4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
58 Abs. 2 AVG die Begründung."Mit Bescheid vom 08.08.2018 Zl. ABXDP-19208 wurden der Beschwerdeführerin Prüfungen aus ihrem Vorstudium anerkannt. Die Begründung dieses Bescheides lautet: "Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, entfällt
58 Absatz 2, AVG die Begründung." Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 25.09.2018 persönlich zugestellt, wobei sie unter einem auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG), BGBl l Nr. 33/201 idgF ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Paragraph 7, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl l Nr. 33/201 idgF ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht, dessen gültiges Vorliegen besonders streng zu prüfen ist, ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
2 AVG auf eine Begründung verzichten konnte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie erachtet sich jedoch in ihren Rechten verletzt, als ihr nach dem "neuen Studienplan" 46 ECTS-Anrechnungspunkte für den Abschluss ihres Bachelorstudiums fehlten, jedoch ohne näher auszuführen inwieweit und in welchem Fall der 25 angerechneten Leistungen die belangte Behörde zu wenig ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen hätte.Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht, dessen gültiges Vorliegen besonders streng zu prüfen ist, ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 58, Absatz 2, AVG auf eine Begründung verzichten konnte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sie erachtet sich jedoch in ihren Rechten verletzt, als ihr nach dem "neuen Studienplan" 46 ECTS-Anrechnungspunkte für den Abschluss ihres Bachelorstudiums fehlten, jedoch ohne näher auszuführen inwieweit und in welchem Fall der 25 angerechneten Leistungen die belangte Behörde zu wenig ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen hätte. Im Verfahren
1 UG ist Verfahrensgegenstand die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolvierten positiv beurteilten Prüfungen. Die von Beschwerdeführer monierte zu geringe Bewertung der positiven Prüfungsleistung mit ECTS-Anrechnungspunkten ist nicht Gegenstand des Verfahrens.Im Verfahren
Paragraph 78, Absatz eins, UG ist Verfahrensgegenstand die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolvierten positiv beurteilten Prüfungen. Die von Beschwerdeführer monierte zu geringe Bewertung der positiven Prüfungsleistung mit ECTS-Anrechnungspunkten ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Sohin ist zu unterstellen, dass der Beschwerdeverzicht im Hinblick auf die erfolgte Anrechnung der zur Anrechnung beantragten Studienleistungen frei von Willensmängeln erfolgte. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis der Rechtsfolgen eines abgegebenen Beschwerdeverzichts ist. Einer Studierenden kann auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne nähere Erhebungen unterstellt werden, dass sie der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass sie die Worte: " Der/Die Studierende erklärt für diesen Bescheid auf Rechtsmittel zu verzichten." sinnerfassend lesen kann und bei deren Unterfertigung sich ihrer Tragweite bewusst ist (vgl. hg. E vom 06.03.2015, W128 2100148-1). Insofern ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Beschwerdeverzicht vorliegt und der bekämpfte Bescheid bereits am 25.09.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.sinnerfassend lesen kann und bei deren Unterfertigung sich ihrer Tragweite bewusst ist vergleiche hg. E vom 06.03.2015, W128 2100148-1). Insofern ist davon auszugehen, dass ein wirksamer Beschwerdeverzicht vorliegt und der bekämpfte Bescheid bereits am 25.09.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Da die Beschwerde daher zu Recht von der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2019 als unzulässig zurückgewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Gegenständlich konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2215932.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.