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{'item': 'W124 2215487-1'}

Obsah (12)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 55§ 46§ 53§ 57§ 50§ 40

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW124 2215487-1 SpruchW124 2215487-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über d

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idg

F, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 53, 55 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 53, 55 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF als Fluchtgrund an, dass es in seiner Heimatstadt einen Guru geben würde, der gegen seine Religion sei. Dieser habe sehr viele Anhänger. Es habe mehrmals Auseinandersetzungen zwischen den Sikhs und den Anhängern von diesem Guru gegeben. Da der BF ein Sikh sei, sei er von den Leuten Angegriffen worden. Er habe Angst vor diesen Leuten bekommen und habe beschlossen Indien zu verlassen. 1.
  5. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:1.
  6. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: (.......) F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Ja. F: Stehen Sie momentan in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie? A: Nein Welche Schule haben Sie besucht oder haben Sie eine Ausbildung absolviert? Wenn ja, wie lange und welcher Art? A: Ich habe die 10 Klasse der Grundschule absolviert. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt? A: Als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft meines Vaters. F: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein F: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf? A: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester sind in XXXX . Nachgefragt sonst habe ich keine Verwandten.A: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester sind in römisch 40 . Nachgefragt sonst habe ich keine Verwandten. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Mein Vater unterstützt meine Familie finanziell, indem er als Hilfsarbeiter arbeitet. Er arbeitet auf einer Landwirtschaft. Nachgefragt er hat keine Landwirtschaft. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland? Wenn ja, welches Ausmaß: A: Nein. F: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt? A: Ich hatte seit der Flucht keinen Kontakt. F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. F: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich erhalte gar nichts. Nachgefragt ich habe hier einen Freund kennen gelernt er hilft mir ab und zu. F: Wie hilft er ihnen? A: Er gibt mir essen. Finanziell unterstützt er mich nicht. F: Wie heißt Ihr Freund? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten? A: Ich würde jede Arbeit verrichten die ich bekommen würde. F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: am XXXXA: am römisch 40 F. Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Vor 2 Monaten cirka. F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese? A: Nein F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Nein. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? A: Ich möchte hier leben. F: Ist das Ihr einziger Fluchtgrund? A: Ja. F: Ich glaube Ihnen, dass Sie hier leben möchten. Dies ist allerdings kein Asylgrund. Haben Sie Angst vor einer Verfolgung in Indien? A: Ich habe in Indien Angst um mein Leben, da ich ein Sikh bin und diese werden in Indien verfolgt. F: Warum haben Sie gerade vorhin angegeben, dass Sie hier nur leben möchten? A: Da ich Angst um mein Leben habe. F: Sprechen Sie hierbei um die allgemeinen Probleme betreffend der Sikhs und der Regierung oder betrifft es Sie persönlich? A: Die Sikhs werden generell verfolgt und belästigt. F: Gibt es konkrete Vorfälle Ihrer Person betreffend? A: Zu einem Vorfall kam es noch nicht, aber ich wurde bedroht. F: Wurden Sie persönlich verfolgt? A: Nur der Vorfall beim Tempel. Ich stand ganz vorne und wurde daher bedroht. F: Von wem wurden Sie bedroht? A: XXXX dies ist eine mächtige Person die gegen die Sikhs ist.A: römisch 40 dies ist eine mächtige Person die gegen die Sikhs ist. F: Wie, wo und wann wurden Sie bedroht? A: Als ich in den Sikh Tempel gegangen bin, gab es einen Vorfall. Nachgefragt- Dieser XXXX hat sehr viele Mitglieder er hat diese zu unserem Tempel geschickt und Unruhe gestiftet.A: Als ich in den Sikh Tempel gegangen bin, gab es einen Vorfall. Nachgefragt- Dieser römisch 40 hat sehr viele Mitglieder er hat diese zu unserem Tempel geschickt und Unruhe gestiftet. F: Wann war der Vorfall, was meinen Sie mit Unruhe stiften? A: Das war vor cirka 2 Monaten, er möchte die Sikhs zu Nichte machen und hat seinen Anhängern gesagt Sie sollen uns schlagen. F: Wurden Sie geschlagen? A: Ja und sie haben mich mit dem Tod bedroht. F: Wo war der Vorfall? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Schildern Sie den Vorfall nochmal genau? Welche Personen waren anwesend und wo genau war das? A: Ich kenne die Namen nicht. Nachgefragt Es waren sehr viele Leute beteiligt. Nachgefragt: Es war in XXXX auf der Hauptstraße.A: Ich kenne die Namen nicht. Nachgefragt Es waren sehr viele Leute beteiligt. Nachgefragt: Es war in römisch 40 auf der Hauptstraße. F: Bezüglich des Vorfalls können Sie Sikhs namentlich nennen die involviert waren? A: An die Namen kann ich mich nicht erinnern, es waren sehr viele. Wir haben uns nur gewehrt man schaut nicht wer das ist und wer nicht. F: Wie hat der Vorfall genau begonnen? A: Das war nichts Neues, dass dieser XXXX gegen die Sikhs war. Er hat immer wieder Unruhe gestiftet. An diesem Tag ist er plötzlich mit seinen Anhängern gekommen hat uns geschlagen, belästigt und bedroht.A: Das war nichts Neues, dass dieser römisch 40 gegen die Sikhs war. Er hat immer wieder Unruhe gestiftet. An diesem Tag ist er plötzlich mit seinen Anhängern gekommen hat uns geschlagen, belästigt und bedroht. F: Haben Sie XXXX persönlich gesehen, war er auch an dem Vorfall beteiligt?F: Haben Sie römisch 40 persönlich gesehen, war er auch an dem Vorfall beteiligt? A: Ja, ich habe ihn gesehen. Seine Angehörigen waren bei dem Vorfall anwesend. Er kommt nicht persönlich, er schickt immer seine Angehörigen. F: Wo haben sie XXXX gesehen?F: Wo haben sie römisch 40 gesehen? A: In XXXX . Nachgefragt Auf der Hauptstraße als er begonnen hat die Leute zu den Sikhs zu schicken, da habe ich Ihn gesehen.A: In römisch 40 . Nachgefragt Auf der Hauptstraße als er begonnen hat die Leute zu den Sikhs zu schicken, da habe ich Ihn gesehen. F: Können Sie XXXX beschreiben?F: Können Sie römisch 40 beschreiben? A: Er hat lange Haare und einen Bart. Er sieht aus wie ein typischer Baba. F: Wie endete der Vorfall? A: Sie haben mich geschlagen belästigt und bedroht. Ich musste entkommen und bin deswegen hierher geflüchtet. F: Wie sind Sie entkommen? A: Als sie mich mit dem Tod bedroht haben bin ich weggerannt, ich hatte Angst um mein Leben. F: Wie sind Sie genau entkommen? A: Ich habe Auswege gesucht und bin entkommen. F: Haben Sie sich an die Behörde gewandt? A: Nein. F: Warum nicht? A: Die Polizei ist auch gegen die Sikhs und unterstützt XXXX .A: Die Polizei ist auch gegen die Sikhs und unterstützt römisch 40 . F: Haben Sie betreffend den Vorfall Beweismittel? A: Hier habe ich keine Beweismittel, wenn dann in Indien. F: Können Sie diese besorgen? Wie lange brauchen Sie dafür? A: Ja, ich kann sie herschicken lassen, aber ich brauche 1 oder 2 Monate Zeit. F: Warum würde das so lange dauern die Beweismittel herzuschicken? A: Ich muss jemanden fragen, der es mir herschickt. F: Mit Telefon und Internet würde es bestimmt schnell gehen jemanden anzurufen? A: Ich muss zuerst jemanden anrufen und dieser wird es mir dann mit der Post schicken das dauert. F: Indien verfügt über eine Fläche von 3.287.491[1] km², 1.339.180.
  7. Einwohner und keine Meldepflicht. Sie hätten in Indien jederzeit in eine andere Provinz ziehen können. A: Es ist sehr leicht in Indien jemanden aufzusuchen, wenn man gute Kontakte hat, meine Feinde haben gute Kontakte. F: Wie soll man Sie ohne Meldepflicht finden. Indien ist groß und hat sehr viele Einwohner? A: Doch man kann Leute finden, wenn man gute Kontakte und Angehörige hat. XXXX hatte beides.A: Doch man kann Leute finden, wenn man gute Kontakte und Angehörige hat. römisch 40 hatte beides. F: In Indien gibt es einen Bezirk namens Punjab, in diesem Bezirk leben die meisten Sikhs. Warum sind Sie nicht dorthin geflohen? A: Ich kann nicht nach Punjab. F: Warum nicht? A: Ich hatte Angst, dass seine Angehörigen auch dort sein könnten. F: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Indien vor. Diese können Ihnen jetzt ausgefolgt werden und Sie können binnen einer Woche eine Stellungnahme abgeben. Möchten Sie diese ausgefolgt bekommen? A: Frage soll wiederholt werden. Dolmetscher wiederholt Frage. Ich möchte LFST nicht ausgefolgt bekommen. F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt e zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Ich habe alles gesagt. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Sie haben keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Weiters haben Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative mit Punjab. Was möchten Sie dazu angeben? A: Nein, ich habe Angst um mein Leben, auch dort. (.......) 1.
  8. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt III.)1.3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen eingeräumt ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung freiwillig auszureisen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF von Anhängern des Guru XXXX geschlagen worden sei. Dieser habe einige seiner Anhänger zu dem Sikh Tempel auf der Hauptstraße in XXXX geschickt, um die Sikhs vom Tempel zu schlagen. Der BF sei bei diesem Vorfall ganz vorne gestanden und dabei bedroht worden. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil die Polizei auch gegen die Sikhs gewesen sei und XXXX unterstützt hätten. Die Aussagen des BF hätten sich auf eine generelle Verfolgung der Volksgruppe bezogen. Diesem Vorbringen sei jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Außerdem habe der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft schildern können.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF von Anhängern des Guru römisch 40 geschlagen worden sei. Dieser habe einige seiner Anhänger zu dem Sikh Tempel auf der Hauptstraße in römisch 40 geschickt, um die Sikhs vom Tempel zu schlagen. Der BF sei bei diesem Vorfall ganz vorne gestanden und dabei bedroht worden. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil die Polizei auch gegen die Sikhs gewesen sei und römisch 40 unterstützt hätten. Die Aussagen des BF hätten sich auf eine generelle Verfolgung der Volksgruppe bezogen. Diesem Vorbringen sei jede Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Außerdem habe der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft schildern können. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung i.S.d. Art 1 Abs. A Z 2 GFK drohen würde oder dieser einer wohlbegründeten Furcht ausgesetzt sei. Des weiteres sei jedenfalls davon auszugehen, dass allein schon auf Grund der Größe und Bevölkerungszahl seines Heimatstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF sich in einem anderen Landesteil von Indien, der vom Ausland aus leicht erreichbar sei, niederlassen könne (Spruchpunkt I.).Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK drohen würde oder dieser einer wohlbegründeten Furcht ausgesetzt sei. Des weiteres sei jedenfalls davon auszugehen, dass allein schon auf Grund der Größe und Bevölkerungszahl seines Heimatstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF sich in einem anderen Landesteil von Indien, der vom Ausland aus leicht erreichbar sei, niederlassen könne (Spruchpunkt römisch eins.). Aus den Angaben des BF habe sich ergeben, dass dieser gesund und im arbeitsfähigen Alter sein würde. Es sei daher davon auszugehen und dem BF auch zumutbar, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und diesem keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Auch auf Grundlage der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass dieser seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie auch vor seiner Ausreise aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne. Zudem verfüge er im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Er spreche muttersprachlich, die in Indien gesprochene Sprache "Punjabi" und würde über Schulbildung verfügen. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien wieder Fuß fassen könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Bedarfsfall alleine schon auf Grund der Größe und Bevölkerungszahl seines Heimatlandes ohnehin gegeben, da dieser bei einer Wohnsitzannahme in einer der indischen Großstädte nicht mehr auffindbar sein würde (Spruchpunkt II.).Aus den Angaben des BF habe sich ergeben, dass dieser gesund und im arbeitsfähigen Alter sein würde. Es sei daher davon auszugehen und dem BF auch zumutbar, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und diesem keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Auch auf Grundlage der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass dieser seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie auch vor seiner Ausreise aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne. Zudem verfüge er im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Er spreche muttersprachlich, die in Indien gesprochene Sprache "Punjabi" und würde über Schulbildung verfügen. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr nach Indien wieder Fuß fassen könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Bedarfsfall alleine schon auf Grund der Größe und Bevölkerungszahl seines Heimatlandes ohnehin gegeben, da dieser bei einer Wohnsitzannahme in einer der indischen Großstädte nicht mehr auffindbar sein würde (Spruchpunkt römisch zwei.). Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens führte der BF aus, dass im Verfahren nichts hervorgetreten sei, dass dazu Anlass gegeben hätte eine besondere Integration seiner Person in Österreich anzunehmen, zumal der BF nicht Deutsch spreche und über keine privaten Kontakte verfügen würde, die diesen an Österreich binden würden. Auch sein erst sehr kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. von Integration in Österreich. Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte würden in Österreich nicht bestehen. Die Angehörigen des BF würden in seinem Heimatland leben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG würde daher nicht in Betracht kommen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens führte der BF aus, dass im Verfahren nichts hervorgetreten sei, dass dazu Anlass gegeben hätte eine besondere Integration seiner Person in Österreich anzunehmen, zumal der BF nicht Deutsch spreche und über keine privaten Kontakte verfügen würde, die diesen an Österreich binden würden. Auch sein erst sehr kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. von Integration in Österreich. Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte würden in Österreich nicht bestehen. Die Angehörigen des BF würden in seinem Heimatland leben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG würde daher nicht in Betracht kommen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden würde, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK sei

§ 55Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-, und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. 1.

  1. Am XXXX wurde der Bescheid des BFA dem BF persönlich ausgefolgt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs der Bescheid in Folge in Rechtskraft.1.
  2. Am römisch 40 wurde der Bescheid des BFA dem BF persönlich ausgefolgt. Es wurde dagegen keine Beschwerde erhoben und erwuchs der Bescheid in Folge in Rechtskraft.
  3. Gegenständliches Verfahren 2.
  4. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion nach § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG festgenommen.2.
  5. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. 2.
  6. In der Folge stellte der BF am XXXX den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden gab der BF auf die Frage, warum er jetzt einen Asylantrag stellen würde und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe an, dass sich nichts geändert habe. Es würden dieselben Fluchtgründe, wie bei seinem ersten Verfahren, gegeben sein. Er wolle, dass ihm Asyl gewährt werden würde.2.
  7. In der Folge stellte der BF am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden gab der BF auf die Frage, warum er jetzt einen Asylantrag stellen würde und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe an, dass sich nichts geändert habe. Es würden dieselben Fluchtgründe, wie bei seinem ersten Verfahren, gegeben sein. Er wolle, dass ihm Asyl gewährt werden würde. 2.
  8. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf vernahm:2.
  9. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf vernahm: (.........) LA: Sprechen Sie auch deutsch? VP: Nicht so viel, ein bisschen. Nachgefragt habe ich keinen Deutschkurs gemacht. LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? VP: Nein. LA: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann? VP: Ja. Heute. .......................... LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zu Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Nein. LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? VP: Nein. LA: Haben Sie nach der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX Österreich verlassen?LA: Haben Sie nach der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 Österreich verlassen? VP: Nein. LA: Wo haben Sie sich nach der Abmeldung vom XXXX , die am XXXX erfolgte aufgehalten?LA: Wo haben Sie sich nach der Abmeldung vom römisch 40 , die am römisch 40 erfolgte aufgehalten? VP: Ich wollte um Asyl ansuchen, die Polizei nahm mich fest und brachte mich in den
  10. Bezirk, anschließend zur Antragstellungsstelle. Ich habe vorher bis zur Festnahme im
  11. Bezirk gewohnt an o.a. Anschrift. LA: Hat sich in letzter Zeit etwas geändert bzgl. Ihrer Familienverhältnisse in Österreich? VP: Nein. Ich lebe hier allein im Lager. Nachgefragt hatte ich auch vorher keine Beziehung. LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland? VP: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester und mein Bruder. Nachgefragt wohnen diese in XXXX .VP: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester und mein Bruder. Nachgefragt wohnen diese in römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt zur Familie im Heimatland? VP: Nein. Nachgefragt wird kein Kontakt aufgenommen und außerdem habe ich Angst. LA: Haben Sie in Indien gemeinsam mit Ihren Eltern gewohnt? VP: Ja, schon, dann entstand aber das Problem. Ich habe bis zur Ausreise bei den Eltern gewohnt. LA: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? VP: Hilfsarbeiten. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt? VP: Ich habe Zeitungsarbeit gemacht, sonst kann ich ja nichts machen wegen der Arbeitsbewilligung. Ich machte die Zeitungsarbeit um mein eigenes Brot zu finanzieren. Ich bin zwar um Hilfe ansuchen gegangen aber man sagte mir, dass es ohne Karte nicht geht. Ich lebte mit meinen 100-200 Euros. LA: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen, kirchl. Organisationen, Hilfsorganisationen tätig? VP: Nein. LA: Sie haben bereits am XXXX einen Asylantrag gestellt, der am XXXX rechtskräftig negativ entschieden wurde. Haben Sie damals betreffend den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt?LA: Sie haben bereits am römisch 40 einen Asylantrag gestellt, der am römisch 40 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Haben Sie damals betreffend den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Sind Ihre alten Fluchtgründe noch immer aufrecht? VP: Ja. LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert? VP: Nein, es ist noch so wie früher. Ich kann nicht zurück nach Indien, mein Leben ist in Gefahr. Ich bitte, dass man mich hier leben lässt, nur hier bin ich in Sicherheit, ich bitte nur um eine Unterkunft und eine Aufenthaltsbewilligung. Ich möchte hier leben und mit der Schule Deutsch lernen. Ich bitte, dass man mir hilft und eine Bestätigung gibt, damit ich arbeiten kann und mich selber finanzieren kann. LA: Warum stellen Sie nun neuerlich einen Asylantrag? VP: Ich habe in Indien Probleme und deswegen möchte ich hier bleiben. Dort ist mein Leben in Gefahr. LA: Sie sagten in der EB, dass große Gefahr vom Guru ausgeht, was meinen Sie damit genau? VP: Ich bin Sikh und wegen des Themas bezügl. XXXX wollte dieser Guru mich töten, er meinte, falls ich vor Ort bin, werde ich getötet.VP: Ich bin Sikh und wegen des Themas bezügl. römisch 40 wollte dieser Guru mich töten, er meinte, falls ich vor Ort bin, werde ich getötet. LA: Wann sagte Ihnen das der Guru? VP: Als wir stritten und er mich umbringen wollte sagte er, dass falls ich dort bleibe er mich umbringt. Nachgefragt gibt es mir gegenüber keine aktuelle Bedrohung, ich habe ja keinen Kontakt nach Indien. Nachgefragt bezieht sich diese Bedrohung auf mein Erstverfahren, ich habe das Problem immer noch. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Mein Leben ist in Gefahr, man wird mich umbringen. LA: Wie heißt der Guru, der Sie bedroht? VP: Ich weiß den Namen nicht, man nannte ihn immer XXXX .VP: Ich weiß den Namen nicht, man nannte ihn immer römisch 40 . LA: Warum glauben Sie können Ihre Angehörigen nach wie vor in Indien, an der ursprünglichen Anschrift, leben? VP: Der Guru hatte es auf mich abgezielt, er wollte unbedingt mich töten. Er wollte mich wegen des Glaubens töten, der Guru ist nämlich Hindu und ich bin Sikh, das war aufgrund der XXXX Auseinandersetzung. Nachgefragt sind meine Familienmitglieder auch Sikh, aber er hatte mit mir die Feindschaft und er wollte mich töten. Mir gefällt es hier, ich möchte hier in Sicherheit leben.VP: Der Guru hatte es auf mich abgezielt, er wollte unbedingt mich töten. Er wollte mich wegen des Glaubens töten, der Guru ist nämlich Hindu und ich bin Sikh, das war aufgrund der römisch 40 Auseinandersetzung. Nachgefragt sind meine Familienmitglieder auch Sikh, aber er hatte mit mir die Feindschaft und er wollte mich töten. Mir gefällt es hier, ich möchte hier in Sicherheit leben. LA: Es wurde Ihnen am XXXX eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert.LA: Es wurde Ihnen am römisch 40 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. Es ist die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Indien auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich kann nicht zurück nach Indien, mein Leben ist dort in Gefahr. Ich möchte hier eine Zukunft haben und mich mehr der Kultur zuwenden, eine Familie gründen. Ich möchte in der Schule die Sprache und die Gesetze lernen, ich bitte nur um diese Hilfe, ich war durchgehend hier aufhältig. LA: Möchten Sie die aktuellen Länderfeststellunggen zu(r) Indien ausgefolgt bekommen, zu denen Sie innerhalb einer Woche eine schriftliche Stellungnahme abgeben können? VP: Nein, ich verstehe es nicht. Ich weiß nicht was drinnen steht, weil ich kein Deutsch kann. LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt bzw. waren Sie in Haft? VP: Nein. LA: Sind oder waren Sie Mitglied/ Anhänger einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, Militär oder den Behörden in Indien? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion in Indien? VP: Mit der Polizei hatte ich keine Auseinandersetzungen, ich hatte nur das Problem mit dem Guru. LA: Der RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen. VP: Keine Fragen. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Ja, wie ich sagte ich möchte hier leben und nicht nach Indien zurück. Die Polizei hat meine Dokumente genommen (ich meine die weiße Karte), ich wollte einen Meldezettel machen, aber ohne diese geht es nicht. Ich würde gerne in Wien wohnen. Ich war zuvor in XXXX und bin hierhergekommen und habe um Hilfe angesucht, bekam aber keine, ich möchte zur Schule gehen. In Ö bekommt man viel Hilfe, aber ich bekam keine, ich machte nur die Zeitungsarbeit. Ich bitte um eine Arbeitsbewilligung für wenigstens ein paar Stunden, damit ich mich finanzieren kann.VP: Ja, wie ich sagte ich möchte hier leben und nicht nach Indien zurück. Die Polizei hat meine Dokumente genommen (ich meine die weiße Karte), ich wollte einen Meldezettel machen, aber ohne diese geht es nicht. Ich würde gerne in Wien wohnen. Ich war zuvor in römisch 40 und bin hierhergekommen und habe um Hilfe angesucht, bekam aber keine, ich möchte zur Schule gehen. In Ö bekommt man viel Hilfe, aber ich bekam keine, ich machte nur die Zeitungsarbeit. Ich bitte um eine Arbeitsbewilligung für wenigstens ein paar Stunden, damit ich mich finanzieren kann. LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. (........) 2.
  12. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.).2.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Festgestellt wurde, dass das erste Asylverfahren am XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Im Erstverfahren hätte der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft seines ersten Verfahrens nicht geändert und würde dieser seine Angaben seit seinem Erstantrag nach wie vor aufrechterhalten. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Von der erkennenden Behörde habe kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages habe nicht ausgereicht einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.Festgestellt wurde, dass das erste Asylverfahren am römisch 40 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und in diesem Verfahren alle bis zur Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Im Erstverfahren hätte der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Rechtskraft seines ersten Verfahrens nicht geändert und würde dieser seine Angaben seit seinem Erstantrag nach wie vor aufrechterhalten. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Von der erkennenden Behörde habe kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages habe nicht ausgereicht einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zu seinem Privat-, und Familienleben führte der BF aus, dass er in Österreich keine Lebensgemeinschaft haben würde und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF über eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich verfügen würde. Die den BF betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. Dies würde auf den vorliegenden Länderfeststellungen zu Indien, die von der Staatendokumentation laufend aktualisiert werden würden, basieren. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahrensgang nur darauf bezogen habe, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Es hätte sich nichts Wesentliches in seinem Leben seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX ergeben. Es würde noch so wie früher sein. Der BF würde nach Indien zurückkehren können, weil sein Leben dort nicht in Gefahr sein würde. Es würde keine aktuelle Bedrohung bestehen, da der BF keinen Kontakt nach Indien habe. Die große Gefahr, welche vom Guru ausgehen würde, hätte schon im Erstverfahren bestanden. Dieser Guru mit dem Namen XXXX (im Erstverfahren habe der BF seinen Namen noch mit XXXX angegeben), der Hindu sei, hätte den BF, der Sikh sei, wegen der Religion bedroht. Danach befragt, warum seine Verwandten, die ebenfalls Sikhs seien, noch dort wohnen würden, meinte der BF, dass der Guru nur den BF töten habe wollen.Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahrensgang nur darauf bezogen habe, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Es hätte sich nichts Wesentliches in seinem Leben seit der rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 ergeben. Es würde noch so wie früher sein. Der BF würde nach Indien zurückkehren können, weil sein Leben dort nicht in Gefahr sein würde. Es würde keine aktuelle Bedrohung bestehen, da der BF keinen Kontakt nach Indien habe. Die große Gefahr, welche vom Guru ausgehen würde, hätte schon im Erstverfahren bestanden. Dieser Guru mit dem Namen römisch 40 (im Erstverfahren habe der BF seinen Namen noch mit römisch 40 angegeben), der Hindu sei, hätte den BF, der Sikh sei, wegen der Religion bedroht. Danach befragt, warum seine Verwandten, die ebenfalls Sikhs seien, noch dort wohnen würden, meinte der BF, dass der Guru nur den BF töten habe wollen. In seinem ersten Verfahren in Österreich seien seine Angaben als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant erachtet worden und sei sein Antrag auf den internationalen Schutz negativ entschieden worden. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um diese als glaubhaft zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Der BF stütze sich im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich auf die Fluchtgründe des Erstverfahren. Es sei somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien eine Änderung ergeben habe und dies nach wie vor für zulässig erachtet werde. Die vom BF ins Treffen geführten Aspekte würden keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen. Das Bundesamt könne sohin nur zum Schluss kommen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine Sache i.S.d. § 68 AVG.Das Bundesamt könne sohin nur zum Schluss kommen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine Sache i.S.d. Paragraph 68, AVG. Auch konkret zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, habe dieser ebenfalls keine den BF persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft gemacht, sondern habe abermals lediglich pauschal ausgeführt, dass er befürchten würde, sein Leben zu verlieren. Im nunmehrigen Asylantrag habe der BF offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Zu den Feststellungen zu seinem Privat-, und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung hinsichtlich seiner Person in Österreich habe. Dies würde sich aus dem Umstand ergeben, dass der BF seit seiner illegalen Einreise nach Österreich realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrechtes in Österreich zukommen würde. Auch habe der BF im Verfahren dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen würden. Unter diesem Gesichtspunkt sei auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung seiner Person erfolgen habe können. Betreffend der Lage in seinem Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im ersten Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahrens verwendeten Quellenmaterials, sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage in seinem Heimatland ergeben. Sein erstes Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt i.S.d. § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden.Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem BF nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sei somit nicht die geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit den früheren decken würde. Soweit keine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens vorliege, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. So stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Was die weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevanten geänderten Sachverhalt ergeben habe, noch im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Indien.Soweit keine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens vorliege, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. So stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Was die weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevanten geänderten Sachverhalt ergeben habe, noch im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Indien. Rechtlich wurde im Wesentlichen zusammengefasst angemerkt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben habe.Rechtlich wurde im Wesentlichen zusammengefasst angemerkt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 68, AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen haben lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des BFA vom XXXX , seinen neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten im Sinne des § 3 AsylG, als auch hinsichtlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen haben lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des BFA vom römisch 40 , seinen neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten im Sinne des Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte keiner der drei angeführten Gründe festgestellt werden können, womit keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G vorliege.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätte keiner der drei angeführten Gründe festgestellt werden können, womit keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG vorliege. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei.Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Die Abschiebung in einem Staat sei

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder für den BF als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, würde sich im Falle des BF keine derartige Gefährdung ergeben. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. (zu Spruchpunkt V.).Die Abschiebung in einem Staat sei

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder für den BF als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, würde sich im Falle des BF keine derartige Gefährdung ergeben. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. (zu Spruchpunkt römisch fünf.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei im Falle des BF von einer Erteilung einer Frist abzusehen gewesen (zu Spruchpunkt VI.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei im Falle des BF von einer Erteilung einer Frist abzusehen gewesen (zu Spruchpunkt römisch sechs.). Zu Spruchpunkt VII. wurde ausgeführt, dass der BF offensichtlich nicht bereit gewesen sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten. Die Behörde habe nur zum Schluss kommen können, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass der BF nicht gewillt sei sich rechtskonform zu verhalten. Wenn der BF schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur über eine negative Zukunftsprognose seiner Person betreffend befinden können. Es sei ausdrücklich darauf zu verweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden würden. Zudem sei der BF mehrmals in Anwesenheit eines Dolmetschers nachweislich mündlich belehrt worden. Dies alles habe den BF aber nicht davon abgehalten an einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag festzuhalten. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des §§ 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgeführt, dass der BF offensichtlich nicht bereit gewesen sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten und beachten. Die Behörde habe nur zum Schluss kommen können, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass der BF nicht gewillt sei sich rechtskonform zu verhalten. Wenn der BF schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur über eine negative Zukunftsprognose seiner Person betreffend befinden können. Es sei ausdrücklich darauf zu verweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden würden. Zudem sei der BF mehrmals in Anwesenheit eines Dolmetschers nachweislich mündlich belehrt worden. Dies alles habe den BF aber nicht davon abgehalten an einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag festzuhalten. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des Paragraphen 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. 2.

  1. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde der im Spruch genannte Bescheid vollinhaltlich angefochten. Begründet wurde dies damit, dass unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden würden. Das Vorbringen des BF würde der Wahrheit entsprechen, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention und wäre ihm daher Asyl zu gewähren. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, sowie der persönlichen Situation des BF feststellen hätte müssen, dass ein solch maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliegen würde und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages nicht unterlassen werden könne. Die eigenen Länderberichte würden zeigen, dass die Lage von Personen, wie dem des BF, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären bzw. sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr haben und eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Der bloße Verweis darauf, dass der BF seine Fluchtgründe schon im Vorverfahren angeben hätte müssen, könne nicht ausreichend sein den vorliegenden Asylantrag ohne Prüfung abzulehnen, da der BF ausführlich erklärt habe, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung des Falles eingebracht worden seien. Der Bescheid des Bundesamtes erfülle die Anforderung mangels aktueller Recherche nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Art I des BVG über die Beseitigung der rassischen Diskriminierung dar.Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal zentrale Teile seines Vorbringens nicht in die Beurteilung des Falles eingebracht worden seien. Der Bescheid des Bundesamtes erfülle die Anforderung mangels aktueller Recherche nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Artikel 7, B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gem. Artikel römisch eins, des BVG über die Beseitigung der rassischen Diskriminierung dar. Es habe keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des Bundesamtes hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe gegeben und könne daher unmöglich angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern darstellen würde, der eine Neubeurteilung erforderlich machen würde. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. In der Folge wurde auszugsweise auf das Erk. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 2000/20/0084 verwiesen. Der BF habe in seiner Einvernahme angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um einen Asylantrag stellen zu können und worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente bestehen würden, die eine Neubeurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würden. Seitens des BFA sei offensichtlich jedoch kein Interesse vorhanden den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich bestehende innerstaatliche Fluchtalternative, die der BF bereits in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen habe und auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des BF nicht ersetzen. Zur Asylrelevanz des BF sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jeden Übergriff verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Falle des BF eine Verfolgung entsprechender Intensität auf Grund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2011/23/0064, treffe im Falle des BF zu, dass die heimatlichen Behörden ihm gegenüber jedenfalls schutzunfähig seien, möglicherweise schutzunwillig. Gegenteiliges sei von der Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht behauptet worden. Unrichtig sei die Abwägung des Bundesamtes zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat-, und Familienleben des BF. Der BF sei integrations-, und arbeitswillig, habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei er auf jeden Fall in der Lage sich aus eigenem seinen Lebensunterhalt zu verdienen ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaft angewiesen zu sein. Diesbezüglich habe jedoch keinerlei Beurteilung von Seiten des Bundesamtes stattgefunden, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des BF zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer des BF könne diese Tatsache nicht entkräften und jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat-, und Familienlebens des BF sein. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei. Unverständlich sei auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen werde ohne dass dies auf den konkreten Einzelfall des BF hin überprüft werden würde. Es sei kein Grund ersichtlich, worin die Notwendigkeit bestehe, den BF abzuschieben, bevor eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ergehe. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe weder aus präventiven Gründen noch zur Wahrung der Interessen Österreichs ein dringender Anlass. Im Bescheid seien auch keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge des Einreiseverbotes erkennbar. Auf Basis der Situation des BF hätte eine aktuelle Beurteilung stattfinden und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres Verbot angemessen sei bzw. überhaupt keines. Es würde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werden würde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen. 2.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.2.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Punjab und ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest. 1.
  6. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor aufgrund von Streitigkeiten mit einem Guru mit dem Namen XXXX und dessen Angehörigen sein Heimatland verlassen zu haben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und mangelnder Asylrelevanz abgewiesen.1.
  7. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor aufgrund von Streitigkeiten mit einem Guru mit dem Namen römisch 40 und dessen Angehörigen sein Heimatland verlassen zu haben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und mangelnder Asylrelevanz abgewiesen. 1.
  8. Eine Beschwerde wurde gegen den Bescheid nicht eingebracht und erwuchs dieser in Folge in Rechtskraft. 1.
  9. Am XXXX wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion gem.§ 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG festgenommen.1.
  10. Am römisch 40 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion gem.Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. 1.
  11. In der Folge stellte der BF am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt I.2.
  12. verwiesen.1.
  13. In der Folge stellte der BF am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt römisch eins.2.
  14. verwiesen. 1.
  15. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vom XXXX ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Das Vorbringen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von dem Guru bzw. dessen Anhänger getötet zu werden erweist sich im Kern als unglaubwürdig.1.
  16. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vom römisch 40 ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Das Vorbringen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von dem Guru bzw. dessen Anhänger getötet zu werden erweist sich im Kern als unglaubwürdig. 1.
  17. Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist. 1.
  18. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht darüber hinaus Hindi auf einem guten Niveau. Der BF besuchte zehn Jahre lang die Grundschule und hat zuletzt als Bauarbeiter in Indien gearbeitet. In Indien leben noch die Eltern, der Bruder und die Schwester des BF. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen derzeit nicht in Kontakt. Der BF ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im XXXX nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Der BF stellte nach seiner Festnahme

§ 40FPG den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen und Verwandten des BF auf. Der BF erwirtschaftet ca. 100 bis 200 Euro im Monat durch Zeitungszustellen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat bis dato keinen Deutschkurs besucht.Der BF ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im römisch 40 nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Der BF stellte nach seiner Festnahme

Paragraph 40, FPG den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen und Verwandten des BF auf. Der BF erwirtschaftet ca. 100 bis 200 Euro im Monat durch Zeitungszustellen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat bis dato keinen Deutschkurs besucht. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat Indien werden die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
  2. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1) Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017). Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017). Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017). Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017). Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017). Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8, http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017
  3. Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016
  4. Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017 3.
  5. Jammu und Kaschmir Erhebliches Unruhepotential besteht weiterhin im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, wo Angriffe eindringender Militanter, der ungeklärte Konflikt zwischen Indien und Pakistan um die Region, die Unzufriedenheit der mehrheitlich muslimischen kaschmirischen Bevölkerung und teils drakonische Sonderrechte indischer Sicherheitskräfte ein Klima des Misstrauens und der Angst schaffen (AA 9.2016b). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 16.8.2016). Indien zählt weltweit zu den zehn am stärksten vom islamistischen Fundamentalismus betroffenen Staaten. In den letzten zehn Jahren wurden über 6.000 Menschen Opfer islamistischer Gewalt. Den Schwerpunkt bildet dabei der von Indien kontrollierte Teil Kaschmirs. Das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten in Indien bleibt die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.11.2015). Seit September 2014 ist es wiederholt zu Feuergefechten gekommen. Zehntausende Zivilisten auf beiden Seiten mussten ihre Häuser verlassen. Indische Regierungsvertreter erklären die Verletzungen des Waffenstillstands als Taktik Pakistans, um Kämpfer und Terroristen in den von Indien kontrollierten Teil Kaschmirs zu schleusen. Die Lage in der Region ist seit Jahrzehnten angespannt, weil dort mehrere bewaffnete Gruppen aktiv sind, u.a. militante Separatistengruppen, die den indischen Staat bekämpfen und in Pakistan Zuflucht finden (BPB 20.11.2015). Seit Monaten wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die Unruhen sind in ihrer Intensität stärker als die von
  6. Manche Beobachter interpretieren sie gar als die blutigsten in der Geschichte Kaschmirs (GIZ 11.2016). Der von 2014 bis 2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen (AA 9.2016b). Pakistanische Streitkräfte haben das Waffenstillstandsabkommen allein im August 2014 16mal verletzt. Berichten zufolge waren Aufständische jedoch nicht in der Lage, die internationale Grenze zu überschreiten (FH 28.1.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 183 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 117, für das Jahr 2013 181, für das Jahr 2014 193 für das Jahr 2015 174 und für das Jahr 2016 267 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BPB 20.11.2015). Unter dem Sonderermächtigungsgesetz für das indische Militär kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Im September 2015 wurden sechs indische Soldaten aufgrund ihrer Rolle bei der Tötung von Zivilisten in Kaschmir von einem Militärgericht zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Allgemein gilt die steigende Wahlbeteiligung im indischen Unionsstaat Jammu und Kaschmir als Indikator für eine wachsende Anerkennung der Legitimität Indiens in der Region (BPB 20.11.2015). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.11.2015): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2015): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 3.1.2007 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Fatalities in Terrorist Violence 1988 - 2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/states/jandk/data_sheets/annual_casualties.htm, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 3.
  7. Naxaliten Die ländlichen Gebiete im Osten haben sich zum Schauplatz für den schwersten innerstaatlichen Konflikt in Indien entwickelt. Gewalttätige linksextremistische Gruppen (sogenannte "Naxaliten" oder "maoistische Guerilla") (AA 16.8.2016) führen einen "Volksbefreiungskrieg" gegen den indischen Staat (BPB 12.11.2015) und stellen weiter eine große innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar (AA 16.8.2016). Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 12.2016). Die Naxaliten, die überwiegend in der landesweit verbotenen Communist Party of India (CPI-Maoist) zusammengeschlossenen sind verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.11.2015). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 16.8.2016). Die Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre maoistische Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.11.2015). Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile "Gegner". Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 16.8.2016). Nach einer zunehmenden Militarisierung und räumlichen Ausdehnung des Konflikts zwischen 2005 und 2009 hat die indische Zentralregierung im Frühjahr 2009 einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt beschlossen. Hierdurch konnten die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt werden. Trotz des Rückgangs des Gewaltniveaus seit 2012 ist ein Ende des Konflikts nicht in Sicht. Die Rebellen verüben auch weiterhin Anschläge auf Sicherheitskräfte. Im Mai 2013 griffen sie einen Konvoi der regierenden Kongress-Partei im indischen Bundesstaat Chhattisgarh an, wobei 27 Kongress-Politiker ums Leben kamen (BPB 12.11.2015). In jüngster Vergangenheit kam es zu einer Häufung spektakulärer Attentate der Maoisten, nicht nur gegen Sicherheitskräfte der Regierung, sondern auch gegen zivile Ziele, wie Eisenbahnverbindungen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.11.2015): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 3.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien 3.
  8. Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - India, http://www.ecoi.net/local_link/319831/466697_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.7.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - India, http://www.ecoi.net/local_link/324726/464424_de.html, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - India, http://www.ecoi.net/local_link/328426/469205_de.html, Zugriff 21.12.2016
  9. Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können

Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden

CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.

Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016 5. Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräft

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