← Österreich

{'item': 'W128 2132564-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 2§ 211§ 51§ 6§ 58§ 17Art. 130Art 20§ 43§ 44§ 56§ 64§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2019 GeschäftszahlW128 2132564-1 SpruchW128 2132564-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Lehrer am Bundesgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer ist Lehrer am Bundesgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

  1. Mit Schreiben vom 07.05.2015 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung ein, dass 1.) die im Dezember 2014 und am 14.01.2015 von Direktorin Mag. XXXX mündlich erteilte Weisung, dass der Beschwerdeführer am Schulschikurs der
  2. Klassen im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 16.01.2015 nicht teilnehmen dürfe, rechtswidrig sei und insbesondere gegen § 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verstoße und damit in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf Mitgestaltung des Schullebens sowie auf einen mobbingfreien Arbeitsplatz eingreife; dass 2.) die Befolgung der in Punkt
  3. ausgeführten Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, wenn er keinen durch sein eigenes Verhalten verursachten Grund für die Erteilung der Weisung gesetzt habe; und, dass 3.) Weisungen im Sinne des Punkt
  4. dieses Antrages nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung hätten erteilt werden dürfen.1.) die im Dezember 2014 und am 14.01.2015 von Direktorin Mag. römisch 40 mündlich erteilte Weisung, dass der Beschwerdeführer am Schulschikurs der
  5. Klassen im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 16.01.2015 nicht teilnehmen dürfe, rechtswidrig sei und insbesondere gegen Paragraph 51, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Paragraph 43 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verstoße und damit in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf Mitgestaltung des Schullebens sowie auf einen mobbingfreien Arbeitsplatz eingreife; dass 2.) die Befolgung der in Punkt
  6. ausgeführten Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, wenn er keinen durch sein eigenes Verhalten verursachten Grund für die Erteilung der Weisung gesetzt habe; und, dass 3.) Weisungen im Sinne des Punkt
  7. dieses Antrages nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung hätten erteilt werden dürfen. Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Zunächst habe der Beschwerdeführer im Dezember 2014 von der Direktorin Mag. XXXX die Dienstanweisung erhalten, dass er am Schulschikurs der
  8. Klassen im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 16.01.2015 - für den er zunächst fix eingesetzt gewesen und folgend als Begleitlehrer vorgesehen gewesen sei - nicht teilnehmen dürfe. Dies sei damit begründet worden, dass der Vater des Schülers XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht habe. Da der Schüler XXXX ebenso am Schulschikurs teilnehme, stelle dies möglicherweise eine hohe emotionale Belastung für den Schüler dar.Zunächst habe der Beschwerdeführer im Dezember 2014 von der Direktorin Mag. römisch 40 die Dienstanweisung erhalten, dass er am Schulschikurs der
  9. Klassen im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 16.01.2015 - für den er zunächst fix eingesetzt gewesen und folgend als Begleitlehrer vorgesehen gewesen sei - nicht teilnehmen dürfe. Dies sei damit begründet worden, dass der Vater des Schülers römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht habe. Da der Schüler römisch 40 ebenso am Schulschikurs teilnehme, stelle dies möglicherweise eine hohe emotionale Belastung für den Schüler dar. Diese Weisung sei gegenüber dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 wiederholt und bekräftigt worden. Sie sei jedoch rechtswidrig, da die Anordnung in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf Teilnahme an Schulschikursen eingreife. Hier komme § 51 Abs. 1 SchUG zum Tragen, dieser räume dem Lehrer nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht ein an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.Diese Weisung sei gegenüber dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 wiederholt und bekräftigt worden. Sie sei jedoch rechtswidrig, da die Anordnung in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf Teilnahme an Schulschikursen eingreife. Hier komme Paragraph 51, Absatz eins, SchUG zum Tragen, dieser räume dem Lehrer nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht ein an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schüler der
  10. Klasse (in der der Schulschikurs stattfinde) während der vorangegangen Jahre im Sportunterricht auf den Schulschikurs vorbereitet habe. Er habe somit ein "berechtigtes Interesse" an der Teilnahme an dieser Schulveranstaltung. Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Schulschikurs stelle daher eine Sanktion aufgrund der gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde dar und komme einer nachträglichen Verurteilung gleich. Darüber hinaus stelle sich auch die Frage, inwieweit die gegenständliche Weisung auch im täglichen Schulalltag Auswirkungen zeige. So begegne der Beschwerdeführer dem betreffenden Schüler etwa bei Gangaufsichten, Supplierstunden, Schulprojekten und bei klassenübergreifenden Schulveranstaltungen. Im Übrigen verletze die Weisung das allgemeine Mobbingverbot des § 43a BDG 1979, zumal der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Lehrerkollegium "als jemand da steht, der infolge einer Dienstpflichtverletzung vom Schulschikurs ‚abgezogen' worden sei". Die Weisung widerspreche auch dem Willkürverbot, weil weder eine sachliche noch eine rechtliche Rechtfertigung existiere.Im Übrigen verletze die Weisung das allgemeine Mobbingverbot des Paragraph 43 a, BDG 1979, zumal der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Lehrerkollegium "als jemand da steht, der infolge einer Dienstpflichtverletzung vom Schulschikurs ‚abgezogen' worden sei". Die Weisung widerspreche auch dem Willkürverbot, weil weder eine sachliche noch eine rechtliche Rechtfertigung existiere. Der Beschwerdeführer habe somit ein Recht auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, diese Weisung künftig zu befolgen. Abgesehen davon hätte die Direktorin diese Weisung nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung aussprechen dürfen.
  11. Dazu nahm die Direktorin des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX wie folgt Stellung:
  12. Dazu nahm die Direktorin des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums römisch 40 wie folgt Stellung: Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer als Schulschikursleiter fix eingesetzt gewesen sei, so sei er lediglich bei einer ausreichenden Anzahl an Schülern als zusätzlicher Begleitlehrer vorgesehen gewesen. Mit der Schulschikursleitung sei Mag. XXXX betraut gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld mehrfach nachgefragt, ob er am Schulschikurs teilnehmen könne. Nachdem jedoch der Vater des Schülers XXXX eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer eingebracht habe, habe sich die Direktorin die Meinung des Landesschulinspektors Dr. XXXX eingeholt. Dieser sei der Auffassung gewesen, dass die vermutlich emotionale Belastung des betreffenden Schülers für den Einsatz eines anderen Sportlehrers spreche. Der Landesschulinspektor habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2015 mitgeteilt, dass diese Entscheidung nur zum Wohle des Schülers XXXX getroffen worden sei und, dass im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde keinerlei Vergehen des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Weitere Anfragen der Lehrerkollegen habe sie mit dem Hinweis auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers nicht beantwortet. Zur Vorbereitung auf den Schulschikurs sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Klasse 3c in der
  13. Schulstufe unterrichtet habe und mit dieser im Rahmen des Sportunterrichtes Schifahren gegangen sei. In der
  14. und
  15. Schulstufe hätten jedoch andere Lehrer die Schüler in Bewegung und Sport unterrichtet.Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer als Schulschikursleiter fix eingesetzt gewesen sei, so sei er lediglich bei einer ausreichenden Anzahl an Schülern als zusätzlicher Begleitlehrer vorgesehen gewesen. Mit der Schulschikursleitung sei Mag. römisch 40 betraut gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld mehrfach nachgefragt, ob er am Schulschikurs teilnehmen könne. Nachdem jedoch der Vater des Schülers römisch 40 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer eingebracht habe, habe sich die Direktorin die Meinung des Landesschulinspektors Dr. römisch 40 eingeholt. Dieser sei der Auffassung gewesen, dass die vermutlich emotionale Belastung des betreffenden Schülers für den Einsatz eines anderen Sportlehrers spreche. Der Landesschulinspektor habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2015 mitgeteilt, dass diese Entscheidung nur zum Wohle des Schülers römisch 40 getroffen worden sei und, dass im Rahmen der Dienstaufsichtsbeschwerde keinerlei Vergehen des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Weitere Anfragen der Lehrerkollegen habe sie mit dem Hinweis auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers nicht beantwortet. Zur Vorbereitung auf den Schulschikurs sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Klasse 3c in der
  16. Schulstufe unterrichtet habe und mit dieser im Rahmen des Sportunterrichtes Schifahren gegangen sei. In der
  17. und
  18. Schulstufe hätten jedoch andere Lehrer die Schüler in Bewegung und Sport unterrichtet. Dass Weisungen vorab mit der Personalvertretung abgesprochen werden müssten, habe sich bis dato ihrer Kenntnis entzogen.
  19. Mit Schreiben vom 04.08.2015 nahm die Direktorin des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX ergänzend folgendermaßen Stellung:
  20. Mit Schreiben vom 04.08.2015 nahm die Direktorin des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums römisch 40 ergänzend folgendermaßen Stellung: Üblicherweise fänden im Vorjahr oder spätestens zu Schulbeginn des Schuljahres, in dem der Schikurs stattfinde, Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) statt. Im Rahmen dieser SGA-Sitzungen werde zwar beschlossen, welche Schulveranstaltungen durchgeführt würden, die Diensteinteilung werde jedoch noch nicht im Detail behandelt. Im Vorfeld der Schulschikursplanungen sei von Elternseite der Wunsch geäußert worden, aus Kostengründen eine andere Destination zu wählen. Zu diesem Zeitpunkt seien Mag. XXXX und der Beschwerdeführer, welche damals die verantwortlichen Kustoden für Bewegung und Sport gewesen seien, beauftragt worden, sich nach anderen Angeboten umzusehen. In einer Besprechung mit den Turnlehrern im Anschluss an die Semesterkonferenz 2014 habe der Beschwerdeführer das Kustodiat "Bewegung und Sport Knaben" zurückgelegt. Aufgrund von Schülerabmeldungen für das Schuljahr 2014/2015 sei die Lehrfächerverteilung zu verändern gewesen, sodass der Beschwerdeführer die betroffene
  21. Klasse nicht mehr unterrichtet habe und daher weder als Leiter noch als Begleitlehrer vorgesehen gewesen sei. Die Schulleitung würde üblicherweise die unterrichtenden Sportlehrer für den Schulschikurs einsetzen und als Begleitlehrer würden aus pädagogischen Gründen stets die Klassenvorstände fungieren. Für den Schikurs im Jänner 2015 sei von Anfang an Mag. XXXX mit der Leitung betraut worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Mag. XXXX seien nicht in diesem Team vorgesehen worden.Üblicherweise fänden im Vorjahr oder spätestens zu Schulbeginn des Schuljahres, in dem der Schikurs stattfinde, Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) statt. Im Rahmen dieser SGA-Sitzungen werde zwar beschlossen, welche Schulveranstaltungen durchgeführt würden, die Diensteinteilung werde jedoch noch nicht im Detail behandelt. Im Vorfeld der Schulschikursplanungen sei von Elternseite der Wunsch geäußert worden, aus Kostengründen eine andere Destination zu wählen. Zu diesem Zeitpunkt seien Mag. römisch 40 und der Beschwerdeführer, welche damals die verantwortlichen Kustoden für Bewegung und Sport gewesen seien, beauftragt worden, sich nach anderen Angeboten umzusehen. In einer Besprechung mit den Turnlehrern im Anschluss an die Semesterkonferenz 2014 habe der Beschwerdeführer das Kustodiat "Bewegung und Sport Knaben" zurückgelegt. Aufgrund von Schülerabmeldungen für das Schuljahr 2014 aus 2015, sei die Lehrfächerverteilung zu verändern gewesen, sodass der Beschwerdeführer die betroffene
  22. Klasse nicht mehr unterrichtet habe und daher weder als Leiter noch als Begleitlehrer vorgesehen gewesen sei. Die Schulleitung würde üblicherweise die unterrichtenden Sportlehrer für den Schulschikurs einsetzen und als Begleitlehrer würden aus pädagogischen Gründen stets die Klassenvorstände fungieren. Für den Schikurs im Jänner 2015 sei von Anfang an Mag. römisch 40 mit der Leitung betraut worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Mag. römisch 40 seien nicht in diesem Team vorgesehen worden. In der Folge habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den Wunsch geäußert, dass sie doch am Schulschikurs teilnehmen wolle. Die Schikursleiterin habe diesen Wunsch an die Schulleitung herangetragen und Mag. XXXX sei schließlich für den Schikurs eingeteilt worden. Mag. XXXX habe weiters auch den Wunsch geäußert, dass auch der Beschwerdeführer am Schulschikurs teilnehmen wolle. Daraufhin habe die Schikursleiterin die Schulleitung darüber informiert, woraufhin die Meinung des zuständigen Landesschulinspektors Dr. XXXX eingeholt worden sei. So gebe es eine Auflage, dass der Beschwerdeführer den Schüler XXXX nicht unterrichten dürfe. Diese beziehe sich auf eine Vereinbarung des Landesschulinspektors mit der Schulleitung vom Mai 2014, dass "zur Deeskalierung und ausschließlich im Interesse XXXX , da für Schüler länger andauernde Meinungsunterschiede zwischen verantwortlichen Erwachsenen bewusst oder unbewusst sehr belastend sein können, XXXX in Zukunft weder im Fach Bewegung und Sport noch im Fach Deutsch von Prof. XXXX unterrichtet wird".In der Folge habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den Wunsch geäußert, dass sie doch am Schulschikurs teilnehmen wolle. Die Schikursleiterin habe diesen Wunsch an die Schulleitung herangetragen und Mag. römisch 40 sei schließlich für den Schikurs eingeteilt worden. Mag. römisch 40 habe weiters auch den Wunsch geäußert, dass auch der Beschwerdeführer am Schulschikurs teilnehmen wolle. Daraufhin habe die Schikursleiterin die Schulleitung darüber informiert, woraufhin die Meinung des zuständigen Landesschulinspektors Dr. römisch 40 eingeholt worden sei. So gebe es eine Auflage, dass der Beschwerdeführer den Schüler römisch 40 nicht unterrichten dürfe. Diese beziehe sich auf eine Vereinbarung des Landesschulinspektors mit der Schulleitung vom Mai 2014, dass "zur Deeskalierung und ausschließlich im Interesse römisch 40 , da für Schüler länger andauernde Meinungsunterschiede zwischen verantwortlichen Erwachsenen bewusst oder unbewusst sehr belastend sein können, römisch 40 in Zukunft weder im Fach Bewegung und Sport noch im Fach Deutsch von Prof. römisch 40 unterrichtet wird". Weiters wurde das Protokoll der Sitzung des SGA-Ausschusses vom 16.09.2014 beigelegt.
  23. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2015 wurde zusammenfassend dargelegt, dass aufgrund der früheren - mittlerweile bereinigten - Konfliktsituation mit dem Schüler XXXX , der am Schikurs teilnehmen werde, die Schulleiterin Kontakt mit dem Landesschulinspektor aufgenommen habe. Im Interesse des Schülers
  24. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2015 wurde zusammenfassend dargelegt, dass aufgrund der früheren - mittlerweile bereinigten - Konfliktsituation mit dem Schüler römisch 40 , der am Schikurs teilnehmen werde, die Schulleiterin Kontakt mit dem Landesschulinspektor aufgenommen habe. Im Interesse des Schülers XXXX habe der Landesschulinspektor entschieden, dass der Beschwerdeführer am Schikurs nicht teilnehmen dürfe. Diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer seitens der Schulleitung wiederholt mitgeteilt worden. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 zu keiner Zeit als Leiter oder Begleitlehrer des Schulschikurses der
  25. Klassen vorgesehen gewesen sei, demgemäß sei er weder von der Teilnahme "ausgeladen" noch vom Schikurs "abgezogen" worden. Zudem habe es auch keine den Beschwerdeführer betreffende, mit der Personalvertretung abzustimmende, Änderung der Lehrfächerverteilung gegeben. Sohin sei unklar, welche Weisung von welchem Organ im gegenständlichen Fall vorliege. Es werde daher um eine entsprechende Konkretisierung ersucht.römisch 40 habe der Landesschulinspektor entschieden, dass der Beschwerdeführer am Schikurs nicht teilnehmen dürfe. Diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer seitens der Schulleitung wiederholt mitgeteilt worden. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014 aus 2015, zu keiner Zeit als Leiter oder Begleitlehrer des Schulschikurses der
  26. Klassen vorgesehen gewesen sei, demgemäß sei er weder von der Teilnahme "ausgeladen" noch vom Schikurs "abgezogen" worden. Zudem habe es auch keine den Beschwerdeführer betreffende, mit der Personalvertretung abzustimmende, Änderung der Lehrfächerverteilung gegeben. Sohin sei unklar, welche Weisung von welchem Organ im gegenständlichen Fall vorliege. Es werde daher um eine entsprechende Konkretisierung ersucht.
  27. Mit Stellungnahme vom 29.09.2015 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: In der Sitzung des SGA-Ausschusses vom 16.09.2014 sei kein Beschluss zur Durchführung des Schulschikurses gefällt worden. So seien die Vorbereitungen bereits im Jänner/Februar 2014 erfolgt, als der Beschwerdeführer noch Lehrer der Klassen 2B und 2C gewesen sei und im kommenden Schuljahr wieder als Lehrer für diese Klassen vorgesehen gewesen sei. Im Rahmen der Vorbereitung und Organisation des Schikurses sei der Beschwerdeführer daher als Schulschikursleiter vorgesehen gewesen. Aufgrund des Disziplinarvorwurfes des Vaters des Schülers XXXX habe der Beschwerdeführer die
  28. Klassen nicht mehr unterrichten dürfen, weswegen er auch als Schulschikursleiter nicht mehr in Frage gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer die
  29. Klassen nicht mehr unterrichten dürfe, sei nicht nachvollziehbar, da das Disziplinarverfahren zweifelsfrei eingestellt worden sei. In den Klassen 3B und 3C seien die Klassenvorstände als Begleitlehrer nicht zur Verfügung gestanden, auch seien geeignete Lehrer für die Begleitung von Schulschikursen bloß in einer Minderzahl vorhanden, sodass der Beschwerdeführer von der Schikursleiterin zwischenzeitig als Begleitlehrer nominiert worden sei. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihn als Begleitlehrer "ins Spiel gebracht habe." Der Beschwerdeführer sei bereits verbindlich als Begleitlehrer vorgesehen gewesen. Aufgrund des Schreibens des Landesschulrates vom 17.08.2015 sei schließlich von der Direktorin Mag. XXXX die mündliche Weisung ergangen, der Beschwerdeführer dürfe nicht am Schulschikurs der
  30. Klassen im Jänner 2015 als Schikursbegleitlehrer teilnehmen. Durch diese Weisung werde er zweifelsfrei diskriminiert.In der Sitzung des SGA-Ausschusses vom 16.09.2014 sei kein Beschluss zur Durchführung des Schulschikurses gefällt worden. So seien die Vorbereitungen bereits im Jänner/Februar 2014 erfolgt, als der Beschwerdeführer noch Lehrer der Klassen 2B und 2C gewesen sei und im kommenden Schuljahr wieder als Lehrer für diese Klassen vorgesehen gewesen sei. Im Rahmen der Vorbereitung und Organisation des Schikurses sei der Beschwerdeführer daher als Schulschikursleiter vorgesehen gewesen. Aufgrund des Disziplinarvorwurfes des Vaters des Schülers römisch 40 habe der Beschwerdeführer die
  31. Klassen nicht mehr unterrichten dürfen, weswegen er auch als Schulschikursleiter nicht mehr in Frage gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer die
  32. Klassen nicht mehr unterrichten dürfe, sei nicht nachvollziehbar, da das Disziplinarverfahren zweifelsfrei eingestellt worden sei. In den Klassen 3B und 3C seien die Klassenvorstände als Begleitlehrer nicht zur Verfügung gestanden, auch seien geeignete Lehrer für die Begleitung von Schulschikursen bloß in einer Minderzahl vorhanden, sodass der Beschwerdeführer von der Schikursleiterin zwischenzeitig als Begleitlehrer nominiert worden sei. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihn als Begleitlehrer "ins Spiel gebracht habe." Der Beschwerdeführer sei bereits verbindlich als Begleitlehrer vorgesehen gewesen. Aufgrund des Schreibens des Landesschulrates vom 17.08.2015 sei schließlich von der Direktorin Mag. römisch 40 die mündliche Weisung ergangen, der Beschwerdeführer dürfe nicht am Schulschikurs der
  33. Klassen im Jänner 2015 als Schikursbegleitlehrer teilnehmen. Durch diese Weisung werde er zweifelsfrei diskriminiert.
  34. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2016, Zl. 1389.180357/0137-PP/2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Feststellungsantrag in allen Punkten als unzulässig zurückgewiesen werde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des SGA-Beschlusses vom 16.09.2014 auf Durchführung des Schulschikurses im Jänner 2015 von der Schulleiterin die Veranlassungen

§ 2Abs. 4 Schulveranstaltungsverordnung 1995 (Sch

VV) zu treffen seien. Mit der Leitung des gegenständlichen Schulschikurses sei Mag. XXXX beauftragt worden und es seien

§ 2Abs. 3 Sch

VV die vorzusehenden Begleitlehrer eingeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt als Schikursleiter oder Begleitlehrer beauftragt oder eingeteilt worden. Die Diensteinteilung sei durch die Schulleiterin auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und diese sei dem Beschwerdeführer von der Schulleitung mündlich mitgeteilt worden. Die Mitteilung sei nicht als Weisung im Sinne des Art. 20 B-VG zu qualifizieren, sondern diene lediglich als Information über die zuvor getroffene Diensteinteilung. Darüber hinaus bestehe auf die Teilnahme an Schulveranstaltungen kein Rechtsanspruch. Vielmehr handle es sich, nach Maßgabe der mit der Personalvertretung erfolgten Diensteinteilung, um eine lehramtliche Pflicht

§ 211BDG i. V.m. § 51 Sch

UG. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Nach Wiederholung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des SGA-Beschlusses vom 16.09.2014 auf Durchführung des Schulschikurses im Jänner 2015 von der Schulleiterin die Veranlassungen

Paragraph 2, Absatz 4, Schulveranstaltungsverordnung 1995 (SchVV) zu treffen seien. Mit der Leitung des gegenständlichen Schulschikurses sei Mag. römisch 40 beauftragt worden und es seien

Paragraph 2, Absatz 3, SchVV die vorzusehenden Begleitlehrer eingeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt als Schikursleiter oder Begleitlehrer beauftragt oder eingeteilt worden. Die Diensteinteilung sei durch die Schulleiterin auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und diese sei dem Beschwerdeführer von der Schulleitung mündlich mitgeteilt worden. Die Mitteilung sei nicht als Weisung im Sinne des Artikel 20, B-VG zu qualifizieren, sondern diene lediglich als Information über die zuvor getroffene Diensteinteilung. Darüber hinaus bestehe auf die Teilnahme an Schulveranstaltungen kein Rechtsanspruch. Vielmehr handle es sich, nach Maßgabe der mit der Personalvertretung erfolgten Diensteinteilung, um eine lehramtliche Pflicht

Paragraph 211, BDG i. römisch fünf.m. Paragraph 51, SchUG. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 7. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts und führte im Wesentlichen aus, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Gleichbehandlung sowie Mitgestaltung und Teilnahme am Schulleben verletzt fühle. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit gegeben worden zum Erhebungsergebnis der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Allerdings sei seine Stellungnahme ohne nähere Begründung ignoriert worden. Hätte die belangte Behörde die persönliche Anhörung der betreffenden Personen vorgenommen, hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers unter Beweis gestellt worden wären, sodass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Begleitlehrer fix eingesetzt worden sei und ihm bereits ein Zahlschein für die Schulschikursgebühr ausgehändigt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid liege jedoch ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde, wonach gar keine Weisung vorliegen könne, zumal der Beschwerdeführer nicht als teilnehmender Lehrer am Schulschikurs vorgesehen gewesen sei. Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie die Einteilung von Schulschikursen rechtlich zu qualifizieren sei. Als Weisung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen (vgl. VwGH 23.06.2013, Ro 2015/12/0016, wonach die Anordnung einer Überstunde bzw. Mehrdienstleistung eine Weisung, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, darstellt).Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, wie die Einteilung von Schulschikursen rechtlich zu qualifizieren sei. Als Weisung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen vergleiche VwGH 23.06.2013, Ro 2015/12/0016, wonach die Anordnung einer Überstunde bzw. Mehrdienstleistung eine Weisung, wenn sie von einem Dienstvorgesetzten ausgeht, darstellt). Gegenstand der Weisung sei ausschließlich das Verhalten des nachgeordneten Organs, also dessen Tun oder Unterlassen.

§ 51Sch

UG hätten Lehrer neben der Pflicht auch das Recht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Zur Gestaltung des Schullebens würden auch die Abhaltung bzw. Durchführung von Schulschikursen zählen. Durch die Weisung, am Schulschikurs der 3. Klassen nicht teilzunehmen, sei in dieses Recht des Beschwerdeführers ohne sachlichen Grund eingegriffen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Recht, dass eine erfolgte Diensteinteilung eingehalten werde. Weiters habe der Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung, ob solche Weisungen zu seinen Dienstpflichten gehören, zumal der betreffende Schüler nicht nur an Schulschikursen teilnehme, sondern Begegnungen insbesondere bei Supplierstunden, Gangaufsichten etc. möglich seien.Gegenstand der Weisung sei ausschließlich das Verhalten des nachgeordneten Organs, also dessen Tun oder Unterlassen.

Paragraph 51, SchUG hätten Lehrer neben der Pflicht auch das Recht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Zur Gestaltung des Schullebens würden auch die Abhaltung bzw. Durchführung von Schulschikursen zählen. Durch die Weisung, am Schulschikurs der

  1. Klassen nicht teilzunehmen, sei in dieses Recht des Beschwerdeführers ohne sachlichen Grund eingegriffen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Recht, dass eine erfolgte Diensteinteilung eingehalten werde. Weiters habe der Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststellung, ob solche Weisungen zu seinen Dienstpflichten gehören, zumal der betreffende Schüler nicht nur an Schulschikursen teilnehme, sondern Begegnungen insbesondere bei Supplierstunden, Gangaufsichten etc. möglich seien.
  2. Mit Schreiben vom 11.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Lehrer am Bundesgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX tätig.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Lehrer am Bundesgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 tätig. Die Teilnahme an Schulveranstaltungen (hier: der Schulschikurs) zählt nicht zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Lehrers; eine solche ist (ergänzend) durch Weisungen der Fach- oder Dienstvorgesetzen anzuordnen (vgl. dazu Punkt 3.2.).Die Teilnahme an Schulveranstaltungen (hier: der Schulschikurs) zählt nicht zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Lehrers; eine solche ist (ergänzend) durch Weisungen der Fach- oder Dienstvorgesetzen anzuordnen vergleiche dazu Punkt 3.2.). Der Beschwerdeführer erhielt keine Weisung von der Direktorin Mag. XXXX , dass er am Schulschikurs der
  4. Klassen (
  5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX im Schuljahr 2014/2015 teilzunehmen hat.Der Beschwerdeführer erhielt keine Weisung von der Direktorin Mag. römisch 40 , dass er am Schulschikurs der
  6. Klassen (
  7. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums römisch 40 im Schuljahr 2014 aus 2015, teilzunehmen hat.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer keine Weisung von Mag. XXXX erhielt, dass er am Schulschikurs der
  9. Klassen (
  10. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX im Schuljahr 2014/2015 teilzunehmen hat, ergibt sich insbesondere aus seiner Stellungnahme vom 29.09.
  11. In dieser führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er von Mag. XXXX und nicht von Mag. XXXX als Begleitlehrer für den Schulschikurs nominiert worden sei. Abgesehen davon legte Mag. XXXX nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund des Vorfalls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schüler XXXX mit der Bestellung des Beschwerdeführers als Begleitlehrer abwarten wollte und zuvor die Meinung des zuständigen Landesschulinspektors einholen wollte.Dass der Beschwerdeführer keine Weisung von Mag. römisch 40 erhielt, dass er am Schulschikurs der
  12. Klassen (
  13. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums römisch 40 im Schuljahr 2014 aus 2015, teilzunehmen hat, ergibt sich insbesondere aus seiner Stellungnahme vom 29.09.
  14. In dieser führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er von Mag. römisch 40 und nicht von Mag. römisch 40 als Begleitlehrer für den Schulschikurs nominiert worden sei. Abgesehen davon legte Mag. römisch 40 nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund des Vorfalls zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schüler römisch 40 mit der Bestellung des Beschwerdeführers als Begleitlehrer abwarten wollte und zuvor die Meinung des zuständigen Landesschulinspektors einholen wollte.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

Art 20Abs.

1 B-VG führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.3.2.

Artikel 20

, Absatz eins, B-VG führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen

Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

§ 43Abs.

1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 44Abs.

1 BDG 1979 hat der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 44Abs.

2 BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

§ 44Abs.

3 BDG 1979 hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 hat der Beamte, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 211

BDG 1979 ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Paragraph 211, BDG 1979 ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

§ 51Sch

UG hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

Paragraph 51, SchUG hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 17, entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

§ 56Abs. 1 Sch

UG ist der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

Paragraph 56, Absatz eins, SchUG ist der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

§ 56Abs. 2 Sch

UG ist der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.

Paragraph 56, Absatz 2, SchUG ist der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.

§ 64Abs. 2 Z 1 lit. a Sch

UG obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen u.a. die Entscheidung über die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen.

Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SchUG obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen u.a. die Entscheidung über die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen.

§ 1Abs. 1 Sch

VV sind Schulveranstaltungen schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchVV sind Schulveranstaltungen schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.

§ 1Abs. 2 Z 5 Sch

VV kommen als Schulveranstaltungen insbesondere Sportwochen (z.B. Wintersportwochen oder Sommersportwochen) in Betracht.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, SchVV kommen als Schulveranstaltungen insbesondere Sportwochen (z.B. Wintersportwochen oder Sommersportwochen) in Betracht.

§ 2Abs. 3 Sch

VV hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

Paragraph 2, Absatz 3, SchVV hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

§ 2Abs. 4 Z 2 lit. a Sch

VV hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, SchVV hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Absatz 3,) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der

  1. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler festzulegen. 3.2.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m.w.N.).3.2.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m.w.N.).

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins,

  1. Fall BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern wird begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Unter "Weisung" ist also eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG 1979 definiert, sondern wird begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Unter "Weisung" ist also eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand einer dienstlichen Weisung immer nur eine Angelegenheit sein, die in den Aufgabenkreis des Angewiesenen in seiner Eigenschaft als Organ fällt, die also zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0172), wobei dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben sind; deren Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen erfolgt (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0245). Unzulässig ist demnach ein Feststellungsbescheid in Bezug auf Dienstpflichten jedenfalls dann, wenn gar keine Weisung (kein Dienstauftrag) erteilt wurde und auch keine sonstigen, die Dienstpflichten betreffenden und ein rechtliches Interesse begründenden Umstände vorliegen (vgl. 30.04.1984, 83/12/0057, m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand einer dienstlichen Weisung immer nur eine Angelegenheit sein, die in den Aufgabenkreis des Angewiesenen in seiner Eigenschaft als Organ fällt, die also zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0172), wobei dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgaben sind; deren Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen erfolgt (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0245). Unzulässig ist demnach ein Feststellungsbescheid in Bezug auf Dienstpflichten jedenfalls dann, wenn gar keine Weisung (kein Dienstauftrag) erteilt wurde und auch keine sonstigen, die Dienstpflichten betreffenden und ein rechtliches Interesse begründenden Umstände vorliegen vergleiche 30.04.1984, 83/12/0057, m.w.N.). 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall war der Feststellungantrag des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Der Bestimmung des § 211 BDG 1979 sind die lehramtlichen Pflichten eines Lehrers zu entnehmen. Danach ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.Der Bestimmung des Paragraph 211, BDG 1979 sind die lehramtlichen Pflichten eines Lehrers zu entnehmen. Danach ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Zur Ergänzung des Unterrichts dienen

§ 1Abs. 1 Sch

VV Schulveranstaltungen, die schulautonom vorzubereiten und durchzuführen sind. Schulveranstaltungen sind solche, die den lehrplanmäßigen Unterricht durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben ergänzen (vgl. Andergassen, Schulrecht 2018/19 [2018]; Rz 595). Dazu zählen

§ 1Abs. 2 Z 5 Sch

VV insbesondere Sportwochen (z.B. Wintersportwochen oder Sommersportwochen). Zusätzlich ist

§ 2Abs. 1 Sch

VV bei der Planung von Schulveranstaltungen u.a. auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Teilnahme an Schulveranstaltungen nicht zwingend zu den dienstlichen Aufgaben eines Lehrers im Sinne § 211 BDG 1979 zählt, sondern diese vielmehr ergänzen.Zur Ergänzung des Unterrichts dienen

Paragraph eins, Absatz eins, SchVV Schulveranstaltungen, die schulautonom vorzubereiten und durchzuführen sind. Schulveranstaltungen sind solche, die den lehrplanmäßigen Unterricht durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben ergänzen vergleiche Andergassen, Schulrecht 2018/19 [2018]; Rz 595). Dazu zählen

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, SchVV insbesondere Sportwochen (z.B. Wintersportwochen oder Sommersportwochen). Zusätzlich ist

Paragraph 2, Absatz eins, SchVV bei der Planung von Schulveranstaltungen u.a. auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Teilnahme an Schulveranstaltungen nicht zwingend zu den dienstlichen Aufgaben eines Lehrers im Sinne Paragraph 211, BDG 1979 zählt, sondern diese vielmehr ergänzen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Teilnahme an Schulveranstaltungen durch Weisungen der Fach- oder Dienstvorgesetzen angeordnet wird (vgl. insbesondere VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184, wonach ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten jedenfalls dann genügt, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen es sich richtet und dass sein Inhalt als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann).Es ist daher davon auszugehen, dass die Teilnahme an Schulveranstaltungen durch Weisungen der Fach- oder Dienstvorgesetzen angeordnet wird vergleiche insbesondere VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112; VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184, wonach ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten jedenfalls dann genügt, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen es sich richtet und dass sein Inhalt als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann). Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 3 SchVV geht hervor, dass der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen hat. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegt insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Damit wurde Mag. XXXX

§ 2Abs. 3 Sch

VV und § 51 SchUG beauftragt, die im gegenständlichen Fall die Organisation des Schulschikurses der

  1. Klassen (
  2. Schulstufe) Bundesgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium XXXX im Schuljahr 2014/2015 durchzuführen hatte.Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, SchVV geht hervor, dass der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen hat. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegt insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Damit wurde Mag. römisch 40

Paragraph 2, Absatz 3, SchVV und Paragraph 51, SchUG beauftragt, die im gegenständlichen Fall die Organisation des Schulschikurses der

  1. Klassen (
  2. Schulstufe) Bundesgymnasium und Bundesoberstufenrealgymnasium römisch 40 im Schuljahr 2014 aus 2015, durchzuführen hatte. In Folge hat der Schulleiter

§ 2Abs. 4 Z 2 lit. a Sch

VV neben dem Leiter der Veranstaltung und in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere Personen als Begleitpersonen nach einem festgelegten Schülerzahlschlüssel festzulegen.In Folge hat der Schulleiter

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, SchVV neben dem Leiter der Veranstaltung und in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere Personen als Begleitpersonen nach einem festgelegten Schülerzahlschlüssel festzulegen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erhielt der Beschwerdeführer keine Weisung von der Direktorin Mag. XXXX (vgl. § 56 Abs. 2 SchUG, wonach der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten ist), dass er am Schulschikurs der

  1. Klassen (
  2. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX im Schuljahr 2014/2015 teilzunehmen hat. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, dass er von Mag. XXXX als Begleitlehrer für den Schulschikurs nominiert worden sei. Selbst für den Fall, dass Mag. XXXX den Beschwerdeführer als Begleitlehrer nominiert hätte - was die Direktorin Mag. XXXX während des gesamten Verfahrens im Übrigen vehement bestreitet - ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gegenständlich keine Weisung vorliegt, da Mag. XXXX weder mit einer Dienstaufsicht noch mit einer Fachaufsicht über den Beschwerdeführer betraut ist und diesem somit keine Weisungen erteilen kann.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erhielt der Beschwerdeführer keine Weisung von der Direktorin Mag. römisch 40 vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, SchUG, wonach der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten ist), dass er am Schulschikurs der
  3. Klassen (
  4. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums römisch 40 im Schuljahr 2014 aus 2015, teilzunehmen hat. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, dass er von Mag. römisch 40 als Begleitlehrer für den Schulschikurs nominiert worden sei. Selbst für den Fall, dass Mag. römisch 40 den Beschwerdeführer als Begleitlehrer nominiert hätte - was die Direktorin Mag. römisch 40 während des gesamten Verfahrens im Übrigen vehement bestreitet - ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass gegenständlich keine Weisung vorliegt, da Mag. römisch 40 weder mit einer Dienstaufsicht noch mit einer Fachaufsicht über den Beschwerdeführer betraut ist und diesem somit keine Weisungen erteilen kann. Schließlich ist der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z 2 lit. a SchVV eindeutig zu entnehmen, dass anstaltseigene Lehrer oder andere Begleitpersonen stets durch den Schulleiter in Absprache mit dem Leiter der Schulveranstaltung zu bestellen sind. Eine solche einvernehmliche Bestellung lag hier nicht vor.Schließlich ist der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, SchVV eindeutig zu entnehmen, dass anstaltseigene Lehrer oder andere Begleitpersonen stets durch den Schulleiter in Absprache mit dem Leiter der Schulveranstaltung zu bestellen sind. Eine solche einvernehmliche Bestellung lag hier nicht vor. Da im gegenständlichen Fall keine Weisung von einem mit Dienst- oder Fachaufsicht verbundenen Organ ausgesprochen wurde und die Teilnahme am Schulschikurs nicht zu seinen allgemeinen lehramtlichen Pflichten zählt, liegen keine die Dienstpflichten betreffenden und ein rechtliches Interesse begründeten Umstände vor einen Feststellungsbescheid zu begehren (vgl. nochmals 30.04.1984, 83/12/0057, m.w.N.). Die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am Schulschikurs nicht teilnehmen darf, stellt im gegenständlichen Fall vielmehr eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen dar (vgl. VwGH 14.10.
  5. 2013/12/0042, m.w.N.).Da im gegenständlichen Fall keine Weisung von einem mit Dienst- oder Fachaufsicht verbundenen Organ ausgesprochen wurde und die Teilnahme am Schulschikurs nicht zu seinen allgemeinen lehramtlichen Pflichten zählt, liegen keine die Dienstpflichten betreffenden und ein rechtliches Interesse begründeten Umstände vor einen Feststellungsbescheid zu begehren vergleiche nochmals 30.04.1984, 83/12/0057, m.w.N.). Die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am Schulschikurs nicht teilnehmen darf, stellt im gegenständlichen Fall vielmehr eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen dar vergleiche VwGH 14.10.
  6. 2013/12/0042, m.w.N.). Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  7. Die Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.3.2.3. Die Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2132564.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.