren in das Fahrzeug sowie der Fingerabdrücke als untergejubelt festgestellt worden wären. Auch steht Ihrer Tochter in der Russischen Föderation jedenfalls der Rechtsweg offen. Ihr Vorbringen basiert daher auf dem bereits im Erstverfahren vorgebrachten Sachverhalt, welcher keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden konnte. Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der russischen Föderation wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Russische Föderation seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat. Dazu wird angemerkt, dass Sie lediglich einen gesteigerten Sachverhalt vorgebracht haben und die Behandlung Ihrer Krankheit auch in Ihrem Heimatland fortgesetzt werden kann. Die erkennende Behörde kann somit nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann somit nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. > Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihren familiären und privaten Verhältnissen in Österreich ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben im gegenständlichen Verfahren. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen, diese befinden sich in Ihrem Heimatland. Ihr Aufenthalt wird ausschließlich aus Mitteln der Bundesversorgung gestützt. > Betreffend der Feststellungen zur Anordnung der Unterkunftnahme: Da es Ihnen neuerlich nicht gelungen ist einen relevanten Sachverhalt vorzubringen und vor der Stellung Ihres Folgeantrages bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung bestanden hat, ist auf die im Anschluss an dieses Verfahren folgende Außerlandesbringung die Notwendigkeit hervorgetreten eine Unterkunft festzulegen. Es wurde daher festgestellt, dass ein erhöhtes Öffentliches Interessen an einer raschen Effektuierung der Ausreiseentscheidung besteht. > Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, gehen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland hervor. Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sind aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage in Ihrem Herkunftsland nach wie vor als aktuell anzusehen. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt."Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt." Gegen den angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In Beschwerde gezogen wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides.Gegen den angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In Beschwerde gezogen wurden ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides. Darin führte er aus, dass die medizinische Versorgung in Russland bzw. Dagestan sehr kritisch sei, da informelle Zahlungen erwartet werden würde, der BF und seine Familie jedoch in einer schlechten finanzielle Situation seien. Der BF könne aufgrund seiner Erkrankung bzw. der hohen Arbeitslosigkeit keine Arbeit finden. Die vier Töchter seien nicht fähig ihren Vater finanziell zu unterstützen. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme
G 2005 wurde in der Beschwerde nichts angeführt.Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde in der Beschwerde nichts angeführt. Es wurden auch keine medizinischen Befunde mit der Beschwerde übermittelt. Es wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Spruchpunkte IV bis VII. zu beheben, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.Es wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sieben. zu beheben, sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. In eventu Die Rückkehrentscheidung für die Dauer der Behandlung vorübergehend für unzulässig zu erklären. Den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des BFA, der Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Zu den bisherigen Verfahren siehe Seite 2 - 14 Beschwerde wurde nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. erhobenBeschwerde wurde nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. erhoben 1.
FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihre Heimat
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Aus den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten des Krankheitsbildes der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat bestehen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten
der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2017). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2017). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2017). Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.5.2018). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2018c). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel
"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten
der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c). Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vergleiche GIZ 7.2017c, vergleiche AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vergleiche AA 24.1.2017). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem
"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten
der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c). Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015). Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes: ? Notfallbehandlung ? Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken ? Stationäre Behandlung ? Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I und II.Zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei. Hierzu hat der BF keine Beschwerde erhoben, es erfolgt daher die Refoulement Prüfung unter Art 8 EMRK (Recht auf Privatleben).Hierzu hat der BF keine Beschwerde erhoben, es erfolgt daher die Refoulement Prüfung unter Artikel 8, EMRK (Recht auf Privatleben). Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Hinsichtlich der Erkrankung des BF an Blasenkrebs wurde im Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2018 bereits folgendes erwogen: "Was die Krebs-Erkrankung des BF betrifft ist vorweg auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff)."Was die Krebs-Erkrankung des BF betrifft ist vorweg auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Derartige außergewöhnliche Umstände waren beim BF nicht zu erkennen. Zum einen hat der BF - trotz entsprechender Aufforderung - seit September 2017 keinen indizierten Behandlungsbedarf mehr dargetan, weshalb davon auszugehen war, dass die Erkrankung des BF mittlerweile im Wesentlichen ausgeheilt ist. Unabhängig davon haben aber auch die Erhebungen zur Situation im Herkunftsland ergeben, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, die zudem von der Krankenversicherung überwiegend gedeckt sind, wobei der BF zudem über Vermögenswerte und ein dichtes familiäres Netz verfügt. Der BF war im Herkunftsland als Landwirt erwerbstätig und es erscheint daher wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr neuerlich durch Erwerbstätigkeit in diesem Bereich sein Auskommen finden wird. Der BF verfügt über Vermögen in Form von Grundeigentum mit landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie über zumindest zwei Wohnmöglichkeiten. Weiters kann der BF auf ein dichtes familiäres (Ehefrau, 4 Töchter, 5 Brüder, 3 Schwestern) und soziales Netz (Freunde und Nachbarn) zurückgreifen. Weiters gilt es zu bedenken, dass der BF im Herkunftsstaat aufgewachsen, dort bis vor wenigen Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. In Dagestan herrscht keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. politische Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat unzulässig erscheinen ließe. Unter Zugrundlegung des bisher Ausgeführten kann sohin nicht angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. In Dagestan herrscht keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. politische Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat unzulässig erscheinen ließe. Unter Zugrundlegung des bisher Ausgeführten kann sohin nicht angenommen werden, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen das der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen das der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt." Der Beschwerdeführer leidet an den festgestellten Erkrankungen. Festzuhalten bleibt, dass zufolge jüngerer Rechtsprechung des EGMR und darauf bezugnehmender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (EGMR 23.8.2016, Nr 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137-14; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zie
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